Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (17. Kammer) - 17 A 10/23
Tenor
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte Ruhestandsbeamtin mit dem Ziel der Aberkennung ihres Ruhegehalts.
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Die Beklagte wurde im Jahr 1964 geboren und im Jahr 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. Im Jahr 2000 wurde sie zur Studienrätin auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 2004 wurde die Beklagte aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung auf die Stelle einer Schulleiterin an die XXX in B-Stadt versetzt und dort zunächst zur Oberstudiendirektorin auf Zeit und mit Wirkung vom 1. Mai 2009 zur Oberstudiendirektorin auf Lebenszeit ernannt. Die dienstlichen Beurteilungen der Ruhestandsbeamtin wurden stets mit „sehr gut“ benotet. Sie ist in der Vergangenheit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
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Unter dem 23. März 2021 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Ihr wird vorgeworfen, dienstliche Gelder für private Zwecke verwendet zu haben. Sie habe ihrer Sekretärin XXX kurz vor Weihnachten 2018 mitgeteilt, dass sie sich 6.000,00 € von dem bei der C-Stadter Sparkasse mit dem Verwendungszweck „Kulturfondkonto“ geführten Konto abbuchen würde, um sich davon ein Motorrad zu kaufen und so ein Kredit bei der Bank zu umgehen. Sie habe sich dann 6.000,00 € am 21. Dezember 2018 mit dem Verwendungszweck „Unterrichtsmaterialien (Mathematik Englisch, Bili) und Diverses“ überwiesen und dieses Geld nicht wieder zurückgezahlt. Sie habe sich davon ein Motorrad gekauft und es in einem Nebenraum des Sporthallentraktes der XXX B-Stadt abgestellt. Außerdem habe sie am 31. Januar 2018 für ca. 2.500,00 € von dem Kulturfondskonto eine Kamera mit dem Verwendungszweck „Schulkamera“ gekauft, die sich in ihrem Privatbesitz befinde. Im Mai 2018 habe sie Musikequipment für ca. 1.200,00 € und weitere ca. 700,00 € bei der Firma XXX erworben, das sich in ihrem Privatbesitz befinde. Am 28. Juli 2017 habe sie sich einen Vorschuss in Höhe von 1.475,00 € für einen Besuch im Rahmen des AbiBac-Programms vom 5. Juli bis 8. Juli 2017 in der Partnerschule in XXX auszahlen lassen, den sie nach erfolgter Reisekostenerstattung durch den Kläger nicht zurückgezahlt habe. Im Zusammenhang mit der Nachfrage der Stadt B-Stadt Anfang 2021 zur Verbuchung der mit dem Verkauf der Jahrbücher erzielten Einnahmen habe sie ihre Sekretärinnen XXX und XXX dazu aufgefordert, der Stadt B-Stadt gegenüber zu erklären, dass sich die Gelder in einer Keksdose im Tresor der Schule befinden würden. Das Disziplinarverfahren werde für die Dauer des parallel laufenden Strafverfahrens ausgesetzt.
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Am 31. März 2021 wurde der Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mündlich verboten. Durch Bescheid vom 19. April 2021 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schriftlich bestätigt und die sofortige Vollziehung angeordnet.
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Durch Verfügung vom 10. Januar 2022 dehnte der Kläger die Vorwürfe gegen die Beklagte weiter aus: So habe sie ihre beiden Hunde XXX und XXX bis zum 31. Juli 2018 sporadisch und seit dem 1. August 2018 regelmäßig in die Schule und teilweise auch zum Unterricht mitgebracht, obwohl dies nach der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung (ADGA) der Stadt B-Stadt untersagt sei. Außerdem habe sie Lehrkräfte an der XXX zu einer Teilzeitbeschäftigung gedrängt. Dies betreffe den Studienrat XXX, den Studienrat XXX und die Oberstudienrätin XXX. Darüber hinaus habe sie in dem Zeitraum zwischen der Ausschreibung der Stelle ihrer Stellvertretung Ende August 2020 und Ende Oktober 2020 in der XXX verkündet, dass es keinen Sinn mache, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben, da sie dafür sorgen werde, dass Frau XXX die Stelle bekomme.
- 6
Unter dem 3. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht XXX das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei kein Vermögensschaden – auch nicht in Form eines Gefährdungsschadens – mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Es liege kein Schaden vor, wenn der Täter eigene flüssige Mittel ständig zum Ersatz bereithalte. Dies sei bei der Beklagten der Fall gewesen.
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Durch Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und erneut ausgedehnt. Der Beklagten wurde weiter vorgeworfen, die Lehrkraft XXX bereits ab dem 10. August 2020 unterrichten haben lassen, obwohl deren Arbeitsvertrag erst mit Datum vom 21. August 2020 ausgefertigt worden sei. Sie habe ferner die Studienrätin XXX im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um die Stelle einer Pädagogischen Koordinatorin am 2. Juni 2014 konkret nach ihrer Familienplanung gefragt. Sie habe es insgesamt an einer hinreichenden Kommunikation und Transparenz mangeln lassen, da sie das Kollegium insbesondere seit 2016 nicht hinreichend zu bestehenden Über-/Unterstunden sowie gewährten Ermäßigungsstunden informiert habe. Auch die Zeiten ihrer An-/Abwesenheit habe sie nicht oder nicht hinreichend kommuniziert. Die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Drängen von Lehrkräften zu einer Teilzeitbeschäftigung wurden um die Lehrkräfte XXX, XXX, XXX und XXX erweitert.
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Durch Bescheid vom 6. Oktober 2022 versetzte der Kläger die Beklagte in den Ruhestand aufgrund von dauerhafter Dienstunfähigkeit. Die hiergegen erhobene Klage der Beklagten ist noch bei dem erkennenden Gericht anhängig (Az.: 12 A 436/23). Unter dem 17. Februar 2023 ordnete der Kläger die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand an. Das hiergegen von der Beklagten angestrengte gerichtliche Eilverfahren blieb in beiden Instanzen erfolglos (Az.: 12 B 16/23 und 2 MB 15/23).
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Mit Schreiben vom 7. November 2022 teilte der Kläger der Beklagten das Ergebnis der abgeschlossenen Ermittlungen mit und gab ihr Gelegenheit zur abschließenden Äußerung.
- 10
Durch Schreiben vom 21. April 2023 bezog die Beklagte Stellung zu den Vorwürfen. Sie habe den Geldbetrag in Höhe von 6.000,00 € für die Anschaffung eines Triathlon-Trainingsmotorrads verwendet. Für die Begleitung der Schüler während des Trainings und bei Wettkämpfen sei hierfür ein einfaches Motorrad erforderlich gewesen. Eine Privatnutzung habe nicht stattgefunden. Die Fujifilm-Kamera habe sie auf den Vorschlag ihrer Sekretärin XXX als Schulkamera angeschafft. Sie sei nie privat genutzt worden. Auch die Musikinstrumente habe sie für den schulischen Gebrauch, insbesondere für die Technik-AG und die Fachschaft Musik, angeschafft. Privat habe sie die musikalische Ausrüstung nicht verwendet. Es handele sich bei der E-Gitarre nicht um ein „exklusives Liebhaberstück“, sondern um ein preislich angemessenes und robustes Modell. Bei dem durch die Abrechnung von Reisekosten entstandenen Fehlbetrag, welchen sie trotz Verjährung des zugrundeliegenden Anspruches vorsorglich ausgeglichen habe, handele es sich um ein bedauerliches Missverständnis. Sie habe die Abrechnung nicht selbst erstellt, sondern ihre Sekretärin D., in deren Zuständigkeitsbereich die Erstattung der Kosten falle. Es werde bestritten, dass sie ihre Sekretärinnen aufgefordert haben soll, der Stadt gegenüber zu erklären, dass sich die Einnahmen aus dem Jahrbuchverkauf in einer Keksdose im Tresor der Schule befänden. Darüber hinaus treffe die Aussage aber grundsätzlich zu. Die Jahrbücher seien in bar bezahlt worden und der Erlös sei durch die Sekretärinnen in einer Keksdose verwahrt worden. Die Herstellungskosten, etwa für die Grafikerin, seien aus der Keksdose beglichen worden und das Restgeld sei entweder in der Keksdose verblieben oder durch Frau XXX auf das Kulturfondskonto überwiesen worden. Sie habe zwar ihre Hunde XXX und XXX gelegentlich in die Schule mitgebracht. Diese seien aber seit dem Jahr 2010 professionell ausgebildet und geprüft. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Lehrkräfte an der XXX zu einer Teilzeitbeschäftigung gedrängt. Auch habe sie nie verkündet, dass es keinen Sinn mache, sich auf die stellvertretende Schulleiterstelle zu bewerben. Sie habe Frau XXX nicht nach ihrer Familienplanung gefragt.
