Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2352/12

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 20112 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum von Dezember 2010 bis September 2011 weitere Ausbildungsförderung über die bereits bewilligten 103 Euro hinaus als Vorausleistung ohne Berücksichtigung des nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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