Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 13 K 1959/15.O
Tenor
Die Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.0000 geborene, verheiratete Beklagte trat nach Ablegung der Reifeprüfung am Albert-Schweitzer-Gymnasium in N. am 1. November 1982 als L. -Anwärterin in den Dienst des Klägers ein. Nach Absolvierung der Laufbahnprüfung wurde die Beklagte am 5. November 1985 zur L1. z. A. ernannt und zunächst mit einer reduzierten Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich beschäftigt. Am 1. Januar 1986 wurde sie in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übernommen. Im Februar 1989 beantragte sie die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit um die Hälfte ab dem 1. Oktober 1989, um sich der Examensvorbereitung in dem von ihr aufgenommenen Studium der Rechtswissenschaften widmen zu können. Der Kläger gab dem Antrag statt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1990 wurde die Beklagte zur L2. befördert; im September 1990 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Im Juli 1991 wurde die Beklagte mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 für die Dauer von fünf Jahren für die Absolvierung des 1. Staatsexamens und die anschließende Ableistung des Referendardienstes beurlaubt. Am 4. Oktober 1994 legte die Beklagte die erste juristische Staatsprüfung ab. Nach Absolvierung des Referendardienstes – wofür der Kläger die im Juli 1991 erfolgte Beurlaubung verlängert hatte – legte die Beklagte am 4. Februar 1997 die zweite juristische Staatsprüfung ab. Am 1. Juli 1997 trat die Beklagte nach vorzeitiger Beendigung ihrer Beurlaubung den Dienst bei dem Kläger wieder an; sie wurde gemäß § 83 Abs. 7 LVO NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995) unter Belassung ihrer bisherigen Rechtsstellung sowie ihrer bisherigen Amtsbezeichnung als Volljuristin eingestellt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wurde die Beklagte zur L3. ernannt. In den folgenden Jahren wurde sie regelmäßig befördert, zuletzt im Juni 2006 zur M. L4. . Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wurde der Beklagten ein Amt der Besoldungsgruppe B 2 übertragen.
3Die Beklagte bekleidet seit Juli 2003 die Position einer Dezernentin und war zuletzt allein dem M1. D. T. unterstellt. Mit Organisationsverfügung vom 12. März 2012 wurde dem Verwaltungsvorstand, bestehend aus dem M1. , dem Kreisdirektor und der Beklagten, die strategische Gesamtsteuerung der Kreisverwaltung übertragen. In diesem Rahmen verantwortete die Beklagte raum- und umweltrelevante Strategien. Die Organisationsverfügung sah regelmäßige Beratungen des Vorstands zu Themen der Gesamtsteuerung der Kreisverwaltung vor. Besondere Projekte oder Einzelthemen sollten von den Vorstandsmitgliedern persönlich nach Absprache und schriftlicher Festlegung durch den M1. gesteuert werden. Das operative Geschäft wurde in den Fachbereichen konzentriert. Darüber hinaus wurde eine Leitungskonferenz (Leiko), bestehend aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Fachbereichsleitern und besonderen Mitgliedern, eingerichtet. Die Leiko sollte dazu dienen, die Arbeit des Vorstandes und der Fachbereiche strategisch und operativ zusammenzuführen und zu koordinieren.
4Die Beklagte ist strafrechtlich nicht und disziplinarrechtlich mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts nicht in Erscheinung getreten.
5Mit Verfügung vom 25. April 2014 leitete der Kläger gegen die Beklagte das Disziplinarverfahren ein. Der Beklagten wurde zur Last gelegt,
6- in elf Fällen entgegen dienstlicher Weisungen vom 15. Januar 2013 und 19. Februar 2014 dienstinterne Korrespondenz an außenstehende Dritte weitergeleitet zu haben,
7- in drei Fällen nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein,
8- in zwei Fällen entgegen der schriftlichen dienstlichen Weisung vom 16. April 2014 ihr Dienstverhältnis betreffende E-Mails an den M1. , die SPD-Kreistagsfraktion und weitere drei bzw. vier Mitarbeiter geschrieben zu haben,
9- in fünf Fällen angekündigt zu haben, zu dienstlichen Terminen mit dem M1. nicht zu erscheinen und Tätigkeitsberichte nicht mehr abzugeben,
10- sich in 14 an den M1. und zum Teil weitere Bedienstete gerichteten E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über den M1. und seine Mitarbeiter geäußert zu haben,
11- in 14 E-Mails den M1. und andere Mitarbeiter bezichtigt zu haben, Straftaten begangen zu haben,
12- in drei E-Mails dienstliche und politische Belange vermischt und dazu aufgefordert zu haben, den M1. nicht zu wählen, bzw. den M1. diskreditiert zu haben.
13Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren aus und legte der Beklagten zur Last, in zwei weiteren Fällen dienstinterne Korrespondenz an außenstehende Dritte weitergeleitet zu haben.
14Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren nochmals aus und legte der Beklagten zur Last, in 12 Fällen durch E-Mails, Schreiben, Telefonate sowie durch die Nichtteilnahme an einem Rücksprachetermin und einer Verwaltungsvorstandssitzung Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.
15Der Kläger hat am 11. September 2015 Disziplinarklage erhoben. Er wirft der Beklagten unter konkreter Benennung einzelner Sachverhalte vor, in schwerwiegender Weise schuldhaft die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG), die Hingabepflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), die Pflicht zur politischen Zurückhaltung und Mäßigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verletzt zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit dem ihr vorgeworfenen Dienstvergehen das Vertrauen ihres Dienstherrn endgültig verloren.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Disziplinarverfahren und die Klageschrift enthielten wesentliche Mängel im Sinne des § 54 LDG NRW. In der Klageschrift fehle jeder Hinweis auf ihre Erkrankung. Bei den Angaben zu ihrer Person fehlten beinahe alle zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen. Die Darstellung zur Vorgeschichte sei nicht richtig wiedergegeben worden. Die Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens seien nicht wirksam erfolgt. Der verfügende Kreisdirektor sei nicht ihr Dienstvorgesetzter. Der Ermittlungsbericht sei falsch, einseitig, unvollständig und nicht lege artis erstellt worden und daher unverwertbar. Die Weisung vom 15. März 2013 (gemeint: 15. Januar 2013) habe sich mit dem Gespräch vom 24. Juni 2013 erledigt. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Verstöße könnten daher nicht weiter als Pflichtverletzungen gewertet werden. Jede an Herrn T1. weitergeleitete E-Mail sei ein Hilferuf gewesen. Herr T1. sei als stellvertretender Personalausschussvorsitzender und Kreisausschussmitglied kein „Dritter“. Frau Q. werde als Geschäftsführerin der Kreistagsfraktion nur in der Sphäre des Herrn T1. als Fraktionsvorsitzenden tätig. Die sie behandelnden Ärzte hätten ihr nachdrücklich untersagt, solche Termine wie den konfliktauslösenden am 00.00.0000 alleine mit dem M1. wahrzunehmen. Auf die Aufforderung vom 00.00.0000, ihre Dienstunfähigkeit im Krankheitsfall nachzuweisen, habe sie entgegnet, dass keine Dienstunfähigkeit bestünde, mithin auch keine Rechtspflicht gemäß § 62 LBG NRW. Sie habe nur gesund bleiben wollen. Die Weisung des Landrats hinsichtlich der Teilnahme an der Leiko am 8. April 2014 habe sie als Schikane empfunden, weil es dort nichts Neues vorzutragen gegeben habe. Sie sei nach dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bereit gewesen, mit dem M1. unter vier Augen zu sprechen. Die Teilnahme der persönlichen Referentin, Frau H. , an dem Rücksprachetermin am 13. Januar 2015 habe sie abgelehnt, weil das Vertrauensverhältnis zu Frau H. völlig zerrüttet gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass ihr trotz Nachfrage keine Tagesordnungspunkte benannt worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass die Angelegenheit von „2 gegen 1“ nur wieder dazu habe dienen sollen, sie anzugreifen und in die Ecke zu drängen. Der Empfehlung ihres Arztes folgend habe sie vor diesem Hintergrund eine Teilnahme unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 2 GG abgelehnt. Das Gleiche gelte für die Teilnahme an der Verwaltungsvorstandssitzung am 00.00.0000. Die Weisung sei arbeitsrechtlich nicht zulässig gewesen. Die Vorwürfe hinsichtlich der Ankündigung, nicht zu dienstlichen Terminen zu erscheinen und Tätigkeitsberichte nicht mehr abzugeben, seien unzumutbar aufgebläht. Sie habe sich entgegen des in der Klageschrift zu 5. gemachten Vorwurfs in keinem Fall despektierlich, illoyal und zum Teil verächtlich über den M1. und seine Mitarbeiter geäußert. Es sei ihr allein darum gegangen, dem offensichtlichen Selbstbild der betroffenen Personen ein aus zugetragenen Eindrücken gespeistes Fremdbild gegenüberzustellen. Die unter 6. erhobenen Vorwürfe beruhten allein auf Hörensagen und träfen nicht zu. Sie habe entgegen dem unter 7. erhobenen Vorwurf auch zu keinem Zeitpunkt jemanden „bezichtigt“, Straftaten begangen zu haben. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass das Verhalten der jeweiligen Personen strafbewehrt sein könne und sie diesbezüglich beabsichtige, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Den unter 8. erhobenen Vorwurf der Vermischung dienstlicher und politischer Belange bestreite sie.
21Mit Beschluss vom 6. Mai 2015 - 13 L 243/15.O - hat das erkennende Gericht den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 12. August 2015 - 3d B 621/15.O - zurückgewiesen.
22Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 13 L 1203/15.O - hat das erkennende Gericht den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 50 % abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist noch beim OVG NRW - 3d B 1492/15.O - anhängig.
23Die Kammer hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung gemäß § 55 LDG NRW beschränkt und die Vorwürfe unter Nr. 6 der Klageschrift, sich in zwei Fällen telefonisch despektierlich gegenüber Mitarbeitern der Kreisverwaltung geäußert zu haben, ausgeschieden.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 13 L 243/15.O und 13 L 1203/15.O, der vom Kläger vorgelegten Disziplinarakten und der Personalakte der Beklagten Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen.
27I. Die Klage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der der Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor.
281. Die Klageschrift entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 LDG NRW. Insbesondere ist sie nicht in wesentlicher Hinsicht unvollständig.
29Gemäß § 52 Abs. 2 LDG NRW muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Sie muss erkennen lassen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann.
