Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 865/07.MZ


Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04. April 2007 verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes.

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Sie betreibt auf dem Grundstück B.-A.-Straße ..., Gemarkung G. Flur ... Nr. .../... in M. einen Lebensmitteldiscountmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Umnutzung des Kasernengeländes zwischen E. Straße und C.- Straße“ (G 124) der Beklagten, der am 16. Mai 2001 durch den Stadtrat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach seiner Ausfertigung am 27. August 2001 bekanntgemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt für den größten Teil des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet fest. Für den Bereich des Plangebiets, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, setzt er hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ (SO EZH) fest. In diesem Sondergebiet sind ausweislich Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen Läden für den täglichen Bedarf mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m² zulässig (Satz 1). Ferner werden die Sortimente Bekleidung, Schuh- und Lederwaren, Sportartikel, Modeaccessoires, Parfümeriewaren, Glas- und Porzellanwaren, Heimtextilien, Hobby- und Kreativbedarf, Spielwaren, Uhren, Schmuck, Foto- und Optikartikel, Einrichtungsgegenstände, Elektrowaren (einschließlich Multimedia und EDV), Buchhandlung und Musikalienhandel ausgeschlossen (Satz 2). Zur Begründung der das Sondergebiet betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans wurde ausgeführt, dass das Sondergebiet die Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf in der städtebaulich hervorgehobenen Lage aufnehmen könne. Es beinhalte großflächige Einzelhandelsnutzung mit einer zulässigen Verkaufsfläche von 1.600 m². Bestimmte Sortimente des mittel- bis längerfristigen Bedarfs seien ausgeschlossen, um den bestehenden Einzelhandel im Zentrum des Stadtteils nicht zu gefährden. Die Lage sei seitens der Raumordnung und Landesplanung als integrierter Standort anzusehen.

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Am 15. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück B.-A.-Straße ... nach der Art der baulichen Nutzung zum Gegenstand hat. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Unterlagen soll die Verkaufsfläche um 85,00 m² auf 890,80m² und die Geschossfläche um 131,83 m² auf 1.421,32 m² erweitert werden.

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Mit Bescheid vom 04. April 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Vorhaben gegen Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „G 124“ verstoße, weil durch die beabsichtigte Verkaufsflächenerweiterung von 85,00 m² die im Plangebiet maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche um 74 m² überschritten werde. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil durch eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt seien. Des Weiteren wurde eine Gebühr i.H. von 177,00 € festgesetzt. Der Bescheid wurde der Klägerin am 10. April 2007 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

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Mit ihrem am 03. Mai 2007 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass es bei dem Vorhaben nicht um eine Neuerrichtung, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes gehe. Mit der Erweiterung sei keine Sortimentserweiterung geplant, sondern sie diene lediglich einer Verbreiterung der Gänge und der Schaffung von mehr Abstellfläche in den Verkaufsräumen, um eine Belieferung der Verkaufsräume während der Öffnungszeiten zu vermeiden. Ein Kaufkraftabfluss aus zentralen Versorgungsbereichen sei daher nicht zu befürchten.

