Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 110/13

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihr gewährter Subventionen durch den Beklagten.

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Die Klägerin beantragte am 12.3.2009 die Gewährung einer Zuwendung für das Vorhaben "Umbau und Umnutzung des ehemaligen Maischraumes der Brennerei im Stiftungsgut Üplingen zum dörflichen Begegnungszentrum" im Zeitraum 1.5.2009 bis 30.6.2010. Die Gesamtinvestitionen wurden mit 500.000,- € und die Höhe der beantragten Zuwendung mit 182.250,- € beziffert. Beigefügt war eine tabellarische Kostenschätzung zur Summe von 500.000,- € (Bl. 9-14 der Beiakte A), in der auch die Kostengruppen 370 (Baukonstruktive Einbauten: 10.000,- €), 445 (Beleuchtungsanlagen: 10.000,- €), 450 (Fernmelde- und informationstechnische Anlagen: 3.250,- €), 471 (Küchentechnische Anlagen: 5.000,- €), 546 (Starkstromanlagen: 5.500,- €) und 600 (Ausstattung mit Kunstwerken: 10.000,- €) mit Beträgen versehen waren.

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Der Beklagte bestätigte im Mai 2009 den Eingang des Antrags und erteilte der Klägerin am 21.12.2009 (Bl. 112 der Beiakte A) eine "Zusage gem. § 38 VwVfG, zu einem späteren Zeitpunkt den Verwaltungsakt der Bewilligung zu erlassen".

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Mit Schreiben vom 15.4.2010 (Bl. 123 der Beiakte A) wies der Beklagte die Klägerin u.a. darauf hin, dass gemäß Teil E Pkt. 4.11b der Förderrichtlinie mobile Einrichtungen und technische Geräte nicht zuwendungsfähig seien. Entsprechend DIN 276 betreffe dies die aufgeführten Kosten der Kostengruppen 371, 445, 450, 471, 546 und 600 i.H.v. 36.765,- € netto. Bei öffentlichen Antragstellern erfolge eine Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zum Rohbau incl. Lichtschalter, Heizung und sanitäre Einrichtungen in einfacher Ausstattung, jedoch keine weiteren technischen Anlagen o.ä. Danach wäre derzeitig eine Förderung in Höhe von 172.530,- € möglich.

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Am 31.5.2010 fand eine Vor-Ort-Besprechung der Beteiligten über erweiterte Planungen statt (Bl. 129, 130 der Beiakte A), in deren Folge die Klägerin am 16.6.2010 einen Erweiterungsantrag stellte, mit dem sie die Gesamtkosten nunmehr auf 560.000,- € und die Höhe der beantragten Zuwendung auf 204.120,- € bezifferte. In der beigefügten Kostenschätzung (Bl. 136-141 der Beiakte A) waren in den bemängelten Kostengruppen nunmehr die Beträge auf Null gesetzt bzw. die entsprechenden Spalten offen gelassen.

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Mit Bescheid v. 1.7.2010 (Bl. 150 ff. der Beiakte A) bewilligte der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe der Förderrichtlinie und aufgrund der im Antrag gemachten Angaben für den Bewilligungszeitraum vom 10.7.2010 bis 31.10.2011 eine Zuwendung in Höhe von 204.120,- €. Die Zuwendung werde als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 75 % (S. 2, Ziff. 3.) der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Dabei sei eine Erhöhung der Anteilfinanzierung um 2 x 5 % erfolgt. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 470.588,- € seien auf der Grundlage des Antrags mit dem dazugehörigen Finanzierungsplan (Gesamtkosten 560.000,- €, Eigenmittel 355.880,- €, Zuwendung 204.120,- €) ermittelt worden. Der Antrag, insbesondere der Finanzierungsplan, wurde zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Die Förderrichtlinie, die ANBest-P und die Haushaltsvorschriften wurden in den Bescheid einbezogen. Der Klägerin wurde die Vorlage eines Verwendungsnachweises auferlegt. Der Bescheid war mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und erwuchs in Bestandskraft.

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Am 29.11.2010, 1.2.2011 und 29.7.2011 zeigte die Klägerin Mehrkosten in Höhe von insgesamt 53.032,81 € an, die aufgrund Schichtwasserandrangs und Gründungsproblemen infolge eines erstellten Baugrundgutachtens und ergriffener Maßnahmen entstanden waren (Bl. 279 ff., 384, 1043 der Beiakten), und bat um Erhöhung der Fördermittel, was mit Schreiben vom 15.8.2011 (Bl. 1065 der Beiakten) abgelehnt wurde.

