Urteil vom Landgericht Ravensburg (6. Strafkammer) - 6 NBs 25 Js 4939/23

Leitsatz

(1) Der Täter, der dem Opfer eine Sache wegnimmt oder sich die Sache nach Gewaltandrohung aushändigen lässt, handelt ohne Zueignungs- und Bereicherungsabsicht, wenn es dem Täter nur darum geht, die Sache zu zerstören oder das Opfer zu bestrafen.(Rn.117)

(2) Dem Täter fehlt die Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung oder Bereicherung, wenn er annimmt, einen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes zu haben.(Rn.124)

(3) Ergeben sich weder zu Beginn des Berufungsverfahrens noch vor der Verkündung des Berufungsurteils Hinweise auf eine Schuldunfähigkeit, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam.(Rn.24)

(4) Sind wegen der Zäsurwirkung eines vorherigen Urteils statt einer Gesamtstrafe zwei Gesamtstrafen zu bilden, so dürfen diese das Gesamtstrafenübel aller abgeurteilten Taten nicht überschreiten.(Rn.155)

(5) Für die Anordnung eines Vorwegvollzuges nach § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB ist die Summe aller festgesetzten (Gesamt)Strafen maßgeblich.(Rn.173)

Orientierungssatz

1. Zitierung zum Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10.(Rn.117)

2. Zitierung zum Leitsatz 2: Anschluss BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 StR 163/13.(Rn.124)

3. Zitierung zum Leitsatz 5: Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 65/20.(Rn.173)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ravensburg, 16. April 2025, 3 Ls 11 Js 29330/23
vorgehend AG Biberach, 5. August 2024, 3 Ds 25 Js 4939/23
vorgehend AG Ravensburg, 27. Februar 2024, 4 Ds 16 Js 1018/22
vorgehend AG Biberach, 23. August 2023, 2 Cs 24 Js 19849/23

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten werden die Urteile des Amtsgerichts Biberach vom 05.08.24 (3 Ds 25 Js 4939/23) und des Amtsgerichts Ravensburg vom 16.04.25 (3 Ls 11 Js 29330/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Der Angeklagte ist des Diebstahls in 3 Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig.

Er wird - unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Biberach vom 23.08.2023 (2 Cs 24 Js 19849/23) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.02.24 (4 Ds 16 Js 1018/22) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

2) Der Angeklagte ist des Diebstahls in 2 Fällen, des Diebstahls mit Waffen sowie des versuchten Diebstahls mit Waffen, der vorsätzlichen Körperverletzung, des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls, der gefährlichen Körperverletzung, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung schuldig.

Er wird zu einer (weiteren)

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt wird angeordnet.

3) Vor der Maßregel nach § 64 StGB sind 7 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen.

4) Darüber hinaus wird die Berufung des Angeklagten verworfen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

5) [Kostenentscheidung]

Angewendete Vorschriften:

§ 242 Abs. 1, Abs. 2, § 243 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 248a, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 3, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 240, § 303 Abs. 1, § 303c, § 185, § 194, § 22, § 23, § 47, § 52, § 53, § 55, § 64 StGB, § 17 Abs. 2 BZRG

Gründe

1

I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufungen

1.

2

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 05.08.2024 (AZ: 3 Ds 25 Js 4939/23) wegen Diebstahls in 3 Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Biberach vom 23.08.2023 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1 Jahr und wegen Diebstahls in 2 Fällen und Diebstahls mit Waffen in 2 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, die auf die Verurteilung für die Tat vom 09.12.2022 sowie auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt, insbesondere die Nicht-Anwendung des § 64 StGB, beschränkt ist.

3

Der Angeklagte ist weiter durch Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 16.04.2025 (AZ: 3 Ls 11 Js 29330/23) wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen, Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, weiter wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Strafe bzw. beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch zuungunsten des Angeklagten und die Berufung des Angeklagten, welche auf die Verurteilung wegen der Tat vom 06.11.2023 und den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkt worden ist.

4

Beide Berufungsverfahren sind mit Beschluss des Landgerichtes vom 30.09.2025 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

2.

5

Gegenstand der Berufung sind aus dem Verfahren des Amtsgerichts Biberach die Schuldsprüche zu der Tat vom 09.12.2022 und der (zweiten) Tat vom 19.04.2024 11:50 Uhr (Kunststoffpflanzentöpfe u.a.) sowie der Rechtsfolgenausspruch insgesamt.

6

Gegenstand der Berufungen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg sind die (Raub)Tat vom 06.11.2023 sowie der Rechtsfolgenausspruch insgesamt, wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft ohne die Beschränkung des § 331 StPO.

7

Insoweit waren die Beschränkungen der Berufungen wirksam iSd. § 318 StPO.

8

Bei der Beschränkung der Berufung müssen die neu zu verhandelnden Entscheidungsteile losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig prüfbar sein. Weiter muss der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung in einer solchen Weise festgestellt und bewertet sein, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts ist, ohne in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig zu sein, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017, 4 StR 547/16, Rn. 17-29, juris).

a)

9

Soweit der Angeklagte sich gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht Biberach für die Tat vom 09.12.2022 wendet, betrifft dies einen abgrenzbaren Teil des Schuldspruchs.

10

Die übrigen Taten stehen dazu im Verhältnis der Tatmehrheit und stellen weiter selbständige prozessuale Taten dar. Die Tatsachenfeststellungen zu den nicht angefochtenen Schuldsprüchen sind hinreichend tragfähig und weder unklar noch lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig, so dass sich Art und Umfang der Schuld in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen. Die Feststellungen enthalten ausreichend Angaben zum objektiven und subjektiven Tatbestand, weiter auch zum Wert der Diebesbeute bzw. zum Verletzungserfolg. Mit einer Ausnahme: bei der (zweiten) Tat vom 19.04.2024 11:50 Uhr (Kunststoffpflanzenübertöpfe) fehlen im Urteil des Amtsgerichts Feststellungen zum Wert des Tatobjektes enthalten.

11

Die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil sind nur bezüglich der Tat vom 19.04.2024, 11:50 Uhr lückenhaft und lassen die Bestimmung von Art und Umfang der Schuld nicht zu. Deshalb war die Beschränkung der Berufung des Angeklagten insoweit unwirksam bzw. die Berufung des Angeklagten auch auf diese Tat vom 19.04.2023, 11:50 Uhr zu erstrecken.

12

Die Begrenzung der Berufung darüber hinaus auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt enthält ebenfalls einen abgrenzbaren Bereich und ist wirksam.

b)

13

Die Berufung gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht Ravensburg zum Schuldspruch für die Tat vom 06.11.2023 betrifft einen abgrenzbaren Bereich des Schuldspruchs.

14

Die übrigen Taten stellen selbständige, davon abgrenzbare prozessuale Taten dar. Im Übrigen ist die Begrenzung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam, weil die Feststellungen zu den nicht angefochtenen Schuldsprüchen hinreichend tragfähig sind und weder unklar noch lückenhaft, widersprüchlich oder dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen. Die Feststellungen des Amtsgerichts verhalten sich ausreichend zum objektiven und subjektiven Tatbestand, weiter zum Umfang von Körperverletzungen und dem Wert der Diebesbeute.

c)

15

Auch liegt – bei den Taten, bei denen die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war – zwischen Schuld- und Strafausspruch keine derart enge Verbindung vor, dass eine Beurteilung des einen Teils nicht ohne Einbeziehung des anderen Teils möglich wäre.

16

Eine solche enge Verbindung kann beispielsweise bestehen, wenn der Grad der Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Überprüfung und Beurteilung ansteht (vgl. BGH NJW 2001, 1435; BGH NStZ-RR 2013, 239; OLG Hamm BeckRS 2014, 12983; OLG Bamberg BeckRS 2015, 3496; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, StPO § 318 Rn. 7a, beck-online m.w.N.).

aa)

17

Das Amtsgericht Ravensburg hat – nach sachverständiger Beratung – in seinem Urteil vom 16.04.2025 Feststellungen zur Schuldfähigkeit getroffen und Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder auch nur eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und / oder Steuerungsfähigkeit verneint.

bb)

18

Das Amtsgericht Biberach hat in seinem Urteil vom 05.08.2024 die Frage der Schuldunfähigkeit oder der Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht explizit aufgeworfen, nach seinen eigenen Feststellungen aber dazu auch keinen Anlass gehabt und konnte von bestehender Schuldfähigkeit ausgehen, ohne dass dies ausdrücklich hätte festgestellt werden müssen.

19

In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Schuldfähigkeit eines Täters keiner näheren Prüfung und Erörterung bedarf, wenn Anhaltspunkte für ihre Beeinträchtigung völlig fehlen. Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) - dies war hier nicht der Fall - oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 363/15 –, Rn. 6, juris mit Nachw.; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 267 StPO, Rn. 47).

20

Das Amtsgericht hat Feststellungen zur Alkohol- und Drogenerkrankung und den Therapie(versuche)n des Angeklagten getroffen. Eine Vielzahl der Vorverurteilungen sind aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, nur bei einer Verurteilung, der vom 10.11.2010 kam es zur Anwendung des § 21 StGB, sonst nicht. (Verhaltens-)Auffälligkeiten bei den angeklagten Taten sind nicht festgestellt bzw. nach den Feststellungen des Amtsgerichts lagen keine Auffälligkeiten vor. Einer Art Fehlanzeige dahingehend, dass keine Auffälligkeiten zu dieser Frage vorlagen, bedurfte es nicht.

