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| | Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist weitgehend begründet. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich der im Zeitraum 08.03.2006 bis 25.02.2007 an Vormittagen bis 12.00 Uhr liegenden Zeiten zu Recht abgewiesen (vgl. hierzu I.). Ein Anspruch der Klägerin auf eine weitere Vergütung besteht weder als Betriebsratsmitglied gem. §§ 37 Abs. 3, 37 Abs. 6 Satz 2 und 3 BetrVG, noch gem. § 96 Abs. 4 und Abs. 6 SGB IX als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung wegen der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten und der von ihr besuchten Schulungen. |
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| | Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit das Arbeitsgericht die Klage bezüglich der von der Klägerin für den Zeitraum 26.02.2007 bis 31.07.2007 geltend gemachten Ansprüche abgewiesen hat (vgl. hierzu II.), wobei Gegenstand der Berufung der Klägerin nicht Ansprüche im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen, Betriebsratssitzungen und Schulungsteilnahmen sind, denn das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, so dass diese Ansprüche Gegenstand der Anschlussberufung sind (vgl. hierzu B). |
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| | Im Zeitraum 08.03.2006 bis 15.02.2007 ist ein Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von Freizeitausgleichsansprüchen als Betriebsratsmitglied und als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin im Weiterbeschäftigungsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war, und ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. dessen Abgeltung nicht dadurch begründet wurde, dass die Klägerin ihre Ämter dennoch ausgeübt hat, denn der Klägerin ist hierdurch keine Vermögenseinbuße entstanden. Letzteres gilt auch für Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit Wahlen und für ihre Teilnahme an Betriebsversammlungen sowie für den Zeitraum 16.02.2007 bis 25.02.2007, nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, so dass auch für diesen Zeitraum keine Ansprüche der Klägerin bestehen. Ein Anspruch der Klägerin wurde auch nicht durch die Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.04.2006 und 12.07.2006 begründet. |
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| | 1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht im Zusammenhang mit ihrer Betriebsratstätigkeit zu. Gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeiten aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Ist ein Freizeitausgleich innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aufgewendete Zeit gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG wie Mehrarbeit zu vergüten. Gem. § 37 Abs. 6 BetrVG gelten die Regelungen des § 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Schulungen- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, wobei betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG auch vorliegen, wenn wegen der Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. |
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| | a) Einem Abgeltungsanspruch für den Zeitraum 08.03.2006 bis 15.02.2007 steht nicht bereits entgegen, dass die Klägerin vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens an ihrer Amtsausübung gehindert gewesen wäre. |
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| | Bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigungen vom 06.12.2002 und 10.12.2002 betreffenden Kündigungsschutzverfahrens war die Frage ungeklärt, ob das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigungen beendet worden war. |
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| | aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird der Ungewissheit des Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens dadurch Rechnung getragen, dass Betriebsratsmitglieder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, wenn nicht eine tatsächliche Weiterbeschäftigung erfolgt, an der Amtsausübung gehindert sind. Der Hinderungsgrund entfällt, wenn sich herausstellt, dass die Kündigung unwirksam war (vgl. BAG 14. Mai 1997 - 7 ABR 26/96 - = NZA 97, 1245 zu B II. 1. der Gründe; BAG 10. November 2004 - 7 AZR 12/04 - = NZA 2005, 707 zu II. 1. a) bb) der Gründe, beide Entscheidungen zur Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer; Fitting u. a., aaO, § 24 Rn. 16 wohl auf die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs abstellend mwN). |
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| | bb) Die Klägerin wurde vorliegend zwar nicht tatsächlich entsprechend ihrem Arbeitsvertrag weiterbeschäftigt, sie hatte jedoch einen Weiterbeschäftigungstitel gegen die Beklagte erwirkt, denn diese wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 08.03.2006 - 2 Sa 90/04 - verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Betriebsärztin weiter zu beschäftigen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat nach Erlass des vorgenannten Urteils keine Einwendungen gegen eine mögliche Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels erhoben, sondern sie ging zunächst, wie sich aus dem Schriftwechsel mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt, davon aus, sie sei berechtigt, der Klägerin Freizeitausgleich für Tätigkeiten zu gewähren, die die Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 als Schwerbehindertenvertreterin erbracht hatte. Später hat die Arbeitgeberin sich nach ihrem Bekunden erfolglos bemüht, eine vertragsgerechte Einsatzmöglichkeit für die Klägerin zu finden. Einer Ausübung des Betriebsratsamtes und insoweit einer Eingliederung der Klägerin in den Betrieb ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass die Klägerin nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen gehindert war, ihr Betriebsratsamt auszuüben, auch wenn sie ihre Weiterbeschäftigung als Betriebsärztin nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt hat. |
