Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 551/20.MZ

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Ersatz des Verdienstausfalles selbständig tätiger ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger.

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Der Kläger betreibt als Selbständiger eine Versicherungsagentur. Er ist ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger der beklagten Verbandsgemeinde. Im Zeitraum vom 2. März 2018 bis 3. September 2020 absolvierte er bei der Beklagten als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger Feuerwehrdienste. Zur Geltendmachung des Verdienstausfalls reichte der Kläger für Einsätze in dem vorgenannten Zeitraum Rechnungen in Höhe von insgesamt 12.113,66 € bei der Beklagten ein. In Bezug auf weitere Einzelheiten wird auf die in den Gerichtsakten befindliche Auflistung des Klägers verwiesen (Bl. 24 bis 25 der Gerichtsakte – GA –). Die Beklagte erstattete davon nur einen Betrag in Höhe von 7.140,07 €; mithin verblieb – aus Sicht des Klägers – ein Differenzbetrag in Höhe von 5.103,59 €.

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Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 forderte der Klägerbevollmächtigte die Beklagte zur Zahlung eines Differenzbetrages in Höhe von 5.712,20 € für Einsätze im Zeitraum vom 2. März 2018 bis 19. November 2019 auf.

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Die Beklage teilte mit Schreiben vom 10. März 2020 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 27. Februar 2020 mit, dass sich die die Kürzung des Stundensatzes auf 45,00 € aus § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der beklagten Verbandsgemeinde vom 14. Juli 2015 (im Folgenden: „Verdienstausfallsatzung“) ergebe; darin sei eine entsprechende Deckelung auf 45,00 €/Stunde vorgesehen. Ein weitergehender Anspruch des Klägers könne nicht anerkannt werden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 17. März 2020 Widerspruch.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde.

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Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises N. - C. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 (KRA 111/20) als zulässig, aber unbegründet zurück (Zustellung am 10. August 2020).

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Der Kläger hat am 8. September 2020 Klage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.103,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2019 zu zahlen und festzustellen, dass die Erstattung des Verdienstausfalles selbständiger ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger nicht auf einen Stundensatz von € 45,00 beschränkt sei. Eine weitere Begründung war in der Klageschrift vom 8. September 2020 nicht enthalten; weder das Schreiben der Beklagten vom 10. März 2020 noch den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 hat der Kläger beigefügt oder ausdrücklich erwähnt. Mit Klagebegründung vom 5. November 2020 hat der Kläger eine tabellarische Auflistung der bisherigen Erstattungen und dem sich daraus ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5.103,59 € für Einsätze im Zeitraum vom 2. März 2018 bis 3. September 2020 vorgelegt.

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Der Kläger trägt vor, die satzungsmäßige Deckelung des erstattungsfähigen Stundensatzes für selbständig Beschäftigte auf 45,00 € sei nichtig. Es liege eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gegenüber abhängig Beschäftigten vor. Diesbezüglich ergebe sich unmittelbar aus § 13 Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG), dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für den Zeitraum des Ausfalls sämtlicher Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge fort zu gewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Eine Deckelung finde sich hier nicht. Selbst wenn also der Arbeitnehmer einen sehr hohen Verdienst erziele, finde keine Deckelung statt. Die Arbeitgeber müssten dem Feuerwehrangehörigen dieses Arbeitsentgelt fortgewähren. Private Arbeitgeber könnten dann die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung sowie freiwillig gezahlter Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt verlangen.

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Darüber hinaus widerspreche die Satzungsregelung § 13 LBKG. Aus der gesamten Systematik und dem Wortlaut des § 13 LBKG ergebe sich, dass ein vollständiger Ausgleich der finanziellen Schäden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erfolgen solle. Ferner sei die vorgesehen Deckelung auch deshalb unwirksam, weil hierfür keine taugliche Ermächtigungsgrundlage existiere. Insbesondere könne § 13 Abs. 7 LBKG nicht herangezogen werden.

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Ferner sei bereits im Jahr 2016 mit dem zuständigen Referat und dem Verbandsbürgermeister der Beklagten vereinbart worden, dass der Kläger den von seinem Steuerberater nachgewiesenen Verdienst bei den Einsätzen ohne Deckelung erhalte. Dabei sei auch ein höherer Betrag als der Deckelungsbetrag von 45,00 € vereinbart und bezahlt worden. Erst im Jahr 2019 habe die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dann dahingehend geändert, dass eine Deckelung vorgenommen worden sei, allerdings ohne dies dem Kläger auch explizit mitzuteilen. Die von ihm im Jahre 2018 und 2019 eingereichten Rechnungen seien kommentarlos auf 45,00 € pro Stunde herabgesetzt worden. Auch dies spreche dafür, dass die Beklagte in der Vergangenheit ganz offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Stundensatz von 45,00 € auch überschritten werden könne.

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Nachdem der Kläger mit der Klageschrift vom 8. September 2020 ursprünglich einen Leistungsantrag in Verbindung mit einem Feststellungsantrag angekündigt hatte, beantragt er nunmehr,

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1. die Beklagte zu verpflichten, an ihn die gemäß Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 5. November 2020 bezifferte Vergütung 5.103,59 € zu bewilligen und ihm 5.103,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2019 zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Erstattung des Verdienstausfalles selbständiger ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger nicht auf einen Stundensatz von 45,00 € beschränkt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt zur Klageerwiderung vor wie folgt vor: Das ablehnende Schreiben vom 10. März 2020 sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Ausgehend von dem Gedanken, dass sie – die Beklagte – eine etwaig zu Unrecht gewährte Verdienstausfallentschädigung durch Verwaltungsakt als actus contrarius aufheben und zurückfordern würde, sei von einer Verpflichtungsklage als statthafte Klageart auszugehen.

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Die Satzung habe zulässigerweise auf § 24 der Gemeindeordnung (GemO) gestützt werden können, da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handle. Die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter über § 18 Abs. 4, Abs. 5 GemO komme nicht zur Anwendung, da Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ein Ehrenamt eigener Art wahrnähmen. Das LBKG entfalte auch keine Sperrwirkung dergestalt, dass ein Rückgriff auf § 24 GemO unzulässig sei. § 43 LBKG enthalte ausschließlich eine Ermächtigung für das zuständige Ministerium und könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Konkretisierungen des § 13 Abs. 7 LBKG durch kommunale Satzungen unzulässig seien.

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Wenn Kommunen an jeden Mandatsträger bzw. Feuerwehrangehörigen im vom Kläger begehrten Umfang Verdienstausfall leisten müssten, wäre damit die Arbeit in den politischen Gremien und die Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr in Frage gestellt. Auch würde dies wegen der immensen Kostenlast für die Kommunen dazu führen, dass Gutverdiener nicht mehr im Ehrenamt tätig sein werden bzw. sein können. Das sei nicht die Absicht des Landesgesetzgebers gewesen. Das Ehrenamt in der Feuerwehr sei eben kein zivilrechtliches Arbeits- oder Dienstverhältnis.