21

Deshalb hat das Amtsgericht folgerichtig auch die Frage der Schuldunfähigkeit oder erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht weiter aufgeworfen, weil es aus den Feststellungen zur Person des Angeklagten in Verbindung mit den Taten dazu keine Veranlassung hatte bzw. haben musste. Dass keine Auffälligkeiten im Hinblick auf §§ 20, 21 StGB vorlagen, liegt auch im vorliegenden Fall nahe. Denn alle Taten – mit Ausnahme der bestrittenen Tat vom 09.12.2022 – betrafen Diebstahlsfälle, es ging um Konsumgüter und Gebrauchsgegenstände im zum Teil geringfügigen Bereich; der Angeklagte hatte diese Taten in der dortigen Hauptverhandlung vom 05.08.2024 vollumfänglich eingeräumt.

22

Mangels weiterer Anhaltspunkte in Bezug auf die jeweiligen Taten, die auf eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit hindeuteten, bedurfte es hier im erstinstanzlichen Urteil keiner eingehenden Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat sowie zum Verhalten, zum Erscheinungsbild und zu den Äußerungen des Angeklagten während des Tatgeschehens, um ausschließen zu können, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkohol- oder Drogenbedingt schuldunfähig oder erheblich in Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, weil die angeklagten und festgestellten Diebstahlstaten (Diebstahl von Konsum- und Gebrauchsgegenständen) und die geständige Einlassung des Angeklagten dafür keine Veranlassung gaben.

23

Auch nach Abschluss der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und / oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Taten (vgl. zum Prüfungszeitpunkt OLG Bamberg Beschl. v. 9.12.2014 – 2 OLG 7 Ss 121/14, BeckRS 2015, 3496 Rn. 4, beck-online mit Nachw.). Zu dieser Frage hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen. Der Sachverständige referierte aus den ärztlichen Berichten des Angeklagten und bezog sich auch auf die 64-Entscheidung des Urteil des LG Tübingen; er attestierte dem Angeklagten eine ausgeprägte Polytoxikomanie; bei einzelnen Taten stand für den Sachverständigen eine geringe Beeinflussung durch Alkohol / Drogen im Raum, bei anderen überhaupt keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; er qualifizierte die verfahrensgegenständlichen Taten als Hangtaten ohne erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Überprüfung angeschlossen; sie fügten sich in die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, seine Therapieentwicklung, weiter aber auch in die Qualität der Taten (Diebstahl von Konsum- und Gebrauchsgegenständen) vollumfänglich ein und waren damit überzeugend (vgl. näher unten).

cc)

24

Somit besteht in beiden Berufungsverfahren in den Teilen der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch keine so enge Verbindung zwischen Schuld- und Straffrage, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich wäre, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt wird.

3.

25

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des AG Biberach vom 05.08.2024 hatte zum geringen Teil Erfolg. Die Tat vom 19.04.2024, 11:50 Uhr, wurde rechtlich anders und mit einer etwas geringeren Strafe bewertet, weiter wurde § 64 StGB angewendet. Darüber hinaus blieb die Berufung des Angeklagten erfolglos.

26

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 16.04.2025 hatte bezüglich der Tat vom 06.11.2023 insoweit Erfolg, als die Verurteilung wegen - tateinheitlich im Raum stehenden - Raubes in Wegfall geriet (weil eine Raubtat in Tateinheit gestanden hätte, erfolgte insoweit kein Teil-Freispruch), darüber hinaus war die Berufung erfolglos. Die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb vollständig erfolglos.

27

Weil der Angeklagte für die Tat vom 06.11.2023 nicht wegen Raubes / räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, brauchte über den vom Angeklagten gestellten Hilfsbeweisantrag nicht entschieden zu werden.

28

II. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

29

1. Eltern und Familie

30

31

2. Schule, Ausbildung, Arbeit

32

33

3. Straffälligkeiten

34

Das Thema Straffälligkeit zieht sich seit dem 14. Lebensjahr durch das Leben des Angeklagten.

35

36

4. Drogen und Alkohol

37

Drogen und Alkohol sind Themen, die sich seit dem 9./10. Lebensjahr durch das Leben des Angeklagten ziehen, woraus sich ein polytoxer Konsum entwickelte. …

38

Der Angeklagte leidet an einer ausgeprägten Polytoxikomanie, er konsumiert seit vielen Jahren Drogen und Alkohol (vgl. oben). Er hat den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Zur Beherrschung des Alkohol- und Drogenkonsums ist der Angeklagte nicht in der Lage. Hirnorganische Störungen, etwa infolge Alkohol- und Drogenkonsums, liegen nicht vor. Der Alkohol- und Drogenkonsum beeinträchtigt seine Lebensführung nachhaltig und bringt ihn sogar in Lebensgefahr. Wegen des Hanges begeht er (die verfahrensgegenständlichen) Straftaten. Ohne Haft und Therapie von 2 Jahren Dauer ist mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Angeklagte weitere, ähnliche Straftaten begehen wird.

39

5. (Untersuchungs)Haft

40

41

III. Feststellungen

1.

42

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu den Taten

43

• vom 08.01.2023 (Diebstahl), 03.07.2023 (Diebstahl), 21.07.2023 (Diebstahl), 26.01.2024 (Diebstahl), 19.04.2024, 11:30 Uhr (Diebstahl mit Waffen), 16.05.2024 (Diebstahl) - allesamt aus dem Urteil des AG Biberach - und

44

• vom 15.12.2023 (Diebstahl mit Waffen), 24.01.2024 (Diebstahl), 02.02.2024 (gefährliche Körperverletzung), 12.09.2024 (vorsätzliche Körperverletzung), 26.09.2024 (vorsätzliche Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung) - allesamt aus dem Urteil des AG Ravensburg -

45

in Rechtskraft erwachsen. Die diese Schuldsprüche tragenden tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Urteile und deren rechtliche Würdigung sind daher der Nachprüfung durch die Kammer grundsätzlich entzogen und damit für sie bindend geworden (§§ 318, 327 StPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe der angefochtenen Urteile, dort jeweils unter Ziff. II., Bezug genommen. Nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist eine Wiederholung der erstinstanzlichen Feststellungen zum Schuldspruch im Berufungsurteil entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 – 5 StR 149/00, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 15. November 2024 – 7 NBs 249/23 –, Rn. 14, juris).

2.

46

Tat vom 09.12.2022 (K.)

47

Am 09.12.2022 gegen 16:25 Uhr fuhr der Angeklagte mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind in B. mit dem Linienbus 1. Im Bus leerte der Angeklagte – im Bereich Bergerhauserstraße – versehentlich Bier aus einer Bierdose aus, als er mit der Bierdose vom Sitz fiel. Der Busfahrer K., der dies beobachtet hatte, stellte den Angeklagten wegen der Reinigung(skosten) zur Rede. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte den Busfahrer K. in kroatischer Sprache mit "du kannst mir einen blasen", was der Busfahrer verstand und wodurch er sich in seiner Ehre verletzt fühlte, was der Angeklagte als möglich erkannte und wenigstens billigend in Kauf nahm. Weiter warf der Angeklagte dem Busfahrer K. die halb gefüllte Bierdose schwungvoll ins Gesicht, wodurch der Busfahrer K. Prellungen und Schmerzen im Gesicht erlitt, was der Angeklagte für möglich hielt und wenigstens billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte verließ den Bus. Weil der Busfahrer die Verlobte und das Kind am Verlassen des Busses verhindern wollte, um die Personalien des Angeklagten aufnehmen zu können, kehrte der Angeklagte zurück und zog seine Verlobte aus dem Bus. Dem Busfahrer K., der sodann ebenfalls ausstieg, versetzte der Angeklagte mindestens 5 kräftige Fausthiebe ins Gesicht, wodurch der Busfahrer eine Schwellung im Bereich des linken Wangenknochens und ein Hämatom am linken Auge erlitt, was der Angeklagten für möglich hielt und wenigstens billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert. Physische Verletzungen des Busfahrers K. am Kopf verheilten folgenlos.

48

Der Busfahrer K. stellte am 13.02.2023 schriftlich Strafantrag wegen Beleidigung.

3.

49

19.04.2024 (Kunststoffpflanzentöpfe)

50

Am 19.04.2024 um 11:50 Uhr begab sich der – geringfügig alkoholisierte – Angeklagte in den Dehner-Gartenmarkt in B., Leipzigstraße 47. Er suchte im Markt den hinteren Bereich des mit einem hohen Zaun umgebenen Freigeländes auf. Über diesen Zaun warf er – aufgrund neu gefassten Tatentschlusses – sodann vier Kunststoffpflanzentöpfe im Wert zu je 12,99 Euro sowie vier Kunststoffuntersetzer im Wert von je 7,99 Euro (Gesamtwert: 83,92 Euro) in der Absicht, diese Gegenstände, ohne zu bezahlen, für sich zu behalten. Hierbei führte er ein Einhandmesser der Marke Böker mit einer Klingenlänge von sieben Zentimeter bei sich in der Tasche, was dem Angeklagten bewusst war und er zumindest billigend in Kauf nahm. Den Markt konnte der Angeklagte aber sodann nicht verlassen, weil er daran von einem Mitarbeiter des Gartenmarktes, der den Angeklagten bei der Tatbegehung unbemerkt beobachtet hatte, gehindert wurde, der ihn zu Boden brachte.

4.

51

06.11.2023 (Raubkomplex)

52

Der Zeuge M. und der Angeklagte kannten sich flüchtig von dem Substitutionsarzt Dr. D. in F. her, der beide wegen ihres Drogenproblems behandelte. Der Angeklagte war am 06.11.2023 um 09:48 Uhr bei Dr. D., der Geschädigte M. um 09:52 Uhr (jeweils Zeitpunkt der Anmeldung im Empfang). In der Folge erhielten sie dort ihre Medikamente. Sodann fuhr der Angeklagte mit seiner Verlobten, der Zeugin B., am 06.11.2023 mit dem Zug (Bodo-Bahn) von F. Richtung R. Mit im Zug war der Geschädigte M., der zu seiner Freundin nach Aulendorf fahren wollte, sowie der Zeuge H. Der Zeuge H. war dem Zeugen M. ebenfalls bekannt. Diese Personen saßen auf zwei vierer-Sitzen sich gegenüber.