30Die inhaltlichen Vorgaben tragen zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnisse festlegt. Sie muss zum anderen auch derart bestimmt sein, dass sie dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht. Die Klageschrift erfüllt diese Zwecke nur dann, wenn sich klar erkennen lässt, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine hinreichende Substantiierung. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben, die Geschehens-abläufe nachvollziehbar beschrieben und die Beweismittel angeführt werden müssen, aufgrund derer sich die Sachverhalte ergeben sollen. Insoweit ist es auch geboten, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beamten im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren bereits in der Klageschrift eine Beweiswürdigung enthalten ist.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris, Rn. 27; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 52 Rn. 11.
32Diesen Anforderungen wird die Klageschrift vom 10. September 2015 gerecht. Sie macht zum einen deutlich, welche Sachverhalte der Beklagten als Dienstvergehen vorgeworfen werden. Darüber hinaus benennt die Klageschrift die auch für die Schuldfrage und die Maßnahmezumessung erheblichen Tatsachenumstände. Sie ermöglicht es so, dass zum einen hinreichend bestimmt ist, welcher Sachverhalt dem Disziplinargericht zur Beurteilung vorgelegt wird, und zum anderen der Beklagten eine sachgerechte Verteidigung. Insbesondere setzt sich die Klageschrift mit der Einlassung der Beklagten hinreichend auseinander.
33Abgesehen davon müssen nicht sämtliche für die zu treffende Maßnahme bedeutsamen Tatsachen und Umstände in der Klageschrift aufgeführt sein. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 86 Abs. 1 VwGO). Es hat dabei den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren und darf sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sie sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin vorgetragenen Umstände ihrer Erkrankung.
342. Die Ausdehnungsverfügungen vom 9. Juli 2014[1] und vom 23. Januar 2015[2] sind wirksam (vgl. § 17 Abs. 1 LDG NRW). Die Ausdehnungen sind jeweils durch Vermerk des Landrats erfolgt. Dies genügt den sowohl für die Einleitung als auch für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens maßgeblichen Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, wonach die Einleitung bzw. die Ausdehnung aktenkundig zu machen ist. Dass die entsprechenden Mitteilungen an die Bevollmächtigten der Beklagten auf Anweisung des Landrats durch den insoweit zuständigen Fachbereichsleiter C, M. Kreisrechtsdirektor T2. , erfolgt sind, ändert hieran nichts.
35Vgl. bereits VG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 13 L 243/15.O -.
36II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht, soweit hierüber nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens noch zu befinden ist, von folgenden Feststellungen aus.
371. Die Beklagte leitete im Zeitraum vom 17. Januar 2013 bis zum 26. Mai 2014 in 13 Fällen dienstinterne Korrespondenz an Dritte weiter.
38a) Am 17. Januar 2013 um 12.10 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Ihre Anhörung vom 15.1.2013“ u. a. mit der Androhung einer Klage wegen Mobbings an den M1. und in Cc. an die SPD-Kreistagsfraktion.[3]
39b) Am 5. Februar 2014 um 11.01 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „dein als Anhang beigefügtes Schreiben vom 30.1.2014“ an den M1. und in Cc. an die SPD- Kreistagsfraktion[4].
40c) Am 11. Februar 2014 um 10.00 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Schreiben des Landrats vom 30.1.2014“ mit der Androhung gerichtlicher Schritte wegen fehlender amtsangemessener Beschäftigung an den M1. und in Cc. an die SPD- Kreistagsfraktion[5].
41d) Am 17. Februar 2014 um 10.23 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Protokoll der Leiko vom 4.2.2014“ zum Thema fehlende amtsangemessene Beschäftigung an den M1. und in Cc. an die SPD- Kreistagsfraktion[6].
42e) Am 27. Februar 2014 um 10.34 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Mögliche Dienstpflichtverletzungen durch Mitarbeiter dieses Hauses im Zusammenhang mit dem Erlass der „Dienstlichen Weisung" vom 19.2.2014“ an den M1. und in Cc. an die SPD-Kreistagsfraktion[7].
43f) Am 7. April 2014 um 14.17 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „W. S. -A. “ an den M1. und in Cc. an die SPD-Kreistagsfraktion[8].
44g) Am 15. April 2014 um 9 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Protokoll der Leiko vom 8.4.2014/Richtigstellung“ an den Leiko-Verteiler und in Cc. an die SPD-Kreistagsfraktion[9].
45h) Am 15. April 2014 um 11.38 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Ihr Schreiben vom 11.4.2014“ an die Fachbereichsleiterin Kirschbaum und in Cc. an die SPD- Kreistagsfraktion[10].
46i) Am 16. April 2014 um 9.38 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Protokoll der Leiko vom 8.4.2014/Richtigstellung“ und „Fürsorgepflicht/Ihr Schreiben vom 11.4.2014“, an Frau L5. und in Cc. an die SPD-Kreistagsfraktion[11].
47j) Am 17. April 2014 um 10.06 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Mobbing, Straftatbestände“ und mit der Ankündigung, gerichtliche Verfahren gegen den M1. einzuleiten, an den M1. und in Cc. an die SPD-Kreistagsfraktion[12].
48k) Am 17. April 2014 um 11.29 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „Personalie H1. “ u. a. an Frau L5. und in Cc. an die SPD- Kreistagsfraktion[13].
49I) Am 21. Mai 2014 um 10.38 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „H1. ./. L6. S1. wegen amtsangemessener Beschäftigung“ u. a. an Frau L5. und die SPD-Kreistagsfraktion[14].
50m) Am 26. Mai 2014 um 7.03 Uhr richtete die Beklagte eine E-Mail mit dem Betreff „H1. L6. S1. “ u. a. an die Fachbereichsleiter A und C und die SPD-Kreistagsfraktion[15].
51Die dienstliche Weisung des Landrats vom 15. Januar 2013 gegenüber der Beklagten lautete wie folgt:
52„… mit Schreiben (Mail) vom 13.12., 12.12., 10.12. (08.04., 08.08. und 08.11.), 06.12 (10.44 Uhr und 14.10 Uhr) beziehen Sie die SPD Kreistagsfraktion in internen Schriftverkehr u. a. mit mir ein. Aus diesem gegebenen Anlass untersage ich Ihnen, internen Schriftverkehr wie Inhalte oder Protokolle von Sitzungen des Verwaltungsvorstands oder der Leitungskonferenz und im Zusammenhang damit stehende Korrespondenz Dritten zugänglich zu machen.“[16]
53Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wies der M1. die Beklagte wie folgt an:
54„Ich untersage Ihnen hiermit erneut, dienstinterne Korrespondenz per E-Mail oder auf sonstige Weise an Dritte (hier: Aufnahme der SPD-Kreistagsfraktion in Ihren E-Mailverteiler betreffend „Schreiben des LRs vom 30.01.2014“ in der Antwortmail vom 11.02.2014) weiterzuleiten. Auf die hierzu bereits ergangene dienstliche Verfügung vom 15.01.2013 nehme ich Bezug. Auf den insofern vorliegenden wiederholten Dienstpflichtverstoß weise ich ebenfalls noch einmal ausdrücklich hin.“[17]
552. Die Beklagte erschien in fünf Fällen trotz entsprechender dienstlicher Weisungen des Landrats nicht zu dienstlichen Terminen.
56a) Am 00.00.0000 erschien die Beklagte zu einem Rücksprachetermin um 11.30 Uhr trotz der schriftlichen Weisung des Landrats vom 6. Februar 2014 nicht[18].
57b) Am 00.00.0000 erschien die Beklagte zu einem Rücksprachetermin um 12.30 Uhr trotz der schriftlichen Weisung des Landrats vom 19. Februar 2014 nicht[19].
58c) Am 00.00.0000 erschien die Beklagte zur Leitungskonferenz trotz der E-Mail-Weisung des Landrats vom 7. April 2014, 13.51 Uhr, nicht[20].
59d) Am 00.00.0000 erschien die Beklagte zu einem Rücksprachetermin trotz Aufforderung des Landrats vom 11. Dezember 2014 nicht[21].
60e) Am 00.00.0000 erschien die Beklagte zur Sitzung des Verwaltungsvorstandes trotz Weisung des Landrats vom 11. Dezember 2014 nicht[22].
61Die Beklagte hat selbst nicht behauptet, dass sie an diesen Terminen teilgenommen hätte.
623. Die Beklagte versandte in drei Fällen ihr Dienstverhältnis betreffende E-Mails an den M1. und an Dritte.
63a) Am 17. April 2014[23] sandte die Beklagte eine E-Mail unter dem Betreff „Mobbing, Straftatbestände“ und unter dem Betreff „Personalie H1. “ an den M1. und die SPD-L7. .
64b) Am 21. Mai 2014[24] sandte die Beklagte eine E-Mail an die Fachbereichsleiter A und C, den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, eine weitere Mitarbeiterin und die SPD-L7. unter dem Betreff „H1. ./. L6. S1. wegen amtsangemessener Beschäftigung“.
65c) Am 26. Mai 2014[25] sandte die Beklagte eine E-Mail an die Fachbereichsleiter A und C, den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, eine weitere Mitarbeiterin und die SPD-L7. zum Thema Klageerhebung H1. ./. L6. S1. .
66Mit Schreiben vom 16. April 2014[26] hatte der M1. der Beklagten mitgeteilt:
67„Im Übrigen ergeht folgende dienstliche Weisung an Sie:
68… Ich weise Sie daher an, die Versendung von Emails, die ihr Dienstverhältnis betreffen, an mich oder Dritte zu unterlassen. Selbstverständlich sind Emails im Bereich Ihrer sachlichen Arbeitsfelder und Zuständigkeiten von dieser Weisung ausgenommen…
69Soweit Sie sich in Angelegenheiten, die Ihr Dienstverhältnis betreffen, an den Personalrat und/oder die Gleichstellungsbeauftragte wenden wollen, bleibt Ihnen dies unbenommen. Auch hier weise ich Sie an, die papierschriftliche Dienstpost zu nutzen.“
704. Zu den Vorwürfen der Klägerin, die Beklagte habe in mindestens sechs Fällen angekündigt zu haben, zu dienstlichen Terminen mit dem M1. nicht zu erscheinen und Tätigkeitsberichte nicht mehr abzugeben, trifft die Kammer keine Feststellungen, da die vorgeworfenen Handlungen aus Rechtsgründen keine Dienstpflichtverletzungen darstellen können (hierzu unten III. 4.).