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Anders als es der gegnerische Vortrag suggeriere, handle es sich nicht um Schadensersatzrecht, sondern um einen Nachteilsausgleich. Ferner gehe es nicht um den Ausgleich jedweder Nachteile, sondern schon nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 LBKG nur darum, dass dem ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen keine „unzumutbaren“ Nachteile entstünden. Ein Widerspruch zu § 13 Abs. 2 LBGK liege schon deshalb nicht vor, weil der Gesetzgeber dort offensichtlich nur Regelungen in Bezug auf Angestellte statuierte. Dies ergebe sich zum einen schon aus dem Wortlaut („Arbeitgeberbeiträge“, „Arbeitgeberleistungen“), zum anderen aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 LBKG. Letzterer eröffne einen Regelungsspielraum für die Beklagte.

21

Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten annähme, wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass bei Selbständigen das monatliche Einkommen stärker schwanken könne und eine Pauschalierung zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands führe. Dass die Berechnung im Einzelfall nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein könne, ändere daran nichts, da es im Wesen eines (materiellen) Gesetzes liege, zur Typisierung vom Regelsachverhalt auszugehen. Entschädigungstatbestände für Angestellte könnten auf Selbständige auch nicht schlicht übertragen werden, da Selbständige typischerweise keine festen Arbeitszeiten hätten.

22

Die Höhe der Entschädigung (45,00 € pro Stunde) sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig und entspreche dem Üblichen. Denn sie sei einerseits geeignet, um finanzielle Nachteile, die durch die ehrenamtliche Feuerwehrtätigkeit entstünden, angemessen zu kompensieren; andererseits aber auch angesichts knapper Finanzressourcen als Maximalregelung eine noch kalkulierbare Größe für die Kommunen. Zudem könne es nicht Ziel der Regelungen über den Ersatz von Verdienstausfall sein, das wirtschaftliche Risiko selbständig Tätiger ein Stück weit auf Steuerpflichtige zu verlagern und durch die Gewährung von Verdienstausfall quasi ein Stück weit eine Refinanzierungsmöglichkeit zu eröffnen. Angestellte, die als ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Verdienstausfall beanspruchten, würden von der Beklagten keineswegs besser gestellt. Die Beklagte leiste an deren Arbeitgeber Zahlungen im Bereich zwischen 18,86 € und 33,85 €, also durchschnittlich 23,46 € pro Stunde.

23

Der Kläger gehöre seit November 2004 der Feuerwehr an. Bis 2012 seien ihm auf der Grundlage der damalig geltenden Satzung 25,00 €, bis 2014 30,00 €, im Jahre 2015 35,00 € und seither 45,00 € an Verdienstausfall pro Stunde gewährt worden. Um einen Verdienstausfall über 30,00 € hinaus nach § 3 Abs. 1 der Satzung beanspruchen zu können, müsse der Kläger einen entsprechend höheren Stundensatz als Einkommen glaubhaft machen. Dies sei trotz Aufforderung bisher nicht erfolgt. Er habe bislang lediglich erklärt, dass sein Büro einen Umsatz von knapp 200.000 € im Jahr erbringe. Dies reiche als Glaubhaftmachung nicht aus. Da er mehrere Angestellte habe, sage diese Zahl nichts über sein eigenes Einkommen pro Stunde aus. Der Nachweis sei demnach nicht geführt. Dem Kläger seien lediglich aus „Kulanz“ ohne näheren Nachweis 45,00 € pro Stunde als Verdienstausfall gezahlt worden; ihm stünden eigentlich nur 30,00 € pro Stunde an Verdienstausfall zu.

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Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten (3 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die von dem Kläger vorgenommene Umstellung der ursprünglich erhobenen Leistungsklage in eine Verpflichtungsklage ist zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ankäme. Der bloße Übergang von einer zunächst bewusst erhobenen Leistungsklage (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16. Februar 2021: „Es ist richtig, dass wir bislang von einer Leistungsklage ausgegangen sind“) zu einer Verpflichtungsklage stellt eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) stets zulässige Änderung der Klage dar.

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Die (umgestellte) Klage hat keinen Erfolg, da sie überwiegend unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet ist.

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I. In Bezug auf den Klagantrag zu 1) ist die Klage bereits teilweise unzulässig.

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1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) insoweit unzulässig, als damit eine Erstattung von Verdienstausfällen für Einsätze im Zeitraum von 2. März 2018 2019 bis 19. November 2019 begehrt wird.

29

Für den Klageantrag zu 1) ist – bezüglich der Bewilligung der Leistung – die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und – hinsichtlich des daran anknüpfenden Zahlungsantrags – die allgemeine Leistungsklage statthaft. Denn das Begehren ist zunächst auf den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG gerichtet. Zwar ist die begehrte Auszahlung eines Geldbetrags ein Realakt. Allerdings ist hier bei Anwendung eines objektiven Maßstabs bei dem Empfänger der Leistung nach den Umständen des Einzelfalls – jedenfalls in Fällen, in denen eine über den Regelstundensatz hinausgehender Betrag begehrt wird – von einer Regelung auszugehen, da es sich insoweit um das Ergebnis eines in der Satzung vorgeschriebenen Prüfungsprogramms handelt und dabei eine Festsetzung des Stundensatzes nach billigem Ermessen unter Prüfung und Würdigung der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen ist (vgl. zur Auskunftserteilung: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 A 2/07 –, NVwZ 2008, 580 Rn.13; Urteil vom 25. Februar 1969 – I C 65/67 –, NJW 1969, 1131 [1132]; zum Sozialrecht: Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 33, Rn. 22a; siehe zur Zahlung von Krankengeld: BSG, Urteil vom 20. November 1996 – 3 RK 5/96 –, juris, Rn. 28). Demnach ist in der hinter dem Antrag des Klägers zurückbleibenden Zahlung ein teilweise konkludent ablehnender Verwaltungsakt enthalten, der – mangels Rechtsbehelfsbelehrung – innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO formell bestandskräftig werden kann.

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Hinzukommt, dass hier spätestens der ergangene Widerspruchsbescheid der ausdrücklich ablehnenden Entscheidung vom 10. März 2020 die einheitliche Gestalt eines Verwaltungsaktes gegeben hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; zur entsprechenden Anwendung bei Verpflichtungsklagen: Möstl, in: BeckOK VwGO 57. Edition, Stand: 1. April 2021, § 79, Rn. 6 m.w.N.), selbst wenn darin bloß eine (schlichte) Willenserklärung oder eine sog. wiederholende Verfügung zu sehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 − 9 C 2/11 –, NVwZ 2012, 506, Rn. 20; OVG RP, Beschluss vom 22. September 2003 – 2 B 11357/03 –, NJW 2003, 3793 [3794]; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 51. Edition, Stand: 1. April 2021, § 35, Rn. 43 m.w.N., 188 f. [auch zur Abgrenzung Zweitbescheid/wiederholende Verfügung]). Dieser Verwaltungsakt kann dann auch – zumindest bei dem hier anzunehmenden Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 35 Satz 1 VwVfG – durch die dann jedenfalls im Widerspruchsbescheid getroffene Regelung in Bestandskraft erwachsen (im Ergebnis offengelassen für den Fall eines formellen Verwaltungsakts bei fehlendem Über-/Unterordnungsverhältnis: VG Mainz, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 K 862/17.MZ –, juris, Rn. 25; insoweit Bestandskraftfähigkeit verneinend für formellen Verwaltungsakt ohne gestaltgebenden Widerspruchsbescheid: VG Mainz, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 K 1463/17.MZ –, juris, Rn. 21).

