| Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung des Bescheids vom 09.02.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2017 verpflichtet, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe ab dem 01.08.2013 zu gewähren, und diesen zu Recht verurteilt, ihm Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz aus der jeweils fälligen Rate zu zahlen. Allerdings besteht der Verzinsungsanspruch nicht - wie seitens des Verwaltungsgerichts angenommen - ab dem 28.03.2017 als Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage, sondern erst ab dem darauffolgenden Tag. Die Entscheidung ist daher in diesem (geringen) Umfang abzuändern. |
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| Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.08.2013, der nicht zu befristen ist. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 09.02.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 24.02.2017 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Nach § 21 Abs. 1 der Satzung des beklagten Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungswerkssatzung - VwS) erhält ein Mitglied Berufsunfähigkeitsrente, das infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbständigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist (Nr. 1), deshalb seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, einstellt und innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet (Nr. 2), das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 3) und mindestens für drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, wobei Beiträge aus Nachversicherungszeiten unberücksichtigt bleiben, falls die Nachversicherung nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls beantragt worden ist (Nr. 4). Diese Voraussetzung waren vorliegend im nach dem Klageantrag für die erstmalige Gewährung des Anspruchs maßgeblichen Zeitpunkt des 01.08.2013 erfüllt und liegen auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin vor (vgl. unten I. 2. - 4.). Der Beklagte war auch nicht berechtigt, die begehrte Berufsunfähigkeitsrente unter Berufung auf § 21 Abs. 9 Satz 2 VwS zu versagen (sogleich I. 1.). |
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| 1. Nach § 21 Abs. 9 Satz 1 VwS kann das Versorgungswerk verlangen, dass sich derjenige, der eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt hat oder erhält, medizinisch untersuchen lässt sowie sich einer Heilbehandlung oder einer Maßnahme nach § 23 VwS unterzieht, wenn zu erwarten ist, dass diese Maßnahme die Berufsunfähigkeit beseitigt oder eine drohende Berufsunfähigkeit verhindert und für das Mitglied zumutbar ist. Kommt das Mitglied dem Verlangen nicht nach, so kann das Versorgungswerk die Berufsunfähigkeitsrente ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn es zuvor auf die Folgen schriftlich hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt hat (§ 21 Abs. 9 Satz 2 VwS). Von der hierdurch eingeräumten Befugnis hat der Beklagte im Bescheid vom 09.02.2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 24.02.2017 indes zu Unrecht Gebrauch gemacht. |
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| a) Zwar hat der Beklagte nach Aufhebung des Bescheids vom 10.12.2013 mit Schreiben vom 13.03.2015 formlos - d.h. erkennbar ohne den Willen, eine für den Kläger verbindliche und der Bestandskraft fähige Regelung zu treffen - das Verlangen an den Kläger gerichtet, sich einer neurologischen Untersuchung durch Prof. Dr. S. zu unterziehen, und auf mögliche Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung hingewiesen. Indes sind für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Satz 9 Satz 1 VwS im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (oder zu einem späteren Zeitpunkt) vorgelegen haben könnten. Darüber hinaus hat der Beklagte sich auch in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zu keinem Zeitpunkt auf Anhaltspunkte dafür gestützt, dass eine Untersuchung durch Prof. Dr. S. zur Verhinderung oder Beseitigung einer Berufsunfähigkeit des Klägers geeignet sein könnte. Der Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang vielmehr alleine auf den im damaligen Zeitpunkt (wohl unstreitig) fehlenden gutachterlichen Nachweis der Berufsunfähigkeit und des Zeitpunkts seines Eintritts gestützt (vgl. insbesondere S. 8 ff. des Schreibens vom 13.03.2015) und sich in diesem Zusammenhang - wie mit besonderer Deutlichkeit auch schon im Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 - eines „besonderen, weitreichenden Bestimmungsrechts im Hinblick auf die individuelle Person des Gutachters“ berühmt. Ein solches steht dem Beklagten indes im Kontext des Nachweises des Vorliegens einer Berufsunfähigkeit bestehender Mitglieder - anders als im Hinblick auf Zweifel an der Berufsfähigkeit vor Begründung der Mitgliedschaft (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwS) - schon nach seinem eigenen Satzungsrecht nicht zu. Vielmehr obliegt es nach § 21 Abs. 5 Satz 1 VwS grundsätzlich dem Rechtsanwalt, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10. 