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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie die Bewilligungsbescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum aufheben und die in diesen Zeiträumen gewährten Leistungen zurückfordern. Im Übrigen sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger seinen Bedarf im dritten und vierten Bewilligungszeitraum auch nicht teilweise aus eigenen Mitteln, insbesondere eigenem Vermögen, decken kann.
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Soweit in den angefochtenen Bescheiden der Förderungsbetrag neu festgesetzt und damit die früher ausgesprochene Bewilligung zurückgenommen wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
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Die Bewilligungsbescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum sind rechtswidrig, weil der Kläger in diesen Zeiträumen anrechenbares Vermögen besaß, das seinen Ausbildungsbedarf vollständig deckte.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist das Vermögen eines Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen. Zum Vermögen gehören unter anderem Forderungen und sonstige Rechte (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Ausgenommen sind Gegenstände, die aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden können (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die Wertbestimmung des Vermögens ist in § 28 BAföG geregelt. Veränderungen zwischen der Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
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Als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen sind das Girokonto bei der A-Bank, das Sparkonto (...) bei der A-Bank und das Aktiendepot bei der A-Bank mit allen Aktien. Nicht zu berücksichtigen sind das Aktiendepot bei der B-Bank, das dazu gehörende Verrechnungskonto und der Sparbrief bei der C-Bank (Sparbriefnummer ...).
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der größte Teil der Aktien des Klägers auf dem auf seinen Namen lautenden Depot bei der A-Bank zum Vermögen des Klägers gehört. Zum Vermögen des Klägers sind aber auch die I.-, D.-B.- und A-Aktien zu zählen, die nach Angaben des Klägers seiner Mutter gehören sollen.
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Es kann nur Vermögen zugerechnet werden, das für den Zweck, für den die Anrechnung erfolgt, auch zur Verfügung steht. Besteht ein Treuhandverhältnis, das den Auszubildenden an einer Verwertung hindert und bei dessen Verwertung jedenfalls der objektive Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) vorliegt, entfällt seine Berücksichtigungsfähigkeit als Vermögen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nur entscheidend, ob und inwieweit bestimmtes Vermögen überhaupt dem ausbildungsbedingten Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Personen offen liegt, und nur soweit ein solcher Zugriff aus rechtlichen Gründen ganz oder teilweise ausscheidet, ist es gerechtfertigt, die betreffenden Gegenstände aus dem anzurechnenden Vermögen auszuklammern (BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - 5 C 71.86 - BVerwGE 87, 284). Wurde in Bezug auf ein bestimmtes Vermögen eine wirksame Treuhandvereinbarung getroffen, steht dieses Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung rechtlich nicht zu Verfügung. Es reicht nicht aus, dass der Treunehmer rechtlich wirksam gegenüber der Bank verfügen kann, sich damit aber gegenüber dem Treugeber vertragswidrig verhält und eine Untreue begeht.
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Ein Treuhandvertrag ist unbeschadet seiner vielfältig möglichen Erscheinungsformen im Rechtsleben dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt. Der Treuhänder erwirbt vom Treugeber ein Vermögensrecht, das je nach Ausgestaltung bis hin zum Vollrecht reicht. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24.05.2006 - B 11 A AL 49/05 R - Rdnr. 22, zitiert nach JURIS).
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Ob der Auszubildende einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht (BSG, Urteil vom 24.05.2006 a.a.O., Rdnr. 23). Dabei ist es nicht erheblich, ob das Bestehen eines Treuhandverhältnisses gegenüber Dritten offen gelegt wurde (a.A.: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 mit Nachweisen zur Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte, Stand Januar 2006; dezidiert a.A. als das BSG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 - Rdnr. 5, zitiert nach Juris: Dort wird in Bezug auf die verdeckte Treuhand und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu argumentiert, diese könne nicht auf das Leistungsrecht des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übertragen werden, da die Arbeitslosenhilfe aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses, in das der Arbeitslose Gelder eingezahlt habe, bezahlt werde. Dabei wird aber übersehen, dass die Arbeitslosenhilfe nach § 188 AFG bzw. § 363 SGB III nicht durch Beiträge, sondern ebenso wie die Ausbildungsförderung durch Steuern finanziert wurde. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postulierte strukturelle Verschiedenartigkeit der beiden Sozialleistungsbereiche bestand somit nicht.). Das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.05.2006 a.a.O., Rdnrn. 23 und 25) führte in diesem Zusammenhang das Folgende aus:
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„Bei Bankkonten hat es zwar Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Kontoinhaber als dem Gläubiger der Guthabenforderung, ob dieser der Bank gegenüber offengelegt hat, dass er das Konto als Treuhänder einrichtet und führt (...). Wird ein Treuhandverhältnis z. B. dadurch offengelegt, dass ein Bankkonto als sogenanntes Anderkonto eingerichtet und geführt wird, kann das demjenigen, zu dessen Gunsten das Konto angelegt ist, die Durchsetzung seiner Rechte im Falle eines Zugriffs von Gläubigern des Treuhänders erleichtern (...).
