Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 958/09

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2009 - 3 K 3163/08 - teilweise geändert. Die Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29.03.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 wird hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 141,41 EUR abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf Sechstel.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Beitragsbescheid. Sie ist eine Weinbaugenossenschaft, ihren Geschäftsbetrieb hat sie bereits vor einigen Jahren aufgegeben. Sie war Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... in B., Gemarkung R.. Diese Grundstücke liegen im Gebiet des beklagten Wasserverbands. Im Jahre 1993 stellte die Klägerin den Weinbau auf den Hanggrundstücken wegen deren ungünstiger Lage ein. Am 27.02.2008 gab sie ferner das Eigentum an den Grundstücken nach § 928 BGB durch Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf. Aufgabe des Beklagten ist die Beschaffung von Brauchwasser und die Wasserverteilung zur Beregnung von Weinberggrundstücken. Mitglieder sind nach § 2 Abs. 1 der Satzung die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder).
Mit Bescheid vom 29.03.2008 erhob der Beklagte bei der Klägerin den Verbandsbeitrag (Betriebskostenumlage) für das Beitragsjahr 2008 in Höhe von 889,95 EUR, zahlbar in zwei Teilbeträgen zu je 449,95 EUR, fällig am 30.04 und am 31.08.2008. Der Beitrag errechnete sich aus der Gesamtfläche der Grundstücke (254,27 Ar x 3,50 EUR). Am 25.02.2008 hatte die Verbandsversammlung den Betriebskostenumlagesatz je Ar Grundstücksfläche im Verbandsgebiet auf 3,50 EUR festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2008 Widerspruch ein: Sie sei nicht mehr Eigentümerin der vier Grundstücke; ihre Mitgliedschaft beim Beklagten sei daher erloschen und eine Beitragspflicht entfallen. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis wies den Widerspruch mit Bescheid vom 09.07.2008 - zugestellt am 18.07.2008 - zurück: Die Klägerin sei aufgrund des Mitgliederverzeichnisses Verbandsmitglied und als solches beitragspflichtig. Hieran ändere die Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB nichts. Der zivilrechtliche Rechtsakt der Eigentumsaufgabe lasse die Verbandsmitgliedschaft im öffentlich-rechtlichen Wasserverband unberührt. Insoweit könnten die Rechtsgedanken des Bundesgerichtshofs in Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile an einem Grundstück (Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -) und zur Unzulässigkeit des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum (Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -) herangezogen werden. Die Interessenlage sei in beiden Konstellationen vergleichbar. Im Verbandsgebiet erschöpfe sich das Eigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung, sondern habe zugleich die Beteiligung an der wechselseitigen Rechten- und Pflichtenstellung im Wasser- und Bodenverband zum Inhalt. Dieses Ergebnis werde auch durch die Spezialregelungen des Wasserverbandsrechts bestätigt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG könne die Aufhebung einer Mitgliedschaft im Wasserverband nicht verlangt werden, wenn das Verbandsmitglied - wie hier die Klägerin - den Vorteil durch eigene Maßnahmen (hier: die einseitige Eigentumsaufgabe) beseitigt habe.
Am 12.08.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und Aufhebung der Bescheide beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihre Heranziehung zu Beiträgen trotz Eigentumsaufgabe verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die „verdinglichte“ Mitgliedschaft (Realmitgliedschaft) ende dann, wenn auch das Eigentum ende. Sie habe die besagten Grundstücke nicht verkaufen können, ein Interessent sei nicht vorhanden gewesen. Auch eine Verschenkung sei unmöglich gewesen. Ohne Eigentumsaufgabe wäre ihre vollständige Auseinandersetzung mit abschließender Liquidation nicht möglich gewesen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Aufgabe von Miteigentumsanteilen und von Wohnungseigentum nach dem WEG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die §§ 24 und 25 WVG stünden der Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe weder in direkter noch in analoger Anwendung entgegen. Für eine direkte Anwendung dieser Vorschriften sei schon deswegen kein Raum, weil die dingliche Mitgliedschaft automatisch mit der Eigentumsdereliktion erlösche. Die für eine analoge Anwendung des § 24 WVG erforderliche Regelungslücke fehle, da die Verbandsmitgliedschaft uneingeschränkt an die sachenrechtliche Eigentümerposition gekoppelt sei. Selbst wenn man vom Fortbestand der Verbandsmitgliedschaft trotz Wegfalls der Eigentümerposition ausgehe, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, die Klägerin aus der Mitgliedschaft zu entlassen oder sie jedenfalls von Verbandsbeiträgen nach § 28 Abs. 4 und Abs. 6 WVG freizustellen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten: Die jetzige Sachlage sei nur durch verantwortungsloses Handeln der Klägerin bzw. deren Vorstands entstanden. Der Vorstand habe nur gut bewirtschaftbare Flächen in sein Eigentum gebracht, die im Streit stehenden Grundstücke habe man vergammeln lassen. Bei Wegfall des Beitrags für die Klägerin würden andere Winzer in gleicher Weise verfahren und die Solidargemeinschaft sei gefährdet.
Mit Urteil vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben und den Beitragsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt: Für die Klägerin habe nach § 28 Abs. 4 WVG keine Beitragspflicht mehr bestanden, da sie keine - worauf es ankomme - wirtschaftlichen Vorteile mehr gehabt habe, seit sie ihre Grundstücke habe brach liegen lassen. Allein die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes zu nutzen, reiche für die Annahme eines Vorteils nicht aus. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage. Die Alternative in § 81 Abs. 1 Satz 2 der 1. Verordnung über Wasser- und Bodenverbände, wonach Vorteile auch dann gegeben waren, wenn die bloße Möglichkeit bestand, die Maßnahmen des Verbands zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen, sei nicht in das Wasserverbandsgesetz übernommen worden. Der Vorteilsbegriff in § 28 Abs. 4 WVG sei insoweit identisch mit dem Begriff in § 24 Abs. 1 WVG. Allerdings fehle in § 28 Abs. 4 WVG - bewusst - die in § 24 Abs. 1 WVG enthaltene Regelung, dass ein freiwilliger Verzicht auf die Inanspruchnahme angebotener Nutzungsmöglichkeiten die Beitragspflicht unberührt lasse. § 28 Abs. 4 WVG habe gegenüber § 24 Abs. 1 WVG insofern eine eigenständige Bedeutung. Für diese Auslegung spreche auch das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Mitgliedschaft und Beitragspflicht seien daher insofern zu trennen. Auch eine Pflichtmitgliedschaft ohne Beitragspflicht diene den Verbandsaufgaben. Ob die Klägerin sich durch einen Antrag auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 WVG von der Beitragspflicht befreien könne, bedürfe demnach ebenso wenig einer Entscheidung wie die Fragen, ob die einseitige Eigentumsaufgabe rechtlich überhaupt möglich bzw. wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt zusammengefasst vor: Ein „Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG liege schon dann vor, wenn er dem Mitglied lediglich geboten werde bzw. möglich sei. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich zwischen § 28 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 WVG. Würde die Beitragspflicht nach § 28 Abs. 4 WVG immer schon bei einseitigem Verzicht hierauf nach Belieben der Mitglieder entfallen, könnte die Weiterführung der Verbandsaufgaben für die verbleibenden zahlenden Mitglieder unwirtschaftlich werden und die Intention des Gesetzgebers, Wasser- und Bodenverbände erforderlichenfalls auch zwangsweise zu errichten, könnte dann nicht mehr erreicht werden. Die einseitige Dereliktion der Grundstücke ändere nichts an der fortbestehenden Verbandsmitgliedschaft der Klägerin. Die Rechtsnachfolgeregelung des § 22 Satz 1 WVG gelte nur dann, wenn ein Rechtsnachfolger bereit stehe. Die Klägerin bleibe so lange Verbandsmitglied, bis ihre Mitgliedschaft nach § 24 WVG im dort vorgeschriebenen Verfahren aufgehoben sei. Ein solches Verfahren habe entweder noch gar nicht stattgefunden oder es sei bestandskräftig negativ abgeschlossen. Es fehle überdies an den materiell rechtlichen Aufhebungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG, da die Klägerin den ihr zukommenden Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt habe und bei Aufhebung der Mitgliedschaft zudem erhebliche finanzielle Belastungen für die verbleibenden Verbandsmitglieder in Gestalt höherer Beiträge zu besorgen seien. Die Dereliktion sei überdies sittenwidrig, da die Klägerin sich - in bewusst drittschädigender Absicht - der Verbandslasten zu Lasten anderer Verbandsmitglieder habe entledigen wollen. Vor diesem Hintergrund sei der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Es werde insoweit angeregt, alle Verbandsmitglieder beizuladen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.03.2009 - 3 K 3163/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass sie nicht mehr Mitglied im beklagten Wasserverband ist, hilfsweise festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Aufhebung ihrer Mitgliedschaft hat.