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Die Klägerin reichte am 23.3.2011 (Bl. 443 ff. der Beiakte A) und 27.7.2011 (Bl. 704 der Beiakte B) Auszahlungsanträge ein. Vorgelegt wurden hierbei auch Rechnungen (Nr. 15, Stock GmbH, 5234,22 €, Bl. 726, Wandhängeschrank, Arbeitstisch, Spültisch, Mischbatterie, Ausgussbecken; Nr. 40, Jopke Gastronomie- und Kühltechnik, 5.511,46 €, Bl. 969, Kühltheke, Mischbatterie; Nr. 42, Glasbau Lehner, 633,04 €, Bl. 997, Spiegel; Nr. 46, Wrehde GmbH, 18.000,- €, Bl. 1010, Bau- und Möbeltischlerarbeiten, Bl. 1221 der Beiakte C) über Positionen, die laut Zuwendungsbescheid nicht förderfähig waren. Der Beklagte hörte daraufhin die Klägerin zur Frage der Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Sanktionierung an (Anhörungsschreiben vom 29.9.2011, Bl. 1076 der Beiakte B). Ein Anhörungstermin zur Erörterung fand am 14.10.2011 statt (Protokoll Bl. 1080 der Beiakte B). Die Klägerin reichte darüberhinaus eine Stellungnahme ein (Schreiben vom 20.10.2011, Bl. 1088 der Beiakte B).

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Mit Bescheid vom 25.10.2011 änderte der Beklagte den Zuwendungsbescheid, setzte die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 351.139,81 € und die Zuwendung auf 152.394,68 € fest und verhängte – gestützt auf Art. 31 der VO (EG) Nr. 1975/2006 – einen Sanktionsbetrag in Höhe von 25.862,66 €.

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Gegen den am 7.11.2011 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 16.11.2011 Widerspruch (Bl. 1101 der Beiakte B).

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Der Beklagte erließ am 5.12.2011 einen Änderungsbescheid (Bl. 1384 der Beiakte C), in dem er den Bewilligungszeitraum vom 10.7.2010 bis 24.11.2011 festlegte und feststellte, die Zuwendung werde als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 43,4 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Mit letzterer Feststellung änderte der Beklagte Punkt 3. des Zuwendungsbescheides vom 1.7.2010 und führte aus, bei der dort genannten 75-%-Förderung handele es sich um einen offensichtlichen Fehler, der gem. § 42 VwVfG berichtigt werde. Der maximal mögliche Förderanteil betrage gem. Ziff. 5.2.2., 5.2.3 und 5.3 Teil E der Förderrichtlinie bei juristischen Personen 45 %. Antragsgemäß sei eine Zuwendung in Höhe von 204.120,- € ausgereicht worden. Dies entspreche 43,4 % der förderfähigen Kosten von 470.588,- €.

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Mit Schreiben vom 16.12.2011 (Bl. 1390 der Beiakte C) erstreckte die Klägerin ihren Widerspruch auf den Änderungsbescheid.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 13.3.2013 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch vom 16.11.2011 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Kürzung beruhe auf Art. 30 der VO (EG) Nr. 65/2011. Entsprechend dem Antrag der Klägerin habe sich ein Auszahlungsbetrag von 139.297,58 € (Buchstabe a) ergeben. Unter Berücksichtigung des Fördersatzes von 43,4 % habe sich ein Auszahlungsbetrag von 113.434,92 € (Buchstabe b) ergeben. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen betrage 25.862,66 €. Der nach Angaben der Klägerin ermittelte Betrag übersteige den festgestellten Auszahlungsbetrag in Höhe von 22,8 %. Die 3%-Grenze sei somit überschritten. Die Kürzung belaufe sich auf die Differenz zwischen dem im Zahlungsantrag vorgelegten und nach Prüfung der Förderfähigkeit von der Behörde ermittelten Betrag. Gemäß Art. 33 der VO (EG) Nr. 1290/2005 gälten die Differenzbeträge (Kürzung) und die ggf. darauf ermittelten Sanktionsbeträge (bei einer Differenz > 3 %) als "gestrichene Mittel". Diese Beträge, d.h. sowohl die Differenzbeträge bis 3 % als auch die Differenzbeträge > 3 % einschließlich die darauf zu berechnende Sanktion, dürften für das betroffene Vorhaben nicht mehr ausbezahlt werden. Aus diesen Gründen sei eine Kürzung der Zuwendung um insgesamt 51.725,32 € gerechtfertigt. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die monierten Positionen nicht förderfähig seien, so dass die positive Kenntnis der Klägerin den Nachweis nach Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 65/2011, für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich zu sein, ausschließe. Der Fördersatz von 45 % sei der Höchstfördersatz. Die Klägerin habe eine Förderung von 204.120 € beantragt, die einem Fördersatz von 43,4 % entspreche, so dass nicht ein unrichtiger Fördersatz angenommen worden sei. Sämtliche Berechnungen der Klägerin hätten einen Fördersatz von 43,4 % zugrundegelegt. Die im Zuwendungsbescheid genannte Förderhöhe von 75 % sei als Rechenfehler gem. § 42 VwVfG unbeachtlich. Ein Verstoß gegen die Beratungspflicht liege nicht vor. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 15.3.2013 zugestellt.

