Teilurteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 2/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist seit dem 01. Januar 2016 Versorgungsempfängerin der Beklagten und begehrt die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.
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Vom 01. April 1974 bis 30. April 1978 war die Klägerin beim Amtsgericht … als Justizangestellte tätig.
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Mit Ablauf des 30. April 1978 schied sie auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus.
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Am 5. Juni 1978 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Justizangestellte beim Amtsgericht … auf.
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Mit Wirkung vom 05. Juni 1980 wurde sie in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes … eingestellt und hierfür in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Unter dem 7. Februar 1983 erfolgte die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit. Im Jahr 1989 wechselte die Klägerin in den Bundesdienst an das Bundesamt für Verfassungsschutz.
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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragte sie eine Auskunft über ihre Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten. Dabei bat sie ausdrücklich um Prüfung, „ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können“. In der Eingangsbestätigung der Beklagten vom 10. Januar 2012 wurde der Eingang mit dem Betreff „Versorgungsauskunft gemäß 49 Abs. 10 Beamtenversorgungsgesetz (Beamt VG)“ sowie in der Zeile darunter „Anerkennung Vordienstzeiten gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG“ geführt.
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Mit als „Auskunft über Versorgungsanwartschaften (AüVA) gem. § 49 Abs. 10 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)“ betiteltem Schreiben vom 14. Februar erteilte die Beklagte die gewünschte Auskunft, wobei sie im Abschnitt b) „Ermittlung Ihres Ruhegehaltssatzes“ ausführte, dass die Zeit im öffentlichen Dienst beim Amtsgericht … ruhegehaltfähig sei, ohne dass es einer Vorwegentscheidung bedürfe. Die Zeit der Angestelltentätigkeit beim Amtsgericht … hingegen sei nicht berücksichtigungsfähig, weil es an dem hierfür nach § 10 BeamtVG erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur späteren Ernennung in das Beamtenverhältnis fehle.
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Unter dem 26. Februar 2012 wandte sich die Klägerin wegen der Nichtanerkennung der Dienstzeiten in … an die Beklagte mit der „Bitte um Prüfung, ob die Zeit beim Amtsgericht … doch als ruhegehaltsfähig anerkannt werden kann“ Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Unterbrechung sei aufgrund der dienstlichen Versetzung ihres Ehemannes nach Köln zwingend erforderlich gewesen; den Dienst habe sie erst am 05. Juni 1978 beim Amtsgericht … aufnehmen können aufgrund der Schwierigkeiten bei Umzugsplanung und -durchführung.
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Die Beklagte behandelte das Schreiben als Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten. Nach telefonischer Rückfrage der Beklagten erklärte die Klägerin, sie habe sich seinerzeit auf Anraten ihres Arbeitsgebers freiwillig aus dem Angestelltenverhältnis entlassen lassen, um für diesen Zeitraum vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können.
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Unter dem 24. April 2012 erging ein als „Vorwegentscheidung“ bezeichnetes Schreiben an die Klägerin. Unter Bezugnahme auf den „Antrag vom 21. Dezember 2011 iVm. […] Schreiben vom 26. Februar 2012 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage“ wurde die Dienstzeit beim Amtsgericht … von 1978 bis 1980 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, der Antrag auf Anerkennung der Dienstzeit am Amtsgericht … hingegen abgelehnt. In der Begründung führte die Beklagte aus, zwar sei die Beschäftigung der Klägerin auch am Amtsgericht … förderlich für die Beamtenernennung gewesen, es fehle aufgrund der von der Klägerin zu vertretenden Unterbrechung der Beschäftigungszeit aber am notwendigen zeitlichen Zusammenhang zur Ernennung zur Beamtin nach § 10 BeamtVG. Die Entlassung auf eigenen Wunsch stelle grundsätzlich eine solche nach § 10 BeamtVG zu vertretende Unterbrechung dar. Auch liege keine ausnahmsweise unschädliche Unterbrechung aus familiären Gründen vor. Nach den Verwaltungsvorschriften seien hiervon nur Zeiten in Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung von Kindern oder von in häuslicher Gemeinschaft lebender pflegebedürftiger Angehöriger erfasst, die aber nicht vorlägen. Darüber hinaus führten Unterbrechungen von mehr als einem Monat stets dazu, dass vorherige Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigungsfähig seien. In einem an die Begründung anschließenden Hinweis wird dargelegt, dass die Vorwegentscheidung „unter dem gesetzlichen Vorbehalt eines Gleichleibens der Rechtslage“ ergehe und unbeschadet der von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheidung über Zeiten nach §§ 6, 8 und 9 BeamtVG erfolge. Das Schreiben schließt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
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Laut Empfangsbescheinigung wurde das Schreiben der Klägerin am 04. Juni 2012 zugestellt. Widerspruch wurde nicht erhoben.
