Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 4298/24.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00. 00 0000 in I. (Iran) geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit.
3Sie reiste am 7. April 2019 aus Ägypten kommend über den Flughafen München in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. April 2019 einen Asylantrag. Bei ihrer am gleichen Tag durchgeführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) trug die Klägerin vor: Sie sei im Iran von vier Bekannten ihres einflussreichen, im Staatsdienst beschäftigten Freundes vergewaltigt worden. Die Vergewaltigungen seien mit einem Handy gefilmt worden. Ihr Freund habe ihr am nächsten Tag mit der Veröffentlichung des Filmmaterials gedroht, sofern sie sich nicht dazu bereit erklären würde, zukünftig mit den Männern zusammenzuarbeiten. Sie habe sich zunächst ihrer Mutter anvertraut und noch am gleichen Tag habe ihr Vater ihren Freund angezeigt. Kurz danach habe ihr Freund sie in einer SMS bedroht, in der von der Anzeige die Rede gewesen sei. Ihr Vater habe sie zu einer Tante geschickt und ihre Ausreise organisiert. In dieser Zeit sei die Wohnung durchsucht worden.
4Die Klägerin wurde am 16. Juni 2019 in der L. e.V. getauft.
5Bei ihrer ergänzenden Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Dezember 2019 trug die
6Klägerin weiter vor, ihre Eltern seien nicht mehr behelligt worden. Eine Konversion wurde dabei nicht thematisiert.
7Mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Juli 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin unter Androhung der Abschiebung vorrangig in den Iran zur Ausreise aufgefordert. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
8Dagegen hat die Klägerin hat am 20. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vor, angesichts der Beziehungen ihres ehemaligen Freundes zum iranischen Regime könne sie im Hinblick auf die zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung im Iran nicht auf polizeilichen Schutz hoffen. Die Klägerin legte ferner eine Taufbescheinigung vom 16. Juni 2019 vor. Die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte dazu mit Schriftsatz vom 30. September 2020 aus, dass die die Klägerin bereits vor der Anhörung bei Bundesamt dem christlichen Glauben beigetreten sei. Sie habe jedoch keine Notwendigkeit gesehen, dies in der Anhörung zu erwähnen, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass der vorgetragene Fluchtgrund des Missbrauchs und der Verfolgung durch ihren Freund ausreichend sein müsse.
9Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2024 – 12 K 19/21.A – ab. Zur Begründung führte es im Kern aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG oder auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Vortrag der Klägerin, dass sie von Bekannten eines Angehörigen der iranischen Regierung oder der Sepah, mit dem sie selbst zur fraglichen Zeit eine Beziehung geführt hatte, vergewaltigt und nachfolgend erpresst wurde und nach einer seitens ihres Vaters erfolgten Strafanzeige nunmehr selbst in das Blickfeld der iranischen Justizbehörden gelangt sein soll, sei unglaubhaft. Allein eine im Iran erlittene Vergewaltigung könne eine politische Verfolgung nicht begründen. Hierbei handele es sich privates kriminelles Unrecht, das im Iran zur Anzeige gebracht werden könne und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge dort auch verfolgt werde. Ihren noch vor dem Bundesamt durch Vorlage einer Taufbescheinigung eingeführten Vortrag, sie sei in identitätsprägender Weise zum Christentum konvertiert, habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr gründe auch nicht auf einer islamkritischen Haltung der Klägerin und durch den mehrjährigen Aufenthalt in Europa bedingte Verwestlichung. Weiterhin sei auch nicht anzunehmen, dass der Klägerin wegen ihres mehrjährigen Auslandaufenthaltes oder der Asylantragstellung in Deutschland im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Weiter führte das Gericht aus, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Sie habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm im Iran ein ernsthafter Schaden drohe. Die Klägerin habe weiter keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
10Am 23. April 2024 stellte die Klägerin persönlich bei der Außenstelle Bielefeld des Bundesamtes einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich am 23. April 2024. Die Klägerin berief sich zur Begründung ihres Folgeantrages auf ihre Konversion zum Christentum. Sie habe die Botschaft Jesu verstanden, den Glauben gefunden, und seit Beginn ihres Glaubens bringe sie den Menschen diese Religion bei. Sie versuche, jeden Tag mehr zu lernen sowie als Christ zu leben und aktiv zu sein. Zu Beginn habe sie nicht gewusst, wie man als Christ leben und die frohe Botschaft den Menschen beibringen solle; aber je mehr sie lerne, desto mehr wolle sie mit anderen über diese schöne Religion sowie über Barmherzigkeit und Liebe reden. Sie versuche, sich jeden Tag mehr Wissen anzueignen, wie man als ein Christ leben solle. Durch den Glauben an Christus könne die Distanz zwischen Gott und dem Menschen beseitigt und der Mensch von seiner Strafe, die er aufgrund seiner Sünden erleide, befreit werden. Früher habe die Klägerin versucht, nach den Regeln und Vorgaben des Islam zu leben. Sie habe jedoch erkannt, dass Frauen im Vergleich zu Männern im Islam keine Rechte hätten und als wertlos angesehen würden. Gott liebe jedoch Männer und Frauen gleichermaßen. Dies gebe ihr die Motivation, mit großer Hingabe mit anderen über die christliche Religion zu reden. Als Missionarin habe sie bereits mit ihrer Mutter und ihrer Tante im Iran über das Christentum gesprochen und sei auf Interesse gestoßen. Christ zu sein, bedeute für sie die Liebe Gottes, die Barmherzigkeit Gottes und den Willen Gottes. Derzeit nehme sie an Online-Taufkursen teil. Es sei nicht auszuschließen, dass sich unter den Teilnehmern Spione des iranischen Regimes befänden, so dass die Gefahr bestehe, als konvertierter Christ identifiziert zu werden, was sie im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährden könne. Ihr drohe eine lange Haftstrafe, Folter oder Tod.
11Die Klägerin legte im Folgeverfahren folgende Beweismittel vor:
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Taufbescheinigung der L. vom 16. Juni 2019
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Pfarramtliche Bescheinigung der Lippischen Landeskirche vom 22. April 2024, in der eine Mitgliedschaft im „Internationalen Bibelkreis“ bestätigt wird, der zweimal monatlich stattfinde. Die Klägerin nehme an den Treffen des Bibelkreises teil und besuche auch den monatlichen mehrsprachigen Gottesdienst des Projektes „Together in Christ“ in der Christuskirche S..
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Bescheinigung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vom 22. April 2024. Die Klägerin habe sich für einen Glaubenskurs angemeldet, der am 13. März 2024 begonnen habe und wöchentlich via Zoom stattfinde. Die Klägerin nehme bislang regelmäßig an dem Kurs teil und sei dabei sehr präsent und fleißig.
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Bestätigung der evangelischen Kirchengemeinde Wattenscheid vom 22. April 2024, wonach die Klägerin zwischen Oktober 2022 bis Mai 2023 an Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilgenommen habe. Dabei seien ihr der Austausch über Glaubensfragen und das Kennenlernen von Menschen wichtige Anliegen gewesen.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2024, am 5. Dezember 2024 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es unter Ziffer 2 des Bescheides den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. April 2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die von der Klägerin mit ihrem Asylfolgeantrag geltend gemachten Elemente seien nicht neu. Als neu i. S. v. § 71 Abs. 1 AsylG seien nur solche Elemente anzusehen, die nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden oder zutage getreten seien oder die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber bisher weder von der Klägerin geltend gemacht, noch vom Bundesamt berücksichtigt worden seien. Die mit dem jetzigen Sachvortrag durch die Klägerin geltend gemachten Elemente hätte diese jedoch bereits in das vorangegangene Asylverfahren eingebracht. Sie könnten nicht in einem weiteren Asylverfahrenen Berücksichtigung finden. Sofern sich die Klägerin auf ihre Konversion zum Christentum berufe, handele es sich um einen Sachverhalt, den sie bereits in ihrem Erstverfahren mittels Vorlage einer Taufbescheinigung vom 16. Juni 2019 geltend gemacht habe. Im Falle einer offiziellen Konversion, wie sie in Form der Taufe stattfinde, könne normalerweise davon ausgegangen werden, dass sich ein Konvertit bereits im Vorfeld umfassend über die neue Religion informiere und schließlich, möglicherweise nach einem längeren Prozess des Abwägens und mit-sich-Ringens, zu einem Religionswechsel entschließe. Demnach müsse eine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum bereits Mitte 2019 stattgefunden haben. Sofern die Klägerin jedoch weder in ihren beiden Anhörungen am 24. April 2019 sowie am 6. Dezember 2019 noch in der mündlichen Gerichtsverhandlung am 9. Februar 2024 hierzu Weiteres ausgeführt habe, deute dies darauf hin, dass sie ihrer Konversion offenbar keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe, obwohl sie ausreichend Gelegenheit gehabt habe, diese geltend zu machen. Demnach müsse sie sich dieses Versäumnis selbst zurechnen lassen, so dass ihr Vorbringen im Folgeverfahren präkludiert sei. Sofern die Rechtsanwältin der Klägerin darauf verweise, man habe dies nicht für erforderlich gehalten, da die übrigen Asylgründe als ausreichend erachtet worden seien, hätte der Klägerin und ihrer rechtlichen Vertretung spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bewusst sein müssen, dass es erforderlich sei, alle möglicherweise relevanten Asylgründe umfassend vorzutragen. Das Gericht habe jedoch in seinem Urteil vom 9. Februar 2024 ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin ihren Sachvortrag bezüglich einer Konversion zum Christentum in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten habe. Insofern erscheine es ausgeschlossen, dass die Klägerin fast fünf Jahre nach ihrer offiziellen Konversion nunmehr innerhalb eines Zeitraums von wenigen Wochen zwischen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg und der Folgeantragstellung den christlichen Glauben in identitätsprägender Form für sich angenommen habe. Auch die vorgelegten pfarramtlichen Bescheinigungen führten zu keinem anderen Ergebnis, da im Asylverfahren vorgelegte Beweismittel lediglich einen in sich bereits glaubhaften Sachvortrag stützen, diesen jedoch nicht ersetzen können. Dass die Klägerin mit ihrer Folgeantragsbegründung gleich drei am gleichen Tage ausgestellte Bescheinigungen unterschiedlicher christlicher Organisationen vorgelegt habe, vermittle vielmehr den Eindruck, dass nach dem Scheitern des Klageverfahrens hinsichtlich des früheren Sachvortrags nunmehr neue Asylgründe generiert werden sollten. Insofern sei nicht ersichtlich, dass neue Elemente oder Erkenntnisse vorlägen, die zu einer günstigeren Entscheidung führen könnten. Auch neue Beweismittel, welche geeignet wären, die Feststellungen im Erstverfahren in Frage zu stellen, wurden nicht zur Akte gereicht. Wiederaufgreifensgründe gemäß § 580 ZPO seien ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach sei der Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, und ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen. Die Entscheidung ergehe gem. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG ohne Anhörung. Es sei nach § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Die schriftlich vorgetragene Begründung enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, die es dem Bundesamt ermöglichen könnten, den Folgeantrag als zulässig anzusehen. Eine weitere Sachaufklärung, etwa durch eine Anhörung, sei unter diesen Umständen nicht angezeigt gewesen.
21Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Dezember 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Es sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Sie habe seit der mündlichen Verhandlung im Asylerstverfahren im Februar 2024 ihren Glauben intensiviert und weitere Umstände geschaffen, die der Beklagten nicht verborgen geblieben sein dürften. Zum einen sei die Klägerin im Hinblick auf ihre Religion exilpolitisch aktiv. Sie unterhalte einen Instagram-Account, auf dem sie regimekritische Beiträge poste. So habe sie sie Mitte März 2025 eine Rede der Pfarrers J. eingestellt, der sich gegen die Staatsreligion des Islam im Iran äußere. Sie habe von dem Dienst Instagram eine Warnung erhalten, dass dieser Post gefährlich für sie sein könne. Sie sei in Deutschland auch für die Bewegung „Frauen, Leben Freiheit" aktiv gewesen und habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Insbesondere befürchte sie jedoch Verfolgung bis hin zur Hinrichtung bei einer Rückkehr in den Iran wegen ihres intensiven Auslebens des christlichen Glaubens in Deutschland. Sie habe am Glaubenskurs des Pastors J. teilgenommen, der am 13. März 2024 begonnen und jeden Mittwoch bis zum 25. August 2024 stattgefunden habe. Sie sei zuvor Christin im Herzen gewesen. Seit sie an dem Glaubenskurs teilgenommen habe, habe sie ihr Wissen über das Christentum und ihren Glauben vertieft und vieles Neues kennengelernt. Sie habe vieles über den Inhalt der Bibel und ihren Aufbau erfahren. Sie sei vor ihrer Konversion ein ängstlicher Mensch gewesen. Das habe sich nun geändert, weil sie das Geschenk Gottes verstanden habe. Sie habe auch früher einiges aus der Bibel erfahren, was sie überzeugt habe, den christlichen Glauben anzunehmen. In den Kursen bei Pastor J. sei ihr jedoch wesentlich systematischer Wissen über die Bibel und den Glauben beigebracht worden. Ferner übe sie inzwischen ihren Gauben intensiver und öffentlicher aus. So sei sie am 5. August 2024 mit Mitgliedern ihrer Kirchengemeinde in der jüdischen Gemeinde zu Besuch gewesen. Sie habe am 16. März 2025 in ihrer Kirchengemeinde öffentlich über die Verfolgung der Christen im Iran gesprochen. Hierzu gebe es ein Video, das sie in der mündlichen Verhandlung vorspielen könne. Seit zwei bis drei Monaten sei sie Kontaktperson für persisch-sprechende Menschen in ihrer Gemeinde. Sie missioniere und lade andere Nichtchristen in ihre Gemeinde ein. Sie habe zudem einen Freund, der aus Rumänien stamme. Dieser sei orthodoxer Christ. Sie führten eine enge, auch intime Beziehung. Allein diese nichteheliche Beziehung würde bei einer Rückkehr in den Iran zu einer Strafverfolgung führen, die mir rechtsstaatswidrigen Behandlungen, Folter und Misshandlungen verbunden wäre. Hinzu komme ein westlicher Lebensstil, den sie pflege. Sie trage natürlich kein Kopftuch und würde dies auch niemals wieder anlegen. Ihr Verlobter sei ebenfalls Christ. Auch er wolle auf keinen Fall mit mir in den Iran ziehen. Die Klägerin hat weitere Bescheinigungen und sonstige Dokumente zur Substantiierung ihres Konversionsvorbringens vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 59 ff., Bl. 68 der Gerichtsakte).
22Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Nach dem richterlichen Hinweis, dass hinsichtlich der Entscheidung des Bundesamtes zu Abschiebungsverboten unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids allein die Verpflichtungsklage statthaft sein dürfte, hat die Klägerin ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung umgestellt.
23Sie beantragt nunmehr,
24die Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 4. Dezember 2024 aufzuheben,
25hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 des AufenthG vorliegen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Dateien) Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
31B. Soweit die Klägerin ihre ursprünglich insgesamt, d.h. hinsichtlich beider Verfügungspunkte des streitgegenständlichen Bescheids, als Anfechtungsklage erhobene Klage in der mündlichen Verhandlung dahingehend umgestellt hat, dass sie neben der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung begehrt, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 des AufenthG vorliegen, kann dahinstehen, ob in diesem teilweisen Übergang von der Anfechtungs- auf eine Verpflichtungsklage eine stets zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO vorliegt oder eine den Einschränkungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterworfene Klageänderung. Denn jedenfalls ist diese Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Der bisherige Streitstoff bleibt eine verwertbare Entscheidungsgrundlage und die Zulassung der Klageänderung fördert die endgültige Beilegung des Streites und vermeidet einen neuen Prozess.
32Vgl. zu diesen Voraussetzungen Bamberger, in: Wysk, VwGO,
333. Aufl. 2020, § 91 Rn. 23.
34Keine Klageänderung liegt darin, dass die Klägerin ihren Klageantrag nicht nur teilweise zu einem Verpflichtungsantrag geändert, sondern im Umfang der Änderung auch auf einen Hilfsantrag herabgestuft hat. Im Übergang von einem Hauptantrag zu einem Hilfsantrag ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO zu sehen, da dadurch der Streitgegenstand nicht geändert wird.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 2 C 31.08 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 – 8 A 1161/18 –, juris, Rn. 163, jeweils zum umgekehrten Fall des Übergangs vom Hilfsantrag zum Hauptantrag.
36C. Die Klage hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
37I. Die Klage sowohl mit dem Hauptantrag (1.), als auch mit dem Hilfsantrag zulässig (2.).
381. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft
39- vgl. BVerwG Urteil vom 14.Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris -
40und auch im Übrigen zulässig.
412. Hinsichtlich der erstmals in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO gewahrt, obwohl der Verpflichtungsantrag erst in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
42Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2010 – 8 B 125.09 –, juris, Rn 19, m.w.N.; zu § 91 VwGO: Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 91, Rn. 87a; zu §§ 263, 264 ZPO: Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 263 ZPO.
44Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Klagefrist ist nicht derjenige der ursprünglichen Klageerhebung, sondern derjenige der Wirksamkeit der Klageänderung beziehungsweise -erweiterung. Eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes. Diese Wirkung ist auf den Klagegegenstand begrenzt. Wird die erhobene Klage später geändert, so ist entscheidend, ob die ursprünglich fristgerecht erhobene Klage den geänderten Klagegegenstand umfasst.
45Vgl. VG Gießen, Urteil vom 11. August 2020 – 4 K 3353/19.GI –, juris, Rn. 43 f., m.w.N.
46Der Anfechtungsantrag hat die Klagefrist vorliegend auch in Bezug auf den nunmehr teilweise an seine Stelle gesetzten Verpflichtungsantrag gewahrt.
47Denn § 74 VwGO steht einer Antragsumstellung (wie sie hier in Gestalt des teilweisen Übergangs von einem ursprünglich reinen Anfechtungs- zu einem Verpflichtungsbegehren erfolgte) dann nicht entgegen, wenn die fristgerecht erhobene Klage den Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids verhindert hat, es sei denn, aus der ursprünglichen Beschränkung auf ein reines Aufhebungsbegehren ließe sich - was im Zweifel aber nicht der Fall ist und auch hier nicht angenommen werden kann - eindeutig entnehmen, dass ausschließlich die Ablehnung der erstrebten Begünstigung angegriffen werden sollte.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 11 C 08.889 –, juris, Rn. 67, m.w.N.
49II. Die Klage ist aber sowohl mit dem Haupt- (1.), als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet (2.).
501. Die Entscheidung des Bundesamts, die Asylanträge der Kläger gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
51a) § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
52Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
53Diese Vorgaben stehen mit der RL 2013/32/EU in Einklang. Der Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entspricht nunmehr weitestgehend den Formulierungen in Art. 40 Abs. 2, 3 und 4 RL 2013/32/EU. Der vom Unionsrecht nicht vorgegebene Grund für die Durchführung eines neuen Asylverfahrens im Falle von Wiederaufnahmegründen gemäß § 580 ZPO wirkt sich, sofern sich die einzelnen Wiederaufnahmegründe nicht bereits unter das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" subsumieren lassen, zugunsten des Antragstellers aus und ist aus diesem Grund aus unionsrechtlicher Sicht unbedenklich (Art. 5 RL 2013/32/EU), verletzt ihn aber jedenfalls nicht in seinen Rechten.
54Bei dem am 23. April 2024 durch die Klägerin gestellten Asylantrag handelt es sich um einen Folgeantrag i.S.d. § 71 AsylG. Ein Folgeantrag liegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Dies ist hier der Fall, nachdem der am 24. April 2019 gestellte Asylantrag der Klägerin mit Bescheid 29. Juli 2020 abgelehnt wurde; die Ablehnung ist vor Stellung des hier streitgegenständlichen Folgeantrags unanfechtbar geworden.
55Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nach Aktenlage nicht vor. Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO sind hier ersichtlich nicht gegeben. Auch sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Tage getreten oder von dem Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG beitragen würden.
56Neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
57Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris, Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1414/24.A –, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris, Rn. 45; Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris, Rn. 30.
58Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen.
59Nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob neue Elemente oder Erkenntnisse „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt: Hierfür genügt es, dass die neuen Elemente und Erkenntnisse von „Relevanz“ hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf internationalen Schutz sind bzw. für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags „maßgeblich erscheinen“
60Vgl. EuGH, Urteil vom 8 Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 50 f.
61„Erheblich“ meint mithin nur, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse relevant sind und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnen. Nicht gefordert ist hingegen eine besondere Gewichtigkeit der neuen Elemente und Erkenntnisse dergestalt, dass vieles oder gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schutzgewährung sprechen müsste.
62Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2024 – 13a ZB 24.30535 –, juris, Rn. 16 f.; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2025 – 6 K 294/21 A –, juris, Rn. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 20. November 2024 – W 8 S 24.32279 –, juris, Rn. 30; VG Ansbach, Beschluss vom 26. August 2024 – AN 4 S 24.31718 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 28 L 1670/24.A –, juris, Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. Juni 2024 – M 13 E 24.30922 –, juris, Rn. 10 ff.; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 23 mit Verweis auf EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, December 2021, S. 29 f.; sowie Waldvogel, NVwZ 2024, 1887, 1888 f.
63Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu der Änderung von § 71 AsylG weiter auf den EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021) Bezug genommen (BT-Drs. 20/9463 S. 59). Demnach ist die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung erheblich erhöht, wenn ein neues Element vorgetragen wird, das relevant für eine wesentliche Tatsache ist, also in direktem Zusammenhang mit der Definition eines Flüchtlings oder einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz steht, von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Gewährung des internationalen Schutzstatus sein könnte, also einen (direkten oder indirekten) Einfluss auf die Bewertung des Risikos im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland haben könnte. Neue Elemente, die ein neues – nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erscheinendes – Vorbringen begründen, führen grundsätzlich zu einer Zulässigkeitsentscheidung, da diese neuen Elemente zuvor nicht geprüft wurden.
64Vgl. EASO Practical Guide on Subsequent Applications (Stand: Dezember 2021), S. 29 ff.
65Trotz des geänderten Wortlauts des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergeben sich daher keine Änderungen gegenüber dem zu § 71 Abs. 1 AsylG a.F. entwickelten materiell-rechtlichen Maßstab für die Annahme relevanten Sachlagenänderung i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
66Vgl. VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 – 3 K 406/24.KS.A –, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris, Rn. 23; Waldvogel, NVwZ 2024, 1887, 1888.
67Es genügt – wie auch nach alter Rechtslage – schon die nicht fernliegende Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten neuen Elemente oder Erkenntnisse. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im angeblichen Verfolgerland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten materiellen Anerkennungsverfahrens zu erfolgen. Eine Pflicht des Bundesamts bzw. der Gerichte, den Sachverhalt insofern umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) besteht erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren.
68Vgl. VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 – 3 K 406/24.KS.A –, juris, Rn. 27 f.; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris, Rn. 22 ff.;
69Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 23.
70Lediglich wenn das Vorbringen eines Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung beziehungsweise zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 – 3 K 406/24.KS.A –, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 L 380/23.A –, juris, Rn. 22 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2017 – W 8 S 17.32379 –, juris, Rn. 19; Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2024, § 71 AsylG Rn. 23.
72Dies beschränkt sich indes auf die Feststellung solcher Sachverhalte, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt.
73Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 1993 – 2 BvR 2245/92 –, juris, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 222 (Stand: 1. Juli 2024).
74Die Eignung für eine günstigere Entscheidung ist nach Auffassung des Einzelrichters daher auch in den Fällen zu verneinen, in denen zwar unproblematisch an sich ein neuer Sachverhalt vorliegt (z.B. Beitritt zu einer Emigrantenorganisation), andererseits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass hieraus keine Verfolgungsgefahr resultiert, sofern nicht wiederum zugleich weitere neue Tatsachen vorgetragen werden, die diese Annahme substantiiert infrage stellen. Die Erheblichkeit kann hier aber nur dann verneint werden, wenn insoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine einheitliche Bewertung vorgenommen wird, wobei damit nicht gemeint ist, dass gleichsam alle deutschen Oberverwaltungsgerichte sich mit einer bestimmten herkunftslandsbezogenen Tatsachenfrage befasst und entsprechend einheitlich entschieden haben müssen. Der Umstand allein, dass einzelne Oberverwaltungsgerichte (noch) nicht entschieden haben, hindert die Annahme einer fehlenden Eignung nicht. Existieren von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Entscheidungen (erstinstanzlicher) Verwaltungsgerichte, so ist zu untersuchen, ob diese lediglich auf einer anderen abweichenden Bewertung der gleichen Tatsachen beruhen oder ob nicht etwa auch andere bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigte Tatsachen verwertet wurden. Im letzten Fall kann die Eignung in der Regel nicht verneint werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass mit Rücksicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) eine ursprünglich bestehende Erheblichkeit auch nachträglich entfallen kann, wenn eine bei der Antragstellung offene Tatsachenfrage mittlerweile in der obergerichtlichen Rechtsprechung im oben genannten Sinn abschließend geklärt wurde.
75Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 227, m.w.N. (Stand: 1. Februar 2022); weitergehend wohl VG Ansbach, Beschluss vom 26. August 2024 – AN 4 S 24.31718 –, juris, Rn. 31, wonach eine Ablehnung als unzulässig insbesondere in Betracht komme, „wenn aufgrund der vorgetragenen Umstände vor dem Hintergrund gesicherter Auskunftslage die Ablehnung des Folgeantrags gesichert“ sei; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, juris (Verneinung einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG unter Verweis auf die gefestigte Senatsrechtsprechung zur fehlenden Asylrelevanz niedrigprofilierter exilpolitischer Aktivitäten türkischer Kurden); VG Ansbach, Urteil vom 5. April 2001 – AN 14 K 00.33076 –, juris, Rn. 16 und Urteil vom 6. Mai 2010 – AN 14 K 09.30383 –, juris, 16 (neuer Vortrag sei insbesondere dann nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen, wenn die negative asylrechtliche Würdigung des neuen Tatsachenvortrags auf einer gefestigten, höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung beruht; dies noch offen lassend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 1993 – 2 BvR 2245/92 –, juris, Rn. 25).
76Gleiches gilt für ein Vorbringen, das vor dem Hintergrund der über das jeweilige Heimatland allgemein bekannten Tatsachen mit diesen von vornherein und „gewissermaßen auf den ersten Blick“, ohne vertiefte Überlegungen anstellen zu müssen, unvereinbar ist, sofern nicht zugleich gerade auch diese allgemeinen Tatsachen schlüssig in einer Weise in Zweifel gezogen werden oder anderweitig objektiv in ihrer Tragfähigkeit ernstlich zweifelhaft geworden sind, dass es eines erneuten Asylverfahrens bedarf, um neue und hinreichend verlässliche Tatsachenfeststellung zu treffen.
77Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 218 (Stand: 1. Juli 2024).
78Der Antragsteller muss die geltend gemachten Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens schlüssig, also substantiiert und widerspruchsfrei, vortragen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine günstigere Entscheidung schlüssig darlegen.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris, Rn. 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 212, 214.
80Lediglich pauschale und wenig konkretisierte bzw. nicht nachvollziehbare allgemeine Schilderungen reichen nicht aus.
81Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2024 – 10 A 4694/21 –, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteil vom 11. Mai 2016 – AN 3 K 16.30256 –, juris, Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 218 (Stand: 1. Juli 2024); Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 71 AsylG Rn. 15, m.w.N.
82Die an die Substantiierung gestellten Anforderungen, denen Asylerstanträge unterliegen, dürfen aber inhaltlich nicht unbesehen auf die Prüfung des Folgeantrags übertragen werden. Eine Substantiierung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Asylgrundes (was aber entgegen der missverständlichen Begrifflichkeit die volle Überzeugungsbildung erfordert) wird bei der Erstantragstellung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in der Weise verlangt, dass das Asylvorbringen – seine Richtigkeit unterstellt – rechtlich als politische, unmittelbar oder mittelbar staatliche, hinreichend intensive, persönliche und gegenwärtig drohende Verfolgung zu qualifizieren ist. Eine solche Erheblichkeitsprüfung ginge jedoch über den Rahmen einer „Vorprüfung“ auf der ersten Stufe vor der eigentlichen Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hinaus. Zwar eröffnet ein Sachvortrag ohne asylerheblichen Inhalt nicht die Möglichkeit einer für bisher erfolglosen Asylbewerber und Asylbewerberinnen günstigeren Entscheidung. Dass ein Folgeantrag, soll er asylverfahrensrelevant sein, eine positive Einschätzung des Asylbegehrens ermöglichen muss, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass in dieses Prüfungsstadium dann auch lückenlos sämtliche Voraussetzungen fallen müssten, von denen die Anerkennung in der Sache selbst abhängt. Es ist – wie ausgeführt – Gegenstand des eigentlichen Asylverfahrens, die tatsächlichen und rechtlichen Kriterien für eine Anerkennung abschließend zu beurteilen und positiv festzustellen. Die abschließende Beurteilung eines Sachvortrags auch auf seine Asylrelevanz hin hängt hiermit untrennbar zusammen.
83Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 215.
84Zwar genügt, wie ausgeführt, bei Geltendmachung einer Änderung der das persönliche Schicksal des Asylantragstellers bestimmenden Umstände schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten neuen Elemente oder Erkenntnisse. Allerdings muss das entsprechende Vorbringen glaubhaft und substantiiert sein.