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Am 11.4.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 3.9.2013, 2.11.2015 und 14.12.2015 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Kürzung und Sanktion seien rechtswidrig; sie habe Anspruch auf Zahlung eines weiteren Subventionsbetrages in Höhe von 51.725,32 €. Die festgesetzte Sanktion verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot aus Art. 5, 58 Abs. 1 d, 59. Abs. 6, 63, 64 Abs. 2 b c d e f der Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17.9.2013. Der Fördersatz sei fehlerhaft nicht auf 45 %, sondern in Ziff. 3 des Änderungsbescheides v. 25.10.2011 auf nur 43,4 % festgesetzt worden. Nach der Richtlinie sei aber eine Förderquote von 45 % zu erwarten gewesen. Ihr Schreiben vom 16.6.2010 habe einen offensichtlichen Berechnungsfehler aufgewiesen, indem von dem Bruttobetrag in Höhe von 560.000,- € fälschlicherweise ein Umsatzsteuerbetrag von 106.400,- € abgezogen worden sei. Im Rahmen eines offensichtlich fehlerhaften Rechenvorganges sei nicht der Bruttobetrag von 560.000,- € durch 1,19 geteilt worden, sondern stattdessen seien 19 % der Bruttosumme berechnet und von dem Bruttobetrag iin Höhe von 560.000,- € abgezogen worden. Bei richtiger Rechenweise hätte dies einen Betrag von 470.588,24 € ergeben. Durch den fälschlicherweise durchgeführten Rechenvorgang habe sich ein auf den ersten Blick erkennbarer fehlerhafter Nettobetrag von 553.600,- ergeben. Demnach seien also versehentlich 16.988,24 € zu viel abgezogen worden. Dadurch habe sich ein fehlerhaft beantragter Zuwendungsbetrag von 204.120,- € ergeben. Aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung ergebe sich, dass eine Zuwendung von 211.764,71 € hätte beantragt werden sollen. Durch schlüssige Auslegung unter Berücksichtigung des Rechenfehlers ergebe sich, dass weitere 7.644,71 € im Antrag enthalten gewesen seien. Dies habe der Beklagte auch rechnerisch nachvollzogen. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, gemäß § 25 VwVfG und den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beraten und auf die Stellung eines richtigen Antrags hinzuwirken. Dieser Pflicht sei der Beklagte unzureichend nachgekommen, als Frau M. bei Herrn Z. die Unterlagen zum 2. Auszahlungsantrag abgegeben habe und dieser die Unterlagen durchgesehen und vorbehaltlos angenommen habe. Dem Beklagten sei es daher verwehrt, im Nachhinein ihr, der Klägerin, Fehler vorzuwerfen und Sanktionen zu verhängen. Die Diskrepanz zwischen den gesamten förderfähigen Ausgaben in Höhe von 470.588,- € und der tatsächlich gewährten Zuwendung in Höhe von 204.120,- € sei ihr, der Klägerin, nicht aufgefallen, da der Bescheid vom 1.7.2010 (S. 2, Ziff. 3) eine Zuwendung von insgesamt 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt habe. Für den Beklagten sei es offensichtlich und objektiv rechnerisch erkennbar gewesen, dass durch sie, die Klägerin, die höchstmögliche Förderung in Höhe von 45 %, die ihr zustehe, habe beantragt werden sollen und nicht etwa lediglich in Höhe von 43,4 %. Diesen offensichtlichen Fehler habe der Beklagte jederzeit berichtigen müssen (BVerwG, Urt. v. 27.9.2012, Rn. 22, zu Art. 12 der VO EG Nr. 2419/2001; Urt. v. 26.8.2009), denn diese europarechtlichen Vorgaben gälten auch im vorliegend von der EU finanzierten Programm. Dem stehe die Bestandskraft des Bescheides nicht entgegen. Der Betrag sei jedoch unerklärlicherweise durch den Beklagten nicht berichtigt worden. In der Folge seien Auszahlungsanträge von der für die Baumaßnahme koordinierenden Sachbearbeiterin, Frau M., des staatlichen Baumanagements in A-Stadt persönlich in C-Stadt dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten, Herrn Z., übergeben und die Unterlagen mit ihm durchgesehen worden, so auch vor der Stellung des 2. Auszahlungsantrages vom 27.7.2011. Erst nachdem in einem persönlichen Gespräch alle Einzelheiten geklärt gewesen und sämtliche Unterlagen ohne Beanstandungen akzeptiert worden seien, habe Frau M. die jeweiligen Auszahlungsanträge persönlich und in gutem Glauben abgegeben. Die eingereichten Rechnungen seien im Rahmen der Auslegung der Förderrichtlinie förderfähig. Die Begriffe "mobile Einrichtungen usw." seien in der Förderrichtlinie nicht definiert. Es handele sich (bei den Leuchten, Audio-, Video- und Netzwerkkabeln, Beleuchtung, Spiegel, Kühltheken, Deckensegeln, Küchenmobiliar) nicht um mobile Einrichtungen, sondern um wesentliche Bestandteile und Zubehör i.S.v. §§ 93, 94, 97, 98 BGB, die rechtlich untrennbar dem Vorhaben und der Immobilie zuzuordnen seien. Die Zuordnung der Rechnungspositionen zu DIN 276 (Bl. 123 der Beiakte A) entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Die DIN sei rein technischer Natur und für die hier maßgebliche rechtliche Frage irrelevant. Eine Bindung an die DIN sei nicht vorgesehen. Der Beklagte habe sich durch die pauschale Zusicherung im Schreiben vom 21.12.2009 gem. § 