Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 25 Ds 114/23
Tenor
Die Angeklagte T. wird auf ihre Kosten wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb und in einem Versuchsfall tateinheitlich Urkundenfälschung begangen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ein Betrag in Höhe von 3.500 € wird bei ihr eingezogen.
Der Angeklagte W. wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
§§ 263 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 73c StGB.
1
Gründe:
2I.
3Die 38-jährige mazedonische Angeklagte ist ledig. Sie lebt mit dem Angeklagten in einer Partnerschaft und hat fünf gemeinsame Kinder mit diesem. Sie arbeitet als Pflegekraft und hat hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €.
4Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 21.11.2025 liegen keine Eintragungen gegen die Angeklagte vor.
5Der 41-jährige serbische Angeklagte ist ledig. Er befindet sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in anderer Sache in Haft.
6II.
7Spätestens im Juli 2021 beschloss die Angeklagte, sich durch die unberechtigte Erlangung von sog. Hochwasserhilfen, die anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 als Billigkeitsleistungen u.a. an Privatpersonen für erlittene Schäden an genutzten Immobilien bzw. im Haushalt gewährt wurden, eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.
8In den Antragsformularen versicherte sie, dass in dem Haushalt V.-straße N01 in F. aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli diverse Schäden eingetreten seien. In der Wohnung im zweiten Obergeschoss bzw. im Keller seien insbesondere Möbel und Elektrogeräte sowie Bodenbeläge beschädigt oder zerstört worden. Die von der Angeklagten im Einzelnen aufgeführten Schadenslisten dienten zum Teil als Berechnungsgrundlage für die jeweils beantragte Förderungssumme.
9Die in den Anträgen gemachten Angaben waren - wie der Angeklagten bewusst war - falsch. Tatsächlich kam es in dem Objekt V.-straße N01 zu keinen hochwasserbedingten Schäden. Einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Hochwasser-Hilfen hatte die Angeklagte daher, wie sie von Anfang an wusste, nicht.
10Im Einzelnen kam es zu folgenden Anträgen:
11|
Antrag vom |
Antragsteller |
Antragsempfänger |
Förderungssumme in Euro |
Datum der Auszahlung |
Empfängerkonto / Barauszahlung |
|
|
1. |
26.07.2021 |
T. |
Stadt F. |
3.500,00 |
- |
DEN02 / DEN03 |
|
2. |
02.08.2021 |
T. |
Diakonie F. |
3.500,00 |
09.08.2021 |
Barauszahlung |
|
3. |
20.08.2021 |
W. |
Stadt F. |
3.000,00 |
- |
N03 |
|
4. |
20.09.2021 |
T. |
Bezirksregierung K. |
27.000,00 |
- |
N03 |
In dem Antrag vom 02.08.2021 versicherte die Angeklagte zudem wahrheitswidrig, sich zur finanziellen Unterstützung wegen des Hochwasserschadens nicht an andere Stellen gewandt zu haben. Tatsächlich hatte sie zuvor (Fall 1) einen entsprechenden Antrag bei der Stadt F. gestellt.
13Im Rahmen der Antragstellung vom 20.09.2021 legte die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Anspruchs ein gefälschtes Schreiben des vermeintlichen Vermieters K. vom 24.08.2021 vor, in dem bescheinigt wird, dass die Wohnung in der V.-straße N01 von dem Hochwasser betroffen war. Tatsächlich wurde das Schreiben - wie die Angeklagte wusste - nicht von dem Zeugen K. verfasst, der auch nicht Eigentümer des vorgenannten Objektes ist.
14Zu der Auszahlung der beantragten Billigkeitsleistung kam es in den Fällen 1, 3 und 4 nicht, da die zuständigen Behörden Zweifel an dem Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen hegten.
15III.
16Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
17Die den Angeklagten entlastende und sich belastende Einlassung der Angeklagten ist unter Würdigung der übrigen Beweismitteln, die in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, glaubhaft bzw. nicht zu widerlegen.
18IV.
19Durch die Taten hat die Angeklagte sich wegen gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb und in einem Versuchsfall tateinheitlich Urkundenfälschung begangen wurde, gemäß §§ 263 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1, 267 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
20Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Eine Tatbeteiligung des Angeklagten war nicht nachweisbar.
21V.
22Der Strafrahmen für die vollendete Tat ergibt sich aus § 263 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und für die Versuchstaten, auch gemäß § 52 Abs. 2 StGB, aus den §§ 263 Abs. 1, 2, 3 i.V.m. 22, 23, 49 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren.
23Zugunsten der Angeklagten sprechen das Fehlen von Voreintragungen, ihr Geständnis sowie der Umstand, dass die Taten mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen und dass es in drei Fällen bei einem Versuch geblieben ist.
24Zu ihren Lasten ist die Mehrzahl der Taten zu sehen, sowie dass ein relativ hoher Schaden entstanden bzw. beabsichtigt war, welche die Allgemeinheit betrifft.
25Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet das Gericht als Einzelstrafen für die Taten zu 1. und 3. jeweils von einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, für die Tat zu 2. eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für die Tat zu 4. eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten und nach erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände
26eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten
27für tat- und schuldangemessen.
28Die Festsetzung von kurzen Freiheitsstrafen war gemäß § 47 StGB unerlässlich.
29Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagte sich diese Verurteilung zur Warnung dienen lassend zukünftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Sie zeigt sich einsichtig. Zudem steht sich familiär und beruflich in geregelten Bedingungen, deren Zerrüttung die Angeklagte durch eine Strafvollstreckung nicht wird riskieren wollen.
30VI.
31Der erlangte Betrag in Höhe von 3.500 € war gemäß § 73c StGB als Wertersatz einzuziehen.
32VII.
33Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 467 StPO.
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Referenzen
- StGB § 263 Betrug 4x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 2x
- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 2x
- StGB § 267 Urkundenfälschung 2x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 2x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- StGB § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x