Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft. |
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| Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma E. AG. Letztere wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vom 25.10.1999 formwechselnd umgewandelt in die Firma E. D. GmbH, die Klägerin. Die E. AG wiederum war durch eine 1950 vollzogene Namensänderung aus der Firma D. entstanden. |
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| Das Grundstück, das Gegenstand der angefochtenen Sanierungsverfügung ist, liegt unmittelbar südlich der T.-Straße. Jenseits der T.-Straße verläuft parallel zur Straße die Bahnlinie; jenseits der Bahnlinie befindet sich der Bahnhof A.-E. |
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| Die D. stellte im Jahre 1947 bei der damaligen Stadt E. einen Antrag zur Genehmigung eines Tanklagers auf dem Grundstück T.-Straße 32. Im Antragsschreiben wird ausgeführt, neben dem Bau eines Bürogebäudes mit Magazin, einer Wohnung für den Lagerhalter, eines Abfüllschuppens sowie einer Verladerampe, sei der Einbau von vier Tanks mit insgesamt 150 m³ Fassungsvermögen zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I geplant. |
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| In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem Wohn- und Bürogebäude im östlichen Bereich und einem Betriebs- und Lagergebäude (zum Teil auch als „Abfüllhalle“ bezeichnet) mit einer nördlich vorgelagerten, ca. 2 m breiten Laderampe westlich hiervon bebaut. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt 9,70 m, der Abstand des Wohngebäudes zur Fahrbahn der heutigen T.-Straße ca. 5 m, der entsprechende Abstand des Lagergebäudes - von der Rampe aus gemessen - ca. 6,30 m. |
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| Mit Bescheid der Stadtverwaltung E. vom 09.01.1950 wurde der D. die endgültige Erlaubnis zur Inbetriebnahme der am 25.08. und 25.09.1949 vom Bürgermeisteramt E zum Einbau genehmigten Lagerbehälter mit insgesamt 200 m³ Inhalt erteilt. Es wurden dann vier Erdtanks mit einem Fassungsvermögen von je 50 m³ südlich der beiden erwähnten Gebäude installiert. Im Jahre 1959 erhielt die E. AG auf ihren Antrag die Erlaubnis zum Einbau eines weiteren Tanks mit einem Fassungsvermögen von ebenfalls 50 m³ im selben Bereich. |
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| Im Jahre 1960 stellte die E. AG bei der Stadt E einen Antrag auf Nachtragsgenehmigung für die oberirdische Lagerung von 3.000 l Mineralöl der Gefahrenklasse A II (Petroleum). Eine Genehmigung findet sich nicht bei den Akten. Auf einen weiteren Antrag hin erteilte die Stadt unter dem Datum vom 14.05.1970 der E. AG die Baugenehmigung zum „Neubau eines oberird. Fasslagers für max. 6.000 l Schmieröl .... in 30 Fässern, Gefahrenklasse A III, Befestigung der Vorgartenfläche m. Entwässerung u. Erneuerung d. unterird. Verbindungsleitungen zwischen den Füll- und Entleerstellen am Bahngleis Nr. 7 u. am Gebäude T.-Str. 32 a)“. Der Standort des Fasslagers liegt zwischen dem Wohn- und dem Betriebsgebäude. |
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| Aus einem bei den Behördenakten befindlichen Schreiben der Stadt E. an das damalige Landratsamt B. vom 28.08.1970 ist zu entnehmen, dass Herr M. von der Firma A. M. KG erklärt hatte, er habe einen Tank auf Anordnung der E. AG stilllegen müssen. |
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| Seit Erstellung des Tanklagers stand es im Eigentum der D. bzw. der E. AG. Mit Vertrag vom 16.08.1979 verkaufte die E. AG das Tanklager an die Firma A. M. KG. Die Firma A. M. KG war zum 01.01.1950 aus der Firma A. M. hervorgegangen. Die Firma A. M. und dann die Firma A. M. KG hatten das Tanklager seit dessen Bestehen zum Betrieb eines Mineralölhandels genutzt. Die Anlieferung der Mineralölprodukte erfolgte zunächst mit Kesselwagen der Bahn; die Entleerung erfolgte dabei an einem Gleis jenseits der T.-Straße unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück in der Weise, dass das Öl/Benzin durch eine unter der T.-Straße verlaufende Leitung zu einem Verteilerschacht (Schieberschacht) auf dem Betriebsgrundstück geführt und von dort auf die Tanks verteilt wurde. Später wurden die Mineralölprodukte von der Firma A. M. KG mit eigenen Tankkraftwagen an der Raffinerie abgeholt und zum Tanklager gefahren; die Entleerung erfolgte über Anschlussstutzen nördlich des Lagergebäudes. Die Belieferung der Kunden erfolgte von Anfang an mit eigenen Tankkraftwagen der Firma A. M. bzw. A. M. KG; die Befüllung dieser Fahrzeuge erfolgte dabei wiederum nördlich des Lagergebäudes. |
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| Zwischen der E. AG und der Firma A. M. bzw. A. M. KG bestand zunächst ein Handlungsagentenverhältnis und ab 1954 ein Kommissionsverhältnis. Danach wurden so genannten „Eigenhändlerverträge“ abgeschlossen, d.h. die Firma A. M. KG verkaufte die Produkte der E. AG in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. M. KG war seit 1977 Herr G., der 1974 in die Firma eingetreten war. Später wurde Herr G. auch Miteigentümer des Tanklagergrundstücks. Weitere Miteigentümerin des Grundstücks war die Schwiegermutter von Herrn G., Frau B. |
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| Das Betriebsgrundstück T.-Str. 32 trug ursprünglich die Bezeichnung FlSt.-Nr. 901. Es stand im Eigentum von Herrn H., später möglicherweise der Firma H. KG. Mit Kaufvertrag vom 23.09.1960 erwarb die Firma A. M. KG das Grundstück und zusätzlich ein Grundstück mit der Bezeichnung FlSt.-Nr. 901/1. Durch notariellen Vertrag vom 23.11.1994 nahmen Herr G. und Frau B. eine Grundstücksteilung vor. Herr G. erhielt den östlichen Teil des Betriebsgrundstücks mit dem Wohn- und Bürogebäude, Frau B. den westlichen Teil, auf dem sich das Lagergebäude und die unterirdischen Tanks befinden. In Ziff. II Nr. 5 des Vertrags heißt es u.a., Frau B. seien die Altlasten, bestehend in im Erdreich versickertem Öl, auf dem auf sie zu übertragenden Teilgrundstück bekannt. |
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| Mit Vertrag vom 10.02./11.03.1971 verpachtete die Firma A. M. KG einen Teil des Grundstücks FlSt.-Nr. 901 mit Ausnahme des Wohn- und Bürogebäudes, aber einschließlich des Bereichs der Tanks, der Abfüllhalle und der Rampe an die E. AG. Zwei Büros in dem Wohn- und Bürogebäude wurden der Pächterin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In § 1 Abs. 2 wurde vereinbart, dass Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. blieben. Beim Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände, müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden. |
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| Unter dem Datum vom 03.01.1979 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine wasserrechtliche Verfügung. Dort heißt es einleitend, bei einer örtlichen Überprüfung am 05.10.1978 sei festgestellt worden, dass der „Mineralölumschlagplatz“ nicht in vollem Umfang den einschlägigen gewässerschützenden Vorschriften entspreche. Es erging dann die Anordnung, Domschächte flüssigkeitsdicht auszubilden, Ölverunreinigungen im Füllschacht zu entfernen und den Schacht flüssigkeitsdicht auszubilden sowie das Auffangvolumen im Abscheidesystem zu erweitern. |
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| Die E. AG legte hiergegen zunächst Widerspruch ein, der sich in der Folgezeit zum Teil erledigte, und nahm nach dem Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG den Widerspruch zurück. |
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| Mit Vertrag vom 18.08./31.08.1988 erwarb die E. AG das Handelsgeschäft der Firma A. M. KG. Die Übergabe erfolgte noch im Laufe des Jahres 1988. In der Folge wurde das Handelsgeschäft fortgeführt unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“. Parallel zum Verkauf des Handelsgeschäftes schlossen die damaligen Eigentümer des Betriebsgrundstücks mit der E. AG - ebenfalls unter dem Datum vom 18.08./31.08.1988 - einen Vertrag, mit dem die auf dem Grundstück T.-Straße 32 befindlichen Büro- und Lagerräume sowie die dazu gehörigen Betriebseinrichtungen und die Tankanlagen vermietet wurden. Nach § 8 des Vertrags sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten auf Kosten der E. AG erstellt werden. |