38 VwVfG selbst gebunden. Dies löse schutzwürdiges Vertrauen aus. Die neuere Richtlinie 2014, die die VO 65/2011 abgelöst habe, sehe in Art. 35 keinen doppelten Sanktionsbetrag vor. Nach dem Grundsatz der VO Euratom Art. 2 Abs. 2 S. 2 gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung, so dass auch nach dieser neueren Vorschrift von der Sanktion abzusehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Änderungs- und Sanktionsbescheid des Beklagten vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.3.2013 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, an sie, die Klägerin, weitere 51.725,32 € nebst Zinsen in Höhe von 0,5 Prozentpunkten monatlich auf 51.700,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Er erwidert: Die Zusicherung gem. § 38 VwVfG sei im Hinblick darauf erteilt worden, dass eine Vielzahl von Anträgen vorgelegen habe und die Klägerin wegen Eilbedürftigkeit bezüglich der Umsetzung der Baumaßnahme gebeten habe, zeitnah eine Entscheidung zu treffen. Das Schreiben vom 21.12.2009 enthalte jedoch in inhaltlicher Hinsicht zur Höhe des Zuwendungsbetrages oder eingereichten Unterlagen keine Zusicherung. Die Zuwendung sei nicht von der Zusicherung abgewichen und löse kein schutzwürdiges Vertrauen auf Anerkennung eines höheren Betrages aus. Seiner Beratungspflicht sei er, der Beklagte, im gesetzlich geforderten Maß nachgekommen. Offene Fragen seien bei der Vor-Ort-Beratung am 31.5.2010 geklärt worden. An die Beratungspflicht sei ein geringerer Maßstab anzulegen als gegenüber einem im Umgang mit Behörden unerfahrenen privaten Antragsteller. Denn für die Klägerin sei eine Verwaltungsbehörde (das Nds. Landesamt) tätig geworden, die selbst Erfahrungen bei der Antragstellung auf Zuwendungen habe. Die Klägerin verfüge auch neben der Aufgabe der Verwaltung der ….. …..stiftung selbst über Geschäftsbereiche, die Zuwendungsverfahren bearbeiteten, z.B. die Agrarförderung. Ausweislich ihres Organigramms (Bl. 43 der Gerichtsakte) würde auch in der Regionaldirektion neben den Verwaltungsaufgaben (Domänenverwaltung) auch die Strukturförderung im ländlichen Raum bearbeitet. Die Klägerin könne daher als Antragstellerin auf das nötige know-how, um einen solchen Fördervorgang tatsächlich und rechtlich zu begleiten und abzuwickeln, zurückgreifen. Weder mündlich noch schriftlich habe es Fragen bezüglich nicht förderfähiger Kosten gegeben. Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Positionen (Kostengruppe 400) in den überarbeiteten Unterlagen am 16.6.2010 herausgenommen, aber im 2. Auszahlungsantrag erneut vorgelegt. Dies habe der Sanktion unterlegen. Der Begünstigte handele objektiv pflichtwidrig und fahrlässig, wenn er Kosten als zuwendungsfähig aufführe, die ihm als nicht förderfähig mitgeteilt worden seien. Die Klägerin sei daher für das Einreichen nicht förderfähiger Rechnungen verantwortlich. Die Klägerin habe auch nicht das persönliche Gespräch gesucht, um Probleme bereits im Vorfeld auszuschließen, sondern wegen des Umfangs der Unterlagen und weil sie die Originale der Unterlagen aus anderen Gründen benötigt habe. Der zuständige Sachbearbeiter habe die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und die Kopien mit den Originalrechnungen abgeglichen. Sodann seien die Unterlagen entsprechend gekennzeichnet, dass die Originale vorgelegen hätten. Eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen habe in diesem Termin nicht stattgefunden. Dies habe auch nicht stattfinden müssen, da dies mehr Zeit in Anspruch nehme. Der Zuwendungsbescheid sei auf der Grundlage des Antrags vom 12.3.2009 sowie der ergänzenden und überarbeiteten Unterlagen vom 16.6.2010 erlassen worden. Bis auf den offensichtlichen Schreibfehler (nämlich 75 % statt 43,4 %) enthalte dieser Bescheid keine Rechenfehler. Dieser offensichtliche Schreibfehler sei im Bescheid vom 5.12.2011 entsprechend korrigiert worden. Die Klägerin sei antragsgemäß beschieden worden. Das habe die Klägerin akzeptiert, denn der Bewilligungsbescheid sei bestandskräftig geworden. Nach der dortigen prozentualen Höhe sei bei den Auszahlungsanträgen abgerechnet worden. Die Klägerin habe den Fördersatz von 43,4 % erst in ihrem Widerspruch thematisiert. Es liege keine Bindung der Förderrichtlinie an DIN 276 vor. Die Kostenschätzung sei auf der Grundlage der DIN 276 in Anlehnung an die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den VV (ZBau) Punkt 5.3., § 44 LHO zu erstellen. Damit könne die Angemessenheit der Kosten gewährleistet werden. Dies sei beim Umfang der vorliegenden Baumaßnahme auch gerechtfertigt und entspreche der nationalen Förderpraxis und der Förderpraxis des Landes.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2011 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 13.3.2013 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung des von ihr begehrten höheren Subventionsbetrages (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