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| | b) Die Klägerin war im Weiterbeschäftigungsverhältnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ebenso wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 01.09.2006 - 20 Ta 10/06 - (vgl. Bl. 28 bis 31 d. A.) geht die erkennende Kammer davon aus, dass in einem Weiterbeschäftigungsverhältnis, wenn die Parteien nicht ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Bestandsschutzprozesses begründen, eine Arbeitspflicht nicht besteht und die Beschäftigung gegebenenfalls ohne Vertragsgrundlage erfolgt (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - = AP Nr. 4 zu § 11 KSchG 1969). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Klägerin durch die von ihr dennoch ausgeübte Betriebsratstätigkeit zusätzliche Freizeitausgleichsansprüche bzw. Vergütungsansprüche entstanden wären, denn sie hatte hierdurch keine Vermögenseinbußen zu verzeichnen. |
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| | aa) Gem. § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, wahrt das Ehrenamtsprinzip die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch den Entzug oder die Gewährung materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind. Mit dem Ehrenamtsprinzip ist es insbesondere nicht vereinbar, dass Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung, noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Auch aus der Regelung des § 78 Satz 2 BetrVG, der zufolge Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder bevorzugt, noch benachteiligt werden dürfen, folgt, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit im Vergleich zu den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern keine zusätzliche Vergütung erhalten dürfen (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - = NZA 2010, 1025 Rn. 28 bis 30). |
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| | bb) Hiervon ausgehend scheidet ein Abgeltungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 08.03.2006 bis 15.02.2007 bereits deshalb aus, weil die Klägerin, würde man ihr für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten an Vormittagen bis 12.00 Uhr einen zusätzlichen Abgeltungsanspruch zuerkennen, im Vergleich zu den von ihr vertretenen Arbeitnehmern bessergestellt würde. |
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| | (1) Auch ein Arbeitnehmer, der im Verlauf eines Kündigungsschutzverfahrens durch den Arbeitgeber zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Rahmen seiner vertraglichen Arbeitszeit weiterbeschäftigt wird, erwirbt hierdurch keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch, der nicht auf seine Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug im Sinne des § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnen wäre. Vorliegend hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten für den Zeitraum 08.03.2006 bis 15.02.2007 die Vergütung in voller vertragsgemäßer Höhe an die Klägerin ausbezahlt, so dass ausgehend vom Lohnausfallprinzip weitere Vergütungsansprüche der Klägerin nicht gegeben sind, denn die Klägerin hatte keine Verdiensteinbußen zu verzeichnen. |
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| | (2) Die Klägerin kann sich zur Begründung des von ihr behaupteten Abgeltungsanspruches auch nicht auf die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.04.2006 (vgl. Anl. K 2, Bl. 24 Akte ArbG) und vom 12.07.2006 (vgl. Anl. K 6, Bl. 91 Akte ArbG) berufen. Die darin enthaltenen Ausführungen setzen zum Einen eine wirksame Gewährung von Freizeitausgleichsansprüchen und von Urlaub im laufenden Kündigungsschutzverfahren voraus, worüber jedoch zwischen den Parteien keine einvernehmliche Regelung erzielt werden konnte. Eine wirksame Zusage der Arbeitgeberin, der Klägerin für geleistete Betriebsratstätigkeiten einen weiteren Freizeitausgleich zu gewähren, kann zudem in den vorgenannten Schreiben nicht gesehen werden, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, die Arbeitgeberin habe der Klägerin eine von einer rechtlichen Verpflichtung unabhängige Zusage erteilen wollen. Regelungen für Betriebsratsmitglieder, die nicht dem Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG entsprechen und gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind gem. § 134 BGB nichtig. Die §§ 37 Abs. 2 BetrVG und 78 Satz 2 BetrVG sind Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB (vgl. Moll/Roebers: Pauschale Zahlungen an Betriebsräte?, in NZA 2012, 57 unter III. 1. mwN). Vorliegend ist der Klägerin durch ihre Tätigkeit und die Schulungsteilnahme im fraglichen Zeitraum an Vormittagen bis 12.00 Uhr kein Lohnausfall und keine Freizeiteinbuße entstanden, mit der Folge, dass die Zusage eines weiteren Freizeitausgleichs wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot gem. § 78 Satz 2 BetrVG nichtig wäre. |