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Mit dem Schreiben vom 10. März 2020 wurde letztlich das Erstattungsbegehren des Klägers, das er mit Schreiben vom 27. Februar 2020 beziffert hatte, ausdrücklich abgelehnt. Ob hierin bereits ein Verwaltungsakt zu sehen ist, kann dahinstehen; das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung steht einer solchen Annahme zumindest nicht zwingend entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 10 A 1/94 –, NVwZ-RR 1997, 178; so auch noch trotz § 37 Abs. 6 VwVfG: Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 37. Edition, Stand: 1. Oktober 2017 [Vorauflage], § 37, Rn. 76 [„allenfalls schwaches Indiz“]; kritisch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37, Rn. 161). Diese Ablehnungsentscheidung umfasst – wie sich aus der Bezugnahme auf das Schreiben vom 27. Februar 2020 ergibt – Einsätze im Zeitraum vom 2. März 2018 bis 19. November 2019 insoweit, als dafür keine weitere Erstattung seitens der Beklagten geleistet wird. Dieser Bescheid wurde durch den Kreisrechtsausschuss unter Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020, der am 10. August 2020 zugestellt wurde, bestätigt. Demnach ist jedenfalls für den vorgenannten Zeitraum eine ausdrückliche Regelung (im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG) in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffen worden. Selbst wenn also die Leistungsklage statthaft wäre, stünde einem damit geltend gemachten Anspruch auf Zahlung als Realakt dessen (nunmehr formell bestandskräftige) Ablehnung durch Verwaltungsakt für diesen Zeitraum entgegen.

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Die mit Klageschrift vom 8. September 2020 erhobene Leistungsklage wahrte nicht die insoweit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 10. September 2020 endende Klagefrist des § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1988 – 3 C 59/85 –, NJW 1989, 3168 [Umdeutung in Verpflichtungsbegehren bei Vorlage des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchsbescheids innerhalb der Klagefrist]; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 74, Rn. 7 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 74, Rn. 11; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 74, Rn. 40; a.A. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 2018, § 74, Rn. 19). Eine rügelose Einlassung der Beklagten ist – anders als möglicherweise bei Versäumung der Widerspruchsfrist – unerheblich (vgl. etwa LSG NRW BeckRS 2010, 75704 m.w.N.). Eine Umdeutung des ursprünglichen Klagebegehrens kam hier schon in Anbetracht der klaren Äußerung im Schriftsatz vom 16. Februar 2021, dass zunächst eine Leistungsklage erhoben werden sollte, nicht in Betracht. Überdies enthielten weder die Klageschrift vom 8. September 2020 noch die spätere Begründung mit Schriftsatz vom 5. November 2020 die streitgegenständlichen Bescheide als Anlage oder eine inhaltliche Bezugnahme darauf.

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Die frühestens mit Erklärung im Schriftsatz vom 16. Februar 2021 rechtshängige Verpflichtungsklage ist mithin verfristet und die Ablehnungsentscheidung vom 10. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids formell bestandskräftig.

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2. Soweit der Klageantrag zu 1) sich auf Verdienstausfälle im Zeitraum von 8. Oktober 2019 bis 3. September 2020 bezieht (Teilbetrag: 1.734,71 €), kann offenbleiben, ob die Klage insoweit zulässig ist; denn jedenfalls ist sie unbegründet. Es bestehen an der Zulässigkeit der Klage insoweit ebenfalls Zweifel, da die Verpflichtungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren voraussetzt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) und gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Ausschlussgründe (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind. Zwar hat die Beklagte trotz Einbeziehung dieses Zeitraums, der nicht Gegenstand des ausdrücklich ablehnenden Bescheids vom 10. März 2020 und des daran anknüpfenden Vorverfahrens war, die Klageabweisung beantragt und sich sachlich auf die aus ihrer Sicht zulässige Klage dahingehend rügelos eingelassen. Allerdings führt dies allein zumindest regelmäßig noch nicht zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens, da die beklagte Verbandsgemeinde nicht zugleich Rechtsträgerin der Widerspruchsbehörde (hier: Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Alzey-Worms) ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 –, NVwZ 2014, 676, Rn. 36; Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, NVwZ 2011, 501, Rn. 26; Urteil vom 18. April 1988 – 6 C 41/85 –, NVwZ 1988, 721 [724]; siehe auch Buchheister, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2020, § 68, Rn. 17; Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, 57. Edition, Stand: 1. April 2020, § 68, Rn. 23).

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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt darüber hinaus ungeschriebene Fallgruppen an, in denen – auch wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde weder identisch sind noch demselben Rechtsträger angehören – bei objektiver Betrachtung der Zweck des Vorverfahrens nicht mehr erreicht werden kann und es sich als bloße Förmelei darstellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 48/88 –, NJW-RR 1990, 1351 [1352]; siehe auch Buchheister, a.a.O., Rn. 14b). Dies soll in Verpflichtungssituationen etwa dann gelten, wenn weitere (konkludente) ablehnende Verwaltungsakte ergangen sind und ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, da diese im Wesentlichen auf denselben Gründen beruhen (vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 68, Rn. 34 m.w.N.; Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 68, Rn. 173 m.w.N.; kumulativ mit der rügelosen Einlassung: BVerwG, Urteil vom 4. August 1993 – 11 C 15/92 –, NVwZ 1995, 76 [77]). Ob hier nach diesen Maßstäben, die in Literatur und Rechtsprechung allgemein und in ihren Einzelheiten nicht unumstritten sind oder jedenfalls nicht immer einheitlich gehandhabt werden (vgl. etwa Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 68, Rn. 29), ausnahmsweise ein Vorverfahren entbehrlich war und inwieweit die ggf. mit den Auszahlungen verbundenen (vorgeschalteten) Verwaltungsakte bestandskräftig sind, kann indes dahinstehen, da die Klage auch insoweit zumindest unbegründet ist.

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II. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Zwar könnte das Begehren des anwaltlich vertretenen Klägers – entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags, der auf eine abstrakte Feststellung der Unwirksamkeit der betreffenden Satzungsregelung (erga omnes) hindeutet (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) – gemäß § 88 VwGO aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung wohl gerade noch dahingehend interpretiert werden, er begehre eine individuelle Feststellung, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verdienstausfallsatzung ihm gegenüber kein Rechtsverhältnis in Form einer Beschränkung seines Erstattungsanspruchs der Höhe nach begründet; in Kombination mit dem gleichzeitig gestellten Verpflichtungsantrag für bereits abgelehnte – im Einzelnen bezifferte – Zahlungen über 45,00 € hinaus, kann sich die begehrte Feststellung damit nur auf zukünftige (vermeintliche) Ansprüche beziehen. Hierbei käme dann die Wirksamkeit der entsprechenden Satzungsregelung inzident zum Tragen.