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Die Klägerin hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Dessen Auslegung des § 28 Abs. 4 WVG sei nicht zu beanstanden. Ein zwingendes öffentliches Interesse am Bestand des beklagten Verbandes bestehe schon wegen dessen rein privatnütziger Aufgabenstellung nicht. § 28 Abs. 4 WVG verlange einen konkret - individuellen Vorteil. § 28 Abs. 5 WVG stelle lediglich eine herausgenommene Sonderregelung dar. Mit seiner Gleichsetzung zwischen § 28 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 WVG verkenne der Beklagte, dass § 28 Abs. 4 WVG lediglich die Beitragspflicht, nicht jedoch die grundsätzliche Frage der Mitgliedschaft betreffe. Eine Mitgliedschaft könne auch ohne Beitragspflicht fortbestehen. Jedenfalls seien ihre Beitragspflicht und ihre dingliche Mitgliedschaft durch die - wirksame und nicht sittenwidrige - Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB entfallen. Sie habe damit zwar ihre Mitgliedschaft beim Beklagten beenden wollen. Dies beruhe jedoch nicht auf einer Schädigungsabsicht. Vielmehr habe sie keine andere Möglichkeit in der gegebenen Situation mehr gesehen. Das Resteigentum an den vier Grundstücken, auf denen sie schon seit vielen Jahren keinen Weinbau mehr betreibe, habe ihrer abschließenden Liquidation entgegengestanden. Sie habe nur die Wahl gehabt, entweder das Eigentum an den Grundstücken aufzugeben oder aber einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Voraussetzungen für eine notwendige wie einfache Beiladung aller Verbandsmitglieder lägen nicht vor.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf die Gerichts- und Behördenakten, auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie auf die nachgereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagten vom 02.02. und der Klägerin vom 07.02.2011 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie betreffen jeweils Rechtsfragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, alle Verbandsmitglieder nach § 65 Abs. 1 VWGO - nur diese Variante kommt in Betracht - einfach beizuladen. Deren Interessen werden wirkungsvoll vom Beklagten wahrgenommen.
A.
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Auch gegen die Statthaftigkeit der - trotz fehlender Bezeichnung erkennbar so gewollten - Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie im Weg der Klagänderung (Klagerweiterung) begehrt, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft festzustellen, bestehen keine Bedenken (zum Erfordernis einer Anschlussberufung bei einer Klagänderung des - wie hier - erstinstanzlich obsiegenden Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 ff.).
B.
I.
15 
Die Berufung des Beklagten hat auch teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 insoweit zu Unrecht aufgehoben, als darin ein Verbandsbeitrag von 141,41 EUR festsetzt wird. Denn in dieser Höhe sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Anfechtungsklage insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide aber rechtswidrig (dazu C.).
II.
16 
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn die mit Zustimmung des Beklagten erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und deswegen unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft - ausgelöst durch die Aufgabe des Eigentums an den Verbandsgrundstücken - positiv feststellen zu lassen, ebenso gut und ebenso wirksam mit der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid verfolgen. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als wichtigste entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob die Klägerin als Folge der Eigentumsdereliktion kraft Gesetzes aus der dinglichen Verbandsmitgliedschaft ausgeschieden ist. Diese - vom Senat mit eingehender Begründung bejahte - Frage ist von der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (Tenor und tragende Gründe, vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rnrn. 18 - 21 - sog. Rechtswidrigkeitsurteil -) umfasst und der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Beklagte als öffentlich rechtliche Körperschaft sowie das Landratsamt Main-Tauber-Kreis diese inzidente Feststellung uneingeschränkt beachten werden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen wäre ein gesonderter - die Feststellung im anhängigen Anfechtungsprozess gewissermaßen verdoppelnder - Feststellungsausspruch unnötig.
C.
17 
Der der Klägerin für das Rechnungsjahr 2008 auferlegte Verbandsbeitrag von insgesamt 889,95 EUR ist zum überwiegenden Teil - in Höhe von 748,54 EUR - zu Unrecht erhoben worden; insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Zum geringeren Teil - in Höhe von 141, 41 EUR - besteht der Beitragsanspruch des Beklagten hingegen zu Recht. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht der Klägerin im für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. § 20 Abs. 4 der Wasserverbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996 - künftig: WVS) zwar Anfang 2008 noch bestanden hat, mit Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe durch Eintrag der Verzichtserklärung im Grundbuch (§ 928 Abs. 1 BGB) am 27.02.2008 jedoch entfallen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten und nicht zu beanstanden Praxis des Beklagten war der Jahresbeitrag demgemäß im zeitlichen Verhältnis von 58/365 zu quoteln. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
18 
Nach § 21 Abs. 1 WVS in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. 1991, 405) - WVG - sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragshöhe bemisst sich aufgrund einer annähernden Ermittlung der Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen (§ 23 WVS und § 30 Abs. 1 WVG); sie ist vom Beklagten für 2008 für alle Grundstücke im Verbandsgebiet mit 3,50 EUR je Ar Grundstücksfläche an Betriebskosten (ohne Verbrauchskosten) ermittelt worden und steht als solche nicht im Streit. Streitig ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit die Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 dem Grunde nach beitragspflichtig war. Hierfür ist nach den eindeutigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG zweierlei erforderlich: Der Beitragspflichtige muss zum Einen während des Erhebungszeitraums Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen sein. Zum Anderen muss er als Verbandsmitglied während des Erhebungszeitraums einen „Vorteil“ in der in § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG gemeinten Bedeutung aus den Leistungen des Verbandes (hier: der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung von Weinberggrundstücken, vgl. § 3 Abs. 1 WVS) erlangt haben.