715. Die Beklagte äußerte sich in 18 Fällen durch das Versenden von E-Mails an den M1. und zum Teil weitere Bedienstete wie folgt:
72a) Mit E-Mail vom 17. Mai 2013, 10:47 Uhr[27], an Frau H. führte die Beklagte aus: „Günstlingswirtschaft“ in Bezug auf die Auswahl C. F. .
73b) Mit E-Mail vom 6. Juni 2013, 8:23 Uhr,[28] an den M1. , Frau H. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „Günstlingswirtschaft“ in Bezug auf die Besetzung des Postens des Fachbereichsleiters A.
74c) Mit E-Mail vom 8. Juni 2013, 12:47 Uhr,[29] an den M1. , Frau H. und Herrn T3. führte die Beklagte aus: „D1. ist allein dadurch, dass sie nur das macht, was du willst, unabhängig von allem anderen bereits heute so beschädigt, dass sie niemand mehr für voll nimmt“.
75d) Mit E-Mail vom 12. Juni 2013, 11:11 Uhr[30], an den M1. führte die Beklagte aus: „D1. ist keine Akademikerin. Sie kann nicht strukturiert und differenziert denken.“
76e) Mit E-Mail vom 24. Juli 2013, 9:58 Uhr,[31] an Frau H. führte die Beklagte aus: „Wenn er sich offenkundig mit der Null eines KDs zusammentut (...), weiß das Haus, was für ein LR und Mensch er ist.“
77f) Mit E-Mail vom 24.Oktober 2013, 11:42,[32] an Frau H. führte die Beklagte aus: „Ihr habt (...) Frau H2. ebenso wie Frau L5. inthronisiert. (...) Wenn jemand keine soziale Kompetenz hat, dann die 2.“
78g) Mit E-Mail vom 27. Oktober 2013, 11:38 Uhr,[33] an den M1. und Frau H. führte die Beklagte aus: „…neben den personellen Fehlentscheidungen in Sachen L5. und H2. sind zur Zeit… „Wasser predigen, Champagner de luxe saufen“. Wie U. - F1. ! Ihr richtet euch mit dem, was Ihr tut, vollständig selbst“.
79h) Mit E-Mail vom 20. November 2013, 10:02 Uhr,[34] an Frau H. führte die Beklagte aus: „Ein Schreiben meiner Freundin, das auf dem Dienstweg an Frau L5. gegangen ist, wollte Frau L5. nicht haben. Das hat sie dann einfach wieder zurückgegeben. Was für eine Lachnummer ist das denn? Und so was ist Führungskraft!!!!!“
80i) Mit E-Mail vom 20. November 2013, 20:22 Uhr,[35] an den M1. führte die Beklagte aus: „Für die fachliche und soziale Inkompetenz der FBe A und C kann ich nichts. Also lass mich bitte mit deinen Anschuldigungen und Zurechtweisungen in Ruhe.“
81j) Mit E-Mail vom 25. November 2013, 8:34 Uhr,[36] an die SPD-L7. führte die Beklagte aus: „ Mit ENTSETZEN las ich heute morgen (...), dass Ihr auf dem Parteitag D. öffentlich als „umsichtig, kompetent und führungsstark" beschrieben habt. Das empfinde ich als (...) Frechheit. Wenn diese Eigenschaften (...) auf jemanden ganz sicher nicht zutreffen, dann auf D. .“
82k) Mit E-Mail vom 5. Februar 2014, 10:16 Uhr,[37] an den Kreisdirektor mit Verteiler an den M1. und an vier weitere Mitarbeiter führte die Beklagte aus: „Hiermit rüge ich ausdrücklich die (...) von Ihnen an den Tag gelegte Art und Weise des Umgangs mit den Mitarbeitern des FBs E. (...) Offenkundig verwechseln Sie zum wiederholten Male Ursache und Wirkung (...) werden u.a. HVB-Beschlüsse dilettantisch vorbereitet (...) fühlen Sie sich angegriffen und vergreifen sich nicht nur in lhrer Wortwahl.“
83I) Mit E-Mail vom 15. April 2014, 9:00 Uhr,[38] an den Leiko-Protokoll-Verteiler, Leiko-Erweiterte sowie SPD-L7. führte die Beklagte aus: „Meiner Ansicht nach erfüllte die Art und Weise der Kommunikation des LRs mit mir auch in diesem Fall den Tatbestand des Mobbings, der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Rufschädigung.“
84m) Mit E-Mail vom 15. April 2014, 11:38 Uhr,[39] an Frau L5. , die SPD-L7. , den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte führte die Beklagte aus: „Es kann doch wohl nicht sein, dass Sie mein Schreiben, in dem ich Sie als Fachbereichsleiter Personal des Kreises um Hilfe bitte, an den mich mobbenden LR zuständigkeitshalber weitergeleitet haben.“
85n) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:17 Uhr,[40] an den M1. , sieben weitere Mitarbeiter sowie die SPD-L7. , führte die Beklagte aus: „...An der morgigen Leitungskonferenz werde ich nicht teilnehmen...“
86o) Mit E-Mail vom 21. Juli 2014, 10:00 Uhr[41], an Herrn T2. und Frau X. führte die Beklagte aus: „Ich kann kaum glauben, dass Sie ein 2. Juristisches Staatsexamen abgelegt haben wollen.“
87p) Mit E-Mail vom 31. Juli 2014, 10:17 Uhr[42], an den M1. , den Kreisdirektor, Herrn T2. , Frau L5. , Herrn C1. , Frau B. -C2. , Personalrat L6. führte die Beklagte aus: „Daher rege ich ...an, für eine fachlich kompetente Besetzung in den Schlüsselpositionen der Fachbereiche C und A Sorge zu tragen. Mindestens aber eine qualifizierte Fortbildung dieser Personen im AVR zu ermöglichen…“
88q) Mit E-Mail vom 1. August 2014, 10:40 Uhr,[43] an Herrn T2. und Frau B. -C2. im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Sonderurlaub führte die Beklagte aus: „da ihre Ausführungen ... in Ihrem Bescheid vom 28.7.2014 auf nicht viel Sachkenntnis schließen lassen...“
89r) Mit E-Mail vom 12. August 2014, 14:19 Uhr,[44] an den M1. bezüglich einer Sitzung des Ältestenrates führte die Beklagte aus: „Sie sollten sich schämen! Da übersenden Sie mir unmittelbar vor der Totenmesse von Hans F2. , an der wir beide teilgenommen haben, einen solchen Schriftsatz.“
906. Zu den Vorwürfen unter Nr. 6 der Klageschrift sind nach der Beschränkung des Disziplinarverfahrens keine Feststellungen zu treffen.
917. Die Beklagte bezichtigte in 17 Fällen in E-Mails, einem Gespräch und zwei Schreiben den M1. und andere Mitarbeiter des Kreises, Straftaten begangen zu haben.
92a) Von diesem Vorwurf, mit Mail vom 18. Februar 2013[45] Mobbing-Vorwürfe gegenüber dem M1. erhoben zu haben, ist die Beklagte freizustellen, da die Beklagte hierdurch niemanden bezichtigt hat, Straftaten zu begehen. „Mobbing“ ist kein Straftatbestand.
93b) Mit Schreiben vom 11. Februar 2014[46] wies die Beklagte den M1. darauf hin, dass sie u. a. strafrechtliche Verfahren anhängig machen werde.
94c) Mit E-Mail vom 20. Februar 2014, 15:02 Uhr,[47] an den M1. , an den Kreisdirektor sowie zwei weitere Mitarbeiter führte die Beklagte aus: „Sollte dem durch Dich nicht umgehend Einhalt geboten werden, werde ich Strafanzeige wegen der §§ 185 ff. StGB sowie Beihilfe (...) stellen.“
95d) Mit E-Mail vom 27. Februar 2014, 10:34 Uhr,[48] an den M1. und die SPD-L7. führte die Beklagte unter dem Betreff „Mögliche Dienstpflichtverletzungen durch Mitarbeiter dieses Hauses im Zusammenhang mit dem Erlass der dienstlichen Weisung vom 19.2.2014“ aus: „Da u. a. die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB verletzt sein könnten, käme auch eine diesbezügliche Verletzung ihrer Dienstpflichten in Betracht.“
96e) Mit E-Mail vom 4. März 2014, 9:45 Uhr,[49] an den M1. mit Verteiler an den Kreisdirektor und sechs weitere Mitarbeiter führte die Beklagte aus: „Sollte mir (...) nicht bis zum (...) vorliegen, werde ich den Vorgang zur Wahrung meiner Rechte der StA C3. zuleiten, Strafanzeige wegen §§ 185 ff., 25 Abs. 2, 27 StGB erstatten und Strafantrag stellen. Ich brauche wohl nicht zu betonen, dass ich zu gegebener Zeit in gleicher Weise mit dem Vorgang „Dienstliche Weisung“ (...) verfahren werde.“
97f) Mit E-Mail vom 5. März 2014, 13:50 Uhr,[50] an den Personalrat und die Gleichstellungsstelle sowie an Frau L5. führte die Beklagte aus: „Vielleicht sollte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass folgende Verfahren unmittelbar bevorstehen: Strafanzeige und Strafantrag wegen §§ 185 ff., 25 II, 27 StGB, wahrscheinlich sogar in mehreren Fällen.“
98g) Mit E-Mail vom 6. März 2014, 11:13 Uhr,[51] an den M1. , an den Kreisdirektor und fünf weitere Mitarbeiter sowie die SPD-L7. führte die Beklagte aus: „Sie können daher selbständig subsumieren, durch welche objektiven Handlungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt sind.“
99h) Mit E-Mail vom 7. März 2014, 10:10 Uhr,[52] an die Fachbereichsleiterin A, Frau L5. , sowie drei Mitarbeiter, den Personalrat und die SPD-L7. führte die Beklagte aus: „Was die Straftatbestände anbelangt, bedarf es keiner über den Gesetzestext hinausgehenden Ausführungen, da die objektive Tatbestandsmäßigkeit auf der Hand liegt. Die evtl. Strafbarkeit der benannten Mitarbeiterinnen bemisst sich nach den Grundregeln über Täterschaft und Teilnahme (…). Wir leben in einem Rechtsstaat. Daher werden Sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich mich (...) gegen das ehrverletzende Gebaren des LRs wehren werde.“
100i) Mit E-Mail vom 7. März 2014, 11:53 Uhr,[53] an Herrn T2. und an den M1. führte die Beklagte aus: „Sowohl Sie als auch der LR sind Volljuristen. In meinem Anschreiben führe ich neben den §§ 185 ff. StGB auch die §§ 25 Abs. 2 und 27 StGB an. Die evtl. Strafbarkeit der Kolleginnen wäre demnach nach den Grundregeln über Täterschaft und Teilnahme im Allgemeinen Teil des StGB zu beurteilen...“
101j) Mit E-Mail vom 10. März 2014, 9:42 Uhr,[54] an den Fachbereichsleiter C, Herrn T2. , und an den M1. führte die Beklagte aus: „Sie sind Volljurist und Chefjustitiar dieses Hauses. (...) Mithin käme auch gegen Sie ein Strafanzeige wegen §§ 185 ff. StGB in Betracht.“
102k) Mit E-Mail vom 10. März 2014, 9:56 Uhr,[55] an den M1. , an drei Mitarbeiter und die SPD-L7. führte die Beklagte aus: „... ist es schon bemerkenswert, dass Sie als Volljurist ausgerechnet einen der von mir als möglicher Mittäter/Gehilfe benannten Personen mit der „Aufklärung“ der von mir erhobenen Vorwürfe betraut haben.“
103I) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:44 Uhr,[56] an Frau L5. , den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sowie die SPD-L7. führte die Beklagte aus: „Wie ihnen bekannt ist, werde ich vom LR gemobbt. Des Weiteren erfüllt er in zunehmenden Maße Straftatbestände gem. §§ 185 ff. StGB.“
104m) Mit E-Mail vom 16. April 2014, 9:38 Uhr,[57] an Frau L5. , den M1. und weitere Mitarbeiter führte die Beklagte aus: „Der LR ist, da er selbst an dem Mobbing und der Verwirklichung von Straftatbeständen beteiligt ist, befangen...“
105n) Mit E-Mail vom 7. April 2014, 14:17 Uhr,[58] an den M1. , sieben weitere Mitarbeiter sowie die SPD-L7. mit dem Betreff „W. S. -A. “: „...ich verbitte mir diesen unverschämten Ton. Da diese Mail zudem an einen Riesen-Verteiler gegangen ist, ist der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft behalte ich mir vor...“
106o) In einem Gespräch mit dem M1. am 8. Dezember 2014 zwischen 11:05 und 11:10 Uhr drohte sie diesem mit der Erstattung einer Strafanzeige, wenn das Disziplinarverfahren weiterbetrieben werden sollte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer auf der Grundlage der von der Beklagten selbst hierüber verfassten und dem M1. zur Kenntnis gegebenen schriftlichen Gesprächsvermerks vom selben Tag[59] fest.