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| | 2. Aus den unter A I. 1. genannten Gründen scheidet auch für die im Zeitraum 08.03.2006 bis 15.02.2007 an Vormittagen bis 12.00 Uhr von der Klägerin angegebenen im Zusammenhang mit ihrem Amt als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung stehenden Zeiten ein Abgeltungsanspruch aus. Die Klägerin war in diesem Zeitraum aus den unter A I. 1. genannten Gründen auch nicht an der Ausübung ihres Amtes als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin gehindert. Dahingestellt bleiben kann, ob in den angegebenen Fällen ein Vertretungsfall aufgrund einer Verhinderung der Vertrauensperson vorlag und ob die Voraussetzungen einer Schulungsteilnahme der Klägerin im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX gegeben waren. |
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| | a) Ebenso wie Betriebsratsmitglieder haben die Vertrauenspersonen und im Vertretungsfall deren Stellvertreter gem. §§ 96 Abs. 6, 96 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 SGB IX einen Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist, auf dessen Abgeltung, wenn sie ihre Tätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchführen mussten. |
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| | b) Dies ist vorliegend bei den von der Klägerin bis 12.00 Uhr angegebenen Zeiten nicht der Fall, weil die Klägerin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war. Da zudem eine Verdiensteinbuße für die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht eingetreten ist, stellte die Gewährung eines weiteren Freizeitausgleichsanspruchs für die von der Klägerin angegebenen Stunden eine Begünstigung der Klägerin dar, die gegen das Begünstigungsverbot gem. § 96 Abs. 2 SGB IX verstoßen würde. Auf eine Zusage der Arbeitgeberin kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf der Annahme einer Gewährung von Freizeitausgleich bzw. von Urlaub im fraglichen Zeitraum basierten und eine einvernehmliche Regelung hierüber nicht zustande kam. Zudem wäre eine Regelung über die Gewährung von Freizeitausgleichsansprüchen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus wegen eines Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot gem. § 96 Abs. 2 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig. |
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| | 3. Der Klägerin stehen auch für den Zeitraum 16.02.2007 bis 25.02.2007, in dem sie, obwohl das Kündigungsschutzverfahren durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2007 abgeschlossen war, nicht beschäftigt wurde, keine weiteren Vergütungsansprüche für die vor 12.00 Uhr ausgeübten Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zu. Die Arbeitgeberin hat auch für diesen Zeitraum die laufenden Vergütungsansprüche in vertragsgemäßer Höhe an die Klägerin ausbezahlt, so dass dieser durch ihre Amtsausübung keine Vermögenseinbußen entstanden sind und weitere Zahlungen gegen das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungsverbot verstoßen würden. |
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| | 4. Der Klägerin stehen auch keine weiteren Vergütungsansprüche gem. §§ 20 Abs. 3 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wahlen und wegen der Teilnahme an Betriebsversammlungen im Zeitraum 08.03.2006 bis 25.02.2007 für die vor 12.00 Uhr liegenden Stunden zu, denn die Arbeitgeberin hat die vertragsgemäße Vergütung für den vorgenannten Zeitraum nachgezahlt. Eine Entgeltminderung im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist deshalb nicht eingetreten. Die Klägerin wurde mit den Zahlungen der Arbeitgeberin bereits gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vergütet. |
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| | Ein Abgeltungsanspruch der Klägerin ist, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, auch nicht für den Zeitraum 26.02.2007 bis 31.07.2007 gegeben, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht aus betriebsbedingten Gründen als Betriebsratsmitglied oder Mitglied der Schwerbehindertenvertretung außerhalb ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt hat. |
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| | 1. Die Klägerin war vom 26.02.2007 bis 29.07.2007 nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, da ihr durch die Arbeitgeberin zunächst vom 26.02. bis 15.06.2007 Freizeitausgleich für 293,4 ausgleichspflichtige Stunden aus den Jahren 2002 und 2003 und anschließend vom 18.06.2007 bis 29.07.2007 Erholungsurlaub gewährt wurde. Dies haben die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - am 26.02.2009 im Verfahren 9 Ca 345/07 - geschlossenen Vergleich außer Streit gestellt (vgl. Anl. K 4, Bl. 65, 66 Akte ArbG). |
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| | 2. Soweit die Klägerin im fraglichen Zeitraum dennoch als Betriebsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Tätigkeiten ausgeübt hat, geschah dies nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit. |
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| | a) Die Ansprüche sind jedoch nicht schon bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin während ihrer Freistellung und während ihres Urlaubs an ihrer Amtsausübung als Betriebsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gehindert gewesen wäre. |