Jedoch entscheiden allein die Publizität eines Treuhandkontos oder ihr Fehlen nicht darüber, als wessen Vermögen das Kontoguthaben zu behandeln ist
(Hervorhebung durch die Kammer). Ein Rechtsgrundsatz dieses Inhalts kann der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO bei verdeckten Treuhandverhältnissen nicht entnommen werden (...). Für eine Relativierung des nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vermögensverhältnisses im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Leistungen besteht kein Anhalt ...“
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Nach dieser Entscheidung ist im Einzelfall zu ermitteln,
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„ob und ggf. mit welchem Inhalt es in Bezug auf die Kontenguthaben, die für die Prüfung der Bedürftigkeit relevant sind, eine Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater gegeben hat, und - falls ja - ob diese Abrede dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprach oder etwa ein sogenanntes Scheingeschäft nach § 117 BGB darstellte mit dem Ziel, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorzurufen, nicht aber die damit verbundenen Rechtsfolgen eintreten lassen zu wollen.“
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Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.02.1996 - IX ZR 151/95 -, NJW 1996, 1543) ist eine Treuhandvereinbarung nicht nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen offengelegt wurde. Besteht eine Treuhandvereinbarung und wird eine Forderung, die auf Grund dieses Verhältnisses an den Treunehmer übertragen wurde, von diesem auf ein Konto einbezahlt, das ausschließlich zur Verwaltung von Geld des Treugebers eingerichtet ist, ist das Geld auf diesem Konto dem Treugeber auch dann zuzurechnen, wenn die treuhänderische Bindung nicht nach außen offengelegt wurde. Die Zurechnung des Geldes zum Vermögen des Treugebers und das Bestehen seines Widerspruchsrechts nach § 771 ZPO hängen von der Publizität des Treuhandverhältnisses nicht ab.
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Ein Treuhandverhältnis kann in der Regel nur anerkannt werden, wenn übergebenes Geld oder übertragene Forderungen zumindest auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, das nur der Verwaltung fremden Vermögens dient. Ist dies nicht Fall, kann es nur im Ausnahmefall berücksichtigt werden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzuwenden.
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Die objektive Beweislast für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide im Rahmen des § 45 SGB X trifft grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung. Bei Treuhandverhältnissen, die sich nicht aufklären lassen, ist es aber gerechtfertigt, die objektive Beweislast umzukehren, da es der Auszubildende in der Hand gehabt hätte, für klare Verhältnisse zu sorgen und notwendige Angaben zeitnah mit der Antragstellung zu machen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, a.a.O., Rdnr. 27 und Urteil vom 24.05.2006 - B 11 A AL 7/05 R -).
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Soweit es die I., D.-B.- und A-Aktien auf dem Depot des Klägers bei der A-Bank angeht, konnte sich die Kammer nicht vom Vorliegen einer beachtlichen Treuhandvereinbarung überzeugen. Das Aktiendepot des Klägers bei der A-Bank ist kein Depot, das ausschließlich der Verwaltung fremden Vermögens dient. Auf ihm befanden sich unstreitig zum größten Teil Aktien des Klägers. Dies ist in der Regel nach den oben dargestellten Grundsätzen schädlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, einen Sonderfall für ein Abweichen von dieser Regel anzunehmen, zumal für die Aufbewahrung dieser Aktien, wenn sie der Mutter des Klägers zugerechnet werden sollten, das Depot bei der B-Bank zur Verfügung stand.
