Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1308/18 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die gerichtliche Feststellung, dass eine von ihr beantragte „Änderung“ eines Bauvorhabens mit Ablauf des 7. Dezember 2017 als erteilt gilt, hilfsweise, unter Aufhebung von ablehnendem Bescheid und Widerspruchsbescheid die Beklagte zu verpflichten, dem „Änderungsantrag“ zu entsprechen.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks der Flur der Gemarkung A-Stadt, postalische Anschrift x1-Straße, A-Stadt. Das Grundstück ist 1455 m² groß. Nach Aktenlage ist es unbebaut, nachdem sich zuvor auf dem Grundstück wohl für Zwecke einer Altstoffhandlung genutzte bauliche Anlagen befanden. Der Standort befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
- 3
Das Grundstück befindet sich am nordwestlichen Rand eines Gevierts, das durch die x1-Straße im Nordwesten, den Kreisverkehr im Norden am Schnittpunkt x1-Straße/x2-Straße/x3-Straße, der von Nord nach Südost verlaufenden x3-Straße, dem von diesem nach Süden abzweigenden x4-Straße und der von dieser nach Nordwesten abzweigenden x5-Straße gebildet wird. In diesem Geviert befinden sich 5 Mehrfamilienhäuser, 4 Einfamilienhäuser, eine Kirche, eine Wohnanlage des Deutschen Roten Kreuzes (Altenheim) und eine Kindertagesstätte. Kindertagesstätte und Altenheim befinden sich in etwa in der Mitte des Gevierts, die Kirche näher zur x1-Straße orientiert. Der an der Südwestseite der x3-Straße angrenzende Bereich wird durch einen Grünzug gebildet, der bis zu den Grundstücken des Altenheims, der Kita und der Kirche reicht. Auch der Bereich um die Kirche rechts der x1-Straße, der an die Nordostgrenze des Vorhabengrundstücks angrenzt, bildet einen Grünzug. Ebenfalls einen Grünzug bildet der sich jenseits der an der Westseite des Weidenstiegs vorhandenen Bebauung befindliche Bereich. Die südwestliche Seite der x5-Straße ist straßenseitig mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Südwestlich der Wohngebäude x5-Straße Nr., das gänzlich zu Ferienwohnzwecken benutzt wird, sowie Nr., und befinden sich eine Schule und ein Sportplatz. Östlich und südöstlich des Sportplatzes befindet sich an der von Südwest in nordöstlicher Richtung zur x5-Straße führenden x6-Straße wiederum (wohl) (Mehrfamilienhaus) Wohnbebauung.
- 4
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohnungen Art der Nutzung: Wohnen mit Stellplätzen und Schuppenanlage“. Die Baugenehmigung enthält unter der Rubrik „Hinweise (H)“ unter Nr. 15 den Text: „Vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Ferienwohnnutzung nicht zulässig ist.“ Die Baugenehmigung wurde unter Erteilung von Abweichungen von den Anforderungen in verschiedenen Vorschriften der Gestaltungssatzung der Beigeladenen erteilt. Zuvor hatte die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt. Der Erteilung der Genehmigung vom 29. Dezember 2016 waren unterschiedliche Auffassungen über die Genehmigungsfähigkeit des ursprünglich von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Vorhabens vorausgegangen. Dieses ursprüngliche Vorhaben sollte 14 Wohneinheiten als „Wohnen und Ferienwohnungen“ umfassen. Zu diesem (allerersten) Vorhaben hatte die Gemeindevertretung der Beigeladenen im Juli 2016 beschlossen, das Einvernehmen zu versagen, da das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Eigenart in der näheren Umgebung widerspreche.
- 5
Mit am 7. September 2017 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) beantragte die Klägerin die Genehmigung der Änderung ihres Vorhabens dahin, dass „Dauerwohnen zu Ferienwohnungen“ geändert werden solle. In dem Begleitschreiben zu dem Bauantrag teilte die Klägerin mit, dass sich das Gebäude derzeit mit rechtsgültiger Baugenehmigung im Bau befinde. Es würden keine baulichen Veränderungen geplant, alle Bauvorlagen behielten ihre Gültigkeit. Da das Gebäude noch nicht fertig gestellt sei, sei kein Nutzungsänderungsantrag notwendig. In der Anlage zu dem Bauantrag wird auf die neue Vorschrift des § 13a Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bezug genommen und ausgeführt, dass sich die als faktisches Wohngebiet im Sinne vom § 4 BauNVO zu beurteilende maßgebliche nähere Umgebung durch das Quartier bestimme, das von den Straßen x1-Straße, x3-Straße, x4-Straße und x5-Straße umschlossen werde. In diesem Gebiet befänden sich 5 Mehrfamilienhäuser, das Gemeinde- und Feuerwehrgebäude, 4 Einfamilienhäuser, die Kirche, der Kindergarten und die Wohnanlage des DRK. Nach diesem Nutzungsbestand im Quartier sei davon auszugehen, dass sich hier mit dem Gemeinde- und Feuerwehrgebäude bislang nur eine ausnahmsweise zulässige Nutzung befinde, die bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Dieses Gebäude befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite des Gevierts und sei somit nicht in der Lage, städtebauliche Auswirkung auf die Bebauung entlang der x1-Straße auszuüben. Durch die Lage des Vorhabens an der verkehrsreichen x1-Straße sei das Rücksichtnahmegebot weniger betroffen. Die Auswirkungen in das Quartier hinein seien wegen der Weitläufigkeit seiner hinter den Gebäuden liegenden Grundstückstiefen als gering zu betrachten. Auswirkungen seien mehr in Richtung der anderen Straßenseite der x1-Straße zu erwarten. Selbst wenn diese Seite zur maßgeblichen näheren Umgebung gezählt werden würde, wäre das hier in Rede stehende Vorhaben ausreichend rücksichtsvoll, da durch das Einkaufszentrum, weitere Ferienwohnungen und gewerbliche Nutzungen deutlich von einem Wohngebiet abgewichen werde.
- 6
Die Beklagte führte den Bauantrag (zunächst) unter der Bezeichnung „Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohnungen Art der Nutzung: Wohnen und Ferienwohnungen mit Stellplätzen und Schuppenanlage hier: 1. Nachtrag zu Baugenehmig. v. 29.12.2016“.
- 7
In einer ersten internen formularmäßigen Stellungnahme der „Stabsstelle Wirtschaftsförderung, Regionalentwicklung und Planen“ bei der Beklagten vom 17. Oktober 2017 heißt es: „Aufgrund der vorliegenden, genehmigten Nutzungen in der näheren Umgebung ist festzustellen, dass der Gebietscharakter des hier vorliegenden allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO gewahrt bleibt. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. Laut § 13a S.1 BauNVO gehören Ferienwohnungen in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.“ In einer weiteren Stellungnahme der genannten Stabsstelle, ebenfalls vom 17. Oktober 2017, wird gebeten, Folgendes nachzufordern: „Betriebsbeschreibung“, „ Anzahl d. Betten/Ferienwohnung (Grundriss)“, „Nachweis Stellplätze“, „Außenanlagen/Grillplätze“, „Konzept für eventuelle Veranstaltungen“. Weiter heißt es: „Nachforderungen sind notwendig aufgrund d. Überprüfung der Einordnung als nicht störender Gewerbebetrieb.“
- 8
Die Klägerin wurde sodann mit Schreiben vom 9. November 2017 gebeten, bis zum 30. November 2017 eine „Betriebsbeschreibung (Schlüsselausgabe, Reinigung, etc.)“, „Angaben zur Gestaltung der Außenanlagen (z. B. Grillplätze)“, „ggf. Konzept für eventuelle Veranstaltungen“ zuzusenden. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2017 mit, dass die Schlüsselübergabe individuell mit den Mietern vereinbart werde „(evtl. Türcode)“; es seien keine Grillplätze vorgesehen, es bleibe bei der Freiflächengestaltung des mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 genehmigten Lageplanes, sowie, dass Veranstaltungen für die Mieter nicht vorgesehen seien, es solle das Angebot des Ortes und der Umgebung in Anspruch genommen werden.