53

Zwischen 11:30 und 11:40 Uhr machte der Zeuge M., der neben sich auf dem Boden seinen Vaude-Rucksack mit Kleidung und 300 Epilepsie-Tabletten (Rivotril) stehen hatte, im Zug mit seinem Handy Samsung Galaxy A40 vom Angeklagten ein Foto, ohne den Angeklagten vorher um Erlaubnis gefragt zu haben, das er für seine private Freundschaftsgalerie verwenden wollte, weil er glaubte, in dem Angeklagten einen neuen Freund gefunden zu haben. Der Angeklagte, der mit dem Foto nicht einverstanden war, forderte den Zeugen M. im lauten Ton auf, das Foto zu löschen oder er klaue ihm das Handy und den Rucksack und schlage ihn, den Zeugen M., kaputt. Der Zeuge war eine derartige (angekündigte) Brutalität nicht gewohnt. Entweder gab er dem Angeklagten das Handy heraus oder der Angeklagte nahm dem Zeugen M. das Handy weg oder entriss es ihm. Daraufhin schlug der Angeklagte auf den Zeugen mehrfach ein, so dass dieser ein Monokelhämatom am rechten Auge, eine Platzwunde auf der Nase, eine Nasenbeinfraktur sowie Schwellungen am linken Unterarm und den Verlust einer - vorgeschädigten - Zahnkrone (Zahn 41) erlitt, was der Angeklagte für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm. Der Zeuge lag schließlich auf dem Boden und stellte sich ohnmächtig, so dass der Angeklagte von ihm abließ. Der Angeklagte, seine Verlobte sowie der Zeuge H. stiegen in R. am Bahnhof aus, der Zeuge M. eine Station später am Bahnhof in W. / Berg. Dieser konnte über das Handy der Zeugin S. um 11:52 Uhr die Polizei verständigen. Der Rucksack war dem Zeugen bei dem Vorfall ebenfalls abhandengekommen. Gegen 11:41 Uhr trug die Zeugin B. den Rucksack auf dem Rücken auf dem Bahnhofvorplatz in R., den sie zusammen mit dem Angeklagten und dem Zeugen H. passierte. Um 12:01 Uhr trug die Zeugin B. den Rucksack nicht mehr bei sich, als sie den Bahnhofvorplatz in R. erneut mit dem Angeklagten passierte. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten vom 04.01.2024 wurden weder das Handy noch der Vaude-Rucksack des Zeugen M. gefunden. Diese Gegenstände hat der Angeklagte bis heute nicht zurückerhalten.

54

Als der Zeuge M. den Angeklagten mehrere Tage nach der Tat wiedertraf, bat er um Rückgabe des Handys. Darauf entgegnete der Angeklagte dem Zeugen M., dass er dann noch einmal ein paar Schellen bekommen würde. Seit der Tat meidet der Zeuge M. die Bodo-Bahn, in der es keine Videoüberwachung gibt.

5.

55

Bei keiner der verfahrensgegenständlichen Taten war der Angeklagte in seiner Einsichts- und / oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

56

IV. Beweiswürdigung

1.

57

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus den glaubhaften, widerspruchsfreien und überzeugenden Angaben des Angeklagten und den (verlesenen) Berichten der Gerichtshilfe vom 12.02.2025, 12.01.2023, 16.02.2023, die dem Angeklagten auch vorgehalten worden sind, woraufhin er die dortigen Angaben bestätigt hat.

58

Die Daten zur Haft ab 20.01.2025 ergeben sich aus der verlesenen Haft-/Vollstreckungsübersicht vom 24.06.2025. Die Vorverurteilungen und Inhaftierungen ergeben sich aus dem verlesenen BZR sowie den verlesenen Entscheidungen des AG Ravensburg vom 27.02.2024 und des LG Tübingen vom 13.08.2020 und Beschluss des Amtsgerichts Biberach vom 24.09.2024.

59

Die Feststellungen zum Drogenkonsum und zu Behandlungen und stationären Aufenthalten ergeben sich aus den Angaben des Angeklagten sowie den Ausführungen des (sachverständigen Zeugen) Dr. R., der den Behandlungsverlauf anhand der erhobenen Arztbriefe über den Angeklagten gesammelt und zusammengetragen hat.

60

Den Feststellungen zum Zusammenhang zwischen Alkohol- und Drogenkonsum und der Begehung von (verfahrensgegenständlichen) Straftaten und zur unerheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten liegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. zugrunde, welche die Kammer kritisch überprüft, bewertet und denen sich die Kammer angeschlossen hat.

61

Dem Sachverständigen Dr. R. lagen 12 Arzt- und Befundberichte über vorangegangene stationären Entgiftungs- und Entzugsaufenthalte des Angeklagten in Kliniken und Einrichtungen aus den letzten Jahren vor. Über diese hat der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstattung berichtet (vgl. dazu die Feststellungen oben). Weiter lagen ihm die verfahrensgegenständlichen Akten vor, u.a. der BAK-, Drogen / Medikamente und Blutentnahmebericht vom 19.12.2023, 28.12.2023 bzw. 15.12.2023. Er hat an der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ravensburg in erster Instanz und der hiesigen (beiden) Berufungshauptverhandlungen teilgenommen und Fragen stellen können. Er hat sein Gutachten in der Hauptverhandlung vom 18.12.2025 erstattet.

62

Dem Angeklagten bescheinigte der Sachverständige die Diagnose einer Polytoxikomanie. Hirnorganische Störungen konnte er nicht feststellen. Der Sachverständige konnte eine starke Zunahme der Behandlungen des Angeklagten zur Entgiftung in den letzten Jahren feststellen, was anhand der berichteten Klinikaufenthalte ohne Weiteres nachvollziehbar wie überzeugend war. Wenn der Angeklagte aktuell auch konsumfrei sei, so fehle derzeit eine strukturelle Auseinandersetzung mit Sucht und Vorgeschehen, die aber wiederum erforderlich sei, um nachhaltigen Erfolg zu erzielen. Auch dies war für die Kammer vor dem Hintergrund der Entzugsbehandlungen und den Rückfällen aus der Vergangenheit nachvollziehbar wie überzeugend. Der Sachverständige wies darauf hin, dass bereits durch das Landgericht Tübingen eine 64-er Entscheidung getroffen worden sei, die aber nicht umgesetzt worden sei; eine strukturelle Entzugsbehandlung sei bis heute nicht durchgeführt worden. Anhand der Behandlung, während der der Angeklagte wegen geringer Sauerstoffsättigung zunächst notfallmäßig behandelt werden musste, machte der Sachverständige deutlich, dass der Angeklagte sich in der Vergangenheit an der Grenze zum Versterben befunden hatte und dass der fortlaufende Konsum von Alkohol und Drogen das Risiko des Versterbens mit sich bringe. Ausweislich des dramatisch geringen Sauerstoffwertes waren diese Ausführungen für die Kammer vollends überzeugend.

63

Weil bislang keine Therapie mit Erfolg durchgeführt worden ist, ist für die Kammer klar, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird. Nur eine Behandlung iSd. § 64 StGB ist geeignet, den Angeklagten zu heilen und damit die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Denn durch diese kann eine grundlegende Verhaltensänderung beim Angeklagten erreicht werden. Dafür aber ist eine strukturelle Therapie erforderlich, die 2 Jahre dauern wird. Diesen Ausführungen des Sachverständigen konnte sich die Kammer - vor allem mit Blick auf den Verlauf an Straftaten seit der 64er Entscheidung des LG Tübingen und die Behandlungshistorie des Angeklagten - anschließen.

64

Beim Blick auf die verfahrensgegenständlichen Taten konnte der Sachverständige allenfalls eine geringe Beeinflussung der Einsichts- und / oder Steuerungsfähigkeit infolge Alkohol- und Drogenkonsums feststellen, in keinem Fall aber eine Beeinträchtigung, welche den Bereich des § 21 StGB erreichen würde; der Drogen- und Alkoholkonsum aber hätten die Taten erleichtert. Den Angeklagten beschrieb der Sachverständige dahingehend, dass er in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, sich selbst zu reflektieren, und dass er in der Gegenwart dazu noch in der Lage sei. Die Substanzkonsumstörung führe beim Angeklagten zu Funktionsstörungen bzw. erleichtere die Begehung der verfahrensgegenständlichen Straftaten.

65

Dass keine Beeinträchtigung iSd. § 21 StGB vorlag, war für die Kammer überzeugend, schließlich waren beim Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Taten keine relevanten (Verhaltens-)Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Vor dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Taten (Diebstahl von Konsum- und Gebrauchsgegenständen, Körperverletzungstaten) hielt die Kammer den Zusammenhang zwischen Alkohol- und Drogenkonsum und Straftaten, ohne dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlag, für überzeugend. Hirnorganische Störungen waren nicht festgestellt worden. Eine maßgebliche Persönlichkeitsveränderung war beim Angeklagten vor dem Hintergrund der private und beruflichen Umstände (vgl. oben) nicht gegeben. Damit war für die Kammer auch überzeugend belegt, dass ohne Haft und Behandlung der Angeklagte weitere ähnliche Straftaten begehen wird.

2.

66

Die Taten vom 08.01.2023, 03.07.2023, 21.07.2023, 26.01.2024, 19.04.2024 (11:30 Uhr), 16.05.2024, 15.12.2023, 24.01.2024, 02.02.2024, 12.09.2024, 26.09.2024 sind im Schuldspruch rechtskräftig.

