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| | Der Kläger verlangt von dem Beklagten eine restliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 in Höhe von 29.640,96 Eur brutto. |
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| | Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte stellte den Kläger am 01.08.1999 ein. Nach dem Arbeitsvertrag vom 15.05.1999 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 13 ff.) bezog der Kläger ein Festgehalt in Höhe von 4.500,-- Eur brutto. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien eine Gewinnbeteiligung wie folgt: |
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| 1. Herr Z. erhält eine Beteiligung von 15 % am Gewinn der Kanzlei, die mindestens Eur 25.500,--/Jahr beträgt. Beträgt der Gewinn der Kanzlei mehr als Eur 250.000,--, erhöht sich die Gewinnbeteiligung auf 16 %, beträgt er mehr als Eur 300.000,-- auf 17 %. … |
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| 4. Die Gewinnbeteiligung wird nach Feststellung des Gewinns der Kanzlei durch einen Steuerberater, spätestens zum 30.06. eines Jahres für das Vorjahr berechnet und bezahlt. Zuvor werden monatliche Vorwegentnahmen von Eur 1.500,-- bezahlt. Bei nicht ausreichender Liquidität kann die Vorwegentnahme gekürzt oder ausgesetzt werden. In den nachfolgenden Monaten ist die Kürzung auszugleichen. …“ |
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| | 2001 zahlte der Beklagte dem Kläger monatlich 6.000,-- Eur brutto (4.500,-- Eur brutto + 1.500,-- Eur brutto). Zum 01.01.2002 begründeten die Parteien eine Sozietät in Form einer BGB-Gesellschaft. Die Zusammenarbeit endete am 05.12.2005. 2003 oder 2004 rechnete der Beklagte die Gewinnbeteiligung des Klägers für 2001 wie folgt ab (Anlage K 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.01.2012, dort CC 7, Bl. 106 der Akte): |
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| - Gewinn lt. Ermittlung L.: |
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| | Nach Beendigung der Zusammenarbeit führten die Parteien einen ersten Prozess vor dem Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 3 O 454/05. In diesem Verfahren schlossen sie am 21.12.2005 einen Prozessvergleich ab, dessen § 4 Folgendes festhielt: |
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| | „Die Parteien verzichten wechselseitig bis 31.12.2006 auf die Geltendmachung der Verjährung hinsichtlich finanzieller Ansprüche der jeweiligen Gegenseite aus der beruflichen Zusammenarbeit.“ |
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| | Am 29.12.2006 ging beim Landgericht Heidelberg eine weitere Klage des Klägers gegen den Beklagten ein (im Einzelnen: s. Anlage CC 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2011, Arb Bl. 69 ff.). Der Kläger kündigte u.a. die folgenden Anträge an: |
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| | „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Eur 313.319,18 nebst 4 % Zinsen aus Eur 102.473,18 seit 01.01.2002, aus weiteren … zu zahlen. |
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| | 2. Hilfsweise zu Ziff. 1: |
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| | Es wird festgestellt, dass der Betrag von Eur 313.319,18 nebst 4 % Zinsen aus Eur 102.473,18 seit 01.01.2002, aus weiteren … als Kapitalanteil des Klägers als Einzelposten zu Gunsten des Klägers in die Abrechnung der in Liquidation befindlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „R. Rechtsanwälte“ einzustellen ist.“ |
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| | Zur Begründung der Klage führte der Kläger u.a. aus, Gegenstand des Klagantrags Ziff. 1 und des Hilfsantrags seien Ansprüche auf Auszahlung nicht abgehobenen Gewinns, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von 102.473,18 Eur. Das Anstellungsverhältnis mit dem Beklagten habe bis zum 31.12.2000 gedauert. Ab dem 01.01.2001 hätten sie eine Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „R. Rechtsanwälte“ geführt. Der Anspruch auf die Gewinnbeteiligung 2001 errechne sich wie folgt: |
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| Gewinn der Sozietät R. Rechtsanwälte: |
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| Anteil des Klägers daran ½ |
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| Als Abschlag über die Vergütungsregelungen |
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| als „Sozialabgaben“ zu Gunsten des Klägers |
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| | Der Klagschrift war der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.05.1999 beigefügt. |