19 
Diese beiden Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats nur bis zur Eigentumsaufgabe am 27.02.2008 erfüllt. Die Eigentumsaufgabe war wirksam und mit ihr ist die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes am 27.02.2008 entfallen (dazu I.). Bis zu diesem Zeitpunkt war noch von einem rechtserheblichen Vorteil der Klägerin auszugehen; insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht (dazu II.).
I.
20 
Die Klägerin hat mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3). Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen (BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278 ff.). Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier - einzigen verbliebenen - Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung - künftig: WVVO - bestätigt.
21 
1. Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt (vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161). Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
22 
2. Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.); gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder - nach dessen Verzicht - sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar - positiv wie negativ - miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“ (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24). Die - auflösende - Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich - etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung - ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es - vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen - nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch - zweiseitiges - Rechtsgeschäft wie durch - einseitigen - Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
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3. a) Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht der Senat sich nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.). Der Senat stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse - der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) - dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
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b) Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Senat bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband - über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus - freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Senat durch Vergleich vom 02.02.2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern - abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen - übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
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c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin - die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt - wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden - weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden - Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz - gemindert um etwaige Einsparungen - würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
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4. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Senat nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
27 
a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das - als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete - Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.). Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
28 
b) Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1). Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte - ausschließliche oder auch nur primäre - Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem - unstreitigen - Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
II.
29 
Bis zum Ausscheiden aus dem Verband des Beklagten mit Wirkung vom 27.02.2008 war die Klägerin noch nach § 21 Abs. 1 WVS i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG beitragspflichtig. § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder (u.a.) einen Vorteil haben, steht dem nicht entgegen.
30 
1. Das Wasserverbandsgesetz geht, aufbauend auf den Regelungen in der vorangegangenen Ersten Wasserverbandsverordnung (WVO), von verschiedenen funktionalen Vorteilsbegriffen aus.
31 
a) Die strengsten Anforderungen gelten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG für das Errichtungsverfahren, wonach als Verbandsmitglied nur in Betracht kommt, wer aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hat oder zu erwarten hat; als Vorteil in diesem Sinne reicht nach § 8 Abs. 2 WVG auch die Möglichkeit aus, derart vorteilbringende Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen. Qualitativ wird - im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen in § 153 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVVO - das Vorliegen bzw. die Möglichkeit eines - auch nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden - konkret-individuellen wirtschaftlichen Nutzens verlangt, des sog. Nettovorteils (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, S. 44, Rnrn. 83 u. 84; ders., Komm. zur WVVO, 1989, § 153 Rn. 14; ebenso Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Aufl. 2000, S. 1021, Rn. 71). Die strengen Anforderungen sind geboten, weil mit Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes gegebenenfalls Zwangsverpflichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß auf die Mitglieder zukommen. Korrespondierend zur Begründung der Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG kann ein Mitglied bei dauerhaftem Wegfall des dort umschriebenen (Netto)Vorteils die Aufhebung seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 24 WVG verlangen.
32 
b) Für die eigentliche Beitragsbemessung, den Beitragsmaßstab, gilt nach § 30 WVG - wie früher nach § 81 WVVO - ein großzügigerer Vorteilsbegriff. Hierfür reicht das Vorliegen eines pauschalierten sog. Rohvorteils sowie die Möglichkeit aus, die Maßnahmen des Verbands im Sinne eines solchen Rohvorteils zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen.
33 
c) § 28 Abs. 1 WVG wiederum regelt die Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als eine unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Verbandslast. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Tatsache des Vorteilziehens im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit; vielmehr verlangt die Vorschrift nur, dass der Verband seinen - generellen - Aufgabenbereich weiterhin erfüllt (so zutreffend Rapsch, Wasserverbandsrecht, a.a.O., S. 143, Rn. 281). Auf das Vorliegen und den Fortbestand eines subjektiv-individuellen Vorteils kommt es dabei nicht an. Mit diesem Verständnis ist auch § 28 Abs. 4 WVG auszulegen, wonach die Beitragspflicht nach Abs.1 nur „insoweit“ besteht, „als die Verbandsmitglieder ... einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt...“. Die Verbandsmitglieder „haben einen Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG demnach immer dann, wenn und solange der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben - generell - wahrnimmt. Dies schließt es aus, dass Mitglieder für die Kosten von außerhalb des Satzungszwecks liegenden Verbandstätigkeiten, wie etwa naturschutzrechtlichen Auftragsangelegenheiten herangezogen werden können (so ausdrücklich die amtl. Begründung zu § 28 Abs. 4 in BT-Drs. 11/6764, S. 28). Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller „Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder“ bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die „nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen“, scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.). Besteht die weit auszulegende Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG fort, kann sich ein Mitglied, dessen konkret-individueller Vorteil entfallen ist, der Beitragspflicht nur dadurch entledigen, dass es sich nach § 24 WVG um Aufhebung der Mitgliedschaft bemüht (so auch Rapsch, a.a.O.). Aus der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 5 WVG, wonach die Beitragspflicht in bestimmten - abschließend - aufgeführten Sonderfällen mit Wegfall eines konkreten Vorteils endet, folgt nichts Gegenteiliges; sie bestätigt vielmehr die Regel des § 28 Abs. 4 WVG.
34 
d) Dem Verwaltungsgericht kann nach all dem in seiner Auffassung, die Vorteilsbegriffe in § 28 Abs. 4 und § 24 WVG seien identisch, nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Vorteil nach § 28 Abs. 4 WVG nicht ausreiche, wenn nur die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bestehe. Denn § 28 Abs. 4 WVG verlangt, wie dargelegt, weder das Vorliegen noch auch nur die Möglichkeit eines konkreten Vorteils. Im Übrigen überzeugt auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zwischen dem Wortlaut des früheren § 81 Satz 2 WVVO und § 28 Abs. 4 WVG nicht. Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und „vor die Klammer gezogen“ auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).