2017 - 4 K 3662/16 -, juris Rn. 40). Kommt er dieser Obliegenheit nach, kann das beklagte Versorgungswerk nach § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS - wiederum unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - auf seine Kosten ein weiteres ärztliches Gutachten erheben und in angemessenen Zeitabständen Nachuntersuchungen anordnen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich den vom Versorgungswerk angeordneten Untersuchungen zu unterziehen (Satz 3) und mit seinem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente alle ihn behandelnden und untersuchenden Ärzte von deren Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk zu entbinden (Satz 4). Ein Recht des gutachterlichen Erstzugriffs steht dem Beklagten nach dieser Vorschrift indes ebenso wenig zu wie ein freies Wahlrecht, das vorgelegte Gutachten stets und einzelfallunabhängig durch die Anordnung einer weiteren Begutachtung durch einen vom Versorgungswerk gewählten Gutachter „beiseitezuschieben“. Vielmehr liegt es zunächst in der Verantwortung des antragstellenden Rechtsanwalts, weiteren Aufklärungsbedarf (und die mit einer Nachuntersuchung durch einen weiteren Sachverständigen notwendigerweise verbundenen weiteren Belastungen und Verzögerungen) durch umsichtige Auswahl eines fachlich und persönlich - insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Vorbefassung z.B. als Behandler - geeigneten Gutachters und ein Hinwirken auf eine die aufgeworfenen Fragen möglichst erschöpfende Begutachtung gering zu halten oder zu vermeiden (vgl. zu den Anforderungen an die Person des Gutachters Senatsurteil vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, Rn. 74 ff.). Er kann sich insoweit ggf. auch schon im Vorfeld mit der Beklagten über die Eignung des Gutachters oder im jeweiligen Einzelfall abzuklärende Fragestellungen verständigen. Auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens hat der Beklagte dann individuell zu prüfen, ob und ggf. welcher weitere Aufklärungs- und Überprüfungsbedarf besteht (vgl. zur Rollenverteilung der Beteiligten im Versorgungsverfahren Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 35 zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND), der - auch in Ansehung der mit einer weiteren Begutachtung notwendig verbundenen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und der mit einer zeitlichen Verzögerung der Leistungserbringung verbundenen Belastungen - das Verlangen nach einer Zweitbegutachtung im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2012 - 17 A 976/12 -, juris Rn. 7). Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass eine Berufsunfähigkeit durch eine Heilbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen nach § 23 VwS beseitigt oder verhindert werden kann, kann der Beklagte dem auch durch Maßnahmen nach § 21 Abs. 9 Satz 1 VwS nachgehen. Ein pauschales Recht zur Bestimmung eines stets zu konsultierenden Erst- oder Zweitgutachters steht dem Beklagten nach § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS demgegenüber nicht zu (vgl. zur Problematik der Neutralität eines „Hausgutachters“ Senatsurteil vom 14.01.2019, a.a.O.). |
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| b) Eine (rechtmäßige) Anordnung nach § 21 Abs. 9 Satz 1 VwS hat der Beklagte vorliegend indes nicht getroffen, da sein „Verlangen“ vom 13.03.2015 ersichtlich nicht auf die Beseitigung oder Verhinderung einer drohenden Berufsunfähigkeit abzielt. Dies wird mittelbar auch aus dem angegriffenen Bescheid vom 09.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2017 deutlich, die jeweils nur auf die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit Bezug nehmen. Eine mit § 21 Abs. 9 Satz 2 VwS vergleichbare Rechtsfolge sieht die Satzung in Fällen des § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS nicht vor. Zwar bleibt es dem Beklagten unbenommen, einen Antrag auf Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente abzulehnen, wenn der jeweilige Antragsteller seine Obliegenheit nach § 21 Abs. 5 Satz 1 VwS nicht erfüllt, er eine rechtmäßig eingeforderte Nachbegutachtung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS verweigert oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS aus anderen Gründen nicht festgestellt werden kann. Eine solche Ablehnungsentscheidung kann jedoch schon nach der Systematik der Satzung des beklagten Versorgungswerks keine materielle Präklusionswirkung entfalten, wie sie sich etwa aus § 21 Abs. 9 Satz 2 VwS ergeben könnte. Vielmehr ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS ggf. - wie hier - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens festzustellen, wenn der Betroffene den Rechtsweg gegen die Ablehnungsentscheidung beschreitet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 34 ff. zu § 13 Abs. 4 Satz 2 RVS ND). |
