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| | Die Klage ist einschließlich des Feststellungsantrags zulässig. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, da der Kläger nachvollziehbar vorgetragen hat, dass angesichts des nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs künftige Schäden zumindest zu besorgen sind. |
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| | Die Klage ist überwiegend begründet. |
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| | Die Aktivlegitimation des Klägers ist durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 31.07.2012 (Anlage K15) nachgewiesen und wurde von der Beklagten im Verhandlungstermin nicht länger bestritten. |
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| | Die Beklagte hat gegen ihre vorvertragliche Verpflichtung verstoßen, ausreichende Vorkehrungen zum Schutz der Kunden vor Gesundheitsgefahren zu treffen. Der Inhaber von Verkaufsräumen hat dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und hierbei Waren aussuchen können (OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 670; Brandenburgisches OLG, ZGS 2010, 536). |
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| | Ein Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen der Zeugin ... und der Beklagten bestand, weil die Zeugin das Ladenlokal mit der Absicht aufsuchte, ein Geschenk für ihre Freundin zu erwerben. Insoweit legt das Gericht die uneingeschränkt verlässlichen Angaben der Zeugin ... zugrunde. |
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| | Die Beklagte hat die ihr demnach obliegenden vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt, weil sie nicht ausreichend Sorge dafür trug, dass sich das Regalsystem vom Kunden gefahrenfrei bedienen ließ. |
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| | Nach der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass das Regal derart mit schweren Bildern aufgefüllt gewesen ist, dass bereits eine leichte Berührung ausreichte, um einen Dominoeffekt auszulösen, der zum Kippen zahlreicher Bilder geführt hat. |
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| | Das Gericht wertet die Angaben der Zeugin ... zum Hergang ihres Sturzes als uneingeschränkt verlässlich. Diese schilderte, dass beim Versuch, ein Bild aus der obersten Reihe zu nehmen, sämtliche Bilder „wie eine Wand“ auf sie gefallen seien. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Zeugin ... ein Eigeninteresse am Ausgang der Klage hat und die durch Forderungsabtretung gewonnene Zeugenstellung letztlich lediglich formaler Natur ist. Unbeschadet dieses Eigeninteresses waren die Angaben der Zeugin in hohem Maße authentisch und von bewegter Erinnerung an Eigenerleben geprägt. Die Zeugin berichtete den Vorfall sichtlich aufgewühlt und mitgenommen, ohne aber den Vorgang zu dramatisieren oder zu übertreiben. |
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| | So vermochte die Zeugin den Ablauf anhand der vorgelegten Fotos anschaulich zu illustrieren. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch, dass sie ohne Übertreibungstendenzen die unmittelbaren Schadensfolgen sachlich und nachvollziehbar schilderte. Die Angaben der Zeugin zum weiteren Verlauf unmittelbar nach dem Sturz wurden zudem von der Zeugin H., die keinerlei Eigeninteresse am Ausgang dieses Prozesses hat, bestätigt, was weiter für die Verlässlichkeit der Angaben der Zeugin ... spricht. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die gerahmten Bilder bei allenfalls geringfügiger Berührung auf die Zeugin gestürzt sind. |
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| | Die verlässlichen Angaben der Zeugin ... belegen, dass das Regal überfüllt und unsachgemäß einsortiert gewesen ist. Bewiesen ist, dass die besonders großen und schweren Bilderrahmen in der zweiten Regalreihe aufbewahrt gewesen sind, wie auch die vom Kläger am Folgetag aufgenommenen Fotos zeigen. |
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| | Der Einwand der Beklagten, vergleichbare Vorfälle seien nicht bekannt geworden, ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich, da zum einen nicht jeder Vorfall zur Kenntnis des Herstellers oder gar der Beklagten gelangen muss und zum zweiten als Ursache des Sturzes die Art der Befüllung im Einzelfall ausschlaggebend war. |