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Bei der Gewährung einer Zuwendung an die Klägerin für den Umbau des ehemaligen Maischraumes im …..gut Ü stadt zum Dorfgemeinschaftsraum handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Haushaltsrecht selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften maßgebend. Dies gilt insbesondere bezüglich der Überprüfung der förderfähigen Ausgaben bei einer bezuschussbaren Investition. Die Förderfähigkeit des Vorhabens der Klägerin beurteilt sich nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt – Richtlinie RELE – (RdErl. d. MLU v. 30.4.2008, MBl. LSA S. 354) - im folgenden: Förderrichtlinie -, in der zum Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags die für die Förderung maßgeblichen Bestimmungen zusammengefasst sind, und in der in Ziff. 1.3 auf die europarechtlichen Rechtsgrundlagen hingewiesen wird. Diese Vorschriften sind auch rechtmäßig in den in Bestandskraft erwachsenen Bewilligungsbescheid vom 1.7.2010 einbezogen und wirksam zum Inhalt der Förderung gemacht worden.

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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es dem Gericht verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung des Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Derartige Ermessensfehler sind hier nicht gegeben. Der Beklagte hat der Klägerin aus sachlichen, mithin willkürfreien Gründen und unter Berufung auf seine ständige - gerichtsbekannte - Verwaltungspraxis die Förderfähigkeit von Mobiliar sowie bestimmten Einrichtungs- und Einbaugegenständen versagt.

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Für das Vorhaben der Klägerin ergeben sich die maßgeblichen Förderbestimmungen aus Teil E der Förderrichtlinie im Kapitel "Dorfentwicklung und ländlicher Tourismus". Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Bewilligungsbehörde ist das zuständige Amt für Landwirtschaft (Ziff. 6.1). Gefördert werden u.a. investive Vorhaben zum Neubau von dörflichen Gemeinschaftseinrichtungen und zur Erhaltung historisch wertvoller Bausubstanz (Ziff. 2.1, 2.1.1, 2.1.6). Förderfähige Ausgaben sind Investitionen einschließlich zugehöriger Planungsleistungen und Ausgaben für Dienstleistungen Dritter zur Planung und Beratung, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben notwendig sind (Ziff. 2.2). Nicht zuwendungsfähig sind u.a. mobile Einrichtungen, technische Geräte, Maschinen und Fahrzeuge jeglicher Art (Ziff. 4.11 b). Für die Finanzierung der Vorhaben von natürlichen und juristischen Personen können Zuschüsse von bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden und bei Vorhaben, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Leader-Konzeptes dienen, jeweils um bis zu 5 %, zusammen maximal 10 %, erhöht werden (Ziff. 3.5, 5.2.2 Alt. 1, 5.3 S. 1). Damit ist maximal eine Förderung von bis zu 45 % möglich. Wie die "bis zu"-Formulierung zeigt, sind dies keine starren Fördersätze. Die tatsächliche Fördersatzhöhe wird damit maßgeblich von den Antragsangaben der Subventionsempfänger selbst bestimmt. Ein Zuwendungsempfänger, der die genaue Höhe der begehrten Subventionssumme nach seiner eigenen Berechnung mit einem festen Nennbetrag, der sich innerhalb der Fördersatzgrenze von maximal 45 % hält, beziffert, ist daher durch den Erhalt einer Zuwendung in genau dieser Höhe trotz möglichen Unterschreitens des maximalen Fördersatzes nicht beschwert.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, hinsichtlich des von ihr beantragten Subventionsbetrages von 204.120,- € habe sie sich in ihren Antragsangaben bei der Mehrwertsteuerberechnung verrechnet, so dass sie sich auf einen offensichtlichen Irrtum i.S.v. Art. 59 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013 (ABl. L 347/549), der vom Beklagten anzuerkennen sei, berufen und die Berechnung des richtigen Subventions- und Mehrwertsteuerbetrages berichtigen könne. Derartige offensichtliche Irrtümer (vgl. bereits Arbeitsdokument AGR 49533/2002 zum Begriff offensichtlicher Irrtum gem. Art. 12 der Verordnung EC Nr. 2419/2001 der Kommission; BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 -; Urt. v. 27.9.2012 - 3 C 19/11 -, zit. nach juris) sind jedoch Fehler, aufgrund derer eine sonst an sie anknüpfende Sanktion ausnahmsweise nicht verhängt wird. Im vorliegenden Fall war an die nach Auffassung der Klägerin zu niedrige Antragsangabe der genauen Subventionshöhe keine Sanktion gebunden, so dass die Klägerin aus der Rechtsfigur des offensichtlichen Irrtums nichts für sie Günstigeres herleiten kann.