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| | aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, ist ein Betriebsrat zeitweilig gehindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sein Amt auszuüben, wenn es hierzu aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist. Diese Voraussetzungen sind während des Erholungsurlaubs eines Betriebsratsmitglieds jedenfalls dann erfüllt, wenn es nicht zuvor seine Bereitschaft angezeigt hat, trotz des Urlaubs für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen (vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 = juris Rn. 24). Wird dem Betriebsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten, da deren Verrichtung dem Betriebsratsmitglied grundsätzlich während des Erholungsurlaubs unzumutbar ist. Es widerspräche dem auf Erholung ausgerichteten Sinn der Befreiung von der Arbeitspflicht, wenn das Betriebsratsmitglied nicht zugleich von der Betriebsratstätigkeit befreit wäre. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Betriebsratsmitglied solange als verhindert anzusehen, bis es seine Bereitschaft zur Betriebsratstätigkeit positiv anzeigt (vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - aaO Rn. 29, 30, 32). Etwas anderes gilt auch nicht für die Amtsausübung des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung. Hiervon ausgehend war die Klägerin während ihres Erholungsurlaubs vom 18.06.2007 bis 29.07.2007 an ihrer Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied und stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung nicht gehindert, da sie von Anfang an ihre Bereitschaft bekundet hatte, ihre Funktionen während des Erholungsurlaubs weiterhin auszuüben. |
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| | bb) Die Klägerin war auch im Zeitraum 26.02.2007 bis 15.06.2007, in dem ihr Freizeitausgleich für Tätigkeiten als Schwerbehindertenvertreterin in den Jahren 2002 und 2003 gewährt wurde, nicht an ihrer Amtsausübung gehindert. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 25.08.1999 - 7 AZR 713/97 - zum Freizeitausgleichsanspruch von Betriebsratsmitgliedern ausgeführt, dass der Vorrang des Freizeitausgleichs vor dessen Abgeltung dazu dient, im Interesse der persönlichen Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder es soweit wie möglich zu verhindern, dass die Betriebsratsmitglieder entgegen dem Entgeltausfallprinzip durch ihre Betriebsratstätigkeit zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben, dass jedoch durch den Vorrang des Freizeitausgleichs zugleich die Arbeitsbelastung des Betriebsratsmitglieds begrenzt werden soll (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - = NZA 2000, 554 zu II. 3. b) der Gründe). Die Vorschrift des § 96 Abs. 6 SGB IX ist hinsichtlich des Freizeitausgleichsanspruchs der Schwerbehindertenvertreter inhaltsgleich mit der des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, so dass von einer entsprechenden Zwecksetzung der Regelung in § 96 Abs. 6 SGB IX, einerseits dem Ehrenamtsprinzip gerecht zu werden und andererseits eine zu hohe Arbeitsbelastung der Schwerbehindertenvertreter zu vermeiden, auszugehen ist. Entsprechend dem Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs, den Amtsträger (auch) vor Überlastung zu schützen, ist es sachgerecht, die vom Bundesarbeitsgericht zur Frage der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds während des Erholungsurlaubs entwickelten Grundsätze auch auf die Gewährung von Freizeitausgleichsansprüchen gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und gem. § 96 Abs. 6 BetrVG anzuwenden (vgl. zur Frage der Verhinderung bei einseitiger Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds durch den Arbeitgeber: BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - = juris Rn. 45). Demzufolge ist während des Freizeitausgleichs von einer Unzumutbarkeit der Amtsausübung und damit einer Verhinderung bis zu einer gegenteiligen Bekundung durch den Amtsträger auszugehen. Die Klägerin war dementsprechend an ihrer Amtsausübung als Schwerbehindertenvertreterin und als Betriebsratsmitglied nicht gehindert, da sie ihre Bereitschaft, beide Ämter auszuüben, vor Beginn des Freistellungszeitraums angezeigt hatte. |
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| | b) Die Klägerin hat ihre Tätigkeiten jedoch, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erbracht, so dass ein Freizeitausgleichsanspruch und mithin auch ein Abgeltungsanspruch gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und §§ 96 Abs. 6 SGB IX nicht gegeben ist. |
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| | aa) Betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen vor, wenn bestimmte Gegebenheiten oder Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden konnte (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - = NZA 2005, 704 zu II. 1. der Gründe). Gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe auch dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeiten wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds erfolgen können. Gem. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gilt entsprechendes für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Auch gem. § 96 Abs. 6 SGB IX ist ein Freizeitausgleichsanspruch nur gegeben, wenn die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertreter aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. |
