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Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist in sachdienlicher Auslegung des Begehrens (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) gegen den teilweise ablehnenden Bescheid des Landratsamts vom 29.11.2001 (vgl. zur formellen Anforderung § 8 PBefAusglV) in Gestalt des - allein hierauf bezogenen und auch von der Klägerin zur Aufhebung gestellten - Widerspruchsbescheids vom 05.06.2002 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in bei Verpfl.klagen entspr. Anwendung) gerichtet. Der vorläufige Bescheid vom 05.07.2001 wurde innerhalb des auf den Widerspruch der Klägerin durchgeführten Widerspruchsverfahrens durch denjenigen vom 29.11.2001 im Sinne einer das Ausgleichsverhältnis nunmehr endgültig regelnden Entscheidung abgeändert. Das ergibt sich deutlich aus dem Eingangssatz des späteren Bescheids („hiermit ändern wir unseren vorläufigen Bescheid vom 05.07.2001 wie folgt ab: ...“), dem Wegfall der Vorläufigkeit und der sonstigen Begründung. Die Vorläufigkeit war im Bescheid vom 05.07.2001 aufgrund noch nicht feststehender Zeitkartenzuweisungen durch den Verkehrsverbund VSB aufgenommen worden (vgl. Ziffer 3 der Entscheidungsformel [„Dieser Bescheid ergeht vorläufig: Ggf. wird nach Korrektur der Zuweisungen durch den VSB eine erneute Berechnung erforderlich“]) und konnte nach Zuweisung durch den VSB im Oktober 2001 wegfallen, so dass eine endgültige Regelung möglich und gewollt war (vgl. den 3.Abschnitt der Begründung zum Bescheid vom 29.11.2001 [„Desweiteren haben wir die neue Zeitkartenzuweisung durch die VSB vom Oktober 2001 entsprechend berücksichtigt. Wir haben daher die Daten nochmals entsprechend korrigiert, sodass wir nun weitestgehend ihrem ursprünglichen Antrag entsprechen können“). Der Bescheid vom 29.11.2001 ersetzt denjenigen vom 05.07.2001 mithin in allen seinen Regelungsteilen, so dass der letztgenannte Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr zeitigt (vgl., allerdings im Kontext der Anfechtung [Verhältnis von vorläufiger zu endgültiger Gebührenfestsetzung]: BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97 - DVBl 1998, 711).
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Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen weitergehenden als vom Landratsamt zugestandenen Anspruch nach § 45a PBefG (zu dessen eigenständiger Bedeutung neben dem EU-Recht [= VO (EWG) Nr. 1191/69], vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, Kommentar 3.Aufl. § 45a Rnr. 1; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattkommentar [Stand 1/04], § 45a Rnr. 18; in diesem Sinne wohl auch Sellmann , NVwZ 2004, Seite 56/57) hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Durch „Zuscheidung“ der Zeitfahrausweise ab August 2000 hat das Landratsamt allerdings dem Begehren der Klägerin (zunächst) Rechnung getragen. Mit dem Bescheid vom 29.11.2001 wurde nämlich der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2000 vor Abzugsposten auf DM 110.237,-- festgesetzt. Die dabei ferner erfolgte Hineinrechnung der im Monat August 2000 getätigten Zeitfahrausweis-Verkäufe durch die Klägerin war rechtlich wegen des in §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4 PBefAusglV gewählten Anknüpfungsmerkmals der „verkauften Ausweise“ erforderlich (vgl. auch Bay.VGH, Beschl. v. 27.06.2002 - 11 ZB 01.2772 - Nachweis bei Sellmann, a.a.O., Seite 57 [Fn. 90]). Zusätzlich wurden nunmehr allerdings zu Lasten der Klägerin im Jahr 2000 zum 15.07. damit an die Fa. R. zuviel geleistete Vorauszahlungen in Höhe von 37.896 DM (= 19.375,92 EUR) abgesetzt, und folglich der diesen Betrag nicht in Abzug bringende Ausgleichsantrag der Klägerin insoweit abgelehnt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin hat durch Abtretung gem. §§ 413, 398 BGB die bestehenden Genehmigungen übernommen. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG geregelte Genehmigungsübertragung vollzieht sich zum einen durch einen privatrechtlichen Verkaufs- und Abtretungsvertrag zwischen dem aktuellen Genehmigungsinhaber und dem Käufer der Genehmigung(en) und zum anderen durch das zusätzliche Erfordernis der Genehmigung seitens der zuständigen Behörde. Die Genehmigung zur Personenbeförderung stellt ein subjektives öffentliches Recht des Genehmigungsinhabers dar. Zur Übertragung eines solchen Rechts können die zivilrechtlichen Regelungen über die Abtretung gem. §§ 413, 398 BGB, die die Übertragung von Rechten regeln, herangezogen werden (vgl. Bidinger, a.a.O. § 2 PBefG, Seite 14), da das PBefG keine eigenen Regelungen für die Übertragung unter Privatleuten vorsieht. Dies entspricht auch dem privatrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer der Genehmigungen. Durch die Abtretung übernahm die Klägerin die Genehmigungen in dem Umfang wie sie bei der Fa. R. bestanden. Auch das in Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs nach § 45a PBefG normierte Vorauszahlungsrechtsverhältnis gem. § 10 PBefAusglV ging damit aber als Bestandteil der Genehmigung mit über. Das Recht der Vorauszahlung knüpft an die Genehmigung an und steht nicht losgelöst von dieser einer einzelnen Person zu; es korrespondiert mit der Verpflichtung zur Anrechnung der Vorauszahlung bei der endgültigen Festsetzung des Ausgleichsbetrags. Insoweit fasst die Klägerin die Rechte und Pflichten, die aus der