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Am 20. Dezember 2023 hat der Kläger mit folgenden Vorwürfen die Disziplinarklage gegen die Beklagte mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben:
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1. Die Beklagte habe sich 6.000,00 € von dem bei der C-Stadter Sparkasse mit dem Verwendungszweck „Kulturfondskonto“ geführten Konto per Online-Überweisung auf ihr privates Girokonto überwiesen, um dieses Geld für den Kauf eines Motorrads zu verwenden und so die Aufnahme eines Kredits bei der Bank zu umgehen. Da auch ihre Sekretärin XXX eine Kontovollmacht hatte und sich ggf. über die Buchung gewundert hätte, habe die Beklagte diese kurz vor Weihnachten 2018 darüber informiert. Den Betrag über 6.000,00 € habe sie sich am 21. Dezember 2018 mit dem Verwendungszweck „Unterrichtsmaterialien (Mathematik Englisch, Bili) und Diverses“ überwiesen. Erst am 23. Februar 2021 habe sie vor dem Hintergrund drohender Aufdeckung den genannten Betrag zurück auf das „Kulturfondskonto“ überwiesen.
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2. Sie habe am 31. Januar 2018 bei der Firma Saturn aus privaten Finanzmitteln für insgesamt 2.453,98 € ein Fujifilm-X-T2-Systemkamera-Kit gekauft und am 1. Februar 2018 diesen Betrag mit dem Verwendungszweck „Schulkamera“ vom „Kulturfondskonto“ auf ihr privates Girokonto überwiesen.
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3. Sie habe am 16. Mai 2018 unter Angabe ihrer privaten Kontaktdaten (Anschrift, Mobilnummer und E-Mailadresse) und ohne jeden Hinweis auf einen dienstlichen Zusammenhang von dem Geld auf dem „Kulturfondskonto“ bei der Firma XXX eine E-Gitarre „Line6 Variax Standard Onyx Limited Edition“ zum Preis von 798,00 € gekauft. Am gleichen Tag habe sie ebenfalls vom „Kulturfondskonto“ ein „Line6 Helix Guitar Processor Bundle“, bestehend aus einem Multieffektgerät und einer passenden Tragetasche zum Preis von 1.293,00 € sowie einen Multifunktionslautsprecher „Line6 Stage Source L2t“ zum Preis von 859,00 € erworben. Die genannten Geräte habe sie unter Eindruck eines am 23. Februar 2021 geführten Gesprächs beim Schulträger bezüglich der Kontenklärung und eines am 24. Februar 2021 geführten Gesprächs mit dem damaligen Schulaufsichtsbeamten an die damalige Leiterin der Fachschaft Musik der XXX, Frau XXX, übergeben. Sie habe Frau XXX erklärt, die Geräte für die Technik-AG angeschafft zu haben, nun aber der Meinung zu sein, dass die Geräte bei der Musikfachschaft besser aufgehoben seien.
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4. Sie habe sich am 28. Juli 2017 von dem Geld auf dem „Kulturfondskonto“ einen Vorschuss in Höhe von 1.475,00 € für den bereits zuvor durchgeführten Besuch im Rahmen des AbiBac-Programms vom 5. Juli bis 8. Juli 2017 in der Partnerschule in XXX ausgezahlt und dieses Geld nach der im November 2017 erfolgten Reisekostenerstattung durch den Kläger nicht wieder auf das „Kulturfondskonto“ zurückgezahlt. Erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens habe sie am 6. April 2021 den vollen Betrag zurücküberwiesen.
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5. Sie habe im Zusammenhang mit der Nachfrage der Stadt B-Stadt Anfang 2021 zu der Verbuchung der mit dem Verkauf der Jahrbücher erzielten Einnahmen ihre Sekretärinnen XXX und XXX dazu aufgefordert, der Stadt B-Stadt gegenüber zu erklären, dass sich die Gelder in einer Keksdose im Tresor der Schule befinden würden.
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6. [gemäß § 19 Abs. 2 LDG ausgeschieden]
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7. Die Beklagte habe ihre etwa 11 bis 12 Jahre alten Hunde XXX und XXX bis zum 31. Juli 2018 sporadisch und seit dem 1. August 2018 regelmäßig in die Schule und teilweise auch in den Unterricht mitgebracht, obwohl dies nach der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung (ADGA) der Stadt B-Stadt untersagt sei und eine Ausnahmeentscheidung des Bürgermeisters nicht vorgelegen habe.
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8. Sie habe Lehrkräfte an der XXX zu einer Teilzeitbeschäftigung gedrängt:
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a) Sie habe dem Studienrat XXX im Schuljahr 2015/2016, als dieser seinen Beschäftigungsumfang zum 1. August 2016 auf eine volle Stelle erhöhen wollte, gesagt, dass das nicht möglich sei und dass er wohl doch auch wolle, dass Frau XXX an der Schule bleiben könne. Einen Gesprächstermin mit Herrn XXX habe sie verweigert.
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b) Sie habe dem Studienrat XXX im Frühjahr 2016 die Bitte um Genehmigung einer Vollzeitstelle ausgeschlagen und ihn auf eine zeit- und teilweise Aufstockung seines Stundenumfangs verwiesen. Er müsse die Schule verlassen, wenn er seinen Teilzeitantrag nicht unterschreibe. Mit seinem Antrag auf Vollzeitbeschäftigung zum 1. August 2017 sei sie ebenso verfahren und habe erbetene Gesprächstermine verweigert. Am 15. November 2017, dem Ende der Frist für Teilzeitanträge zum 1. August 2018, habe sie Herrn XXX eine schriftliche Benachrichtigung zukommen lassen, dass er einem Teilzeitantrag von 21 Stunden zustimmen solle, dann werde man bezüglich erneuter Vertretungsstunden „mal schauen“.
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c) Sie habe die Oberstudienrätin XXX, die seit 2013 an der XXX B-Stadt tätig ist, wiederholt explizit darum gebeten, ihre wöchentliche Stundenzahl nicht zu erhöhen, da die Schule nicht genügend Stunden „übrig“ habe und andere Kollegen abgeordnet werden müssten, wenn zu viele „aufstocken“ würden.
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d) Sie habe die Studienrätin XXX, die im Schuljahr 2015/2016 Vollzeit arbeiten wollte, am letzten Tag vor den Sommerferien aufgefordert, einen Teilzeitantrag zu stellen. Diese habe dann einen Teilzeitantrag vorgelegt, auf dem sie einen Haftnotizzettel mit dem sinngemäßen Text „Schulleitung wünscht Teilzeit, ich würde jedoch gerne Vollzeit arbeiten“ befestigt hatte. Nachdem die Beklagte Frau XXX einen Beschäftigungsumfang von 19 statt 16 Unterrichtsstunden angeboten habe, habe Frau XXX den Zettel entfernt.