- 9
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine abschließende Entscheidung nicht möglich sei, da die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange „(hier: Gemeinde)“ noch nicht habe abgeschlossen werden können. Die Frist werde daher vorsorglich bis zum 8. Januar 2018 verlängert. Daraufhin erwiderte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte, dass die vorsorgliche Verlängerung der Frist des § 63 Abs. 2 LBauO M-V rechtsgrundlos sei. Ganz offensichtlich pflichtwidrig sei die Beteiligung der Gemeinde hinausgezögert worden. Anhand der Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass frühestens erst am 17. Oktober 2017 eine entsprechende Anfrage an die Beigeladene gerichtet worden sei. Eine derartige Pflichtwidrigkeit in der Bearbeitung könne jedoch nicht zu Ihren – der Klägerin – Lasten gehen. Daher sei festzustellen, dass mit Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungszeit am 7. Dezember 2017 die Genehmigungsfiktion eingetreten sei.
- 10
Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss in Ihrer Sitzung vom 16. November 2017, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu versagen. Zur Begründung wird angeführt: „Planungshoheit mit der Aufstellung des B-Plan Nr. sichern. Sicherstellung des allgemeinen Wohngebietes (WA)“. In Ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2017 beschloss die Gemeindevertretung die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. „x1-Straße/ x5-Straße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Das Plangebiet soll im Nordwesten durch die x1-Straße, im Nordosten durch das Grundstück x1-Straße 3 und das Grundstück der Kita „ “ in der x1-Straße, im Südosten durch die Parkanlage nördlich der x5-Straße sowie durch die östliche Grundstücksgrenze x5-Straße und im Südwesten durch das Grundstück der Grundschule sowie durch das Grundstück x6-Straße begrenzt sein. Als Planungsziel ist formuliert: „Sicherung der Dauerwohnnutzung in dem Wohngebiet.“
- 11
In der Begründung der diesbezüglichen Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass die Gemeinde das klägerische „Änderungsbegehren“ zum Anlass nehme, die Wohnnutzung durch die Aufstellung eines Bebauungsplans zu sichern. Die Zielsetzung bestehe darin, die allgemeine Wohnnutzung zu sichern. Mit der Änderung des Baugesetzbuches (gemeint: der BauNVO) ergäben sich neue Möglichkeiten zur Feinsteuerung auch von Ferienwohnungen innerhalb von allgemeinen Wohngebieten unter Berücksichtigung des § 13a BauNVO. Zielsetzung der Gemeinde sei es, den Bedarf an Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung abzusichern und die Ferienwohnnutzung in anderen Gebieten des Gemeindegebietes zuzulassen und auch zu sichern. Weiter wird ausgeführt, dass die Gemeinde städtebaulichen Regelungsbedarf in Bezug auf die Ferienwohnungsnutzung ebenso für die vorhandene Bebauung an der x5-Straße sehe, sodass die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. auch die Grundstücke an der x5-Straße umfasse. Der Aufstellungsbeschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht.
- 12
Mit den am 28. Dezember 2017 bei dem Fachdienst Bauordnung und Umwelt der Beklagten eingegangenen Unterlagen zum Einvernehmensersuchen beantragte die Beigeladene unter dem 20. Dezember 2017 die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB.
- 13
In einem Antwortschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vom 22. Dezember 2017 ging die Beklagte davon aus, dass „bereits aufgrund mangelnder Bauvorlagen eine etwaige Frist zur Antragsbescheidung“ nicht habe zu laufen beginnen können. Es sei kein Lageplan eingereicht worden. Der Lageplan aus dem ursprünglichen Antrag sei zur Beurteilung des Nachtrages nicht ausreichend. Die Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) sehe zwar nach §§ 3 Nr.1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BauVorlVO einen Mindestmaßstab von 1:500 vor, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO sei jedoch ein größerer Maßstab zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sei. Das gelte insbesondere da, wo der Lageplan eine Vielzahl von weiteren, in den katasterlichen Lageplänen nicht verzeichneten Angaben enthalten müsse. Dazu gehörten unter anderem – auch für das vorliegende vereinfachte Verfahren – die Nutzungen der Gebäude in der näheren Umgebung für eine bauplanerische Einschätzung der Ausnahmefähigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 2 ff. BauNVO und der daraus resultierenden Frage des Rücksichtnahmegebots. Weder der vorliegende, auf der Grundlage des Katasterauszugs erstellte Lageplan wie auch der Katasterauszug biete jedoch die in der näheren Umgebung ausgeübten Nutzungen, von deren Zusammensetzung die Bescheidung des hier eingereichten Nachtrages zur Baugenehmigung vom 29. Dezember 2016 sowie die Erteilung einer Ausnahme abhänge. Sie – die Beklagte – sei grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um die Eindeutigkeit des Antrags und damit die Prüffähigkeit herbeizuführen. § 69 Abs. 2 LBauO M-V verlagere die Verantwortung für die Beibringung der entscheidungserheblichen Tatsachen auf den Bauantragsteller selbst und stelle so dessen Mitwirkungsobliegenheit gegenüber der Amtsermittlungspflicht in den Vordergrund. Eine Ausnahme sei nur gegeben, wenn die vollständigen Bauvorlagen Anlass zu Zweifeln böten, was hier bereits mangels vollständiger Bauvorlagen nicht in Betracht komme. Insoweit müsse sie – die Klägerin – auch damit rechnen, dass ihr Bauantrag als nicht bescheidungsfähig zurückgewiesen werde, wenn sie in der Aufforderung zur Vervollständigung der Bauvorlagen nicht nachkomme.
- 14
In demselben Antwortschreiben teilte die Beklagte unter Hinweis auf die entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V mit, dass die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 maßgebliche Frist zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin entfalle. Inwieweit dem Zurückstellungsgesuch der Gemeinde entsprochen werden könne, bleibe einer eingehenden Prüfung vorbehalten.
- 15
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Februar 2018, der Klägervertreterin zugestellt am 16. Februar 2018, wies die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 29. Dezember 2016 zurück. Zugleich wurden die für den Bescheid zu entrichtenden Kosten auf 200 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurden die Ausführungen in dem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2017 wiederholt und ergänzend ausgeführt: Korrekterweise sei der Lageplan vom 24. August 2016 (der zur Baugenehmigung vom 29. Dezember 2016 geführt hatte) für die Beurteilung ausreichend, sofern es sich, wie in dem vorrangegangenen Verfahren, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohngebäudes zur Dauerwohnzwecken in einem Gebiet im Sinne des § 4 BauNVO handele. Für den Nachtrag zur Ferienwohnnutzung gelte jedoch die ausnahmsweise Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet. Somit seien die Nutzungsarten der näheren Umgebung umfassender zu betrachten, wenn die Ausnahmefähigkeit eines Vorhabens zu beurteilen sei.
- 16
Die Klägerin widersprach am 5. März 2018. Zur Begründung wurde unter anderem gelten gemacht: Unabhängig davon, ob überhaupt eine Grundlage für eine berechtigte Nachforderung gegeben wäre, sei diese Nachforderung nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfolgt. Die fehlende Forderung innerhalb der Dreimonatsfrist dokumentiere, dass innerhalb der Frist sämtliche Unterlagen vollständig vorgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion gemäß 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V eingetreten sei.