3.

67

Die Feststellungen zu der Tat vom 09.12.2022 ergeben sich aus den geständigen Angaben des Angeklagten sowie aus den Angaben der Zeugen K. und F. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern über die Verletzungsspuren am Kopf des Zeugen.

68

Der Angeklagte, der die Tat zunächst in Abrede gestellt hatte, hat sie in der Berufungshauptverhandlung vom 18.12.2025 eingeräumt. Das Geständnis des Angeklagten wird durch die vernommenen Zeugen und weiteren Beweismittel bestätigt.

69

Nach den Angaben des Zeugen K., dem Busfahrer, hat sich der Vorfall so ereignet, wie oben festgestellt. Dieser Tathergang konnte auch die ermittelnde Polizeibeamtin F. so wiedergeben, welche die Zeugen nach der Tat vernommen hatte. Sie entsprechen dem vom Zeugen K. von Anfang an gemachten Angaben. Dabei hatte der Zeuge K. auch von Anfang an angegeben, dass er versucht habe, die Freundin des Angeklagten mit Kinderwagen am Verlassen des Busses zu hindern, um die Personalien des Angeklagten aufnehmen zu können. Die Angaben der Zeugen K. waren authentisch, glaubhaft, Ausdruck einer Schilderung eines tatsächlich erlebten Vorfalles und an die Wiedergabe des in Erinnerung gebliebenen Vorfalles orientiert und fern von jeglichen unberechtigten Belastungen des Angeklagten. Deshalb überzeugten sie die Kammer von der Wahrheit.

70

Die Verletzungen des Zeugen K. am Kopf bzw. die Kampfspuren an seinem Kopf konnten anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder sehr gut nachvollzogen werden. Physische Verletzungen beim Zeugen waren nach seinen Angaben folgenlos verheilt.

71

Der für die Verfolgung der Beleidigung erforderliche Strafantrag ergibt sich aus dem aktengegenständlichen Strafantrag, der im Wege des Freibeweisverfahrens festgestellt wurde (vgl. KG Beschl. v. 20.8.2021 – 121 Ss 92/21, BeckRS 2021, 29793, beck-online).

4.

72

Die Feststellungen zur Tat vom 19.04.2024, 11:50 Uhr, ergeben sich aus dem Geständnis des Angeklagten und seinen Angaben, die er auf Vorhalt des polizeilichen Ermittlungsberichts, der Lichtbilder von den entwendeten Gegenständen und den Lichtbildern von der Außenanlage des Marktes gemacht hat. Der festgestellte Sachverhalt hatte sich zur Überzeugung der Kammer so zugetragen, wie oben festgestellt.

5.

73

Die Feststellungen zur Tat vom 06.11.2023 ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus Folgendem:

a)

74

Dass der Angeklagte der Täter vom 06.11.2023 war, steht zur Überzeugung der Kammer fest.

75

Der Angeklagte hatte die Tat bestritten. Er sei nicht der Täter gewesen, den Zeugen M. kenne er allenfalls flüchtig; wenn er der Täter gewesen wäre, könnte er sich daran erinnern; er sei nicht dabei gewesen. Er habe auch andere Arztzeiten gehabt. Mit seiner (damaligen) Freundin sei er regelmäßig unterwegs gewesen, ob auch am Tattag, könne er nicht mehr sagen.

76

Der Zeuge M. hat den Angeklagten als Täter sicher wiedererkannt. Er kannte den Angeklagten damals nur vom Vornamen her (Ronnie) und von Dr. D. her, dort waren beide in (Substitutions-)Behandlung. Er sprach von Anfang an davon, dass der Ronnie mit seiner Freundin mit ihm Zug gewesen sei. Nach der Tat habe der Zeuge den Angeklagten bei Dr. D. wieder gesehen. Weiter habe er ihn mehrere Tage nach der Tat beim Lidl-Markt getroffen und ihn auf das Handy angesprochen, worauf der Angeklagte ihm angedroht habe, er bekomme ein paar Schellen, wenn er das Handy wieder haben wolle. Die Angaben des Zeugen waren authentisch und Ausdruck der Wiedergabe eines erlebten Geschehens. Anhaltspunkte für eine unberechtigte oder leichtfertige Belastung des Angeklagten durch den Zeugen ergaben sich überhaupt nicht. Dass der Zeuge selbst drogenkrank ist und an psychiatrischen Krankheiten leidet (Borderline), steht nicht entgegen. Der Zeuge war sichtlich darauf bedacht, nur Angaben zu machen, an die er sich erinnern konnte. Insgesamt war der Zeuge glaubwürdig, seine Angaben glaubhaft. Schließlich werden die Angaben des Zeugen M. auch durch die weiteren Beweismittel bestätigt bzw. fügen sich darin ein.

77

Dass der Angeklagte der Täter war, fügt sich in die bei Dr. D. von der Zeugin R. ermittelten – und oben festgestellte – Praxiszeiten des Zeugen (09:52 Uhr) und des Angeklagten (09:48 Uhr) ein. Beide waren am Tattag bei Dr. D. in Behandlung. Weiter fügt sich die Tat in den Zeitpunkt vom polizeilichen Notruf (11:52 Uhr) ein, den die Zeugin S. bekundet hat.

78

Weiter fügen sich die Angaben in die Videosequenz und die daraus gemachten Lichtbilder vom 06.11.2023 ein. Das Hotel G. im Bereich des Bahnhofes in R. macht Video-Aufnahmen vom Eingangsbereich des Hotels. Dieses zeichnete am 06.11.2023 um 11:41 Uhr die Zeugin B., den Angeklagten und den Zeugen H. auf. Der Zeuge H. konnte sich auf dem Video mehr oder weniger wiedererkennen. Bei den dort aufgenommenen Personen handelt es sich weiter um den Angeklagten und die Zeugin B.: Bezüglich der Zeugin B. (Vans-Schuhe, karierter Schal mit langen dicken Fransen, grüne Jacke und schwarze Weste, rosa Mütze) und dem Angeklagten (Schuhe der Marke Nike Air Jordan) stimmen die dort ersichtlichen Kleidungsstücke mit den im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten gefundenen Kleidungsstücke überein. Weiter wurde bei der Durchsuchung ein Puma-Rucksack gefunden, welcher mit dem vom Angeklagten im Video-Ausschnitt vom 06.11.2023, 11:41 Uhr (und 12:01 Uhr) getragenen Rucksack übereinstimmt. Die Gestalt der männlichen Person auf dem Video-Ausschnitt stimmt mit der Gestalt des Angeklagten überein. Der auf dem Video ersichtliche, von der weiblichen Person getragene Vaude-Rucksack stimmt im Füllzustand mit den Angaben des Zeugen überein, der den Rucksack als befüllt beschrieben hat, weiter mit dem Vaude-Zeichen. Es stand danach fest, dass auf den Videoaufnahmen der Angeklagte und die Zeugin B. zu sehen waren.

79

Deshalb war auch auszuschließen, dass der Angeklagte und die Zeugin B. sich zufällig am Bahnhofvorplatz in R., einem in der Drogenszene nicht ganz unbekannter Ort, aufgehalten haben, ohne mit dem Vorfall im Zug etwas zu tun gehabt zu haben.

80

Wenn auch der LKA-Untersuchungsbericht vom 04.07.2024 keine Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten gab, so hat die Kammer bei der Gesamtbetrachtung der vorstehenden Indizien und Umstände keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte Täter der Tat von ca. 11:30 Uhr im Zug gewesen ist.

b)

81

Die Überzeugung über den oben festgestellten Vorgang ergibt sich aus Folgendem:

aa)

82

Der Angeklagte hatte die Tat bestritten (vgl. oben).

83

Der Zeuge M. schilderte die Vorkommnisse vom 06.11.2023 wie folgt: Er hätte den Angeklagten von Dr. D. her gekannt. Sie seien zusammen im Zug Richtung R. gefahren. Er habe vom Angeklagten für sein Freundschaftsalbum ein Foto gemacht. Der Angeklagte habe ihn sodann im lauten Ton aufgefordert, das Foto zu löschen oder er klaue ihm das Handy und den Rucksack und schlage ihn kaputt. Eine derartige Brutalität habe er vorher nicht gekannt. Er habe dem Angeklagten sodann sein Handy herausgegeben. Sein Rucksack habe neben ihm im Gang gestanden. Eine Möglichkeit zum Löschen des Fotos habe er nicht gehabt. Der Angeklagte habe ihn sofort mehrfach durch den Zug geschlagen, bis er sich auf dem Boden liegend als ohnmächtig hingestellt habe. Der Angeklagte sei mit seiner Freundin in R. mit seinem Handy und Rucksack ausgestiegen. In B. sei er ausgestiegen und habe über das Handy einer Frau den Rettungswagen alarmiert. Später habe er den Angeklagten vor der Praxis des Dr. D. wieder gesehen, ein weiteres Mal auf dem Lidl-Parkplatz; dort habe er sein Handy zurückgefordert, woraufhin der Angeklagte ihm ein paar Schellen angedroht habe. Ob der Angeklagte den Inhalt des Rucksacks im Zug gesehen habe, das könne er nur vermuten. Dass er im Zug einen epileptischen Anfall gehabt habe, das habe er nur gesagt, damit der Krankenwagen auch komme.