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| Unter dem Datum vom 06.03.1989 wurde erstmals ein Gutachten (Dr. S.) über auf dem Betriebsgelände befindliche Altlasten erstellt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Gutachten (BWU vom 05.02.1990, Dr. S. vom 01.03.1993, Dr. S. vom 27.06.1994). Bei allen Untersuchungen wurden erhöhte Schadstoffkonzentrationen, dies betrifft insbesondere Kohlenwasserstoffe, festgestellt. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesprächen und schriftlichen Kontakten zwischen dem Landratsamt, Vertretern der E. AG, Herrn G. und Frau B. Von Herrn G. wurde dabei angegeben, nach seiner Kenntnis sei vor dem Jahre 1970 das gesamte Rohrleitungsnetz - wohl wegen Undichtigkeiten - ausgetauscht worden. Ein Tank, in dessen Bereich die größte Verschmutzung festgestellt worden sei, sei stillgelegt worden. Es sei auch wiederholt zu Differenzen zwischen der gelieferten und der verkauften Ölmenge gekommen (zwischen 100 und 300 l). Der Firma A. M. KG sei von der E. AG ein Geldausgleich für die Fehlmengen geleistet worden. Anlässlich eines Ortstermins am 26.03.1996 teilte Herr G. mit, dass früher, bevor die Firma A. M. KG die Tankanlage im Jahr 1979 habe übernehmen müssen, öfters Öl aufgrund von Überfüllvorgängen an den Entlüftungsleitungen ausgetreten sei. |
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| Schriftlich befragt wurde vom Landratsamt ein Herr Br. Dieser war Ingenieur bei der Firma E. AG und für die Betreuung der Firma A. M. KG zuständig. Mit Schreiben vom 30.08.1996 gab Herr Br. an, in seiner über zwanzigjährigen Betreuung der Firma A. M. KG (von ca. 1965 bis ca. 1985) seien ihm keine Vorgänge bekannt, bei denen Öl ausgetreten sei, weder bei der Befüllung noch bei der Entleerung von Tankwagen oder der unterirdischen Tanks. Zu seiner Zeit seien auch keine Kesselwagen über die Bahn bezogen worden. Die Fahrzeuge der Firma A. M. KG seien stets in technisch einwandfreiem Zustand gewesen. Was die aufgetretenen Fehlmengen angingen, so seien diese stets auf temperaturbedingte Volumendifferenzen zurückzuführen gewesen; die Ware sei im warmen Zustand von der Raffinerie bezogen und abgekühlt in die unterirdischen Tanks eingelagert worden. Dadurch hätten sich die Fehlmengen ergeben. |
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| Unter dem Datum vom 21.10.1997 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine Verfügung, wonach diese zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung und effektiven Durchführung einer Sanierung auf dem Grundstück T.-Straße 32 eine Sanierungsplanung durchzuführen habe. Ziel der Sanierungsplanung sei die Festlegung und Beschreibung der Methode zur Sanierung des Grundstücks. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Das Landratsamt ging dabei davon aus, dass die E. AG, „teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH“ als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 anzusehen sei. |
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| Hiergegen legte die E. AG Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft. |
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| Ein Antrag der E. AG auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.11.1997 (3 K 2492/97) abgelehnt. Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass die E. AG als Störerin in Anspruch genommen werden könne. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der E. AG blieb erfolglos (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -). |
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| Mit Bescheid vom 25.06.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Nach Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 27.03.1998 stütze sich die Verfügung nunmehr auf §§ 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG. Die E. AG - so wurde zur Begründung ausgeführt - sei Verhaltensstörer, wie dies vom Landratsamt in der Ausgangsverfügung dargestellt worden sei. Auch die Ausübung des Auswahlermessens sei rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch rechtskräftiges Urteil vom 25.10.2005 als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist zurück (9 K 1406/03). |
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| Nach dem Ergehen der Verfügung des Landratsamts vom 21.10.1997 erfolgten weitere gutachtliche Äußerungen (Dr. J. + Partner vom 11.02.1998 und 01.03.1999, G. vom 15.11.2002). Vorgenommen wurden auch Messungen im Abstrombereich des Grundstücks T.-Straße 32, also auf dem südlichen Nachbargrundstück (früher FlSt. Nr. 861, nunmehr Fl-St. Nr. 861/4). Dabei wurden am 24.07.2002 und am 09.06.2005 (jeweils Be. Analytik u. Umwelttechnik bzw. Be. Analytik + Umweltengineering) erhöhte Werte für Kohlenwasserstoffe (KW) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) festgestellt. Am 09.06.2005 wurde beispielsweise in einem Abstand von 15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt noch ein Wert von 2.670 mg/kg MKW gemessen. |
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| Die von der Firma E. AG mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragte Firma I. führte zwar in einer Stellungnahme vom 13.10.2003 in einem „Konzept zur Sanierung eines Grundwasserschadens“ aus, es bestehe auf dem Grundstück T.-Straße 32 kein Sanierungsbedarf, stellte dann aber in einer Ausarbeitung vom 14.07.2004 über die „Ergebnisse der Untersuchungen des Untergrunds zur Erstellung eines Sanierungskonzepts“ das „typische Bild eines älteren Überfüllungsschadens durch A III Produkte“ im Boden fest; zu den genannten Produkten zählen u.a. Heizöl und Dieselkraftstoff. |
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| In dem ebenfalls von der Firma I. am 23.11.2004 erstellten Sanierungsplan wird dann zwar wiederum ausgeführt, eine sanierungswürdige Schädigung des Grundwassers sei nicht zu erkennen, im Grundwasser seien bislang nur zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt worden. Es wird jedoch von einer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser ausgegangen. Unter anderem werden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen im Boden festgestellt und im Grundwasser eine Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Entsprechendes gilt ausweislich der „Tabelle 2: Analysenergebnisse der Grundwasserproben“ für einzelne KW- und SBTEX-Werte, wobei BTEX für die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol , Toluol , Ethylbenzol und Xylol steht. Im Sanierungsplan wird dann vorgeschlagen, das Sanierungsziel, die Gefährdung der getroffenen Schutzgüter dauerhaft zu unterbinden, durch vollständiges Ausheben der Bodenverunreinigung bis zum Unterschreiten von im Einzelnen genannten Sanierungszielwerten zu erreichen. |
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| Ausgeführt wird in dem Sanierungsplan weiter, dass bisher eine laterale Abgrenzung der Verunreinigung in keiner Richtung stattgefunden habe. Die horizontale Ausdehnung der Verunreinigung sei somit derzeit noch unbekannt. Von daher sei davon auszugehen, dass sich der sanierungswürdige Bereich noch einige wenige Meter in nördlicher und südlicher Richtung ausgedehnt habe, mithin also sowohl in das südlich angrenzende Nachbargrundstück hineinrage wie auch unter das nördlich bestehende ehemalige Betriebsgebäude reiche. Weiter heißt es, dass die „verunreinigte Fläche eher mit etwa 220 m 2 anzusetzen“ sei. Unter anderem werden der Abriss des ehemaligen Betriebsgebäudes und der ehemaligen Schmieröllagerfläche sowie der Ausbau der Kraftstofftanks vorgeschlagen. Die Gesamtsanierungssumme wird mit netto 260.000,-- EUR geschätzt. |
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| Als Schadensursache wird vermutet, dass durch eine Überfüllung an „Tank 2 (eventuell auch an anderen Tanks)“ A III-Produkte in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes und von dort um die Tankwandung herum zur Sohle der Tankbettung gelangt sei. Von dort sei das Produkt weiter bis in den Grundwasserschwankungsbereich gesickert und auf dem Grundwasser aufgeschwommen. Hier habe schließlich eine horizontale Verfrachtung stattgefunden. |