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Es kann dahinstehen, ob die Festsetzung des Fördersatzes von 43,4 % anhand des Verhältnisses von förderfähigen Ausgaben und Zuwendung für die Klägerin bereits durch den in Bestandskraft erwachsenen Zuwendungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Selbst wenn der Beklagte durch die Korrektur des ursprünglich auf 75 % festgelegten Fördersatzes im Änderungsbescheid der Klägerin eine neue Widerspruchseinlegung eröffnet hätte, von der die Klägerin Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anspruch auf einen höheren Fördersatz. Eine Förderung von 75 % kann der Klägerin bereits deshalb nicht gewährt werden, weil die Förderrichtlinie dies bei einem maximalen Fördersatz von 45 % für Vorhaben der vorliegenden Art nicht vorsieht. Der Fördersatz von bis zu 65 % + maximal 2 x bis zu 5 % (insgesamt bis zu 75 %) kann nur für Vorhaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden und öffentlich-privaten Partnerschaften, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind, gewährt werden (Ziff. 3.1, 3.3, 5.2.1). Hierzu gehört die Klägerin als Stiftung, einer juristischen Person des Privatrechts (vgl. BGB Buch I Allgemeiner Teil, Titel 2 "Juristische Personen", Untertitel 2 "Stiftungen", §§ 80 ff.), ersichtlich nicht.

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Bei dieser Sachlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um einen Subsumtionsfehler oder Rechtsirrtum gehandelt hätte. Wenn etwa der Beklagte die Klägerin für einen Zuwendungsempfänger nach Ziff. 3.1. 3.3 gehalten hätte, wäre dies keine jederzeit zu korrigierende Unrichtigkeit i.S.v. § 42 VwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. Aufl., § 42 Rn. 7). Eine bestimmte Ziffer der Förderrichtlinie zur Zuordnung des Fördersatzes wurde in dem Bescheid vom 1.7.2010 nicht zitiert. Der Beklagte hat sich hinsichtlich der 75-%-Angabe seither durchgängig auf das Vorliegen eines Schreib- oder Rechenfehlers bezogen. Dies ist nach Aktenlage nicht zu widerlegen, so dass die 75 %-Angabe einen Schreib- bzw. Rechenfehler darstellt, der jederzeit gem. § 42 VwVfG zu berichtigen ist, wie im Änderungsbescheid und Widerspruchsbescheid erfolgt. Der Bescheid, der einen zuwendungsfähigen Betrag von 470.588 € mit einem Zuschuss von 204.120 € festsetzt und ausführt, hierbei handele es sich um eine 75 %ige Förderung, ist offenkundig in sich widersprüchlich und daher korrigierbar.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch einer höheren Förderung aus § 38 VwVfG. Der Beklagte erteilte zwar der Klägerin am 21.12.2009 (Bl. 112 der Beiakte A) die "Zusage gem. § 38 VwVfG, zu einem späteren Zeitpunkt den Verwaltungsakt der Bewilligung zu erlassen." Eine Selbstbindung der Behörde lag damit allerdings nur hinsichtlich des Erlasses eines Zuwendungsbescheides vor, nicht in einer bestimmten Höhe und nicht ohne Einzelprüfung der beanspruchten förderfähigen Ausgaben. Ebenfalls fehlt es an einer Zusicherung etwa hinsichtlich der Ausschöpfung des maximalen Fördersatzes.

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Frei von Ermessensfehlern hat der Beklagte die Förderfähigkeit der zwischen den Beteiligten streitigen Ausgabeposten verneint. Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben S. 9) kommt es hierbei nicht darauf an, was das Gericht unter mobilen Einrichtungen, technischen Geräten und Maschinen i.S.v. Ziff. 4.11 b der Förderrichtlinie versteht. Denn derartige Verwaltungsvorschriften unterliegen mangels Rechtsnormqualität nicht der gerichtlichen Auslegung. Es ist vielmehr Sache der Verwaltung, selbst - willkürfrei - zu bestimmen, welche Gegenstände entweder als förderfähig erachtet oder von der v.g. Ausschlussklausel erfasst werden. Subventionsrechtlich ist es unbeachtlich, ob Dinge sachenrechtlich im bürgerlich-rechtlichen Sinn (§§ 94 ff. BGB) in ein Gebäude derart fest eingebaut sind, dass sie als dessen wesentlicher Bestandteil gelten und zum Grundstück gehören, denn dies hat nichts damit zu tun, ob sie vor dem entsprechenden Einbau für förderfähig gehalten werden. Die Verwaltungsentscheidung, im Rahmen der Förderung baulicher Investitionen zur ländlichen Entwicklung mobile Einrichtungen, technische Geräte und Maschinen nicht zu bezuschussen und hierunter auch Wandhängeschränke, Arbeitstische, Spültische, Mischbatterien, Ausgussbecken, Elektroinstallationen, Gastronomie- und Kühltechnik, Kühltheken, Spiegel, Möbel und Kunstgegenstände zu verstehen, ist nicht sachwidrig und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.