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| | bb) Vorliegend lagen die Gründe für die Unterbrechung des Freizeitausgleichs und des Erholungsurlaubs durch die Klägerin nicht in der Betriebssphäre. Die Unterbrechung erfolgte nicht aufgrund bestimmter Gegebenheiten oder Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre, sondern allein aufgrund der Entscheidung der Klägerin, ihre Ämter wahrzunehmen, von denen sie ohne eine gegenteilige Anzeige suspendiert gewesen wäre (vgl. BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 -, aaO, Rn. 29). Die Gründe für die Wahrnehmung ihrer Ämter außerhalb der Arbeitszeit während des Freizeitausgleichs und des Erholungsurlaubs lagen damit allein in der persönlichen Sphäre der Klägerin und begründen keinen zusätzlichen Freizeitausgleichs- oder Abgeltungsanspruch (vgl. ArbG Bonn 6. November 2008 - 3 Ca 1643/08 = juris; Fitting u. a., BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 37 Rn. 87; Richardi-Thüsing, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 37 BetrVG Rn. 46; GK-Weber, BetrVG 9. Aufl. 2010, § 37 BetrVG Rn. 84; einschränkend: DKK-Wedde, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 37 BetrVG Rn. 64). Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterbrechung aufgrund der von der Klägerin ausgeübten Funktionen als Betriebsratsmitglied und stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bezogen auf die einzelnen von der Klägerin angegebenen Tätigkeiten erforderlich oder gar zwingend gewesen wäre, sind nicht ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob in diesem Fall ein Freizeitausgleichs- bzw. Abgeltungsanspruch der Klägerin bestünde. |
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| | 3. Ein Anspruch auf Vergütung für die Vernichtung der von der Klägerin gesammelten Unterlagen besteht nicht. |
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| | Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Der Klägerin stehen für den Zeitraum 08.03.2009 bis 31.07.2007 weitere Vergütungsansprüche in Höhe von 422,49 EUR brutto zu, so dass die Anschlussberufung nur begründet ist, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zu einer über diesen Betrag hinausgehenden Zahlung verurteilt hat. |
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| | Die Anschlussberufung ist bezogen auf den Zeitraum 08.03.2006 bis 25.02.2007 nur begründet, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer über 198,71 EUR brutto hinausgehenden Vergütung verurteilt hat. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet. |
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| | 1. Die Klägerin kann für die Zeit vom 08.03.2006 bis 25.02.2007 nur eine weitere Vergütung verlangen, soweit sie über 4 Stunden am Tag hinaus als Betriebsratsmitglied oder stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Tätigkeiten ausgeübt hat und an Schulungen teilgenommen hat, die erforderlich im Sinne der §§ 37 Abs. 3 Satz 3, 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 BetrVG, 96 Abs. 6 SGB IX waren und aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin lagen. Auch für Tätigkeiten der Klägerin als Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung und für ihre Teilnahme an Betriebsversammlungen kann die Klägerin gem. §§ 20 Abs. 3 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur eine weitere Vergütung verlangen, soweit das Volumen ihrer persönlichen Arbeitszeit von 4 Stunden am Tag überschritten ist. Soweit dies nicht der Fall ist und das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, ist die Anschlussberufung begründet. |
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| | 2. Hiervon ausgehend steht der Klägerin für den Zeitraum 08.03.2006 bis 25.02.2007 weitere Vergütung in Höhe von insgesamt 198,71 EUR brutto für die am 11.04.2006 und 12.07.2006 ausgeübten Betriebsratstätigkeiten, für die Teilnahme an der Fortbildung „Gefahrstoffverordnung“ in N. am 13.07.2006 und für ihre Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am 06.12.2006 zu. |
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| | a) Die vorgenannten Ansprüche bestehen nicht bereits deshalb, weil sie Zeiten der Amtsausübung an Werktagen von Montag bis Freitag nach 12.00 Uhr betreffen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kann als persönliche Arbeitszeit der Klägerin an Werktagen von Montag bis Freitag nicht ausschließlich der Zeitraum 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr angenommen werden. Dies hat zur Folge, dass auch außerhalb dieses Zeitraums liegende Stunden, soweit ein Volumen von 4 Stunden nicht überschritten ist, nicht automatisch als außerhalb der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin liegend und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen als einen Freizeitausgleichs- bzw. Vergütungsanspruch begründend angenommen werden können. |