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Das unter dem Namen des Klägers geführte Wertpapierdepot der B-Bank ist nicht seinem Vermögen zuzurechnen. Bezüglich dieses Depots konnte die Kammer die Überzeugung gewinnen, dass es, sowie auch das zugehörige Referenzkonto, ausschließlich der Verwaltung von Wertpapieren für die Mutter des Klägers diente. Die vom Kläger und der Zeugin dazu gemachten Angaben sind glaubhaft. Nach den oben genannten Kriterien scheidet es somit als berücksichtigungsfähiges Vermögen aus.
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Der Sparbrief bei der C-Bank könnte sich nur im dritten und vierten Bewilligungszeitraum auf das Ergebnis auswirken und dies nur dann, wenn sich die Auszahlung des Sparbetrags nach dessen Fälligkeit im zweiten Bewilligungszeitraum an die Mutter des Klägers als ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers darstellte. Ein Rechtsmissbrauch seitens des Klägers liegt aber nicht vor, da er den Sparbrief nur treuhänderisch für seine Mutter hielt. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überzeugt. Die Treuhandvereinbarung erfüllt die oben bezeichneten Kriterien für ihre Berücksichtigung. Der Kläger erfüllte somit mit der Rückzahlung, die er direkt über die Bank an seine Mutter veranlasste, nur eine bestehende Verbindlichkeit. Die Rückzahlung an die Mutter erfolgt daher nicht, um die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz zu schaffen.
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Die vom Kläger dargelegten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seinen Eltern können nicht als Schulden nach § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen des Klägers abgezogen werden.
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Beruft sich ein Auszubildender in diesem Zusammenhang auf Schulden, die ihre Grundlage in einem Darlehen, insbesondere in einem Darlehen mit nahen Angehörigen haben, ist der Auszubildende für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit darlegungspflichtig. Gelingt es ihm nicht, das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht vom Vorliegen eines Darlehens zu überzeugen, können die Schulden ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Je mehr die Darlehensbedingungen des zwischen dem Auszubildenden und dem nahen Angehörigen geschlossenen Vertrages den Vertragsbedingungen eines Darlehensvertrages unter Fremden (insbesondere mit einem Kreditinstitut) entsprechen, um so eher kann von einem im Rahmen des Ausbildungsförderungsrechts zu berücksichtigenden Darlehensvertrag und damit von Schulden des Auszubildenden ausgegangen werden. Letztendlich kommt es aber darauf an, anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob es sich bei dem als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäft nicht um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt (vgl.: BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85 -, BFHE 165, 53 = NJW 1992, 391; VG Bremen Urteil vom 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, zitiert nach Juris; weitergehend: VG Karlsruhe, Urteile vom 23.03.2005 - 10 K 4181/03 - und 17.08.2005 - 10 K 2112/04 -, jeweils zitiert nach Juris). Eine starre Durchführung eines Fremdvergleichs mit strengen Kriterien würde zwar die Beurteilung der Fälle erleichtern. Es würde sich hier jedoch die Frage stellen, welche Kriterien auch angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, der im Ergebnis auch auf eine Einzelfallentscheidung abstellt, als sachgerecht zu berücksichtigen sind. Insbesondere das Erfordernis einer ausreichenden Sicherung des Darlehens als Kriterium eines Fremdvergleichs dürfte aufgrund der jetzt von mehreren Institutionen angeboten Studienkredite (vgl. die Übersicht in Test, Jahrgang 2006 Heft 3 Seite 14, „Pauken auf Pump“) hinfällig sein. Dieses Vorgehen würde auch dem in einer Familie üblicherweise vorliegenden Vertrauensverhältnis nicht gerecht. Erforderlich für die Anerkennung eines Darlehens ist es allerdings, dass das Amt für Ausbildungsförderung bzw. das Verwaltungsgericht die Überzeugung davon gewinnen, dass der dem Auszubildenden überlassene Geldbetrag nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Darlehensgeber zurückzubezahlen, die Fälligkeit des Darlehens ausreichend bestimmt und nicht mehr oder weniger offen oder dem Zufall überlassen ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.03.2006 - 1 K 1138/05 -). Denn zu den typischen Vertragspflichten des Darlehensnehmers gehört nach § 607 BGB a. F. bzw. § 488 Abs. 1, § 607 BGB n. F. (Geld- bzw. Sachdarlehen) die Rückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit. Im Gegensatz dazu kann der Beschenkte die Zuwendung typischerweise auf Dauer behalten (§§ 516 ff. BGB).