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In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Gliederung seiner Formblätter und der Zuordnung von Fördergegenständen im Rahmen von Kostenschätzungen auf die Kostengruppen der DIN 276 zurückgreift. Das zur Ermittlung von Projektkosten dienende technische Regelungswerk enthält die auch hier verwendeten Ordnungsziffern (wie "370 Baukonstruktive Einbauten" bis "600 Ausstattung und Kunstwerke"), ohne dass dem Beklagten vorgehalten werden kann, er habe die DIN für eine Rechtsvorschrift gehalten und sich daran zwingend gebunden gefühlt. Die entsprechende Praxis wurde der Klägerin bereits im Schreiben vom 15.4.2010 (Bl. 123 der Beiakte A) mitgeteilt. Dass die Klägerin dies zur Kenntnis genommen hatte, wird belegt durch die neu eingereichte Kostenschätzung (Bl. 136-141 der Beiakte A), welche die ursprünglich (Bl. 9-14 der Beiakte A) mit Beträgen versehenen Kostengruppen nunmehr freiließ und dadurch zu erkennen gab, dass sie bereit war, dem Hinweis des Förderausschlusses für diese Positionen Folge zu leisten.

33

Indem die Klägerin hingegen bei Einreichung des Auszahlungsantrages vom 27.7.2011 gleichwohl Rechnungen über vom Förderausschluss erfasste Kostengruppen vorlegte, bot sie Veranlassung für die vom Beklagten vorgenommene Sanktionierung.

34

Eine derartige Sanktionierung ist im vorliegenden Fall nicht etwa von vornherein ausgeschlossen wegen widersprüchlicher Antragsunterlagen wie im von der Klägerin zitierten Fall des VG Aachen (Urt. v. 7.12.2010 - 3 K 2413/08 -, zit. nach juris), in dem infolge von Mengendifferenzen unklar war, in welcher Höhe die Auszahlung beantragt wurde. Im Fall der Klägerin hingegen waren sowohl die Höhe des im Antrag begehrten Zuwendungsbetrages als auch die Höhe des am 27.7.2011 begehrten Auszahlungsbetrages klar benannt. Der geltend gemachte Auszahlungsbetrag setzte sich auch nicht in einen unauflöslichen Widerspruch zur Höhe des Zuwendungsbetrages, sondern war, wie oben dargelegt, mit den Förderausschlusskriterien der Förderrichtlinie nicht vereinbar und unterlag mithin dem Abzug.

35

Hierbei hat der Beklagte nicht dem klägerischen Vorwurf entsprechend gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (analog § 242 BGB) verstoßen. Bei der Entgegennahme der persönlich vorgelegten Unterlagen zum Auszahlungsantrag vom 27.7.2011 wurde keineswegs einvernehmlich zwischen Frau M. und Herrn Z. - etwa belegt durch einen Aktenvermerk (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 31.1.2012 - 16 A 269/11 -, Rn. 7, zit. nach juris) - der Hinweis vom 15.4.2010 (Bl. 123 der Beiakte A) für unerheblich oder überholt erklärt. Durch die persönliche Annahme und erste Durchsicht der Unterlagen in Anwesenheit der Überbringerin der Subventionsnehmerseite begibt sich die Behörde nicht des gebotenen Verfahrensschrittes, die vorgelegten Rechnungen im Rahmen der Verwaltungskontrolle, zu der die Behörde europarechtlich verpflichtet ist, später eingehend zu prüfen und mit den Vorgaben des Bewilligungsbescheides abzugleichen.

36

Die Verpflichtung zu Beratung und Auskunfterteilung gem. § 25 VwVfG gebietet der Behörde auch nicht, gegenüber einem nicht offensichtlich rechtsunkundigen, vielmehr subventions- und verwaltungserfahrenen Zuwendungsempfänger wiederholt auf eine bereits erläuterte Verwaltungspraxis hinzuweisen, zumal der Beklagte nach Erteilung des Hinweises vom 15.4.2010 (Bl. 123 der Beiakte A) davon ausgehen konnte, dass aufgrund der nachgereichten neuen Kostenschätzung die Frage der nicht förderfähigen Positionen auch für die Klägerin geklärt war. Bei einer derartigen Konstellation liegt eine Treuwidrigkeit nicht auf seiten der Behörde, sondern allenfalls in der Sphäre des Subventionsnehmers, der eindeutig als nicht förderfähig herausgerechnete Kosten gleichwohl im Auszahlungsverfahren als ihm zustehend beansprucht.