84

Die Zeugin R., die sachbearbeitende Polizeibeamtin, hatte den Zeugen M. mehrmals nach der Tat vernommen. Bei der Polizei habe der Zeuge M. angegeben, dass der Täter von den Tabletten in seinem Rucksack gewusst habe, später dass er dies damals vermutet habe. Er habe vom Angeklagten mit seinem Handy ein Foto gemacht. Sodann habe der Täter wegen des Fotos dem Zeugen gedroht, den Rucksack und (später auch) das Handy zu klauen und ihm eine rein zu hauen. Das Handy habe er ihm aus der Hand gerissen. Danach habe er auf ihn eingedroschen. Wie der Angeklagte seinen Rucksack danach in der Hand gehabt habe, das habe er gesehen. Den Rucksack habe er entwendet, weil der Zeuge vom Angeklagten ein Foto gemacht habe, so die Aussage des Angeklagten dem Zeugen gegenüber. Er habe im Zug einen epileptischen Anfall gehabt.

85

Die Zeugin S. schilderte, dass sie auf dem Bahnhof in B. / W. vom verletzten Geschädigten angesprochen und gebeten worden sei, den Krankenwagen zu rufen. Krankenwagen und Polizei habe sie gegen 11:52 Uhr gerufen. Von der Tat und dem Täter habe sie nichts mitbekommen.

86

Die Angaben des Zeugen H., der zwischenzeitlich verstorben war und dessen protokollierte Aussage vom 16.04.2025 verlesen wurde (§ 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO), waren wenig ergiebig. Er konnte oder wollte sich damals bei der Vernehmung in erster Instanz an den Vorfall nicht konkret erinnern bzw. nur auf Vorhalt etwas erinnern und konnte dort selbst auf Vorhalt keine konkreten Angaben machen.

87

Die Zeugin B. hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hatte vor der Zeugenvernehmung und die Zeugin hatte im Rahmen der Zeugenbelehrungen – unabhängig voneinander – angegeben, dass sie verlobt seien, sich ein Eheversprechen gegeben hätten, danach wurde vom Vorsitzenden ausdrücklich gefragt. Die Kammer war sich bewusst, dass das bloße Zusammenleben als nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht begründet. Jedoch konnte und musste die Kammer nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten von einem Verlöbnis ausgehen, ohne dass dies Zweifel aufwarf (vgl. BGH NJW 1972, 1334). Denn die Annahme eines Verlöbnisses fügte sich hier in die Lebensumstände des Angeklagten und der Zeugin auch ein: Der Angeklagte und die Zeugin sind seit ca. 7 Jahren zusammen, wohnen seit mehreren Jahren zusammen und haben gemeinsam ein fünfjähriges Kind und planen eine gemeinsame Zukunft. Deshalb waren nach § 252 StPO weder die protokollierten Angaben der Zeugin und damals Beschuldigten vor dem Amtsgericht noch die Angaben vor der Polizei verlesbar (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2017 - 5 StR 454/17, BeckRS 2017, 136201).

bb)

88

Der Zeuge M. machte seine Angaben aus seiner Erinnerung heraus. Seine Angaben hat er ohne Belastungseifer gemacht. Der Zeuge war selbst darauf bedacht, nichts Falsches zu sagen, schließlich sei er selbst auch "kein unschuldiges Lamm". Bei der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit war vor allem zu berücksichtigen, dass der Zeuge vor Gericht den Anlass für die Auseinandersetzung, das Anfertigen eines Fotos ohne Einwilligung des Angeklagten, von sich aus angab, obwohl er erkannt hatte, dass das Fertigen eines Fotos ohne Einwilligung nicht in Ordnung war. Auch seine Suchterkrankung und Borderline-Erkrankung wie Alkoholisierung am Tattag hielt der Zeuge nicht hinter dem Berg. Soweit der Zeuge von einem Epilepsie-Anfall bei der Tat gesprochen hat, hatte er dies am Tattag gesagt, um das Herbeirufen des Rettungswagens zu forcieren.

89

Seine Angaben waren glaubhaft, in sich widerspruchsfrei, folgerichtig, im festgestellten Umfang auch konstant. Seine psychiatrische Erkrankung und seine Alkoholisierung zur Tatzeit (0,88 Promille) stellen die Glaubhaftigkeit nicht infrage, dafür hatte die Kammer keinerlei Anzeichen.

90

Nicht konstant waren die Angaben des Zeugen allerdings dahingehend, ob eine Wegnahme, Wegreißen oder Herausgabe des Handys stattgefunden hat (vgl. zur Wegnahme des Rucksacks unten). Dies war auch nicht weiter aufklärbar. Ob der Zeuge das Handy dem Angeklagten herausgegeben hat oder ob der Angeklagte dem Zeugen das Handy weggenommen oder entrissen hat, war nicht feststellbar.

91

Diese insoweit nicht-konstanten Angaben des Zeugen M. mögen seine Glaubwürdigkeit aber nicht zu beeinträchtigen. Es ist nachvollziehbar, dass es dem Zeugen darauf zumindest am Anfang nicht entscheidend angekommen ist. Nicht aufklärbar war weiter, ob der Zeuge, ein juristischer Laie, mit unterschiedlichen Begriffen das Gleiche beschreiben wollte. Fest steht aber, dass das Handy im Zug vor den Körperverletzungshandlungen des Angeklagten den Besitzer gewechselt hat, und zwar vom Zeugen zum Angeklagten. Nicht feststellbar war nur, ob dies auf einer Herausgabehandlung des Zeugen oder eine Wegnahmehandlung mit oder ohne Gewalt des Angeklagten geschah.

dd)

92

Die Verletzungen des Zeugen M. konnten anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollzogen werden und werden durch die verlesenen Arztbriefe vom 06.11.2023, 06.11.2023, 06.11.2023 (jeweils … Klinik) und vom 20.12.2023 (Dr. H.) zur Überzeugung der Kammer belegt.

c)

93

Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte den Rucksack des Zeugen M. weggenommen hat oder dass der Angeklagte und die Zeugin B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken und nicht die Zeugin B. allein oder eine dritte Person. Alle Varianten sind hier nach den realen Gegebenheiten denkbar und möglich.

94

Der Angeklagte hatte zwar zuvor angekündigt, dem Zeugen M. den Rucksack und das Handy wegzunehmen. Der Schluss von der Ankündigung, den Rucksack wegzunehmen, auf eine anschließende Wegnahmehandlung des Angeklagten trägt nicht. Ob der Angeklagte es aber auch tatsächlich gemacht hat, dafür gibt es keine überzeugenden Beweismittel.

95

Zwar hat der Zeuge M. bestätigt, dass er den Angeklagten gesehen habe, wie der Angeklagten den Zug mit (Handy und) Rucksack verlassen habe. Dass der Zeuge dies tatsächlich gesehen hat und nicht nur aus der vorher gemachten Ankündigung des Angeklagten und / oder aus dem Umstand, dass die Zeugin B. nachher (11:41 Uhr) mit dem Rucksack aufgenommen worden ist, zurück gefolgert hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, nachdem der Zeuge M. ihm das Handy gegeben hatte, den Zeugen mehrfach schlug bzw. damit beschäftigt war, den Zeugen M. zu schlagen, womit fern liegt, dass der Angeklagte den Rucksack unmittelbar nach der Gewaltandrohung weggenommen hat, dazu hatte der Angeklagte, der mit Schlagen beschäftigt war, gar keine Zeit. Dass der Angeklagte den Rucksack nach Beendigung der Körperverletzungshandlung (und vor dem Aussteigen) an sich genommen hat, wäre zwar ohne weiteres möglich. Dass der am Boden liegende, verschlagene und sich ohnmächtig stellende Zeuge aber tatsächlich gesehen hat, dass der Angeklagte den Zug mit dem Rucksack des Zeugen M. verlassen hat, überzeugt die Kammer nicht. Kurz danach, um 11:41 Uhr, trug die Zeugin B. den Rucksack. Wer den Rucksack während der Körperverletzungshandlungen oder danach weg- bzw. an sich genommen hat, ist unbekannt und war nicht weiter aufklärbar.

96

Dass der Angeklagte zuvor davon wusste, dass sich im Rucksack die 300 Rivotril-Tabletten befanden, stand ebenso nicht fest. Der Zeuge M. vermutete, dass der Angeklagte davon Kenntnis gehabt habe, weil er eventuell in seinen Rucksack habe hineinschauen können. Sicher war sich der Zeuge M. über das Wissen des Angeklagten aber nicht.

97

Zwar war die Zeugin B. mit dem Rucksack auf der Video-Sequenz der Hotels Ginn vom 06.11.2023, 11:41 Uhr auf dem Bahnhofvorplatz in R. zu sehen. Daraus kann aber nicht rückgeschlossen werden, wer den Rucksack schlussendlich im Zug an sich genommen hat, ob dies der Angeklagte oder die Zeugin B. gewesen ist oder eine dritte Person, etwa der Zeuge H. Der Rückschluss von dem Tragen des Rucksacks um 11:41 Uhr auf eine Wegnahmehandlung durch eine bestimmte Person trägt nicht.

98

Beweismittel, die belegen könnten, dass der Angeklagte und die Zeugin B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB) den Rucksack mitgenommen haben, gibt es nicht.

99

Auch konnte die Kammer aus einer Gesamtschau dieser Indizien und Aspekte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte den Rucksack weggenommen oder zusammen mit der Zeugin B. (§ 25 II StGB) weggenommen hat. Der Kammer war bewusst, dass zur Überzeugungsbildung eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (stRspr, BGH NStZ 1984, 180; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 225/94 –, juris; BGH NStZ-RR 1999, 301, 302 mwN; BGH wistra 2006, 316). Hier bestanden aber Restzweifel dahingehend, dass gerade nicht ausreichend belegt war, dass der Angeklagte den Rucksack weggenommen hat oder dass der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Zeugin B. gehandelt hat und nicht die Zeugin B. oder ein Dritter von sich aus den Rucksack im Zug an sich genommen hat. Auch Letzteres würde sich in die Feststellungen (Videoaufnahme von 11:41 Uhr mit dem Rucksack auf dem Rücken der Zeugin) ohne Weiteres einfügen.

d)

100

Nicht feststellbar war, dass sich der Angeklagte - zum Zeitpunkt der Herausgabe / Wegnahme - um das Handy bereichern wollte oder sich diesen Gegenstand zueignen wollte bzw. dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, und dass es ihm nicht nur darauf ankam, das Handy als Speichermedium des ohne Einwilligung aufgenommenen Bildes zu zerstören. Das Gleiche würde für den Rucksack gelten, bei dem es dem Angeklagten darauf angekommen sein könnte, den Zeugen M. durch die Wegnahme des Rucksacks für das verbotenerweise gemachte Foto zu bestrafen.