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Mit Bescheid vom 26. November 2015 setzte die Beklagte wegen des anstehenden Ruhestands die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Im Fließtext wurde wegen der Bezüge lediglich auf die Anlagen verwiesen. In der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wurde als berücksichtigungsfähig lediglich die Dienstzeit beim Amtsgericht … aufgeführt.
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Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem – zunächst nicht weiter begründeten - Widerspruch vom 01. Dezember 2015.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 07. Dezember 2015 bat sie um Auskunft, warum die Dienstzeiten beim Amtsgericht … nicht als ruhegehaltfähig anerkannt worden seien und wies unter Verweis auf die familiären Gründe darauf hin, dass sie alles unternommen habe, um die Unterbrechung auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen.
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Mit Antwortschreiben vom 14. Juli 2016 verwies die Beklagte unter Wiederholung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen darauf, dass bezüglich der streitigen Dienstzeiten der Festsetzungsbescheid vom 26. November 2015 unanfechtbar sei, da jener lediglich die Vorwegentscheidung vom 24. April 2012 übernommen habe. Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.
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Mit Schreiben vom 11. August 2016 bat der Bevollmächtigte der Klägerin „um eine ergänzende, informatorische Stellungnahme“ hinsichtlich der Vorwegentscheidung vom 24. April 2012 und verwies zusätzlich auf den familiären Hintergrund und den engen zeitlichen Zusammenhang der Unterbrechung.
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Hierauf wiederholte die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2016 die Gründe der Vorwegentscheidung mit dem Hinweis, jene sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen.
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Unter dem 07. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei, soweit er die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeiten am Amtsgericht … angreife, unzulässig. Der Festsetzungsbescheid habe die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach § 10 BeamtVG gemäß der bestandskräftigen Vorwegentscheidung ohne erneute Prüfung übernommen. Wiederaufgreifensgründe seien nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht vorgetragen. Hilfsweise verteidigt die Beklagte die Festsetzung auch in der Sache unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 05. Januar 2017 eingegangenen Klage. Sie rügt Fehler in der Rechtsmittelbelehrung und hinsichtlich des Adressaten des Widerspruchsbescheids. Ferner ist sie der Ansicht, sie habe die Unterbrechung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgrund der familiären Umstände der Unterbrechung und dem umzugs- und wochenend-bedingt verspäteten Dienstantritt nicht zu vertreten im Sinne des § 10 BeamtVG. Die Vorwegentscheidung vom 24. April 2012 stehe dem nicht entgegen, da sich im streitbefangenen Ausgangsbescheid hierauf kein Hinweis gegeben habe; hingegen enthalte der streitgegenständliche Bescheid vom 26. November 2015 eine selbständig anfechtbare Beschwer. Schlussendlich habe die Vorwegentscheidung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage gestanden; die eigentliche Sachlage habe die Beklagte aber erst mit dem Schreiben vom 11. August 2016 gekannt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 26. November 2015 – Gz.: PK.I.4 B 070552 B 72916 – in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2015 – Gz.: D 1299/R- WL 184/15 – DI.B.321.09 – zu verpflichten, auch ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01. April 1974 bis 04. Juni 1978 als Justizangestellte beim Amtsgericht … als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und ihr auf der Grundlage der sich daraus ergebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten rückwirkend zum 01. Januar 2016 Ruhegehalt zu gewähren,