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Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein; es muss also die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 –, juris, Rn. 24 m.w.N.). An einem in diesem Sinne konkreten Sachverhalt fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 43, Rn. 17). Ebenso scheiden Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen aus, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten oder Pflichten haben (siehe dazu Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 43, Rn. 15, 20).

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Die Deckelung des Erstattungsbetrags entfaltet für sich genommen keine unmittelbare Wirkung für den Kläger, sondern aktualisiert sich erst in der von der Beklagten zu treffenden Entscheidung über die Erstattung des Verdienstausfalls. Diese setzt eine Glaubhaftmachung der entsprechenden Höhe des Verdienstes voraus. Adressat ist der Kläger allenfalls mittelbar. Die konkret angegriffene Vorschrift begründet nicht unmittelbar isoliert Rechte und Pflichten des Klägers. Mithin handelt es sich bei der „Kappungsgrenze“ nur um eine Vorfrage bzw. ein unselbständiges Teilelement eines umfassenden Rechtsverhältnisses in Gestalt des erstattungsfähigen Verdienstausfalls nach § 3 der Verdienstausfallsatzung, sodass eine gesondert dagegen gerichtete Feststellungsklage bereits deshalb unzulässig wäre (vgl. dazu auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 36). Hiermit ist die Sachlage auch eine andere als etwa bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Schaffung einer satzungsmäßigen Erstattungsnorm besteht (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [163]).

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Selbst wenn der Klageantrag zu 2) des anwaltlich vertretenen Klägers dahingehend zu verstehen wäre, dass er auf die Feststellung zukünftiger Erstattungsansprüche für bisher noch nicht abgerechnete Feuerwehreinsätze – vorbehaltlich einer entsprechenden Glaubhaftmachung – von mehr als 45,00 € pro Stunde gerichtet ist, mithin also der Umfang der zukünftigen (bedingten) Erstattungspflicht insgesamt gegenständlich sein soll (vgl. VGH BW, Urteil vom 17. November 1997 – 7 S 349/96 –, juris, Rn. 25; zu bedingten Rechtsverhältnissen: BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – VI C 57/66 –, juris, Rn. 26; siehe auch zur Statthaftigkeit bei zukünftigen Rechtsverhältnissen: Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 26, 102 f.), kann die Zulässigkeit mangels eines hinreichend substantiiert dargelegten Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses nicht angenommen werden.

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Ein hinreichendes Feststellungsinteresse ist nicht dargetan. Konkret ist an dieser Stelle zu prüfen, ob es dem Kläger zuzumuten ist, die Entstehung des Rechtsverhältnisses – nach einer weiteren Teilnahme an Einsätzen – abzuwarten und infolgedessen einen etwaig – aus seiner Sicht – zu wenig bezahlten Teil im Wege von Widerspruch und ggf. daran anschließender Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. etwa Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 26, 103). Ein Feststellungsinteresse kann unter anderem bei der „Notwendigkeit eventueller Dispositionen“ angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – VI C 57/66 –, juris, Rn. 29); dies ist hier allerdings nicht dargetan worden. Insoweit sind vor allem der wirtschaftliche Wert, die Bedeutung und zeitliche Dimension eines konkreten Vorhabens oder geplanter Dispositionen zu berücksichtigen, denen im Falle einer späteren Klärung der Rechtslage die Gefahr einer Teil- oder Totalentwertung drohen (Sodan, a.a.O.). Die Situation ist hier auch grundlegend anders als etwa bei bußgeldbewehrten unmittelbaren Ge- oder Verboten (z.B. nach den Corona-Bekämpfungsverordnungen). Es ist nach alledem nicht ersichtlich, dass ein Verweis auf die nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Kläger unzumutbar wäre.

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Dem Kläger ist es damit zuzumuten, die konkrete Entstehung des Rechtsverhältnisses abzuwarten und dann – den grundsätzlich ausreichenden – repressiven Rechtsschutz nachzusuchen. Hinzukommt, dass die entsprechende Feststellung, die sich im Wesentlichen auf die Frage der Wirksamkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verdienstausfallsatzung bezieht, dem Kläger ohne weiteres über § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) möglich gewesen wäre. Dass der Kläger dies wohl innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hat, führt nicht zur Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Feststellungsklage. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kann daher auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG gefolgert werden.

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III. Im Übrigen ist die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet, da weder die Rechtswidrigkeit der „Kappungsgrenze“ in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verdienstausfallsatzung festgestellt werden kann noch dementsprechend ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung des Verdienstausfalls durch den Kläger besteht. Ein solcher Anspruch folgt zunächst insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte – nach Vortrag des Klägers – in der Vergangenheit über 45,00 € hinausgehende Stundensätze erstattet haben soll; in Anbetracht des klaren Wortlauts der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verdienstausfallsatzung kann aus einer solchen rechtswidrigen Verwaltungspraxis jedenfalls kein Anspruch des Klägers erwachsen.

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1. Die Beklagte war auf Grundlage des in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verdienstausfallsatzung berechtigt, den Erstattungsbetrag auf höchstens 45,00 € zu beschränken.

44

a) Gemäß § 13 Abs. 7 LBKG (= § 13 Abs. 6 LBKG a.F.) wird ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen und sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, soweit sie feuerwehrdienstliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. Damit besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls eines selbständig tätigen Feuerwehrangehörigen wie dem Kläger. Die Höhe des insoweit seitens der Beklagten geschuldeten „pauschalierten Stundenbetrags“ ist indes nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dementsprechend ist der Regelung ein Spielraum für die jeweiligen Gemeinden als Aufgabenträger für den Brandschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG) – hier also gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 LBKG der beklagten Verbandsgemeinde – eingeräumt. Diesen Regelungsspielraum hat die Beklagte mit der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der beklagten Verbandsgemeinde vom 14. Juli 2015 in rechtmäßiger Weise ausgefüllt.

45

b) Nach Maßgabe dieser Satzung haben beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags (§ 1 Abs. 1). Entsprechende Anwendung findet dies für nebenberuflich selbständige Personen (§ 1 Abs. 2). Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit. Der Verdienstausfall für Selbständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 07:00 bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten – z.B. Bäcker – (§ 2 Abs. 2 Satz 3). Auf Antrag des Selbständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 4).

46

Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von 30,00 € gewährt (§ 3 Abs. 1). Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Grundlage der Berechnung ist der Bruttoverdienst (§ 3 Abs. 2 Satz 2). In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 45,00 € je Stunde überschreiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3). Der Verdienstausfall, auf den die selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt (§ 4 Satz 1). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz gestellt wird (§ 4 Satz 2).