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| 2. Nach Überzeugung des Senats war der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung von Berufsunfähigkeitsrente infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbständigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS). Dieser Zustand, der auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin anhält, ergibt sich - auch unter Berücksichtigung und Auswertung der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten weiteren Unterlagen - aus den neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 02.08.2016, vom 10.09.2018 und vom 11.09.2018. Diese sind geeignet, dem Senat eine tragfähige Grundlage für die erforderliche eigene Überzeugungsbildung zu vermitteln und können ungeachtet des spezifischen Kontexts ihrer Erstellung auch zur Bewertung der vorliegend in Streit stehenden Tatsachenfragen herangezogen werden. |
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| a) Auch der Senat geht - übereinstimmend mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer - davon aus, dass der Kläger wohl bereits seit Ende November 2011, jedenfalls aber seit Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums fortwährend an körperlichen Gebrechen bzw. einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte leidet. Dies geht aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 10. und 11.09.2018 hervor, die auf einer umfassenden Auswertung ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlungs- und Befundunterlagen seit dem Jahr 1997 sowie der am 06.09.2018 in den Praxisräumen des Gutachters durchgeführten diagnostischen Erhebungen beruhen und mit den Feststellungen früherer Sachverständiger und Behandler im Wesentlichen übereinstimmen. Ausweislich des gegenüber der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer erstellten Gutachtes vom 11.09.2018 leidet der Kläger jedenfalls seit November 2011 an einer in ihrem Schweregrad leicht schwankend, stets jedoch mittelschwer (F33.1) und zum Teil schwer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F33, F33.1, F33.2) bei akzentuierter Persönlichkeit mit selbstunsicheren, narzisstischen und (weniger ausgeprägten) zwanghaften Anteilen (F73.1), einer Taubheit des linken Ohres, Tinnitus links, einer Einschränkung des Sehvermögens des linken Auges, einer Schädigung der linken Kleinhirnhälfte sowie Veränderungen in den frontalen Abschnitten des Großhirns (S. 49). Diese sowohl auf bildgebende Verfahren (MRT, EEG, AEP), die Durchführung des Aufmerksamkeits- und Konzentrationstests d2-R sowie eines Beck-Depressions-Inventars sowie eigene psychopathologische Befunderhebung gestützten Feststellungen, die sich u.a. mit den auf fünf psychotherapeutische Sitzungen gestützten Feststellungen der Fachärztin für Psychosomatische Medizin Dr. M. vom 12.06.2013, dem im Anschluss an einen zweimonatigen stationären Aufenthalt erstellten Klinikbericht des Evangelischen Krankenhauses G. vom 07.09.2016 und dem ärztlichen Entlassbericht der W-Z.-Kliniken (Klinik A.) vom 28.06.2007 decken, hat der Beklagte in der Sache nicht in Frage gestellt; sie begegnen aufgrund der ausführlichen und widerspruchsfreien Darlegungen des Sachverständigen in beiden vorgelegten Gutachten auch nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Zweifeln. |
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| b) Der Senat ist weiterhin überzeugt, dass der Kläger aufgrund dieser Erkrankungen jedenfalls seit dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 2013 (und auch weiterhin) zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbständigen Notars oder eines Rechtsbeistandes auf nicht absehbare Zeit, mindestens 90 Tage, unfähig ist. |
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| aa) Insoweit schildert der Sachverständige nachvollziehbar im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung bestehende anhaltende konzentrative Einschränkungen, die durch die körperlichen Erkrankungen zusätzlich in ihrer Ausprägung überlagert werden (S. 48 des Gutachtens vom 11.09.2018). Die im Rahmen des persönlichen Untersuchungsgesprächs festgestellten Einschränkungen des Konzentrationsvermögens, des Differenzierungsvermögens zwischen wichtigen und unwichtigen Details und der Befähigung zur strukturierten, eigenständigen Schilderung der eigenen Beschwerden entsprechen dabei den Feststellungen des Aufmerksamkeits- und Konzentrationstests d2-R, der dem Kläger ein langsames Arbeitstempo bei vergleichsweiser hoher Sorgfalt und insgesamt deutlich unterdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen bescheinigt. Sie entsprechen wiederum im Wesentlichen dem neuropsychologischen Bericht der Psychologischen Psychotherapeutin J. vom 02.12.2015, der auf Grundlage eigener Befunderhebungen trotz nur leichter kognitiven Funktionsstörungen eine alltagsrelevante deutliche Verminderung der konzentrativen Dauerbelastbarkeit feststellt und berufliche Aktivitäten im Bereich komplexer