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| | Dem Beweisangebot der Beklagten, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, die Sicherheit des Regalsystems sei durch die Schrägstellung des Bodens gewährleistet, ist mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Ob diese - überschaubare - Sicherheitsvorkehrung bei sachgerechter Bedienung ausreichende Sicherheit gewährleisten kann, muss nicht entschieden werden, weil das Regal nicht sachgerecht einsortiert gewesen ist. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass derartige Bedienungsfehler technisch ausgeschlossen seien. |
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| | Sofern die Beklagte nunmehr nachträglich gefertigte Fotos vorlegt, die einen anderen Aufbau zeigen, bestätigt dies die Vermutung des Klägers, dass die Anordnung im Nachhinein geändert worden sei. Eine nähere Aufklärung hierzu war im Verhandlungstermin nicht möglich, da die Beklagte ihrer Verpflichtung, im Termin persönlich zu erscheinen, nicht nachgekommen ist und ihr Prozessbevollmächtigter insoweit über keine zusätzlichen Informationen verfügte. Auch die von der Beklagten selbst angeregte Anhörung ihres Geschäftsführers (As. 57) konnte daher nicht durchgeführt werden. |
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| | Das Angebot weiterer Zeugen „NN“ in der Klageerwiderung ist prozessual unbeachtlich (statt aller: Zöller, ZPO, 29.Auflage 2012, § 356 Rz. 4). |
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| | Es ist weiter bewiesen, dass die Zeugin ... sich als unmittelbare Folge des Sturzes eine BWK12-Berstungsfraktur zugezogen hat. Auch insoweit sind die Angaben der Zeugin uneingeschränkt verlässlich. Sie werden zudem gestützt durch den Arztbericht des ...-Klinikums vom 05.05.2011 (Anlage K2), der die entsprechende Operation am 28.04.2011 sowie die stationäre Aufnahme im Krankenhaus am 26.04.2011 bestätigt. Die Zeugin wurde also noch am Tag des Sturzes im Krankenhaus aufgenommen. Es bestehen auch im Hinblick auf diesen engen zeitlichen Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Operation auf eine andere Ursache als den Sturz im Ladenlokal der Beklagten zurückzuführen sein könnte. Solche Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Zeugin der Anregung der Mitarbeiter der Beklagten, einen Krankenwagen zu rufen, nicht Folge leistete und zunächst mit dem Auto zu ihrem Bruder nach A. fuhr. Dies wurde von der Zeugin lebensnah und authentisch damit erklärt, dass sie die kurze Fahrstrecke auf sich genommen habe, „das werde schon gut gehen“, zumal sich ihr Hund noch im Auto befunden habe. Angesichts der Gesamtumstände und des persönlichen Eindrucks der Zeugin ... kann ausgeschlossen werden, dass der Wirbelbruch auf eine andere Ursache zurückzuführen ist. |
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| | Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung den Unfallhergang bestreitet und insoweit „unter Protest gegen die Beweislast“ Beweis durch Sachverständigengutachten anbietet, ist dies unbehelflich. Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten sind nicht ersichtlich. Die Aufklärung des tatsächlichen Unfallhergangs ist dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass aus medizinischer Sicht ein plötzlicher Sturz auf den Rücken nicht geeignet sei, einen Wirbelbruch auszulösen. |
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| | Die Beklagte handelte gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB schuldhaft. Sofern sich die Beklagte auf die generelle Sicherheit des Regalsystems beruft, entbindet sie dies nicht von der Verantwortung für Bedienungsfehler. |
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| | Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens der Zeugin ... gem. § 254 BGB zu kürzen. Der Vortrag der Beklagten, die Zeugin ... habe sich an unten stehenden Bildern hochgezogen (Seite 7 der Klageerwiderung, As. 67), erfolgte erkennbar ins Blaue, da die Beklagte auf Seite 3 der Klageerwiderung (As. 59) ausführte, weder deren Geschäftsführer, noch deren Mitarbeiter hätten von dem behaupteten Geschehen unmittelbar Kenntnis genommen. Ob dieser Vortrag der Beklagten damit prozessual unbeachtlich bleiben kann, mag letztlich dahingestellt bleiben, da die Beklagte für diese Behauptung keine geeigneten Beweise anzubieten vermochte. |