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| Unter dem Datum vom 20.07.2005 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der Klägerin die vorliegend streitgegenständliche Sanierungsanordnung. Der Tenor der Entscheidung hat folgenden Wortlaut: |
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| 1. Sie haben die im Grundstück T.-Str. 32 in 72458 A-E (ehemaliges E.-Tanklager) festgestellte schädliche Bodenveränderung und die hiervon auf andere Grundstücke, insbesondere auf das direkt angrenzende Abstromgrundstück Flurstück Nr. 861, ausgehenden Verunreinigungen zu sanieren. In diesem Zusammenhang anfallendes sanierungsbedürftig verunreinigtes Grundwasser ist ebenfalls zu sanieren. Die Sanierung ist entsprechend der von Ihnen vorgelegten Sanierungsplanung „Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Gelände des ehemaligen Tanklagers T.-Str. 32 in A-E" von I. vom 21.11.2004 (Projekt Nr. 02.30.0488), insbesondere Ziffer 3 „Durchzuführende Maßnahmen" unter gutachterlicher Überwachung durchzuführen. Diese Sanierungsplanung ist insofern Bestandteil dieser Entscheidung. |
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| Es wird darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der Sanierung, wie im Sanierungsplan ausgeführt, von Ihnen noch verschiedene behördliche Zulassungen einzuholen bzw. Vorhaben anzuzeigen sind. Im Besonderen sind hier zu nennen: Anzeige baurechtliches Kenntnisgabeverfahren für die Abrißvorhaben, Errichtung von Wasserhaltungsbrunnen (Bohranzeige und Wasserrechtsantrag), Entsorgungsnachweise, verkehrsrechtliche Genehmigung (Umleitung Fußgängerverkehr). |
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| Die Sanierung ist solange fortzuführen, bis folgende Sanierungszielwerte erreicht werden: |
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| Das Erreichen dieser Sanierungszielwerte ist entsprechend den Ausführungen in der Sanierungsplanung: |
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| unter 3.3.5: „Aus der organoleptisch sauberen Baugrube werden schließlich systematisch Beweissicherungsproben der Baugrubenwände und Baugrubensohlen aus dem Grundwasserschwankungsbereich entnommen und auf die Parameter MKW, BTEX und PAK (Feststoff) analysiert. Diese Proben dienen dem Nachweis der vollständigen Entfernung der angetroffenen Verunreinigungen." und |
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| unter 3.4.1 (Monitoringkonzept): „An den verbleibenden Grundwasseraufschlüssen sollen unmittelbar nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sowie im Abstand von drei Monaten Proben des Grundwassers entnommen werden, und zwar dergestalt, dass die Proben jeweils vor Pumpbeginn als oberflächennahe Schöpfprobe kurz nach Pumpbeginn sowie nach einstündiger Grundwasserförderung entnommen und laboranalytisch auf die Parameter MKW, BTEX und PAK untersucht werden." sowie |
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| in Verbindung mit Ziffer 3.4.2 (Nachweis des Sanierungserfolges): „Sofern sich bei keiner der nachlaufenden Beprobungsrunden eine Überschreitung von Orientierungswerten (= Sanierungszielwerten = die Sanierungszielwerte, die vorstehend in dieser Anordnung genannt sind) ergibt, kann die Sanierung auch in Bezug auf das Grundwasser als erfolgreich abgeschlossen gelten." |
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| gutachterlich nachzuweisen. |
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| 2. Die Sanierungsplanung vom 21.11.2004 enthält unter Ziffer 3.5 einen Zeitplan. Es werden zum Schluss des Kapitels 3.5 die folgenden Projektphasen genannt: |
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- Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung |
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- Nachbereitung, Projektabschluss: Berichterstellung, |
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Grundwasserbeprobung, Messstellenrückbau |
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| Die Sanierung ist auf der Grundlage dieses Zeitplanes unter Ziffer 3.5 der Sanierungsplanung vom 21.11.2004 durchzuführen. |
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| Mit der Sanierung (Phase: Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung) ist spätestens zum 01.10.2005 zu beginnen. |
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| Die gutachterliche Dokumentation dieser Sanierung ist dem Landratsamt Z. bis spätestens einen Monat nach Ende der Sanierung vorzulegen. |
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| Gestützt wurde die Verfügung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. U.a. wird ausgeführt, bei dem Standort T.-Straße 32 in A.-E. liege eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG vor. Dies ergebe sich im Besonderen aus den Gutachten aus den Jahren 1988 bis 1994. Es liege nach wie vor eine sanierungsbedürftige Störung der Funktion des Bodens vor. Dabei gehe es um die Funktion als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Nach wie vor befänden sich im Boden des ehemaligen E.-Tanklagers mit Werten bis zu 12.000 mg/kg MKW schädliche Bodenveränderungen, die nicht nur geeignet seien, Gefahren für das Grundwasser herbeizuführen, sondern eine Störung im Grundwasser bereits herbeigeführt hätten. Die Kontamination des Bodens führe dazu, dass der Untergrund seiner Aufgabe der Filtrierung und Absorption nicht mehr nachkommen könne. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen zeigten, dass bereits erhebliche Mengen Mineralöl in das Grundwasser eingetragen und bei einem Reservoir von 12.000 mg/kg auch die Gefahr weiterer Einträge bestehe. Auch stelle die Verunreinigung des südlich gelegenen Abstromgrundstücks mit Mineralöl einen erheblichen Nachteil mit entsprechenden Entsorgungskosten für diesen Grundstückseigentümer dar. |
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| Eigentliches Sanierungsziel sei der Schutz des Grundwassers, die Sickerwasserprüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV - seien deshalb der vorliegenden Anordnung zugrundegelegt worden. Im Grundwasser sei MKW in Höhe von 10.800 µg/l (Untersuchung G.), 210 µg/l (Sanierungsplanung) sowie 853 µg/l BTEX (Untersuchung G.) festgestellt worden. Im Juni 2005 sei im südlich gelegenen Grundstück sogar Mineralöl in Phase gefunden worden. Für MKW betrage der Geringfügigkeitswert 200 µg/l; es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dieser bei der Feststellung von Mineralöl in Phase überschritten sei. Ein auf dem Abstromgrundstück festgestellter BTEX-Wert habe bei 47 µg/l gelegen, der Grenzwert liege hier bei 20 µg/l. Ergänzend werde auf die bei weiteren Untersuchungen festgestellten Verunreinigungen verwiesen. |
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| Das geforderte Sanierungsziel sei dann erreicht, wenn zum einen die in der Anordnung vorgegebenen Grenzwerte im Boden erreicht seien, und zum andern die wasserwirtschaftliche Geringfügigkeitsschwelle unterschritten sei. Durch Einhaltung der Sanierungszielwerte für den Boden würden Auslaugungen und Verfrachtungen von Schadstoffen in das Grundwasser unterbunden. Dass die Verunreinigungen nicht stationär i.S. einer kleinräumigen Verunreinigung und nur lokal begrenzt auf das FlSt.-Nr. 901 seien, zeigten die Untersuchungen, die im Abstrom des Tanklagers - im südlichen Nachbargrundstück - vorgenommen worden seien. Auch auf der nördlichen Seite des Betriebsgrundstücks seien im Jahre 2005 deutliche Prüfwertüberschreitungen für MKW und BTEX festgestellt worden, die nach gutachterlicher Aussage in Verbindung mit den Verunreinigungen „im Bereich der E.-Niederlassung“ zu sehen seien. |