101

Bereits die Ankündigung des Angeklagten, er werde den Rucksack und das Handy wegnehmen, stehen im Zusammenhang mit der Aufforderung, das Foto zu löschen, bzw. der unberechtigten Fotoaufnahme durch den Zeugen M. Bei dieser Vorgeschichte liegt es bereits alles andere als nahe, dass es dem Angeklagten um die Verschaffung der Gegenstände zur eigenen Bereicherung oder Zueignung ging, sondern es liegt vielmehr besonders nahe, dass es dem Angeklagten um das Löschen des Fotos, der Vernichtung des Speichermediums (Handy) und die Bestrafung des Zeugen dafür, dass er von ihm unberechtigt ein Foto gemacht hat, durch an-sich-Nahme des Handys ging.

102

Bei dieser Sachlage vermochte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass es dem Angeklagten (auch) auf die Erlangung des Handys und des Rucksacks – neben dem Löschungs- und Zerstörungsmotiv – ankam. Dafür war entscheidend, dass der unmittelbare Anlass eben die unerlaubte Fotoaufnahme gewesen ist. Auch weitere Beweismittel dafür, die belegen könnten, dass es dem Angeklagten auch darauf angekommen ist, die Gegenstände des Angeklagten zu erlangen, gab es nicht. Weder das Handy noch der Rucksack konnte bei der Durchsuchung aufgefunden werden, beide Gegenstände wurden bis heute nicht aufgefunden. Der Rucksack wurde um 11:41 Uhr nur auf dem Rücken der Zeugin B. gesehen.

e)

103

Nicht feststellbar war, ob der Angeklagte wusste, dass er keinen einredefreien Anspruch auf Herausgabe des Handys, auf dem sich das verbotenerweise aufgenommene Foto von ihm befand, hatte.

104

Die verbale Forderung des Angeklagten und das anschließende Verhalten lassen den Rückschluss zu, dass er eventuell dachte, einen Anspruch auf Herausgabe des Fotos und des Speichermediums zu haben. Zwar ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Angeklagte – Hangbedingt – nicht gerade gewaltfern veranlagt scheint. Jedoch lässt der Gesamtzusammenhang und die unmittelbare zeitliche Folge zwischen Fotoaufnahme, Aufforderung das Foto zu löschen und das Handy herauszugeben, den – aufgrund realer Gegebenheiten – möglichen Schluss zu, dass der Angeklagte in diesem Moment dachte, er könne das Foto und das Handy herausverlangen. Jedenfalls ist aber nicht widerlegbar, dass er dachte, einen solchen Anspruch auf Herausgabe zu haben.

105

V. Rechtliche Würdigung

1)

106

Der Angeklagte hat vom 08.01.2023 einen Diebstahl (§ 242 StGB), 03.07.2023 einen Diebstahl (§ 242 StGB), am 21.07.2023 einen Diebstahl (§ 242 StGB), am 26.01.2024 einen Diebstahl (§ 242 StGB), am 19.04.2024, 11:30 Uhr einen Diebstahl mit Waffen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB), am 16.05.2024 einen Diebstahl (§ 242 StGB) - allesamt aus dem Urteil des AG Biberach - und am 15.12.2023 einen Diebstahl mit Waffen (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB), am 24.01.2024 einen Diebstahl (§ 242 StGB), am 02.02.2024 eine gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), am 12.09.2024 eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB), am 26.09.2024 eine vorsätzliche Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung (§§ 223, 240, 303 StGB) - allesamt aus dem Urteil des AG Ravensburg – begangen.

2.

107

Am 09.12.2022 hat der Angeklagte sich einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gemacht (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Bierdose stellt ein gefährliches Werkzeug dar, weil sie wegen ihrer Beschaffenheit aus Metall und ihrer halben Füllung und durch den Wurf an den Kopf des Zeugen K. geeignet war, erhebliche Körperverletzungen am Kopf, etwa am Auge, herbeizuführen. Die ehrverletzenden Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Busfahrer K. stellt eine Beleidigung dar. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Die Taten stehen wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).

3.

108

Am 19.04.2024 gegen 11:50 Uhr hat der Angeklagte einen versuchten Diebstahl mit Waffen begangen (§ 242 Abs. 1, 2, § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2, § 22 StGB). Die Tat ist nicht vollendet worden. Durch das Werfen der Diebesbeute über den Zaun der Außenanlage des Marktes hat der Angeklagte zwar fremden Gewahrsam gebrochen, aber noch keinen eigenen Gewahrsam begründet, weil er noch keine eigene Verfügungsgewalt über diese Gegenstände gehabt hat (vgl. KG Zwickau NJW 2006, 166). Zur Tat hat er mit dem Beginn der Wegnahmehandlung aber unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Nachdem der Angeklagte vom Dehner-Mitarbeiter gestellt worden war, war der Versuch fehlgeschlagen, ein Rücktritt nicht mehr möglich.

109

Diese Tat steht auch mit der Tat vom 19.04.2024, 11:30 Uhr im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Wenn diese Taten auch zeitlich nahe beieinander liegen, so handelte der Angeklagte aufgrund neuen Tatentschlusses.

4.

a)

110

Der Angeklagte hat am 06.11.2023 eine vorsätzliche Körperverletzung begangen (§ 223 Abs. 1 StGB).

b)

111

Eine räuberische Erpressung nach §§ 252, 255 StGB (Tatobjekt: Handy) liegt dagegen nicht vor.

aa)

112

Zum einen fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg, jedenfalls im subjektiven Tatbestand (vgl. BGH NStZ-RR 2023, 205).

113

Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht. Hier hatte der Angeklagte aber nicht die Vorstellung, den Zeugen M. zu bedrohen, um dadurch den Nötigungserfolg zu erreichen. Die Ansage des Angeklagten (Foto löschen oder Rucksack und Handy klauen und den Zeugen kaputt hauen) lässt einen Schluss auf einen derartigen Vorsatz nicht zu. Die Weggabe und die Bedrohung stehen vielmehr nebeneinander, aber nicht in einem Kausalzusammenhang.

bb)

114

Weiter fehlt es an der Bereicherungsabsicht.

115

Eine Erpressung setzt die Absicht voraus, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

116

Die Forderung des Handys durch den Angeklagten und die Herausgabe durch den Zeugen M. sind vor dem Hintergrund der unberechtigten Foto-Aufnahme zu sehen. Der Angeklagte forderte das Löschen des Fotos, oder er klaue den Rucksack und das Handy und schlage den Zeugen kaputt. Hier steht im Raum, dass es dem Angeklagten bei dem Handy um das Löschen des Fotos und ggfls. um die Zerstörung des Handys, auf dem das Foto gespeichert war, ging und nicht um eine vermögensmäßige Bereicherung (vgl. oben).

117

Ohne Bereicherungsabsicht handelt aber, wer sich in den Besitz einer Sache bringt, um diese zu zerstören (BGH NStZ 2011, 699). An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestandes seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören”, "zu vernichten”, "preiszugeben”, "wegzuwerfen”, "beiseitezuschaffen” oder "zu beschädigen” (BGH NJW 1977, 1460; BGH NJW 1985, 812, jeweils mit Nachw.; BGH NStZ 2019, 344). Der etwa auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH Urt. v. 26. 9. 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812, 813 mwN; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 4 StR 164/10 –, juris). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter – was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH NStZ 1981, 63) – für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (BGH NStZ 2011, 699 Rn. 21, beck-online).

118

Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil i. S. des § 253 StGB nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder ein Dritter für sich nutzen will. Daran fehlt es u. a. dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck (hier: Löschen des gespeicherten Fotos) gerichteten Verhaltens hinnimmt (BGH NStZ-RR 2015, 371, beck-online; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 –, Rn. 3, juris zur Wegnahme eines fremden Handys, um es auf kompromittierende Aufnahmen zu untersuchen und diese dann zu löschen). So liegt der Fall hier bzw. Gegenteiliges ist nicht feststellbar.

cc)

119

Weiter steht der Begründung einer räuberischen Erpressung entgegen, dass der Angeklagte es nicht wenigstens billigend in Kauf genommen hat, sich rechtswidrig zu bereichern.

120

Die erstrebte Vermögensverschiebung muss zu Unrecht erfolgen. Erforderlich ist, dass der Täter einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er materiell-rechtlich keinen Anspruch hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 106; BayObLGSt 1955, 8, 14). Ein fälliger Anspruch beseitigt die Rechtswidrigkeit der Vermögensverschiebung (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 341; BGH NJW 2017, 1487). Dass er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig (BGH NStZ-RR 2004, 45; BGH NStZ-RR 2022, 47; TK-StGB/Bosch, 31. Aufl. 2025, StGB § 253 Rn. 19, beck-online).