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Für die Darlehen an den Kläger aus den Jahren 1998 und 1999 ist der Rückzahlungszeitpunkt offen. In den vorgelegten Darlehensverträgen aus dem Jahr 2001 ist zwar eine Rückzahlungsregelung enthalten. Da die Rückzahlung aber von den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers abhängig gemacht wurde, bleibt auch hier mehr oder weniger offen, wann und ob überhaupt eine Rückzahlung stattfinden würde.
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Nach § 28 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung war für die Ermittlung des Wertes eines Wertpapiers der Kurswert am 31.12. des Jahres vor der Antragstellung maßgeblich. Die Kammer geht daher von den Werten aus, die der Beklagte seiner Berechnung im Widerspruchsbescheid zugrundelegte. Den in den Akten befindlichen Unterlagen des Beklagten kann entnommen werden, dass die Berechnung des Wertes des Depots auf den Aktienkursen zum Jahresende beruhte. Die Werte, die der Kläger in seiner Übersicht auf Blatt 2 des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ordners zugrunde legte, können somit nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Aktienkurse zu den Antragszeitpunkten für die einzelnen Bewilligungszeiträume handelte. Aber auch dann, wenn es auf diese meist niedrigeren Werte ankäme, würde es sich auf das Ergebnis nicht auswirken. Somit ergibt sich für den Kläger die in der folgenden Tabelle dargestellte Situation, wonach sein Vermögen seinen Bedarf im ersten und zweiten Bewilligungszeitraum deckte, dagegen im dritten und vierten Bewilligungszeitraum anrechenbares Vermögen nicht zur Verfügung stand:
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Auch die übrigen Tatbestandvoraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme der Bescheide für den ersten und zweiten Bewilligungszeitraum liegen vor.
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Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen. Danach entfällt der Vertrauensschutz, wenn der aufgehobene Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben beruht, die der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Wer - wie hier der Kläger - Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Der Kläger hat sein Vermögen in den Antragsformularen nicht angegeben. Ihm ist insoweit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung besonders hohen Ausmaßes voraus, welche hier gegeben ist. Der Kläger wusste, dass er eigenes Vermögen (Aktiendepot bei der A-Bank) hatte. Es musste sich ihm aufdrängen, dass er dieses nicht einfach verschweigen durfte, weil er meinte, dieses mit Schulden gegenrechnen zu können. In den Antragsformularen ist ausdrücklich einerseits nach Vermögen und andererseits nach Schulden, Lasten, Beschränkungen des Eigentums zu Lasten Dritter, rechtlichen Verwertungshindernissen usw. gefragt. Es war daher ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob ein Vermögenswert ausbildungsförderungsrechtlich zu berücksichtigen ist oder nicht, von vielen Faktoren abhängt, die der Antragsteller darzulegen hat. Der Kläger hätte seine Vermögensverhältnisse daher offen legen und so dem Beklagten eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und das Vermögen als vermeintlich ausbildungsförderungsrechtlich nicht relevant verschweigen.
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Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.05.2004 - 5 B 52/04 -, Juris; zu § 48 VwVfG: Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 und 2/84; BVerwGE 70, 356), der sich die Kammer anschließt, beginnt sie zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
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Vorliegend begann die Jahresfrist nicht vor Ablauf der mit Schreiben des Beklagten vom 22.12.2003 gesetzten Äußerungsfrist (bis zum 16.01.2004) zu laufen. Die Ausgangsbescheide ergingen mit der Absendung am 30.06.2004. Die Jahresfrist ist somit gewahrt.
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Die Frist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 3 SGB X ist eingehalten. Hier gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Frist von 10 Jahren nach Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide. Der Zeitraum zwischen dem Erlass des ersten Bewilligungsbescheides (20.03.2000) und Erlass des letzten Rückforderungsbescheides (30.06.2004) unterschreitet die Frist von 10 Jahren.
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Der Beklagte hat das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei Vorliegen eines der Sachverhalte des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X führt die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -, Juris, m. w. N.).
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Rechtsgrundlage für die Rückforderung der bereits geleisteten Ausbildungsförderung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind die Leistungen, die aufgrund eines aufgehobenen Verwaltungsakts bereits erbracht wurden, zu erstatten. Bedenken gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags bestehen nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Treuhandverhältnis bei der Ermittlung des Vermögens des Auszubildenden zu berücksichtigen ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Recht der Ausbildungsförderung noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts auch im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann.
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