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Am 28. November 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie trägt vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans „G 124“ stünden dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam sei. So enthalte der Bebauungsplan für das gesamte Plangebiet Angaben zur maximalen Traufhöhe/Gebäudehöhe, deren unterer Bezugspunkt dabei die öffentliche Verkehrsfläche bzw. private Erschließungsfläche sein solle. Hierzu sei in Ziffer 12.1 der textlichen Festsetzungen festgesetzt, dass Bezugspunkt der Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche (Oberkante Fertigdecke) die Oberkante an der Straßenbegrenzungslinie bzw. der privaten Hoffläche sei, jeweils gemessen an den im Plan angegebenen Punkten bzw. dazwischen gemittelt. Zwar seien diese Bezugspunkte im Bebauungsplan mehrfach auch dargestellt; eine Höhenangabe zu der Oberkante Fertigdecke der öffentlichen Verkehrsfläche enthalte der Plan nicht, und auch den dargestellten Bezugspunkten fehle eine Höhenangabe. Da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die innere Erschließung des Baugebiets weder fertig gestellt gewesen sei, noch ihre künftige Höhenlage durch den Bebauungsplan selbst oder durch das natürliche vorhandene Gelände vorgegeben worden sei, sei die Festsetzung zur Höhenangabe zu unbestimmt und daher unwirksam. Die Unwirksamkeit führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, da es sich hierbei um eine der tragenden Festsetzungen des Bebauungsplans handele. Darüber bestünden Bedenken hinsichtlich der in Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen erfolgten Verkaufsflächenbegrenzung bzw. Sortimentsbeschränkung. So lasse sich der Bebauungsplanbegründung nicht entnehmen, ob die Verkaufsflächenbegrenzung auf einer gutachterlichen Untersuchung oder auf anderweitigen Gründen beruhe. Auch sei unklar, ob der Ausschluss bestimmter Warensortimente Folge einer konkreten Einzelhandelsuntersuchung gewesen sei. Überdies sei eine Verkaufsflächenobergrenze für ein gesamtes Plangebiet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Da der Bebauungsplan unwirksam sei, beurteile sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 11 BauNVO. Danach sei das Vorhaben zulässig, denn es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, und ihm stehe auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04. April 2007 zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den Bescheid vom 04. April 2007 und trägt vor: Die Höhenfestsetzung sei nicht zu unbestimmt. Als oberer Bezugspunkt sei die Trauf- bzw. Gebäudehöhe, als unterer Bezugspunkt die öffentliche Verkehrsfläche bzw. private Erschließungsfläche gewählt worden. Hinsichtlich des unteren Bezugspunktes wird auf Ziffer 12.1 der textlichen Festsetzungen verwiesen, bei der es sich um eine Festsetzung der Höhenlage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB handele. Diese könne mit einer Höhenfestsetzung nach § 18 BauNVO verbunden werden. Mithin sei die Bestimmung des unteren Bezugspunktes über die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB festgesetzte Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall sei die Festsetzung der Höhenlage der öffentlichen Verkehrsfläche ebenso wie die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen im Interesse der Stadtgestaltung getroffen worden. In der Begründung zum Bebauungsplan „G 124“ werde das Erfordernis der Planung dahingehend beschrieben, dass sich nach Ende der militärischen Nutzung des Plangebiets für die Beklagte die einmalige Chance geboten habe, das ca. 30 Hektar große, unmittelbar an die zentrale Versorgungslage M.-G. angrenzende Areal einer zivilen Nutzung zuzuführen und die optimalen Standortfaktoren für den Wohnungsbau auszunutzen. Die städtebauliche Verknüpfung mit dem gewachsenen Umfeld habe u.a. den Entschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans begründet. Diesen Gedanken aufgreifend werde die Festsetzung der Gebäudehöhen damit begründet, dass hierdurch das durch die vorhandenen Garnisonsgebäude vorgegebene Orientierungsmaß respektiert werde, so dass sich die Bebauung des ehemaligen Kasernengeländes in das gewachsene Umfeld von M.-G. einfüge. Dieses Interesse werde mit der Festsetzung der Höhenlage nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB umgesetzt. Im übrigen würde in Anbetracht der vorgenannten Ausführungen zum Planungserfordernis, der Größe des Plangebiets, der Parzellierung und verträglichen Zuordnung von Nutzungen im Plangebiet selbst, der Erschließung und Parzellierung des Areals, der erforderlichen Sanierung von Altlasten sowie der Bewältigung der Verkehrsproblematik eine etwaige Unwirksamkeit der Höhenfestsetzung allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die Gründe für die Verkaufsflächenobergrenze ließen sich eindeutig aus der Begründung des Bebauungsplans entnehmen. Mit der Festsetzung werde der Raumbedeutsamkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe Rechnung getragen. Die Ausweisung des Sondergebietes Einzelhandel mit der Verkaufsflächenobergrenze von 1.600 m² sei vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gutachtens der P. AG aus dem Jahr 1992 zu sehen, welches einen Ausbau der bereits bestehenden Versorgungsstandorte empfohlen habe. Die erfolgte Ausweisung stelle zusammen mit der damit verbundenen Ansiedlung von zwei Lebensmittelmärkten eine gerade noch mit den Empfehlungen des P.-Gutachtens vereinbare Ergänzung des Nahversorgungsangebots im Stadtteil M.-G. für das Neubaugebiet/Konversionsgebiet „Lee Barracks“ mit 2.600 bis 3.500 Einwohner und dessen Umgebung dar. Von daher könne von einer willkürlichen Verkaufsflächenbegrenzung nicht gesprochen werden. Im Übrigen würde auch diese für den Fall der Unwirksamkeit nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Schließlich sei das Vorhaben auch nicht nach § 34 BauGB zulassungsfähig, denn es lasse schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S. von § 34 Abs. 3 BauGB befürchten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten einschließlich des Bebauungsplans „G 124“ (23 Bände), das Gutachten der P. AG „Einkaufsstandort M.“ vom Februar 1992, die ergänzende Stellungnahme der GMA vom September 2005 zur GMA-Untersuchung vom Juni 2004 sowie das Stadtleitbild M., Stand: Juli 1999, liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