121

Aus der unberechtigten Fotoaufnahme ergibt sich zwar kein zivilrechtlicher Anspruch des Angeklagten gegen den Zeugen aus § 22 KUG, weil davon nur das Verbreiten oder das öffentliche Zurschaustellen erfasst ist. Jedoch hatte der Angeklagte gegen den Zeugen M. einen Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB, weil durch die unberechtigte Fotoaufnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verletzt worden ist (vgl. BGH GRUR 1957, 494, 497; BGH NJW 1966, 2353, 2354). Weiter stellt das Erheben von Bilddaten eine Datenverarbeitung iSd. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar (BeckOGK/T. Hermann, 1.11.2025, BGB § 823 Rn. 1253, beck-online), so dass sich daraus ein Anspruch des Angeklagten ergeben kann.

122

Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist auf Schadensersatz, der aus § 1004 BGB auf Unterlassen oder Beseitigung bzw. Löschen des Bildes gerichtet. Eine Herausgabe des Fotos kann dagegen nicht verlangt werden (Staudinger/Hager (2017) C. Das Persönlichkeitsrecht, Rn. C 270). Auch besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Speichermediums.

123

Die Aussagen des Angeklagten (löschen oder Handy nehmen und kaputt schlagen) legt es nahe, dass der Angeklagte davon ausgegangen sein könnte, einen Anspruch auf Herausgabe des Fotos samt Speichermedium gehabt zu haben. Dies könnte dafür sprechen, dass er die Vorstellung hatte, einen von der Rechtsordnung anerkannten und daher gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu haben. Dass sich der Angeklagte nicht in einem Tatbestandsirrtum befand (§ 16 StGB), konnte nicht festgestellt werden; der Angeklagte hat selbst keine Angaben gemacht. Weiter sind sonstige Beweismittel oder Umstände, die dagegen sprechen könnten, nicht ersichtlich.

124

Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils stellt bei der Erpressung ein normatives Tatbestandsmerkmal dar, auf das sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters erstrecken muss. Es ist davon auszugehen, dass der Täter sich oder einen Dritten zu Unrecht bereichern will, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, den weder er noch der Dritte auf einen rechtlich begründeten Anspruch stützen können. Nimmt der Täter das Bestehen einer tatsächlich nicht bestehenden Anspruchsgrundlage an, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 2 StR 163/13 –, Rn. 9, juris; BGH, 28. Oktober 2010, 4 StR 402/10, NStZ 2011, 519; BGH, 14. März 2012, 2 StR 547/11, StV 2013, 73).

c)

125

Auch hat der Angeklagte dem Zeugen M. das Handy nicht geraubt (§ 249 StGB), unter der Annahme, er habe es dem Zeugen entrissen.

126

Der Angeklagte handelte nicht mit Zueignungsabsicht. Die obigen Ausführungen zur Bereicherungsabsicht gelten hier entsprechend.

127

Weiter fehlt es dem Angeklagten an der Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Zueignung (vgl. oben).

d)

128

Auch ein Diebstahl (Tatobjekt: Handy) liegt mangels Zueignungsabsicht und Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Zueignung nicht vor, unter der Annahme, der Angeklagte habe dem Zeugen das Handy (ohne Gewalt) weggenommen.

129

Somit hat sich der Angeklagte nach allen drei Tatsachenalternativen (Tatobjekt Handy) insoweit nicht strafbar gemacht.

e)

130

Hinsichtlich des Tatobjektes Rucksack liegt weder ein Raub (§ 249 StGB) noch ein Diebstahl (§ 242 StGB) vor.

131

Selbst wenn der Angeklagte den Rucksack (Tatobjekt: Rucksack) weggenommen hätte, was hier nicht feststellbar ist (vgl. oben), käme eine Bestrafung wegen Raubes (§ 249 StGB) / Diebstahls (§ 242 StGB) nicht infrage. Denn es hätte dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt an der Zueignungsabsicht gefehlt. Im Tatzeitpunkt hätte beim Angeklagten die Absicht, den Zeugen wegen der unberechtigten Aufnahme zu bestrafen, vorgelegen (vgl. oben); jedenfalls war Gegenteiliges nicht festzustellen. Dass es dem Angeklagten auch auf die Erlangung des Rucksacks als Vermögensgegenstand angekommen ist, das steht gerade nicht fest.

f)

132

Auch eine Nötigung nach § 240 StGB kann nicht angenommen werden.

aa)

133

Es fehlt schon am subjektiven Tatbestand bezüglich der Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg. Nach der Vorstellung des Angeklagten ging es ihm nicht darum, den Zeugen M. durch Drohung zur Herausgabe oder Duldung der Wegnahme von Handy und Rucksack zu bewegen. Die Ausführungen zu § 255 StGB gelten hier entsprechend.

bb)

134

Weiter fehlt es an der Rechtswidrigkeit. Eine Nötigung nach § 240 StGB ist nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (Abs. 2). Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagten glaubte, einen Anspruch auf Herausgabe des Handys als Speichermedium für das unberechtigt gemachte Foto zu haben, fehlt ihm die Kenntnis von den Umständen, welche das Verwerflichkeitsurteil konstituieren könnte, nämlich dass er keinen Anspruch auf Herausgabe des Handys hatte und sich entgegen dem Prinzip des Vorrangs staatlicher Zwangsmittel sein Recht selbst verbotenerweise durchsetzt.

g)

135

Weitere Straftatbestände, die im Rahmen des angeklagten Lebenssachverhaltes bzw. der zugelassenen Anklage erfüllt sein könnten, sind nicht ersichtlich.

136

An sich denkbar wäre es, dass der Angeklagte, der das Handy vom Zeugen M. erhalten hat, dieses später verkauft oder weggeworfen hat. Darin würde eine Unterschlagung (§ 246 StGB) oder eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) liegen. Jedoch handelt es sich dabei um einen neuen Lebenssachverhalt bzw. eine neue prozessuale Tat, die von der verfahrensgegenständlichen, zugelassenen Anklage nicht umfasst ist.

137

Ob eine wahlweise Verurteilung wegen Unterschlagung oder Sachbeschädigung (Gesetzesalternativität) möglich ist, kann hier deshalb dahinstehen.

138

VI. Strafzumessung

139

1) Einzelstrafen

140

141

2. Gesamtstrafen

a)

142

Hier waren zwei Gesamtstrafen zu bilden, die erste aus den Taten vom 08.01.2023, 09.12.2022, 03.07.2023 und 21.07.2023 (jeweils aus dem Verfahren AG Biberach) unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.02.2024 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, die zweite Gesamtstrafe aus den übrigen Taten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Biberach waren, sowie den Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg.

143

Die maßgebliche Zäsurwirkung stellt hier das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 23.08.2023 dar, weil die weiteren Taten zum Teil zwischen der letzten Vorverurteilung vom 27.02.2024 und der vorletzten Vorverurteilung vom 23.08.2023 liegen, weitere nach der letzten Vorverurteilung vom 27.02.2024 begangen worden sind.

144

Liegt die verfahrensgegenständliche Tat – hier die Taten vom 06.11.2023, 15.12.2023, 24.01.2024, 02.02.2024, 26.01.2024 - zwischen der letzten (27.02.2024) und vorletzten Vorverurteilung (23.08.2023) und hätten die diesen zugrundeliegenden Taten bereits mit der ersten Vorverurteilung geahndet werden können, bildet nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die verfahrensgegenständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (BGH Beschl. v. 7.5.2013 – 4 StR 111/13, BeckRS 2013, 11211, beck-online; BGH NStZ-RR 2014, 74, beck-online).

145

b) Erste Gesamtstrafe

146

Bei der gemäß § 53 Abs. 1, 2, § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzfreiheitsstrafe zu bildenden Gesamtstrafe waren die oben genannten Umstände in eine umfassende Gesamtabwägung einzubringen. Einzubeziehen waren die rechtskräftigen und noch nicht vollständig vollstreckten Vorverurteilungen des AG Biberach vom 23.08.2023 (60 Tagessätze zu je 15 Euro) und des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.02.2024 (Einzelstrafe: 2 Monate Freiheitsstrafe) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe (§ 55 StGB). Unter zusammenfassender Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch des motivatorischen und zeitlichen Zusammenhangs hielt die Kammer eine

147

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat,

148

insgesamt für tat- und schuldangemessen. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges der hier relevanten sechs Einzeltaten, die im Zeitraum zwischen dem 08.01.2023 und dem 21.07.2023 begangen worden sind, hielt die Kammer eine straffe Zusammenziehung bzw. eine nur geringe Erhöhung der höchsten Einzelstrafe für angemessen.

149

Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO wurde beachtet. Dass in erster Instanz eine Gesamtstrafe von 1 Jahr erkannt worden ist, steht hier deshalb nicht entgegen, weil hier noch das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.02.2024 bzw. die dort erkannte Einzelstrafe von 2 Monaten einzubeziehen war, das in erster Instanz noch nicht berücksichtigt worden war bzw. nicht berücksichtigt werden konnte.

150

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam hier nicht in Frage. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Derartige Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, lagen hier nicht vor. Denn es war nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft, und er wird mit großer Wahrscheinlichkeit – Hangbedingt – weitere Straftaten begehen. Deshalb ist eine Strafe ohne Bewährung erforderlich.

