Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 90/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Aufnahme eines kleinen Beherbergungsbetriebs in einem Wohngebäude mit zwei Wohnungen.
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Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Wohngrundstücks … in … mit der katasteramtlichen Bezeichnung Flurstück … der Flur … der Gemarkung …. Sie ist gleichzeitig Miteigentümerin des Wohngrundstücks A-Straße, dass von ihr und ihrem Ehemann bewohnt wird. Das streitgegenständliche Grundstück ist belegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … „…“ der Beigeladenen. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines als reines Wohngebiet festgesetzten Baugebiets. Im Rahmen des genehmigungsfreien Bauens wurde auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Carport mit Abstellraum errichtet. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang führte diese im Jahr 2011 bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück ein ordnungsbehördliches Verfahren zur Überprüfung auf Feriennutzung. Der Ausgang dieses Verfahrens ist dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen.
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Unter Vorlage einer Vollmachtsurkunde übersandte der Klägervertreter der Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2012 einen Bauantrag im vereinfachten Verfahren für das Nutzungsänderungsvorhaben mit der Zweckbestimmung „Wohnung Kleines Beherbergungsgewerbe“. In dem genannten Anschreiben an die Beklagte teilte der Klägervertreter mit, dass die Klägerin beabsichtige, ihr beim zuständigen Amt angemeldetes kleines Beherbergungsgewerbe in dem streitgegenständlichen Objekt zu betreiben und daher mit Zustimmung des Miteigentümers die Genehmigung der Nutzungsänderung beantrage. Für die Überlassung von Wohnraum im allgemeinen bestehe in dem hier fraglichen Bereich kein Bedarf. Eine angemessene Nutzung des Objektes in Form dessen, dass die Wohnungen laufend als Wohnraum vermietet würden, sei nicht möglich. Dem gegenüber bestehe ein ganz erheblicher Bedarf daran, dass Feriengästen eine Unterbringung angeboten werde. Dieser Bedarf werde durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans gefördert, da Flächen des Bebauungsplans als Hotel, Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und für den Fremdenverkehr ausgewiesen seien. Eine wirtschaftliche Nutzung des errichteten Wohngebäudes sei somit allein dadurch möglich, dass die Wohnungen an Feriengäste vermietet würden, also durch den Betrieb eines kleines Beherbergungsgewerbes. Das Beherbergungsgewerbe sei auch klein im Sinne von § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). In der unteren Wohnung stünden vier und in der oberen zwei Betten zur Verfügung. Die Gesamtzahl von sechs Betten spreche allein dafür, dass es sich um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Die Vorlage ergänzender Bauunterlagen erübrige sich, insoweit werde auf die Unterlagen Bezug genommen, die im Rahmen der Mitteilung über ein genehmigungsfreies Bauen eingereicht worden seien.
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Mit an die Klägerin gerichtetem, dieser am 15. Dezember 2012 mit Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 13. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die beantragte Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Vorhaben falle nicht unter den bauplanungsrechtlichen Begriff des Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, so dass eine ausnahmsweise Zulassung nicht möglich sei. Zwar ziele das beantragte Vorhaben auf eine zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten an einen wechselnden Personenkreis ab, jedoch werde den Gästen in einem gewissen Rahmen die Möglichkeit zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises eingeräumt. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn eine Selbstversorgung der Gäste ermöglicht werde. Hierzu werde vergleichend auf die Bauvorlagen der Grundrisse Erdgeschoss und Dachgeschoss vom 15. März 2010 verwiesen. In diesen seien sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss Einbauküchen geplant und ausgeführt worden, so dass anzunehmen sei, dass den Gästen ein eigener häuslicher Wirkungskreis eingeräumt werden solle. Zudem fehle es an den hoteltypischen Einrichtungen.
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An den Klägervertreter übersandte die Beklagte den Ablehnungsbescheid mit – als einfache Post aufgegebenem – Schreiben vom 14. Dezember 2012 „zu Ihrer Kenntnisnahme“. Das Schreiben nebst anliegendem Bescheid hat der Klägervertreter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2012 erhalten.
