StGB § 56 Strafaussetzung

Strafgesetzbuch

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 76/22
12. Juli 2022
13 ME 76/22 12. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 14 K 1888/21
12. Juli 2022
14 K 1888/21 12. Juli 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 632/22
6. Juli 2022
18 B 632/22 6. Juli 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 40/22
25. Mai 2022
11 B 40/22 25. Mai 2022
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Ns 513 Js 393/18
4. April 2022
12 Ns 513 Js 393/18 4. April 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 4 K 20.32787
8. März 2022
M 4 K 20.32787 8. März 2022
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 Ns 502 Js 1046/19
15. Dezember 2021
12 Ns 502 Js 1046/19 15. Dezember 2021
Urteil vom Amtsgericht Schwelm - 59 Ls-500 Js 551/20-25/20
16. November 2021
59 Ls-500 Js 551/20-25/20 16. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Strafsenat) - 1 WS 199/21
3. September 2021
1 WS 199/21 3. September 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 51/21
3. August 2021
11 B 51/21 3. August 2021