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| | aa) Bei der Beurteilung, ob Betriebsratstätigkeiten oder Schulungsteilnahmen eines Betriebsratsmitglieds aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit liegen, ist auf die persönliche Arbeitszeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds abzustellen (vgl. Fitting, aaO, § 37 Rn. 92 mwN). Die Bestimmungen der persönlichen Arbeitszeit kann dann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Arbeitsleistung hinsichtlich der zeitlichen Lage vom Betriebsratsmitglied ganz oder teilweise bestimmt werden kann (vgl. BAG 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 - = juris Rn. 17 zur Arbeitszeit von Lehrern). Bei Gleitzeitarbeit wird zum Teil als persönliche Arbeitszeit nur die innerhalb der Kernzeit liegende Arbeitszeit und zum Teil nur die innerhalb des Gleitzeitrahmens liegende Arbeitszeit als persönliche Arbeitszeit angenommen (vgl. Fitting, aaO, § 37 BetrVG Rn. 92 a; Richardi-Thüsing, aaO, § 37 BetrVG Rn. 47). Macht ein regelmäßig im Betrieb tätiges Betriebsratsmitglied geltend, dass die ausgeübten Tätigkeiten bzw. die Schulungsteilnahmen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgten, ist deren zeitliche Lage anzugeben. Ein Ausgleich kann nur beansprucht werden, wenn die Tätigkeiten und Schulungen aus betriebsbedingten Gründen außerhalb dieses zeitlichen Rahmens ausgeübt wurden bzw. stattgefunden haben und deshalb nicht bereits durch die Zahlung der regelmäßigen Vergütung abgegolten sind. Ansonsten würde derjenige, der seine Zeit frei bestimmen kann, unangemessen bevorzugt gegenüber dem Arbeitnehmer, der zeitlich durch Vorgaben in die betriebliche Organisation eingebunden ist (vgl. Thüsing aaO, § 37 BetrVG Rn. 47). Die vorgenannten Grundsätze sind nach Ansicht der erkennenden Kammer auch im Zusammenhang mit erforderlichen Tätigkeiten und Schulungsbesuchen von stellvertretenden Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung und für die Wahrnehmung von Aufgaben durch die Mitglieder des Wahlvorstandes sowie die Teilnahme an Betriebsversammlungen anzuwenden. |
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| | bb) Die Klägerin war in der Gestaltung der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit nicht an strikte Vorgaben der Arbeitgeberin gebunden und konnte diese weitgehend frei gestalten. Sie hat ihre Tätigkeit als Betriebsärztin aus persönlichen Gründen überwiegend vormittags, zum Teil aber auch nachmittags ausgeübt. Die Klägerin hat, soweit sie Ansprüche für nach 12.00 Uhr liegende Zeiten geltend gemacht hat, an den Tagen, an denen ein Gesamtvolumen ihrer Tätigkeit von 4 Stunden nicht überschritten wurde, nicht behauptet, dass die Tätigkeiten und Schulungsteilnahmen außerhalb des Rahmens erfolgten, innerhalb dessen sie die zeitliche Lage ihrer persönlichen Arbeitszeit frei gestalten konnte. Ein Freizeitausgleichsanspruch und Vergütungsanspruch ist deshalb nicht gegeben, soweit die Klägerin nicht über ein Gesamtvolumen von 4 Stunden pro Tag hinausgehend Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem Amt als Betriebsrätin, als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung und als Mitglied des Wahlvorstandes wahrgenommen hat und Betriebsversammlungen besucht hat. Insoweit hat die Klägerin, wie bereits unter A I. ausgeführt, keine Vermögenseinbuße und keine Entgeltminderung erlitten, weil die Arbeitgeberin ihre regelmäßigen vertraglichen Vergütungsansprüche vollständig erfüllt hat. |
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| | b) Hiervon ausgehend ist ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin im Zeitraum 08.03.2006 bis 25.02.2007 nur für die nachfolgenden Zeiträume gegeben, wobei je Stunde der unstreitige Bruttostundenverdienst von 36,24 EUR zugrunde zu legen war: |
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| | aa) Die Teilnahme an der Betriebsratssitzung am 11.04.2006 stellt eine erforderliche Betriebsratstätigkeit dar, durch die ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9,06 EUR brutto begründet wurde. Die Klägerin hat für die Zeit von 08.00 Uhr bis 13.30 Uhr 4 Stunden und 15 Minuten als Betriebsratstätigkeit angegeben und als abzugeltend beansprucht, so dass ihr der vorgenannte Betrag für 15 Minuten Betriebsratstätigkeit, die über ihr persönliches Arbeitszeitvolumen hinausgingen, zusteht. |
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| | bb) Ein weiterer Anspruch in Höhe von 9,06 EUR brutto steht der Klägerin für ihre Betriebsratstätigkeit am 12.07.2006 zu, weil die Teilnahme an der Betriebsrats- und Arbeitssicherheitsausschusssitzung, deren Erforderlichkeit von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, im Umfang von 15 Minuten über die persönliche Arbeitszeit der Klägerin hinausging. Ein Freizeitausgleich war entgegen der Ansicht der Beklagten während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses nicht möglich, weil eine Arbeitspflicht der Klägerin nicht bestand (vgl. LAG Baden-Württemberg 1. September 2006 - 20 Ta 10/06 -). |
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| | cc) Für ihre Teilnahme an der Fortbildung „Gefahrstoffverordnung“ am 13.07./14.07.2006 hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Vergütung in Höhe von 144,35 EUR brutto für 4 Stunden am 13.07.2006. |
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| | (1) Gem. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG liegen betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG auch vor, wenn wegen der Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Derartige Abweichungen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, sowohl hinsichtlich der zeitlichen Lage als auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit ergeben. Der betriebliche Umfang der Arbeitszeit ist derjenige eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher eine Besonderheit im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 AZR 131/04 - = NZA 2005, 704 zu II. 1. der Gründe). |
