| | |
| |
Die zulässige Klage ist unbegründet.
|
|
| |
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu, noch folgt ein solcher aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, einem Eigentümer-Besitzerverhältnis, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
|
|
| |
Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie von Anfang an die Absicht hatte, von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für den Anbau am Anwesen der Beklagten zu verlangen, scheitert ein etwaiger vertraglicher Anspruch aus einem Leihverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, als welches die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume qualifiziert werden könnte, bereits an § 685 BGB. Nach dieser Norm, die gemäß § 601 Abs. 2 BGB auf eine etwaige Verpflichtung des Verleihers zum Erwerb anderer als gewöhnlicher Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache anwendbar wäre, steht einem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Willen der Beklagten. Auch hierauf ist § 685 BGB anwendbar. Ob es sich für die Klägerin im Ergebnis um ein objektiv fremdes Geschäft oder um ein „auch fremdes“ Geschäfts gehandelt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Ein ausdrücklicher Auftrag der Beklagten an die Klägerin zum Ausbau ihres Hausanwesens ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, so dass ein Aufwendungsersatz auch nicht aus § 670 BGB abgeleitet werden kann.
|
|
| |
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.
|
|
| |
Zwar kann im Einzelfall auch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand einer Ehe als Geschäftsgrundlage anzusehen sein (vgl. BGHZ 82, 227 (236); BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83 -, NJW 1985, 313). Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass es nicht um Zuwendungen unter Eheleuten untereinander geht, sondern um Zuwendungen an eine ehefremde Person. Solchen Außenstehenden gegenüber können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann angewendet werden, wenn diese das Risiko für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich haben übernehmen wollen, bzw. wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine solche Bedingung hätten einlassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984, - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313). Dass die Beklagte nicht nur auf jegliche Nutzungsentschädigung für den zur Verfügung gestellten Wohnraum verzichten wollte, sondern darüber hinaus noch das Verwendungsrisiko des Ausbaus hätte übernehmen wollen, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin, noch den Umständen des Falles entnehmen.
|
|
|
|
| |
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB scheitert bereits daran, dass der von der Klägerin beabsichtigte Zweck, eine gemeinsame Ehewohnung zu schaffen, erreicht wurde und auch durch ihren Auszug nicht weggefallen ist. Ihr früherer Ehemann, der Sohn der Beklagten, wohnt nach wie vor in der streitgegenständlichen Wohnung. Da ein etwaiges Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch nach dem Auszug der Klägerin fortbesteht - insoweit dürfte ein unteilbares Leihverhältnis vorliegen, welches auch nicht durch eine Kündigung erloschen ist, da kein Kündigungsgrund im Sinne von § 605 BGB und auch kein wichtiger Grund gemäß § 242 BGB vorliegt, scheidet auch die Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB aus. Die Verwendungen der Klägerin wurden in der Erwartung vorgenommen, mit dem Ausbau der Wohnung auf Dauer zur Nutzung dieser in der Lage zu sein. Da es sich bei § 951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht mit einer Entschädigung für Rechtsverlust begründen. Im Übrigen hat die Klägerin nichts zu einem Einbau von ihr gekauften Materialien vorgetragen, so dass § 951 BGB auch von übrigen Voraussetzungen her nicht einschlägig ist.
|
|
| |
Ein Anspruch aus § 996 BGB aus einem Eigentümer/Besitzerverhältnis scheitert daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufwendungen durch einen Leihvertrag berechtigte Besitzerin war.
|
|
| |
Da mithin keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch existiert, war die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte, ob die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen tatsächlich von dieser stammen und ausschließlich auf den Anbau verwendet wurden, was von der Beklagten bestritten wurde.
|
|
| |
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
|
|
| |
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und damit verspäteten Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.09.2003 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.09.2003 haben keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Zwingende Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO sind diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen; Gründe, die mündliche Verhandlung fakultativ gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Schriftsätze neues tatsächliches Vorbringen enthalten, war dies nicht mehr zu berücksichtigen.
|
|
|
|
| |
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
|
|
|
|