47

2. Diese Satzungsregelungen in § 3 Abs. 2 Satz 3, die eine „Deckelung“ bzw. „Kappungsgrenze“ des zu erstattenden Pauschalbetrags auf 45,00 € je Stunde vorsieht, ist rechtmäßig. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Erstattung seines Verdienstausfalls, wobei offenbleiben kann, ob der Kläger überhaupt einen höheren maßgeblichen Stundensatz als 30,00 € hinreichend belegt hat. Die Mitteilung des Umsatzes für das Jahr 2018 (Bl. 103 d. GA) dürfte insoweit jedenfalls nicht ausreichen.

48

a) Die Satzung beruht auf § 24 Abs. 1 Satz 1 GemO. Danach können die Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben und der Gesetze Satzungen erlassen. Hier handelt es sich bei dem Brandschutz und der allgemeinen Hilfe um eine eigene Angelegenheit der beklagten Verbandsgemeinde in Gestalt einer pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LBKG).

49

aa) Die Anwendung der „Generalklausel“ aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GemO wird nicht durch § 18 Abs. 4 Satz 1 und 3 GemO gesperrt. Danach hat, wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls, wobei das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe, die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt, bestimmt. Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr um ein Ehrenamt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LBKG). Allerdings stellt diese Tätigkeit ein kommunales Ehrenamt eigener Art dar, das den besonderen Vorschriften des LBKG unterliegt (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG, Ziff. 1.1). Demnach gehen die speziellen Regelungen zur Erstattung des Verdienstausfalls in § 13 LBKG den allgemeinen Regelungen in § 18 GemO vor. Dies ergibt sich zudem aus einer systematischen Betrachtung, da etwa in § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LBKG die ausdrückliche Geltung einzelner Vorschriften der GemO in Bezug auf ehrenamtliche Tätigkeiten angeordnet worden ist; § 18 Abs. 4 Satz 3 GemO ist davon nicht umfasst. Die allgemeinen Regelungen der GemO können nur zur Anwendung kommen, soweit das LBKG keine abschließende Regelung enthält. Soweit der Kläger im Übrigen darauf hinweist, dass sich auch in der insoweit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO maßgeblichen Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) keine Regelung finde, die den Verdienstausfall deckele, ist dem nicht zu folgen. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KomAEVO wird abhängig Beschäftigten „der nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe“ ersetzt, während nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KomAEVO „[a]nderen Personen“ – also etwa Selbständigen – „auf Antrag der glaubhaft gemachte Verdienstausfall bis zu einem in der Hauptsatzung zu regelnden Durchschnittssatz zu ersetzen“ ist (Hervorhebung d. d. Kammer).

50

bb) Auch die Verordnungsermächtigung des § 43 LBKG für das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium steht einer Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht entgegen. Ein abschließender Charakter dahingehend, dass die betroffenen Gemeinden ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr durch Satzung regeln dürften, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr bedurfte es für das zuständige Ministerium einer ausdrücklichen Zuweisung von Verordnungskompetenzen, während die Satzungshoheit bereits originär in der Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 1, Abs. 3 der Landesverfassung (LV) angelegt ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1961 – 1 BvR 203/53 –, NJW 1961, 1155 [1156]: „wesentliches Element der Selbstverwaltung“). Die Beschränkung dieser Befugnis muss daher einer Rechtsnorm hinreichend deutlich zu entnehmen sein (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Dezember 1992 – 7 A 10396/92 –, NVwZ-RR 1994, 35 [36]); dies ist indes weder bei § 43 noch bei § 13 LBKG der Fall.

51

b) An der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nach Maßgabe des hiesigen Sach- und Streitstandes keine Zweifel. Im Übrigen haben die Beteiligten auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die insoweit weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen ließen. Das Gericht ist zumindest regelmäßig nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte (vgl. zum Prüfungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, BeckRS 2018, 16171, Rn. 17 m.w.N.; wohl anders zu § 47 VwGO: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9/19 –, NVwZ 2021, 331, Rn. 14). Diese Beschränkung auf die Prüfung substantiierter Einwendungen ist hier jedenfalls in Bezug auf die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit sachgerecht (vgl. zur „ungefragten Fehlersuche“: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, NVwZ 2002, 1123 [1125]; Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 206/96 –, juris, Rn. 24 [„Suche nach Fehlern in der Vorgeschichte und Entstehungsgeschichte“]).

52

c) Die betreffende Satzungsregelung erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

53

aa) Die Beklagte hat den durch § 13 LBKG gezogenen einfachgesetzlichen Rahmen der ihr grundsätzlich auf diesem Gebiet zustehenden Regelungsbefugnis nicht überschritten. Ein Gestaltungsspielraum für die einzelnen Gemeinden ist zwar nicht ausdrücklich in § 13 Abs. 7 LBKG erwähnt, allerdings ergibt dieser sich mittelbar daraus, dass die Erstattung in Form eines „pauschalierten Stundenbetrags“ erfolgen soll. Dies impliziert letztlich zwingend, dass ein ebensolcher Pauschalbetrag nach bestimmten Kriterien festgesetzt werden muss. Sofern der Kläger dahingehend ein „beredtes Schweigen“ des Gesetzgebers sieht und daraus umgekehrte Schlüsse zieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dass die Beklagte die entsprechende Festsetzung des pauschalierten Stundenbetrags mit einer Grenze bei 45,00 € durch Satzung vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden.

54

Anders als der Kläger meint, ist jedenfalls in § 13 Abs. 7 LBKG – anders als bei Arbeitnehmern (vgl. § 13 Abs. 2 bis Abs. 5 LBKG) – kein vollständiger Ausgleich des erlittenen tatsächlichen Verdienstausfalls zwingend angelegt. Dies folgt bereits daraus, dass ausdrücklich ein Pauschalbetrag („in Form eines pauschalierten Stundenbetrags“) vorgesehen ist, der naturgemäß den tatsächlichen Verdienstausfall regelmäßig über- oder untersteigt. Mit dieser Pauschalierung soll erreicht werden, dass der Verwaltungsaufwand der Gemeindeverwaltung, aber auch des Selbständigen bei der Abrechnung so gering wie möglich gehalten wird. Dies bedeutet, dass der Verdienstausfall nicht „spitz“, beispielsweise nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids, abgerechnet werden muss, sondern in einfacher, zeitsparender und praktikabler Weise zu berechnen ist. In gewissen Zeitabständen ist zu überprüfen, ob die bisherigen Pauschalsätze noch zeitgemäß sind (vgl. Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG, Ziff. 7).