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Die Klägerin hat am Mittwoch, dem 16. Januar 2013 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend:
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Die in dem streitgegenständlichen Gebäude befindlichen Wohnungen hätten sich wegen mangelnden Bedarfs an Wohnraum in diesem Bereich als nicht vermietbar erwiesen. Die Beklagte führe zu Recht in dem angefochtenen Bescheid aus, dass jedenfalls derzeit an der baulichen Gestaltung des Gebäudes Änderungen nicht geplant seien. Fraglich könne bereits sein, ob eine Vermietung als Ferienwohnung nicht bereits von der planungsrechtlichen Ausweisung als reines Wohngebiet mit umfasst sei. Zu Unrecht sei die Beklagte der Auffassung, dass sich aus der ursprünglichen Planung und Ausstattung der Räumlichkeiten ergebe, dass eigentlich eine Vermietung von Ferienwohnungen geplant und eine solche im konkreten Fall unzulässig sei. Im reinen Wohngebiet könnten kleinere Betriebe des Beherbergungsgewerbes ausnahmsweise zugelassen werden. Außerhalb von Ferienhausgebieten dürfe die entgeltliche Unterbringung von Feriengästen in Ferienwohnungen planungsrechtlich als Beherbergung zu bewerten sein. Zu Unrecht berücksichtige die Beklagte nicht hinreichend, dass von der ursprünglichen Planung her die Vermietung von Wohnungen habe erfolgen sollen und daher die Ausstattung mit einer Küche unausweichlich gewesen sei. Bereits die Überlassung von Räumen zur Unterbringung ohne zusätzliche Leistung sei für die Einordnung eines Beherbergungsbetriebes ausreichend. Über die reine Vermietung von Räumlichkeiten werde sie – die Klägerin – aber auch darüber hinaus gehende Dienstleistungen anbieten. So werde sie im Rahmen der Vermietung sowohl die Ausstattung mit Bettwäsche als auch die Zurverfügungstellung von Handtüchern einschließlich eines wöchentlichen Wechsels anbieten. Ferner werde sie für das Frühstück jedenfalls einen Brötchenservice, gegebenenfalls bei Bedarf aber auch die Einnahme des Frühstücks in dem großen Aufenthaltsraum in dem gegenüberliegendem Gebäude anbieten. Die Reinigung der den Gästen vermieteten Räume gehöre selbstverständlich ebenfalls zum geplanten Angebot. Nunmehr habe sie – die Klägerin – eine Dienstleistungsvereinbarung mit dem nahegelegenem Hotelbetrieb „…“ abgeschlossen. Danach werde sie – die Klägerin – die hoteltypischen Leistungen einschließlich des Angebots eines Frühstücksbuffets sowie der zur Verfügungstellung einer Rezeption durch das Hotel bzw. deren Mitarbeiter erbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2012 zu verpflichten, ihr die Änderung der Nutzung des Grundstücks …, … von Wohnung in kleines Beherbergungsgewerbe zu genehmigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht im Wesentlichen geltend: In Ermangelung jeglicher Betriebsbeschreibungen sei davon auszugehen, dass eine Vermietung von vollmöblierten Wohnungen mit der Möglichkeit der Eigenversorgung angeboten werde und sich entsprechend die Vermietung nicht auf eine reine Zimmervermietung beschränke, wo der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer beherbergungstypischer Dienstleistungen angewiesen sei. Weiter fehle es auch räumlich an den entsprechenden Indizien für einen Beherbergungsbetrieb, wie Speiseräume mit Personalservice, betriebsnotwendige Nebenräume, Aufenthalts- und Sozialräume für das Personal sowie Lagerräume für die Unterbringung von Servicegerätschaften und Bedarfsartikeln. Der dem gegenüber klägerseits erfolgte Verweis auf die Ausstattung mit Bettwäsche und Handtüchern einschließlich eines Brötchenservices und der Einnahme des Frühstücks in einem im gegenüberliegendem Haus befindlichen großen Aufenthaltsraum sei von derart geringer Bedeutung, dass die Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb nicht als erfüllt betrachtet werden könnten. Dem sei auch nicht mit Verweis auf die Dienstleistungsvereinbarung mit dem 200 Meter entfernten Hotelbetrieb „…“ auf dem Flurstück … zu begegnen. Infolge der Entfernung von 200 Metern zum Hotel bestehe keine räumlich und organisatorisch so enge Verknüpfung, dass das klägerische Ferienhaus im Baugebiet als Teil des