juristischer Tätigkeiten „eher nicht für denkbar“ hält, und dem auf einer zweimonatigen stationären Behandlung des Klägers beruhenden Klinikbericht des Evangelischen Krankenhauses G. vom 07.09.2016, der dem Kläger aufgrund festgestellter Konzentrations- und Merkfähigkeitsdefizite (mit umständlichem, grübelndem und teils eingeengtem Denken) berufliche Perspektiven lediglich im Bibliothekswesen „oder ähnlichem“ mit nur geringen äußeren Störeinflüssen bescheinigt. Aus den festgestellten Erkrankungen (wiederkehrende depressive Episoden, zuletzt schwere depressive Episode und kombinierte Persönlichkeitsstörung) hatte der Sachverständige zudem bereits im nach Aktenlage für das Sozialgericht Schleswig erstellten Gutachten vom 02.08.2016 gefolgert, dass der Kläger zur Ausübung von Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung, besonderem Zeitdruck, in Nachtschicht und mit wechselnden Arbeitszeiten, mit besonderen Anforderungen an Konzentrationsvermögen und Daueraufmerksamkeit, mit überwiegendem Publikumsverkehr oder besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit nicht mehr in der Lage sei. Ausgehend hiervon erscheint die Einschätzung des Sachverständigen in dem nach persönlicher Untersuchung erstellten Gutachten vom 11.09.2018, dass der Kläger den besonderen psychischen und stressbedingten Belastungen, die der Anwaltsberuf mit sich bringe, aufgrund seiner verminderten psychischen Belastbarkeit bereits seit November 2011 nicht mehr gewachsen sei, er Mandanteninteressen nicht mehr sachgerecht und sorgfältig wahrnehmen könne und - bedingt durch die zwischenzeitlich eingetretene Chronifizierung der Störung - auch eine künftige Überwindung dieses Zustands nicht zu erwarten sei (S. 48 f. des Gutachtens vom 11.09.2018), ohne weiteres nachvollziehbar. Es deckt sich zudem mit der ebenfalls nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen in dem auf den Zeitraum von August 2012 bis April 2014 bezogenen Gutachten vom 10.09.2018 gegenüber dem Sozialgericht Schleswig (S. 52 f.), dass aufgrund der anhaltenden Beeinträchtigungen im o.g. Zeitraum auch für geistig einfache und psychisch wenig belastende Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit nur vergleichsweise geringer Stressbelastung keine mehr als dreistündige tägliche Leistungsfähigkeit mehr vorgelegen habe. |
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| bb) Ausgehend von diesen tatsächlichen medizinisch-psychiatrischen Befunden ist auch im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS von einer Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen. |
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| aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung eigenständig. Er orientiert sich nicht am Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsurteile vom 14.01.2019, a.a.O., vom 19.08.2015 - 9 S 155/13 -, juris, vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94 -, juris, und vom 14.01.1991 - 9 S 90/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 4, B 8-9) und muss dies auch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1991 - 1 B 46.91 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Er erfordert in der Regel die berufsspezifische Berufsunfähigkeit und lässt keine Verweisung auf Erwerbstätigkeiten außerhalb des Berufs zu (Senatsurteile vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, juris, vom 23.08.1994 - 9 S 2273/92 -, NVwZ-RR 1996, 95 und vom 14.01.1991, a. a. O.), wobei die berufsspezifische Tätigkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung des Berufsbildes und der Vorschriften über die Kammermitgliedschaft und die Teilnahme am Versorgungswerk zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 23.08.1994, a. a. O.). Berufsunfähigkeit liegt (erst) dann vor, wenn eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann (Senatsurteile vom 14.01.2019, 19.08.2015, vom 29.10.2002, vom 17.12.1996 und vom 23.08.1994, jeweils a. a. O.). |
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| bbb) Die Eigenständigkeit des Begriffs der Berufsunfähigkeit in der berufsständischen Pflichtversorgung gegenüber anderen Versorgungssystemen schließt es indes nicht aus, die Feststellungen tatsächlich ausreichend aussagekräftiger Gutachten zur Berufsunfähigkeit im Sinne anderer Versorgungssysteme zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im o.g. Sinne heranzuziehen (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2019, a.a.O., Rn. 83). Gleiches gilt für die Heranziehung eines zur Frage der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erstellten Gutachtens, ohne dass es darauf ankommt, ob - wie von dem Beklagten vorgetragen - dem Begriff der (gesundheitsbedingten) „Unfähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) ein anderes Begriffsverständnis bzw. eine andere - präventive - Zielrichtung zugrunde liegt als dem Begriff der „Unfähigkeit zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes, eines