- 24
e) Sie habe den Studienrätinnen XXX (damals XXX) und XXX – ebenso wie allen anderen Teilzeitkräften – einen Blankoteilzeitantrag in das Fach legen lassen, den beide Beamtinnen ignoriert hätten. Daraufhin habe die Beklagte beide Beamtinnen zu einem Gespräch gebeten und diese aufgefordert, den Antrag auszufüllen, da sie sonst nicht genügend Stunden zur Verfügung hätte, um Frau XXX einzustellen. Unter dem Druck der Situation hätten beide Lehrerinnen den Antrag ausgefüllt.
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f) Sie habe die Studienrätin XXX, die im ab dem 1. August 2018 in Vollzeit arbeiten wollte, aufgefordert, einen Teilzeitantrag zu stellen, da es ansonsten dazu kommen könne, dass sie oder eine andere Lehrkraft an eine andere Schule abgeordnet werden könnte.
- 26
g) Sie habe die Studienrätin XXX zu einem Teilzeitantrag aufgefordert, den diese vorausgefüllt in ihrem Fach vorgefunden habe. Nachdem Frau XXX der Beklagten mitteilte, dass sie in Vollzeit arbeiten wollte, habe die Beklagte ihr erneut einen ausgefüllten Teilzeitantrag vorgelegt, den die Beamtin jedoch nicht unterzeichnet habe.
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9. [gemäß § 19 Abs. 2 LDG ausgeschieden]
- 28
10. Die Beklagte habe in dem Zeitraum der Ausschreibung der Stelle ihrer Stellvertretung zwischen Ende August 2020 und Ende Oktober 2020 in der XXX verkündet, dass es keinen Sinn mache, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben, da sie dafür sorgen werde, dass Frau XXX die Stelle bekomme.
- 29
11. Sie habe die Frau XXX, die befristet bis zum 31. Januar 2021 als Elternzeitvertretung eingestellt werden sollte, zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 trotz ausdrücklichen Hinweises per E-Mail am 7. August 2020 durch die zuständige Personalsachbearbeiterin XXX bereits ab dem 10. August 2020 unterrichten lassen, obwohl der Arbeitsvertrag für Frau XXX noch nicht ausgefertigt und unterschrieben gewesen sei. Aufgrund fehlender, von der Beklagten nicht zugelieferter beschäftigungsrelevanter Informationen sei der Vertrag erst mit Datum vom 21. August 2020 ausgefertigt worden.
- 30
12. Sie habe die Studienrätin XXX im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um die Stelle einer Pädagogischen Koordinatorin am 2. Juni 2014 konkret nach ihrer Familienplanung gefragt. Sie habe Frau XXX gesagt, dass es damals für sie selbst eine Entscheidung zwischen Karriere und Familie gewesen sei und sie sich für Karriere entschieden habe. Dadurch habe sie indirekt zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung „Kind oder Beförderung“ erwarte. Die Beklagte habe zuvor Herrn XXX dazu veranlasst, die Frau XXX nach ihrer Familienplanung zu fragen. Als Frau XXX in dem Gespräch vom 2. Juni 2014 mitteilte, dass sie die Frage nach der Familienplanung nicht in Ordnung finde, habe die Beklagte gesagt, dass die Idee von Herrn XXX stamme.
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13. [gemäß § 19 Abs. 2 LDG ausgeschieden]
- 32
14. [gemäß § 19 Abs. 2 LDG ausgeschieden]
- 33
15. [gemäß § 19 Abs. 2 LDG ausgeschieden]
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16. [gemäß § 19 Abs. 2 LDG ausgeschieden]
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17. Die Beklagte habe es wiederholt an einer hinreichenden Kommunikation und Transparenz im Schulbetrieb mangeln lassen. Sie habe das Kollegium insbesondere seit 2016 nicht hinreichend zu bestehenden Über-/Unterstunden sowie zu gewährten Ermäßigungsstunden (z.B. Acceleration G9, Innovationspool etc.) informiert. Auch die Zeiten ihrer An-/Abwesenheiten habe sie nicht oder nur unzureichend kommuniziert, sie sei kaum ansprechbar gewesen, habe Gesprächstermine verweigert und sei wiederkehrend auch während der Unterrichtszeiten aufgrund privater Aktivitäten (Hausrenovierung, Motorradführerschein etc.) in der Schule abwesend.
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Nach dem festgestellten Sachverhalt habe die Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 47 BeamtStG begangen. Aus den Ergebnissen der durchgeführten Ermittlungen ergebe sich nicht nur eine massive Vertrauensschädigung durch die Verwendung dienstlicher Gelder für private Belange, sondern darüber hinaus ein umfassendes Führungsversagen. Sie habe ihre Machtposition als Schulleiterin massiv und über einen sehr langen Zeitraum hinweg missbraucht. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten jegliche Vertrauensgrundlage bei dem Dienstherrn, dem Schulträger und der Allgemeinheit zerstört.
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Die Ermittlungen hätten darüber hinaus ergeben, dass das Motorrad auf die Beklagte persönlich zugelassen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien in den Jahrbüchern nachweislich keine Bilddateien verwendet worden, die mit der verfahrensgegenständlichen Fujifilm-Kamera aufgenommen wurden. Die Anschaffung einer Schulkamera sei auch nicht erforderlich gewesen, da die XXX bereits über mehrere gute Kameras verfügt habe. Auch die Anschaffung der Musikinstrumente sei unter Angabe der privaten Anschrift als Rechnungs-/ und Lieferadresse erfolgt. Die Beklagte habe die Instrumente erst fast drei Jahre nach Anschaffung der damaligen Fachschaftsleiterin XXX übergeben. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sei in Ermangelung einer auch nur ansatzweisen Berührung von Gleichstellungsfragen nicht notwendig gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Aberkennung des Ruhegehalts zu verhängen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 21. April 2023 und ergänzt, dass der von dem Kläger ermittelte Sachverhalt keine taugliche Tatsachengrundlage darstelle. Sie habe die Vorwürfe im Disziplinarverfahren substantiiert bestritten und Beweisanträge gestellt, denen nicht nachgegangen worden sei. Durch die Bündelung der Vorwürfe unterlaufe die Disziplinarbehörde das disziplinarrechtliche Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs. Die Vorwürfe in den Ziffern 1 bis 4 seien strafrechtlich nicht relevant und daher nicht als Grundlage für die disziplinarrechtliche Bewertung heranzuziehen. Ihre persönliche Lage sei zum Zeitpunkt des Vorwurfs unter Ziffer 1 nicht berücksichtigt worden, obwohl sie sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, da ihr Vater am 15. Dezember 2018 verstarb. Die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht beteiligt worden. Bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Kulturfondskonto sei zu berücksichtigen, dass der Dienstherr die Führung des Kontos seit vielen Jahren gekannt habe und mit der Handhabung des dort belegenen Vermögens einverstanden gewesen sei. Es sei ganz besonders erheblich, dass die Praxis, nicht vom Ministerium gedeckte Kosten, die für den schulischen Gebrauch anfielen, vom Kulturfondskonto zu begleichen, ausdrücklich vom Dienstherrn erlaubt gewesen sei. Die Anschaffung des Motorrads sei notwendig für den schulischen Gebrauch gewesen. Die Begleitung eines Triathlons sei auf einem Fahrrad nicht möglich. Sie habe den Betrag ohne Anerkenntnis einer Sach- und Rechtspflicht bereits zwei Wochen vor der Strafanzeige des Klägers abgelöst. Bezüglich der Fujifilm-Kamera sei nicht berücksichtigt worden, dass nach den Ermittlungen des Klägers einige für das Jahrbuch verwendete Bilder mit der streitgegenständlichen Kamera gefertigt worden seien. Die Abrechnung der AbiBac-Reise sei rechtmäßig gewesen, da es der im Schulbetrieb vollkommen üblichen Praxis entsprochen habe, einen Vorschuss für anstehende Dienstreisen zu verbuchen. Der Geldbetrag sei nicht unter dem Eindruck des Strafverfahrens zurückgezahlt worden, sondern unter dem Eindruck, dass es sich hier um einen in der Vergangenheit entstandenen – wenn auch verjährten – Abrechnungsfehler gehandelt habe. Das gelegentliche Mitbringen ihrer Hunde sei von ihrem Hausrecht gedeckt. Der Vorwurf im Zusammenhang mit der angeblichen Verkündung der Aussichtslosigkeit einer Bewerbung auf die stellvertretende Schulleiterstelle sei zu unbestimmt.