37

Bezüglich der zusätzlich vorgenommenen Kürzung verweist die Förderrichtlinie in Ziff. 1.3. c) auf die seinerzeit geltende Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission v. 7.12.2006 (ABl. L 368/74). Nach Art. 31 dieser Verordnung werden die Zahlungen auf der Grundlage des Betrages berechnet, der für förderfähig befunden wurde. Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest: a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag; b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag. Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

38

Diese Regelung wurde im Wesentlichen europarechtlich beibehalten mit einer zusätzlichen Betonung der Förderfähigkeit anhand von Verwaltungskontrollen. Rechtsgrundlage für die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des der Klägerin gewährten Zuwendungsbetrages ist daher der mit der Vorgängerregelung im übrigen identische Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission v. 27.1.2011 (ABl. L 25/8). Die mit "Kürzungen und Ausschlüsse" überschriebene Vorschrift lautet: "1. Die Zahlungen werden auf der Grundlage des Betrags berechnet, der bei den Verwaltungskontrollen für förderfähig befunden wurde. Der Mitgliedstaat prüft den vom Begünstigten erhaltenen Zahlungsantrag und setzt die förderfähigen Beträge fest. Er setzt außerdem Folgendes fest: a) den dem Begünstigten ausschließlich auf der Grundlage des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag; b) den dem Begünstigten nach Prüfung der Förderfähigkeit des Zahlungsantrags zu zahlenden Betrag. Übersteigt der gemäß Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird der gemäß Buchstabe b ermittelte Betrag gekürzt. Die Kürzung beläuft sich auf die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen."

39

Infolge der Herkunft der Förderbeträge aus Europäischen Gemeinschaftsmitteln ist die Vergabe der Fördergelder durch die Bezugnahme auf die europarechtlichen Verordnungen an die strenge, gleichwohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 -, Rn. 37, zit. nach juris) Automatik der Verwaltungskontrollen und Kürzungen gebunden. Dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, aufgrund des Unionsrechts in Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip trägt die Kürzungsregelung bereits dadurch Rechnung, dass sie eine Bagatellklausel (3 %) enthält und damit deutlich macht, dass Beträge, die unterhalb dieser Abweichung liegen, nicht für kürzungswürdig erachtet werden. Durch die Inanspruchnahme der beantragten Zuwendung haben sich die Subventionsnehmer zugleich diesen Regelungen unterworfen, denn wer eine Subvention beantragt, die eine freiwillige Leistung von aus öffentlichen Steuermitteln stammenden Einnahmen beinhaltet, unterwirft sich den damit zusammenhängenden Vergabebedingungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810 zur Rechtsfigur des Verwaltungsakts auf Unterwerfung im Subventionsrecht).

40

Der Beklagte hat in den ergangenen Bescheiden die vorstehende Regelung zutreffend und rechnerisch richtig angewandt. Das Gericht verweist insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die in den ergangenen Bescheiden dargelegte Abweichung von 22,8 % sowie den sich daraus ergebenden Kürzungsbetrag von 25.862,66 €, gegen deren Berechnung die Klägerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.

41

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine günstigere Betrachtung nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995. Nach dieser Vorschrift gelten bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend. Dieses sogenannte Günstigkeitsprinzip als Ausdruck allgemein geltender Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24.2.2005, AUR 2005, 160, 162 m.w.N.) kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die neueren Regelungen über Verwaltungssanktionen in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013 (ABl. L 347/549) und deren Ergänzung in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission v. 11.3.2014 (ABl. L 181/48) lassen die Verpflichtung, gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen, unberührt (Art. 58 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 1306/2013). Die in Art. 64 Abs. 2 dieser Verordnung aufgezählten Fälle, in denen Verwaltungssanktionen nicht verhängt werden, und deren Prüfung nach Auffassung der Klägerin (Schriftsatz v. 14.12.2015, S. 2) hier abzuarbeiten sei, ist nicht einschlägig. Denn hiervon werden ausschließlich sektorbezogene Agrarvorschriften (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 2 der Verordnung) erfasst. Im vorliegenden Fall geht es aber um Kürzungen wegen Geltendmachung nicht förderfähiger Kosten im Auszahlungsverfahren und nicht um derartige sektorbezogene Beihilfen oder Flächensubventionen. Soweit andere Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere und die Nichteinhaltung von Verpflichtungen und Auflagen auf dem Spiel stehen, wird gem. Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 640/2014 die beantragte Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen, so dass hier keine spätere günstigere Regelung enthalten ist. Die zwischen den Beteiligten streitige Kürzung fußt mithin auf einer Sonderkonstellation (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31/13, Rn. 33, zit. nach juris), die auch nach den neueren Verwaltungskontrollbestimmungen nicht zu einer günstigeren Beurteilung führt.

42

Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der Begründung der ergangenen Bescheide des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2013 folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

43

Die Klage ist nach alldem abzuweisen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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