Patentanwaltes, eines selbständigen Notars oder eines Rechtsbeistandes“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS. Letzteres dürfte im Übrigen jedenfalls nicht in dieser Pauschalität zutreffen, da die § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS enthaltene Formulierung der Berufsunfähigkeit „infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte“ ausdrücklich an die bei seinem Inkrafttreten im Jahr 1985 auch in § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO enthaltene Parallelformulierung anknüpft, die durch Art. 31 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I, 1467) lediglich sprachlich modifiziert wurde (vgl. BT-Drs. 14/7420, S. 34), da die Gefahr der gesundheitsbedingten Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gerade zum nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS versicherten Risiko gehört (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, juris Rn. 36 ff.) und da der Schutz der Rechtssuchenden in erster Linie im Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung der Rechtspflege“ zum Ausdruck kommt. Auch wenn eine divergierende Auslegung im Einzelfall - z.B. dann, wenn die dem Rechtsanwalt ohne Gefährdung der Rechtssuchenden verbleibenden Betätigungsmöglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreichen - denkbar erscheint, können die im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse im Verfahren nach § 21 VwS zur Feststellung der Berufsunfähigkeit im Sinne der berufsständischen Pflichtversorgung herangezogen werden. |
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| ccc) Auf die vom Beklagten thematisierte Frage, ob - anknüpfend an die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte - die Annahme der Berufsfähigkeit im versorgungsrechtlichen Sinn durch ein Unvermögen des Rechtsanwalts zu Mandantenkontakten und zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht ausgeschlossen wird, solange unter Auswertung des Akteninhalts und etwaiger Vermerke über die von einem Kollegen mit den Mandanten geführten Gespräche noch eine eigenverantwortliche schriftliche Beratung und Interessenvertretung im Rahmen einer vorprozessualen oder prozessualen Auseinandersetzung möglich ist (vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, Rn. 33) bzw. im Rahmen der verbleibenden Leistungsmöglichkeiten allein schriftliche Tätigkeiten ausgeführt werden können, solange diese Arbeit jedenfalls noch in einer eigenverantwortlichen anwaltlichen Rechtsberatungstätigkeit besteht, grundsätzlich frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2011 - 17 A 395/10 -, juris Rn. 30 m.w.N.), kommt es vorliegend nicht an. Denn den vorliegenden Gutachten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Kläger zu einer im o.g. Sinne unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit, die zum zentralen Kernelement der anwaltlichen Berufsausübung gehört (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.04.2019 - 8 LB 12/17 -, juris Rn. 41; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.02.2017 - 1 C 181/15 -, Rn. 32 sowie § 1, § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 3 BRAO), in der Lage wäre. Vielmehr hatte der Sachverständige Dr. H. bereits in seinem Gutachten vom 02.08.2016 festgestellt, dass der Kläger zur Ausübung von Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung, besonderem Zeitdruck, in Nachtschicht und mit wechselnden Arbeitszeiten, mit besonderen Anforderungen an Konzentrationsvermögen und Daueraufmerksamkeit, mit überwiegendem Publikumsverkehr oder besonderen Anforderungen an die Teamfähigkeit nicht mehr in der Lage sei. Im Gutachten vom 11.09.2018 hat er festgehalten, dass der Kläger „den besonderen psychischen und stressbedingten Belastungen“ des Anwaltsberufs „nicht mehr gewachsen“ sei und „er Mandanteninteressen nicht mehr sachgerecht und sorgfältig wahrnehmen könne“. Dass der Sachverständige insoweit von einem Fehlverständnis der mit der Ausübung der unabhängigen und eigenverantwortlichen Anwaltstätigkeit verbundenen Anforderungen ausgegangen sein könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal auch der neuropsychologische Bericht der Psychologischen Psychotherapeutin J. vom 02.12.2015 und der Klinikbericht des Evangelischen Krankenhauses G. vom 07.09.2016 eine Tätigkeit des zum damaligen Zeitpunkt als Rechtsanwalt zugelassenen Klägers eher nicht „im Bereich komplexer juristischer Tätigkeiten“ bzw. lediglich „im Bibliothekswesen“ in Betracht gezogen haben. Die vom Sachverständigen Dr. H. im Gutachten vom 10.09.2018 angenommene „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“, dass beim Kläger im Zeitraum von August 2012 bis April 2014 auch für geistig einfache und psychisch wenig belastende Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit nur vergleichsweise geringer Stressbelastung keine mehr als dreistündige Leistungsfähigkeit mehr vorlag, bestätigt diese Einschätzung, zumal für eine zwischenzeitliche Besserung des Gesundheitszustands und der Leistungsfähigkeit des Klägers angesichts der von den Gutachtern übereinstimmend festgestellten Chronifizierung des Beschwerdebilds keine Anhaltspunkte bestehen. |