85Vgl. zur alten Rechtslage BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 – juris, Rn. 19 f. und Beschluss vom 24. Juni 1993 – 2 BvR 541/93 – juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 19 A 642/20.A –, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 –, juris, Rn. 42; VG Bremen, Urteil vom 3. Februar 2025 – 2 K 1426/22 –, juris, Rn. 33; VG Ansbach, Beschluss vom 26. August 2024 – AN 4 S 24.31718 –, juris, Rn. 31; VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2020 – Au 4 K 19.31535 –, juris, Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 191, 193, 198, 203 und 228 (Stand: Oktober 2017), allerdings mit der Einschränkung, dass eine – insbesondere im Hinblick auf einen gewonnen persönlichen Eindruck – umfassende Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsprüfung im Vorprüfungsverfahren grundsätzlich nicht stattfinde; für eine eingeschränkte Glaubhaftigkeitsbeurteilung auch Waldvogel, NVwZ 2024, 1887, 1888 unter Verweis auf mit Verweis auf EASO, Practical Guide on Subsequent Applications, S. 31 („Der Maßstab „glaubhaft und substantiiert“ darf jedoch nicht zu einer unzulässigen Vollprüfung schon auf dieser ersten Stufe verführen. Der Sache nach bietet sich ein Rückgriff auf § 30 I Nr. 2 AsylG nF an. (Nur) Eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben haben demnach zur Folge, dass der neue Vortrag nicht „maßgeblich erscheint“.)
86Dieses Erfordernis ist mit Unionsrecht vereinbar. Fehlt es an einer glaubhaften und substantiierten Darlegung der geänderten Sachlage, liegen keine Elemente oder Erkenntnisse vor, die i.S.d. Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zu gewähren ist.
87Vgl. VG Minden, Urteile vom 21. Juni 2022 – 1 K 2351/20.A –, juris, Rn. 52, m.w.N. und vom 10. Februar 2022 – 2 K 41/19.A –, Rn. 54, juris; Beschluss vom 28. April 2021 – 1 L 741/20.A –, juris, Rn. 54.
88Außerdem muss der Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Diese Regelung ist von Art. 40 Abs. 4 RL 2013/32/EU gedeckt und verstößt dementsprechend ebenfalls nicht gegen Unionsrecht.
89Bei der Prüfung des Folgeantrages sind alle neuen Umstände und Erkenntnisse zu beachten, die entweder der Ausländer vorträgt oder die vom Bundesamt bei der Prüfung des Folgeantrags identifiziert werden. Es obliegt dem Bundesamt nicht, hiervon unabhängig weitere Tatsachen zu ermitteln, die den Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erst begründen würden. Solche Aufklärungen waren dem Erstverfahren vorbehalten. Es ist nicht die Funktion des Folgeverfahrens, das Erstverfahren in vollem Umfang wiederzueröffnen.
90Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 46. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 71 AsylG Rn. 15, m.w.N.
91Da für die Beurteilung der Zulässigkeit des Folgeantrags respektive der Rechtmäßigkeit seiner Ablehnung als unzulässig nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Entscheidung gefällt wird, können neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch noch nachträglich in das laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt werden.
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 28; Beschluss vom 11. Dezember 1989 – 9 B 320.89 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 31. Januar 2011 – 10 B 26.10 –, juris, Rn. 6.
93b) Ausgehend davon sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten oder von der Klägerin zu 1. vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung über ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art 16a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf Gewährung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG beitragen würden.
94Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denn das Gericht nach Überprüfung folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
95Ergänzend ist auszuführen:
96Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Folgeantrags auf ihre angebliche Konversion zum christlichen Glauben beruft, handelt es sich dabei nicht um ein neues Element i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil die Konversion der Klägerin bereits vor Abschluss ihres Asylerstverfahrens erfolgt ist und sie diese auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (schriftsätzlich) vorgebracht hat.
97Zwar ist die behauptete Konversion der Kläger dann im Asylerstverfahren nicht inhaltlich gewürdigt worden. Selbst wenn aber aufgrund dessen anzunehmen sein sollte, dass der Konversionsvortrag der Klägerin übergangen worden ist – obschon sie diesen in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsgericht Arnsberg auf die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zu Nachfluchtgründen hin von sich aus nicht mehr thematisiert hat – ergäbe sich daraus nicht die Zulässigkeit ihres Folgeantrags. Denn die Klägerin ist mit diesem Vortrag jedenfalls präkludiert, weil nicht erkennbar ist, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, diesen schon im Asylerstverfahren geltend zu machen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht schon gehalten gewesen wäre, bei ihrer ergänzenden Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Dezember 2019 oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg auf die Frage nach etwaigen Nachfluchttatbeständen (nochmals) von sich aus auf ihre vermeintliche Konversion hinzuweisen und so eine Befassung des Bundesamtes bzw. des Verwaltungsgerichts Arnsberg mit diesem Vortrag herbeizuführen. Jedenfalls hätte sie – wenn die unterbliebene inhaltliche Auseinandersetzung des Gerichts mit ihrer Konversion in den Urteilsgründen für sie überraschend gewesen wäre – diesen Vortrag noch durch Rechtsbehelf geltend machen können, nämlich mit einem auf den Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Ein etwaiges Verschulden ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten ist ihr dabei gem. § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
98Vgl. Dickten/Rosarius, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 71 AsylG Rn. 25.1, m.w.N.
99Vor diesem Hintergrund lässt auch ihre Erklärung, sie habe sich im Asylerstverfahren nicht (mehr) auf ihre Konversion berufen, weil sie einen anderen Asylgrund gehabt habe, den Verschuldensvorwurf nicht entfallen. Denn ihr musste jedenfalls nach Abweisung ihrer Klage bewusst sein, dass ihre anderen Asylgründe nicht ausreichend waren, um zur Schutzzuerkennung zu führen.
100Die Klägerin kann sich hinsichtlich der unterlassenen Geltendmachung des Asylgrundes der Konversion auch nicht damit exkulpieren, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass eine Konversion asylerheblich sein könne. Das Gericht hält es für völlig abwegig, dass iranischen Staatsangehörigen (ursprünglich) muslimischen Glaubens die grundsätzliche Asylrelevanz eine Apostasie nicht bekannt sein soll, ist doch die Berufung auf den Übertritt vom Islam zum Christentum seit Jahren der dominierende (und durchaus aussichtsreiche) Hauptasylgrund iranischer Asylbewerber(innen). Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht auch für unglaubhaft, dass die Klägerin ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten von ihrer Konversion berichtet und die Prozessbevollmächtigte diesen Vortrag auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt hat, sie die Klägerin aber nicht über die Asylrelevanz dieses Vortrags aufgeklärt haben soll. Schließlich hat die Klägerin auch selbst eingeräumt, ihr sei damals schon bewusst gewesen, dass christliche Konvertiten im Iran Verfolgung ausgesetzt sind; sie habe sogar erfahren, dass Menschen deswegen hingerichtet worden seien. Warum sie angesichts dessen ihre Konversion gleichwohl nicht für asylerheblich gehalten haben sollte, bleibt schleierhaft. Die Erklärung der Klägerin, sie habe die Taufurkunde nur vorgelegt, um zu zeigen, dass ihr Verlobter Christ sei und nicht in den Iran könne, überzeugt nicht, denn es bleibt unerfindlich, inwiefern ihre Taufurkunde diesen Nachweis hätte erbringen sollen. Soweit die Klägerin des Weiteren ausgeführt hat, sie habe durch die Vorlage der Taufurkunde zeigen wollen, dass sie als Christin in einer christlichen Gemeinde lebe, erschließt sich auch insofern nicht, was die Klägerin damit im Rahmen ihres Asylverfahrens bezwecken wollte, wenn ihr die Asylerheblichkeit ihrer Konversion nicht bewusst gewesen soll.
101Auch ihre behauptete Vertiefung ihres Wissens über die neu angenommene Religion und ihre vorgetragene Intensivierung ihrer Religionsausübung nach bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahren sind keine neuen Elemente i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, die, hätten sie schon im Asylerstverfahren vorgelegen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für sie günstigeren Entscheidung beigetragen hätten. Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass bei Dauersachverhalten wie der Konversion eine Änderung der Sachlage (bzw. nach neuer Rechtslage: das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse) anzunehmen ist, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätssprung erfährt, sodass eine qualitativ neue Bewertung angezeigt ist und möglich erscheint.
102Vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. November 2022 – 10 K 1630/21.A –, juris, Rn. 39, m.w.N.; VG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2023 – 2 A 111/20 –, juris, Rn. 25, m.w.N.
103Die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Folgeantrags angeführten spezifisch religiösen Aktivitäten stellen - soweit sie überhaupt erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens entfaltet worden und überdies als spezifisch religiöse Ausdrucksformen anzusehen sind - jedenfalls keine derartige Intensivierung des religiösen Engagements dar, dass damit eine neue Qualität in Bezug auf die Konversion eintritt. Vielmehr sind sie allenfalls als Fortführung der bisherigen christlichen Aktivitäten zu betrachten, die der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens dienen, während der entscheidende Qualitätsumschwung mit Bezug auf die Konversion vom Islam zum Christentum regelmäßig schon in der Taufe als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion liegt
104- vgl. VG Würzburg, Urteil vom 03. Mai 2021 – W 8 K 20.31335 –, juris, Rn. 18 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 23. November 2017 – B 2 K 16.31112 –, juris, Rn. 15 -,
105die bei der Klägerin bereits im Juni 2019 und damit schon lange vor dem Abschluss des Asylerstverfahrens erfolgt ist. Dass im Falle der Klägerin der maßgebliche Qualitätsumschwung hinsichtlich ihrer Konversion zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sich ihr Konversionsprozess mit ihrer Taufe - oder bis zum Abschluss des Asylerstverfahrens - noch nicht endgültig vollzogen habe.
106Die Klägerin hat vielmehr gegenüber dem Gericht des Asylerstverfahrens erklärt, sie sei dem christlichen Glauben „beigetreten“. Das Gericht unterstellt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, dass die Klägerin damit einen ernstgemeinten, vollendeten Glaubensübertritt zum Ausdruck bringen wollte, zumal sie in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren erklärt hat, nach ihrer Taufe „innerlich an das Christentum geglaubt“ zu haben. Daran muss die Klägerin sich festhalten lassen. Ausgehend davon ist nicht erkennbar, inwiefern nachträgliche eingetretene Umstände noch einen Qualitätssprung im Konversionsprozess hätten bewirken sollen.