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Die Kammer hat die Zeuginnen XXX, XXX und XXX jeweils zum Beweisthema „Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Kulturfondskonto“ in der mündlichen Verhandlung vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das Gericht das Disziplinarverfahren beschränkt. Es hat die in der Disziplinarklageschrift bezifferten Vorwürfe unter 7., sämtliche Vorwürfe unter 8. und die Vorwürfe unter 10., 11., 12. und 17. ausgeschieden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.
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Die Kammer hat das Aktivrubrum von Amts wegen dahin geändert, dass Disziplinarkläger das Land als Dienstherr und Anstellungskörperschaft der (Ruhestands-)Beamtin ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 37.21 –, juris Rn. 12).
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Die Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte, wenn sie sich noch im aktiven Dienst befände. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ist ihr das Ruhegehalt abzuerkennen, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG.
- 49
I. Auf das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren findet § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. §§ 45 ff. BDG vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (im Folgenden BDG a.F.) Anwendung. Zwar haben die Regelungen zum gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf die § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG verweist, durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung […] vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389), das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wesentliche Änderungen erfahren. Allerdings verweist § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in der Fassung vom 8. November 2023 ausdrücklich auf das Bundesdisziplinargesetz in der Fassung der Änderungen durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1325). Insoweit handelt es sich um einen starren Verweis auf das Bundesdisziplinargesetz in seiner alten Fassung. Die ursprüngliche dynamische Verweisung des § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG ist vor dem Hintergrund der erfolgten Änderungen des Bundesdisziplinargesetzes (insbesondere dem Verzicht auf das Rechtsinstitut der Disziplinarklage) mit dem Gesetz zur Änderung des Landesdisziplinargesetzes vom 8. November 2023 (GVOBl. S. 541) in eine statische Verweisung geändert worden (vgl. LT-Drs. 20/1318, S. 2). Dies hat zur Folge, dass die Änderungen durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung […] vom 20. Dezember 2023 in Fällen, die in den Anwendungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Disziplinargesetzes fallen, nicht zu berücksichtigen sind (OVG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2024 – 17 LB 1/24 –, juris Rn. 59).
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II. Die Kammer hat das Disziplinarverfahren durch Beschluss vom 8. Januar 2026 gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 56 BDG a.F. beschränkt, weil die ausgeschiedenen Handlungen nach Überzeugung der Kammer für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe nicht ins Gewicht fallen. Der von der Kammer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt für sich bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme, sodass von vornherein ausgeschlossen ist, dass es noch zu weiteren Disziplinarverfahren kommen kann, in denen jetzt nicht aufgeklärte Verfehlungen ggf. als Vorbelastung von Bedeutung sein könnten. Die Beklagte hat deshalb keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass auch die nicht mehr entscheidungserheblichen und deshalb ausgeschiedenen Anschuldigungspunkte überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 – 1 D 28.95 –, juris Rn. 16 und Beschluss vom 6. Juni 2013 – 2 B 50.12 –, juris Rn. 16).
- 51
Dies gilt für den Vorwurf, dass die Beklagte ihre beiden Hunde teilweise sporadisch und teilweise regelmäßig in die Schule mitgebracht haben soll. Unabhängig davon, ob diese Handlung tatsächlich eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellt, fällt sie im Verhältnis zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Kulturfondskonto nicht ins Gewicht. Dasselbe gilt in Bezug auf die zahlreichen Vorwürfe, dass die Beklagte Lehrkräfte zu einer Teilzeitbeschäftigung gedrängt haben soll. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorwürfe stehen sie in keinem Verhältnis zu dem Umgang der Beklagten mit dem Kulturfondskonto. Hinzu kommt, dass durch die Beschränkung an dieser Stelle eine aufwändige Beweiserhebung durch Vernehmung zahlreicher Zeuginnen und Zeugen vermieden werden kann, um so das Disziplinarverfahren zu beschleunigen (vgl. zur Prozesswirtschaftlichkeit: Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 56 Rn. 1). Auch die Vorwürfe, dass die Beklagte im Zeitraum der Ausschreibung der Stelle ihrer Stellvertretung verkündet haben soll, dass es keinen Sinn mache, sich zu bewerben, die Lehrkraft XXX zu früh habe unterrichten lassen, die Studienrätin XXX im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens nach ihrer Familienplanung gefragt zu haben und es im Schulbetrieb an Kommunikation und Transparenz habe mangeln lassen, stehen der Schwere nach in keinem Verhältnis zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Kulturfondskonto.
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III. Es stellt keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 BDG a.F. dar, dass die Gleichstellungsbeauftragte vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt wurde. Unabhängig davon, ob eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten überhaupt angezeigt ist (verneinend für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Ruhestandsbeamten: BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 16.23 –, juris Rn. 15 ff.), ist vorliegend nicht ersichtlich, dass Belange berührt werden, die die Gleichstellung von Frauen betreffen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GstG hat die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten auf die Gleichstellung von Frauen, insbesondere auf Einbehaltung des GstG, hinzuwirken. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 GstG ist die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, Kündigungen und Entlassungen sowie vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, einschließlich vorhergehender Planungen, zu beteiligen. Die Erhebung einer Disziplinarklage wird im Maßnahmenkatalog des § 20 Abs. 2 Satz 1 GstG nicht genannt. Dementsprechend müssten besondere Umstände vorliegen, die die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vorliegend gebieten würden (vgl. zur alten Rechtslage des Bundesgleichstellungsgesetzes, welche mit der derzeitigen Rechtslage in Schleswig-Holstein vergleichbar ist: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 12 ff.). Solche Umstände liegen nicht vor und sind von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.
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Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht vor, weil der Kläger auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Nr. 1 LDG zur Beweiserhebung schriftliche Auskünfte eingeholt hat. Anders als im gerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit aus § 96 Abs. 1 VwGO im behördlichen Disziplinarverfahren nicht. Eine Rangordnung der zulässigen Beweismittel gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 –, juris Rn. 43 f.).
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Soweit sich die Beklagte auf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs aus § 15 LDG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Disziplinarmaßnahmeverbot für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts – wie vorliegend vom Kläger beantragt – nicht existiert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 LDG.
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IV. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte sich am 21. Dezember 2018 einen Geldbetrag in Höhe von 6.000,00 € von dem Kulturfondskonto der XXX B-Stadt per Online-Überweisung auf ihr privates Girokonto überwiesen hat, um sich hiervon ein Motorrad für den privaten Gebrauch zu kaufen. Den Betrag zahlte sie erst unter dem Eindruck der Ermittlungen zurück (1.). Außerdem hat die Beklagte sich am 1. Februar 2018 einen Geldbetrag in Höhe von 2.453,98 € von dem Kulturfondskonto auf ihr privates Konto überwiesen, um damit den Kauf einer Fujifilm-Kamera für den privaten Gebrauch zu finanzieren (2.). Weiter ist die Kammer überzeugt, dass die Beklagte am 16. Mai 2018 von dem Geld auf dem Kulturfondskonto eine E-Gitarre „Line6 Variax Standard Onyx Limited Edition“ zum Preis von 798,00 €, ein „Line6 Helix Guitar Processor Bundle“ zum Preis von 1.293,00 € und ein Multifunktionslautsprecher „Line6 Stage Source L2t“ zum Preis von 859,00 € für den privaten Gebrauch erworben hat (3.). Ferner hat die Beklagte sich am 28. Juli 2017 vom Kulturfondskonto einen „Vorschuss“ in Höhe von 1.475,00 € für eine Dienstreise auszahlen lassen und hat den Betrag erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens zurückgezahlt (4.). Nicht erweisen lässt sich indes der Vorwurf, dass die Beklagte auf die Nachfrage der Stadt B-Stadt Anfang 2021 zur Verbuchung der mit dem Verkauf der Jahrbücher erzielten Einnahmen ihre beiden Sekretärinnen XXX und XXX aufforderte, der Stadt B-Stadt zu erklären, dass sich die Einnahmen in einer Keksdose im Tresor der Schule befinden würden (5.).