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| c) Eine - vom Beklagten im Übrigen nicht beantragte - weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines weiteren Gutachtens oder durch Anordnung, das schriftliche Gutachten zu erläutern, erscheint dem Senat nicht geboten (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO). |
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| aa) Insbesondere ist nicht substantiiert geltend gemacht oder ersichtlich, dass die vorliegenden Gutachten erkennbare Mängel aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruhen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen geben, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (vgl. zu den anzuwendenden Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 7 BN 3.19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). So hat der Beklagte den Einwand, es handele sich bei den Gutachten des Dr. H. vom 10.09. und 11.09.2018 um „Behandlergutachten“, zu keinem Zeitpunkt substantiiert; auch aus den Ausführungen des Sachverständigen wird nicht ersichtlich, dass er in einer anderen Eigenschaft als in seiner Funktion als Sachverständiger für das Sozialgericht Schleswig bzw. die Pfälzische Rechtsanwaltskammer mit der Untersuchung des Klägers befasst gewesen sein könnte. Soweit der Beklagte weiterhin darauf hinweist, dass der Berufsunfähigkeitsbegriff des berufsständischen Versorgungsrechts nicht den Begrifflichkeiten des anwaltlichen Berufsrechts bzw. anderer Versorgungssysteme entspreche, betrifft dies alleine die (rechtlichen) Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen, deren inhaltliche Tragfähigkeit die Beklagte nicht in Zweifel zieht. |
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| bb) Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Fortdauer der Einschränkungen des nach den Feststellungen des Sachverständigen aus dem September 2018 im Wesentlichen seit Dezember 2011 unveränderten Gesundheitszustands und Leistungsbilds des Klägers geboten. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. im Gutachten vom 11.09.2018, die schon in Ansehung der erheblichen Dauer der bestehenden Einschränkungen und der durch eine Vielzahl im Wesentlichen übereinstimmender Behandler- und Klinikberichte bestätigten Kontinuität des Erkrankungsverlaufs ohne weiteres überzeugen, ist nicht zu erwarten, dass die Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Zukunft noch überwunden werden kann (S. 49 des Gutachtens). Angesichts dieses eindeutigen Befundes, der das Ende langjähriger Versuche der beruflichen Neuorientierung des Klägers in- und außerhalb des Anwaltsberufs beschreibt, ist nicht nur ohne weiteres von einer Berufsunfähigkeit auf „nicht absehbare Zeit“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS auszugehen; vielmehr hat sich auch das dem Beklagten nach § 21 Abs. 4 Satz 3 VwS an sich zustehende Befristungsermessen im Hinblick auf eine unbefristete Leistungsgewährung verdichtet. Die Möglichkeit, bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Besserung des Gesundheitszustands und des Leistungsbildes des Klägers von den durch § 21 Abs. 5 Satz 2 VwS eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch zu machen, bleibt unberührt (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2019 - 9 S 2349/17 -, juris Rn. 89). |
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| 3. Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwS, da er seine berufliche Tätigkeit und eine Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar ist, bereits im Dezember 2011 eingestellt und seither nicht mehr aufgenommen hat. Das weitere Erfordernis, dass der Kläger innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit auf seine berufliche Zulassung verzichtet haben muss (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS), steht weder der erstmaligen Gewährung satzungsmäßiger Berufsunfähigkeitsrente ab August 2013 noch der fortlaufenden Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente entgegen. |