Genehmigung resultieren und bei einer Übertragung übergehen, zu eng, wenn sie meint, diese auf acht verschiedene Rechte und Pflichten abschließend eingrenzen zu können. Die Regelungen des § 45a PBefG und der zu seiner Ausgestaltung ergangenen §§ 1 - 10 PBefAusglV bilden ein komplexes Netz aus Berechtigungen und Verpflichtungen, die an die Genehmigung geknüpft sind. Somit können allenfalls von der Genehmigung losgelöste Rechte und Pflichten bei einer Übertragung nicht mit übergehen. Diese Loslösung von der Genehmigung ist bei §§ 45a PBefG, 10 PBefAusglV jedoch nicht gegeben. Sinn und Zweck des begrenzten Ausgleichsanspruchs ist es, dem Verkehrsunternehmen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass ihm aus sozialen Gründen (vgl. § 39 Abs. 2 PBefG) Tarifgestaltungen zugemutet werden, die betriebswirtschaftlich nicht kostendeckend sind (Bidinger, a.a.O., § 45a [Stand 1/03] Seite 3; Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, a.a.O:, § 45a Rnr. 1). Die Klägerin ist mit der Genehmigungsübertragung in dieses Ausgleichsverhältnis der Vorgängerin hineingerückt. Somit bedurfte es aufgrund der Verknüpfung der Vorauszahlung mit der Genehmigung auch keiner ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Verkäufer über die Vorauszahlungen. Nicht von Bedeutung ist insoweit der Bescheid vom 20.06.2000, mit dem gegenüber der Fa. R. die Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Naturgemäß konnte dieser vor der Abtretung nur gegenüber dem vorherigen Genehmigungsinhaber ergehen; einen Regelungsgehalt für den Fall der Genehmigungsübertragung hatte diese Entscheidung jedoch nicht.
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Ferner ergibt sich auch aus der entsprechenden Anwendung der BGB-Regelungen über die Abtretung, dass die Klägerin sich die Vorauszahlungen an den vorherigen Genehmigungsinhaber anrechnen lassen muss. Gemäß § 404 BGB kann ein Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegen halten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung - vorliegend kommt es auf den Zeitpunkt der behördlichen Genehmigung vom 31.07.2001 an, die zum 28.07.2001 wirksam wurde - bereits bestanden. Dem beklagten Land stand gegenüber der Fa. R. aufgrund der Vorauszahlungen die Einwendung der Erfüllung der Ausgleichszahlung für das Jahr 2000 zu. Die Einwendung der Erfüllung wird von § 404 BGB erfasst (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004, § 404 Rn. 3). Nach der im Zuge der Abtretung erfolgten Genehmigungsübertragung kann das Land diese Einwendung gegenüber der Klägerin geltend machen, weil die Leistung auf den an die konkrete Linienverkehrsgenehmigung nach §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG gebundenen Ausgleichsanspruch nach § 45a PBefG erging. Dies sind vorliegend DM 37.896,-- welche die Fa. R. erhielt, die aber aufgrund der verkaufsbezogenen Zuscheidung (s.o.) auf die Zeit ab 01.08.2000 entfielen, zu der die Klägerin nunmehr den ausgleichsträchtigen Linienverkehr betrieb, in dem sie Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs beförderte. Dass das Landratsamt die Einwendung als „Rückforderungsanspruch“ gegenüber der Fa. R. und nicht als Einwendung der teilweisen Erfüllung tituliert hat, ist unschädlich, da inhaltlich der Einwand des Landratsamts als Einwand der Erfüllung zu verstehen ist.
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Es bestehen auch keine Bedenken, die Regelung des § 404 BGB im vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden. § 404 BGB soll den Schuldner davor bewahren, durch die Abtretung seiner bereits teilweise erfüllten Verpflichtungen im Verhältnis zwischen ihm und seinem bisherigen Gläubiger verlustig zu gehen. Die Klägerin als neuer Genehmigungsinhaber hatte bereits für das Jahr 2000 Anspruch auf Vorauszahlung auf den Ausgleichsanspruch nach § 45a PBefG. Denn § 10 PBefAusglV sieht neben der Auszahlung zum 15.07. des jeweiligen Jahres - sie erfolgte vorliegend noch an die konzessionsinnehabende Fa. R. - eine weitere Auszahlung zum 15.11. vor, die im Jahr 2000 bereits der Klägerin zugute kam. Es wäre widersprüchlich, wenn die Klägerin zwar die mit der Genehmigungsübertragung verbundenen Vorteile der Vorauszahlung nach § 10 PBefAusglV geltend machen könnte, sich aber zugleich einer Anrechnung der zeitlich vorangehenden, aber zuviel erfolgten Vorauszahlungen für das Jahr 2000 verschließen dürfte. Dann würde die Genehmigungsbehörde bei einer Vorauszahlung nach § 10 PBefAusglV stets Gefahr laufen, allein durch eine Genehmigungsübertragung an sich für ein Jahr geleistete Zahlungen an den neuen Genehmigungsinhaber spätestens bei der endgültigen Abrechnung noch einmal leisten zu müssen. Zugleich trüge die Behörde das - vorliegend bei der Fa. R. tatsächlich realisierte - Insolvenzrisiko des bisherigen Genehmigungsinhabers, der zuviel erhaltene Vorauszahlungen zurückgewähren müsste. Es ist nicht ersichtlich, dass § 10 PBefAusglV eine derartige Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf die Behörde erzwingt. Für diese ist im Übrigen ein derartiges wirtschaftliches Risiko im Gegensatz zum Erwerber der Genehmigung nicht überschaubar. Die Klägerin und die Fa. R. hatten dem gegenüber die Möglichkeit die Vorauszahlungen bei Berechnung des Kaufpreises der Genehmigungen entsprechend zu berücksichtigen.
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