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Widerspruchsbescheid rügt sie die fehlende Zulässigkeit der Klage wegen der Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides. Sie ist der Ansicht, dieser sei lediglich eine wiederholende Verfügung ohne erneute Prüfung der Vorwegentscheidung vom 24. April 2012. Auf einen ausdrücklichen Hinweis im Bescheid komme es dabei nicht an. Ferner seien sämtliche in Widerspruch und Klage vorgebrachten Umstände bereits im Jahr 2012 aktenkundig gewesen. Auch aus Verfahrensfehlern im Widerspruchsbescheid folge nichts Gegenteiliges. Hilfsweise verteidigt sie unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens die Entscheidung in der Sache als rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, sowie auf den beigezogen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Der Teil des Festsetzungsbescheides vom 26. November 2015, gegen den sich die Klägerin wendet, ist bestandskräftig. Für die Klage fehlt infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis (dazu 1.). Die angefochtenen Bescheide sind darüber hinaus rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die hier in Rede stehende Dienstzeit als ruhegehaltfähig anerkennt (dazu 2.).
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1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG sind bei der Berechnung des Ruhegehalts nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG neben dem Grundgehalt, Familienzuschlag und berücksichtigungsfähigen Leistungsbezügen auch sonstige ruhegehaltfähige Dienstzeiten, namentlich nach § 10 Abs. 1 BeamtVG, zu berücksichtigen.
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Jene ruhegehaltfähigen Dienstzeiten waren allerdings bereits mit Vorwegentscheidung vom 24. April 2012 festgesetzt worden, die mit Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß § 68 Abs. 1, 2 iVm. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm. § 57 II VwGO, § 222 I ZPO, §§ 187 ff. BGB mit Ablauf des 4. Juli 2012 bestandskräftig geworden ist.
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In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Klage in einer solchen Konstellation dann unzulässig, wenn in dem angegriffenen Bescheid eine lediglich „wiederholende Verfügung“ der bestandskräftigen Regelung vorgenommen wurde, eine Wiedereröffnung der Rechtsmittelfristen scheidet dann aus.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch erfüllt, denn der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 stellt hinsichtlich der Festsetzung von Dienstzeiten nach § 10 BeamtVG lediglich eine wiederholende Verfügung dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jene auch nicht aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung erloschen. Auch die behaupteten formellen Fehler des Widerspruchsbescheids führen nicht zur Zulässigkeit der Klage.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage, ob ein Bestandteil eines Verwaltungsaktes, der eine mit einem bereits bestandskräftigen Bescheid identische Regelung trifft, noch rechtsmittelfähig ist, zwischen dem „Zweitbescheid“ und der „wiederholenden Verfügung“ zu unterscheiden. Nur wenn eine Neu-Entscheidung in der Sache (Zweitbescheid) vorliegt, sind die Rechtsmittelfristen neu eröffnet und kann in zulässiger Weise Widerspruch bzw. Klage erhoben werden. Hingegen unterliegt ein Bescheid dann nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, soweit er eine schon früher getroffene, unanfechtbar gewordene (Versorgungs-)Regelung unberührt lässt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, Rn. 30, juris; grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1966 – II C 191.62 –, BVerwGE 23, 175, Rn. 20, juris). Das Gebot der rechtlichen Befriedung überwiegt nämlich gegenüber der materiellen Gerechtigkeit, wenn in einem Bescheid, der hinsichtlich einzelner Bestandteile in seiner Begründung teilbar ist, ein bis dahin unangefochtener und unanfechtbar gewordener Entscheidungsbestandteil früherer Bescheide unverändert übernommen wird (siehe bereits BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1966 – II C 191.62 –, BVerwGE 23, 175, Rn. 20, juris).