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| | Ein Mitverschulden der Zeugin ... liegt nicht darin begründet, dass diese es unterlassen hat, beim Bedienen des Bilderregals Personal der Beklagten zu Hilfe zu bitten. Das Gericht hält die Angaben der Zeugin für verlässlich, es sei ihr auch bei einer Körpergröße von 1,65 m möglich gewesen, nach dem Bild im oberen Regal zu greifen. Diese Angaben lassen sich ohne Weiteres mit den vorliegenden Fotos in Einklang bringen. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten, das Warensortiment so aufzubauen, dass es für Kunden von noch durchschnittlicher Größe auch ohne Mithilfe des Personals erreichbar ist. |
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| | Die Beklagte hat dem Kläger die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen: |
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| | a) Unter Berücksichtigung von Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist ein angemessenes Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu bezahlen. |
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| | Bemessungskriterien sind hierbei insbesondere, dass sich die Zeugin einer risikobehafteten Operation mit 2-wöchigem stationären Aufenthalt unterziehen musste. |
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| | Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Folge dieser Operation die Zeugin unter anhaltenden Schmerzen gelitten hat und zumindest 1 Jahr regelmäßig Schmerzmittel genommen hat. Erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag waren hiermit verbunden. |
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| | Die Zeugin musste sich weiter einem 3-wöchigen Reha-Aufenthalt unterziehen. Der weitere Schadensverlauf ist noch nicht abschließend geklärt; die Zeugin unterzieht sich noch heute zur Beobachtung des weiteren Verlaufs vierteljährlichen Röntgenuntersuchungen. Diese Schadensfolgen sind ebenfalls bewiesen durch die glaubhaften Angaben der Zeugin ... Diese schilderte den weiteren Ablauf sehr anschaulich ohne Übertreibungstendenzen. |
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| | b) Der Haushaltsführungsschaden nach §§ 842, 843 BGB berechnet sich wie folgt: |
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| | aa) Soweit der Ausfall der Hausfrau durch Mehrarbeit von Familienangehörigen oder überobligatorischer Anstrengung der Verletzten aufgefangen wird, ist der Schaden normativ festzusetzen und gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse zu schätzen. |
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| | Als Grundlage der Schätzung ist von dem bewiesenen Sachverhalt auszugehen, dass der 2-Personen-Haushalt weitestgehend von der Zeugin ... geführt wurde. Insoweit waren sowohl die Angaben der Zeugin, als auch des Klägers zur Rollenverteilung innerhalb der Ehe uneingeschränkt verlässlich. Dieser berichtete sehr authentisch über die erkennbar neu entdeckte Begeisterung über die technischen Eigenschaften des Staubsaugers und referierte seine Einschätzung, Badputzen sei keine anstrengende Arbeit, mit dem gelassenen Selbstverständnis desjenigen, dem derlei Tätigkeiten bislang erspart geblieben sind. |
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| | Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der Angaben der Zeugin, etwa 6 Stunden pro Tag Haushaltsarbeiten zu erledigen, bemisst das Gericht den wöchentlichen Arbeitsaufwand des konkreten Haushaltes mit 30 Stunden in der Woche (4,3 Stunden am Tag). |
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| | bb) Durch die ärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 08.09.2011 ist ausreichend belegt, dass der Zeugin in den ersten 8 Wochen nach dem Sturz aus medizinischer Sicht Haushaltstätigkeit nicht zumutbar gewesen ist. Diese einleuchtende Einschätzung macht sich das Gericht zu eigen. Während des stationären Krankenhausaufenthaltes liegt der völlige Ausfall der Haushaltsführung auf der Hand. Angesichts der plausibel begründeten Intensität der Schmerzen und hiermit verbundenen Beeinträchtigungen kann auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahme auch für die dem stationären Aufenthalt unmittelbar folgende Zeit eine 100 %-ige Beeinträchtigung zugrundegelegt werden. |