- 17
Unter Hinweis darauf, dass dazu keine Veranlassung bestehe, benennt die Klägerin sodann für im Einzelnen aufgelistete 23 Flurstücke die „hier bekannten Nutzungen“.
- 18
Mit am 8. Juni 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch unter Kostenlast der Klägerin zurück. Lediglich klarstellungshalber wurden die Bezeichnungen „hier: 1. Nachtrag „in“: 1. Änderung“ und die Bezeichnungen „Nachtragsgenehmigung“ in „Änderungsgenehmigung“ geändert (Ziffern 1.1 und 1.2 des Widerspruchsbescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben könne nicht als Nachtrag zum vorhergehenden Bauantragsverfahren bezeichnet werden. Das geplante Vorhaben sei als „aliud“ zu sehen und könne dementsprechend nur als vollständig neues Bauvorhaben innerhalb einer Änderungsgenehmigung beantragt werden. Ob das geplante Vorhaben nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 i.V. § 13a BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulassungsfähig wäre, sei nicht überprüfbar gewesen. Neben der nachgeforderten Betriebsbeschreibung auf amtlichem Vordruck nach § 9 BauVorlVO M-V und dem nachgeforderten ausführlichen Lageplan nach § 7 BauVorlVO M-V fehlten somit sämtliche weitere Bauvorlagen wie beispielsweise die Bauzeichnungen nach § 8 BauVorlVO M-V und die Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck nach § 9 BauVorlVO M-V, die Ermittlung des Brutto Rauminhaltes und die Ermittlung des anrechenbaren Bauwertes. Aufgrund der fehlenden Betriebsbeschreibung und fehlender Grundrisse habe keine eindeutige Angabe zur geplanten Bettenzahl vorgelegen. Weitere (ergänzende) Schlafmöglichkeiten ließen sich jedoch problemlos in den ursprünglich als Wohnküchen eingezeichneten Räumen von 10,60 m² bis 32,62 m² unterbringen. Für die bauplanerische Einschätzung der Ausnahmefähigkeit unter der daraus resultierenden Frage des Rücksichtnahmegebots habe über dies der Lageplan mit der Angabe zu den Nutzungen der Gebäude im Plangebiet gefehlt.
- 19
Die Klägerin hatte am 5. Juli 2018 Klage erhoben. Sie weist auf eine Beschlussvorlage für die Gemeindevertretersitzung am 5. April 2018 hin, nach der der Beschluss der Entwicklungsziele für den einfachen Bebauungsplan Nr. zu präzisieren sei und die derzeit vorhandenen Nutzungen im Rahmen einer Bestandsaufnahme ermittelt würden. Dazu sollten die Eigentümer innerhalb des Plangebietes zum vorhandenen Bestand befragt und der genehmigte Bestand über das Amt beziehungsweise den Landkreis ermittelt werden. Im Übrigen wiederholt und konkretisiert die Klägerin ihr Vorbringen aus den Verwaltungsverfahren.
- 20
Spätestens am 8. Dezember 2017 sei Genehmigungsfiktion eingetreten. Es gäbe keinen wichtigen Grund dafür, dass die Frist hätte verlängert werden müssen. Die von der Beklagten geforderten Angaben seien an den Haaren herbeigezogen. Mit Ihren Angaben vom 20. November 2017 habe sie – die Klägerin – abschließend und umfassend zu den gestellten Fragen des Schreibens vom 9. November 2017 Stellung genommen. Unter Berücksichtigung des Eingangs des Einvernehmensersuchens am 19. Oktober 2017 bei der beigeladenen Gemeinde sei jedenfalls spätestens am 19. Dezember 2017 die Beteiligungsfrist abgelaufen. Insoweit sei die hier in Rede stehende vermeintliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist für den Beklagten jedenfalls über den 19. Dezember 2017 hinaus unwirksam. Nach dem 19. Dezember 2017 habe ersichtlich kein wichtiger Grund vorgelegen; es sei daher von vornherein unwirksam gewesen, dass die Beklagte unter dem 22. Dezember 2017 erneut den Versuch unternommen habe, durch eine weitere, dritte Fristverlängerung nach außen hin den Eindruck erwecken zu wollen, sie sei an der Entscheidung aufgrund ihres – der Klägerin – Verhaltens gehindert. Zum einen sei zu diesem Zeitpunkt die Genehmigungsfiktion bereits eingetreten. Zum anderen entbehrten die im Schreiben vom 22. Dezember 2017 genannten Gründe jeglicher Rechtfertigung.
- 21
Die Beklagte meine, mehr als den für den ursprünglichen Bauantrag geforderten Lageplan fordern zu können. Angaben über die Gebäude in der näheren Umgebung könnten von einem Bauantragsteller nicht geliefert werden. Die Klägerin habe spätestens unter dem 18. April 2018 ausführlich die ihr bekannten, von außen sichtbaren Nutzungen dargelegt. Unter anderem sei auf das Flurstück (Haus ) verwiesen worden, das ausschließlich Ferienwohnungen enthalte, mindestens 9 an der Zahl. Auf entsprechende Nachfrage habe die Beklagte mitgeteilt, dass eine Nutzung des Flurstücks nach derzeitigem Kenntnisstand nicht genehmigt worden sei. Von Bedeutung sei daher, dass nach außen sichtbar und im Internet an vielen Stellen dokumentiert eine nach Angaben der unteren Bauaufsichtsbehörde unzulässige Nutzung stattfinde. Insoweit sei das Verlangen, die Nutzungen der Gebäude in der näheren Umgebung darzustellen, schlichtweg unsinnig. Denn im Ergebnis werde immer wieder bei der planungsrechtlichen Beurteilung die Auffassung vertreten, dass nur genehmigte Nutzungen eine Rolle zur richtigen planungsrechtlichen Einordnung spielen könnten. Ob die nach außen sichtbare Nutzung genehmigt sei, könne von ihr – der Klägerin – jedoch schlichtweg nicht beurteilt werden, zumal sie keinerlei Einsichtsrechte in sämtliche Bauunterlagen in der Umgebungsbebauung hätte. Weiter von Bedeutung sei, dass die nach Auffassung der Beklagten ungenehmigte Nutzung nunmehr seit Jahren geduldet werde. Aus aktuellen Interneteintragungen lasse sich entnehmen, dass weiterhin sämtliche Ferienwohnungen im Haus auch im Jahr 2019 zur Ferienwohnnutzung angeboten würden. Soweit die Beklagte im Ablehnungsbescheid eine neue Variante der vermeintlich fehlenden Bauvorlagen meine platzieren zu können, seien die hierzu getätigten Ausführungen rechtsgrundlos beziehungsweise rechtswidrig.
- 22
Die Klägerin beantragt,
- 23
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. Juni 2018 festzustellen, dass für die mit 8. September 2017 beantragte Änderung des Bauvorhabens der Klägerin mit Ablauf des 7. Dezember 2017 die Genehmigung als erteilt gilt,
- 24
hilfsweise,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 6. Juni 2018 die Beklagte zu verpflichten, dem am 8. September 2017 eingegangen Änderungsantrag der Klägerin zu entsprechen.