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Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten positiven Bauvorbescheid ist § 72 der Landesbauordnung – LBauO -. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Dieser ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Vorhaben der Klägerin erweist sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – die allein Gegenstand der Bauvoranfrage ist – mit Bauplanungsrecht vereinbar. Insbesondere kann dem Vorhaben nicht die textliche Festsetzung I. Ziffer 1.4 Satz 1 des Bebauungsplans „G 124“ der Beklagten entgegengehalten werden, denn diese ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam, während der Bebauungsplan im Übrigen wirksam ist.

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(1) Keinen Bedenken begegnen zunächst die im Bebauungsplan getroffenen Höhenfestsetzungen. Insbesondere erweist sich die in I. Ziffer 12.1 der textlichen Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB in seiner ab 01. Januar 1998 geltenden Fassung (heute: § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB) getroffene Festsetzung der Höhenlage, die auf die Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche (Oberkante Fertigdecke) abstellt, als unterer Bezugpunkt für die Festsetzung der Trauf- bzw. Gebäudehöhe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als inhaltlich unbestimmt.

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Das Gebot der Klarheit und Bestimmtheit einer Norm erfordert lediglich die Erkennbarkeit des vom Normgeber gewollten Regelungsinhalts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, NVwZ-RR 1995, 311, 312). Der Umstand, dass die Festsetzung eines unteren Bezugspunktes bei einer Höhenfestsetzung im Einzelfall sich nicht klar und deutlich aus dem Bebauungsplan erschließt, macht die Festsetzung per se nicht unwirksam. Insoweit gilt dasselbe wie bei jedem unbestimmten Rechtsbegriff. Den unbestimmten Rechtsbegriffen ist immanent, dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall nur im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist (vgl. Hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01. Oktober 2008 – 1 A 10362/07.OVG –; Hessischer VGH, Urteil vom 28. April 2005 – 9 UE 372/04 –, BRS 69 Nr. 150). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch das BauGB und die Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplanes entsprechen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 24. August 2000 – 1 C 11457/99.OVG –, NVwZ-RR 2001, 221, 222, und vom 12. Februar 2007 – 8 A 11311/06.OVG –). Der planerischen Zurückhaltung sind allerdings Grenzen gesetzt. Ein Bebauungsplan ist nämlich eine Rechtsnorm, die aufgrund der ihr innewohnenden Geltungskraft allgemein und unmittelbar wirkt. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bildet damit eine inhalts- und schrankenbestimmende Regelung des Eigentums an Grundstücken. Dieser Funktion kann er indessen nur gerecht werden, wenn die getroffenen Planaussagen klar und unmissverständlich erkennbar sind und nicht etwa noch der Ergänzung und Erläuterung anhand von Unterlagen außerhalb des Bebauungsplanes bedürfen, um sich dem Adressaten der Norm in ihrem Aussagegehalt zu erschließen. Die zeichnerischen Darstellungen und die Erläuterungen dazu sowie die textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen daher aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Festsetzungen, die im normativen Teil des Bebauungsplans nicht getroffen worden sind, können daher durch die in den Planaufstellungsakten, so sie denn nicht ausdrücklich zum Bestandteil des Bebauungsplanes gemacht worden sind, nicht ersetzt werden; diese können dann lediglich dazu dienen, bei der Auslegung von im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen behilflich zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. November 2007 – 1 C 10962/07.OVG –, juris [Rdnr. 24]).