107Zudem ist nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters bei Dauersachverhalten eine qualitativ neue Bewertung im Folgeantragsverfahren überhaupt nur dann angezeigt, wenn gerade erst durch die Berücksichtigung des Qualitätssprungs die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht. Der Qualitätssprung muss kausal für die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung sein. Betrifft der Qualitätssprung einen präkludierten, weil schuldhaft im Asylerstverfahren nicht geltend gemachten Dauersachverhalt, ist die Kausalität nur anzunehmen, wenn dieser Dauersachverhalt im Asylerstverfahren noch kein schlüssiges Asylvorbringen ergeben hätte, sich aus diesem also auch bei Wahrunterstellung (noch) kein Anspruch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes hätte ergeben können.
108Vgl. zum Begriff des schlüssigen Asylvorbringens BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris, Rn. 5; Zur Unterscheidung zwischen Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit eines Asylvorbringens BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24.01 –, juris, Rn. 5 f.
109Mit anderen Worten muss der Qualitätssprung in diesen Fällen insoweit von Belang sein, als durch ihn Schlüssigkeitsmängel, die einer Schutzzuerkennung im Asylerstverfahren entgegengestanden hätten, ausgeräumt werden können. Wäre das präkludierte Asylvorbringen dagegen schon ohne den Qualitätssprung schlüssig gewesen, ist der Qualitätssprung nicht relevant für die Beurteilung des Asylvorbringens.
110So liegt der Fall hier. Das präkludierte Konversionsvorbringen der Klägerin wäre bereits im Asylerstverfahren schlüssig gewesen. Ein Anspruch iranischer Asylbewerber auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG wegen eines durch den Übertritt zu einer anderen Religion bezeugten Abfalls vom Islam ist nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Asylbewerber aufgrund einer festen Überzeugung und eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels dergestalt zum Christentum konvertiert ist, dass dieses nunmehr seine religiöse Identität in einer Weise prägt, dass er eine im Iran verfolgungsträchtige Betätigung seines neuen Glaubens für sich selbst als unverzichtbar empfindet, um diese Identität zu wahren.
111Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2025 – 6 A 2473/21.A –, juris.
112Eine solche im Iran verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung stellt bereits die Ausübung des Glaubens in Gemeinschaft abseits der Öffentlichkeit in sog. Hauskirchen dar. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führen.
113Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, juris, Rn. 80 und Urteil vom 23. Juli 2025 – 6 A 2473/21.A –, juris, Rn. 113; Article 18, At least 10 still detained as numbers of arrests and affected cities rise, 10. August 2023; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17. Juli 2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion- Behandlung von Konvertiten - Hauskirchen, S. 99 f., 104 f.; USCIRF, Annual Report 2023, S. 26.
114Bei Unterstellung eines identitätsprägenden Glaubenswechsels schon vor Abschluss des Asylerstverfahrens wäre ein darauf gestütztes Schutzbegehren nur dann nicht schlüssig gewesen, wenn die Klägerin vor Abschluss des Asylerstverfahrens noch nicht das religiöse Bedürfnis gehabt hätte, ihren Glauben nach außen hin in einer Weise auszuleben, die sie im Iran der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Dass ein Bedürfnis nach derartigen Außenaktivitäten erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens entstanden sein soll, macht die Klägerin indes nicht geltend; eine dahingehende Behauptung wäre im Übrigen auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass sie schon während des Asylerstverfahrens ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen regelmäßig an Gottesdiensten teilgenommen hat. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Besuch der Kirche sei für sie so notwendig wie Essen und Trinken gewesen. Sie in die Kirche gegangen, um ihre „Bedürfnisse zu erfüllen.“
115Die Bekanntgabe einer Konversion und die Verbreitung christlicher Beiträge in sozialen Medien allein genügt grundsätzlich nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr und stellt damit kein neues Element nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar, das eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben könnte.
116Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 22.November 2020,S. 48 ff., 52 ff.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Joint Report „Iran – House Churches and Converts", Februar 2018, S. 8); VG Würzburg, urteil vom 21. Januar 2021 – W 8 K 20.30746 –, juris, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2020 – VG 21 K 10/20, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. März 2021 – A 11 K 2503/19, juris; VG Münster, Urteil vom 10. Februar 2020 – 6a K 3412/18.A –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11. August 2016 – B 2 K 16.30837 –, juris.
117Zwar kann das Hinzutreten weiterer Umstände, die für die iranischen Behörden die Annahme begründen, die betreffende Person werde sich künftig in politisch unerwünschter Weise betätigen, ihr Risikoprofil erhöhen. Wenn die betreffende Person bei den iranischen Behörden bereits aus früheren Vorfällen oder einer auffälligen Aktivität im Ausland aktenkundig ist
118- vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Nummer 10 - März 2019 -, S. 11 -,
119wie beispielsweise bei einer herausgehobenen Funktion, oder wenn die Konversion sowie die damit verbundenen Aktivitäten bei den iranischen Behörden den Eindruck einer politischen Dimension erwecken
120- vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Joint Report „Iran - House Churches and Converts", Februar 2018, S. 9,
121kann es zu weiteren Befragungen und längerer Haft kommen. Gleiches gilt, wenn die Konversion nach der Rückkehr weitere Aktivitäten zur Folge hat, wie ein hervorgehobenes Engagement in Hauskirchen oder die Verbreitung des Christentums in anderer Weise.
122Vgl. Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Joint Report „Iran - House Churches and Converts", Februar 2018, S. 9.
123Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle der Klägerin indes nichts ersichtlich oder vorgetragen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger bei den iranischen Behörden aufgrund früherer Vorfälle aktenkundig ist, weil ihr Vorbringen zum angeblich erlittenen Verfolgungsschicksal insgesamt unglaubhaft ist. Das Gericht macht sich insofern die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in dessen Urteil vom 9. Februar 2024 – 12 K 19/21.A – zu eigen.
124Soweit die Klägerin vorgetragen hat, ihr Vater habe sie mit dem Tode bedroht, nachdem er erfahren habe, dass sie versuche, ihre Mutter und ihre Schwester zu missionieren, liegt kein – wie erforderlich – glaubhafter Vortrag betreffend neue Elemente oder Erkenntnisse vor; vielmehr ist dieses Vorbringen als unglaubhaft, weil erheblich gesteigert zu werten. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Klägerin diesen erstmalig in der mündlichen Verhandlung erwähnten Umstand nicht bereits vorher in das Verfahren eingeführt hat. Mangels anderweitiger plausibler Erklärungsansätze kann dieses neuerliche Vorbringen nur als asyltaktisch motiviert qualifiziert werden. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Klägerin in der nachträglich und spontan eine weitere Bedrohungssituation ausgedacht hat, nachdem ihr im Laufe der mündlichen Verhandlung bewusst geworden ist, dass ihre bisherige Folgeantragsbegründung nicht ausreichend sein könnte, um ihr ein weiteres Asylverfahren zu eröffnen.
125Im Übrigen erachtet das Gericht das Konversionsvorbringen der Klägerin für unglaubhaft (dazu sogleich), sodass auch der Behauptung einer daran anknüpfenden Bedrohung durch ihren Vater die Grundlage entzogen ist.
126Soweit die Klägerin sich im gerichtlichen Verfahren zur Stützung ihres Folgeantrags auf exilpolitische Aktivitäten berufen hat, ist dies Vorbringen deutlich zu pauschal und unsubstantiiert geblieben, als dass sich daraus schlüssig die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung ergäbe.
127In der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung sind unter Auswertung aktueller Erkenntnismittel übereinstimmende allgemeine Maßstäbe für die Frage aufgestellt worden, unter welchen Umständen eine exilpolitische Betätigung iranischer Staatsangehöriger diese im Fall der Rückkehr in den Iran einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat aussetzt.
128Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen für schutzrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise erfolgtem Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssten, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen sei, lasse sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sei, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen heraushöben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen ließen.
129Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A – juris, Rn. 85 ff.
130Je größer öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden seien, umso eher werde dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen.
131Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A – juris, Rn. 87.
132Neben der Möglichkeit der Einflussnahme auf die öffentliche Meinung könne auch die Bedeutung bzw. Funktion einer Person innerhalb der iranischen Diaspora bzw. für eine Aktion oder Demonstration entscheidend dafür sein, ob jemand als "Schlüsselperson" in den Fokus der iranischen Behörden gerate. Überwacht würden eher Anführer, Organisatoren und Redner, während etwa einfache Teilnehmer an Demonstrationen eine Überwachung ihrer Aktivitäten und daran anknüpfende "Sanktionen" eher nicht befürchten müssten.
133Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 112, m.w.N.
134Der iranische Staat überwache oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen auch im Ausland und bediene sich dabei nachrichtendienstlicher Mittel einschließlich solcher der Cyberspionage. Dabei liege das Hauptaugenmerk der iranischen Dienste auf dem Schutz des islamischen Regimes. Ziel der Aufklärung sei deshalb die Identifizierung jeglicher Aktivitäten, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten. Es gebe jedoch keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, dass der Iran zu einer lückenlosen (Total-)Überwachung sämtlicher exilpolitischer Aktivitäten weltweit in der Lage wäre. Es sei davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsdienste ihre begrenzten Ressourcen im Allgemeinen dort einsetzen, wo sie die größte Gefahr für das islamische Regime vermuten. Wie Fälle nachweislich ins Visier der iranischen Behörden geratener Personen zeigten, sei insoweit insbesondere die (anzunehmende) Möglichkeit der Betreffenden relevant, ggfs. auch vom Ausland aus aufgrund der großen Sichtbarkeit ihrer kritischen Äußerungen Einfluss auf die öffentliche Meinung im Iran zu nehmen. Von Überwachung betroffen seien deshalb etwa Personen, die über soziale Medien oder sonst online mit einer hohen Reichweite und Vernetzung aktiv sind, Personen, die auf Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America zu sehen seien, Angehörige von im Iran verbotenen Parteien und Organisationen sowie Journalisten, wobei der Schwerpunkt der Überwachung jedenfalls der sozialen Medien auf Inhalten in persischer Sprache liege und der Reichweite der Äußerungen eine größere Bedeutung zukomme als ihrer Quantität.
135Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 – 6 A 1605/20.A –, juris, Rn. 100 ff.
136Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass regimekritische Äußerungen und Aktivitäten außerhalb des Iran je nach den Umständen des Einzelfalls bei einer Rückkehr harte strafrechtliche Verfolgung bis hin zur Todesstrafe und Repressionen nach sich ziehen können. Die konkreten Repressionen hingen davon ab, wie das oft willkürlich agierende Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewerte. Insbesondere exponierte Einzelpersonen und Gruppen seien grundsätzlich einer höheren Gefährdung ausgesetzt. Bei Demonstrationen sei zu unterscheiden: Habe ein in den Iran Rückkehrender „im Iran“ (vor seiner Ausreise aus dem Iran) an Protesten im Jahr 2022 teilgenommen, könne dies bei seiner Rückkehr zu Problemen führen, wobei auch insoweit das „Profil“ der jeweiligen Person entscheidend sei und „Organisatoren“ der Proteste wahrscheinlicher Probleme bekämen. Dagegen sei es unwahrscheinlich, dass Personen, die an Demonstrationen nicht im Iran, sondern lediglich im Ausland teilgenommen hätten, allein deswegen von iranischen Stellen als hochrangige Ziele betrachtet würden, zumal sich iranische Behörden eher auf Anführende als auf einfache Teilnehmende fokussieren würden, wenn auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch „einfache“ Teilnehmende überwacht und unter Druck gesetzt werden. Bei exilpolitischen Online-Aktivitäten hänge das Gefährdungspotential weniger von der Menge an Kritik ab, die eine Person am iranischen Regime übe. Vielmehr bestimme der „Einfluss“, den eine Person hat, ob diese für das iranische Regime Priorität habe. Für dieses Grundkriterium des „Einflusses“ seien insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend, nämlich zum einen der Zugang der jeweiligen Person zu öffentlicher Aufmerksamkeit und zum anderen Verbindungen dieser Person zum Heimatland. Als „einflussreich“ gelte beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America zu sehen sei. In sozialen Medien könne die Anzahl der Follower ein gewisser Richtwert sein – auch wenn es insoweit keine einfache Formel gebe, steht im Zentrum die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen „den Diskurs mitzuprägen“. So soll es sehr unwahrscheinlich sein, dass ein Facebook-Profil von jemandem mit rund 500 „Freunden“, der außerhalb Irans die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht werde.
137Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 – 14 B 23.30024 – juris, Rn. 135 ff.
138Auch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts liegt auf dieser Linie. Eine exilpolitische Tätigkeit könne abhängig von ihrer Intensität einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen.
139Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 – juris, Rn. 79.
140Auch außerhalb des Iran getätigte regierungskritische Äußerungen und Aktivitäten würden durch den iranischen Staat überwacht. Sie können je nach Einzelfall bei Rückkehr strafrechtliche Verfolgung und Repressionen nach sich ziehen. Die konkreten Repressionen hängen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet
141Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris, Rn. 84.
142Der Iran habe fortschrittliche Überwachungstechnologie aus anderen Staaten, unter anderem China und Russland, erworben und nutzt diese. Es gebe jedoch keine konkreten Nachweise dafür, dass die Behörden eine automatisierte Massenüberwachung der sozialen Medien durchführen könnten, insbesondere vor dem Hintergrund der dafür erforderlichen enormen Ressourcen. Jedoch könnten die iranischen Behörden, wenn ein bestimmtes Thema von besonderem Interesse sei, dieses konkret verfolgen. Dabei gebe auch das Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer Ausschlag darüber, welche sozialen Medien überwacht würden; Medien, die häufiger und eher für politische Äußerungen genutzt würden, würden stärker überwacht als weniger stark genutzte Medien oder Medien, die eher für Unterhaltungsthemen genutzt würden. Cyber-Attacken fänden dabei eher bei Personen mit hohem Profil statt, Überwachung aber auch bei Personen mit niedrigem Profil. Dabei könnten für die Einstufung die Anzahl der Follower, aber auch der Umstand, ob eine Person Themen setze, die einen Trend oder eine Debatte auslösen könnten, oder ob sie mit bestimmten Gruppen in Verbindung steht, entscheidend sein. Weniger entscheidend als die Häufigkeit von Kritik sei dabei der „Einfluss“ einer Person. Personen, die stark in den Iran hineinwirkten, insbesondere durch starke Vernetzung und Wahrnehmung in Iran, seien gefährdeter.
143Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris, Rn. 88.
144Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Eine exilpolitische Betätigung könne grundsätzlich einen Schutzanspruch des Betroffenen begründen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein iranischer Staatsangehöriger wegen einer exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch den iranischen Staat zu erwarten habe, seien die vom Antragsteller geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt, ihrer Reichweite, ihrer aus der Sicht des iranischen Regimes möglichen Wirkung im Iran und ihrer Zurechenbarkeit zur Person des Schutzsuchenden zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob zu erwarten sei, dass der Schutzsuchende von den iranischen Machthabern als ernsthafte Bedrohung der eigenen Herrschaft angesehen werde.
145Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Februar 2025 – 4 LB 396/23 OVG –, juris, Rn. 62.
146Es sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst die sozialen Medien einer Reihe von iranischen Staatsangehörigen aktiv überwache. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zwischen den Behauptungen des iranischen Staates, dass er in der Lage sei, die elektronischen Daten seiner Bürger, die sich außerhalb des Landes aufhalten, zu kontrollieren oder auf sie zuzugreifen, und seinen tatsächlichen Fähigkeiten und dem Umfang seiner Maßnahmen. Es gebe keine ausreichenden Beweise für die Annahme, dass die iranischen Behörden in der Lage seien, Social-Media-Konten in großem Umfang zu überwachen. Gezielte Durchsuchungen beschränkten sich daher auf Personen von besonderem Interesse. Das Risiko, dass eine Person ins Visier genommen werde, hänge von ihrem Profil und ihrer Reichweite ab. Die Wahrscheinlichkeit, dass Social-Media-Inhalte den iranischen Behörden bekannt seien, hänge davon ab, ob die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt eine Person von besonderem Interesse gewesen sei, da es in diesem Fall im Allgemeinen sehr wahrscheinlich sei, dass sie Gegenstand einer gezielten Überwachung gewesen sei. In einem solchen Fall könne das Verfolgungsrisiko auch nicht durch die Löschung des Social-Media-Accounts verringert werden, da ein reales Risiko bestehe, dass die Person bereits Gegenstand einer gezielten Online-Überwachung gewesen sei, durch die das Material wahrscheinlich den Sicherheitsbehörden zur Kenntnis gelangt sei. Die iranischen Behörden seien im Ausland vor allem an hochrangigen Aktivisten und an Personen interessiert, die in Kontakt mit der politischen Opposition im Iran stünden. Eine iranische Menschenrechtsanwältin gegenüber der Asylagentur der Europäischen Union erklärt, dass die iranischen Behörden nicht systematisch alle iranischen Staatsbürger im Ausland überwachten. Allerdings könnten prominente Aktivisten, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger im Ausland überwacht und bei ihrer Rückkehr verhaftet werden. Normale Iraner würden dagegen nicht systematisch überwacht, es sei denn, sie veröffentlichten sensible Inhalte in sozialen Medien, die das Interesse des Staates wecken könnten. Nicht jeder werde bei der Rückkehr am Flughafen streng kontrolliert. Aber wenn ein Iraner dort aus irgendeinem Grund festgenommen werde, führten die Behörden eine gründliche Durchsuchung seines Computers und seines Telefons durch, um seine Online-Aktivitäten zu überprüfen. Personen, die in sozialen Medien wiederholt Inhalte posteten, die die Regierung, ihre Institutionen und ihre Politik offen kritisierten oder als Überschreitung moralischer Grenzen wahrgenommen würden, können negative Aufmerksamkeit erregen, insbesondere, wenn sich diese Inhalte viral verbreiteten. Dies gelte auch für Personen, die im Ausland lebten. Iraner, die mit im Iran lebenden Ausländern in Kontakt stünden, liefen eher Gefahr, dass ihre Social-Media-Konten überwacht würden. Angesichts der großen Anzahl von Interaktionen in sozialen Medien, die für die Behörden größtenteils nicht von Interesse seien, sei es unwahrscheinlich, dass alle Nutzer sozialer Medien umfassend überwacht würden. Die Wahrscheinlichkeit einer Überwachung steige, wenn der Nutzer ein nicht pseudonymisiertes öffentliches Profil verwende, viele Follower habe und über politisch kritische Themen wie Minderheitenrechte oder die iranische Regierung schreibe. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichte, dass nach ihren Erkenntnissen das Risiko von Verfolgungsmaßnahmen unter anderem auch davon abhänge, ob die betroffene Person Zugang zu Netzwerken hat, die bis in den Iran reichen und dort wirksam seien. Personen, die in persischer Sprache schrieben, gerieten demnach eher in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden. Gleiches gelte für Akteure, die mit ihren Beiträgen eine internationale Öffentlichkeit erreichten, sowie für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten, die als Separatisten oder Islamkritiker wahrgenommen würden.
147Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Februar 2025 – 4 LB 396/23 OVG –, juris, Rn. 39 ff.
148Unter Zugrundelegung dieser Einschätzungen der Gefährdungslage exilpolitisch aktiver Iraner, die sich das Gericht zu eigen macht und die auch seiner bisherigen Rechtsprechung entsprechen, ist ein exponiertes, potentiell verfolgungsträchtiges exilpolitisches Engagement der Klägerin aus ihrem insoweit substanzlosen Vorbringen nicht ansatzweise erkennbar. Die Klägerin hat insofern nur ausgeführt, dass sie regimekritische Beiträge auf Instagram veröffentliche und für die Bewegung „Frauen,
149Leben Freiheit" aktiv sei und an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe. Dass die Klägerin sich damit in einer exponierten Weise exilpolitisch engagiert hätte, die sie aus dem Kreis der standardmäßigen exilpolitischen Aktiven herausheben würde und dem iranischen Staat als ernsthafte Regimegegner erscheinen ließe, lässt sich anhand dieser Darlegungen nicht im Ansatz erkennen.
150Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Folgeantrags auf ihre angebliche Verwestlichung beruft, ist eine solche schon Gegenstand des Asylerstverfahrens gewesen. Ein Qualitätssprung, der eine Neubewertung ihres dahingehenden Vorbringens geboten erscheinen ließe, ist auch insofern nicht dargetan. Hierfür genügt der pauschale und substanzlose Hinweis, sie trage kein Kopftuch und wolle dieses auch niemals wieder anlegen, nicht.
151Mit dem unbestimmten Begriff der Verwestlichung ist nach deutscher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die individuelle Übernahme von soziokulturellen und/oder religiösen bzw. weltanschaulichen Vorstellungen und Verhaltensweisen gemeint, wie sie für die gesellschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart in säkular und demokratisch organisierten Staaten, namentlich in Europa und auf dem (nord-)amerikanischen Kontinent sowie in Australien und Neuseeland, im Allgemeinen kennzeichnend sind. Dazu gehören insbesondere die Vorstellung einer grundlegenden Freiheit zur individuellen Persönlichkeitsentfaltung und gleichberechtigten Eigenverantwortlichkeit jeder Person, insbesondere aber von Frauen, in religiöser, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und sexueller Hinsicht und das Recht jeder (erwachsenen) Person, über ihre persönliche Lebensführung insgesamt, namentlich aber in den zuvor benannten Bereichen, autonom entscheiden zu dürfen, ohne dabei an lediglich gesellschaftlich vorherrschende, aber nicht formal-gesetzlich vorgeschriebene Verhaltensregeln gebunden zu sein. Weiterhin kennzeichnend für den Begriff der Verwestlichung ist zudem die Idee und grundsätzliche Akzeptanz einer gesellschaftlichen Pluralität insbesondere in soziokulturellen, weltanschaulich-religiösen und auf die Sexualmoral bezogenen Anschauungen.
152Vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 22. Februar 2023 – A 11 S 1329/20 –, juris, Rn. 65 unter Verweis auf VG Hannover, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 3 A 5642/18 –, juris, Rn. 19.
153Allerdings ist die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund eines westlichen Lebensstils nach der nationalen Rechtsprechung nur beachtlich, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d.h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, und eine Aufgabe dieser Lebenseinstellung nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist.
154Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 38; VG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 2020 – 3 K 1464/17.A –, juris, Rn. 28.
155Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 – die in der bisherigen Rechtsprechung nur allgemein formulierten Voraussetzungen für den Asylgrund der „Verwestlichung“ von Asylsuchenden präzisiert.
156Als identitätsprägende Verwestlichung versteht der Gerichtshof – unter Berücksichtigung der Vorlageentscheidung– die „Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern“ bzw., dass der „Grundwert der Gleichheit (…) integrierender Bestandteil ihrer Identität“ ist.
157Frauen, die als zusätzliches gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, können einer "besonderen sozialen Gruppe" im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, zugehören, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.
158Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris, Rn. 33 ff., 51.
159Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau kann als ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.
160Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris, Rn. 44.
161Bei der Prüfung ist nach dem EuGH zu beachten, dass der Frau nicht zugemutet werden kann, die Gefahr einer Verfolgung durch Zurückhaltung bei der Ausübung der Überzeugung zu vermeiden.
162Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris, Rn. 63.
163Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil die Verwestlichung nach der Flucht erfolgt ist und erst in einem Folgeverfahren geltend gemacht wurde.
164Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 – C-646/21 –, juris, Rn. 62.
165Auch für die Annahme einer Identifikation mit „dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern“ nach dem EuGH-Urteil gilt oben erwähnte Einschränkung, dass diese nur beachtlich ist, wenn er die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt.
166Vgl. VG Aachen, Urteil vom 1. April 2025 – 10 K 2192/22.A –, juris, Rn. 62; Dörig, jM 2024, 308, 31.
167Gemessen daran genügt allein die Ablehnung des Kopftuchs offenkundig nicht, um eine identitätsprägende Verwestlichung bzw. Identifizierung der Klägerin mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern festzustellen
168- vgl. VG Würzburg, Urteil vom 30. Oktober 2023 – W 8 K 23.30337 –, juris, Rn. 58 -
169und kann dieser Umstand daher auch nicht i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen.
170Soweit die Klägerin schließlich eine Rückkehrgefährdung daraus herleiten will, dass sie außereheliche Beziehung mit einem orthodoxen Christen führe, fehlt es insoweit offensichtlich an der Eignung des Vorbringens – das zudem schon im Asylerstverfahren thematisiert worden war, jedenfalls aber hätte geltend gemacht werden können – für eine günstigere Entscheidung. Denn es ist schon nicht erkennbar, woher die iranischen Behörden Kenntnis von der außerehelichen Beziehung der Klägerin erhalten sollten. Dass die Klägerin mit ihrem Verlobten in den Iran ausreisen würde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, denn sie hat selbst angegeben, dass ihr Verlobter nicht in den Iran ausreisen wolle.
1712. Die Klage ist auch mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), noch auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags durch die Beklagte. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 2024 ist im Ergebnis auch insofern rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
172Ein Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots steht der Klägerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr im Iran landesweit
173- vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 – 1 B 116.06 –, juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3.11 –, juris, Rn. 34 -
174eine Verletzung ihrer durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
175Das Bundesamt hat die Prüfung, ob das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wiederaufzugreifen ist, zutreffend auf § 51 VwVfG gestützt. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG findet insoweit keine Anwendung. Zwar hat die Antragstellerin nach unanfechtbarer Ablehnung ihres ersten Asylantrags einen weiteren Asylantrag gestellt. Jedoch erfassen diese Anträge nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach mit einem Asylantrag internationaler Schutz sowie - vorbehaltlich einer Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG - die Anerkennung als asylberechtigt beantragt wird. Dass gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 sowohl in Entscheidungen über zulässige als auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge grundsätzlich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ändert daran nichts. Die Nichtanwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AsylG hat insbesondere zur Folge, dass sich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens anders als nach der in Bezug auf die Wiederaufgreifensgründe abschließenden Regelung des § 71 Abs. 1 AsylG auch aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG ergeben kann.
176Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 – 1 C 6.99 –, NVwZ 2000, 204 juris, Rn. 16, vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, BVerwGE 111, 77 (juris ‚Rn. 10), und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 13), jeweils zu § 71 AsylG a.F.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 AsylG Rn. 5, 13 und 35; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 71 Rn. 24, 191 und 326 ff. (Stand: Juli 2024).
177Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Hinblick auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind hier nicht erfüllt und die Beklagte hat in Bezug auf mögliche Abschiebungsverbote auch zu Recht ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne abgelehnt.
178Gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgegriffen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung getroffen werden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Dieses Ermessen reduziert sich zugunsten der betroffenen Person auf Null, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung, die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat dort einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, ausgesetzt würde
179- vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (juris Rn. 17), und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 16) -,
180oder wenn ihr dort die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) drohen würde.
181Vgl. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 71 Rn. 375 (Stand: Juli 2024); Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 71 Rn. 51.
182Das Ermessen der Beklagten ist nicht auf Null reduziert, weil das Festhalten an der negativen Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Die Klägerin hat vorliegend keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK wegen der behaupteten Konversion zum Christentum.
183Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
184Zu den grundlegenden speziellen Menschenrechtsgarantien, die im Einzelfall ein Abschiebungsverbot begründen können, gehören das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) und der Kernbereich des Rechtsauf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), der besonders bei drohender Todesstrafe betroffen ist. Auch der unveräußerliche Kern der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK), der für die personale Würde und Entfaltung eines jeden Menschen unverzichtbar ist, kann einer Abschiebung entgegenstehen.
185Vgl. OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 49 ff., m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19 –, juris, Rn. 31.
186Eine die Abschiebung hindernde offenkundige Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK droht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dann, wenn der Betroffene im Zielstaat entweder aus religiösen Gründen Verfolgung erleiden wird oder wegen seiner Religionszugehörigkeit der tatsächlichen Gefahr des Todes, der ernsthaften Misshandlung, der offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens oder der willkürlichen Freiheitsentziehung ausgesetzt ist.
187Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05 –, Z. u. T./Vereinigtes Königreich –, S. 7.
188Hiervon ausgehend droht der Klägerin im Iran keine unmenschliche Behandlung aus religiösen Gründen.
189Dabei bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK zu gewährende Schutz vor religiöser Verfolgung in seiner Reichweite demjenigen entspricht, den der Flüchtlingsschutz nach §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Abl. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff. (sog. Qualifikationsrichtlinie), aus religiösen Gründen gewährleistet, oder ob er aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten hohen Anforderungen an konventionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote dahinter zurückbleibt und auf ein im Wesentlichen auf das forum internum beschränktes „religiöses Existenzminimum“ begrenzt ist.
190Für letzteres vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 13 A 947/10.A –, juris, Rn. 50 ff., 62.
191Selbst die Maßgaben der §§ 3, 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b der sog. Qualifikationsrichtlinie zugrunde gelegt, könnte sich die Klägerin auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht mit Erfolg berufen.
192Bei der Frage religiös begründeter Verfolgungsgefahren, wie sie hier geltend gemacht werden, kommt es nicht nur auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren an, sondern auch auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
193Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 24, m.w.N.
194Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen.
195Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 26 m.w.N.
196Allerdings ist dabei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft.
197Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11.
198Ist dies jedoch - wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran - nicht der Fall
199- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2021 – 6 A 3413/20.A –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 14 B 19.32048 –, juris, Rn. 22, m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 14 -,
200ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist
201- vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27 -
202ohne dass damit eine inhaltliche "Glaubensprüfung‟ verbunden ist.
203Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 31.
204Die Prüfung obliegt insoweit dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten.
205Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27.
206Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen.
207Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 27.
208Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen.
209Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33.
210Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen.
211Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung.
212Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A – juris, Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A – juris, Rn. 10 und vom 10. September 2014 – 13 A 1171/14.A – juris, Rn. 7; VGH Baden-Würrtemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 – juris, Rn. 63.
213Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Gefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.
214Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 – juris, Rn. 22.
215Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht.
216Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 A 3975/19.A – , juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A –, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 37 ff.
217Bundesamt und Gerichte sind nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde.
218Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 30.
219Von einem Erwachsenen ist im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist.
220Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 34.
221Dabei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen.
222Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6
223Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten.
224Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
225Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht - vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen.
226Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 38.
227Jedoch wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
228Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 A 3975/19.A –, juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A –, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 37 ff.
229Gemessen an diesen Maßstäben besteht für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des unveräußerlichen Kerns der Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK). Das Gericht vermag die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels der Klägerin nicht zu seiner vollen Überzeugung festzustellen. Es ergeben sich deutliche Hinweise auf einen rein asyltaktischen Konversionsvortrag, die der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von einem aus innerer religiösen Überzeugung erfolgten Glaubensübertritt unüberwindbar entgegenstehen. Obwohl die Klägerin schon im Juni 2019 getauft worden ist, hat sie diesen Umstand erstmalig schriftsätzlich gegenüber dem Gericht des Asylerstverfahrens geltend gemacht und ihn dann im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederum unerwähnt zu lassen. Da es – wie ausgeführt – unglaubhaft ist, dass ihr die Asylrelevanz ihrer Konversion während der gesamten Dauer ihres Asylerstverfahrens verborgen geblieben sein soll, begründet dieses Vorgehen den starken Verdacht, dass sie diesen Nachfluchtgrund schon im behördlichen Asylverfahren, jedenfalls aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg aus asyltaktischen Gründen gezielt zurückgehalten hat, möglicherweise, weil sie sich mangels eingehender, von aufrichtigem Interesse getragener Beschäftigung mit dem angeblich neu angenommene Glauben noch nicht in der Lage sah, eine tatsächlich nur vorgetäuschte Konversion „schlüssig zu machen“. Dass sie dagegen schlicht vergessen haben könnte, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg ausdrücklich auf ihre Konversion zu berufen, ist nicht plausibel. Denn die Klägerin hat auf die Frage, ob sie sich eine Rückkehr in den Iran vorstellen könne, unter anderem angegeben, dass ihr Verlobter Christ sei und deshalb nicht mit ihr in den Iran reisen könne. Dass der Klägerin nicht spätestens an dieser Stelle in den Sinn gekommen sein soll, ausdrücklich auch auf ihren eigenen christlichen Glauben hinzuweisen, ist fernliegend.
230Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Klägerin sich mit dem christlichen Glauben beschäftigt und sich einige Kenntnisse darüber angeeignet hat. Es handelt sich bei diesen Kenntnissen aber um ein bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbares Wissen, ohne dass hierfür ein Glaubensübertritt aus innerer, identitätsprägender Überzeugung erforderlich wäre.
231Vgl. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 23. Mai 2022 – B 8 K 19.31797 –, juris, Rn. 108; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 – 3 A 398/17 –, juris, Rn. 94; VG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2017 – A 11 K 7407/16 –, juris, Rn. 50; VG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2015 – 5 A 218/14 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 3 A 2822/12 –, juris.
232Solche Kenntnisse wird sich auch jeder halbwegs intelligente Asylbewerber, der sich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland auf der asyltaktisch aussichtsreichen "Konversionsschiene" verschaffen will, anzueignen wissen. Ein positiver Erkenntniswert für die Ernsthaftigkeit der Konversion ist daher mit einem solchen Wissen allein in aller Regel nicht verbunden.
233Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 – 5 K 9351/17.A –, juris, Rn. 35; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2019 – 3 A 398/17 –, juris, Rn. 94; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2013 – 23 K 4671/12.A –, juris, Rn. 36.
234Abstraktes Wissen dürfte meist mit intellektueller Befähigung korrelieren. Wer auf die Fragen des Gerichts nach den Kerninhalten einer Religion – nach entsprechender Vorbereitung – zutreffend antwortet, stellt damit lediglich unter Beweis, dass er die Anforderungen des Gerichts zuverlässig antizipieren konnte.
235Dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Handlungen der Klägerin – die Teilnahme an Gottesdienstes und an religiösen Lehrveranstaltungen usw. – zwingend von einer die religiöse Identität prägenden Annahme des Christentums getragen sein müssen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen.
236Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 – 10 K 3480/18.A –, juris, Rn. 56.
237Vielmehr kann die Eingliederung in eine religiöse Gemeinschaft auch in dem Wunsch nach Anschluss, persönlichen Bekanntschaften und menschlicher Zuwendung, kurzum dem Bedürfnis nach sozialer Eingebundenheit wurzeln.
238Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. April 2022 – AN 17 K 17.34206 –, juris, Rn. 34; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 – 3 A 2822/12 –, juris, S. 26 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 1. Dezember 2021 – 13 A 6199/17 –, juris, S. 21 des Urteilsabdrucks.
239Nicht zuletzt kann ein solches Verhalten auch allein asylverfahrenstaktisch motiviert sein
240Allein der Umstand, dass die Klägerin zweifellos formal gesehen getaufte Christin ist, reicht nach dem oben Ausgeführten nicht aus, um eine von einer festen religiösen Überzeugung getragene Konversion zu belegen.
241Das Gericht geht daher davon aus, dass dem formalen Glaubensübertritt der Klägerin kein ernsthafter religiöser Einstellungswandel zu Grunde liegt.
242Ist nach alledem nur von einem rein formalen, aus asylverfahrenstaktischen Erwägungen erfolgten Glaubenswechsel der Klägerin auszugehen, besteht kein Grund zur Gewährung von Abschiebungsschutz. Ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube ist gerade nicht vorhanden. Ihre wahren Glaubensüberzeugungen muss die Klägerin gerade nicht verleugnen.
243Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. September 2017 – 6 K 5105/17.WI.A –, juris, Rn. 33.
244Es gibt auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asylverfahrenstaktischen Gründen zum Christentum Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
245Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG Schleswig–Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 20/19 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 07. November 2016 – 14 ZB 16.30380 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 25. Februar 2019 – 14 B 17.31462 –, juris, Rn. 25, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 – 5 K 9351/17.A –, juris, Rn. 41.
246Dem formal, nicht ernsthaft identitätsprägend Konvertierten ist es zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine - rein formale - Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein.
247Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, juris, Rn. 15.
248Selbst wenn die - rein formale - Konversion der Klägerin den iranischen Sicherheitsbehörden zu Kenntnis gelangt sein sollte, ergäbe sich daraus keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Soweit die Konversion eines ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird, ist für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung entscheidend, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde.
249Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, juris, Rn. 16; m.w.N.; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 2021 – 2 A 488/19.A –, juris, Rn. 50.
250Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und dabei auch häufig eine Konversion zu anderen Religionen behaupten.
251Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2016 – 14 ZB 16.30380 – juris, vom 8. August 2017 – 14 ZB 17.30924, vom 28. August 2017 – 14 ZB 30.625 und vom 9. Juli.2018 – 14 ZB 30670; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 – AN 17 K 17.33896 –, juris, Rn. 35.
252Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis.
253Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 6 A 3923/19.A – juris; Beschluss vom 10. Februar 2017 – 13 A 293/17.A – juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 – 13 A 1050/11.A; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 14 B 19.32048 –, juris, Rn. 23; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1459/13 – juris; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2014 – A 2 A 911/11 – juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 14 ZB 13.30023 – juris; Beschluss vom 21. Januar 2013 – 14 ZB 12.30456 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 13 LA 176/10 – AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, Urteile vom 11. Oktober 2011 – 5 K 7134/10.A und vom 9. März 2011 – 5 K 3257/10.A;VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 – AN 17 K 17.33896 –, juris.
254Da die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer schützenswerten religiösen Überzeugung, sondern allein aus asylverfahrenstaktischen Motiven lediglich formal zum Christentum konvertiert ist, ist es ihr bei einer Rückkehr in den Iran zumutbar, ihre Konversion zu widerrufen, sollte diese den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein und ihnen Anlass zu einer Befragung der Klägerin bei deren Rückkehr in den Iran geben.
255Auch sonst ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich. Insofern wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG), des Weiteren auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Februar 2024 – 12 K 19/21.A –.
256D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b Abs. 1 AsylG.
257Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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- 11 K 2503/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6a K 3412/18 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 K 16.30 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1605/20 4x (nicht zugeordnet)
- 14 B 23.30 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 2/23 3x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 396/23 2x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1329/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 5642/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LB 20/14 1x
- 3 K 1464/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 2192/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 23.30 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 116.06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 3.11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 6.99 2x (nicht zugeordnet)
- 9 C 41.99 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15.03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15.03 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3741/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (13. Senat) - 13 A 11356/19 1x
- 9 C 34.99 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 947/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1838/15 12x (nicht zugeordnet)
- 1 B 40.15 7x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3413/20 1x (nicht zugeordnet)
- 14 B 19.32 2x (nicht zugeordnet)
- 13 A 3930/18 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 854/16 3x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1171/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1144/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 9.03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3975/19 2x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1120/17 2x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1999/07 2x (nicht zugeordnet)
- B 8 K 19.31 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 398/17 2x (nicht zugeordnet)
- 11 K 7407/16 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 218/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2822/12 2x (nicht zugeordnet)
- 5 K 9351/17 2x (nicht zugeordnet)
- 23 K 4671/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 3480/18 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 17.34 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 6199/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 5105/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3129/19 3x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 20/19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 ZB 16.30 2x (nicht zugeordnet)
- 14 B 17.31 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 488/19 1x (nicht zugeordnet)
- 14 ZB 17.30 1x (nicht zugeordnet)
- 14 ZB 30.62 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 17.33 2x (nicht zugeordnet)
- 6 A 3923/19 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 293/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1050/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 1459/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 911/11 1x (nicht zugeordnet)
- 14 ZB 13.30 1x (nicht zugeordnet)
- 14 ZB 12.30 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LA 176/10 1x
- 5 K 7134/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 3257/10 1x (nicht zugeordnet)