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| | Bei einem angemessenen Stundensatz von 7,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden resultiert für den Zeitraum vom 26.04. bis 21.06.2011 ein Haushaltsführungsschaden von 1.800 EUR. |
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| | cc) Für die Folgezeit ist eine sich steigernde Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen. Hierbei kann nicht ohne Weiteres die vom Arzt zugrundegelegte Beeinträchtigungsquote von 50 % übertragen werden (Küpperbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Auflage 2006, Rz. 198). Auch im Hinblick auf Kompensationsmöglichkeiten und die auch von der Zeugin und vom Kläger eingeräumte allmähliche Besserung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO die Beeinträchtigung für die folgenden 90 Tage auf 1/3. Hieraus resultiert bei einem täglichen Arbeitsaufwand von 4,3 Stunden ein Haushaltsführungsschaden von 967,50 EUR. |
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| | dd) Im vierten Monat ist eine - noch berücksichtigungsfähige - abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % zugrunde zu legen. Insoweit ist ein weiterer Haushaltsführungsschaden von 193,50 EUR entstanden. |
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| | Insgesamt beträgt der Haushaltsführungsschaden 2.961,00 EUR. |
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| | c) Weiter zu erstatten sind die folgenden materiellen Schadenspositionen gem. § 249 BGB: |
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| | Gutachtenkosten von 24,43 EUR. |
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| | Behandlungskosten von 121,34 EUR als gem. § 287 ZPO zuzurechnende Schadensfolge, belegt durch Zahlungsquittungen (Anlagen K7 bis K11). |
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| | Die geltend gemachten Fahrtkosten zur Arztbehandlung sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Einwendungen der Beklagten sind unbehelflich, soweit sie die Fahrstrecke betreffen, da es nicht Sache der Beklagten ist, die Arztwahl zu treffen. Eine Verletzung von Schadensminderungspflichten vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Anstelle des geltend gemachten Kilometersatzes von 30 Cent sind aber entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 25 Cent zugrunde zu legen. |
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| | Zu erstatten sind daher 462 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. M., 180 EUR für die Fahrten zur Praxis Dr. B. sowie 91 EUR für die Fahrten zum Krankenhaus K. |
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| | d) Zu erstatten ist weiter gem. § 287 ZPO eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR. Aus der Entscheidung BGH, NJW 2012, 839 folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht teilt die Einschätzung des BGH, dass die bei Verkehrsunfällen anerkannte Auslagenpauschale nicht ohne Weiteres auf sämtliche Schadensfälle übertragen werden kann. Der vorliegende Schadensfall zeichnet sich aber, insoweit durchaus vergleichbar mit typischen Verkehrsunfällen, dadurch aus, dass als Schadensfolge zahlreiche Arztbesuche mit entsprechendem Organisationsaufwand erforderlich wurden. Der konkrete Sachverhalt bietet also ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Pauschale auf 25,00 EUR. |
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| | e) Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind in Höhe von 873,77 EUR zu ersetzen. Bei der Abrechnung ist ein Gegenstandswert von 13.834,77 EUR zugrunde zu legen. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Aktivlegitimation wurden durch die vorgelegte Abtretungserklärung der C. Versicherungen vom 13.11.2012 beseitigt. |
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| | Die Zinsen sind als Verzugsschaden gem. § 286 BGB geschuldet. |
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| | Die Feststellungsklage ist begründet. |
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| | Der Streitwert beträgt 22.366,75 EUR; hiervon entfallen 1.500,00 EUR auf den Feststellungsantrag. |
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