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Diese Rechtsprechung wurde insbesondere anhand von Versorgungsfestsetzungsbescheiden herausgebildet, deren Schlussergebnis – die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Art und Höhe – sich regelmäßig aus Teilentscheidungen über die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsberechtigten zusammensetzt. Ebenso wie die Entscheidung über die besoldungsrechtliche Eingruppierung für das Grundgehalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts nicht erstmals angegriffen werden kann, sind auch die weiteren selbständigen Bestandteile wie die Festsetzung über ruhegehaltfähige Dienstzeiten im privaten Arbeitsverhältnis nach § 10 BeamtVG unanfechtbar, sofern hierzu bereits eine behördliche Festsetzung bestandskräftig ergangen ist. Obwohl jede dieser das Schlussergebnis tragenden Teilentscheidungen wesentlicher Bestandteil des Versorgungsfestsetzungsbescheides ist, erfordert das in den Rechtsbehelfsfristen der Verwaltungsgerichtsordnung zum Ausdruck gelangte Gebot der rechtlichen Befriedung, einen solchen Bescheid als unanfechtbar und deshalb der erneuten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogen anzusehen, soweit lediglich die Entscheidungskomponenten angegriffen werden, die in diesem Bescheid aus unanfechtbar gewordenen früheren Bescheiden ungeprüft übernommen und wiederholt werden ( siehe BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1966 – II C 191.62 –, BVerwGE 23, 175, Rn. 20, juris).
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Alles andere würde bedeuten, dass gerade in Personalangelegenheiten faktisch eine Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen kaum möglich wäre. Dieses Ergebnis kann aber weder in systematischer noch in teleologischer Hinsicht angesichts der eindeutigen Grundregel zum Erwachsen von Entscheidungen in Bestandskraft nach Fristablauf gem. §§ 70 Abs.1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO gewollt sein. Dass auch ein gegebenenfalls rechtswidriger Verwaltungsakt diesen Regelungen über die Bestandskraft unterliegt, folgt im Übrigen aus einem Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 VwVfG, welcher als Ausnahmevorschrift über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten gerade nicht auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes insgesamt abstellt. Der Adressat des Verwaltungsaktes bleibt dann darauf beschränkt, auf ein im Ermessen der Behörde stehendes Wiederaufgreifen des Verfahrens hinzuwirken, unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen dahingehenden Antrag.
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Die durch die Klägerin hier allein angegriffenen Festsetzungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im privaten Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im Bescheid vom 26. November 2015 sind einer gerichtlichen Überprüfung hier auch entzogen, denn sie stellen nach den in der Rechtsprechung herausgebildeten Abgrenzungskriterien eine lediglich wiederholende Verfügung der bestandskräftigen Vorwegentscheidung vom 24. April 2012 dar.
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Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Hingegen liegt ein Zweitbescheid vor, wenn der Rückschluss naheliegt, dass die Behörde von dem ihr grundsätzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und eine erneute Sachentscheidung zu treffen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 02. November 2004 – 7 E 1033/01 –, Rn. 22, juris).
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Die Abgrenzung bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (st Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, Rn. 35, juris; BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 – 7 C 36/95 –, Rn. 11, juris, beide mwN). Ausgangspunkt ist dabei der objektive Erklärungsinhalt des Verwaltungsaktes (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 – 7 B 296/95 –, Rn. 2, juris).
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Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dies erfordere zusätzlich den ausdrücklichen Hinweis auf die rein wiederholende Natur der Entscheidung, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hiergegen spricht schon, dass nach der Rechtsprechung als wiederholende Verfügung gerade alternativ eine Wiederholung der Verfügung in der Sache, oder aber der Hinweis auf eine vorherige Entscheidung stehen, woraus folgt, dass nicht beide Kriterien zugleich erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 1 WB 33/15 –, Rn. 35, juris).