35 
2. Auf Grundlage der vorstehender Ausführungen ist vorliegend die an die Mitgliedschaft geknüpfte Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG nicht entfallen. Der beklagte Verband hat bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 27.02.2008 seine Verbandsaufgabe - Beregnung der Verbandsgrundstücke - generell wahrgenommen und nimmt sie bis heute wahr. Darauf, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, 1993 den Weinbau auf den vier Grundstücken eingestellt, die Grundstücke anschließend gegen Prämie gerodet und hierdurch möglicherweise auf Pflanzrechte verzichtet hat, kommt es - mangels des Erfordernisses eines fortbestehenden konkreten Vorteils oder auch nur der Möglichkeit hierzu - nicht an. Im Übrigen ist die nach § 8 Abs. 2 WVG ausreichende Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes - Beregnung der Grundstücke - durch deren Wiederbestockung mit Weinstöcken „zweckmäßig auszunutzen“ auch nach der Rodung und selbst bei Verzicht auf Pflanzrechte für die Klägerin jedenfalls nicht endgültig weggefallen, denn Pflanzrechte konnten neu erworben werden. Selbst wenn man einen Vorteilswegfall aber annehmen wollte, wäre dieser jedenfalls durch eigene Maßnahmen der Klägerin - Aufgabe des Einbaus, Rodung und/oder Verzicht auf Pflanzrechte - erfolgt, sodass die Klägerin sich von ihrer Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 WVG auch nicht durch Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG hätte befreien können.
D.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der Ausgang der Anfechtungsklage, ein selbstständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem im Anfechtungsurteil mit entschiedenen Feststellungsbegehren besteht nicht.
E.
37 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der - hier entscheidungserheblichen - Frage zuzulassen, ob die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband mit Aufgabe des Eigentums nach § 928 Abs. 1 BGB endet.
38 
Beschluss vom 02.02.2011
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir gemäß §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 3 GKG auf 895,95 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die nachgereichten Schriftsätze des Beklagten vom 02.02. und der Klägerin vom 07.02.2011 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Sie betreffen jeweils Rechtsfragen, die bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sind. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, alle Verbandsmitglieder nach § 65 Abs. 1 VWGO - nur diese Variante kommt in Betracht - einfach beizuladen. Deren Interessen werden wirkungsvoll vom Beklagten wahrgenommen.
A.
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist statthaft und auch sonst zulässig. Auch gegen die Statthaftigkeit der - trotz fehlender Bezeichnung erkennbar so gewollten - Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie im Weg der Klagänderung (Klagerweiterung) begehrt, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft festzustellen, bestehen keine Bedenken (zum Erfordernis einer Anschlussberufung bei einer Klagänderung des - wie hier - erstinstanzlich obsiegenden Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2010 - 7 C 20.09 -, DVBl. 2010, 1508 ff.).
B.
I.
15 
Die Berufung des Beklagten hat auch teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid vom 29.03.2008 und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 09.07.2008 insoweit zu Unrecht aufgehoben, als darin ein Verbandsbeitrag von 141,41 EUR festsetzt wird. Denn in dieser Höhe sind die Bescheide rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass die Anfechtungsklage insoweit abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind die Bescheide aber rechtswidrig (dazu C.).
II.
16 
Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg. Denn die mit Zustimmung des Beklagten erhobene Feststellungsklage der Klägerin ist gegenüber der Anfechtungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig und deswegen unzulässig. Die Klägerin kann ihr Klageziel, die Beendigung ihrer Verbandsmitgliedschaft - ausgelöst durch die Aufgabe des Eigentums an den Verbandsgrundstücken - positiv feststellen zu lassen, ebenso gut und ebenso wirksam mit der bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid verfolgen. Im Rahmen der Anfechtungsklage ist - wie nachfolgend darzulegen sein wird - als wichtigste entscheidungserhebliche Frage zu klären, ob die Klägerin als Folge der Eigentumsdereliktion kraft Gesetzes aus der dinglichen Verbandsmitgliedschaft ausgeschieden ist. Diese - vom Senat mit eingehender Begründung bejahte - Frage ist von der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (Tenor und tragende Gründe, vgl. dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 121 Rnrn. 18 - 21 - sog. Rechtswidrigkeitsurteil -) umfasst und der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Beklagte als öffentlich rechtliche Körperschaft sowie das Landratsamt Main-Tauber-Kreis diese inzidente Feststellung uneingeschränkt beachten werden. Unter diesen besonderen Voraussetzungen wäre ein gesonderter - die Feststellung im anhängigen Anfechtungsprozess gewissermaßen verdoppelnder - Feststellungsausspruch unnötig.
C.
17 
Der der Klägerin für das Rechnungsjahr 2008 auferlegte Verbandsbeitrag von insgesamt 889,95 EUR ist zum überwiegenden Teil - in Höhe von 748,54 EUR - zu Unrecht erhoben worden; insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu folgen. Zum geringeren Teil - in Höhe von 141, 41 EUR - besteht der Beitragsanspruch des Beklagten hingegen zu Recht. Diese Aufteilung ergibt sich daraus, dass die Beitragspflicht der Klägerin im für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr (vgl. § 20 Abs. 4 der Wasserverbandssatzung des Beklagten vom 24.04.1996 - künftig: WVS) zwar Anfang 2008 noch bestanden hat, mit Wirksamkeit der Eigentumsaufgabe durch Eintrag der Verzichtserklärung im Grundbuch (§ 928 Abs. 1 BGB) am 27.02.2008 jedoch entfallen ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung dargelegten und nicht zu beanstanden Praxis des Beklagten war der Jahresbeitrag demgemäß im zeitlichen Verhältnis von 58/365 zu quoteln. Dieses Ergebnis beruht auf folgenden Erwägungen:
18 
Nach § 21 Abs. 1 WVS in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. 1991, 405) - WVG - sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragshöhe bemisst sich aufgrund einer annähernden Ermittlung der Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Grundstücksflächen (§ 23 WVS und § 30 Abs. 1 WVG); sie ist vom Beklagten für 2008 für alle Grundstücke im Verbandsgebiet mit 3,50 EUR je Ar Grundstücksfläche an Betriebskosten (ohne Verbrauchskosten) ermittelt worden und steht als solche nicht im Streit. Streitig ist vielmehr die vorgelagerte Frage, ob und inwieweit die Klägerin für das Haushaltsjahr 2008 dem Grunde nach beitragspflichtig war. Hierfür ist nach den eindeutigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 WVG zweierlei erforderlich: Der Beitragspflichtige muss zum Einen während des Erhebungszeitraums Verbandsmitglied nach § 22 WVG gewesen sein. Zum Anderen muss er als Verbandsmitglied während des Erhebungszeitraums einen „Vorteil“ in der in § 28 Abs. 4 Satz 1 WVG gemeinten Bedeutung aus den Leistungen des Verbandes (hier: der Beschaffung und Verteilung von Brauchwasser zur Beregnung von Weinberggrundstücken, vgl. § 3 Abs. 1 WVS) erlangt haben.
19 
Diese beiden Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats nur bis zur Eigentumsaufgabe am 27.02.2008 erfüllt. Die Eigentumsaufgabe war wirksam und mit ihr ist die Verbandsmitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes am 27.02.2008 entfallen (dazu I.). Bis zu diesem Zeitpunkt war noch von einem rechtserheblichen Vorteil der Klägerin auszugehen; insofern folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht (dazu II.).
I.