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1. Die Beklagte hat sich am 21. Dezember 2018 einen Geldbetrag in Höhe von 6.000,00 € von dem Kulturfondskonto der XXX B-Stadt per Online-Überweisung auf ihr privates Girokonto überwiesen, um sich hiervon ein Motorrad für den privaten Gebrauch zu kaufen. Sie zahlte den Betrag erst unter dem Eindruck der Ermittlungen zurück. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten die Tatsache, dass sich die Beklagte 6.000,00 € vom Kulturfondskonto für den Kauf eines Motorrads überwiesen hat. Nach den Angaben der Beklagten habe sie das Motorrad allein für den schulischen Gebrauch zur Begleitung von Triathlonveranstaltungen angeschafft.
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Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Gegen den Vortrag der Beklagten spricht bereits der dokumentierte Verwendungszweck der Überweisung, unter welchem die Beklagte sich das Geld überwiesen hat. Dieser lautete: „Unterrichtsmaterialien (Mathematik Englisch, Bili) und Diverses“. Sollte die Beklagte das Motorrad tatsächlich für den schulischen Gebrauch gekauft haben, ist nicht ersichtlich, warum sie den echten Grund bei der Überweisung durch die Angabe eines nicht zutreffenden Verwendungszwecks verschwiegen hat. Der einzige logische Grund hierfür ist die Verschleierung des Erwerbs des Motorrads unter Ablenkung auf unauffällige Schulmaterialien. Darüber hinaus hat die ehemalige Sekretärin der Beklagten XXX in der mündlichen Verhandlung durch glaubhaften Vortrag bestätigt, dass die Beklagte sie kurz vor Weihnachten 2018 angerufen und darüber informiert habe, dass sie sich einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € vom Kulturfondskonto nehmen wolle, um sich hiervon ein Motorrad zu kaufen und eine private Kreditaufnahme bei der Bank zu vermeiden. Sie würde das Geld schnellstmöglich wieder zurückzahlen. Auch diese Angaben der Beklagten veranschaulichen, dass der Kauf des Motorrads nicht für den Schulgebrauch gedacht war. Denn hiermit wäre es nicht in Einklang zu bringen, warum die Beklagte eine private Kreditaufnahme bei der Bank vermeiden und warum sie den Betrag schnellstmöglich wieder zurückzahlen wollte. Beides wäre bei einer Anschaffung für die Schule nicht notwendig. Die Beklagte informierte ihre Sekretärin über die hohe Überweisung, da diese ebenfalls eine Kontovollmacht besaß und sich sonst möglicherweise über den hohen Überweisungsbetrag gewundert hätte.
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Die Kammer hat den Antrag der Beklagten, die Zeugin XXX zu beeidigen, unter Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt. Denn die Voraussetzungen des § 391 ZPO, welcher über § 4 LDG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO Anwendung findet, liegen nicht vor. Hiernach ist ein Zeuge zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Im Falle der Zeugin XXX hielt die Kammer deren Aussagen weder für entscheidungserheblich, noch sah sie sich veranlasst, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1965 – IV ZR 130/64 –, juris Rn. 27). Eine Entscheidungserheblichkeit scheidet nach Auffassung der Kammer bereits aus, da die Aussagen der Zeugin XXX nur weitere Indizien zur Feststellung des Sachverhalts sind. Besonders belastend sind neben den Aussagen der Zeugin nämlich vor allem die Kontoauszüge und die weiteren hier aufgeführten Umstände, welche den von der Beklagten behaupteten Sachverhalt aus Sicht der Kammer sehr unwahrscheinlich machen. Hinzu kommt, dass die Kammer keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin XXX hat. Sie stellte den Sachverhalt auf entsprechende Nachfragen des Gerichts und des Beklagtenvertreters sehr anschaulich und nicht nur oberflächlich dar. Insbesondere an den Anruf kurz vor Weihnachten im Jahr 2018 konnte sich die Zeugin noch gut erinnern. So konnte sie auch auf erneute Nachfrage ohne Widersprüche bestätigen, dass der Anruf an einem Samstagvormittag erfolgte, während sie mit ihren Töchtern gefrühstückt habe. Damit bezieht sich ihr Vortrag nicht nur auf das Kerngeschehen, sondern auch auf entscheidungsunerhebliches Randgeschehen. Zugleich konnte sie sich auch auf mehrfache Nachfragen an den Verwendungszweck der Überweisung nicht erinnern, was gegen eine etwaige Belastungstendenz der Zeugin spricht. Insgesamt ließen sich keine Widersprüche zu ihren vorherigen Aussagen im behördlichen Disziplinarverfahren oder innerhalb ihres eigenen Vortrages feststellen.
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Gegen den Vortrag der Beklagten spricht weiter, dass das Motorrad laut Rechnung der Firma XXX GmbH insgesamt 9.492,00 € gekostet hat. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nur einen Teilbetrag von dem Kulturfondskonto bezahlt hat. Wäre das Motorrad eine schulische Anschaffung gewesen, hätte die Beklagte nicht 3.492,00 € von ihrem privaten Vermögen beigesteuert, sondern den Gesamtbetrag vom Kulturfondskonto abgebucht. Im Gegenteil spricht auch dieser Umstand dafür, dass die Beklagte eine private Kreditaufnahme in Höhe von 6.000,00 € bei einer Bank vermeiden wollte. Hinzu kommt, dass das Motorrad seit der Zulassung am 27. Dezember 2018 auf die Beklagte als Fahrzeughalterin eingetragen ist. Die Ausführungen der Beklagten zur Notwendigkeit eines Triathlon-Motorrads sind abwegig. Hierbei kann die Kammer offenlassen, ob an der Schule überhaupt regelmäßige Triathlon-Veranstaltungen stattfanden, denn an solche konnte sich die Zeugin XXX nicht erinnern. Dem Argument der hohen Geschwindigkeit der Teilnehmer auf deren Fahrrädern könnte jedenfalls mit einem elektrischen Fahrrad begegnet werden. Unter keinen Umständen ist für die Kammer ersichtlich, dass es eines Motorrads für die Begleitung eines Triathlons bedarf oder dass die Begleitung durch ein Motorrad praktische Vorteile gegenüber etwa einem (elektrischen) Fahrrad hätte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Lehrkräfte eine Fahrerlaubnis für das Führen eines Motorrads haben. Im Übrigen hat die Beklagte keine Facultas für das Fach Sport, sodass schon nicht ersichtlich ist, warum sie für die Begleitung eines Triathlons verantwortlich gewesen wäre. Sie zahlte den Betrag in Höhe von 6.000,00 € erst unter dem Eindruck der Ermittlungen am 23. Februar 2021 per Überweisung zurück auf das Kulturfondskonto. Am gleichen Tag wurde der Beklagten ein Schreiben der Stadt B-Stadt persönlich übergeben, in dem die Beklagte um Auskunft zu dem bestehenden Kulturfondskonto gebeten wurde. Die Zurückzahlung der 6.000,00 € erfolgte daher nach lebensnaher Betrachtung in Reaktion auf das Schreiben und nicht, wie die Beklagte behauptet, aus freien Stücken.