Beherbergungsbetriebs „…“ wahrgenommen werde. Solle es jedoch als Teil des Beherbergungsbetriebes „…“ wahrgenommen werden, teilten bei einer derartigen Verbindung von Ferienhaus/-wohnungen und Hotels zwangsläufig die Erholungsbauten als „Juniorpartner“ die „Kategorie“ des Hotelbetriebs als den beherrschenden Beherbergungsteil. Diese Auswirkung schließe dann hier aber das Vorliegen eines im reinen Wohngebiet auch nur ausnahmsweise zulassungsfähigen kleinen Beherbergungsbetriebes aus. Darüber hinaus sei die Vereinbarung für den vorliegend Streit rechtlich irrrelevant. Sie sei nur eine Reaktion auf die Problematik des Falles, so dass es mehr als fraglich sei, ob diese Vereinbarung jemals mit Leben gefüllt werde.
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Die beigeladene Gemeinde hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich auch nicht zur Sache geäußert.
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Mit Beschluss vom 26. August 2014 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, der seinem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Sie konnte nach § 13 a Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG) ohne Durchführung des nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an sich erforderlichen Vorverfahrens mit der Folge erhoben werden, dass Klagegegenstand unmittelbar der Bescheid vom 13. Dezember 2012 ist. Die Klage ist auch nicht verfristet.
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Zwar ist – bezogen auf die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids am 15. Dezember 2012 – die am Mittwoch, dem 16. Januar 2013 eingegangene Klage nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erhoben worden. Das führt indessen nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Dem steht entgegen, dass die Zustellung fehlerbehaftet war.
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Nach § 14 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) soll sich die Behörde, wenn, wie hier, ein Bevollmächtigter bestellt ist, an diesen wenden. Als lex specialis (vgl. dazu z. B. Müller in: Huck/ Müller, VwVfG, 1. Auflage 2011, § 41 Rn. 7) bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V für die Bekanntgabe, dass diese dem Bevollmächtigten gegenüber vorgenommen werden kann. Nach § 41 Abs. 5 VwVfG M-V bleiben allerdings die Vorschriften über die Bekanntmachung eines Verwaltungsakts mittels Zustellung unberührt (vgl. auch § 14 Abs. 3 Satz 4 VwVfG M-V). § 101 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V sieht zwingend vor, dass Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten sind, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
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Im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter mit der Einreichung des Bauantrags eine Vollmachtsurkunde übersandt und mithin „schriftliche Vollmacht vorgelegt“. Folge dessen ist, dass die Beklagte den Bescheid vom 13. Dezember 2012 nicht der Klägerin, sondern dem Klägervertreter hätte zustellen müssen. Zwar ist – anders als für einen Widerspruchsbescheid, vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO – für den Bescheid vom 13. Dezember 2012 als sogenannten „Ausgangsbescheid“ die Bekanntgabe mittels förmlicher Zustellung nicht gesetzlich vorgeschrieben, so dass die Beklagte die (einfache) Bekanntgabe nach § 41 VwVfG M-V hätte wählen können. Folge dessen wäre nach § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V gewesen, dass die Bekanntgabe des Bescheids vom 13. Dezember 2012 an den Bevollmächtigten nicht zwingend, sondern lediglich optional gewesen wäre. In diesem Fall wäre, da die dem streitgegenständlichen Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO ist, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Bekanntgabe an die Klägerin am 15. Dezember 2012 in Gang gesetzt worden. Da nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Berechnung der Frist der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird, hätte die Klagefrist am 16. Dezember 2012 zu laufen begonnen; gemäß § 188 Abs. 2 1. Alternative BGB hätte sie mit Ablauf des Dienstag, den 15. Januar 2013 geendet.