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| Bei der Störerauswahl habe sich das Landratsamt davon leiten lassen, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden könnten. Vorliegend könnten die festgestellten Boden- und Grundwasserbelastungen der Klägerin als Handlungsstörerin bzw. als Gesamtrechtsnachfolgerin der (Mit-)Verursacherin, der E. AG, zugerechnet werden. Die festgestellten Belastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufs, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979 der E. AG zuzurechnen seien. Die E. AG habe die Lager- und Umschlagsanlage selbst konzipiert und errichtet bzw. geändert. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass sie die Gefahr bereits durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Die E. AG müsse, teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH, als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 angesehen werden. Das alleinige Abstellen auf den Betrieb des Mineralölhandels durch die Firma A. M. bzw. A. M. KG erscheine nicht angemessen. Zudem sei die E. AG bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Der tatsächliche Einfluss der E. AG auf die Betriebsabläufe zeige sich auch daran, dass im Jahre 1970 ein Öltank auf Verlangen der E. AG stillgelegt worden sei. Entsprechend § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 habe es der E. AG auch oblegen, die laufende Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen vorzunehmen. Ausweislich der Sachverständigengutachten vom 06.03.1988, vom 05.02.1990 sowie vom 27.06.1994 liege der Ausgangspunkt der Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen Pumpenkellers und der unterirdischen Tankanlagen. Neben Überfüllungen und Verschüttungen beim Entladevorgang seien hierfür insbesondere auch Undichtigkeiten an den Anlagen ursächlich. Hieraus lasse sich ableiten, dass die E. AG zum einen bereits bei der Befüllung durch ihre Beauftragten nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Zum andern habe die E. AG bei der Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Tankanlage nicht die baulichen und technischen Vorkehrungen (getroffen), die erforderlich gewesen wären, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden. Somit habe die E. AG einen wesentlichen Beitrag zu den Verunreinigungen geleistet. |
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| Ein Rückgriff auf die Firma A. M. KG sei nicht mehr möglich, da diese Firma mit dem Verkauf an die E. AG erloschen sei. Von den ehemalig persönlich haftenden Gesellschaftern oder ehemaligen Geschäftsführern lebe nur noch Herr G. Das Landratsamt sehe jedoch von einer grundsätzlich wohl möglichen Inanspruchnahme von Herrn G. aufgrund dessen unzulänglicher finanzieller Verhältnisse ab. Wie Herr G. schriftlich erklärt habe, betrage seine Schuldenlast insgesamt 375.000,-- EUR. Die Behörde müsse sich bei der Auswahl unter mehreren Störern aber in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Da die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei und in der Schadensfallbehandlung bereits Erfahrung habe, habe sich das Landratsamt für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden. Selbst wenn Herr G. den Wert des ihm gehörenden Grundstücks zur Schadenssanierung einbringen würde, müsste die Klägerin immer noch als weitaus leistungsfähiger angesehen werden. |
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| Diese Ausführungen gälten entsprechend auch für Frau B. Diese sei als Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks Zustandsstörerin. Frau B. sei 85 Jahre alt und beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 960,-- EUR. Von Frau B. liege eine schriftliche Erklärung vor, wonach sie außer ihrer Rente und dem stillgelegten Tanklagergrundstück über kein weiteres Einkommen und Vermögen verfüge. Der Bodenwert der Grundstücke von Herrn G. und Frau B. sei von Seiten der Stadt A mit 90,-- EUR/m 2 angegeben worden, eine Wertermittlung für die Gebäude liege nicht vor. Der Bodenwert betrage danach im Falle von Herrn G. 34.290,-- EUR, im Falle von Frau B. 48.780,-- EUR. Demgegenüber sei die Sanierung mit 260.000,-- EUR veranschlagt worden. Das Landratsamt habe angesichts der ungleich höheren Leistungsfähigkeit des E.-Konzerns bzw. der Klägerin davon abgesehen, eine mit Kosten verbundene exakte Wertermittlung der Gebäude in Auftrag zu geben, da selbst nach einer exakten Wertermittlung die Klägerin als ungleich leistungsfähiger angesehen werden müsse. Insbesondere für das Grundstück von Frau B. mit dem Pumpengebäude gelte, dass eine Sanierung mit Kosten von 260.000,-- EUR mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Bereich kommen würde, die die Grenze dessen überschreite, was von einem Eigentümer im Rahmen seiner mit der Verfassung in Einklang stehenden Zustandsverantwortlichkeit zur Gefahrenabwehr verlangt werden könne. Zwar wäre die Verkehrswertgrenze vorliegend unter Umständen nicht relevant, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, dem Eigentümer unter Umständen zugemutet werden, wenn er das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Insoweit sei vorliegend von Bedeutung, dass Frau B. „der Sachverhalt“ bekannt gewesen sei. Auch wenn deshalb Frau B. eine derartige Kostenbelastung grundsätzlich voll zumutbar wäre, müsse allerdings bei einem Vergleich der finanziellen Leistungsfähigkeit von Frau B. mit derjenigen der Klägerin bzw. des E.-Konzerns letztere immer noch als ungleich leistungsfähiger angesehen werden. Dies gelte jedenfalls im Ergebnis auch für Herrn G., auch wenn dessen Grundstück aufgrund der Bebauung mit dem Wohnhaus einen höheren Wert aufweise. |
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| Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 19.01.2007 zurückgewiesen. U.a. wurde ausgeführt, an der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung bestünden keine Zweifel. Es sei zulässig gewesen, die Sanierungspflicht auch auf andere Grundstücke, insbesondere das direkt angrenzende Abstromgrundstück FlSt.-Nr. 861 zu erstrecken. Eine „Ausgrabung“ sei so lange erforderlich, bis keine sanierungspflichtigen Verunreinigungen mehr vorhanden seien. Im Rahmen einer Sanierung mittels Bodenaushub sei eine zentimetergenaue Abgrenzung im Vorfeld in der Regel unverhältnismäßig. Für die gewählte Sanierungsmethode sei es typisch, den Verunreinigungen nachzugraben, so dass sich das exakte Ausmaß der Bodenverunreinigungen erst bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erschließe. |
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| Die Klägerin sei zu Recht als Störerin herangezogen worden. Sie sei Verursacherin der Altlast. Sie habe die genannte Gefahr bzw. den Schaden für die Schutzgüter Boden und Grundwasser durch eigenes Handeln und/oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht bzw. zumindest einen wesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe das Lager selbst konzipiert, errichtet bzw. verändert und später eine Teileinstellung veranlasst. Bis zum Jahr 1979 sei sie zudem Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei sie für die Sicherheit der Betriebseinrichtung verantwortlich gewesen. Nach § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 sei E. auch Eigentümerin der Tanks und der Rohrleitungen geblieben, sie sei damit für die laufende Wartung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen verantwortlich gewesen. Für die Kosten dieser Arbeiten sowie für die Durchführung behördlicher Auflagen habe die Klägerin aufzukommen gehabt; einer ihrer Mitarbeiter sei mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut gewesen. Unerheblich sei, dass dieser Mitarbeiter nicht ständig vor Ort eingesetzt gewesen sei. Die detaillierten vertraglichen Regelungen belegten jedenfalls, dass es sich um ein Tanklager der E. AG gehandelt habe. Die Firma A. M. KG habe keine freie Verfügungsmacht über das Tanklager gehabt. Vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Beziehungen und der Aufgabenverteilung habe die Klägerin die Gefahrengrenze überschritten. Als Eigentümerin der tanktechnischen Einrichtungen und Betreiberin der Einrichtungen habe die E. AG dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen. |
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| Dahinstehen könne, ob vor Errichtung des Tanklagers Ende der vierziger Jahre ein Wohnhaus samt Heizöltank auf dem Anwesen vorhanden gewesen sei. Eine nähere historische Untersuchung sei nicht erforderlich, da jedenfalls feststehe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als (Mit-)Verursacherin der Untergrundverunreinigungen anzusehen sei. |