151

c) Zweite Gesamtstrafe

152

Bei der gemäß § 53 Abs. 1, 2, § 54 Abs. 1 Satz 2, 3 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten Einsatzfreiheitsstrafe zu bildenden Gesamtstrafe aus den Taten vom 26.01.2024, 19.04.2024, 19.04.2024 und 16.05.2024 (jeweils AG Biberach) und den Taten vom 06.11.2023, 15.12.2023, 24.01.2024, 02.02.2024, 12.09.2024, 26.09.2024 (jeweils AG Ravensburg) waren die oben genannten Umstände in eine umfassende Gesamtabwägung einzubringen. Unter zusammenfassender Würdigung der Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere auch des motivatorischen und zeitlichen Zusammenhangs hielt die Kammer eine weitere

153

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahr und 9 Monaten,

154

insgesamt für tat- und schuldangemessen. Auch weil die zehn Taten, die Gegenstand der hier relevanten Strafen sind, zeitlich nicht ganz so eng zusammen liegen (zwischen dem 06.11.2023 und dem 26.09.2024), hielt die Kammer eine nicht ganz enge Zusammenziehung für angemessen.

d)

155

Dass durch die Zäsurwirkung der amtsrichterlichen Entscheidung (vgl. oben) hier zwei Gesamtstrafen statt einer Gesamtstrafe gebildet werden müssen, hat die Kammer bei der Bildung beider Gesamtstrafen berücksichtigt und eine dadurch auftretende Unbilligkeit bei der Bildung beider Gesamtstrafen einbezogen. Die hier verhängten beiden Gesamtstrafen überschreiten das Gesamtstrafübel aller verfahrensgegenständlichen Straftaten nicht.

156

VII. Maßnahmen der Besserung und Sicherung

157

Bezüglich beider Gesamtstrafen war es angemessen, die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB lagen hier vor.

a)

158

Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen.

159

Ein solcher Hang setzt eine Substanzkonsumstörung voraus, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert (§ 64 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StGB).

160

Der Angeklagte konsumiert seit der Jugend fortwährend Alkohol und Drogen. Er hat seit der Strafmündigkeit eine Vielzahl von Straftaten begangen, bei denen jeweils z.T. die Begehung aufgrund Betäubungsmittelanhängigkeit festgestellt worden ist. Der Angeklagte hat sich in den letzten Jahren wiederholt stationär zur Entgiftung / Entzug begeben müssen, die Behandlungen nahmen in den letzten Jahren zu, die letzte Behandlung im ZfP fand im Januar 2025 vor der Inhaftierung des Angeklagten statt. Während eines ZfP-Aufenthaltes wurde beim Angeklagten eine lebensbedrohliche Sauerstoffsättigung festgestellt; dies belegt, dass ein hoher Alkohol- und Drogenkonsum den Angeklagten in die Gefahr des Versterbens bringt. Der Angeklagte leidet an einer ausgeprägten Polytoxikomanie, die er nicht (mehr) zu beherrschen imstande ist und die seine Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt. Den darauf gerichteten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung der Sachlage und vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. oben) an.

b)

161

Die verurteilten Taten sind solche, die überwiegend auf den Hang zurückgehen.

162

Überwiegend ursächlich ist der Hang für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war. Die Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat ist für die Annahme der Kausalität also nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt. Eine Mitursächlichkeit des ‚Hangs‘ für die ‚Anlasstat‘ unterhalb dieser Schwelle reicht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht mehr aus. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – ggf. unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drs. 20/5913 S. 69 f.).

163

Bei den verfahrensgegenständlichen Taten lag eine maßgebliche Beeinflussung durch Alkohol und Drogen vor. Hinweise auf eine hirnorganische Störung gibt es nicht. Der Hang bzw. die Substanzkonsumstörung führte beim Angeklagten zu einer relevanten Funktionsbeeinträchtigung, in der letzten Zeit gehäufter. Es steht damit fest, dass die Taten überwiegend den Charakter von Hangtaten haben, weil sie durch den Hang maßgeblich und hauptsächlich bestimmt worden sind. Den darauf gerichteten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung der Sachlage an (vgl. oben).

c)

164

Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

165

Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte seit der Inhaftierung kein Alkohol und Drogen mehr zu sich nimmt bzw. nehmen darf mit der Folge, dass sich der Zustand des Angeklagten seit dem medizinisch verbessert hat. Um eine grundlegende Verhaltensveränderung und Stabilisierung des Angeklagten herbeizuführen, ist aber eine Behandlung erforderlich, die der Angeklagte bislang noch nicht bewerkstelligen konnte. Würde der Angeklagte ohne Behandlung aus der Haft entlassen, so ist mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er weitere Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität begehen wird, wie er dies vor der Inhaftierung gemacht hat. Den darauf gerichteten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung der Sachlage an (vgl. oben).

d)

166

Es ist hier aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten, den Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

167

Für den Angeklagten ist eine Behandlungsdauer von 2 Jahren erforderlich. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. nach eigener Überprüfung an. Die durch die Inhaftierung erreichte Besserung des Gesundheitszustandes ändert daran nichts. Nur eine Therapie ist geeignet, beim Angeklagten eine nachhaltige Veränderung und Stabilisierung zu erreichen. Diese Ausführungen des Sachverständigen waren für die Kammer in Anbetracht der Vorstrafenliste überzeugend. Wenn der Angeklagte sich in der Vergangenheit auch öfters zum Entzug und Entgiftung in Kliniken und Einrichtungen befunden hat, so hat bis heute keine Entzugstherapie stattgefunden, welche die Alkohol- und Drogenproblematik des Angeklagten strukturell angegangen hätte; dem entsprechend kam es auch zu weiteren Straftaten.

168

Der Angeklagte wirkt zwar leicht impulsiv. Hinweise auf hirnorganische Störungen, verursacht durch den Substanzkonsum, gibt es nicht. Der Angeklagte ist aber noch in der Lage, sich selbst zu reflektieren, was durch sein geständiges Verhalten nach den (meisten) Taten belegt wird. Diesen Ausführungen des Sachverständigen kann sich die Kammer ebenfalls anschließen. So erkennt der Angeklagte auch selbst, dass er eine Therapie braucht, um sein Alkohol- und Drogenproblem in den Griff zu bekommen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur durchaus ein negativer Faktor für die Erfolgsaussichten der Therapie ist. Jedoch scheint dieser Aspekt nicht zu überwiegen, sondern allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Eine Behandlungsdauer von 2 Jahren erscheint erforderlich wie auch erfolgsgeeignet, um den Angeklagten gesundheitlich nachhaltig zu stabilisieren und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eine Maßnahme nach § 64 StGB noch nicht durchlaufen hat. Dies bewertet die Kammer ebenso wie der Sachverständige und hält eine erfolgstaugliche Therapiedauer von 2 Jahren für geeignet wie auch erforderlich.

e)

169

Die Anordnung des Vorwegvollzuges beruht auf § 67 Abs. 2 S. 2, 3 StGB.

170

Anzuwenden ist das aktuelle Recht (§ 2 Abs. 6 StGB). Art. 316o Abs. 1 EGStGB enthält für den vorliegenden Fall keine gesonderte Übergangsregelung. Es liegt auch kein Fall des Art. 316o Abs. 1 S. 2, 313 Abs. 2 EGStGB vor, weil hier kein Urteil vor dem Stichtag (01.10.2023) ergangen ist.

171

Danach soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist in der Regel so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz möglich ist.

172

§ 67 Abs. 1 StGB normiert die Regel. Im vorliegenden Fall war mit Blick auf den Angeklagten und die individuellen Anforderungen an einen Erfolg versprechenden Therapieverlauf ein Vorwegvollzug nach Abs. 2 anzuordnen, weil die Verbüßung von Haft nach erfolgreicher Therapie nach § 64 StGB nicht sinnvoll erschien. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Überprüfung. Die Therapie soll den Angeklagten auf ein selbständiges Leben ohne Drogen vorbereiten. Würde er nach der Therapie wieder in Haft gehen müssen, so könnte er das während der Therapie vorbereitete eigenständige Leben nicht beginnen. Dies wäre kontraproduktiv.

173

Zwingt die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer (Gesamt-)Strafen, ist die durch § 67 angeordnete Vollstreckungsreihenfolge auf beide Strafen anzuwenden, so dass auch die Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 S. 2 für beide Strafen nicht getrennt, sondern einheitlich gilt; bei der Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 S. 3 ist somit von der Summe beider Gesamtstrafen und die Hälfte hiervon auszugehen (BGH NStZ-RR 2020, 242; MüKoStGB/El-Ghazi, 5. Aufl. 2025, StGB § 55 Rn. 67, beck-online). Die Dauer des Teilvorwegvollzugs bemisst sich im Fall des Abs. 5 S. 1, 1. Hs. nach zwei Dritteln der Strafsumme. Auch wenn in einem Urteil wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung mehrere (Gesamt-) Freiheitstrafen gebildet werden, gilt Abs. 2 S. 2 für beide Strafen einheitlich. (MüKoStGB/Maier, 5. Aufl. 2025, StGB § 67 Rn. 92, beck-online).

174

Weil – nach derzeitigem Vollstreckungsstand – die Zeit der Inhaftierung nur zu einem kleinen Teil die hier relevante U-Haft und die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.02.2024 betreffen, war eine Erörterung nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB erforderlich (vgl. BGH Beschl. v. 8.5.2018 – 2 StR 72/18, BeckRS 2018, 13989 Rn. 6, beck-online) und aus Anrechnungsgründen - die anzurechnende U-Haft und Strafhaft erreicht hier den relevanten Zeitraum des Vorwegvollzuges nicht - hier auch nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 – 1 StR 456/17, StraFo 2018, 172; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79; BGH Beschl. v. 8.5.2018 – 2 StR 72/18, BeckRS 2018, 13989 Rn. 6, beck-online).

175

Deshalb ist von einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten auszugehen. Eine 2/3-Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 erster Halbsatz StGB wird möglich sein, wenn 7 Monate Freiheitsstrafe vorweg vollzogen wird und im Anschluss 24 Monate Therapie nach § 64 StGB absolviert werden.

176

Auf die Zeit des Vorwegvollzuges sind im Rahmen der Vollstreckung die Zeiten der U-Haft und die Strafverbüßung aus dem Urteil des Amtsgericht Ravensburg vom 27.02.2024 anzurechnen (§ 51 Abs. 1 StGB).

177

VII. Kostenentscheidung

178


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