20 
Die Klägerin hat mit Wirkung vom 27.02.2008 ihr Grundeigentum an den streitbefangenen vier Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... durch einseitige dingliche Verzichtserklärung unwiderruflich aufgegeben (§ 928 Abs. 1 BGB). Dies hat zur Folge, dass die Grundstücke herrenlos geworden sind, Rechte Dritter und auch öffentliche Lasten aber fortbestehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 928 Rn. 3). Aneignungsberechtigt ist nur der Fiskus des Landes Baden-Württemberg (§ 928 Abs. 2 BGB); nur bei dessen Aneignungsverzicht können Dritte sich die Grundstücke nach § 927 BGB aneignen (BGH, Urteil vom 07.07.1989 - V ZR 76/88 -, BGHZ 108, 278 ff.). Mit dieser Eigentumsaufgabe (Dereliktion) ihrer vier - einzigen verbliebenen - Grundstücke im Verbandsgebiet ist die Klägerin zugleich auch als Mitglied aus dem beklagten Wasserverband ausgeschieden, ohne dass es eines Aufhebungsverfahrens nach § 24 WVG bedurfte. Dies ergibt sich aus dem Wesen der grundstücksbezogenen Mitgliedschaft, dem Wortlaut und System des Wasserverbandsgesetzes und wird mit Blick auf die Vorgängerregelungen in der Ersten Wasserverbandsverordnung von 1937 in der bis zum 30.04.1991 geltenden Fassung - künftig: WVVO - bestätigt.
21 
1. Nach dem System des Wasserverbandsgesetzes kommt dem Eigentum an Verbandsgrundstücken ausschlaggebende Bedeutung zu. Verbandsmitglieder eines Wasser- und Bodenverbands können nach § 22 WVG nur „Beteiligte“ sein. Als Beteiligte kommen nach § 8 WVG nur die im Katalog des § 4 Abs. 1 WVG abschließend aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen in Betracht, deren wichtigste Gruppe die „jeweiligen“ Eigentümer von Grundstücken und Anlagen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, dingliche Mitglieder oder Realmitglieder). Beim Wasserverband des Beklagten ist die Mitgliedschaft sogar ausschließlich auf diese Gruppe der „jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder)“ beschränkt (§ 2 Abs. 1 WVS). Die Beteiligteneigenschaft erfordert nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG ferner , dass die in § 4 aufgeführten Personengruppen „aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG), wobei als Vorteil auch die Möglichkeit ausreicht, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen (§ 8 Abs. 2 WVG). Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht mithin aus einer objektiv-dinglichen Komponente (Eigentum an Verbandsgrundstücken, § 4 WVG) sowie einem subjektiv-personenbezogenen Element (Vorteil, § 8 WVG). Insoweit wird das System der 1. Wasserverbandsverordnung fortgeführt (vgl. dort zur Gruppe der dinglichen Mitglieder § 3 Nr. 1 WVVO einerseits und § 153 Abs. 1 a) und Abs. 2 WVVO andererseits, sowie dazu Rapsch, Kommentar zur WVVO, 1989, § 3 Rn.14, und Kasten, ZfW 1985, 152, 161). Ihm entnimmt der Senat, dass das Grundstückseigentum unverzichtbares Substrat der Mitgliedschaft ist, während Mitgliedschaft und Vorteil auseinanderfallen können. Diese Differenzierung zwischen der dinglichen und der personalen Komponente für den Bestand der Verbandsmitgliedschaft bringt auch § 24 WVG klar zum Ausdruck. Danach bleiben Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe (subjektives Mitgliedschaftselement) entfällt, noch Mitglieder und können „nur“ die Aufhebung der Mitgliedschaft verlangen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 WVG). Einen entsprechenden Aufhebungsanspruch bei Wegfall des Eigentums als wichtigster objektiver dinglicher Mitgliedschaftsvoraussetzung sieht § 24 Abs. 1 WVG hingegen nicht vor. Der Gesetzgeber hielt dies ersichtlich für entbehrlich, weil er in solchen Fällen von der automatischen Mitgliedschaftsbeendigung ausging.
22 
2. Für den konstitutiven Zusammenhang zwischen Grundeigentum und Verbandsmitgliedschaft spricht auch § 22 WVG. Danach werden auch die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger von dinglichen Mitgliedern automatisch Verbandsmitglieder, ohne dass es eines förmlichen Begründungsakts bedarf (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, ZfW 2005, 224 ff.); gleichzeitig scheiden die Rechtsvorgänger automatisch aus dem Verband aus, ihre Mitgliedschaft erlischt. Ein automatischer Mitgliedschaftswechsel findet damit beim unmittelbaren Eigentumswechsel (etwa infolge eines Kaufs, einer Schenkung oder bei Eintritt des Erbfalls) statt. Automatische Verbandsmitglieder werden zudem im Fall der Dereliktion der Fiskus durch Aneignung oder - nach dessen Verzicht - sonstige Personen, die sich ein im Verbandsgebiet liegendes herrenloses Grundstück erst nach einer eigentumslosen Zwischenphase aneignen. Eigentum und Verbandsmitgliedschaft sind, was auch der Beklagte nicht bestreitet, in diesen Fällen untrennbar - positiv wie negativ - miteinander verknüpft. Dieses Prinzip lässt gesetzessystematisch keine Ausnehmen zu. Nach Auffassung des Senats gilt es uneingeschränkt für alle Konstellationen des Eigentumsverlusts eines dinglichen Verbandsmitglieds. Die Mitgliedschaft des Alteigentümers im Verband endet stets mit der Beendigung des Eigentums, ungeachtet, ob der Eigentumsverlust kraft Gesetzes, durch Rechtsgeschäft oder durch einseitigen Verzicht eintritt. Die Realmitgliedschaft als Grundstückseigentümer ist, worauf die amtliche Begründung zu § 4 WVG zutreffend hinweist, „durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt“ (vgl. BT-Drs. 11/6764, S. 24). Die - auflösende - Bedingung tritt unmittelbar mit Verlust des Eigentums ein, ungeachtet des rechtlichen Beendigungsgrundes. Erforderlich - etwa als weitere Bedingungsvoraussetzung - ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein „zweiaktiger“ Vorgang dergestalt, dass die Mitgliedschaft des Alteigentümers während des Zeitraums der Herrenlosigkeit der betreffenden Grundstücke bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers zunächst „eigentumslos“ fortbesteht und dass der Alteigentümer sich auf die Möglichkeit einer Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG verweisen lassen muss. Der Verweis auf ein Aufhebungsverfahren in solchen Fällen würde zu untragbaren, vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollten Ergebnissen führen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG kann die Aufhebung der Mitgliedschaft nämlich nicht verlangt werden, wenn der bisherige Vorteil aus Leistungen des Verbandes „durch eigene Maßnahmen“ beseitigt worden ist. Damit könnte ein Alteigentümer so gut wie nie aus dem Verband ausscheiden, sondern wäre - abgesehen allenfalls von „extremen Ausnahmefällen“ (vgl. dazu VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15.05.2007 - 3 A 354/06 - Juris) - dauerhaft an diesen gebunden. Denn einen „unfreiwilligen“ Verlust des Grundeigentums gibt es - vom sehr seltenen Fall einer 30-jährigen Ersitzung nach § 927 BGB einmal abgesehen - nicht. Sowohl der Eigentumsverlust durch - zweiseitiges - Rechtsgeschäft wie durch - einseitigen - Verzicht erfordert eine gewillkürte Willenserklärung des Alteigentümers und beruht daher in beiden Fällen auf einer eigenen Maßnahme.