55

Dahingehend sieht auch Art. 59 Abs. 2 Satz1 LV, der – wie sich aus einer systematischen Betrachtung mit Art. 59 Abs. 1 LV ergibt – indes unmittelbar nur für Personen „in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ gilt, nur einen „angemessenen Ersatz [des] Verdienstausfalls“ vor, mithin nicht notwendigerweise dessen vollständigen Ausgleich. Insoweit sollen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LBKG nur „unzumutbare Nachteile“ verhindert werden (vgl. dazu LT-Drs. 16/5720, S. 16 ff.). Zudem gilt allgemein, dass die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers auf Basis seines freiwilligen Entschlusses erfolgt. Sinn und Zweck einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein Ehrendienst für das gemeine Wohl und dieser wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht (vgl. VG Gießen, Urteil vom 22. April 2009 – 8 K 1196/08 –, juris, Rn. 17; VG Magdeburg, Urteil vom 1. Februar 2006 – 9 A 370/04 –, juris, Rn. 18).

56

Die in § 13 Abs. 7 LBKG, der § 13 Abs. 6 LBKG a.F. entspricht, vorgesehene Erstattung in Gestalt eines „pauschalierten Stundenbetrags“ lässt den Gemeinden als Aufgabenträger im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie weitreichende Freiräume, wie diese Pauschalierung vorgenommen werden kann. Dass die Beklagte hierbei einen „doppelten“ Ansatz gewählt hat, indem sie einerseits einen „voraussetzungslosen“ pauschalen Erstattungsanspruch in Höhe von 30,00 € pro Stunde festgelegt, andererseits aber auf Grundlage konkreter Nachweise gleichsam auf gewisse Art eine „spitze“ Abrechnung mit einer Kappungsgrenze von 45,00 € ermöglicht, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird das Argument der Verwaltungsvereinfachung jedenfalls nicht vollständig entkräftet, da sich die Beklagte im Hinblick darauf ebenfalls eine Pauschalierung nach billigem Ermessen vorbehält. Letztlich besteht diese zusätzliche Möglichkeit, einen höheren Pauschalbetrag als 30,00 € zu erhalten im wohlverstandenen Interesse der selbständig tätigen Feuerwehrangehörigen und dient damit letztlich gewissermaßen zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs im Einzelfall.

57

Der Verweis des Klägers darauf, dass aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 7 LBKG („wird […] ersetzt“) folge, dass kein Spielraum bei der Festsetzung eines Pauschalsatzes bestehe und der tatsächliche Verdienstausfall voll zu ersetzen sei, ist für die Kammer in Anbetracht der klaren und eindeutigen Erwähnung der Pauschalierung nicht überzeugend (anders etwa bei § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes Schleswig-Holstein; vgl. dazu OVG SH, Urteil vom 6. Februar 2014 – 4 LB 7/13 –, juris, Rn. 49, 58). Vielmehr ist die gesetzliche Formulierung Ausdruck einer Gleichbehandlung dahingehend, dass beiden Berufsgruppen dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gewährt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164]). Eine Einschränkung des Regelungsspielraums in Bezug auf den seitens der Aufgabenträger festzulegenden pauschalierten Stundensatz, ist damit nicht zu erkennen. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, dass für Selbständige allein durch die begriffliche Ausgestaltung als Ersatzanspruch anstelle eines Entschädigungsanspruchs (so etwa Art. 14a Abs. 2 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern; hierzu BVerwG, a.a.O.) ein zwingendes „Gebot der Realitätsnähe des Ersatzes“ im Einzelfall statuiert werden sollte (zu dieser Unterscheidung: OVG SH, a.a.O., Rn. 48 ff.).

58

Aus den Gesetzgebungsmaterialien und der sonstigen Entstehungsgeschichte der Norm lassen sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte verlässlich herleiten. Eine § 13 Abs. 7 LBKG (in der aktuellen Fassung) entsprechende Regelung wurde mit § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG in der Fassung vom 2. November 1981 (GVBl. 1981, S. 247 [251]) aus § 11 Abs. 3 Satz 4 des Landesgesetzes über den Brandschutz und die technische Hilfe (BrandSchG) vom 29. Juni 1974 (GVBl. S. 265 [268]) ohne erkennbare inhaltliche Änderung übernommen (siehe etwa LT-Drs. 9/691 [Gesetzesentwurf], 9/1766 [Beschlussempfehlung des Innenausschusses], 9/1813 [Änderungsantrag]). Die Begründung zu § 11 BrandSchG sieht vor, dass der Betrag „nach den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein kann und deshalb von der Gemeinde festgesetzt werden sollte“ (LT-Drs. 7/2385, S. 29); eine zwingende Orientierung an dem konkreten Verdienstausfall des Selbständigen ohne Begrenzung der Höhe nach folgt daraus gerade nicht. Hinsichtlich der Vorgabe einer Erstattung „in Form eines pauschalierten Stundensatzes“ ist die Vorschrift bis heute unverändert geblieben; eine Änderung war unter anderem im Jahr 2005 (GVBl. 2005, S. 104) ausdrücklich (vgl. LT-Drs. 14/3502, S. 44: „entspricht der bisherigen Regelung“) und auch konkludent – trotz umfassender Neuregelung des § 13 LBKG – im Jahr 2016 (GVBl. 2016, S. 173; LT-Drs. 16/5720, S. 16 ff.) offenbar nicht beabsichtigt. Im Zweifel war daher vor dem Hintergrund der Selbstverwaltungsgarantie von einem Regelungsspielraum der Beklagten auszugehen.

59

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist in Bezug auf den Kläger ebenfalls nicht festzustellen.

60

Es stellt zwar eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass der Verdienstausfall für Arbeitnehmer (§ 13 Abs. 2 bis Abs. 5 LBKG) mittels einer Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber voll ersetzt wird, während die Erstattung eines Verdienstausfalls für Selbständige gemäß § 13 Abs. 7 LBKG (i.V.m. § 3 der Verdienstausfallsatzung) im Wege eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 30,00 € erfolgt, wobei die Möglichkeit im Einzelfall besteht, einen Betrag von bis zu 45,00 € zu erhalten. Es handelt sich insoweit um im Wesentlichen gleiche Personengruppen, nämlich um ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten als Oberbegriff (vgl. für Kreisräte: BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [163 f.]). Diese Ungleichbehandlung ist aber jedenfalls sachlich gerechtfertigt; insbesondere ist sowohl für abhängig als auch selbständig Beschäftigte dem Grunde nach ein Ersatzanspruch vorgesehen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O.).

61

Nach der sog. „neuen Formel“ des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06 –, NJW 2008, 1868, Rn. 78; siehe dazu insgesamt Nußberger, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Auflage 2018, Art. 3, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 – 1 BvR 673/17 –, NJW 2019, 1793, Rn. 64). Eine strengere Bindung des Normgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben; mithin orientiert sich der Prüfungsmaßstab daran, wie stark sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 – 1 BvL 38/92 u.a. –, NJW 1993, 1517). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an welche die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O.).