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Vorliegend hat die Beklagte indessen den Bescheid vom 13. Dezember 2012 ausweislich der Formulierung „Mit Zustellungsurkunde“ über dem Adressfeld der Klägerin zustellen und nicht lediglich (einfach) bekannt geben wollen. Die Wahl der Bekanntgabeform der förmlichen Zustellung durch die Beklagte schließt es aus, in der – wegen Verstoßes gegen § 101 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V fehlgeschlagenen – Zustellung an die Klägerin, gewissermaßen als Minus eine einfache Bekanntgabe zu sehen. Entschließt sich die Behörde für die Bekanntgabeart der förmlichen Zustellung, hindern Mängel dieser Zustellung – wie er hier in der Missachtung von § 101 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V vorliegt -, dass die Klagefrist in Lauf gesetzt wird (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 74 Rn. 4). Wählt die Behörde die Zustellung als Bekanntgabeform, so ist sie den einschlägigen Zustellungserfordernissen unterworfen; die Umdeutung der fehlerhaften Zustellung in eine einfache Bekanntgabe scheidet aus (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 74 Rn. 15).
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Der Beklagten verhilft auch nicht § 102 Halbsatz 1 VwVfG M-V. Nach dieser Bestimmung gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Klägerin, auf die sich der Zustellungswille der Beklagten bezogen hat, war nach § 101 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V gerade nicht für die Zustellung empfangsberechtigt.
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Die Klage war daher im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 16. Januar 2013 nicht verfristet. Dabei kann offen bleiben, ob in der Übersendung des Bescheids vom 13. Dezember 2012 als Anlage zu dem an den Klägervertreter gerichteten Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 2012 eine Bekanntgabe zu sehen ist. Daran könnten deshalb Zweifel bestehen, weil die Bekanntgabe einen Bekanntgabewillen voraussetzt, an dem es hier deshalb fehlen könnte, weil der Bescheid dem Klägervertreter lediglich zur Kenntnisnahme übersandt wurde. Ob daher die Bekanntgabe mit der Folge gescheitert ist, dass überhaupt keine Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt worden ist, kann indessen auf sich beruhen. Denn auch wenn in dem Schreiben vom 14. Dezember 2012 und dessen Anlage eine Bekanntgabe des Bescheids vom 13. Dezember 2012 gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin zu sehen ist, ist die Klage fristgerecht erhoben worden. Denn in diesem Fall wäre die Bekanntgabe nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V am 17. Dezember 2012 erfolgt. Die Klagefrist hätte dann mit Ablauf des 17. Januar 2013 und damit erst einen Tag nach Klageerhebung geendet.
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2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der die Nutzungsänderungsgenehmigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung.
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a) Das Nutzungsänderungsvorhaben ist ein nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) genehmigungspflichtiges Vorhaben, weil mit dem beabsichtigten Wechsel von Wohnnutzung - das Gebäude ist als Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung im Rahmen des genehmigungsfreien Bauens angezeigt und errichtet worden – in einen kleinen Beherbergungsbetrieb ebenso wie bei einem Wechsel zur Ferienwohnnutzung eine wesentliche Änderung der bisherigen Nutzungsart vorliegt, die nicht mehr von der Variationsbreite der angezeigten Nutzung erfasst ist.
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aa) Bezogen auf die Nutzung als (kleiner) Beherbergungsbetrieb folgt dies bereits aus § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese Bestimmung unterscheidet in Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 die Nutzungsart „Wohnen“, die für allgemein zulässig erklärt wird, von der Nutzungsart des „kleinen Betriebs des Beherbergungsgewerbes“, die neben Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets für nur ausnahmsweise zulässig erklärt wird.