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2. Die Beklagte hat sich am 1. Februar 2018 einen Geldbetrag in Höhe von 2.453,98 € von dem Kulturfondskonto auf ihr privates Konto überwiesen, um damit den Kauf einer Fujifilm-Kamera für den privaten Gebrauch zu finanzieren. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Kamera als Schulkamera angeschafft und verwendet zu haben. Die Kamera sei auf schulischen Veranstaltungen und für die Jahrbücher genutzt worden. Die Schulkamera habe sich auch stets auf dem Schulgelände befunden. An der XXX habe sie seit 2004 das Prinzip eingeführt, schulische Fotos möglichst von den Schülern selbst anfertigen zu lassen. Die Fujifilm-Kamera sei im Jahr 2018 auf den Vorschlag der Sekretärin XXX angeschafft worden. Die Kamera habe die Beklagte grundsätzlich im Schulleiterbüro verwahrt und diese bei Bedarf an Schüler herausgegeben oder herausgeben lassen.
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Gegen diesen Vortrag der Beklagten spricht die Auswertung der Metadaten zahlreicher Bilddateien durch den Kläger. Ergebnis dieser Ermittlungen ist, dass keine Bilddateien in den Jahrbüchern ab 2018/2019 verwendet worden sind, die mit der Fujifilm-Kamera der Beklagten aufgenommen wurden, sondern dass verschiedene andere Kameras und Mobiltelefone genutzt worden sind. Auch die Auswertung der Metadaten zu den Aufnahmen beim Lauftag 2019 und der Abitur-Entlassungsfeier am 13. Juni 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass keinerlei Bilder mit der Fujifilm-Kamera gefertigt wurden. Insgesamt fand der Kläger nur fünf Bilddateien, die mit der streitgegenständlichen Kamera erstellt wurden. Das Ergebnis dieser Ermittlungen spricht für sich genommen bereits eindeutig gegen die Verwendung der Kamera als zentrale Schulkamera. Hierfür spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Auch hiernach ist die Kammer überzeugt, dass die Beklagte die Kamera nicht als Schulkamera, sondern für ihren privaten Gebrauch angeschafft hat. Die Zeugin XXX hat bestätigt, dass die Kamera nicht auf ihren Vorschlag angeschafft worden sei. Sie habe die Kamera während der aktiven Dienstzeit der Beklagten nie in der Schule gesehen und auch nichts davon gewusst, dass Schülerinnen und Schüler sich die Kamera bei der Beklagten hätten abholen können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es die Zeugin als Sekretärin der Beklagten im Nebenbüro mitbekommen hätte, wenn sich Schülerinnen und Schüler gelegentlich die Kamera aus dem Büro der Schulleiterin abgeholt hätten. Dass die Kamera letztendlich im Schulleiterbüro aufgefunden wurde, spricht nicht gegen die private Verwendung durch die Beklagte. Denn zwischen dem Kauf der Kamera am Anfang des Jahres 2018 und dem erstmaligen Auffinden der Kamera nach den Herbstferien 2021 durch Herrn XXX liegt ein Zeitraum von über drei Jahren. Dass sich die Kamera nicht bereits zuvor im Schulleiterbüro befand, bestätigte die Zeugin XXX glaubhaft. Sie habe das Büro zusammen mit Frau XXX und Herrn XXX, dem damaligen kommissarischen Schulleiter, aufgeräumt, als Frau XXX in das Büro eingezogen sei. Zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 sei die Kamera nicht im Büro gewesen. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Beklagte die Kamera erst unter dem Eindruck der gegen sie geführten Ermittlungen in ihrem Büro verwahrt hat.
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3. Die Beklagte hat am 16. Mai 2018 von dem Geld auf dem Kulturfondskonto eine E-Gitarre „Line6 Variax Standard Onyx Limited Edition“ zum Preis von 798,00 €, ein „Line6 Helix Guitar Processor Bundle“ zum Preis von 1.293,00 € und einen Multifunktionslautsprecher „Line6 Stage Source L2t“ zum Preis von 859,00 € für den privaten Gebrauch erworben. Die Beklagte wendet hierzu ein, sie habe die Gegenstände für den schulischen Gebrauch angeschafft. Die Gegenstände seien ausschließlich im Rahmen des Musikunterrichts und bei Schulauftritten durch die Schülerinnen und Schüler der XXX genutzt worden. Für die Technik-AG sei die Kombinationsmöglichkeit mit Verstärker, Effektgerät und Mikrofonen von Bedeutung. Die Fachschaft Musik sei in vorherigen Abstimmungen involviert gewesen und habe auch Kenntnis von Erwerb und Nutzungsmöglichkeiten der Geräte gehabt. Bei der E-Gitarre handele es sich um kein exklusives „Liebhaberstück“, sondern um ein preislich angemessenes und robustes Modell.
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Diese Einlassungen der Beklagten konnten die Kammer nicht überzeugen. Die Beklagte, die keine Facultas für das Fach Musik hat, hat die Gegenstände unter Angabe ihrer privaten Anschrift, Mobilnummer und E-Mail-Adresse und ohne Hinweis auf einen dienstlichen Zusammenhang erworben. Auf der Homepage von XXX fanden sich zu der erworbenen E-Gitarre folgende Ausführungen: „Jedes Exemplar ist mit einer exklusiven Lackierung, einem „Limited Edition“-Schriftzug und einer nummerierten Halsplatte versehen.“ Die dokumentierten Internetrecherchen des Klägers haben ergeben, dass diese E-Gitarre in einer streng limitierten Auflage von lediglich 300 Stück erhältlich war. Diese Feststellungen hat die Beklagte nicht bestritten, womit die Kammer von deren Richtigkeit ausgehen kann. Vor dem Hintergrund der bereits durch den Schulträger eingeleiteten Kontenklärung und eines Gesprächs mit der Schulaufsicht hat die Beklagte die Musikgeräte am 9. März 2021, also knapp drei Jahre nach dem Erwerb, an die damalige Fachschaftsleitung Musik, Frau XXX, übergeben. Nach den in der mündlichen Verhandlung glaubhaften Ausführungen der Zeugin XXX hat die Beklagte dieser die Instrumente im März 2021 an einem beweglichen Ferientag in der XXX übergeben. Zuvor habe die Zeugin die Instrumente nicht gesehen und auch keine Kenntnis von der Anschaffung gehabt. Zwar bestätigte die Zeugin, dass die Instrumente im Musikunterricht und gegebenenfalls auf Schulauftritten genutzt wurden, dies allerdings erst nach der Übergabe im März 2021. Zudem habe die Übergabe nicht der üblichen Praxis zum Erwerb für Instrumente entsprochen. Damit steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte die Fachschaft Musik nicht bei der Anschaffung der Gegenstände beteiligt hat. Ausschließen kann die Kammer deshalb außerdem, dass die Gegenstände im Musikunterricht oder auf Schulauftritten im Zeitraum zwischen dem Kauf im Mai 2018 und der Übergabe im März 2021 genutzt wurden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Aussagen der Beklagten zur Nutzung der Gegenstände im schulischen Bereich nicht der Wahrheit entsprechen. Sie hat die Geräte für den privaten Gebrauch erworben. Eine Verbindung zur Schule versuchte die Beklagte erst zu konstruieren, als die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Kulturfondskonto aufgedeckt zu werden drohten. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Aussage, sie habe die Geräte für den Musikunterricht gekauft, ergibt es keinen Sinn, dass sie die Geräte erst fast drei Jahre nach dem Erwerb an die Leiterin der Fachschaft Musik weitergab.
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4. Die Beklagte hat sich am 28. Juli 2017 vom Kulturfondskonto einen „Vorschuss“ in Höhe von 1.475,00 € für eine Dienstreise auszahlen lassen und hat den Betrag erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens zurückgezahlt. Die Beklagte wendet ein, sie habe zu jedem Zeitpunkt die Absicht gehabt, einen etwaig zu erstattenden Vorschuss zurückzuführen. Bei dem entstandenen Fehlbetrag handele es sich um ein Missverständnis. Die Erstattung des Vorschusses vom Kulturfondskonto habe nicht sie selbst, sondern ihre Sekretärin XXX veranlasst, was auch grundsätzlich in deren Zuständigkeitsbereich gelegen habe. Die Vereinnahmung eines Vorschusses aus dem Kulturfondskonto für anstehende Reisekosten entspreche der vollkommen üblichen Praxis im Schulbetrieb der XXX.