- 25
Die Beklagte beantragt,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Sie hält an Ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin als Bauherrin mit dem Bauantrag nicht alle für die Beurteilung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Die Bauvorlagen und damit der Lageplan müssten diejenigen prüfbaren Angaben enthalten, die für eine verbindliche Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlich seien. Da es sich hier um ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich handele, seien solche Bauvorlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich, die – neben der Bestimmung der Identität des Vorhabens – der Feststellung dienten, ob das geplante Vorhaben sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde, sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart in der näheren Umgebung einfüge und ob die Erschließung gesichert sei. Dies gelte erst recht hier, wo die Angaben zu den Nutzungen der Gebäude in der näheren Umgebung für eine bauplanerische Einschätzung des Gebiets und damit einer eventuellen Ausnahmefähigkeit und der daraus resultierenden nachbarschützenden Fragen des Gebietserhaltungsanspruchs sowie des Rücksichtnahmegebotes von Bedeutung sei. Gerade diese Fragen könnten nur unter Berücksichtigung der konkreten Lage des Vorhabens beurteilt werden.
- 28
Der Bauherr könne bei einem Antrag auf Nutzungsänderung seines Gebäudes nicht auf seine Bauvorlagen im ursprünglichen Bauantragsverfahren verweisen. Aus § 7 Abs. 6 BauVorlVO M-V sei im Umkehrschluss zu entnehmen, dass die Veränderung der Nutzung gerade die Einreichung eines aktuellen Lageplans erfordere. Die Behauptung, keine Angaben über die Nutzung der Gebäude in der näheren Umgebung im Lageplan liefern zu können, widerlege die Klägerin selbst mit Ihren Ausführungen zur örtlichen Situation in Ihrer dem Bauantrag beigefügten Anlage. Entsprechend sei dann aber auch kein Grund ersichtlich, warum es ihr dann nicht möglich sein solle, diese Angaben grundstücks- und hausbezogen unter Beachtung von § 7 Abs. 4 BauVorlVO M-V in einem Lageplan mit einem entsprechend großen Maßstab näher zu konkretisieren, wo sie dann doch, allerdings nicht in einem Lageplan, diese Angaben gemacht habe. Insoweit widerlege die Klägerin schon Ihre Behauptung, dass sie – die Beklagte – einzig und ausschließlich über Erkenntnisse über Nutzungen von baulichen Anlagen der Umgebungsbebauung verfüge. Die Baubehörde solle gerade durch den erforderlichen Lageplan gemäß § 7 Abs. 6 BauVorlVO M-V von einer Untersuchung vor Ort entlastet werden. Sie – die Beklagte – habe auch nicht auf die Vorlage eines aussagekräftigen Lageplans verzichten können. Gemäß § 1 Abs. 5 BauVorlVO M-V bestehe ein derartiges Ermessen nur für solche Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich seien. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauantrages seien die im Widerspruchsverfahren erfolgte flurstücksbezogene Konkretisierung der Nutzungen, die aufgrund ihrer reinen Schriftform nicht dem Anspruch des § 7 Abs. 6 BauVorlVO genüge, als nachträglicher Vortrag unbeachtlich. Der Mangel der Bauvorlagen sei nicht heilbar. Auch im gerichtlichen Verfahren stehe ein nicht ordnungsgemäßer Bauantrag einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Bescheides entgegen.
- 29
Das Bauvorhaben sei auch bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die nördliche und östliche Begrenzung der näheren Umgebung werde nicht durch den Straßenverlauf der x3-Straße und des x4-Straße bestimmt. Im Norden sei dies bereits durch den parkähnlichen Grünstreifen über die Flurstücke /, und das Eckflurstück / ausgeschlossen, der aufgrund seiner fehlenden Bebauung bereits keinen Bebauungszusammenhang mit der südlich anschließenden Bebauung aufweise. In Folge seines zusammenhängenden weiteren Verlaufs nach Süden und seines parkähnlichen Ausbaus bilde der Grünstreifen mit einer Breite von 50 Metern auch eine natürliche Grenze dieses Bereichs nach Osten. Diese Umgebung stelle sich entgegen der ursprünglichen bauplanungsrechtlichen Einschätzung aufgrund ihrer absolut überwiegenden Wohnnutzung als reines Wohngebiet dar, das lediglich durch die Kirche und die Kindertagesstätte eine relevante andere Nutzung aufweise. Die begehrte Ausnahme zur Umnutzung des klägerischen Wohngebäudes zu einem nicht dem Wohnen dienenden Feriengebäude mit 10 Ferienwohnungen würde dem in einem reinen Wohngebiet angestrebten vorwiegenden Wohnzweck zuwiderlaufen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn man unter Berücksichtigung der Größe der Kindertagesstätte ein allgemeines Wohngebiet zugrunde lege. Der Gesamtumfang von Kindertagesstätte und Kirche gegenüber der Wohnnutzung lasse auch dann keine Ausnahme von §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzten überwiegenden Wohnnutzung erkennen. Die Wohnnutzung würde durch die angestrebte Umnutzung dann einen den Gebietscharakter zuwiderlaufenden Verlust am Anteil der Wohnnutzung erfahren. Selbst wenn man im Sinne der Klägerin eine Ausnahmekapazität annehmen würde, sei die Baugenehmigung vor dem Hintergrund des gemeindlichen Rückstellungsantrags zumindest zur Zeit nicht erteilbar.
- 30
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich auch nicht schriftsätzlich geäußert.
- 31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die ihren wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 32
A. I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil es um die Klärung der zwischen der Klägerin und der Beklagten umstrittenen Frage danach geht, ob in Bezug auf das klägerische Bauvorhaben Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Diese Frage, nämlich die Frage, ob das Bauvorhaben der Klägerin bereits als genehmigt anzusehen ist, betrifft das zwischen der Klägerin als Bauherrin und der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde bestehende Rechtsverhältnis insoweit, als es um die Berechtigung der Klägerin zur Umsetzung ihres Bauvorhabens geht. Für die begehrte Feststellung steht der Klägerin auch ein berechtigtes Interesse zu, weil ihr nicht angesonnen werden kann, mit ihrem Vorhaben zu beginnen und sodann von der Beklagten auf der Basis deren Rechtsauffassung mit einer Baueinstellungsverfügung oder dem Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V) konfrontiert zu werden.
- 33
Dem Hauptantrag steht auch nicht der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Die LBauO M-V kennt – anders als etwa das Bauordnungsrecht in Schleswig-Holstein, vgl. dort § 69 Abs. 9 Satz 2 LBauO SH – keine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion, die als feststellender Verwaltungsakt mit der Folge angesehen werden könnte, dass die Klägerin eine hierauf gerichtete Verpflichtungsklage erheben müsste (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 9. März 2016 – 8 A 29/14 - juris Rn. 30; VG Saarlouis, Urteil vom 12. Februar 2009 – 2 A 256/08 – juris Rn. 27. m. w. N. in Fn. 3). Vielmehr folgt die behördliche Pflicht zur Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion hier aus § 42a Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), wonach die Erteilung einer solchen Bestätigung von einem darauf gerichteten Verlangen des Betroffenen abhängig ist. Dieser Bestätigung wird keine Regelungswirkung beigemessen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 42a Rn. 30 m. w. N.). Zwar könnte der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichwohl insoweit greifen, als dann eine allgemeine Leistungsklage auf Erteilung der Bescheinigung erhoben werden könnte. Allerdings wird in solchen Fällen auch die Klage auf Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion für zulässig erachtet (vgl. Ramsauer, a. a. O.).
- 34
Dass die Klägerin mit der Klageschrift zunächst allein die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung beantragt und erst mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2018 den Feststellungsantrag als Hauptantrag und den ursprünglichen Klagantrag als Hilfsantrag gestellt hat, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Dabei handelt es sich um eine nach § 91 Abs. 1 VwGO als sachdienlich anzusehende Klageänderung, weil sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen der Klägerin und der Beklagten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 91 Rn. 19).