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| Schließlich sei auch die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgt. |
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| Am 29.01.2007 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung wird zunächst geltend gemacht, die angefochtene Verfügung leide an einem Ermessensdefizit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Sachverhaltsermittlung unvollständig gewesen sei. So fehle es an einer horizontalen Abgrenzung des Schadensbereichs aufgrund einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. Es sei noch nicht einmal klar, welche anderen Grundstücke möglicherweise kontaminiert seien. |
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| Ferner fehle es an einer historischen Recherche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchG, denn es kämen noch andere Möglichkeiten für die Entstehung der Verunreinigungen außer dem Betrieb des Tanklagers in Betracht. |
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| Gerügt wird ferner die mangelnde Bestimmtheit der Sanierungsanordnung. So werde - wie bereits erwähnt - die Klägerin verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen auch auf anderen Grundstücken vorzunehmen. Tatsächlich sei aber nicht bekannt, ob vom Grundstück T.-Straße 32 eine Kontamination auf andere Grundstücke ausgegangen sei oder ausgehe. Nicht einmal die Grundwasserfließrichtung sei eindeutig festgestellt. |
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| Darüber hinaus leide auch die Störerbestimmung an Fehlern. Eine Störerhaftung der Klägerin sei aufgrund von § 4 Abs. 3 BBodSchG allein als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG begründbar; die E. AG sei ihrerseits Rechtsnachfolgerin der D. gewesen. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BBodSchG käme im Hinblick auf die E. AG aber nur eine Handlungsstörerhaftung in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. |
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| Nach den vorliegenden Gutachten müsse für die Verursachung des Schadens maßgeblich auf den Zeitraum vor 1988 abgestellt werden. Von 1979 bis 1988 sei aber die E. AG nicht mehr Eigentümerin der Betriebseinrichtungen gewesen, vielmehr seien diese durch Vertrag vom 16.08.1979 an die Firma A. M. KG verkauft worden. Ob und inwieweit es gerade in diesem Zeitraum zu Verunreinigungen gekommen sei, sei unbekannt, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Damit gebe es aber jedenfalls realistische alternative Schadensursachen. Was die Zeit vor 1979 angehe, so sei die E. AG nie Betreiberin des Tanklagers gewesen, sondern die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder die E. W. GmbH, letztere von 1988 bis 30.06.1991. Die Verantwortlichkeit der E. AG habe nur für die tanktechnischen Einrichtungen, nicht aber für deren Bedienung bestanden. E. habe nie die Kesselwagen der Bahn entleert und die Tanks befüllt. E. habe vor Ort kein Personal gehabt, der Mitarbeiter Br. sei nur besuchsweise auf dem Betriebsgelände gewesen. Zwar seien Kesselwagen zum Teil im Auftrag von E. gefahren, Begleitpersonal von E. habe es aber dabei nicht gegeben. Ab den sechziger Jahren habe die Firma A. M. KG dann die Kraftstoffe in eigenen Tanklastwagen von der Raffinerie abgeholt. Die Firma A. M. KG sei Eigenvertragshändler, also selbständiger Vertragshändler gewesen. Bereits hieraus folge, dass die E. AG keinen Verursachungsbeitrag geleistet habe. Es sei bisher auch nicht nachgewiesen, dass Verschüttungen auf die Kesselwagenabfüllung zurückzuführen seien. |
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| Es gebe auch keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass die Erdtanks undicht gewesen seien. Der TÜV habe beispielsweise nie Beanstandungen geäußert. Auch der Mitarbeiter Br. habe die Dichtheit der Anlagen bestätigt. |
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| Darauf hinzuweisen sei auch, dass die vom Landratsamt mit der wasserrechtlichen Anordnung vom 03.01.1979 ausgesprochene Beanstandung der Domschächte zurückgezogen worden sei. Soweit Ölverunreinigungen im Füllschacht der Rampe festgestellt wurden, hätten diese nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen. Im Übrigen könnten diese das Schadensbild nicht erklären. Sie seien auch im Anschluss kurzfristig entfernt worden. Auch der Gutachter Prof. H., der sich in einem zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen der Eigentümerin des südlich gelegenen Grundstücks und u.a. der Klägerin gutachtlich geäußert hat (Gutachten vom 27.11.2008 im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05 -), komme zu dem Schluss, dass Verunreinigungen des Füllschachts nicht die maßgebliche Kontaminierung erklären könnten. |
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| Allein die Firma A. M. bzw. A. M. KG sei für die ordnungsgemäße Befüllung der Tanks verantwortlich gewesen. Eine Aussage von Herrn G., dass es infolge Fehlens von Grenzwertgebern zu Überfüllungen gekommen sei, sei nicht aktenkundig. Grenzwertgeber seien im Übrigen sofort eingebaut worden, nachdem sie gesetzlich vorgeschrieben gewesen seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Grenzwertgeber von Mitarbeitern der Firma A. M. KG manipuliert worden seien. |
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| Belegt sei im Übrigen kein einziger Vorgang, bei dem es zu einer Überfüllung gekommen sei. Die Tanklastwagen hätten der Firma A. M. KG gehört. Von dort aus seien die Erdtanks über den Füllschacht an der Rampe beschickt worden. Für Verunreinigungen des Untergrunds im Bereich der Straße gelte selbiges. Hierfür verantwortlich seien allein die Firma A. M., die Firma A. M. KG oder die Firma E. W. GmbH gewesen. |
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| Auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Schieber in den Schieberschächten habe im alleinigen Verantwortungsbereich der Betreiber gelegen. Dies gelte auch in Bezug auf die Kreiselpumpen im Pumpenkeller unter dem Betriebsgebäude. Anhaltspunkte für technische Mängel gebe es nicht. Darauf hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch, dass anlässlich der Besichtigung des Tanklagers durch das Wasserwirtschaftsamt vor Erlass der Verfügung vom 03.01.1979 keine Verunreinigungen im Pumpenkeller festgestellt worden seien. Die Ölverunreinigungen der Pumpen und des Pumpenkellers müssten also nach der Überwachungsmaßnahme entstanden sein. |
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| Bei der Baumaßnahme, die mit Baugenehmigung vom 14.05.1970 zugelassen worden sei, habe es sich nicht um die erstmalige Befestigung der Umfüllplätze gehandelt. Schmieröllagerflächen und Umfüllplätze in Tanklagern hätten schon seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts befestigt sein müssen. Hieran habe man sich auch vorliegend gehalten. |
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| Das Verhalten der E. W. GmbH könne im Übrigen nicht der E. AG zugerechnet werden. Eine Konzernhaftung sehe das Bundesbodenschutzgesetz nur in § 4 Abs. 3 Satz 4 vor, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien. |
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| Eine Handlungsstörereigenschaft der E. AG könne auch nicht über einen behaupteten tatsächlichen Einfluss auf die Betriebsabläufe konstruiert werden. Eine Weisungsbefugnis der E. AG gegenüber der Firma A. M. bzw. A. M. KG oder anderen Betreibergesellschaften habe nicht bestanden. Eine Anlagenbetreiberstellung reiche aber für eine Haftung nach dem BBodSchG nicht aus, vielmehr sei eine Handlung notwendig. |
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| Als Lieferant habe E. jedenfalls keinen wesentlichen Beitrag für Verunreinigungen geleistet. Die Gefahrengrenze sei - auch bei wertender Betrachtung - nicht dadurch überschritten worden, dass die E. AG für Wartung und Instandhaltung der Tankanlagen verantwortlich gewesen sei. Allein der Einbau der tanktechnischen Einrichtungen reiche für eine Haftung nicht aus. Für den Betrieb sei die Klägerin nicht verantwortlich gewesen, sie habe deshalb auch keine Anlagenbetreiberstellung. Auch sei E. kein Zweckveranlasser im polizeirechtlichen Sinne gewesen. Eine Haftung lasse sich schließlich auch nicht auf § 6 Abs. 3 PolG stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Polizeigesetz vorliegend nicht ergänzend anwendbar sei, das Bundesbodenschutzgesetz sei abschließend. |