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| | (2) Hiervon ausgehend hat die Klägerin einen Anspruch auf Abgeltung eines Freizeitausgleichsanspruchs im Umfang von 4 Stunden, da die Schulung in diesem Umfang außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit stattfand. Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der Schulung hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Die Beklagte hat auch nicht eingewandt, dass die Grenzen des Ausgleichsanspruchs gem. § 37 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG überschritten seien, sondern sie hat sich lediglich auf die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs berufen, der jedoch im Weiterbeschäftigungsverhältnis, wie bereits ausgeführt, nicht möglich war. Der von der Klägerin für den 14.07.2006 angegebene Zeitaufwand von 4 Stunden geht nicht über den Umfang ihrer persönlichen Arbeitszeit hinaus, so dass ein weiterer Vergütungsanspruch wegen der Schulungsteilnahme nicht besteht. |
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| | dd) Für ihre Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung steht der Klägerin ein weiterer Vergütungsanspruch gem. §§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG in Höhe von 36,24 EUR brutto zu, da sie im Umfang von einer Stunde außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit tätig war. |
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| | c) Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB. |
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| | 3. Ein Anspruch der Klägerin ist bezüglich der von ihr im Zeitraum 08.03.2006 bis 25.02.2007 angegebenen Tätigkeiten nicht gegeben, soweit die Klägerin Ansprüche für die folgenden Tage geltend macht, an denen nach ihren Angaben ein Volumen von 4 Stunden überschritten wurde; die Anschlussberufung ist auch insoweit begründet: |
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| | a) Für das Bewachen der Wahlurne und die Teilnahme an der Stimmauszählung am 16.03.2006 stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, weil die Klägerin nicht Mitglied des Wahlvorstandes war und damit die Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht gegeben sind. Es handelt sich bei den angegebenen Aufgaben um solche des Wahlvorstandes, nicht des Betriebsrats. |
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| | b) Für den 21.03.2006 steht der Klägerin keine weitere Vergütung zu, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass die Betriebsversammlung länger als 4 Stunden gedauert hätte, so dass der Anspruch der Klägerin gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG bereits durch die von der Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen erfüllt ist; bezüglich des Briefs an Herrn W. ist weder ersichtlich, dass es sich um Betriebsratsarbeit gehandelt hätte, noch dass es erforderlich gewesen wäre, diesen Brief außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin am 21.03.2006 zu schreiben. |
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| | c) Für den 28.03.2006 stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu, weil nicht dargelegt ist, weshalb das Durchgehen der Sitzungsunterlagen mehr als 4 Stunden erfordert haben soll und weshalb dieses an einem Tag unter Überschreitung des täglichen Arbeitszeitvolumens von 4 Stunden erfolgen musste und nicht auf mehrere Tage hätte verteilt werden können. |
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| | d) Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme am Betriebsfest am 12.05.2006 eine erforderliche Betriebsratstätigkeit darstellte, sind nicht gegeben. Allein aus dem Vortrag der Klägerin, es habe sich für Betriebsratsmitglieder um eine „Pflichtveranstaltung“ gehandelt, kann hierauf nicht geschlossen werden. Es ist deshalb unerheblich, ob die Teilnahme am Betriebsfest außerhalb der Arbeitszeit der Klägerin stattfand. |
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| | e) Bezüglich des Treffens der Schwerbehindertenvertreter und stellvertretenden Schwerbehindertenvertreter am 18.07.2006 und 19.07.2006 sind die Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB IX nicht gegeben, da hiernach ein Anspruch nur dann bestünde, wenn auf dem Treffen Kenntnisse vermittelt worden wären, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich waren. Insoweit wird auf die in der Berufungsverhandlung der Klägerin erteilten Hinweise Bezug genommen (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 59 der Akte). Dies ergibt sich bezüglich des Treffens am 18.07. und 19.07.2006 aus dem Vortrag der Klägerin, das Treffen habe dem fachlichen Austausch gedient, nicht. Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, dass wegen Verhinderung des Schwerbehindertenvertreters ein Vertretungsfall vorgelegen hätte (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - = NZA 2004, 1103 zu B II. 2 a) der Gründe). Auch ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, dass ihre Teilnahme als stellvertretendes Mitglied im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX erforderlich gewesen wäre. Am 19.07.2006 ging der Zeitaufwand nicht über die persönliche Arbeitszeit der Klägerin hinaus, so dass ein Abgeltungsanspruch bereits deshalb ausscheidet. |