- 35
II. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch unbegründet. Die von der Klägerin (unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und des Widerspruchsbescheids) begehrte Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion am 7. Dezember 2017 kann nicht ausgesprochen werden, weil es am Eintritt der behaupteten Baugenehmigungsfiktion fehlt.
- 36
Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V gilt bei Vorliegen der - hier zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden - Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V die beantragte Baugenehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO maßgeblichen Frist, mithin innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages, versagt wird.
- 37
1. Die Berechnung dieser Dreimonatsfrist bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG M-V nach den §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für den Beginn des Fristlaufs zählt mithin nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag des Antragseingangs nicht mit. Unter der Voraussetzung der Vollständigkeit des ausweislich des Eingangsstempels des Bürgerbüros des Landkreises am 7. September 2017 bei der Beklagten eingegangenen Bauantrags begann die Dreimonatsfrist daher am 8. September 2017 zu laufen und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich mit Ablauf des 7. Dezember 2017.
- 38
a) Soweit die Beklagte, offenbar auf der Basis der mittlerweile aufgegebenen Auffassung, der Bauantrag sei vollständig eingereicht worden, mit dem an die Klägerin als Bauherrin gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2017 die Frist des § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO M-V bis zum 8. Januar 2018 „vorsorglich“ verlängert hat, bleibt dies ohne Relevanz. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO M-V die Dreimonatsfrist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Allerdings leidet die Verlängerungsmitteilung zum einen daran, dass sie auf einen Eingang des Bauantrags (erst) am 8. September 2017 abstellt. Der den Eingang an diesem Tag ausweisende Eingangsstempel ist indessen derjenige des (früheren) Fachdienstes Bauordnung und Planung der Beklagten, an den der (bereits) am 7. September 2017 eingegangene Antrag vom Bürgerbüro weitergeleitet worden ist. Eine Verlängerung wäre daher, sofern die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sind, bereits fristrechtlich lediglich bis zum 7. Januar 2018 zulässig gewesen.
- 39
Zum anderen lag die Verlängerungsvoraussetzung des wichtigen Grundes nicht vor. Die Beklagte hat die Verlängerung damit begründet, dass eine abschließende Entscheidung nicht möglich gewesen sei, „da die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (hier: Gemeinde) noch nicht“ habe abgeschlossen werden können. Dieser Umstand bildet indessen keinen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund wird anzunehmen sein, wenn im Genehmigungsverfahren aufgrund des Umfangs des Vorhabens oder in verfahrenstechnischer Hinsicht besondere Schwierigkeiten auftreten (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Aufl. 2011, § 57 Rn. 56). Der Abschluss des Verfahrens zur Einvernehmensherstellung mit der Gemeinde zählt hierzu nicht. Vielmehr zeigt die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB über den Eintritt der Einvernehmensfiktion, wenn das Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Genehmigungsersuchens verweigert wird, dass der Nichtabschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Gemeinde für den Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich gerade keine Bedeutung haben soll (vgl. in diesem Sinne auch Hornmann, a. a. O., Rn. 58). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, ist im Blick darauf, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um ein Standardvorhaben ohne komplizierte Prüfungsanforderungen handelt, nicht erkennbar.
- 40
b) Aus dem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 22. Dezember 2017 ergibt sich nichts anderes. Zwar meint die Beklagte darin im Hinblick auf das von der Gemeindevertretung der beigeladenen Gemeinde in ihrer Sitzung vom 18. Dezember 2017 versagte Einvernehmen, dass entsprechend § 63 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V die Dreimonatsfrist „entfällt“. Das ist indes unzutreffend. Die Vorschrift des § 63 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut (nur) den Fall, dass das verweigerte gemeindliche Einvernehmen von der Bauaufsichtsbehörde nach § 71 LBauO M-V ersetzt werden soll, was hier gerade nicht der Fall war. Nur für den Fall der beabsichtigten Einvernehmensersetzung ordnet § 63 Abs. 2 Satz 3 LBauO M-V an, dass die Fiktionswirkung des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V nicht gilt. Zudem muss dem Bauherrn dies innerhalb der Dreimonatsfrist mitgeteilt worden sein; diese war hier im Zeitpunkt des Schreibens vom 22. Dezember 2017 bereits abgelaufen.
- 41
2. Der danach mithin mit Ablauf des 7. Dezember 2017 an sich möglich gewesene Eintritt der Genehmigungsfiktion ist jedoch nicht erfolgt. Denn es fehlte an dem für den Beginn der Dreimonatsfrist erforderlichen vollständigen Bauantrag. Die vorgelegten Bauantragsunterlagen waren bereits deshalb nicht vollständig, weil die Klägerin in dem hier in Rede stehenden Bauantrag weitgehend lediglich auf in dem früheren Bauantragsverfahren vorgelegten Bauvorlagen Bezug genommen hat (dazu nachfolgend unter a)). Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichend aussagekräftigen Betriebsbeschreibung für die geplante Ferienwohnungsnutzung (dazu nachfolgend unter b)). Indessen kann von der Klägerin nicht, anders als es die Beklagte meint, die Vorlage eines Lageplans verlangt werden, in dem die in der näheren Umgebung des Vorhabens befindlichen Nutzungen eingetragen sind (dazu nachfolgend unter c)).
- 42
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO M-V macht den Beginn des Fristlaufs von der Vollständigkeit des eingereichten Bauantrags abhängig. Der Bauantrag ist nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 und 2 LBauO M-V, der auch im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V gilt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. März 2012 – 3 L 40/08 – amtl. Umdruck S. 10), schriftlich unter Vorlage aller für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen zu stellen, wobei es für den Umfang der vorzulegenden Bauunterlagen nicht darauf ankommt, ob diese in dem vereinfachten Verfahren möglicherweise nicht geprüft werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 LZ 331/17 – amtl. Umdruck S. 3).
- 43
Welche Bauvorlagen im Einzelnen vorzulegen sind, regelt die auf der Grundlage u. a. von § 85 Abs. 3 LBauO M-V erlassene Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V). Nach § 3 BauVorlVO sind u. a. vorzulegen der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (Nr. 1), die Bauzeichnungen (Nr. 2) und die Baubeschreibung (Nr. 3). Die Anforderungen an den Lageplan werden in § 7 BauVorlVO, diejenigen an die Bauzeichnungen in § 8 BauVorlVO und diejenigen an die Baubeschreibung in § 9 BauVorlVO näher beschrieben.
- 44
a) Dem am 7. September 2017 eingegangenen Bauantrag waren weder ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte noch ein Lageplan und auch keine Bauzeichnungen beigefügt. Bereits deshalb lag ein unvollständiger Bauantrag vor.
- 45
aa) Die Klägerin hat ihren Bauantrag als „Änderungsantrag“ zu dem durch Erteilung der Baugenehmigung vom 29. Dezember 2016 beendeten Bauantragsverfahren verstanden, was sowohl durch das Ankreuzen des Feldes „Änderungsantrag“ in dem Bauantragsformular als auch durch das Übersendungsschreiben und die Anlage zu dem Bauantrag deutlich wird. Beiden zuletzt genannten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin in dem nunmehrigen Bauvorhaben gegenüber dem genehmigten Bauvorhaben allein eine – nach ihrer Ansicht offenbar nicht die Vorlage eines kompletten Bauantrags erforderlich machende - Nutzungsänderung gesehen hat. Damit kongruent ist die (ursprüngliche) Behandlung des Bauantrags durch die Beklagte als „1. Nachtrag“. Mit dieser Einordnung haben indessen sowohl die Klägerin als auch die Beklagte verkannt, dass es sich bei dem nunmehr beantragten Ferienwohnungsvorhaben um ein selbstständiges, von dem früheren Vorhaben unabhängiges Vorhaben handelt, das nicht als „Nachtrag“ oder im Wege des „Änderungsantrags“ (so die Bezeichnung der Klägerin im Übersendungsschreiben zum Bauantrag) behandelt werden kann.