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Vielmehr umfasst der zugrunde zu legende Erklärungsinhalt neben dem Tenor und die Begründung des zeitlich nachfolgenden Bescheids (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 7 C 3/08 –, Rn. 15, juris) auch die Schriftwechsel der Parteien im Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1966 – II C 191.62 –, BVerwGE 23, 175, Rn. 21, juris). Damit stellen also auch die Umstände des Bescheides maßgebliche Abgrenzungskriterien dar. Indiz für eine neue Sachentscheidung ist dabei insbesondere eine Änderung der tragenden Gedanken zur Begründung der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 123.59 –, BVerwGE 13, 99-107, Rn. 13, juris).
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Dies zugrunde gelegt ergibt die Auslegung des Bescheides vom 26. November 2015 und der ergänzenden Begründungen der Beklagten im Schriftverkehr sowie im Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2016, dass nach dem objektiven Inhalt der Entscheidung lediglich eine wiederholende Verfügung der Vorabentscheidung vom 24. April 2012 vorliegt, die ihrerseits einen selbständigen bestandskräftigen Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG darstellt.
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Bereits aus Inhalt und Gestaltung der Vorabentscheidung vom 24. April 2012 als solcher wird deutlich, dass jene eine – abschließende – Einzelfallregelung der anerkennungsfähigen Dienstzeiten der Klägerin im Angestelltenverhältnis bei den öffentlich-rechtlichen Dienstherren herbeiführen wollte. In der Begründung wird dabei umfassend auf den Rechtsrahmen sowie auf den Vortrag der Klägerin zu den Umständen der Unterbrechung des privaten Dienstverhältnisses eingegangen, wobei es auf eine inhaltliche Überprüfung dieser Begründung auf ihre Rechtmäßigkeit hin vorliegend nicht ankommt. Dass die Beklagte die vorausgegangenen Schreiben der Klägerin als Anträge auf Vorabentscheidung über die Dienstzeiten behandelt hat, wurde dabei ebenso deutlich wie der Umstand, dass eine begrenzte, verbindliche Entscheidung über die ruhegehaltfähigen Bezüge getroffen werden sollte, zumal nach dem ausdrücklichen Inhalt der Vorabentscheidung die übrigen Festsetzungen des Ruhegehalts erst mit Eintritt des Ruhestandsfalles erfolgen würden. Auch die formale Gestaltung spricht mit dem Titel, dem Tenor und der Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar für die Verbindlichkeit der Regelung.
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Hingegen enthält der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2015 zunächst überhaupt keine Ausführungen dazu, warum die Tätigkeit der Klägerin beim Amtsgericht … nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit in die Berechnung eingestellt wurde – er reicht insoweit weder als Indiz für eine wiederholende Verfügung, noch lässt sich aus dem Bescheid als solchen folgern, es handele sich um einen Zweitbescheid im Sinne einer (identischen) Neu-Entscheidung nach neuerlicher Sachprüfung.
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Dass es sich um eine wiederholende Verfügung handelt, ergibt sich allerdings aus der weiteren Begründung des Bescheides im Widerspruchsverfahren, sowie aus dem Widerspruchsbescheid. So hat die Beklagte in jedem Schreiben gegenüber der Klägerin gerade darauf hingewiesen, dass sie lediglich die Regelung aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt übernommen hatte, an welche sie sich gebunden sah. Inhaltlich ergibt sich indes weder aus dem Begründungsschreiben vom 14. Juli 2016, noch aus dem auf Wunsch des Klägerinvertreters verfassten Erläuterungsschreiben vom 30. August 2016, dass die Beklagte hier eine neue Sachprüfung vorgenommen hätte. Vielmehr wurden im Gegenteil rechtliche und tatsächliche Ausführungen stets mit dem Verweis verknüpft, dass diese der Gegenstand der bestandskräftigen Vorabentscheidung gewesen seien. Auch der Widerspruch der Beklagten wurde in der Sache zurückgewiesen wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung; lediglich hilfsweise ließ sich die Beklagte zur Sache ein; auch hier brachte sie die im Wesentlichen gleichen Erwägungsgründe vor wie bereits im Bescheid vom 24. April 2012.