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| | Das Landgericht Heidelberg wies mit Urteil vom 19.05.2009 (2 O 366/07) bezüglich der Gewinnbeteiligung 2001 sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab. Dem Kläger stehe derzeit kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil die zwischen ihnen bestandene BGB-Gesellschaft aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen auseinanderzusetzen sei. Einzelansprüche eines Gesellschafters gegen die BGB-Gesellschaft könnten ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden (sog. Durchsetzungssperre). Im Übrigen habe 2001 das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestanden. Zwar behaupte der Kläger die Existenz einer BGB-Gesellschaft bereits in diesem Jahr. Er könne diesen Umstand aber nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Das Landgericht ging davon aus, dass die Parteien zum 01.01.2002 eine BGB-Gesellschaft begründet hätten. |
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| | Der Kläger legte gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.05.2009 - soweit unterlegen - Berufung beim OLG Karlsruhe ein (1 U 115/09). Nach einem Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe nahm er die Berufung bezüglich der geltend gemachten Gewinnbeteiligung 2001 mit Schriftsatz vom 20.07.2010 zurück. Der Schriftsatz ging am 22.07.2010 beim OLG Karlsruhe ein. |
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| | Ende 2010 wurde das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.05.2009 insgesamt rechtskräftig. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2010 forderte der Kläger den Beklagten auf, restliche Gehaltsansprüche aus dem Geschäftsjahr 2001 bis zum 10.01.2011 abzurechnen und zu überweisen. Im Rahmen einer eingeräumten Fristverlängerung schrieben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 12.01.2011 den Prozessbevollmächtigten des Klägers: |
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| | „Natürlich verzichten wir hiermit für unseren Mandanten hinsichtlich der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2010 geltend gemachten etwaigen Gehaltsansprüche Ihres Mandanten aus dem Jahr 2001 auf die Einrede der Verjährung, und zwar befristet bis zum 28. Februar 2011 und nur soweit die Verjährung dieser Ansprüche nicht schon bei Zugang dieser Erklärung bei Ihnen eingetreten sein sollte.“ |
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| | Die Klagschrift ging am 04.02.2011 per Fax beim Arbeitsgericht Mannheim ein und wurde dem Beklagten am 18.02.2011 zugestellt. |
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| | Der Kläger hat vorgetragen, |
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| | die Klage sei zulässig. Das Landgericht Heidelberg habe lediglich rechtskräftig entschieden, dass er nicht als Mitgesellschafter eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 verlangen könne. Über den jetzt geltend gemachten arbeitsvertraglichen Gewinnbeteiligungsanspruch liege keine gerichtliche Entscheidung vor. |
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| | Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Verjährung der Klagforderung berufen. Nachdem er in dem Prozessvergleich vom 21.12.2005 bis 31.12.2006 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, habe das am 29.12.2006 eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg den Eintritt der Verjährung gehemmt. |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | 1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.640,96 Eur brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen. |
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| | 2. der Beklagte wird verurteilt, über die arbeitsvertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung des Klägers für das Jahr 2001 Abrechnung zu erteilen. |
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| | seien die Streitgegenstände des Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens identisch, sei die Klage wegen der aus der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Heidelberg folgenden Präklusion unzulässig. Seien die Streitgegenstände beider Verfahren verschieden, sei die Klage zwar zulässig aber unbegründet, weil sie an der Verjährung scheitere. Die Klage zum Landgericht habe die Verjährung nur mit Blick auf den Streitgegenstand des dortigen Verfahrens, nicht aber mit Blick auf andere Ansprüche hemmen können. |