62

Eine Ungleichbehandlung anhand von Merkmalen, die Art. 3 Abs. 3 GG zumindest ähneln, ist hier evident nicht gegeben. Vielmehr wird anhand der ausgeübten beruflichen Tätigkeit differenziert, was ein jedenfalls nicht von vornherein unzulässiges Differenzierungsmerkmal darstellt. Daher kommt es maßgeblich auf die Betroffenheit von Freiheitsrechten an. Für die Ausübung des Ehrenamtes kann Art. 12 Abs. 1 GG nicht angeführt werden (vgl. Hanau, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, Art. 12 GG, Rn. 30); vielmehr ist die streitgegenständliche ehrenamtliche Tätigkeit allein von der in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt. Wesentliche negative Auswirkungen der hier in Streit stehenden Regelungen auf die Berufe der ehrenamtlich tätigen Personen sind indes nicht zu befürchten. Daher ist im vorliegenden Fall ein primär am Willkürverbot orientierter Prüfungsmaßstab anzuwenden, zumal keine Pflicht zur Übernahme des Ehrenamtes besteht; dies gilt ungeachtet von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LV, der nur für Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und damit nicht unmittelbar für Selbständige gilt.

63

Der Gleichheitssatz ist in der hier gegebenen Konstellation mithin nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. schon: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BVG 1/51 –, NJW 1951, 877 [878]; diesen Maßstab für Kreistagsabgeordnete anwendend: BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164]). Hier ist ein diesen Anforderungen genügender sachlicher Grund gegeben (vgl. zu § 27 der Hessischen Gemeindeordnung: HessVGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 8 UE 2843/02 –, juris, Rn. 34; so wohl auch BVerwG, a.a.O.).

64

Der Beklagten kommt insoweit ein Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum zu, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, NJW 2009, 209, Rn. 53 ff.; siehe insgesamt Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Auflage 2018, Art. 3, Rn. 7). Daher dürfen Regelungen, die – wie auch in gewissem Maße hier – Massenvorgänge betreffen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in ggf. auch weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falls vernachlässigen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Die ungleiche Wirkung darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfG, a.a.O.). Außerdem darf die Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Dies war hier anzunehmen.

65

Die Beklagte hat bei der Einführung und Bemessung des pauschalierten Höchstsatzes ihren Typisierungs- und Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Es stellt ein legitimes Ziel dar, für die ausführende Behörde im Einzelfall eine möglichst verständliche und handhabbare Vorschrift zu schaffen; eine einzelfallbezogene Prüfung ist regelmäßig mit Ermittlungsmaßnahmen verbunden (vgl. BremOVG, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 B 107/20 –, juris, Rn. 29; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris, Rn. 43). Gerade dieser Ermittlungsaufwand entsteht typischerweise in erhöhter Weise bei Selbständigen (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 8 UE 2843/02 –, juris, Rn. 34). Soweit der Kläger dagegen anführt, dass der Aufwand bei den Selbständigen selbst bzw. deren Steuerberatern anfalle, übersieht er, dass auch die Überprüfung der entsprechenden Angaben – jedenfalls sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt – zeit- und arbeitsaufwändig für den Aufgabenträger sein kann, zumal viel dafür spricht, höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verdienstausfalls zu stellen, als der Kläger dies für erforderlich hält. Außerdem kann hier die von der Beklagten geltend gemachte finanzielle Lage der Kommune in die Erwägungen einbezogen werden, auch wenn insoweit in Bezug die Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern bzw. Ansprüche der Arbeitgeber – so wie es im Gesetz vorgesehen ist – kein Spielraum des Aufgabenträgers besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164]); daher ist auch die „Kappungsgrenze“ nicht als sachwidrig anzusehen.

66

Überdies kann hier berücksichtigt werden, dass Selbständige durch geeignete Vorkehrungen im Durchschnitt einen tatsächlichen Verdienstausfall eher vermeiden oder niedrighalten können als Arbeitnehmer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1970 – 1 BvL 2/67 –, NJW 1970, 1732 [1733]). Deshalb ist es sachlich vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Satzungsgeber den selbständig Tätigen zutraut, dass sie ihren Verdienstausfall durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich halten werden, und für sie daher – abweichend von Arbeitnehmern – keine „spitze“ Abrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verdienstausfalls bzw. dessen unlimitierte „realitätsnahe Kompensation“ im Einzelfall (so etwa zur Rechtslage in Schleswig-Holstein: OVG SH, Urteil vom 6. Februar 2014 – 4 LB 7/13 –, juris, Rn. 48 ff. [„Gebot der Realitätsnähe des Ersatzes“]), sondern einen Ersatz nach (in der Höhe begrenzten) Pauschalsätzen vorsieht. Dass für den Kläger die insoweit vorgenommene Typisierung eine unzumutbare Härte darstellte, ist nicht substantiiert geltend gemacht worden. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, seinen Betreib so zu organisieren, dass auch dessen ggf. kurzfristig erforderlichen Abwesenheiten angemessen aufgefangen werden können. Die Besonderheiten der ehrenamtlichen Feuerwehrtätigkeit – im Vergleich zu den im höheren Maß planbaren Tätigkeiten (z.B. als Gemeinderatsmitglied) – rechtfertigen keine andere Beurteilung.

67

Ein durch den Kläger vorgebrachter Vergleich mit den Satzungen anderer Gemeinden (z.B. Stadt Bingen) ist zudem schon deshalb nicht durchgreifend, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 151 m.w.N.; siehe etwa auch NdsOVG, Beschluss vom 18. November 2020 – 13 MN 448/20 –, juris, Rn. 118; OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, BeckRS 2020, 30372, Rn. 34). Überdies finden sich bereits bei einer nur kursorischen Online-Recherche mehrere kommunale Aufgabenträger in Rheinland-Pfalz, die ebenfalls eine „Deckelung“ vorsehen (z.B. Stadt A. [45,00 €], Verbandsgemeinde L. - C. [45,00 €] und Verbandsgemeinde V. [60,00 €]).

68

cc) Der hier angesetzte Höchstbetrag von 45,00 € erscheint im Ergebnis nicht offensichtlich unangemessen.

69

Für Personen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis enthält Art. 59 Abs. 2 LV neben dem subjektiv-öffentlichen Recht der Gewährung einer angemessenen Kompensation des Verdienstausfalls bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter (Satz 1) einen zwingenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber (Satz 2); hiermit soll die Entschließungsfreiheit der Betroffenen zur Ausübung dieser Tätigkeiten gesichert werden (vgl. dazu Korger, in: PdK RhPf A-3, Stand: Januar 2008, Art. 59 LV, Ziffer 2.2; siehe auch Wolff, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 59, Rn. 12, 14). Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu, den dieser auch etwa an den kommunalen Aufgabenträger delegieren kann (s.o.). Ein ebensolcher (delegierbarer) Spielraum muss daher – mangels eines insoweit ausdrücklich verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs – in einem erweiterten Maße bei der Regelung des Ersatzes des Verdienstausfalls von Selbständigen gelten. Hier hat der Landesgesetzeber den kommunalen Aufgabenträgern einen solchen (weiten) Spielraum in § 13 Abs. 7 LBKG belassen, da dort die Höhe des Stundensatzes nicht abschließend festgelegt wird. Zudem wäre die gesetzlich abschließend festgelegte Höhe des zu leistenden Ersatzes des Verdienstausfalls für ehrenamtlich tätige Personen ein vertiefter (rechtfertigungsbedürftiger) Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 49 Abs. 1, Abs. 3 LV (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 18. März 1992 – VGH 3/91 –, NVwZ 1993, 159 [160]).