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bb) Bezogen auf eine Ferienwohnnutzung hat das OVG Greifswald in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2008 (Az: 3 M 190/07 – Juris, dort unter dem Datum 28. Dezember 2007) ausgeführt:
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"Die im Kern des Beschwerdevorbringens stehende Frage, ob sich eine Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich (lediglich) als eine Unterform der Wohnnutzung darstellt und damit im vorliegend festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei der Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt.
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Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein 'Wohngebäude' bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits: Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO - 'Wohngebäude' in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf 'Wochenendhäuser' und § 10 Abs. 4 BauNVO auf 'Ferienhäuser'. Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060).
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Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Zu unterscheiden ist die im Wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen (vgl. zu dieser als maßgebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, § 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der für das Dauerwohnen maßgebende eigenständige bzw. unabhängig zu gestaltende häusliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn 20). Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zunächst nicht der Gegensatz von längerer und kürzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schließt etwa eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht 'alltägliches' Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. 'Ferienwohnen' ist ebensowenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste (vgl. Stock in: König/Roeser/ Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 3 Rn 17; Boeddinghaus, BauNVO, 5. Aufl., § 10 Rn. 15), während reine (Dauer)-Wohnungen - ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer - von einem über einen längeren Zeitraum gleich bleibenden Bewohnerkreis genutzt werden.
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Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung.
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Unterscheidet sich danach die Ferienwohnnutzung von der (reinen) Wohnnutzung, ergibt sich aus der Systematik der Gebietstypen der BauNVO einerseits und den Festsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan andererseits, dass eine Ferienwohnnutzung im Plangebiet nicht zulässig ist.
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Die Beschränkung der Nutzungsarten in den in §§ 2 - 9 BauNVO geregelten Gebietstypen bedeutet nämlich, dass eine andere als die bezeichnete Nutzungsart in dem entsprechenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht zugelassen werden. Letzteres ist mit den Festsetzungen im vorliegend maßgeblichen Bebauungsplan und ausweislich der Begründung gerade nicht geschehen, so dass eine Ferienwohnnutzung, soweit man sie entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsge-richts denn als Beherbergungsbetrieb ansehen wollte (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 3 n. 19 und 19.1 m.w.N., wonach die Überlassung von Räumen zur Unterbringung ohne zusätzliche Leistungen für die Annahme eines Beherbergungsbetriebes ausreicht), auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist."
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An dieser Rechtsprechung hat das OVG Greifswald mit Urteil vom 19. Februar 2014 (Az: 3 L 212/12 – NordÖR 2014, 323) festgehalten. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung an (vgl. zuletzt z. B. VG Schwerin, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 2 A 1666/11 – Juris; Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 2 B 1080/14 –).
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b) Bedarf das Nutzungsänderungsvorhaben der Klägerin mithin der Baugenehmigung, so setzt deren Erteilung nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V voraus, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im hier in Rede stehenden vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBauO M-V ist unter anderem nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 – 38 Baugesetzbuch (BauGB), mithin die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht, zu prüfen. An dieser Übereinstimmung fehlt es im vorliegenden Fall.
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Bauplanungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist die Vorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB befindet. Nach der genannten Bestimmung ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vorliegend steht die Sicherung der Erschließung nicht in Rede. Das Vorhaben widerspricht allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplans.
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aa) Der Bebauungsplan Nr. … „…“ der Beigeladenen setzt für das fragliche Grundstück ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO fest. Allgemein zulässig sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude. Als ein solches Wohngebäude im bauplanungsrechtlichen Sinne (im Unterschied zum Wohngebäudebegriff im bauordnungsrechtlichen Sinne) kann ein zur Ferienwohnzwecken bestimmtes Gebäude nicht angesehen werden, weil – wie bereits oben dargelegt – die Ferienwohnnutzung von der (Dauer)Wohnnutzung verschieden und daher eine andere bauplanungsrechtliche Nutzungsart ist (vgl. zuletzt OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 -, NordÖR 2014, 323).