107p) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014[60] an den M1. drohte die Beklagte damit, gegen diesen sowie Kreisdirektor C4. , den Ermittlungsführer F3. , die Fachbereichsleiter L5. , T2. , die Fachdienstleiter Dr. C5. und C1. , Herrn T3. , Frau H. , Frau B. -C2. , Frau X. sowie gegen das SPD Kreistagsmitglied T1. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 344 StGB u.a., 25 (1), 25 (2), 27 StGB zu erstatten. Sie wies darauf hin, dass eine mögliche Verurteilung von mehr als einem Jahr, die disziplinarrechtlich von erheblicher Bedeutung sei, nicht ausgeschlossen sei.
108q) Mit in Cc. an den M1. und weitere Bedienstete weitergeleiteter E-Mail vom 22. Dezember 2014, 11:49 Uhr,[61] beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt E. . C6. , Strafanzeige gegen den M1. zu erstatten.
109r) Mit E-Mail vom 13. Januar 2015, 8:15 Uhr,[62] an Frau H. und u. a. an den M1. drohte sie dieser mit der Erstattung einer Strafanzeige wegen „verschiedener Delikte“.
1108. Die Beklagte äußerte sich in drei Fällen per E-Mail wie folgt:
111a) Mit E-Mail an Frau H. vom 17. Mai 2013, 10:47 Uhr,[63] führte die Beklagte aus: „Die Mitarbeiter dieses Hauses, ihre Familienangehörigen und Freunde sind alles Wähler mit einer nicht zu unterschätzenden Multiplikatoreneigenschaft.“
112b) Mit E-Mail an Frau H. vom 17. Mai 2013, 11:05 Uhr,[64] führte die Beklagte aus: „Vielleicht weißt Du nicht, dass bei der letzten Wahl eine Unmenge der Kollegen im Familien- und Freundeskreis für D. Werbung gemacht haben. Wenn ihr mir etwas Gutes tun wollt, wählt bitte CS als LR. Gleich welche Partei Ihr im Übrigen wählt.“ So haben sie das gemacht. Und es hat gereicht. Das wird niemand mehr tun, abgesehen von denen, die sich zu den Günstlingen zählen. Bitte unterschätzt das nicht. Der Gegenkandidat, der meiner Meinung nach M2. F4. heißen wird, wird genau in die Kerbe gehen.“
113c) Mit E-Mail vom 25. November 2013, 8:34 Uhr,[65] an die SPD-L7. führte die Beklagte aus: „Mit ENTSETZEN las ich heute Morgen (...), dass Ihr auf dem Parteitag D. öffentlich als „umsichtig, kompetent und führungsstark" beschrieben habt. Das empfinde ich als (...) Frechheit. Wenn diese Eigenschaften (...) auf jemanden ganz sicher nicht zutreffen, dann auf D. .“
1149. In fünf Fällen drohte die Beklagte Kreisbediensteten schriftlich oder mündlich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder mit der Erstattung von Strafanzeigen.
115a) Mit Schreiben vom 4. August 2014 und in einer Mail vom 5. August 2014, 9:27 Uhr,[66] an Herrn T2. und Frau B. -C2. sowie in Cc. an den M1. und den Personalrat drohte die Beklagte im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Sonderurlaub mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
116b) In einem Gespräch am 8. Dezember 2014 zwischen 11:05 und 11:10 Uhr drohte die Beklagte dem M1. mit der Erstattung einer Strafanzeige, wenn das Disziplinarverfahren weiterbetrieben werden sollte; auf die Feststellungen unter I. 7 o) wird verwiesen.
117c) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 an den M1. drohte die Beklagte damit, gegen diesen sowie Kreisdirektor C4. , Ermittlungsführer F3. , die Fachbereichsleiter L5. und T2. , die Fachdienstleiter E. . C5. und C1. , Herrn T3. , Frau H. , Frau B. -C2. , Frau X. sowie gegen das SPD Kreistagsmitglied T1. Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 344 StGB u.a., 25 (1), 25 (2), 27 StGB zu erstatten; auf die Feststellungen unter I. 7. p) wird verwiesen.
118d) Mit in Cc. an den M1. weitergeleiteter E-Mail vom 22. Dezember 2014, 11:49 Uhr, beauftragte sie Rechtsanwalt E. . C6. , Strafanzeige gegen den M1. zu erstatten; auf die Feststellungen unter I. 7. q) wird verwiesen.
119e) Mit E-Mail vom 13. Januar 2015, 8:15 Uhr, an Frau H. und u. a. den M1. drohte die Beklagte dieser mit der Erstattung einer Strafanzeige wegen „verschiedener Delikte“; auf die Feststellungen unter I. 7. r) wird verwiesen.
120III. Mit diesem Sachverhalt hat sich die Beklagte eines sehr schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht.
121Die Beklagte hat nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen, weil sie die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat (1. - 8.); es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten im Tatzeitraum die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun (9.).
1221. Mit den unter II. 1. festgestellten Handlungen hat die Beklagte jeweils vorsätzlich gegen ihre Pflicht, dienstliche Weisungen zu beachten (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen.
123a) Die Weisungen des Landrats waren für die Beklagte bindend.
124aa) Nach § 35 Satz 2 BeamtStG ist die Beklagte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten auszuführen. Der M1. ist ihr Vorgesetzter (§ 2 Abs. 5 LBG NRW, § 49 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW).
125bb) Die Beklagte war von der Befolgung dieser Anordnungen nicht deswegen befreit, weil sie gegenüber dem M1. zum Ausdruck gebracht hat, den Anordnungen nicht nachkommen zu wollen. Gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG haben Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (Satz 1). Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden (Satz 2). Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit (Satz 3). Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist (Satz 4).
126Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte solange zur Befolgung der Anordnungen verpflichtet war, bis sie nicht aufgehoben waren. Eine ausdrückliche Aufhebung lässt sich weder den Disziplinarvorgängen entnehmen noch hat die Beklagte einen entsprechenden Sachverhalt vorgetragen, aus welchem sich dies schließen ließe. Auch für eine konkludente Aufhebung der Weisung durch den M1. spricht nichts.
127Der Einwand der Beklagten, die Weisung vom „15.3.2013“ (gemeint: 15. Januar 2013) habe sich erledigt gehabt, findet im tatsächlichen Geschehensablauf keine hinreichende Stütze. Es ist bereits weder erkennbar, auf welchen tatsächlichen Umstand die Beklagte diese Annahme stützt; auch lässt sich den Disziplinarakten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Aufhebung konkludent erklärt worden wäre. Insbesondere ergibt sich hierfür nichts aus der von der Beklagten benannten Nr. 4 ihres eigenen Vermerks vom 24. Juni 2013[67]. Unabhängig davon, ob der von der Beklagten gefertigte Vermerk über ihr Gespräch mit dem M1. am 19. Juni 2013 inhaltlich zutreffend ist, ergibt sich aus der dortigen Feststellung, sie seien sich einig, wie sie jeweils mit der SPD-Fraktion zusammenarbeiten würden, und die in dieser Angelegenheit an sie ergangene Anhörung habe sich damit erledigt, nichts Derartiges. In welcher Weise eine Zusammenarbeit vereinbart worden sein soll, ist bereits offen. Zudem bedeutet die Zusammenarbeit mit der SPD-Fraktion nicht, dass dienstinterne Korrespondenz von der Beklagten an diese weitergeleitet werden durfte. Zudem stellt die Weisung des Landrats an die Beklagte vom 15. Januar 2013 keine Anhörung dar, die sich damit hätte erledigt haben können. Überdies zeigt auch die wiederholende Weisung des Landrats vom 26. Mai 2014, dass dieser nicht von einer „Erledigung“ der Weisung vom 15. Januar 2013 ausgegangen ist, sondern dass er mit der Wiederholung der Weisung der Beklagten die fortgesetzte Dienstpflichtverletzung deutlich vor Augen führen wollte.
128cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Weisungen die Würde der Beklagten verletzt haben könnten oder gar strafbar oder ordnungswidrig gewesen wären, bestehen ersichtlich nicht.
129Ganz im Gegenteil waren die Weisungen offensichtlich rechtmäßig. Die dienstlichen Weisungen des Landrats vom 15. Januar 2013 gegenüber der Beklagten, internen Schriftverkehr wie Inhalte oder Protokolle von Sitzungen des Verwaltungsvorstands oder der Leitungskonferenz und im Zusammenhang damit stehende Korrespondenz nicht Dritten zugänglich zu machen, und vom 19. Februar 2014, keine dienstinterne Korrespondenz per E-Mail oder auf sonstige Weise an Dritte weiterzuleiten, konkretisiert gegenüber der Beklagten die auf § 37 Abs. 1 BeamtStG beruhende allgemeine Pflicht, über die ihr oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weisung war auch ermessensgerecht, weil die Beklagte bereits zuvor durch die wiederholte Weiterleitung von Korrespondenz insbesondere an die SPD-L7. ihre Verschwiegenheitspflicht missachtet hatte.
130b) Die Beklagte hat gegen die Weisungen verstoßen. Die streitgegenständlichen E-Mails der Beklagten waren an Dritte gerichtet. Sie waren unter „Cc.“ u. a. an die SPD-L7. gerichtet. Empfänger dieser E-Mails waren Frau Q. (hauptamtliche Geschäftsführerin der SPD-L7. , seit dem 25. Mai 2014 Kreistagsmitglied sowie stellvertretendes Kreisausschussmitglied) und Herr T1. (T4. -L8. )[68]. Beide sind nicht Mitglieder verwaltungsinterner Gremien der Kreisverwaltung.
131c) Die Beklagte hat vorsätzlich gegen die Weisungen verstoßen. Ihr waren Existenz und Inhalt der ihr unstreitig zugegangenen Weisungen ihres Vorgesetzten bekannt; gleichwohl hat sie sich darüber hinweggesetzt, in dem sie die oben benannten E-Mails jeweils u. a. an die T4. -L7. weitergeleitet hat.
1322. Mit den unter II. 2. festgestellten Handlungen hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Pflicht, dienstliche Weisungen zu beachten, verstoßen.
133a) Die Weisungen des Landrats waren - wie bereits oben unter III. 1. a) ausgeführt - für die Beklagte bindend.
134Die Anordnungen sind nicht deswegen im Sinne der Nichtigkeit rechtsfehlerhaft gewesen, weil die Beklagte keinen Rechtsanwalt oder Mediator zu den Dienstgesprächen hinzuziehen durfte. Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, zu jedem anberaumten Dienstgespräch eine dritte Person hinzuziehen zu dürfen. Da es nicht um statusbegründende, -ändernde oder -beendende Maßnahmen oder um Sachverhaltsermittlungen wegen des Verdachts eines Dienstvergehens bei den Dienstgesprächen gehen sollte, sondern allein um Fragen der alltäglichen Verwaltungsarbeit, bestand kein Anlass, der Beklagten die Zuziehung eines Bevollmächtigten zu den vorgesehenen Gesprächen zu gestatten. Auch in den Zeiten, zu denen ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte bereits anhängig war, folgt hieraus nicht, dass für Dienstgespräche, die allein die Durchführung von Dienstaufgaben betreffen, die Zuziehung eines Rechtsanwalts gestattet werden müsste.
135Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D. -, juris, Rn. 153.
136Zudem würde durch die Hinzuziehung einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person bei der Bearbeitung verwaltungsinterner Aufgaben gegebenenfalls die Verschwiegenheitspflicht verletzt.
137Im Übrigen gilt umfassend zunächst das bereits oben Ausgeführte: Die Beklagte hätte gegen die Weisung remonstrieren müssen. Im Übrigen hätte sie notfalls verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz, gerichtet auf die vorläufige Feststellung, dass sie der jeweiligen Weisung nicht nachkommen muss, in Anspruch nehmen müssen. Solange keine stattgebende gerichtliche Entscheidung ergangen war, war die Beklagte verpflichtet, der Weisung des Landrats nachzukommen.
138Unabhängig hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Eilantrag Erfolg gehabt hätte; die gegenüber der Beklagten ergangenen dienstlichen Weisungen des Landrats, an dienstlichen Besprechungen teilzunehmen, sind offensichtlich rechtmäßig und insbesondere ermessensgerecht. Dies betrifft auch die allein dem Vorgesetzten obliegende Einschätzung, welche Personen neben der Beklagten an diesen Besprechungen teilnehmen.
139b) Die Beklagte war nicht aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, den Weisungen nachzukommen. Ihr Vortrag, sie sei ab dem 30. November 2011 langzeiterkrankt gewesen und die Ärzte hätten ihr geraten, Besprechungen abzubrechen, ist nicht geeignet, die tatsächliche Unmöglichkeit ihrer Teilnahme an den hier in Rede stehenden Terminen in den Jahren 2014 und 2015 zu belegen.
140Dasselbe gilt im Ergebnis für ihre Einlassung hinsichtlich ihrer Nichtteilnahme an der Leitungskonferenz am 00.00.0000, auf welcher es zum Zeitpunkt des Erlasses der Weisung aus ihrer Sicht nichts Neues vorzutragen gegeben habe, und es sich um Selbstschutz gegen Schikane gehandelt habe. Selbiges gilt auch für ihre Einlassung zur Nichtteilnahme am Rücksprachetermin am 00.00.0000, ihrer Teilnahme stehe die Anwesenheit von Frau H. entgegen, weil das Vertrauensverhältnis zu ihr erschüttert sei, und es seien keine Tagesordnungspunkte benannt worden, und vergleichbar für ihre Einlassung anlässlich der Sitzung des Verwaltungsvorstandes am 00.00.0000 (Teilnahme von drei Personen, die ihr gegenüber nicht positiv eingestellt seien). All diesen Einwendungen lässt sich keine Grundlage für die Feststellung einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Teilnahme der Beklagten entnehmen.
141Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte an den Tagen, an denen sie zu den konkreten Besprechungen hätte erscheinen sollen, dienstunfähig erkrankt gewesen wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Die Beklagte selbst hat sich hierauf nicht berufen (vgl. hierzu auch unten unter III. 9.). Der ausdrücklichen Aufforderung des Landrats am 19. Februar 2014, ihre Dienstunfähigkeit nachzuweisen, ist die Beklagte mit der Begründung nicht nachgekommen, Dienstunfähigkeit liege nicht vor und auch ihr Arzt teile diese Ansicht. Die Beklagte hat vielmehr an diesen Tagen Dienst verrichtet; sie ist lediglich aus eigenem Entschluss zu den angewiesenen Veranstaltungen nicht erschienen.
142c) Die Beklagte wird nicht durch die von dem sie behandelnden Arzt, den Facharzt für Allgemeinmedizin/Psychotherapie S2. M3. , D2. -S3. , gegebene Empfehlung, Rücksprachetermine nicht allein mit dem M1. wahrzunehmen, alle von ihr als bedrohlich und unangenehm empfundenen Situationen zu vermeiden und ggf. Besprechungen und ähnliches sofort zu verlassen (vgl. ärztliche Bescheinigung, vom 4. September 2015)[69], gerechtfertigt. Die Kammer nimmt der Beklagten schon nicht ab, sie habe sich aufgrund dieser ärztlichen Empfehlung in einem Rechtsirrtum dergestalt befunden, sie müsse dienstlichen Weisungen des Landrats nicht mehr nachkommen; in Anbetracht der juristischen Vorbildung der Beklagten (zwei juristische Staatsexamina), ihres herausgehobenen Amtes als Leitender L4. , ihrer langjährigen Beamtenlaufbahn und ihrer steten Beteuerung als ausgewiesener Expertin als Verwaltungsjuristin ist eine solche Unkenntnis der grundlegenden beamtenrechtlichen Kernpflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG schlicht nicht zu glauben.
143Selbst wenn es sich so verhalten hätte, wäre dieser Verbotsirrtum der Beklagten ohne jede weitere geistige Anstrengung vermeidbar gewesen (vgl. § 17 StGB). Der Beklagten hätte es oblegen, Erkundigungen bei verlässlicher Stelle einzuholen, ob sie den Weisungen ihres Vorgesetzten nachkommen muss. Es hätte der Beklagten sodann unmittelbar einleuchten müssen, dass es sich bei Herrn M3. nicht um eine solche Stelle handelt, die geeignet ist, dienstrechtliche Auskünfte zu erteilen; es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass dieser für sich eine dienstrechtliche Kompetenz in Anspruch nimmt, die ihm als Arzt ersichtlich nicht zukommt.
1443. Mit den unter II. 3. festgestellten Handlungen hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Pflicht, dienstliche Weisungen zu beachten, verstoßen.
145Die Weisung vom 16. April 2014 war für die Beklagte bindend. Die obigen Ausführungen gelten hier entsprechend. Unabhängig von der Frage, ob die Weisung dienstrechtlich zulässig war, weil die Beklagte - wie sie meint - in einer höchstpersönlichen Angelegenheit nicht ihres wesentlichen Kommunikationswegs beraubt werden dürfe, ist die Weisung, da sie nicht vom M1. aufgehoben worden ist, bindend gewesen.
146Unabhängig hiervon war die Weisung auch rechtmäßig und insbesondere ermessensgerecht. Sie diente der Wiederherstellung und Sicherung des Betriebsfriedens und dem Schutz der Mitarbeiter des Klägers, nachdem die Beklagte hartnäckig die auf den E-Mail-Verkehr bezogenen Weisungen des Landrats vom 15. Januar 2013 und 19. Februar 2014 missachtet hatte.
147Die unter II. 3. festgestellten Handlungen sind allerdings tatidentisch mit den Vorwürfen unter II. 1. k) - m). Sie stellen daher keine weiteren selbstständigen Dienstpflichtverstöße dar, sondern verleihen den bereits dort bezeichneten Dienstpflichtverstößen disziplinarisch ein noch höheres Gewicht, weil durch eine Handlung gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen worden ist.
1484. Mit den unter II. 4. vorgeworfenen Handlungen hat die Beklagte keine Dienstpflichten verletzt. Die Ankündigung, Weisungen nicht nachkommen zu wollen, fällt unter den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen haben. Macht der Beamte hiervon Gebrauch, führt auch die spätere - dienstpflichtwidrige - Nichtbefolgung der Weisung nicht dazu, dass bereits die Ankündigung der Nichtbefolgung dienstpflichtwidrig wäre.
149Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte in der E-Mail vom 24. Februar 2014[70] gegenüber dem M1. ausgeführt haben soll, für ein 4-Augen-Gespräch mit dem M1. zum Punkt Tätigkeitsbericht überhaupt nicht mehr zur Verfügung zu stehen, und in einem Schreiben vom 19. März 2014[71] an den M1. angekündigt haben soll, keinen weiteren Tätigkeitsbericht mehr abzugeben. Der Kläger sieht hierin zwar nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Ankündigung der kompletten Dienstverweigerung. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Erklärung vorbringt, einer konkreten Weisung nicht nachkommen zu wollen. Die Dienstpflichtverletzung hingegen liegt nicht hierin, sondern in der tatsächlichen Nichtbefolgung der Weisung.
1505. Mit den unter II. 5. c) - f), h), j), l) und m) festgestellten Handlungen hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Mit den unter II. 5. a), b), g), i) k), n) – r) festgestellten Handlungen hat die Beklagte keine Dienstpflichten verletzt.
151zu II. 5. a): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich, dass die Beklagte Mitarbeitern ihres Dienstherrn nicht selbst Günstlingswirtschaft vorgeworfen hat, sondern nur mitgeteilt hat, dass dieser Begriff auch bezogen auf die Auswahl C. F. gefallen sei.
152Eine Auslegung der schriftlichen Erklärungen, die nicht nur den für die Beklagte nachteiligsten Erklärungsinhalt zugrundelegt, sondern unter Einbeziehung des Gesamtkontextes die ihr günstigste Deutungsmöglichkeit favorisiert, ist im Lichte der der Beklagten zustehenden Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) angezeigt. Einem Beamten steht dieses Grundrecht auch dann zu, wenn er in dienstlicher Funktion private Meinungsäußerungen abgibt.
153zu II. 5. b): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten, dass die Beklagte mit dem Vorwurf der Günstlingswirtschaft in Reinkultur lediglich - wie von ihr ausdrücklich in der E-Mail ausgeführt - den „O-Ton des Flurfunkes“ wiedergeben wollte. Auf den - vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bezweifelten - Wahrheitsgehalt der Aussage, dass es sich um tatsächlich geäußerten „Flurfunk“ handelt, kommt es nicht an.
154zu II. 5. c): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Pflicht zur Kollegialität, die aus der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) resultiert, verletzt.
155Die Pflicht zur Kollegialität erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegen jeden Mitarbeiter. Dies gilt zunächst im Bereich der normalen, alltäglichen Zusammenarbeit. Bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ist unter Berücksichtigung der im gegebenen L6. üblichen Verhaltensweise sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form, mit der dies geschieht.
156Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D -, juris, Rn. 174.
157Kränkende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte, Kollegen und Mitarbeiter führen zu Spannungen in der Behörde, die für den Ablauf der Dienstgeschäfte abträglich sind. Sie binden und verzehren Energien, die sonst der Erledigung der Dienstobliegenheiten zugutegekommen wären und zur Erfüllung der vollen Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG benötigt werden. Deshalb ist es ein ebenso legitimes wie dringendes Anliegen jeder Verwaltung, dass die Dienstkräfte im gegenseitigen Umgang die Zurückhaltung üben, die im Interesse eines von Spannungen freien gegenseitigen Verhältnisses geboten und damit geeignet ist, den Betriebsfrieden zu sichern. Wer dieses Gebot nicht beachtet, sondern durch ehrverletzende Erklärungen das betriebliche Klima schuldhaft belastet, macht sich einer schweren Pflichtwidrigkeit schuldig. Dies gilt vor allem, wenn es sich - wie hier - um schriftliche Erklärungen handelt, die nicht unter Zeitdruck abgegeben und nicht unmittelbar provoziert worden sind, und deshalb nicht als Ergebnis augenblicklicher Erregung eher nachgesehen werden könnten.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1988 - 1 D 127.86 -, juris, Rn. 133.
159Die Beklagte hat den Bereich der sachlichen Kritik verlassen und die Grenze dessen überschritten, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebs und des Schutzes der Mitarbeiter vor unberechtigten Angriffen hingenommen werden kann. Auch bei einer zu Gunsten der Beklagten wohlwollenden Auslegung des Gesamtkontextes der E-Mail ergibt sich aus den Formulierungen der Beklagten eindeutig, dass sie die mit „D1. “ bezeichnete Mitarbeiterin, die Fachbereichsleiterin A, D3. L5. , gegenüber dem M1. , ihrem gemeinsamen Vorgesetzten, persönlich herabgewürdigt hat. Es handelt sich ersichtlich nicht nur um die Wiedergabe der Meinung eines Großteils der Belegschaft, sondern die persönliche Kundgabe einer Missachtung der Person L5. .
160zu II. 5. d): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Aus den Formulierungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass sie Frau L5. gegenüber dem M1. in persönlicher Weise herabgewürdigt hat. Der Vorwurf gegenüber einer Kollegin, sie könne als Nichtakademikerin nicht strukturiert und differenziert denken, hat beleidigenden Charakter. Der Einwand der Beklagten, sie habe insoweit in Wahrnehmung ihrer Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem M1. gehandelt, geht fehl. Die Beklagte hat nicht dadurch informiert oder beraten, indem sie eine Kollegin gegenüber dem gemeinsamen Vorgesetzten herabgewürdigt hat. Information und Beratung des Vorgesetzten auch über - vermeintlich - erkannte fachliche oder persönliche Defizite eines Kollegen sind zulässig; beanstandungswürdig ist allerdings die von der Beklagten hierfür bemühte Wortwahl.
161zu II. 5. e): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Aus den Formulierungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass sie den Kreisdirektor und den M1. durch Kundgabe ihrer Missachtung gegenüber Frau H. herabgewürdigt hat. Die Bezeichnung einer Person als „Null“ lässt sich auch bei wohlwollendster Betrachtung im Lichte der Meinungsfreiheit schlicht nicht anders einordnen. Auch der Hinweis darauf, dass durch die Zusammenarbeit des Landrats mit dem Kreisdirektor das Haus wisse, was für ein M1. und Mensch (der M1. ) sei, ist - gegenüber dem M1. - herabwürdigend.
162Für den Einwand der Beklagten, diese Äußerungen stammten nicht von ihr, sondern gäben nur wieder, was andernorts kolportiert worden sei, findet sich in der E-Mail vom 24. Juli 2013 kein Anhaltspunkt. Im gesamten Kontext unter Nr. 5 dieser Mail findet sich nichts dafür, was dafür spräche, dass die Beklagte nur die Meinungsäußerung Dritter habe wiedergeben wollen. Ganz im Gegenteil weist die Beklagte in dieser E-Mail ausdrücklich darauf hin, dass sie sich (in dieser Sache) nicht unterstützend hinter den M1. stellen werde; das könne er dann gemeinsam mit dem Kreisdirektor tun.
163zu II. 5. f): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Aus den Formulierungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass sie Frau L5. gegenüber Frau H. durch Kundgabe ihrer Missachtung herabgewürdigt hat. Der Vorwurf gegenüber einer Kollegin, diese besitze keine soziale Kompetenz, stellt ihren Achtungsanspruch in erheblicher Weise in Frage.
164Der Hinweis der Beklagten, sie habe im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung nur auf einen Missstand hinweisen wollen, geht fehl. Der Hinweis auf einen vermeintlich so empfundenen Missstand darf nicht in ehrverletzende Äußerungen gekleidet werden.
165zu II. 5. g): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten, dass diese Frau H. und den M1. über das Gesprächsthema auf einer Feier informieren wollte. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte die vorgeworfenen Äußerungen zum Teil in Anführungszeichen gesetzt und so zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf die Äußerungen Dritter beruft.
166zu II. 5. h): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Aus den Formulierungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass sie Frau L5. gegenüber Frau H. herabgewürdigt hat. Die Bezeichnung einer Verhaltensweise der Kollegin als „Lachnummer“ diskreditiert auch die Person; dies gilt erst recht, wenn dies mit dem offensichtlich spöttisch gemeinten, mit zahlreichen Ausrufezeichen versehenen Zusatz: „Und so was ist Führungskraft!!!!!“ verdeutlicht wird.
167Der Einwand der Beklagten, es handele sich um eine Tatsachenmitteilung, ist nur insoweit zutreffend, als er sich auf die behauptete Rückgabe eines Schreibens einer Freundin bezieht; im Übrigen handelt es sich um eine - wie ausgeführt - beanstandungswürdige Herabwürdigung einer Kollegin.
168zu II. 5. i): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten, dass sie nicht einzelne Personen gegenüber dem M1. herabwürdigen, sondern lediglich auf fachliche und soziale Defizite der Fachbereiche A und C hinweisen wollte. Behördliche Strukturen wie ein Fachbereich sind nicht beleidigungsfähig.
169zu II. 5. j): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Aus den Formulierungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass sie den M1. , ihren direkten Vorgesetzten, gegenüber Angehörigen der T4. -L7. in seinem sozialen Achtungsanspruch herabsetzen wollte. Es kann dahinstehen, ob eine solche Äußerung im politischen Meinungskampf noch als zulässig erachtet werden könnte; unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem M1. um den direkten Vorgesetzten der Beklagten handelt, ist eine solche öffentliche Äußerung durch eine Untergebene nicht akzeptabel.
170zu II. 5. k): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten nichts durchgreifend Beanstandungswürdiges. Die Wortwahl mag harsch und unsachlich sein; konkrete Personen herabwürdigende Inhalte weist die E-Mail hingegen nicht auf. Auch der Vorwurf, Beschlüsse würden dilettantisch vorbereitet, bezieht sich auf keine konkreten Personen und mag zu Gunsten der Beklagten noch als Kritik in der Sache ausgelegt werden.
171zu II. 5. I): Mit dieser vorgeworfenen Handlung hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Der gegenüber dritten Personen geäußerte Vorwurf, Verhaltensweisen des Landrats erfüllten den Tatbestand des Mobbings, der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Rufschädigung, unterstützen den Vorgesetzten ersichtlich nicht bei der Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Unerheblich ist, dass es sich - wie die Beklagte vorbringt - hierbei um eine Meinungskundgabe handelt; die grundsätzlich zulässige Meinungskundgabe findet ihre Grenzen in den allgemein für Beamte geltenden Verpflichtungen, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.