23 
3. a) Zu einer anderen als der dargelegten Auslegung der §§ 22 und 24 WVG im Sinne eines zwingenden Bedingungszusammenhangs zwischen Realmitgliedschaft und Grundstückseigentum sieht der Senat sich nicht in der Lage. Hätte der Gesetzgeber auch „eigentumslose“ Verbandsmitglieder vorsehen oder - alternativ - auch ausgeschiedenen Alteigentümern noch „nachwirkende“ (Beitrags-)pflichten auferlegen wollen, hätte er dafür jeweils ausdrückliche Regelungen treffen müssen, was aber nicht geschehen ist (zu einer solchen Regelung vgl. § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG: Sanierungspflicht für Altlasten auch nach Eigentumsaufgabe; zur Ausnahme vom Grundsatz der Risikobegrenzung für nachträgliche Gefahren nach Eigentumsverlust vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2010 - 5 B 66/10 -, NJW 2010, 239 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass am Zusammenhalt und Fortbestand von Wasser- und Bodenverbänden ein gewichtiges Allgemeininteresse besteht (§ 1 WVG), wenn und solange sie Aufgaben nach § 2 WVG erfüllen, und dass deswegen nach ständiger Rechtsprechung auch Pflichtmitgliedschaften verfassungsrechtlich zulässig, weil verhältnismäßig sind (vgl. dazu grundlegend bereits BVerfG, Beschluss vom 29.07.1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 ff.). Der Senat stellt auch nicht in Frage, dass der beklagte Beregnungsverband seinerseits dem öffentlichen Interesse - der verbesserten Nutzung landwirtschaftlicher Weinbauflächen (vgl. § 2 Nrn. 7 und 8 WVG) - dient, einem Zweck, der zwar auch den privaten wirtschaftlichen Belangen der Weinbauern zu Gute kommt, sich darin aber nicht erschöpft. Auch dies rechtfertigt es aber nicht, Realmitglieder de lege ferenda auch nach Wegfall ihres Eigentums an einer „eigentumslosen“ Mitgliedschaft festzuhalten. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Fall der einseitigen Eigentumsaufgabe durch Dereliktion zu regeln, falls er hierfür ein Bedürfnis sieht.
24 
b) Auch ohne eine solche ergänzende gesetzliche Regelung vermag der Senat bislang jedenfalls keine gravierenden, mit dem Solidarprinzip schlechthin unvereinbaren Auswirkungen zu erkennen. Denn zum Einen sind Sachverhalte, in denen Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Wasser- und Bodenverband - über die Aufgabe der vorteilsbegründenden Nutzung (hier; Aufgabe des Weinbaus) hinaus - freiwillig und ohne Gegenleistung auch auf das Eigentum verzichten, bisher wohl noch sehr selten. Auch die Vertreter des Beklagten und der Aufsichtsbehörde haben konkrete Beispiele für ihre gegenteilige Auffassung nicht substantiiert darlegen können. Bezeichnenderweise hat sich die Rechtsprechung mit den Folgen einseitiger Grundstücksdereliktionen im Wasser- und Bodenverbandsrecht bisher auch kaum befasst, sondern diese Fragen im Wesentlichen nur in Fällen bodenrechtlicher „Altlasten“ erörtert. Zum Anderen muss die Eigentumsaufgabe, um das Ende der Mitgliedschaft im Verband auszulösen, aber auch rechtswirksam sein, wobei besonders gemeinschaftschädliches Verhalten am Korrektiv insbesondere der §§ 134 und 138 BGB scheitern wird (dazu auch noch nachfolgend). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbandsbeiträge der dinglichen Verbandsmitglieder nach § 29 WVG auch nach der Eigentumsaufgabe weiterhin als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen und daher von nachfolgenden Eigentümern, die sich die Grundstücke aneignen, übernommen werden müssen. Dass spätere Übernahmen herrenlos gewordener landwirtschaftlicher Grundstücke in der Praxis durchaus vorkommen, belegt auch das vom Senat durch Vergleich vom 02.02.2011 beendete Verfahren 3 S 959/09. Schließlich ist der Verband auch nach dem Ausscheiden der Alteigentümer weiterhin berechtigt, deren herrenlos gewordene Grundstücke nach Maßgabe des § 33 WVG zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben (hier etwa: zur Instandhaltung und Wartung der auf den Grundstücken verlegten Beregnungsrohrleitungen) erforderlich ist. Der Umstand, dass die Beiträge der ausscheidenden Alteigentümer von den verbleibenden Verbandsmitgliedern - abzüglich etwaiger ausscheidungsbedingter Kosteneinsparungen - übernommen werden müssen und der Verband bei „massenhafter“ Eigentumsaufgabe in Existenznöte geraten könnte, mag eine gesetzliche Neuregelung über nachwirkende Beitragspflichten ausgeschiedener Realmitglieder rechtfertigen; mit geltendem Recht lässt sich eine etwaige Lücke aber nicht schließen.
25 
c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das geltende Recht die im Verband verbleibenden Mitglieder keineswegs schlechthin gegen Beitragserhöhungen infolge Ausscheidens einzelner Mitglieder schützt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG haben Verbandsmitglieder, deren Vorteil ohne eigene Maßnahmen entfallen ist, einen Anspruch auf Aufhebung der Mitgliedschaft solange, als dadurch keine erheblichen Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind, wobei solche Nachteile insbesondere in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WVG anzunehmen sind, also dann, wenn von den Grundstücken der Ausscheidenden erhebliche nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder die Ausscheidenden erhebliche Maßnahmen des Verbands zu dulden haben. Der Senat bemerkt, dass nach diesen Maßstäben die Klägerin - die Anwendung des Regimes nach § 24 WVG unterstellt - wohl jedenfalls ihre Entlassung aus der Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG verlangen könnte. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative WVG wären nach derzeitiger Sachlage noch nicht erfüllt, da die Nachteile für den Weiterbestand des beklagten Beregnungsverbandes allein durch das Ausscheiden der Klägerin und ihrer Grundstücke wohl noch nicht erheblich wären. In technischer Hinsicht würden sich nennenswerte Bewirtschaftungs- oder Versorgungnachteile für die übrigen Verbandsgrundstücke nicht ergeben, da die vier Grundstücke am westlichen Rand des südlichen Verbandsgebiets liegen und deren Bewässerung durch einfachen Verschluss der Rohrleitungen und ohne Beeinträchtigung der übrigen Grundstücke beendet werden kann. Auch in finanzieller Hinsicht dürften noch keine als erheblich einzustufenden - weil den Verbandsbestand erheblich gefährdenden - Beitragsmehrbelastungen auf die verbleibenden Verbandsmitglieder zukommen. Der Anteil der derelinquierten Grundstücke der Klägerin beträgt nur 6,9 % des gesamten Verbandsgebiets. Allenfalls um diesen Prozentsatz - gemindert um etwaige Einsparungen - würde sich die Belastung der übrigen Mitglieder erhöhen. Dass der Verband deswegen in eine erhebliche Existenzgefährdung geriete, wird selbst von dem Beklagten nicht behauptet. Er hat bislang auch nicht substantiiert belegen können, dass ein Ausscheiden der Klägerin eine starke „Sogwirkung“ für andere zur Eigentumsaufgabe bereite Verbandsmitglieder ausüben könnte, ganz abgesehen von der Frage, ob derartige Folgewirkungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG überhaupt berücksichtigt werden dürften. In diesem Zusammenhang ist zudem auf § 24 Abs. 3 WVG hinzuweisen, wonach die Aufsichtsbehörde Verpflichtungen des ausscheidenden Verbandsmitglieds festsetzen kann, um unbillige Folgen der Aufhebung der Mitgliedschaft zu vermeiden.