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bb) Das Nutzungsänderungsvorhaben der Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden. Nach dieser Bestimmung sind zwar kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähig. Das klägerische Vorhaben stellt indes keines solchen (kleinen) Beherbergungsbetrieb dar, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für eine ausnahmsweise Zulassung nicht erfüllt sind. Die Frage nach einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null stellt sich daher nicht.
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(1) Das OVG Greifswald hat im Urteil vom 19. Februar 2014 (a.a.O.) zur Abgrenzung des Begriffs des (kleinen) Beherbergungsbetriebes von Ferienwohnungen ausgeführt:
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„Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im Bauplanungsrecht begrifflich unterschieden. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 – im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe - als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; B. v. 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 21). Eine Beherbergung liegt daher nicht etwa immer bereits dann vor, wenn bei Anmietung einer fremden Wohnung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ein (Dauer-)Wohnen verneint werden muss (so aber wohl Vietmeier in Bönker/Bischopink aaO § 3 Rn. 27).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür, dass die Nutzung "Betrieb des Beherbergungsgewerbes" nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung iSd § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart "Beherbergungsbetriebe" regelt (vgl. B. v. 07.09.1984 - 4 N 3.84 - NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1987 - 4 B 230/87 ua (DÖV 1988, 382 = Juris) folgt nichts anderes. Zwar betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem die Vorinstanz (OVG B-Stadt, U. v. 20.05.1987 - 1 A 124/86 - BRS 47 Nr. 37) 10 Ferienwohnungen in zwei Häusern zusammengefasst als Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen hatte; zu dieser Einordnung selbst verhält die Entscheidung sich aber mangels entsprechender Rüge nicht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - (BVerwGE 90, 140 = Juris Rn. 16) lässt sich eine andere Auffassung nicht entnehmen, weil die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb ("im weiteren Sinne") vorliegt, wenn Appartements mit Kochgelegenheit ohne nennenswerte weitere Dienstleistungen an Montagearbeiter vermietet werden, ausdrücklich offen gelassen wird.
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(2) Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 - NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so dass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.). Danach sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime typische Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
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Ferienwohnungen sind entsprechend der - Ferienhäuser betreffenden - Bestimmung des § 10 Abs. 4 BauNVO auf Grund ihrer Lage Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so dass die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, dass der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG B-Stadt B. v. 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie B. v. 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vgl. a. OVG Münster U. v. 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks)“.
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(2) Der Klägerin verhilft vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 2 A 1577/10 –, juris; Beschluss vom 18. Juli 2014 – 2 B 533/14 –) der sich das Gericht anschließt, nicht zum Erfolg, dass sie zunächst einen Bettwäscheservice, die Zurverfügungstellung von Handtüchern, die Reinigung der Räume sowie Frühstück (im gegenüberliegenden selbstgenutzten Wohnhaus) und einen Brötchenservice angeboten und nunmehr einen Dienstleistungsvertrag mit dem – ca. 200 Meter entfernten – „…“ abgeschlossen hat.