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Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte, welche die Annahme für ein neuerliches Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Beklagte rechtfertigen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung in der Sache hat die Beklagte vielmehr entweder als Erläuterung des Bescheides vom 24. April 2012 auf nachdrückliche Aufforderung hin vorgenommen, oder aber die Entscheidung lediglich hilfsweise und vorsorglich verteidigt. Augenfällig ist dabei auch die Konsistenz der Begründung: die Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass auch ihrer Sicht auch überhaupt kein Anlass bestand, eine neuerliche Prüfung in der Sache vorzunehmen.
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All dies lässt nach Ansicht des Gerichts den eindeutigen Schluss zu, das nach dem objektiven Inhalt des Bescheides vom 26. November 2015 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gem. § 10 BeamtVG eine lediglich wiederholende Verfügung durch die Beklagte erfolgte und in die Gesamtberechnung des Ruhegehalts eingestellt wurde.
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Soweit die Klägerin geltend macht, der Bescheid vom 24. April 2012 sei wegen Eintritts der auflösenden Bedingung der Änderung der Sachlage untergegangen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen verkennt die Klägerin, dass jener Bescheid schon nicht unter dem Vorbehalt einer Änderung der Sachlage ergangen ist, sondern allein unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage; eine solche ist aber nicht erfolgt. Es ist darüber hinaus auch zweifelhaft, ob eine nachträgliche Veränderung der Sachlage überhaupt vorliegt, wenn sich weder die Sachumstände, noch die Möglichkeiten des Adressaten, auf diese im ursprünglichen Verfahren hinzuweisen, geändert haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 – 2 C 22/83 –, BVerwGE 70, 110-115, Rn. 19, juris). Schlussendlich überzeugt auch der Vortrag der Klägerin nicht, die Beklagte habe erst im Widerspruchsverfahren von den genauen Umständen der Unterbrechung der Dienstzeit erfahren. Das Gegenteil ist nach Ansicht des Gerichts hingegen hinreichend dokumentiert. Aus der Begründung des Bescheids vom 24. April 2012 geht klar hervor, dass sich die Beklagte in Kenntnis der Umstände sowohl mit den familiären Umständen der Unterbrechung als auch mit dem Zeitmoment auseinandergesetzt hat, und zwar nachdem in mindestens einem Falle auch telefonisch Rücksprache mit der Klägerin genommen worden war. Anderes hat die Klägerin im hier anhängigen Verfahren nicht vorgetragen.
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Auf die von der Klägerin in der Begründung ihrer Klage geltend gemachten formellen Fehler des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2015 kommt es nach den vorstehenden Gründen nicht an: der Widerspruchsbescheid als solcher lässt nämlich die Bestandskraft des Vorwegbescheids vom 24. April 2012 unberührt.
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2. Die angefochtenen Bescheide sind auch rechtmäßig.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der hier streitigen Zeit als ruhegehaltfähig.
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Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
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1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
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2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
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Danach sind die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer Tätigkeit beim Amtsgericht … als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht gegeben. Zwar war die Tätigkeit der Klägerin dort für ihre Laufbahn förderlich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, sie hat jedoch nicht zu ihrer Ernennung geführt, was für eine Anerkennung – zusätzlich - erforderlich ist.
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Unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 - 2 B 103.11 -, zitiert nach juris). Danach ist maßgeblich, ob die Tätigkeit der Klägerin zu ihrer Ernennung zur Beamtin auf Probe am 10. März 1982 geführt hat.
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Dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, setzt voraus, dass zwischen der Tätigkeit im Arbeits-oder Angestelltenverhältnis und der Ernennung ein Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht besteht.