70

Eine unterschiedliche Vergütung von verschiedenen selbständig tätigen Berufsgruppen ist insoweit nicht zwingend erforderlich, zumal etwaige Unterschiede im Einzelfall bis zu der vom Kläger bemängelten „Kappungsgrenze“ von 45,00 € berücksichtigt werden können. Die Regelung ist mit einem Höchstsatz von 45,00 € pro Stunde auch nicht offensichtlich fehlerhaft; es ist nicht erkennbar, dass ein solcher Pauschalsatz in einer überwiegenden Zahl von Fällen offensichtlich ungeeignet zur hier gebotenen Art der Kompensation wäre oder regelmäßig in einem eklatanten Missverhältnis zu der tatsächlich geleisteten Entschädigung für Arbeitnehmer stünde. Die nicht gänzlich auszuschließende Angemessenheit des Stundensatzes von 45,00 € wird letztlich auch durch den von der Beklagten in Bezug genommenen Umsatzsteueranwendungserlass (Bundesministerium für Finanzen, UStAE, Abschn. 4.26.1. Abs. 4: regelmäßig 50,00 €; siehe auch Eisinger/Gräff, in: PdK RhPf K-16, Stand: Februar 2018, § 13 LBKG, Ziff. 7: 45,00 € für selbständige Handwerksmeister) indiziert; der Verweis des Klägers auf die „Tarif-Lohnentwicklung 1990-2016“, wonach für selbständige Handwerksmeister nunmehr 63,74 € anzusetzen seien, führt zu keiner anderen Bewertung. Es konnte vielmehr in zulässiger Weise davon ausgegangen werden, dass Selbständigen in der Regel allein durch Abwesenheit nicht notwendigerweise ein Verdienstausfall entsteht; entweder können diese auch in Abwesenheit – etwa durch Einsatz von Mitarbeitern – Umsatz generieren oder jedenfalls anstehende Vertragsabschlüsse und sonstige unternehmerische Handlungen unter Umständen zeitversetzt nachgeholt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164] mit dem Hinweis auf besondere Fallgestaltungen bei alleintätigen Ladeninhabern). Der Ersatz des „Verdienstausfalls“ kann letztlich auch als Kompensation dafür geleistet werden, dass der Selbständige die versäumte Arbeit später nachholen muss oder hierfür eine Ersatzkraft gegen Entgelt beschäftigt (vgl. zum Begriff des „Verdienstausfalls“ in § 12 Abs. 5 Satz 1 der Landkreisordnung a.F.: OVG RP, Urteil vom 1. Dezember 1992 – 7 A 10396/92 –, NVwZ-RR 1994, 35 [37]).

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Dass für den Kläger im Einzelfall unzumutbare Nachteile von solchem Gewicht entstehen, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennen ließen, hat er indes – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht hinreichend erkennbar, dass es sich bei der unternehmerischen Situation des Klägers um einen derart atypischen Ausnahmefall handelt, sodass für ihn eine Sonderregelung in Bezug auf die Höhe des Ersatzanspruchs hätte geschaffen werden müssen. Eine insoweit mit einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeit und eine daraus folgende Überschreitung des Typisierungsspielraums des Satzungsgebers hat der Kläger nicht hinreichend plausibel dargetan. Im Übrigen verlangt das Bundesverwaltungsgericht selbst in diesen Situationen offenbar keine Gleichbehandlung bei der Höhe des gewährten Erstattungsbetrags (vgl. für Kreisräte: BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, NVwZ 1990, 162 [164]).

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Dass die Kosten für Feuerwehreinsätze (teilweise) den Verursachern von der Beklagten in Rechnung gestellt werden können (vgl. § 36 LBKG), hat auf die Erstattung des Verdienstausfalls keine Auswirkungen; eine solche Verbindung besteht zwischen § 13 und § 36 LBKG nicht. Vielmehr sieht § 36 Abs. 7 LBKG eine Orientierung an Pauschalsätzen vor, die sich entweder im Wesentlichen an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträgen von Arbeitnehmenden (Satz 1) oder den tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermittelnden Wert (Satz 2) orientiert. Ferner ist die Einsatzkostenerstattung gemäß § 36 Abs. 1 LBKG von bestimmten Voraussetzungen abhängig und kann daher nicht in jedem Fall erfolgen. Soweit der Kläger auf eine Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Verbandsgemeinde O. - P. – deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist – vom 7. Juli 2006 Bezug nimmt, entspricht dies nicht der aktuellen Rechtslage; die aktuell insoweit maßgebliche Satzung der Beklagten vom 29. Juni 2017 ist auf deren Webseite abrufbar (https://www.vg-rhein-selz.de/vg_rhein_selz/Datenarchiv/Satzungen/Verbandsgemeinde/Feuerwehrgeb%C3%BChrensatzung_2017_Lesefassung.pdf). Hiernach werden je freiwilligem Feuerwehrangehörigen pauschal 38,20 € geltend gemacht. Die seitens des Klägers aufgeworfene Frage einer regelmäßigen „Bereicherung“ aufgrund der auf 45,00 € gedeckelten Verdienstausfallpauschale verfängt daher von vornherein nicht.

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Auch hinsichtlich der Höhe des Pauschalbetrags war der Typisierungs- und Pauschalisierungsspielraum der Beklagten zu berücksichtigen, sodass allein der – sofern man diesen als hinreichend belegt und zutreffend ansähe – tatsächlich höhere Verdienstausfall des Klägers in der hier vorliegenden Konstellation noch nicht ein Ausmaß erreicht hätte, der die insoweit von der Beklagten vorgenommene Gestaltung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. In Anbetracht der nur geringen Grundrechtsrelevanz und dem weiten Gestaltungsspielraum der Beklagten ist der gerichtliche Überprüfungsmaßstab dahingehend auf eine Evidenzkontrolle zu beschränken. Soweit der Kläger im Übrigen anführt, nur durch Gewährung hinreichend hoher Verdienstausfallersatzansprüche könne der Personalbedarf im gebotenen Maß gesichert werden, mag dies im Ansatz zweckmäßig sein, lässt aber die von der Beklagten getroffene Regelung nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen.

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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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V. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

B e s c h l u s s

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der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

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vom 17. Juni 2021

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Der Streitwert wird auf 10.103,59 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, Abs. 3 GKG). Hierbei waren der Verpflichtungs- (§ 52 Abs. 3 GKG) und der Feststellungsantrag (§ 52 Abs. 2 GKG) zu addieren, da sie selbständige wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger haben. Der Leistungsantrag als bloße Vollziehung des Verpflichtungsbegehrens fällt indes nicht ins Gewicht.

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