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| a) Schon nach der Systematik des § 21 VwS ist der Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt keine Voraussetzung für die erstmalige Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 VwS. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwS ermöglicht - trotz bestehender Berufsunfähigkeit des Rechtsanwalts - ausdrücklich die Aufrechterhaltung der Zulassung eines Rechtsanwalts für den in Abs. 1 Nr. 2 genannten Zeitraum, wenn der Betroffene - wie hier geschehen - einen Vertreter nach § 53 BRAO bestellt (§ 21 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwS). Nach § 21 Abs. 3 Satz 3 VwS wird die Berufsunfähigkeitsrente frühestens ab Bestellung des Vertreters durch die Rechtsanwaltskammer oder ab nachgewiesenem Eingang der Anzeige der Vertreterbestellung bei der Rechtsanwaltskammer gewährt, rückwirkend höchstens für 30 Tage, bevor obige Umstände gegenüber dem Versorgungswerk nachgewiesen sind. Die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS geregelte Höchstfrist der Aufrechterhaltung der Vertreterbestellung fungiert folglich nicht als Ausschlussfrist, deren Verstreichen den bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Bewilligungsvoraussetzungen bestehenden Anspruch ggf. nachträglich entfallen ließe (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.07.2015 - 1 K 1414/13 -, juris, Rn. 30). Er beruht vielmehr auf der Überlegung des Satzungsgebers, ihren Mitgliedern aufgrund möglicher Unsicherheiten über die ggf. nur vorübergehende Natur einer bestehenden Berufsunfähigkeit „unabhängig von der zeitlichen Dauer und Absehbarkeit der Berufsunfähigkeit die Zulassung zunächst auf die Dauer von 18 Monaten beizubehalten“ (vgl. Info 14 des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom Oktober 1999, S. 16 f.). Zwar wollte der Satzungsgeber dabei „an der Grundhaltung […] nicht […]rüttel[n] […, dass] die berufliche Tätigkeit eingestellt und letzten Endes auch auf die Zulassung verzichtet werden“ muss (a.a.O., S. 17); eine (ggf. rückwirkend entfallende) Voraussetzung für den erstmaligen Bezug von Berufsunfähigkeitsrente wollte der Satzungsgeber insoweit jedoch ersichtlich nicht begründen. |
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| b) Auch im Hinblick auf einen (weiteren) Rentenbezug über den Januar 2015 (bzw. - bei einem Abstellen auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers bereits ab November bzw. Dezember 2011 - bereits den Mai 2013) hinaus kann dem Kläger die Nichtrückgabe der Zulassung nicht entgegengehalten werden. Denn insoweit verhält der Beklagte sich widersprüchlich, wenn er eine Berufsunfähigkeit des Klägers in der Sache auch weiterhin - d.h. seit erstmaliger Antragstellung im August 2013 - bestreitet, ihm zugleich aber einen Eintritt der Berufsunfähigkeit ab November 2011 bzw. spätestens im August 2013 entgegenhält und ihm eine endgültige Aufgabe der Zulassung als Rechtsanwalt ausgehend von diesem - im Übrigen bestrittenen - Zeitpunkt abverlangt. Insbesondere befand sich der Kläger insoweit nicht in der vom Satzungsgeber ins Auge gefassten Situation der Unsicherheit, ob eine (bestehende) Berufsunfähigkeit „nur ‚vorübergehend‘ oder von Dauer anzunehmen war“ (vgl. Info 14 des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg vom Oktober 1999, S. 17), da der Beklagte bereits die Grunderkrankung bzw. jedenfalls die hieraus resultierende Unfähigkeit zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt bestritten hat. In einer solchen Situation ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft quasi auf Verdacht - und in den Augen des beklagten Versorgungswerks grundlos - zurückzugeben, wenn das Verfahren zur Klärung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen länger als 18 Monate andauert (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.09.2003 - 9 B 03.1097 -, juris Rn. 43 f.). Ein Interesse des Beklagten, über die faktische Aufgabe der Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VwS) auch rechtlich - durch Rückgabe der Zulassung - sicherzustellen, dass der Betroffene keine Einkünfte mehr aus eigener Tätigkeit als Rechtsanwalt oder aus vergleichbarer Tätigkeit erzielt, ist in diesem Zeitraum nicht ersichtlich, da die Beitragspflicht bis zur erstmaligen Auszahlung von Berufsunfähigkeitsrente fortbesteht (§ 15 Abs. 8 Nr. 4 VwS) und das Mitglied ggf. verpflichtet ist, etwaige Einkünfte durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. entsprechender Entgeltbescheinigungen nachzuweisen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwS). Soweit das Mitglied trotz bestehender Berufsunfähigkeit keinen Antrag auf Ermäßigung des Beitrags § 15 Abs. 2 Satz 1 VwS stellt, kann dies dem beklagten Versorgungswerk zumindest konkreten Anlass zu Nachforschungen geben, ob eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. eine hiermit vergleichbare Tätigkeit weiterhin bzw. wieder ausgeübt wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.09.2003, a.a.O., Rn. 44). Die - nach Angaben der Klägerin in der Praxis zudem selten genutzte - Möglichkeit, durch Bestellung eines Vertreters jedenfalls zeitweise Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit (des Vertreters; vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 BRAO i.V.m. § 667 BGB) parallel zu einer Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen, hat der Beklagte jedenfalls für einen Zeitraum von 18 Monaten selbst eröffnet; er hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Interesse des Versorgungswerks ebenso wie im Interesse des jeweils betroffenen Mitglieds auf eine Klärung vor Ablauf dieser Höchstfrist hinzuwirken und das