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| Auch liege keine Verursachung durch Unterlassen vor. Die E. AG habe keine Garantenstellung gehabt. Umgegangen mit gefährlichen Stoffen seien allein Mitarbeiter der Firmen A. M., A. M. KG bzw. E. W. GmbH. Der TÜV habe auch nie Mängel an den Anlagen festgestellt. Die E. AG habe keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht hinsichtlich der Nutzung der tanktechnischen Einrichtungen gehabt. |
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| Schließlich bestehe auch keine Betreiberhaftung nach Wasserrecht. Es lägen bereits die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Wassergesetz - WG - nicht vor. Es fehle an einer Verantwortlichkeit der Klägerin für einen eventuellen gefahrdrohenden Zustand für das Grundwasser. Ein Vorgehen auf der Grundlage des wasserrechtlichen Eingriffsinstrumentariums nach den §§ 19 g bis k WHG a.F. scheitere daneben schon daran, dass diese Vorschriften erst am 26.04.1976 in Kraft getreten seien. Eine Anwendung dieser Vorschriften würde damit gegen den Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung verstoßen. Abgesehen davon habe die E. AG keinen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Tanklagers ausgeübt. Die Firma A. M. bzw. A. M. KG habe das Tanklager in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Die E. AG sei allen Überwachungspflichten im Hinblick auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit nachgekommen. Schon deshalb liege kein Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 19 i WHG a.F. vor. Die E. AG habe auch keine Betreiberstellung gehabt. Insbesondere habe kein Modell wie beim Tankstellenagenturgeschäft vorgelegen, bei dem der Verwalter als Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaft gegen Provision tätig werde und damit die Mineralölgesellschaft (auch) als Betreiber der Anlage zu betrachten sei. Demgegenüber habe die Firma A. M. KG als Eigenvertragshändlerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte betrieben. Die E. AG habe auch regelmäßige Kontrollen durchgeführt, die Überwachungspflichten hätten den Vertragspartner getroffen. Auch § 34 Abs. 2 WHG a.F. finde keine Anwendung, da nicht die E. AG, sondern die Firma A. M. KG Mineralöl gelagert habe. |
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| Im Übrigen sei die Ermessensausübung im Zuge der Störerauswahl fehlerhaft erfolgt. Als (ggf. weitere) Störer in Frage kämen Herr G. und Frau B. Herr G. sei Komplementär und letzter Geschäftsführer der Firma A. M. KG gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien ungeklärt. Er habe zwar Angaben gemacht, aber nie eidesstattlich deren Richtigkeit versichert. Auffällig sei, dass Herr G. 32.000,-- DM im Jahre 1994 für ein Gutachten bezahlt haben wolle, obwohl sein Jahreseinkommen damals nach seinen Angaben bei 24.000,-- DM gelegen habe. Herr G. habe auch bei einer Besprechung vom 15.02.1994 seine Haftung als Handlungsstörer anerkannt. Er habe bestätigt, dass er „in diesem Rahmen“ - gemeint gewesen sei bei einer Kostenbeteiligung seiner Versicherung in Höhe von 40 % - auch zur Kostenübernahme bereit gewesen sei. Entsprechendes gelte für Frau B. Diese könne als Eigentümerin des kontaminierten Grundstücks als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Auch sie habe ihre Vermögensverhältnisse bisher nicht eidesstattlich versichert. Bisher sei auch keine marktgerechte Feststellung des Grundstückswerts erfolgt. Frau B. sei jedenfalls finanziell nicht vollständig leistungsunfähig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie - wie der Vertrag vom 23.11.1994 zeige - das Altlastenrisiko bei Übernahme des nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücksteils gekannt habe. |
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| die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| Zur Begründung wird in Ergänzung der ergangenen Bescheide dargelegt, die angefochtene Sanierungsanordnung sei nicht bereits wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung und mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Der Sachverhalt sei anhand einer Vielzahl von Gutachten untersucht und ermittelt worden. Nachdem die ersten drei Gutachten übereinstimmend und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen seien, dass das Tanklager für die Untergrundverunreinigungen ursächlich gewesen sei, hätte eine historische Untersuchung keine entscheidenden weiteren Erkenntnisse erbracht. Herr G. habe bereits schriftlich dargelegt, dass sich das Tanklager vor dem zweiten Weltkrieg an einem anderen Standort befunden habe. Auch stehe fest, dass sich die Verunreinigungen in das unmittelbar südlich gelegenen Abstromgrundstücks fortgesetzt hätten. Dies hätten Boden- und Grundwasserbeprobungen im Juli 2002 und Baggerschürfe im Juni 2005 ergeben. Auch hätten Untersuchungen der Firma A. im nördlich sich anschließenden Grundstück (Gehweg / Bereich T.-Straße) ergeben, dass Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen vorlägen, die den Prüfwert der BBodSchV deutlich überschritten. Die Stadt A. habe auch Baugrunduntersuchungen des südlich gelegenen Grundstücks durchgeführt. Es seien dabei zwar Mineralölverunreinigungen im Bereich eines Hochtanks und der Betriebstankstelle der ehemaligen Firma H. festgestellt worden. Sowohl der Hochtank als auch die Betriebstankstelle seien aber so weit von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt gewesen, dass diese schlichtweg nicht ursächlich für Verunreinigungen auf dem Grundstück des ehemaligen Tanklagers hätten sein können. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung nach Südosten mit zeitweiser Tendenz nach Osten zeige. Auch von daher hätten die Verunreinigungen im südlich gelegenen Grundstück ihre Ursache zweifelsohne im ehemaligen Tanklager. |
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| Die Anordnung sei auch ausreichend bestimmt. Eine flächenmäßige Abgrenzung im Detail sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil wäre ein für eine Abgrenzung bis ins letzte Detail erforderliches engmaschiges Raster bei der vorliegenden Konstellation unverhältnismäßig, da weiteren Verunreinigungen im Rahmen der Aushubmaßnahmen problemlos nachgegraben werden könnte. Das Nachgraben stelle bei der vorliegenden Sanierungsmethode die übliche Vorgehensweise dar. |
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| Auch die Störerauswahl sei rechtlich nicht angreifbar. Das Landratsamt gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG in Anspruch genommen werden könne. Die E. AG habe einen wesentlichen Beitrag für die Entstehung der Verunreinigungen durch eigenes Handeln oder/und pflichtwidriges Unterlassen geleistet. Insoweit könne auch auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Sanierungsplanungsanordnung verwiesen werden. |
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| Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufes, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei solchen Tanklagern der E. AG zuzurechnen seien. |
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| Nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin zu der Auffassung gelange, dass neben ihr noch andere finanziell leistungsfähige Störer vorhanden seien. Zweifelsfrei sei die Klägerin ungleich leistungsfähiger als Frau B. und Herr G. Es sei auch nicht eindeutig, dass Herr G. als Komplementär der Firma A. M. KG als Handlungsstörer für die Verunreinigungen in Anspruch genommen werden könne. Insoweit sei möglicherweise die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB zu berücksichtigen. Das Landratsamt habe davon abgesehen, von Herrn G. eine eidesstattliche Versicherung zu seinen finanziellen Verhältnissen zu fordern, weil die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei.Im Übrigen könne die Klägerin im Wege des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die möglicherweise weiter vorhandenen Mitverursacher vorgehen. |