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4. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Eigentumsdereliktion hat der Senat nicht. Die Dereliktion war weder nach § 134 BGB noch nach § 138 BGB nichtig.
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a) Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit des Verzichts auf Miteigentumsanteile nach § 741 BGB und auf das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG nach § 134 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. dazu Beschlüsse vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 -, BGHZ 172, 209 ff., und vom 14.06.2007 - V ZB 18/07 -, BGHZ 172, 338 ff.) sind mangels Vergleichbarkeit der rechtlichen Ausgangslagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zunächst gibt das Argument des BGH, die Annahme eines Verzichts auf einen Miteigentumsanteil bzw. auf das - als besonderes Miteigentum am Grundstück und an den Gebäuden ausgestaltete - Wohnungseigentum stoße schon begrifflich auf Schwierigkeiten, da ein Grundstück als solches nur bei Aufgabe aller Anteile herrenlos werden könne und die Annahme eines ideellen herrenlosen Miteigentumsanteils problematisch sei, für den vorliegenden Fall nichts her. Denn die Klägerin hat kein Miteigentum, sondern das Alleineigentum an ihren Grundstücken aufgegeben. Auch die weitere Argumentation des BGH, dass sich das Miteigentum nicht in der sachenrechtlichen Beziehung erschöpfe, sondern zugleich die schuldrechtliche Beteiligung an einer wechselseitige Rechte und Pflichten begründenden Miteigentümer- bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft zum Inhalt habe, auf die nicht einseitig verzichtet werden könne, ist nicht übertragbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die spezifische Rechtslage im BGB und WEG, die der einseitigen Aufgabe von Eigentumsanteilen und zum Schutz der übrigen Miteigentümer mit Blick auf das Eigentum als Ganzes entgegensteht. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, dass mit dem Erlöschen auch nur eines Miteigentums- oder Wohnungseigentumsanteils die jeweilige Eigentümergemeinschaft, die immer nur „als Ganzes“ bestehen kann, zusammenbräche und kraft Gesetzes erlöschen würde, was im Widerspruch zu den jeweiligen Beendigungsvorschriften stünde ( Beschlüsse vom 10.05.2007 und vom 14.06.2007, a.a.O.). Im Fall der Klägerin wird aber kein derart gebundener Eigentumsanteil aufgegeben, sondern es wird auf das von internen Verfügungsbeschränkungen freie Alleineigentum verzichtet. Diesen Unterschied stellt der BGH im Beschluss vom 10.05.2007 - V ZB 6/07 - selbst deutlich heraus, indem er zusammenfassend darauf hinweist, dass zwar der Verzicht einzelner Miteigentümer auf ihre Miteigentumsanteile nicht anzuerkennen, der gleichzeitige Verzicht sämtlicher Miteigentümer auf ihre Anteile hingegen nach § 928 BGB ohne weiteres zulässig sei.
28 
b) Der Verzicht der Klägerin auf das Eigentum an den vier Grundstücken war auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Von einer sittenwidrigen und damit nichtigen Dereliktion kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn ihr die ausschließliche oder primäre Absicht zugrunde liegt, Dritte - darunter auch die öffentliche Hand - zu schädigen bzw. sich ihr Zweck in der Abwälzung der Grundstückslasten auf Dritte oder die Allgemeinheit erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 7 B 141.02 -, Juris; zum Meinungsstand vgl. auch VGH Bad.- Württ., Beschluss vom 02.06.1997 - 8 S 577/97 -, VBlBW 1998, 19 f.). Dass sich ein Eigentümer durch die Eigentumsaufgabe auch künftiger öffentlich rechtlicher Verpflichtungen entledigen will, reicht nicht aus (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 08.05.2006 - W 5 S 06.250 -, Juris, m.w.N.; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 60. Aufl. § 928 Rn. 1). Gemessen daran handelte die Klägerin mit der Dereliktion ihrer Grundstücke nicht sittenwidrig. Eine gezielte - ausschließliche oder auch nur primäre - Absicht, den Verband und die verbleibenden Mitglieder zu schädigen, kann ihr nicht unterstellt werden. Denn neben dem - unstreitigen - Motiv, künftig von Verbandsbeiträgen freigestellt zu sein, beruhte der Eigentumsverzicht auch auf anderen, rechtlich nicht verwerflichen Gründen, nämlich dem Wunsch, die Genossenschaft viele Jahre nach Aufgabe ihres Zwecks (Weinbau) rechtlich auflösen (liquidieren) zu können. Nach dem unbestrittenen Vortrag ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auch seit Jahren vergebens bemüht, die Grundstücke auf einen Dritten zu übertragen und ein Vorstandsmitglied habe dem Beklagten sogar den Tausch von Flächen angeboten.
II.
29 
Bis zum Ausscheiden aus dem Verband des Beklagten mit Wirkung vom 27.02.2008 war die Klägerin noch nach § 21 Abs. 1 WVS i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG beitragspflichtig. § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder (u.a.) einen Vorteil haben, steht dem nicht entgegen.
30 
1. Das Wasserverbandsgesetz geht, aufbauend auf den Regelungen in der vorangegangenen Ersten Wasserverbandsverordnung (WVO), von verschiedenen funktionalen Vorteilsbegriffen aus.