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| | f) Auch für ihre Teilnahme an der Schulung „Fortbildung SbV-Neues SB-Recht“ in H. stehen der Klägerin keine weiteren Vergütungsansprüche zu, denn die Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX sind nicht gegeben. Die Klägerin wurde nicht ständig herangezogen im Sinne des § 95 SGB IX und hat auch nicht dargelegt, dass sie die Vertrauensperson häufig über einen längeren Zeitraum hätte vertreten müssen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, der Schwerbehindertenvertreter habe öfter außerhalb des Betriebs in C. und M. gearbeitet, Anhaltspunkte für eine erforderliche und häufige Abwesenheitsvertretung über einen längeren Zeitraum ergeben sich jedoch aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 6 Satz 4 Nr. 3 SGB IX, eines absehbaren Nachrückens der Klägerin in das Amt der Schwerbehindertenvertretung, sind nicht gegeben. |
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| | Die Anschlussberufung ist bezogen auf den Zeitraum 26.02.2007 bis 31.07.2007, in welchem der Klägerin Freizeitausgleich und Erholungsurlaub gewährt wurden begründet, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer über den Betrag von 223,78 EUR brutto hinausgehenden Vergütung an die Klägerin verurteilt hat. Im Übrigen ist die Anschlussberufung unbegründet. |
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| | 1. Der Klägerin steht im Zeitraum 26.02.2007 bis 31.07.2007 gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG eine weitere Vergütung in Höhe von 223,48 EUR brutto für ihre Teilnahme an den Betriebsversammlungen am 20.03.2007, am 27.06.2007 und am 28.06.2007 zu. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG begründet einen eigenständigen Vergütungsanspruch, unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Der Anspruch setzt einen Lohnausfall des Arbeitnehmers nicht voraus (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 7 AZR 574/88 - = NZA 1990, 449 zu II. 2. a); Fitting, aaO, Rn. 26 mwN). Die Anschlussberufung der Beklagten ist insoweit unbegründet. |
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| | a) Für die Teilnahme an der Betriebsversammlung am 20.03.2007 von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr steht der Klägerin die für 2 Stunden und 30 Minuten geltend gemachte Vergütung in Höhe von 90,60 EUR brutto zu. |
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| | b) Für die Teilnahme an der Betriebsversammlung am 27.06.2007 hat die Klägerin für die Zeit der Betriebsversammlung von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 36,24 EUR brutto. |
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| | c) Für die Teilnahme an der Betriebsversammlung am 28.06.2007 hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für 2 Stunden und 40 Minuten in Höhe von 96,94 EUR brutto. |
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| | d) Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB. |
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| | 2. Die Anschlussberufung ist im Übrigen begründet, weil die Klägerin im Zeitraum 26.02. bis 31.07.2007 auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und an der Schulung in S. „Neue Arbeitszeitmodelle“ sowie für die Vorbereitung und das Halten der Referate bei der Schwerbehindertenvertretung und beim Betriebsrat keine weitergehende Vergütung verlangen kann. Die Klägerin hat die vorgenannten Tätigkeiten nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit ausgeübt. Die Gründe für die Unterbrechung des Freizeitausgleichs und des Erholungsurlaubs lagen in der persönlichen Sphäre der Klägerin. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter A II. 2. b) vollinhaltlich Bezug genommen. Bezüglich der Schulung in S. und der von der Klägerin abgehaltenen Referate sowie deren Vorbereitung besteht ein Vergütungsanspruch auch deshalb nicht, weil es sich hierbei nicht um eine Schulungsveranstaltung handelte, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gewesen ist. Es handelte sich bei der Schulungsveranstaltung nicht um eine solche, bei der Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts vermittelt wurden, sondern um eine Schulung, bei der spezielle Fachkenntnisse vermittelt wurden, so dass deren Erforderlichkeit, worauf im Berufungstermin hingewiesen wurde (vgl. Protokoll Bl. 59 der Akte), gesondert darzulegen gewesen wäre (vgl. Fitting, aaO, § 37 BetrVG Rn. 45 ff.). Auch bezüglich der von der Klägerin gehaltenen Referate sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese für die konkrete Tätigkeit des Betriebsrats bzw. der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen wären, so dass ein Freizeitausgleichsanspruch der Klägerin gem. §§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, 96 Abs. 6 SGB IX weder im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Referate noch mit deren Abhaltung entstanden ist. |
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| | Die Kostentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Hinblick auf das nur geringfügige Unterliegen der Beklagten waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz in vollem Umfang aufzuerlegen. |
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