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Diese Einlassungen haben die Kammer nicht überzeugt. Die Beklagte hat am 7. Juni 2017 die Genehmigung einer für den 5. Juli bis 8. Juli 2017 geplanten Dienstreise bei dem Kläger gestellt. Hierbei hat sie voraussichtliche Kosten in Höhe von 810,17 € angegeben. Am 20. Juni 2017 wurde die Dienstreise genehmigt, wobei Kosten in Höhe von 593,17 € veranschlagt wurden. Die Beklagte führte die Dienstreise durch und am 28. Juli 2017 erfolgte die Überweisung des „Vorschusses“ in Höhe von 1.475,00 € vom Kulturfondskonto. Mit E-Mail vom 2. August 2017 teilte die zuständige Mitarbeiterin des Klägers der Beklagten mit, sie müsse das gültige Abrechnungsformular für die Abrechnung der Dienstreise verwenden. Die Beklagte unterschrieb die ordnungsgemäße Abrechnung am 20. November 2017. Am 24. November 2017 hat die Schulaufsichtsbeamtin des Klägers die Abrechnung als „sachlich richtig“ gekennzeichnet. Die Auszahlung der Reisekosten in Höhe von 778,17 € erfolgte dann am 15. Dezember 2017 auf das Konto der Beklagten. Die Beklagte hat den „Vorschuss“ in Höhe von 1.475,00 € erst am 6. April 2021 zurück auf das Kulturfondskonto überwiesen. Die Zeugin XXX hat glaubhaft vorgetragen, dass die Überweisung in Höhe von 1.475,00 € auf Veranlassung der Beklagten erfolgt ist. Es erschließt sich der Kammer auch nicht, warum die Zeugin XXX ohne Wissen und Wollen der Beklagten, dieser einen Reisekostenvorschuss überweisen sollte. Hiergegen spricht auch die Höhe des vereinnahmten Vorschusses, der die voraussichtlichen Kosten der Dienstreise aus dem Antrag auf Dienstreisegenehmigung erheblich übersteigt. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass die Beklagte – wollte sie sich tatsächlich nur von den anstehenden Reisekosten freihalten – sich einen Vorschuss von dem Kulturfondskonto hat überweisen lassen, wenn sie stattdessen bei der zuständigen Reisekostenstelle des Klägers einen Abschlag in Höhe von 80% der zu erwartenden Reisekostenvergütung nach Ziff. 3.2.4. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) hätte beantragen können. Da sie einen Antrag auf Genehmigung der Dienstreise und später auch einen Abrechnungsantrag beim Kläger gestellt hat, war sie offenbar mit dem ordnungsgemäßen Verfahren vertraut. Die Beklagte zahlte den Betrag zudem erst unter dem Eindruck des Strafverfahrens zurück. Entgegen der Ansicht der Beklagten spricht hiergegen auch nicht der zeitliche Ablauf des Geschehens. Die Beklagte wurde bereits unter dem 23. Februar 2021 von der Stadt B-Stadt angeschrieben und um Stellungnahme zu den Hintergründen des Kulturfondskontos aufgefordert. Die Strafanzeige des Klägers an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht XXX datiert auf den 8. März 2021. Am 23. März 2021, der Beklagten zugestellt am 25. März 2021, leitete der Kläger das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Die Überweisung des Geldbetrages in Höhe von 1.475,00 € zurück auf das Kulturfondskonto veranlasste die Beklagte erst am 6. April 2021. Zu diesem Zeitpunkt war ihr bewusst, dass die Vorgänge rund um das Kulturfondskonto herum kritisch begutachtet wurden. Die Zurückzahlung stand daher eindeutig im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungen.
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5. Die Kammer gelangt nicht zu der Überzeugungsgewissheit (§ 4 LDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO), dass die Beklagte auf die Nachfrage der Stadt B-Stadt Anfang 2021 zur Verbuchung der mit dem Verkauf der Jahrbücher erzielten Einnahmen ihre beiden Sekretärinnen XXX und XXX aufgefordert hat, der Stadt B-Stadt zu erklären, dass sich die Einnahmen in einer Keksdose im Tresor der Schule befinden würden. Die Beklagte hat den Vorwurf bestritten und ergänzt, dass eine solche Erklärung der Sekretärinnen grundsätzlich zutreffend gewesen wäre, da sich die Einnahmen aus dem Jahrbuchverkauf tatsächlich in einer Keksdose im Tresor der Schule befänden. Erwerber der Jahrbücher bezahlten diese im Sekretariat in bar bei den Sekretärinnen XXX und XXX, welche die Gelder in der Keksdose gelagert hätten. Die Darstellung der Beklagten ist zwar verkürzt. Die Zeuginnen XXX und XXX bestätigten glaubhaft und übereinstimmend, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der Jahrbücher zwar kurzzeitig als Bargeld in einer Keksdose zwischengelagert wurden, dann jedoch durch die Hausmeister auf das Kulturfondskonto eingezahlt wurden. Während die Zeugin XXX angab, dass die Beklagte sie aufgefordert habe, zum Kulturfondskonto nichts zu sagen, gab die Zeugin XXX nichts dergleichen an. Die Beklagte habe ihr gegenüber nicht gesagt, dass sie keine Angaben zum Kulturfondskonto machen sollte. Auch die Zeugin XXX konnte sich an Details hierzu nicht erinnern. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Zeugin XXX an eine solche Anweisung erinnern könnte, insbesondere da der Kläger hierzu anführt, dass die beiden Sekretärinnen durch die Anweisung in einem schweren Gewissens- und Loyalitätskonflikt gebracht worden seien. Dies lässt sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigen.
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V. Das Verhalten der Beklagten stellt sich insgesamt als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Durch die festgestellten Handlungen hat die Beklagte teilweise vorsätzlich, teilweise jedenfalls fahrlässig, rechtswidrig und schuldhaft gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtswahrnehmung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtStG verstoßen. Außerdem hat sie gegen ihre Pflicht als Schulleiterin verstoßen, das dem Schulzweck dienende Vermögen des Schulträgers zu verwalten, vgl. § 33 Abs. 4 SchulG.
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Die zweckwidrige Verwaltung des dem Schulzweck dienenden Vermögens durch die Beklagte stellt einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Uneigennützigkeit und allgemeine Wohlverhaltenspflicht sowie die Pflicht der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung eines Schulleiters dar (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 2021 – 14 LB 2/20 –, juris Rn. 99). Auch wenn die Tathandlungen der Beklagten keinen Straftatbestand erfüllen, sind sie als disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zu klassifizieren, da sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltung mittelbar im Ansehen der Beamtenschaft nach außen beeinträchtigen, weil sie geeignet sind, das Vertrauen in die berufliche Integrität der Beamtin zu erschüttern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2024 – 17 LB 1/24 –, juris Rn. 145). Zwar wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kammer muss sich vorliegend jedoch nicht dazu verhalten, ob die Beklagte sich – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die Begründung der Staatsanwaltschaft steht jedenfalls im Einklang mit der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Untreuedelikt. Danach liegt ein nach dem objektiven Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB notwendiger Vermögensschaden jedenfalls dann nicht vor, wenn der Beschuldigte uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig ist, die Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – 1 StR 171/22 –, juris Rn. 16). Ob diese Voraussetzungen beim Verwenden der Fremdgelder durch die Beklagte tatsächlich jeweils vorlagen, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Beklagte hat gegen ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Dienstvergehen der Beklagten ist insgesamt als innerdienstlich zu bewerten, da das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten jeweils in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 76; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 14 LA 1/17 –, juris Rn. 5). Sämtliche Pflichtverletzungen der Beklagten stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang zu ihrem Amt als Schulleiterin der XXX. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine "indizielle" oder "präjudizielle" Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 15). Die disziplinarrechtliche Ahndung insbesondere eines innerdienstlichen Dienstvergehens dient nicht der strafrechtlichen Sanktionierung des Pflichtenverstoßes, sondern der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Für diese muss sich das Disziplinargericht nicht an dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen orientieren, sondern hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 16).