- 46
Die nachträgliche Genehmigung von Änderungen an einem Bauvorhaben kann zwar grundsätzlich durch eine Tektur- bzw. Nachtragsgenehmigung erfolgen. Die Tektur- bzw. Nachtragsgenehmigung ist allerdings kein Genehmigungstyp, den die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorsieht. Sie ist vielmehr der in der Praxis eingeführte Begriff für solche – kleineren – Änderungen eines bereits durch Baugenehmigung genehmigten Vorhabens, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Ihr Regelungsinhalt beschränkt sich dann auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, während Grundlage des Vorhabens als solche die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 – juris Rn. 4). Die Tektur- bzw. die Nachtragsgenehmigung ist ein akzessorischer Verwaltungsakt. Sie teilt das Schicksal der Ursprungsgenehmigung, was wiederum die Konsequenz nach sich zieht, dass sie die Existenz einer Baugenehmigung voraussetzt und nur während deren Geltungsdauer erteilt werden darf.
- 47
Begrifflich bezeichnet das OVG Greifswald eine solche Nachtragsgenehmigung in seiner neueren Rechtsprechung auch als „Änderungsgenehmigung“ (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2018 – 3 M 66/18 – amtl. Umdruck S. 6 f.). Demgegenüber hat die Kammer begrifflich als Änderungsgenehmigung eine neue, von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung unabhängige Baugenehmigung verstanden, bei der es sich nicht mehr um geringfügige Änderungen des bisherigen Vorhabens handelt, sondern sich diese Änderungen vielmehr als wesentliche Abweichung von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung darstellen und das Vorhaben grundlegend geändert wird (vgl. z. B. VG Schwerin, Beschluss vom 19.10.2018 - 2 B 1943/18 SN - ).
- 48
Letztlich kann die Begriffsfrage auf sich beruhen. Wesentlich ist, dass die Änderung eines Bauvorhabens, für das ein Baugenehmigungsverfahren durch Stellung eines Bauantrags eingeleitet oder das bereits – wie hier - durch die Erteilung einer Baugenehmigung abgeschlossen ist, nur dann nicht als neues, gegenüber dem bisherigen Vorhaben selbstständiges Vorhaben angesehen werden kann, wenn sich die Änderung auf solche Umstände bezieht, die lediglich kleine, das Vorhaben in seinen Grundzügen unberührt lassende Änderungen betreffen und die einer isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 – juris Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 – NVwZ 2000, 1047). Entscheidend für die Beurteilung, ob die Änderungen das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen so wesentlich berühren, dass ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) vorliegt, ist, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2018 – 3 M 66/18 – amtl. Umdruck S. 7; Urteil vom 24. Februar 2004- 3 L 4/04 – juris Rn. 4; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 7. April 2016 – 2 B 4394/15 SN- amtl. Umdruck S. 3). So ist es hier.
- 49
Mit der hier in Rede stehenden Änderung der Nutzung von Wohnnutzung zu Ferienwohnnutzung stellt sich die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung neu. Das folgt bereits daraus, dass die bisher genehmigte Wohnnutzung allgemein zulässig ist, und zwar sowohl unter der Annahme, dass sich die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet darstellt, als auch bei Zugrundelegung eines faktischen reinen Wohngebiets nach (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), während Ferienwohnungen demgegenüber in beiden Gebieten nach § 13a BauNVO lediglich ausnahmsweise zulässig sein können. § 13a BauNVO bestimmt in Satz 1, dass Ferienwohnungen unbeschadet des § 10 BauNVO in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gehören, die nach der genannten Bestimmung im allgemeinen Wohngebiet lediglich ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). § 13a Satz 2 BauNVO bestimmt, dass zu Ferienwohnzwecken genutzte Räume, insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung, u. a. zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und damit ebenfalls zu einer lediglich ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsart gehören können. Kommt mithin in beiden Konstellationen – die nähere Umgebung ist als entweder faktisches reines oder als faktisches allgemeines Wohngebiet anzusehen – lediglich eine, zudem durch die Formulierungen „in der Regel“ und „können gehören“ eingeschränkte, ausnahmsweise Zulässigkeit der von der Klägerin geplanten Nutzung in Betracht, ist die Annahme ausgeschlossen, das bisherige Vorhaben werde in seinen Grundzügen nur unwesentlich geändert.
- 50
Hinzu kommt, dass § 13a BauNVO für die hier in Betracht kommenden Gebietscharakterisierungen die Ferienwohnnutzung entweder als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb oder als kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes ansieht, was zur Folge hat, dass sich daraus gegenüber einer Wohnnutzung ggf. andere Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit oder das Rücksichtnahmegebot nach dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 15 Rn. 6 m. w. N.) ergeben können.
- 51
bb) Handelt es sich bei dem klägerischen Vorhaben mithin um ein anderes, von dem früheren Vorhaben unabhängiges Vorhaben, so sind für dieses Vorhaben die nach Maßgabe von § 68 Abs. 2 LBauO M-V und der BauVorlVO M-V erforderlichen Unterlagen einzureichen. Dass es sich dabei, etwa bei den Bauzeichnungen, um vielleicht identische Unterlagen handelt, ist unerheblich. Wesentlich ist darauf abzustellen, dass der Inhalt einer erteilten Baugenehmigung im Blick auf deren Feststellungswirkung, die dahin geht, dass das Vorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zweifelhaft sein darf, sondern eindeutig bestimmt sein muss (vgl. z. B. VGH München, Beschluss vom 27. November 2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 10; VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 1062/16 SN – amtl. Umdruck S. 10 ff. mit Hinweis auf VG Köln, Urteil vom 15. August 2017 – 2 K 6129/15 – juris Rn. 20 ff.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 4. Februar 2010 – 2 A 402/08 – amtl. Umdruck S. 8 zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung bei Unklarheit über den Genehmigungsgegenstand). Der Inhalt einer Baugenehmigung wird dabei durch den Genehmigungsbescheid und die regelmäßig durch einen Zugehörigkeitsvermerk zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen bestimmt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 2 B 3786/16 SN – juris Rn. 9 mit Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 – BauR 2005, 1459; zur Abhängigkeit der Bestimmtheit der Baugenehmigung von der Bestimmtheit der Bauvorlagen vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. September 2014 – 3 L 90/10 – amtl. Umdruck S. 5; zur Irrelevanz der vom Bauherrn gewählten Bezeichnung oder dem Registrierungstitel der Behörde vgl. ebenda S. 6 f.; zur [gesetzes- bzw. plankonformen] Auslegung von Bauvorlagen und Baugenehmigung vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 25. September 2017 – 3 M 93/17 – juris Rn. 18 ff.). Nach § 72 Abs. 8 Satz 2 LBauO M-V müssen zudem Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
- 52
Eine Bezugnahme auf die Bauvorlagen des früheren Vorhabens, wie es offenbar der Klägerin vorgeschwebt hat, kommt bereits deshalb nicht in Betracht. Eine solche Bezugnahme – würde man sie überhaupt zulassen wollen – könnte zudem ohnehin nicht pauschal, sondern allenfalls bezogen auf konkret bezeichnete Bauvorlagen erfolgen; dabei tauchte etwa das Problem auf, wie mit von der Baugenehmigungsbehörde mit Grüneintrag geänderten Bauvorlagen umzugehen wäre. Darüber hinaus stellte sich in zeitlicher Hinsicht die Frage, wie alt in Bezug genommene Bauvorlagen sein dürfen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich zwischenzeitlich Veränderungen, etwa hinsichtlich der Flurstücksgrenzen (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauVorlVO M-V), hinsichtlich der auf dem Vorhabengrundstück oder auf den benachbarten Grundstücken befindlichen baulichen Anlagen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V) oder hinsichtlich der im Grundbuch geführten Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO M-V) ergeben können, wird deutlich, dass eine Bezugnahme auf frühere Bauvorlagen auch aus Gründen der erforderlichen Aktualität der Bauvorlagen ausgeschlossen sein muss.