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| In der mündlichen Verhandlung erläuterte Prof. H. sein Gutachten vom 27.11.2008 und die diesem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen. Ferner wurde Herr G. als Zeuge zum Betrieb und zu den Betriebsabläufen bei der Nutzung des Tanklagers auf dem Grundstück T.-Str. 32 gehört. Wegen seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. |
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| Das Landratsamt Z. hat dem Gericht 3 Band Verfahrensakten, 1 Band Technische Akten, 1 Band diverse Gutachten sowie 1 Ordner „Rückbau des ehemaligen H-Geländes in A.-E. - Abschlussbericht“ der Firma Be. vorgelegt, die Klägerin 1 Ordner Gutachten von Prof. H. im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05. Diese sind ebenso Grundlage der Entscheidung wie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und die in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse. |
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| Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ). |
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| 1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG). |
|
| a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten. |
|
| b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387). |
|
| 2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. |
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| a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG. |
|
| Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt. |
|
| Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert. |
|
| Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt. |
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| Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l. |
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| Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind. |
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| b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm. |
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| Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten. |
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| Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden. |
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| Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14) |
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| Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz. |
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| 1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar. |
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| Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG. |
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| Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären. |
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| 2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte. |
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| 3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation. |
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| a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde. |
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| b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre. |
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| c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag. |
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| d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter. |
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| Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen. |
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| Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. |
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| 1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden. |
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| 2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war. |
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| Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4). |
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| Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.). |
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| Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt: |
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| „... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben. |
|
| Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“ |
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| a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. |
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| Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ). |
|
| Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager. |
|
| Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers. |
|
| Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“. |
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| Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1. |
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| Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden. |
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| Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat. |
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| Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht. |
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| Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang. |
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| Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war. |
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| b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen. |
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| Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden. |
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| Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.). |
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| Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war. |
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| Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag. |
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| Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen. |
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| Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. |
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| Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten. |
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| Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung. |
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| c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte. |
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| Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat. |
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| 3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden. |
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| Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre. |
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| Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte. |
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| a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen. |
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| Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen. |
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| b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. |
|
| Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen. |
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| Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist. |
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| Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war. |
|
| Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.). |
|
| Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren. |