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Hiernach spricht vieles dafür, dass die Festsetzung der Höhenlage der Verkehrsfläche sich hinreichend sicher bestimmen lässt. Denn soweit die Klägerin geltend macht, den im Bebauungsplan mehrfach dargestellten Bezugspunkten für die Höhenangabe nach I. Ziffer 12.1 der textlichen Festsetzungen (Oberkante der öffentlichen Verkehrsfläche) fehle eine Höhenangabe, und auch der Bebauungsplan enthalte keine Höhenangabe zu der Oberkante der Fertigdecke der öffentlichen Verkehrsflächen (vgl. S. 3 der Klagebegründung, Bl. 36 der Gerichtsakten), übersieht sie, dass die im nördlichen Teil des Plangebietes in der M.-S.-M.-Straße festgesetzten Bezugspunkte konkrete Höhenangaben über NN enthalten (120,50 m über NN bzw. 119,50 m über NN). Vor dem Hintergrund dessen, dass das Plangebiet nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen der Beklagten ein durchschnittliches Gefälle von etwa 1 % aufweist und als weitestgehend eben angenommen werden kann (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 04. Dezember 2008, Bl. 134 der Gerichtsakten), lässt dieser Umstand bereits eine hinreichend sichere Bestimmung des nach I. Ziffer 12.1 der textlichen Festsetzungen maßgeblichen Bezugspunktes zu, zumal diese Bezugpunktbestimmung im Baugenehmigungsverfahren durch beim Wirtschaftsbetrieb der Beklagten erhältliche Angaben zur Höhe der Oberkante Fertigdecke der Verkehrsanlagen (vgl. insoweit S. 3 der Klageerwiderung vom 27. März 2008, Bl. 55 der Gerichtsakten) ergänzt werden kann.

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Hinzu kommt jedoch noch folgendes: Der Bebauungsplan setzt als nördlichen Abschluss des Plangebiets zur E.- Straße (K 18) hin eine Lärmschutzwand fest, die sich in West-Ost-Richtung über fast das gesamte Plangebiet erstreckt, deren Abschnitte jeweils konkrete Höhenangaben über NN aufweisen, die nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 04. Dezember 2008, Bl. 135 der Gerichtsakten) in Bezug zu den beiden vorgenannten Bezugspunkten in der M.-S.-M.-Straße stehen. Setzt man diese Bezugspunkte in der M.-S.-M.-Straße zu den die Lärmschutzwand betreffenden Höhenangaben ins Verhältnis, so lässt sich eine Systematik dahingehend erkennen, dass die Oberkante Fertigdecke der M.-S.-M.-Straße etwa 5 m unter der Oberkante der Lärmschutzwand liegt, die sich in Anbetracht des im Wesentlichen ebenen Geländeprofils des Plangebiets auf die übrigen, im Bebauungsplan festgelegten Bezugspunkte übertragen lässt, so dass sich im Ergebnis für das gesamte Plangebiet hinreichend sicher eine Bestimmung des unteren Bezugspunktes vornehmen lässt.

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Letztlich kann die Frage der Bestimmtheit der Festsetzung der Geländehöhe jedoch dahin stehen, denn selbst wenn sich diese als unwirksam erweisen sollte, würde dies allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Denn zum einen erfüllen die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans noch eine ausreichende städtebauliche Steuerungsfunktion und zum anderen ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan auch davon auszugehen, dass die Beklagte den Bebauungsplan auch ohne die in Rede stehende Höhenfestsetzung erlassen hätte. Denn maßgebliche Intention des Bebauungsplans „G 124“ ist ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die wesentliche Intention der Planung, das ca. 30 ha große, unmittelbar an die zentrale Versorgungslage von M.-G. anschließende Plangebiet nach der Aufgabe der militärischen Nutzung einer (geordneten) zivilen Nutzung zuzuführen und die optimalen Standortfaktoren für den Wohnungsbau auszunutzen und Wohnraum zu schaffen (vgl. S. 2, 7 der Begründung).

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(2) Unwirksam erweist sich der Bebauungsplan „G 124“ jedoch insoweit, als er in I. Ziffer 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen eine gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze von 1.600 m² festsetzt. Denn eine solche Festsetzung kann nicht auf eine Rechtsgrundlage zurückgeführt werden. Sie ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Baugebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. April 2008 –4 CN 3.07 –, NVwZ 2008, 902). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

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„Gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO wird die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan allgemein durch die Ausweisung von Baugebieten festgesetzt. Welche Art der Nutzung in den Baugebieten jeweils im Einzelnen zulässig ist, ergibt sich aus den §§ 2 bis 11 BauNVO. Die Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO bestimmen die zulässige Art der Nutzung nicht nach Merkmalen, die vorhabenunabhängig auf das Gebiet als solches bezogen sind, sondern danach, welche Vorhaben (Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen) auf den überplanten Flächen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Ähnliches gilt für die in § 10 BauNVO geregelten Sondergebiete, die der Erholung dienen. Die sonstigen Sondergebiete sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Auch für sie ist aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zu Grunde liegt, fortgesetzt. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zählt beispielhaft eine Reihe von in Betracht kommenden Gebietstypen auf, die durch ihre Bezeichnung umschreiben, welche Anlagen und Betriebe zulässig sein sollen. Teilweise wird der Anlagen- und Betriebsbezug unmittelbar hergestellt. So werden Gebiete für Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe und Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dienen, als Gebiete genannt, die Gegenstand einer Sondergebietsausweisung sein können.