- 53
b) Unabhängig davon sind die Bauvorlagen auch insoweit unvollständig, als sie keine aussagekräftige Baubeschreibung nach § 9 BauVorlVO M-V, insbesondere keine ergänzende Baubeschreibung in Bezug auf die angestrebte gewerbliche Nutzung, enthalten. Nach § 9 Satz 1 BauVorlVO M-V sind in der Baubeschreibung das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder den Bauzeichnungen enthalten sind. Im Regierungsportal M-V wird dazu unter der Rubrik „Vorlagen für Bauformulare“ vorgehalten das Formular „Baubeschreibung – ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen Vorhaben“. Es mag sein, dass dieses Formular auf die Fälle der hier vorliegenden Art nicht zugeschnitten ist.
- 54
Da indessen die BauNVO Ferienwohnungen als gewerbliche Einrichtungen versteht, liegt auf der Hand, dass ein solches Vorhaben von der Bauaufsichtsbehörde daraufhin überprüft werden muss, ob es den jeweils geltenden Anforderungen – hier als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet und als „kleiner Beherbergungsbetrieb“ im reinen Wohngebiet – entspricht. Das setzt jedenfalls Angaben zur Zahl der in den Ferienwohnungen aufzunehmenden Gäste, etwa durch Angabe der Bettenzahl, wie auch Angaben zu den Zeiten voraus, an denen die Ferienwohnungen von den Gästen übernommen werden. Das gilt insbesondere im Blick auf das klägerische Vorhaben, bei dem das Wohngebäude mit insgesamt zehn Ferienwohnungen genutzt werden soll. Einer derart intensiven Nutzung des Gebäudes zur Ferienwohnungszwecken kommt im Hinblick auf den damit verbundenen Gästeverkehr eine ähnliche Relevanz für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots zu, wie dies bei einem Beherbergungsbetrieb der Fall ist. Von daher ist zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dass die Baubeschreibung jedenfalls auch Angaben zum vorgesehenen Anreise- und Abreiseregime in sachlicher und zeitlicher Hinsicht sowie zum Modus der Reinigung, etwa zu den Betriebszeiten eines beauftragten Reinigungsunternehmens vor Ort, oder zu Belieferung und Abtransport von Bettwäsche, Handtüchern und sonstigen Utensilien macht.
- 55
c) Allerdings kann von der Klägerin, ohne dass es für die Entscheidung des Falles darauf ankäme, nach Auffassung des Gerichts nicht die Vorlage eines Lageplans verlangt werden, der die in der näheren Umgebung des Vorhabens vorhandenen Nutzungen angibt.
- 56
§ 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V sieht vor, dass der Lageplan die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den „benachbarten Grundstücken“ mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung enthalten muss. Die Vorschrift bestimmt damit einen Teil des näheren Inhalts der Angaben, die sich aus dem Lageplan ergeben müssen, und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem vollständigen Genehmigungsverfahren, einem vereinfachten Genehmigungsverfahren oder im Freistellungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 LZ 331/17 – NordÖR 2018, 112).
- 57
Soweit nach der genannten Vorschrift (entsprechende Regelungen weisen etwa die BauVorlVO Bayern, Brandenburg, Bremen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen auf) auch die Nutzung der baulichen Anlagen auf den benachbarten Grundstücken aus dem Lageplan ersichtlich sein muss, bedeutet dies bereits nach dem Wortlaut („benachbart“) nicht, dass, wie es offenbar die Beklagte sieht, sämtliche Grundstücke in der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts gemeint sind. „Benachbart“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO M-V meint nur die unmittelbar benachbarten, mithin die an das Baugrundstück (unmittelbar) angrenzenden Grundstücke (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen). Bereits für diese die (rechtserhebliche) Nutzung anzugeben, dürfte im Einzelfall dem Bauherrn nicht möglich sein. Dementsprechend kennen andere Bauvorlagenverordnungen (auch) eine solche Bestimmung nicht (vgl. z. B. § 7 BauVorlVO Niedersachen sowie § 3 Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen).
- 58
Das von der Beklagten zugrunde gelegte Verständnis der Formulierung „benachbart“ setzte zudem voraus, dass der Umgriff der näheren Umgebung für den Bauherrn oder seinen Entwurfsverfasser und ebenso für die Bauaufsichtsbehörde stets unzweideutig feststeht. Indessen ist die Frage, welcher räumliche Bereich zur näheren Umgebung zählt, nicht selten eine solche, die von den am Baugenehmigungsverfahren Beteiligten einschließlich etwaiger Nachbarn unterschiedlich bewertet werden kann (vgl. dazu etwa OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 L 18/12 – amtl. Umdruck S. 6 ff.). Der von dem Bauherrn in dem Lageplan gewählte Umgriff kann daher von vornherein nicht verbindlich sein.
- 59
Vielmehr entspricht es der sich aus § 24 VwVfG M-V ergebenden Amtsermittlungspflicht der Bauaufsichtsbehörde, den Umgriff für ihre Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens zu bestimmen. Diese ihr zukommende Aufgabe kann sie nicht auf den Bauherrn abwälzen. Zwar treffen den Bauherren nach § 26 Abs. 2 VwVfG M-V Mitwirkungslasten bei der Ermittlung des Sachverhalts. Dabei kann die Behörde von dem Betroffenen jedoch nur eine solche Mitwirkung verlangen, die auch in sein Wissen oder die objektive Möglichkeit der Beibringung gestellt ist. Das ist (bereits) im Hinblick auf die Festlegung des Umgriffs der näheren Umgebung, die stets auch eine wertende Entscheidung bildet, nicht der Fall.
- 60
Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beklagten eingeforderten Angabe der Nutzungen innerhalb der näheren Umgebung. Zwar trifft zu, dass deren Kenntnis für die Beurteilung eines – wie hier – nur ausnahmsweise zulässigen Vorhabens unerlässlich ist. Jedoch folgt deshalb nicht aus der Formulierung in § 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V, wonach „alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen“ einzureichen sind, dass sämtliche Informationen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens benötigt werden, von dem Bauherrn beizubringen sind. Vielmehr gilt auch im Hinblick auf die Nutzung der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen der Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG M-V. Die Behörde kann von dem Bauherrn nichts verlangen, was ihm objektiv unmöglich ist. Das ist aber hinsichtlich der von der Beklagten verlangten Angabe der Nutzungen in der näheren Umgebung der Fall. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für die Beurteilung des Charakters der näheren Umgebung eines Bauvorhabens ebenso wie für die Beantwortung der Frage, ob bereits ausnahmsweise zulässige Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden sind, grundsätzlich allein formell oder materiell rechtmäßige oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesene Anlagen sowie solche Anlagen relevant sind, bei denen sich die Baubehörde mit deren Vorhandensein abgefunden hat (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2019 – 2 A 3150/19 SN – amtl. Umdruck S. 12 mit Hinweis auf OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 3 M 92/14 – amtl. Umdruck S. 6 und VG Schwerin, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 2 A 621/11 – juris Rn. 44; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2011 – 1 LA 41/11 – juris Rn. 4; vgl. ferner Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 6 m. w. N.). Regelmäßig hat indessen ein Bauherr keine Kenntnis über den Genehmigungs- oder Duldungsstatus einer baulichen Anlage in der näheren Umgebung seines Vorhabens.