31 
a) Die strengsten Anforderungen gelten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG für das Errichtungsverfahren, wonach als Verbandsmitglied nur in Betracht kommt, wer aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil hat oder zu erwarten hat; als Vorteil in diesem Sinne reicht nach § 8 Abs. 2 WVG auch die Möglichkeit aus, derart vorteilbringende Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich zu nutzen. Qualitativ wird - im Wesentlichen identisch mit den Anforderungen in § 153 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVVO - das Vorliegen bzw. die Möglichkeit eines - auch nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden - konkret-individuellen wirtschaftlichen Nutzens verlangt, des sog. Nettovorteils (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1992, S. 44, Rnrn. 83 u. 84; ders., Komm. zur WVVO, 1989, § 153 Rn. 14; ebenso Löwer, Wasserverbandsrecht, in: Achterberg u.a., Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, 2. Aufl. 2000, S. 1021, Rn. 71). Die strengen Anforderungen sind geboten, weil mit Gründung eines Wasser- und Bodenverbandes gegebenenfalls Zwangsverpflichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß auf die Mitglieder zukommen. Korrespondierend zur Begründung der Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG kann ein Mitglied bei dauerhaftem Wegfall des dort umschriebenen (Netto)Vorteils die Aufhebung seiner Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 24 WVG verlangen.
32 
b) Für die eigentliche Beitragsbemessung, den Beitragsmaßstab, gilt nach § 30 WVG - wie früher nach § 81 WVVO - ein großzügigerer Vorteilsbegriff. Hierfür reicht das Vorliegen eines pauschalierten sog. Rohvorteils sowie die Möglichkeit aus, die Maßnahmen des Verbands im Sinne eines solchen Rohvorteils zweckmäßig und wirtschaftlich zu nutzen.
33 
c) § 28 Abs. 1 WVG wiederum regelt die Beitragspflicht in ihrer Eigenschaft als eine unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsverhältnis resultierenden Verbandslast. Anknüpfungspunkt ist hier nicht die Tatsache des Vorteilziehens im Sinne des persönlichen Gebrauchmachens von der Verbandstätigkeit; vielmehr verlangt die Vorschrift nur, dass der Verband seinen - generellen - Aufgabenbereich weiterhin erfüllt (so zutreffend Rapsch, Wasserverbandsrecht, a.a.O., S. 143, Rn. 281). Auf das Vorliegen und den Fortbestand eines subjektiv-individuellen Vorteils kommt es dabei nicht an. Mit diesem Verständnis ist auch § 28 Abs. 4 WVG auszulegen, wonach die Beitragspflicht nach Abs.1 nur „insoweit“ besteht, „als die Verbandsmitglieder ... einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt...“. Die Verbandsmitglieder „haben einen Vorteil“ nach § 28 Abs. 4 WVG demnach immer dann, wenn und solange der Verband seine satzungsgemäßen Aufgaben - generell - wahrnimmt. Dies schließt es aus, dass Mitglieder für die Kosten von außerhalb des Satzungszwecks liegenden Verbandstätigkeiten, wie etwa naturschutzrechtlichen Auftragsangelegenheiten herangezogen werden können (so ausdrücklich die amtl. Begründung zu § 28 Abs. 4 in BT-Drs. 11/6764, S. 28). Mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts muss nur ein genereller „Kausalzusammenhang zwischen der Verbandstätigkeit und einer Besserstellung der Verbandsmitglieder“ bestehen, lediglich eine Heranziehung zu Beiträgen für Leistungen, die „nicht nur Mitglieder, sondern auch Dritte betreffen“, scheidet aus (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, NVwZ 2006, 341 ff.). Besteht die weit auszulegende Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 4 WVG fort, kann sich ein Mitglied, dessen konkret-individueller Vorteil entfallen ist, der Beitragspflicht nur dadurch entledigen, dass es sich nach § 24 WVG um Aufhebung der Mitgliedschaft bemüht (so auch Rapsch, a.a.O.). Aus der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 5 WVG, wonach die Beitragspflicht in bestimmten - abschließend - aufgeführten Sonderfällen mit Wegfall eines konkreten Vorteils endet, folgt nichts Gegenteiliges; sie bestätigt vielmehr die Regel des § 28 Abs. 4 WVG.
34 
d) Dem Verwaltungsgericht kann nach all dem in seiner Auffassung, die Vorteilsbegriffe in § 28 Abs. 4 und § 24 WVG seien identisch, nicht gefolgt werden. Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass es für einen Vorteil nach § 28 Abs. 4 WVG nicht ausreiche, wenn nur die Möglichkeit seiner Inanspruchnahme bestehe. Denn § 28 Abs. 4 WVG verlangt, wie dargelegt, weder das Vorliegen noch auch nur die Möglichkeit eines konkreten Vorteils. Im Übrigen überzeugt auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zwischen dem Wortlaut des früheren § 81 Satz 2 WVVO und § 28 Abs. 4 WVG nicht. Denn zum Einen korrespondiert § 81 Satz 2 WVVO systematisch nicht mit § 28 Abs. 4 WVG, sondern mit § 30 Abs. 1 WVG und zum Anderen findet sich die Formulierung des § 81 Satz 2 WVVO (Möglichkeit der Vorteilserlangung reicht aus) nahezu identisch und „vor die Klammer gezogen“ auch im geltenden Recht, nämlich in § 8 Abs. 2 WVG, wieder (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, a.a.O.).
35 
2. Auf Grundlage der vorstehender Ausführungen ist vorliegend die an die Mitgliedschaft geknüpfte Beitragspflicht der Klägerin nach § 28 Abs. 4 WVG nicht entfallen. Der beklagte Verband hat bis zum Ende der Mitgliedschaft der Klägerin am 27.02.2008 seine Verbandsaufgabe - Beregnung der Verbandsgrundstücke - generell wahrgenommen und nimmt sie bis heute wahr. Darauf, dass die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, 1993 den Weinbau auf den vier Grundstücken eingestellt, die Grundstücke anschließend gegen Prämie gerodet und hierdurch möglicherweise auf Pflanzrechte verzichtet hat, kommt es - mangels des Erfordernisses eines fortbestehenden konkreten Vorteils oder auch nur der Möglichkeit hierzu - nicht an. Im Übrigen ist die nach § 8 Abs. 2 WVG ausreichende Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes - Beregnung der Grundstücke - durch deren Wiederbestockung mit Weinstöcken „zweckmäßig auszunutzen“ auch nach der Rodung und selbst bei Verzicht auf Pflanzrechte für die Klägerin jedenfalls nicht endgültig weggefallen, denn Pflanzrechte konnten neu erworben werden. Selbst wenn man einen Vorteilswegfall aber annehmen wollte, wäre dieser jedenfalls durch eigene Maßnahmen der Klägerin - Aufgabe des Einbaus, Rodung und/oder Verzicht auf Pflanzrechte - erfolgt, sodass die Klägerin sich von ihrer Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 WVG auch nicht durch Aufhebung ihrer Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Satz 2 WVG hätte befreien können.
D.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Maßgebend für die Kostenteilung ist der Ausgang der Anfechtungsklage, ein selbstständiges wirtschaftliches Interesse der Klägerin an dem im Anfechtungsurteil mit entschiedenen Feststellungsbegehren besteht nicht.
E.
37 
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der - hier entscheidungserheblichen - Frage zuzulassen, ob die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband mit Aufgabe des Eigentums nach § 928 Abs. 1 BGB endet.
38 
Beschluss vom 02.02.2011
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wir gemäß §§ 47 Abs. 1 52 Abs. 3 GKG auf 895,95 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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