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Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde freilich geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (NVwZ 2002, 1114, 1115). Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen (BVerwG, NVwZ 1990, 1071); dabei kann sie auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO treffen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl (z.B. 0,3/0,5 etc.) festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. OVG Koblenz, NVwZ-RR 2003, 93, 96). Nicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen (ebenso OVG Münster, UPR 1993, 152; zur Zulässigkeit der Festsetzung von Immissions-Zaunwerten als Summenpegel; bestätigt durch BVerwG, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 = BRS 55 Nr. 11 = NVwZ-RR 1994, 138). Eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd (vgl. auch OVG Münster, BeckRS 2007, 27322 = BauR 2008, 320). Dort, wo die Verordnung die Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) oder die Quantifizierung einer Nutzungsart zulässt, wie in § 4 a Abs. 4 Nr. 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und in Gestalt der Beschränkung freiberuflicher Berufsausübung auf „Räume“ in den Baugebieten der §§ 2 bis 4 (vgl. § 13 BauNVO), wird dies ausdrücklich geregelt. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für so genannte „Windhundrennen“ potenzieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zu Grunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. auch BVerwG, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = NVwZ 1986, 643, 644). Auch § 6 BauNVO verlässt dieses Regelungsmuster nicht. Aus dieser Vorschrift lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass der Verordnungsgeber eine ausschließlich gebietsbezogene Kontingentierung der Nutzungsart für zulässig erachtet hat. Der Nutzungskatalog des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO bezeichnet die Anlagen- und Betriebstypen, die im Mischgebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Der Verordnungsgeber hat darauf verzichtet, das Verhältnis der beiden das Mischgebiet prägenden Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe nach der Fläche oder nach Anteilen näher zu bestimmen. § 6 BauNVO ermächtigt die planende Gemeinde auch nicht dazu, die beiden Nutzungen quantitativ in ein bestimmtes Verhältnis zueinander zu setzen (vgl. Brügelmann/Ziegler, BauGB, 1994, § 6 BauNVO Rdnr. 15). Einer Fehlentwicklung zu Lasten der einen oder anderen Nutzung kann durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegengewirkt werden. In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe können daher im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebs gestört würde (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 643 [Ls.]). Aus dieser Korrektivfunktion des § 15 Abs. 1 BauNVO lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit einer planerischen Festsetzung gebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Nutzungskontingente ziehen.“ (a.a.O. S. 902, 903).

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Dem schließt sich die Kammer an.

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Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung I. Ziffer 1.4 Satz 1 des Bebauungsplans „G 124“ führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans und entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zu Unwirksamkeit der das Sondergebiet „Einzelhandel“ betreffenden Festsetzungen, sondern nur zur Unwirksamkeit der die gebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze festsetzenden textlichen Festsetzung I Ziffer 1.4 Satz 1.

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Im Bereich des Bauleitplanungsrechts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 B 5.08 –, juris [Rdnr. 8], Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BRS 65 Nr. 20). Dies ist vorliegend der Fall, denn die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans können noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Sondergebiet „Einzelhandel“ betreffenden Festsetzungen.

