Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
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InsO § 286 Grundsatz
Insolvenzordnung
Referenzen
- InsO § 287 Antrag des Schuldners 1x
- InsO § 288 Bestimmung des Treuhänders 1x
- InsO § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens 1x
- InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 291 (weggefallen) 1x
- InsO § 292 Rechtsstellung des Treuhänders 1x
- InsO § 293 Vergütung des Treuhänders 1x
- InsO § 294 Gleichbehandlung der Gläubiger 1x
- InsO § 295 Obliegenheiten des Schuldners 1x
- InsO § 296 Verstoß gegen Obliegenheiten 1x
- InsO § 297 Insolvenzstraftaten 1x
- InsO § 298 Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders 1x
- InsO § 299 Vorzeitige Beendigung 1x
- InsO § 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung 1x
- InsO § 302 Ausgenommene Forderungen 1x
- InsO § 303 Widerruf der Restschuldbefreiung 1x