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| Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre. |
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| Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann. |
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| Nach allem ist die Klage abzuweisen. |
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| Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist. |
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| Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ). |
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| 1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG). |
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| a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten. |
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| b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387). |
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| 2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. |
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| a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG. |
|
| Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt. |
|
| Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert. |
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| Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt. |
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| Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l. |
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| Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind. |
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| b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm. |
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| Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten. |
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| Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden. |
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| Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14) |
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| Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz. |
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| 1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar. |
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| Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG. |
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| Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären. |
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| 2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte. |
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| 3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation. |
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| a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde. |
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| b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre. |
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| c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag. |
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| d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter. |
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| Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen. |
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| Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. |
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| 1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden. |
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| 2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war. |
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| Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4). |
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| Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.). |
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| Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt: |
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| „... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben. |
|
| Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“ |
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| a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. |
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| Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ). |
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| Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager. |
|
| Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers. |
|
| Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“. |
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| Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1. |
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| Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden. |
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| Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat. |
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| Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht. |
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| Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang. |
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| Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war. |
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| b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen. |
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| Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden. |
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| Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.). |
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| Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war. |
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| Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag. |
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| Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen. |
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| Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. |
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| Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten. |
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| Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung. |
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| c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte. |
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| Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat. |
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| 3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden. |
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| Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre. |
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| Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte. |
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| a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen. |
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| Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen. |
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| b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen. |
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| Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist. |
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| Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war. |
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| Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.). |
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| Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren. |
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| Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre. |
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| Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann. |
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| Nach allem ist die Klage abzuweisen. |
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| Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist. |
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