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Zwar bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald im Hinblick auf entstandene Zwischenformen wie z. B. Apart(ment)hotels der Modifizierung (OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2014 – 3 L 212/12 -, NordÖR 2014, 323, 326). Das OVG Greifswald hat diesbezüglich in der genannten Entscheidung ausgeführt:
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„Da es für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung ankommt, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG B. v. 25.03.1996 – 4 B 302.95 – NVwZ 1996, 893 = Juris Rn. 12; Vietmeier in Bönker/Bischopink BauNVO § 4 Rn. 68), können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen und die Nutzung prägen (vgl. OVG Münster B. v. 14.08.2007 - 10 A 1219/06 - NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8 ff. - "Boardinghouse"; VG Berlin B. v. 23.01.2013 – 19 L 294/11 – LKV 2012, 93 = Juris Rn. 20 ff.). Soweit eine Unterkunft nach Größe und Ausstattung die Möglichkeit bietet, auf eine gewisse Dauer ein selbst bestimmtes häusliches Leben zu führen, insbesondere weil diese über eine eigene Küchenzeile mit Kühlschrank und darüber hinaus weitere zur eigenständigen Haushaltsführung geeignete technische Geräte verfügt, kann daher gleichwohl ein Beherbergungsbetrieb vorliegen, wenn hotelähnliche Nebenleistungen wie Frühstücksbuffet, Reinigungsdienst, Wäscheservice, Bettwäschewechsel oder Lebensmitteldienste einen nennenswerten Umfang erreichen, vom eigenen Hauspersonal erbracht werden und im Preis inbegriffen sind. Danach ist das Vorhandensein der für einen solchen Betrieb typischen Servicebereiche außerhalb der vermieteten Unterkünfte - wie Speise- und Aufenthaltsräume mit dem zugehörigen Personalservice, betriebsnotwendige Nebenräume, Aufenthalts- und Sozialräume für das Personal sowie Lagerräume für die Unterbringung von Servicegerätschaften und Bedarfsartikeln - ein Indiz für einen Beherbergungsbetrieb; der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg aaO). Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass der Vorhabenträger keine Betriebsbeschreibung einreicht, aus der sich die Betriebsabläufe, Zahl der Mitarbeiter, Öffnungszeiten usw. ergeben, und eine solche Beschreibung zur Beurteilung des Vorhabens auch nicht erforderlich erscheint, als Indiz dafür gewertet werden, dass relevante Betriebsabläufe nicht stattfinden, wie sie zum Betrieb des Beherbergungsgewerbes gehören.
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In Modifizierung der Ausgangsdefinition ist daher ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes dann anzunehmen, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen, entweder weil dies nach der Art der Räumlichkeiten gar nicht möglich ist oder weil die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt“.
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Danach sind weder der ursprünglich angebotene Bettwäsche-, Handtuch- und Reinigungsservice nebst Frühstücksmöglichkeit und Brötchenservice noch die mit der „Dienstleistungsvereinbarung“, wonach das „…“ die Reinigung, den Handtuch- und Bettwäschewechsel, ein Frühstücksbuffet und bei An- und Abreise einen Rezeptionsservice übernimmt, geeignet, das klägerische Vorhaben als (kleinen) Betrieb des Beherbergungsgewerbes ansehen zu können. Vielmehr fehlt es bereits nach der „Konzeption“ der Klägerin für die ergänzenden Dienstleistungen daran, dass diese auch typischerweise und im nennenswerten Umfang in Anspruch genommen werden. Insbesondere sind Frühstücks- und Rezeptionsservice über das „…“ lediglich optional ausgestaltet. Ob der Preis hierfür im Vermietungspreis inbegriffen ist, bleibt offen. Angesichts des Umstands, dass, da bauliche Veränderungen klägerseitig nicht geplant sind, zwei vollausgestattete Wohnungen an Feriengäste vermietet werden, eine darüber hinausgehende Betriebsbeschreibung nicht vorhanden ist und die Serviceleistungen des …hotels ca. 200 Meter entfernt erbracht werden sollen, spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig dafür, dass die in Rede stehenden Leistungen typischerweise in Anspruch genommen werden und einen nennenswerten Umfang erreichen. Auch fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die Klägerin betriebsnotwendige Neben- und Lagerräume für die Unterbringung von Servicegerätschaften und Bedarfsartikeln, die nach der vorgenannten Rechtsprechung indizielle Wirkung für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes haben könnten, vorhält. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass relevante beherbergungstypische Betriebsabläufe gerade nicht stattfinden. Die geplante Nutzung erfährt daher ihre Prägung gerade nicht durch derartige beherbergungstypische Dienstleistungen. Diese erscheinen nach dem Gesamtbild als vorgeschoben, um gegenüber der Beklagten und dem Gericht den formalen Anschein eines Beherbergungsbetriebs zu vermitteln, obwohl tatsächlich die beabsichtigte Nutzung im Kern dem Bild einer typischen Ferienwohnnutzung entspricht und auch entsprechen soll.
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(3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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