- 61
Die von der Beklagten zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen (z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 – 2 B 16.05 – juris Rn. 19; VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 – 2 K 993/05 – juris Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2019 – 3 K 4874/18 – juris Rn. 32 ff.) tragen nicht. Sie betreffen nicht die hier vorliegende Konstellation, in der es um die ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnungen im Wohngebiet geht. Vielmehr ging es in den genannten Entscheidungen um Supermarktvorhaben, für die ein Bauvorbescheid beantragt war. Die jeweils diesbezüglich vorgelegten Bauvorlagen wurden als unzureichend erachtet, weil es an einer Betriebsbeschreibung fehlte (VG Münster) bzw. weil mangels Festlegung der Lage der Zufahrt die Frage der unzumutbaren Immissionen für die Nachbarschaft nicht beurteilt werden konnte (OVG Berlin-Brandenburg) oder weil dem Lageplan nicht zu entnehmen war, an welcher Stelle auf dem Baugrundstück die baulichen Anlagen errichtet werden sollen und ob überhaupt eine Neuerrichtung oder nur ein An- oder Umbau in Rede steht (VG Köln).
- 62
Das Fehlen der von der Beklagten verlangten Nutzungsangaben, die hier im Übrigen spätestens im Widerspruchsverfahren schriftlich erfolgt sind, führt auch nicht dazu, dass deshalb das klägerische Vorhaben nicht hinreichend bestimmt wäre. Die Angabe der Nutzungen der baulichen Anlagen in der näheren Umgebung ist kein Umstand, von dem die Identität des Bauvorhabens oder die Bindungswirkung der Baugenehmigung abhängig wäre.
- 63
3. Waren die von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen mithin unvollständig, konnte nicht nur die von ihr reklamierte Genehmigungsfiktion nicht eintreten. Vielmehr waren damit auch die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Bauantrags erfüllt.
- 64
Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ist der Bauantrag zurückzuweisen, wenn der Bauantrag unvollständig ist oder sonst erhebliche Mängel aufweist und die Mängel trotz Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist nicht behoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bauvorlagen waren (und sind bis heute) nach dem oben Gesagten unvollständig. Die Klägerin ist auch auf die Unvollständigkeit hingewiesen worden. Darauf, ob der Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen inhaltlich zutreffend war, was jedenfalls in Bezug auf den geforderten Lageplan nicht der Fall war, kommt es nicht an.
- 65
B. Der – unter Aufhebung von Zurückweisungsbescheid und Widerspruchsbescheid – auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, indessen unbegründet.
- 66
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Mangels vollständigen Bauantrags ist die Zurückweisung ihres Bauantrags in dem Bescheid vom 12. Februar 2018 und dem Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zur Begründung kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
- 67
II. Sofern unterstellt wird, der Bauantrag sei (jedenfalls heute) vollständig, ist der Hilfsantrag ebenfalls unbegründet.
- 68
1. Soweit, wie es die Beklagte nunmehr meint, der Umgriff der näheren Umgebung im Norden und Osten enger zu ziehen ist und sich diese deshalb als faktisches reines Wohngebiet darstellt, scheitert der geltend gemachte Bebauungsanspruch an § 13a Satz 2 BauNVO, weil das gesamte Gebäude mit seinen geplanten zehn Nutzungseinheiten zu Ferienwohnnutzungszwecken genutzt werden soll.
- 69
2. Sieht man die nähere Umgebung, wie bisher, in dem oben genannten Geviert, dürfte die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets zutreffend sein. Ferienwohnungen sind dann zwar nach § 13a Satz 1 BauNVO in der Regel als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und damit ausnahmsweise zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Auch dürften die vorhandenen Ferienwohnnutzungen und auch die weiteren lediglich ausnahmsweise zulässigen Nutzungen noch nicht einen Umfang erreicht haben, der das Hinzutreten einer weiteren nur ausnahmsweise zulässigen Nutzung vor dem Hintergrund der Gefahr des „Umkippens“ des Gebiets von vornherein ausschließt.
- 70
Allerdings stellt sich hier bereits die Frage, ob die in § 13a Satz 1 BauNVO angesprochene „Regel“ auch im Blick auf ein Gebäude mit zehn (bisher genehmigten Wohn-)Nutzungseinheiten in einer insgesamt recht überschaubaren Umgebungssituation als „regelhaft“ ausnahmsweise zulässig angesehen werden kann. Denn es handelt sich damit doch um ein insoweit atypisches Vorhaben, als eine Massierung von Ferienwohnnutzung an einem singulären Standort eintritt. Jedenfalls kommt in Betracht, eine solche Massierung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als im Einzelfall nach ihrem Umfang unzulässig anzusehen, weil sie der Eigenart des (faktischen) Baugebiets widerspricht. Gerade die Konzentration bestimmter Arten von Anlagen in einem Teil des Baugebiets kann zur Folge haben, dass dort der allgemeine Charakter des Baugebiets nicht mehr gewahrt ist (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, Rn. 19). Hier ist die Eigenart des Gebiets – von Kirche, Kindertagesstätte und Altenheim abgesehen - durch Mehrfamilienwohnhausbebauung und Ein- bis Zweifamilienhäuser geprägt. Soweit sich im Haus „ “ gegenüber an der Ecke x1-Straße/x5-Straße ebenfalls im gesamten Gebäude Ferienwohnnutzung mit neun Einheiten befindet, fehlt es für diese nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung an der dafür erforderlichen Baugenehmigung, so dass sie bei der Beurteilung der Eigenart des Gebiets außen vor zu bleiben hat.
- 71
3. Darauf, dass die beigeladene Gemeinde die Zurückstellung des Baugesuchs beantragt hatte (was die Beklagte unberücksichtigt gelassen hat), kommt es nicht (mehr) an.
- 72
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO: da die Beigeladene keinen Antrags gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
- 73
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VvGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
- 74
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage danach, welche Bauvorlagen bei einem Vorhaben vorzulegen sind, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Bauherr auf § 13a BauNVO stützt, hat grundsätzliche Bedeutung. Ebenso hat grundsätzliche Bedeutung die Frage, ob eine Bezugnahme auf Bauvorlagen eines anderen Vorhabens die Vollständigkeit der vorgelegten Bauvorlagen ausschließt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 3 Nr.1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BauVorlVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 ff. BauNVO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 10x
- § 13 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 13a Ferienwohnungen 11x
- § 15 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 BauVorlVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 7 BauVorlVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 BauVorlVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 71 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen 1x
- VwVfG § 24 Untersuchungsgrundsatz 2x
- § 167 VvGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 2 Satz 3 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 Satz 3 LBauO 4x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 6 BauVorlVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 4 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 5 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 2x
- § 69 Abs. 9 Satz 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 1x
- § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO 2x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 31 Fristen und Termine 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBauO 2x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 und 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 85 Abs. 3 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 1x
- § 34 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 2x
- § 68 Abs. 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 8 Satz 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Satz 1 BauVorlVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- § 68 Abs. 2 Satz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 2 Satz 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 124 1x
- 8 A 29/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 256/08 1x
- 3 L 40/08 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 LZ 331/17 2x
- 3 L 4/04 3x (nicht zugeordnet)
- 3 M 66/18 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1943/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 4394/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1062/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 6129/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 402/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 3786/16 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2017/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 90/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 93/17 1x
- 3 L 18/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3150/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 92/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 621/11 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 41/11 1x
- 2 K 993/05 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 4874/18 1x (nicht zugeordnet)