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| | (Nach entsprechendem Hinweis des Arbeitsgerichts) Die Klage sei unzulässig. Ihr stehe die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Heidelberg entgegen, mit der ein Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung 2001 abgelehnt worden sei. Es sei zwar richtig, dass sich das Landgericht Heidelberg nicht mit einem eventuellen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers befasst habe. Es sei aber gem. § 17 Abs. 2 GVG dazu verpflichtet gewesen, die Klage nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dass das Landgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ändere nichts daran, dass die Gewinnbeteiligung 2001 unabhängig von ihrer rechtlichen Begründung Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Hierüber habe das Landgericht rechtskräftig entschieden, weshalb eine neue Klage zur Gewinnbeteiligung 2001 unzulässig sei. |
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| | (Vor dem Hinweis des Arbeitsgerichts) Die Klagforderung sei verjährt. Die Klage vor dem Landgericht Heidelberg habe den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt. Sie habe sich durchgängig und ausschließlich auf den Lebenssachverhalt „Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und nicht auf einen Lebenssachverhalt „Bestand eines Arbeitsverhältnisses“ bezogen. Angesichts derart unterschiedlicher Lebenssachverhalte sei der Weg zu einer Ausdehnung der verjährungshemmenden Wirkung einer Klage nach § 213 BGB versperrt. |
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| | Unabhängig davon habe der Kläger im Jahr 2002 umfangreiche Gewinnbeteiligungszahlungen erhalten, in denen auch etwaige Ansprüche aus dem Jahr 2001 enthalten gewesen seien. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil über ihren Streitgegenstand, die Gewinnbeteiligung 2001, bereits rechtskräftig entschieden sei. Maßgeblich sei, dass das Landgericht Heidelberg die entsprechende Klagforderung abgewiesen habe. Auf seine Begründung komme es nicht an. Dass eine mögliche Anspruchsgrundlage übersehen worden sei, schränke die Rechtskraft der Entscheidung nicht ein, auch wenn sie deshalb eventuell inhaltlich unrichtig sei. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.06.2011 zugestellt. Die Berufung ging am 11.07., einem Montag, die Berufungsbegründung am 09.09. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor entsprechend verlängert worden. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 19.09. zugestellt. Ihre Erwiderung erreichte nach entsprechender Fristverlängerung am 16.11.2011 das Landesarbeitsgericht. |
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| | das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg stehe der Klage nicht entgegen. Das Landgericht habe lediglich über den zur Entscheidung gestellten gesellschaftsrechtlichen Sachverhalt entschieden. Es sei um einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch gegangen. Ob ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei nur Vorfrage gewesen. |
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| | Unabhängig davon, dass die Verjährung der Klagforderung durch das Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg und das sich anschließende Berufungsverfahren gehemmt worden sei, hätten zwischen den Parteien seit Fälligkeit des Klaganspruchs bis zum heutigen Tag fortlaufend Verhandlungen stattgefunden, sodass auch aus diesem Grund keine Verjährung der Klagforderung eingetreten sei. |
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| | unter Abänderung des am 12.05.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mannheim, AZ. 3 Ca 45/11, wird der Beklagte verurteilt, |
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| | 1. an den Kläger 29.640,96 Eur brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2002 zu zahlen; |
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| | 2. über die arbeitsvertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung des Klägers für das Jahr 2001 Abrechnung zu erteilen. |
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| | Hilfsweise: Den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Mannheim zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | das Landgericht Heidelberg habe über den Streitgegenstand Gewinnbeteiligung 2001 aus beruflicher Zusammenarbeit entschieden, weshalb das Urteil des Landgerichts die Klagforderung erfasse. Der Kläger habe mit der Klage zum Landgericht den Anstellungsvertrag einschließlich seiner Gewinnbeteiligungsregelungen sowie das für das Jahr 2001 maßgebliche Zahlenwerk umfassend vorgetragen. Die Darstellung der beiden Klagen zum Landgericht einerseits und zum Arbeitsgericht andererseits unterscheide sich lediglich darin, dass der Kläger vor dem Landgericht seine Ansprüche auf den vermeintlichen Bestand einer Gesellschaft gestützt habe, während er sie vor dem Arbeitsgericht - vom Landgericht und Oberlandesgericht insoweit eines Besseren belehrt - nunmehr auf den Anstellungsvertrag stütze. |
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