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Bezüglich der oben festgestellten Handlungen unter IV.1. bis IV.3. hat die Beklagte vorsätzlich und bezüglich der Handlung unter IV.4. jedenfalls fahrlässig gehandelt. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Geld auf dem Kulturfondskonto stehe nicht im Vermögen der Schule oder des Schulträgers, kann sie nicht durchdringen. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin XXX wurden die Jahrbücher der XXX aus Geldern der Stadt B-Stadt finanziert, wobei hier insbesondere Druckkosten anzuführen sind. Die Einnahmen des Kulturfondskontos wurden aus dem Erlös des Verkaufs der Jahrbücher generiert. Insofern steht für die Kammer ohne Zweifel fest, dass es sich bei dem Geld auf dem Kulturfondskonto um Vermögen des Schulträgers, also der Stadt B-Stadt, handelte. Die Beklagte bestreitet diese Zuordnung, ohne ihrerseits darzulegen, um wessen Vermögen es sich stattdessen handeln sollte. Hierbei verkennt sie, dass es für die Annahme einer Pflichtverletzung ohne Bedeutung ist, ob das Vermögen auf dem Kulturfondskonto der Stadt, dem Land oder der Schule gehörte. Denn jedenfalls handelte es sich nicht um eigenes Vermögen der Beklagten. Hiervon dürfte auch die Beklagte selbst nicht ausgehen, da sie in ihrer abschließenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sie das Kulturfondskonto zum Zeitpunkt der Errichtung unbedingt auf den Namen der XXX anmelden wollte, dies allerdings nicht möglich gewesen sei, sodass sie das Konto auf ihren eigenen Namen angemeldet habe.
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VI. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Aberkennung des Ruhegehalts.
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Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG).
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Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er als noch im Dienst befindliche Beamtin oder im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13).
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Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
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Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 2 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29).
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Ausgehend hiervon hat die Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen. Sie hat in vier Fällen ihr anvertraute Gelder in Höhe von insgesamt 12.878,98 € entwendet. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat die Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern hat im Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten versagt. Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne steht. Als Schulleiterin der XXX hatte die Beklagte die Kernpflichten, die dem Schulträger zustehenden Gelder ordnungsgemäß zu verwalten. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Schon aus Gründen einer sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel ist eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen sind für jeden Beamten leicht einsichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 27).
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Die Beklagte hat durch ihr schweres Dienstvergehen nach Überzeugung der Kammer das – objektiv zu beurteilende – Vertrauen ihres Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren. Das Vergreifen eines Beamten bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten, die seinem Gewahrsam unterliegen, ist "regelmäßig" geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, sodass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden. Nur dann hat das Dienstvergehen keinen endgültigen Vertrauensverlust zur Folge (vgl. VG Bremen, Urteil vom 19. September 2025 – 8 K 191/25 –, juris Rn. 53).
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Die Beklagte kann sich nicht auf die Milderungsgründe der „Offenbarung vor Tatentdeckung“ oder der „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ berufen.
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Der Milderungsgrund der Offenbarung vor Tatentdeckung ist vorliegend nicht einschlägig. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36). Die Beklagte hat zwar sowohl den Betrag für den Erwerb des Motorrads in Höhe von 6.000,00 € als auch den „Reisekostenvorschuss“ in Höhe von 1.475,00 € zurückgezahlt. Beide Überweisungen tätigte die Beklagte jedoch, wie bereits ausgeführt, erst nach der Übergabe des Schreibens der Stadt B-Stadt vom 23. Februar 2021 im Zusammenhang mit der Aufklärung rund um das Kulturfondskonto, also zu einem Zeitpunkt, als ihre Tathandlungen bereits aufgedeckt waren.
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Auch der Milderungsgrund der „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ ist nicht einschlägig. Dieser setzt außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt "aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin "aus der Bahn" geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 10).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar macht die Beklagte insbesondere geltend, dass ihr Vater am 15. Dezember 2018 verstorben sei und sie sich deshalb in der Folge in einer privaten Ausnahmesituation befunden habe, welche sich erst im Laufe des Jahres 2019 gebessert habe. Auch habe die Corona-Pandemie ab März 2020 eine besondere Belastungssituation hervorgerufen. Diese Annahmen rechtfertigen allerdings nicht den Schluss, dass die Beklagte aufgrund dieser Umstände zeitweilig „aus der Bahn“ geworfen wurde. Denn der Tod ihres Vaters stand zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf des Motorrads nur wenige Tage später. Allerdings setzte die Beklagte durch den Kauf des Motorrads im Dezember 2018 ihre Pflichtverletzungen aus dem Vorjahr und dem Jahr 2018 fort. Den „Reisekostenvorschuss“ ließ sich die Beklagte bereits im Juli 2017 überweisen, die Fujifilm-Kamera erwarb sie im Januar 2018 und die Musikinstrumente bzw. Gegenstände im Mai 2018. Diese Pflichtverletzungen stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters der Beklagten oder mit der Corona-Pandemie. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass der Kauf des Motorrads durch die Beklagte aufgrund von außergewöhnlichen persönlichen Umständen erfolgte. Diesbezüglich hat sich die Beklagte im Übrigen auch nicht geäußert. Darüber hinaus ist weitere Voraussetzung des Milderungsgrundes, dass die Beamtin die besondere Lebensphase dauerhaft überwunden hat. Sie selbst trägt vor, dass eine Besserung im Laufe des Jahres 2019 eingetreten sei. Da die Beklagte den Betrag in Höhe von 6.000,00 € erst im Jahr 2021 zurückgezahlt hat, kann diese Pflichtverletzung nicht auf der Ausnahmesituation im Jahr 2018 beruhen. Sonst hätte sie den Betrag bereits 2019 zurücküberwiesen.
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Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Für die Beklagte sprechen zwar ihre fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Allerdings führt das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 2021 – 14 LB 2/20 –, juris Rn. 158).
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Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15).
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Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit der Beklagten nach dem von ihr begangenen schweren Dienstvergehen (ausgehend von einem aktiven Beamten) kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Die Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist, um sich persönlich zu bereichern. Hierdurch ist sie als (Ruhestands-) Beamtin untragbar geworden.
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Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme verhältnismäßig. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter – wie hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Entsprechendes gilt für einen Ruhestandsbeamten. Die darin liegende Härte für die Beklagte ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf den schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Beklagten und ist ihr als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Rechtsverletzungen zuzurechnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F., § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG, § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 2x
- 12 A 436/23 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 16/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 2 LDG 6x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 2x
- 2 B 37.21 1x (nicht zugeordnet)
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- § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG 6x (nicht zugeordnet)
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- 17 LB 1/24 2x (nicht zugeordnet)
- BDG § 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 1x
- 1 D 28.95 1x (nicht zugeordnet)
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- § 20 Abs. 1 Satz 1 GstG 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 C 62.11 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 Nr. 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 96 1x
- 2 A 17.21 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 LDG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 391 Zeugenbeeidigung 1x
- § 4 LDG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 1x
- IV ZR 130/64 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 1x
- § 33 Abs. 4 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 LB 2/20 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 266 Untreue 2x
- 1 StR 171/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 6.15 1x (nicht zugeordnet)
- 14 LA 1/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 24.16 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 63.11 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 16.10 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 12.04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 191/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 49.15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 63.12 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 59.07 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x