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Soweit demgegenüber die Beklagte sowohl schriftsätzlich (vgl. S. 5 der Klageerwiderung, a.a.O. Bl. 57 der Gerichtsakten) als auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die in I. Ziffer 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Verkaufsflächenobergrenze sei vor dem Hintergrund des Gutachtens der P. AG vom Februar 1992 zu sehen, in dem empfohlen worden sei, das bereits vorhandene, gewachsene Hauptversorgungszentrum „Breite Straße“ als Stadtteilzentrum weiter auszubauen (vgl. S.121 des Gutachtens) und möglichst bereits bestehende Standorte (Gleisbergzentrum) auszubauen bzw. anzureichern (vgl. S. 122 des Gutachtens), und insoweit der gebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze eine zentrale Bedeutung beimisst, vermag die Kammer dem Bebauungsplan eine derartige Intention nicht entnehmen. Insbesondere gibt die Begründung des Bebauungsplans nichts für eine derartige Bedeutung der textlichen Festsetzung I. Ziffer 1.4 Satz 1 her. Dort wird nämlich mit keinem Wort auf das P.- Gutachten und dessen Empfehlungen eingegangen; vielmehr wird dort in Bezug auf die Verkaufsflächenbegrenzung lediglich ausgeführt, dass in dem Sondergebiet – welches die Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf in dieser städtebaulich hervorgehobenen Lage aufnehmen kann (vgl. S. 4 der Begründung) – großflächige Einzelhandelsnutzung bis zu einer Verkaufsfläche von 1.600 m² zulässig sein solle (vgl. S. 9 der Begründung). Im Übrigen wird zu dem Sondergebiet „Einzelhandel“ in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt, dass bestimmte Sortimente des mittel- und längerfristigen Bedarfs ausgeschlossen werden, um den bestehenden Einzelhandel im Zentrum des Stadtteils nicht zu gefährden. Diese Begründung zielt jedoch nicht auf die Verkaufsflächenbegrenzung in I. Ziffer 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen, sondern auf den Sortimentsausschluss in I. Ziffer 1.4 Satz 2. und lässt ihrerseits den Schluss zu, dass die Beklagte dem Ausschluss bestimmter Sortimente des mittel- und längerfristigen Bedarfs eine über die Verkaufsflächenbegrenzung hinausgehende Bedeutung gerade auch zum Schutz des Einzelhandels im Zentrum von M.-G. beigemessen hat. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan im WA 2 im Hinblick auf die Festsetzung eines Sondergebietes mit einer Verkaufsfläche vom 1.600 m² die Größenordnung eventueller weiterer Einzelhandelsnutzungen auf 200 m² beschränkt ist und zusätzlich Einschränkungen hinsichtlich der Sortimentsstruktur enthält, um wesentliche Auswirkungen auf die bestehende Versorgungsstruktur G. mit seinem ausgeprägten Zentrum „Breite Straße“ zu verhindern (vgl. S. 9 der Begründung). Diese Ausführungen beziehen sich nämlich auf I. Ziffer 1.3 der textlichen Festsetzungen. Soweit dort in Satz 3 bestimmte Sortimente ausgeschlossen sind, bezieht sich der Sortimentsausschluss allein auf die auch im Sondergebiet ausgeschlossenen Sortimente, so dass insoweit dieselben Erwägungen wie zu I. Ziffer 1.4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen gelten. Auch wenn die Begründung des Bebauungsplans die gemeindliche Motivation nicht vollständig darlegen muss, muss sie jedoch zu denjenigen Punkten der Planung begründende Hinweise geben, denen die Gemeinde in Ausübung ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 3 Satz LV gewährleisteten kommunalen Planungshoheit zentrale Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1971 – 4 C 76.68 –, NJW 1971, 1626; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2008, BauGB § 9 Rdnr. 294). Fehlen derartige Hinweise zu einer bestimmten Festsetzung des Bebauungsplans in der Planbegründung, so lässt sich hieraus im Umkehrschluss entnehmen, dass dieser keine zentrale Bedeutung zukommen soll. In Anbetracht dessen ist die Kammer der Auffassung, dass die textliche Festsetzung I. Ziffer 1.4 Satz 1 nicht die von der Beklagten angeführte zentrale Bedeutung für die Festsetzung des Sondergebietes hat und deren Unwirksamkeit somit auch nicht zu einer Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebietes führt.

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Erweist sich mithin allein die I. Ziffer 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „G 124“ als unwirksam, so verstößt das Vorhaben nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass in einem Sondergebiet – und diese Festsetzung wird durch die Unwirksamkeit der vorgenannten textlichen Festsetzung nicht berührt – gerade großflächige Einzelhandelsbetriebe unabhängig von ihrer Größe zulässig sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Da das Vorhaben nach seiner Erweiterung mit einer Verkaufsfläche 890,80 m² und einer Geschossfläche von 1.421,32 m² die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet und eine wirksame Begrenzung derartiger Einzelhandelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs nicht besteht, ist das Vorhaben der Klägerin nach der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet zulässig.

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(3) Nach alledem kann auch die Gebührenfestsetzung, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 10 und 13 des Landesgebührengesetzes – LGebG – i.V. mit Ziffern 1.1 und 1.3.1 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 09. Januar 2007 (GVBl. S. 22) findet, keinen Bestand haben. Denn diese teilt das Schicksal der Amtshandlung, für die sie erhoben wird mit der Folge, dass sie aufzuheben ist, weil sich die ihr zugrundeliegende Ablehnung der Bauvoranfrage nach dem Vorstehenden als rechtswidrig erwiesen hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

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Der Streitwert wird auf 6.375,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V. mit Ziffern 9.1.4 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ 2004, 1327 ff.]).

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