172zu II. 5. m): Mit dieser vorgeworfenen Handlung, der gegenüber dritten Personen geäußerte Vorwurf, Verhaltensweisen des Landrats erfüllten den Tatbestand des Mobbings, hat die Beklagte ihre Wohlverhaltenspflicht verletzt. Es stand der Beklagten zumindest nicht zu, einen solchen, so von ihr bezeichneten „Hilferuf“ an Personen zu richten, die zur Hilfestellung in dienstrechtlichen Auseinandersetzungen überhaupt nicht berufen sind (wie z. B. die T4. -L7. ).
173zu II. 5. n): Die vorgeworfene Handlung stellt keinen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Die Wahrnehmung des Remonstrationsrechts kann nicht als dienstpflichtwidrig beurteilt werden; auf die Ausführungen unter II. 4. wird ergänzend verwiesen.
174zu II. 5. o): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten nichts durchgreifend Beanstandungswürdiges. Zwar mag das von der Beklagten als „running gag“ bezeichnete Erstaunen, dass der M4. L9. T2. ein 2. Juristisches Staatsexamen habe, vollständig missglückt sein; als ehrherabsetzend mag es sich gleichwohl noch nicht einordnen lassen.
175zu II. 5. p): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten nichts durchgreifend Beanstandungswürdiges. Der Hinweis, für eine fachlich kompetente Besetzung in den Schlüsselpositionen der Fachbereiche C und A Sorge zu tragen, mindestens aber eine qualifizierte Fortbildung dieser Personen im AVR zu ermöglichen, mag Rückschlüsse auf die von der Beklagten unterstellten fachlichen Defizite der Personen, die aktuell die Fachbereiche leiten, zulassen. Gleichwohl kann wohlwollend zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Schwelle zu einer herabwürdigenden Äußerung noch nicht überschritten ist.
176zu II. 5. q): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich im Wege einer Auslegung zu Gunsten der Beklagten nichts durchgreifend Beanstandungswürdiges. Zwar ist der Vorwurf gegenüber Kollegen, die Ausführungen in einem Bescheid ließen auf nicht viel Sachkenntnis schließen, sprachlich deutlich missglückt. Sie knüpfen allerdings an einen objektiven Vorgang an und stellen aus Sicht der Beklagten (lediglich) dar, dass sie eine andere Rechtsauffassung teilt. Auf die von der Beklagten begehrte Beiziehung des Vorgangs „Sonderurlaub“ kommt es daher nicht an.
177zu II. 5. r): Die vorgeworfene Handlung stellt keine Dienstpflichtverletzung dar. Aus dem Gesamtkontext der E-Mail ergibt sich nichts Beanstandungswürdiges. Der Vorwurf gegenüber dem Vorgesetzten, er solle sich wegen einer bestimmten Handlungsweise schämen, mag in einem funktionierenden kollegialen Miteinander ungewöhnlich und unüblich sein. Die Grenze der zu wahrenden Zurückhaltung hat die Beklagte hiermit allerdings noch nicht überschritten.
1786. Mit den unter II. 7. b) - e), h) - j), l) - r) festgestellten Handlungen hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Die hieraus resultierende Pflicht zur Kollegialität erfordert Achtung, Hilfsbereitschaft und Rücksicht gegen jeden Mitarbeiter. Dies gilt zunächst im Bereich der normalen, alltäglichen Zusammenarbeit. Bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ist unter Berücksichtigung der im gegebenen L6. üblichen Verhaltensweise sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder den Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Dasselbe gilt, wer Mitarbeitern ohne jeglichen belastbaren tatsächlichen Anhaltspunkt mit der Erstattung von Strafanzeigen droht oder gegenüber Dritten äußert, dass Vorgesetzte oder Mitarbeiter Straftaten begangen hätten. Eine gedeihliche Zusammenarbeit ist in einem solchen Fall nicht mehr möglich und gefährdet die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung.
179Von den Vorwürfen unter II. 7. f), g) und k) ist die Beklagte freizustellen.
180zu II. 7. b): Der Hinweis mit Schreiben vom 11. Februar 2014 ist als pauschale Drohung gegenüber dem M1. einzuordnen, strafrechtliche Verfahren gegen ihn anhängig zu machen. Ein belastbarer Geschehensablauf, der eine solche Vorgehensweise auch nur im Ansatz rechtfertigen würde, wird von der Beklagten weder vorgetragen noch lässt er sich den Akten oder sonstigen Umständen entnehmen.
181zu II. 7. c): Dasselbe gilt für die E-Mail vom 20. Februar 2014, mit welcher sie dem M1. mit einer Strafanzeige wegen §§ 185 ff. StGB droht. Auch hier ist nichts dafür erkennbar, welche Tatsachen diesen Vorwurf tragen sollen. Weder werden beleidigende, herabsetzende oder sonstige ehrenrührige Tatsachen benannt, welche der M1. ihr gegenüber ausgesprochen haben soll, noch bestehen für solche Tatsachen irgendwelche Anhaltspunkte.
182zu II. 7. d): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
183zu II. 7. e): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
184zu II. 7. f): Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie mit der E-Mail vom 5. März 2014 an den Personalrat und die Gleichstellungsstelle sowie an Frau L5. nicht unmittelbar gedroht hat. Sie führte lediglich aus, dass sie die Betroffenen darauf aufmerksam mache, dass folgende Verfahren unmittelbar bevorstünden: Strafanzeige und Strafantrag wegen §§ 185 ff., 25 II, 27 StGB, wahrscheinlich sogar in mehreren Fällen. Ob sich dies gegen die E-Mail-Empfänger richtet, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen und bleibt daher zugunsten der Beklagten außer Betracht.
185zu II. 7. g): Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie mit der E-Mail vom 6. März 2014 an den M1. , den L10. und fünf weitere Mitarbeiter sowie die T4. -L7. , diese könnten selbstständig subsumieren, durch welche objektiven Handlungen die Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt seien, keine Drohung ausgesprochen hat.
186zu II. 7. h): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
187zu II. 7. i): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
188zu II. 7. j): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
189zu II. 7. k): Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie mit der E-Mail vom 10. März 2014 an den M1. , drei Mitarbeiter und die T4. -L7. , es sei schon bemerkenswert, dass der M1. als Volljurist ausgerechnet einen der von ihr als möglicher Mittäter/Gehilfe benannten Personen mit der Aufklärung der von ihr erhobenen Vorwürfe betraut hätte, keine Drohung ausgesprochen hat.
190zu II. 7. I): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
191zu II. 7. m): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend. Dieser Dienstpflichtverletzung liegt allerdings dieselbe Handlung wie unter II. 1. i) vorgeworfen zugrunde. Sie stellt daher keinen weiteren selbstständigen Dienstpflichtverstoß dar, sondern verleiht dem bereits dort bezeichneten Dienstpflichtverstoß disziplinarisch ein noch höheres Gewicht, weil durch eine Handlung gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen worden ist.
192zu II. 7. n): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend. Dieser Dienstpflichtverletzung liegt allerdings dieselbe Handlung wie unter II. 1. f) vorgeworfen zugrunde. Sie stellt daher keinen weiteren selbstständigen Dienstpflichtverstoß dar, sondern verleiht dem bereits dort bezeichneten Dienstpflichtverstoß disziplinarisch ein noch höheres Gewicht, weil durch eine Handlung gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen worden ist.
193zu II. 7. o): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
194zu II. 7. p): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend. Für das Vorliegen des Straftatbestands des § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) bestehen ersichtlich keinerlei Anhaltspunkte. Hierzu fehlt es bereits an der Eigenschaft des Landrats als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist.
195zu II. 7. q): Die Mitteilung an den M1. und weitere Bedienstete per E-Mail vom 22. Dezember 2014, sie habe Rechtsanwalt E. . C6. damit beauftragt, Strafanzeige gegen den M1. zu erstatten, erscheint zwar in Form einer bloßen Tatsachenbekundung. Bei verständiger Würdigung der von der Beklagten bezweckten Funktion der Weiterleitung der E-Mail an den M1. lässt sich dies allerdings nur als Drohung verstehen. Diese erhält bereits dadurch besonderes Gewicht, dass die Beklagte hiermit beim M1. den Eindruck erweckt, dass die Erstattung der Strafanzeige bereits unmittelbar auf den Weg gebracht worden ist.
196zu II. 7. r): Die Ausführungen zu II. 7. b) gelten entsprechend.
1977. Mit den unter II. 8. festgestellten Handlungen hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Pflicht zur politischen Zurückhaltung verstoßen. Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt (§ 33 Abs. 2 BeamtStG). Es stand der Beklagten nicht zu, sich unter Inanspruchnahme ihres dienstlichen Internetzugangs allgemein politisch zu äußern. Der Einwand der Beklagten, es habe sich um bloße Tatsachenfeststellungen und eine Darstellung des Meinungsbildes gehandelt, greift nicht durch. Es hätte der Beklagten frei gestanden, diese im privaten Umfeld abzugeben; der Vorwurf gegenüber der Beklagten besteht in der Vermischung der dienstlichen und politischen Belange.
198Allerdings ist der Vorwurf unter II. 8. a) tatidentisch mit dem Vorwurf unter II. 5 a), derjenige unter II. 8. c) mit II. 5. j). Sie stellen daher keine weiteren selbstständigen Dienstpflichtverstöße dar, sondern verleihen den bereits dort bezeichneten Dienstpflichtverstößen disziplinarisch ein noch höheres Gewicht, weil durch eine Handlung gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen worden ist.
1998. Mit den unter II. 9. festgestellten Handlungen hat die Beklagte vorsätzlich gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Allerdings sind die Vorwürfe unter II. 9. b) - e) tatidentisch mit den Vorwürfen unter II. 7. o) - r). Sie stellen daher keine weiteren selbstständigen Dienstpflichtverstöße dar, sondern verleihen den bereits dort bezeichneten Dienstpflichtverstößen disziplinarisch ein noch höheres Gewicht, weil durch eine Handlung gegen mehrere Dienstpflichten verstoßen worden ist.
2009. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten im jeweiligen Begehungszeitpunkt die Einsicht in das Unrecht ihrer oben dargestellten Dienstpflichtverletzungen gefehlt hat. Insbesondere sind Ermittlungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beklagten im Tatzeitraum nicht anzustellen.
201Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies nach ihrem materiellen Rechtsstandpunkt für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.
202Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris, Rn. 17.
203Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären.
204Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris, Rn. 18.
205Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden.
206Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris, Rn. 19.
207Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Zeitraum der Tatbegehung ersichtlich. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind hierzu nicht anzustellen. Hierfür spricht schon, dass sich die Beklagte selbst auf keine im Tatzeitraum bestehende psychische Erkrankung beruft, die geeignet wäre, ihre Einsichtsfähigkeit zu mindern. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte immer wieder dezidiert darauf hingewiesen, dass sie gesund sei. Am 21. September 2012 teilte sie dem Kläger mit, dass sie ab dem 24. September 2012 wieder dienstfähig sei (vgl. E-Mail von Frau N1. an den M1. vom 21. September 2012[72]). In ihrem Schreiben vom 11. Februar 2014[73] wies sie lediglich darauf hin, dass sie nach dem 30. November 2011 nahezu ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Mit E-Mail vom 6. März 2014[74] wies sie den M1. darauf hin, dass sie kein ärztliches Attest beizubringen brauche; sie mache keine gesundheitlichen Gründe geltend. Sie sei arbeitsfähig und mache ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG auf körperliche Unversehrtheit geltend. Sie wolle weiterhin gesund bleiben. Im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2014 in dem Verfahren 12 K 2478/14 - VG Gelsenkirchen -[75] ließ sie vortragen, dass nach der Rückkehr aus dem Krankenstand aufgrund der intensiven, erfolgreichen Behandlung bis zum heutigen Tage psychosomatische Beschwerden ausgeblieben seien. In ihrem Vermerk vom 8. Dezember 2014[76] hat sie festgehalten, dass sie gegenüber dem M1. im Gespräch vom 8. Dezember 2014 erklärt habe, sie habe ihre Erkrankung durch psychologische Hilfe vollständig überwinden können; dies sei durch ihren Bevollmächtigten auch bereits vor dem VG (Gelsenkirchen) erklärt worden. Diese Selbsteinschätzung der Beklagten wird durch die von ihr im Verfahren 13 L 1203/15.O vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin/Psychotherapie S2. M3. , D2. -S3. , vom 4. September 2015 bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass die Beklagte ab dem 9. Februar 2012 stationär in einer psychosomatischen Spezialklinik habe behandelt werden müssen. Zur Sicherung und Stabilisierung des erzielten Behandlungserfolges habe Herr M3. ihr untersagt, Rücksprachetermine allein mit dem M1. wahrzunehmen, alle von ihr als bedrohlich und unangenehm empfundenen Situationen zu vermeiden und ggf. Besprechungen und ähnliches sofort zu verlassen. Dies bedeutet mithin zum einen, dass die Beklagte auch aus der Sicht des sie behandelnden Privatarztes für die Zeit ab dem 21. September 2012 wieder dienstfähig war. Zum anderen lässt sich der ärztlichen Bescheinigung nichts dafür entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung in der Zeit nach dem 21. September 2012 nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht ihrer Handlungen - wie sie ihr vorliegend für die Zeit ab dem 17. Januar 2013 vorgeworfen werden - einzusehen.
208IV. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, für geboten.
2091. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
210Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
211Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 44.
212Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
213Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 29.
214Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht.
215Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N.
2162. Das festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen der Beklagten wiegt so schwer, dass sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Das Dienstvergehen besitzt nach den hier festzustellenden Erschwernisgründen ein derartiges Gewicht, dass als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist. Bei einer Gesamtabwägung liegen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine mildere Maßnahme verhängt werden könnte.
217Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in den wiederholten, sich über einen Zeitraum von zwei Jahren hinziehenden Verstößen gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Die Beklagte zeigt, erkennbar durch die vielen einzelnen dem Dienstvergehen zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen, insgesamt eine nicht mehr hinzunehmende Beharrlichkeit und Unbelehrbarkeit in Bezug auf die Verweigerung des Gehorsams gegenüber Anordnungen ihres Vorgesetzten und die allgemeine Wohlverhaltenspflicht im Kollegenkreis. Durch ihre Verweigerungshaltung untergräbt sie eine den organisatorischen Anforderungen entsprechende vernünftige und kollegiale Arbeit in der Kreisverwaltung. Sie ignoriert beständig, dass sie auch in ihrer Stellung als Dezernentin beamtenrechtlichen Kernpflichten unterliegt und nicht berechtigt ist, aus eigener Befugnis die Berechtigung einer Weisung in Frage zu stellen und sich von ihr zu lösen. Hinzu kommt das wiederholte, sich ebenfalls über einen sehr langen Zeitraum hinziehende ehrverletzende und herabwürdigende Verhalten der Beklagten gegenüber dem M1. und den Mitarbeitern des Klägers. Die Grundsätze der Kollegialität und des Betriebsfriedens sind wichtige Rechtsgüter in der Zusammenarbeit in einer Kreisverwaltung, welche die Beklagte nicht nur gefährdet, sondern verletzt hat.
218Besonderes Gewicht misst die Kammer dem Umstand bei, dass die Beklagte in Anbetracht ihrer besonders herausgehobenen Stellung in der L11. eine besondere Vorbildfunktion zukommt, der sie in ganz besonderem Maße durch ihr Verhalten nicht gerecht geworden ist. Jedenfalls mit Blick auf die ihr zugeordnete Sekretärin kam der Beklagten überdies selbst Vorgesetzteneigenschaft zu. Dieser Vorbildfunktion ist die Beklagte in besonders beanstandungswürdiger Weise dadurch nicht gerecht geworden, indem sie nicht nur den Weisungen ihres Vorgesetzten nicht nachgekommen ist, sondern unablässig dafür gesorgt hat, dass die Mitarbeiter der L11. und damit auch die Untergebenen ihres eigenen Vorgesetzten über ihre hartnäckige Verweigerungshaltung jeweils unmittelbar unterrichtet wurden.
219Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre Verfehlungen zudem in einer nicht hinnehmbaren Weise zielgerichtet in die Öffentlichkeit getragen hat und damit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung erheblichen Schaden zugefügt hat.
220Insgesamt erlangt das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen, auch wenn sich einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung als nicht besonders schwerwiegend darstellen, insbesondere durch die Vielzahl der sich über zwei Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst in Betracht kommt. Die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses ist als vollends zerstört anzusehen.
2213. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung.
222a) Es erfordert u. a. eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
223Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris.
224Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat.
225Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, juris, Rn. 17.
226Das Verhalten der Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts Zeitdauer und Häufigkeit des disziplinarrechtlich angeschuldigten Verhaltens nicht die Rede sein.
227b) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen nicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Hier fehlt es bereits erkennbar an einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, schwere andere seelische Abartigkeiten, Schwachsinn); auf die Ausführungen unter III. 9. wird Bezug genommen.
228c) Die Disziplinarkammer kann in Ansehung der Gesamtumstände nicht feststellen, dass die Verhaltensweisen der Beklagten in Reaktion auf Mobbing seitens des Landrats erfolgt sind.
229Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Mobbing können zu den subjektiven Beweggründen zählen, die im Rahmen des § 13 LDG NRW zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind.
230Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 -, juris, Rn. 9.
231Mobbing bedeutet, dass ein Vorgesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlass bezogenen Art und Weise dazu missbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren.
232Vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 -, juris, Rn. 17.
233Hierfür hat die Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Beklagte hat ihre pauschale Behauptung, gegen sie werde seit Jahren ein gezieltes und systematisches Mobbing betrieben, nicht näher substantiiert, so dass dem nicht weiter nachgegangen werden kann. Es findet sich im gesamten Akteninhalt kein Beleg für diese Annahme der Beklagten. Vielmehr zeugt die gesamte, zahlreiche innerdienstliche Korrespondenz sowohl des Landrats als auch der übrigen Mitarbeiter des Klägers mit der Beklagten von einer betont sachlichen Distanz, die an keiner Stelle auch nur im Ansatz die Person der Beklagten angreift. Dies gilt uneingeschränkt auch in denjenigen Fällen, die in Reaktion auf die verbalen Entgleisungen und persönlichen Übergriffe der Beklagten gegen den M1. und Mitarbeiter des Klägers ergangen sind.
234Auch die Beklagte hat nichts Belastbares dafür vorgetragen, dass der M1. sie beleidigt hätte; sie hat zwar wiederholt mit einer Strafanzeige wegen Beleidigung gedroht, jedoch zu keinem Zeitpunkt dargelegt, durch welche Handlung des Landrats sie in ihrer persönlichen Ehre betroffen gewesen sein soll. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Schikane und Diskriminierung. Sofern die Beklagte dies darin erblicken will, dass Neuorganisationen innerhalb der L11. nicht mit ihrem Einverständnis erfolgt sind oder nicht ihre Billigung gefunden haben, gibt dies für eine Schikane ihr gegenüber nichts her. Auch der Umstand, dass die Beklagte als E1. nur einer Mitarbeiterin gegenüber weisungsbefugt war, begründet den Vorwurf der Schikane oder Diskriminierung nicht. Die Umorganisation der Führungsstruktur der L11. hatte u. a. auch zur Folge, dass der L10. nur gegenüber seiner persönlichen Mitarbeiterin weisungsbefugt war. Schon dies zeigt, dass es sich um keine schikanierende Maßnahme gegenüber der Beklagten gehandelt hat. Soweit die Beklagte ihre Beschäftigung als nicht mehr amtsangemessen empfunden hat (vgl. hierzu auch das Klageverfahren 12 K 2478/14 vor dem VG Gelsenkirchen), braucht die Kammer dem unter dem Aspekt des Mobbings nicht weiter nachzugehen. Nicht amtsangemessene Beschäftigung ist - selbst ihr Vorliegen unterstellt - nicht mit Mobbing gleichzusetzen.
235Unabhängig von der fehlenden Darlegung objektiver Sachverhalte, auf deren Grundlage auf Mobbing geschlossen werden könnte, fehlt es auch an Anknüpfungstatsachen für eine vorsätzliche Begehungsweise durch den M1. oder - mit seiner Billigung - durch seine Mitarbeiter, da „fahrlässiges Mobbing“ kaum denkbar ist.
236Vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 -, juris, Rn. 19.
2374. Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die - ohnehin nicht übermäßig lange - Dauer des vorliegend im April 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht.
238Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris, Rn. 13.
2395. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
240Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49.
241Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihr zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten.
242Die Beklagte ist aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der L11. und ihres Ansehens sowie aus Gründen der Generalprävention aus dem Amt zu entfernen. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier vollends zerstört, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben künftig pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen.
243V. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW).
244Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
245Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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