fortgesetzte Vorliegen der Versorgungsvoraussetzungen ggf. auch nachträglich (erneut) zu überprüfen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 und 9 VwS). Ein darüberhinausgehendes Interesse des beklagten Versorgungswerks, die Zeiträume der Aufrechterhaltung der Zulassung trotz bestehender Berufsunfähigkeit gering zu halten, ist nicht ersichtlich, da Aufgaben der Berufsaufsicht den Rechtsanwaltskammern zugewiesen sind. Der Beklagte kann die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente daher auch nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nicht unter Berufung auf § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS für Zeiträume verweigern, in denen er das Vorliegen einer satzungsmäßigen Berufsunfähigkeit selbst bestreitet bzw. bestritten hat. |
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| c) Der Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger das Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS in Folge des bestandskräftigen Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt durch die Pfälzische Rechtsanwaltskammer auch in Zukunft nicht wird erfüllen können. Denn nach der Systematik der Satzung des beklagten Versorgungswerks dient das Erfordernis der Rückgabe der Zulassung - wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat - lediglich dem Zweck, die tatsächliche Einstellung der Berufsausübung rechtlich abzusichern und den parallelen Bezug von Rentenleistungen zur Erzielung von Einkünften aus anwaltlicher bzw. vergleichbarer Tätigkeit so dauerhaft auszuschließen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2009 - 17 A 629/05 -, juris Rn. 56). Dieser Zweck wird in identischer Weise jedoch durch einen Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt erzielt, der eine weitere Tätigkeit als Rechtsanwalt ausschließt. Dem der Rückgabe der Zulassung innewohnenden Element der Freiwilligkeit kann in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zukommen, da der Zweck der Vorschrift auch durch einen unfreiwilligen Zulassungsverlust erreicht wird und dem Beklagten aufgrund seiner durch § 1 Abs. 2 RaVG umschriebenen Aufgabenstellung keine über diesen Zweck hinausgehende Befugnis zukommt, in sonstiger Weise auf eine Rückgabe der Zulassung hinzuwirken. Vielmehr betrifft die Frage nach dem Grund für den Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt die hiervon zu unterscheidende Frage, ob sich im Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt das nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VwS versicherte Risiko verwirklicht. Dies kann etwa dann zweifelhaft sein, wenn der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls erfolgt (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), der nicht seinerseits auf der gesundheitsbedingten Unfähigkeit beruht, die wirtschaftliche Existenz durch eine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder eine hiermit vergleichbare Tätigkeit zu sichern (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2017 - 4 K 3662/16 -, juris Rn. 44). Insoweit bestehen jedoch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. vergleichbare Tätigkeiten aufgrund der gutachterlich festgestellten Gebrechen bzw. Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte bereits zum Dezember 2011 eingestellt hat und auch die Zulassung als Rechtsanwalt aufgrund gesundheitsbedingter Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs widerrufen wurde, keinerlei Zweifel. Auf Fälle des Widerrufs der Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwS analog anzuwenden, soweit sich (auch) im Widerruf das versicherte Risiko der Berufsunfähigkeit verwirklicht. |
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| 4. Der Kläger erfüllt unstreitig auch die weiteren, in § 21 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 VwS genannten Voraussetzungen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten daher zu Recht unter Aufhebung des Bescheids vom 09.02.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2017 verpflichtet, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe ab dem 01.08.2013 zu gewähren. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - aus einer entsprechenden Anwendung der § §§ 288 Abs. 1, 291 BGB; er beginnt jedoch nach entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, BGHZ 215, 172, NJW 2017, 2986 [2994] m.w.N.) erst am auf den Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 90 Satz 1 VwGO) folgenden Tage. Die Entscheidung ist daher in diesem (geringen) Umfang abzuändern. |
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| Der Streitwert wird - ausgehend von einem monatlichen Rentenbetrag von 1.051,86 EUR für den Zeitraum August bis Dezember 2013 - unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG unter Anlehnung an Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für beide Rechtszüge auf jeweils 37.866 EUR festgesetzt. |
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