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Bereits ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in … und der späteren Tätigkeit als Beamtin ist nicht gegeben; denn die Klägerin hat ihre Tätigkeit aus von ihr zu vertretenen Gründen unterbrochen. Dies hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt. Darauf wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend und vertiefend ist auszuführen, dass von einer Unterbrechung grundsätzlich auch schon beim Vorliegen eines Tages zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. In den Verwaltungsvorschriften ist allerdings, um Härtefälle zu vermeiden, zugunsten der Beamten eine großzügigere Regelung (ein Monat) aufgenommen worden (vgl. Tz 10.1.9.6 BeamtVGVwV). Die Unterbrechung ist allerdings vorliegend, auch wenn nur wenige Tage, länger als der von der Beklagten als unschädlich angesehene Zeitraum von einem Monat. Dies führt dazu, dass nunmehr eine von der Klägerin zu verantwortende Unterbrechung iSd § 10 Abs. 1 BeamtVG anzunehmen ist. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass diese Regelung nicht erweiterbar ist. Den in den Richtlinien genannten Zeitraum auszuweiten, würde bedeuten, dass keine verlässliche Grenze mehr existierte; der willkürlichen Handhabung damit Tür und Tor geöffnet wäre. Wie weit über den Monatszeitraum hinausgegangen werden könnte, bliebe offen. Von einer einheitlichen Ermessensausübung (dazu dienen die Verwaltungsvorschriften in erster Linie) könnte dann keine Rede mehr sein. Beamte, die ähnliche Konstellationen für sich reklamierten, könnten sich (später) darauf berufen, dass die Beklagte sich nicht an ihre selbst auferlegte Bindung hält.
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Ein funktioneller Zusammenhang besteht ebenfalls nicht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Diese Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Nicht jede Erleichterung der Dienstausübung durch die Vortätigkeit reicht indes aus, sondern für eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit weiterhin zu fordern ist, dass die Vordiensttätigkeit - auch wenn sie von Nutzen gewesen ist - darüber hinaus ein wesentlicher Grund für die Ernennung war (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2012 - 5 LB 198/10 -, juris). Im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1998 und 16. Mai 1961 (Az. 2 C 12.97 und II C 192.58, beide juris) wird insoweit in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, dass das Tatbestandsmerkmal "zur Ernennung geführt" eine Kausalität der Vortätigkeit für die Ernennung verlangt und dass das Kausalitätserfordernis nicht immer schon dann erfüllt ist, wenn eine Förderlichkeit der Vortätigkeit zu bejahen ist (vgl. VGH Baden -Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 -; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 09.08.2006 - 1 A 53/05 -, beide juris; OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Vortätigkeit muss deshalb zumindest mitursächlich gewesen sein (vgl. VGH Baden -Württemberg und OVG Lüneburg, jeweils a.a.O.). Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht nach dieser Rechtsprechung nicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs aus (vgl. OVG Lüneburg und OVG Nordrhein-Westfalen, jeweils a.a.O). In Tz. 10.1.11 BeamtVGVwV ist dementsprechend geregelt, dass die Voraussetzung, dass eine Beschäftigung nach § 10 Satz 1 BeamtVG zur Ernennung geführt hat, als erfüllt angesehen werden soll, wenn und soweit während der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die ein wesentlicher Grund - nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind.
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Zu beachten ist, dass die für eine Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse grundsätzlich im Vorbereitungsdienst erworben und durch die Laufbahnprüfung nachgewiesen werden. Kenntnisse und Erfahrungen, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurden, treten dann regelmäßig in den Hintergrund und stehen grundsätzlich nicht im erforderlichen funktionellen Zusammenhang zu dem maßgeblichen Beamtendienst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2011 - 1 A 88/08- und Hess.VGH, Urteil vom 06.11.1996 - 1 UE 327/95 -, beide juris).
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Zwar mag es zutreffen, dass die Tätigkeit der Klägerin beim Amtsgericht … seit dem 05. Juni 1978 aus den im Widerspruch genannten Gründen nicht nur förderlich oder notwendig war, sondern gar zu ihrer Ernennung als Beamtin geführt hat. Dies gilt indes nicht für die davor liegende und damit noch weiter zurückliegende Zeit beim Amtsgericht … . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortige Angestelltentätigkeit vom 01. April 1974 bis 30. April 1978 ein wesentlicher Grund für ihre Ernennung zur Beamtin auf Probe am 10. März 1982 und zur Beamtin auf Lebenszeit am 07. Februar 1983 gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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