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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB in Höhe des entgangenen und der Höhe nach unstreitigen monatlichen Rentenbetrages von jeweils 1.287,43 EUR für die Monate Februar 2007 bis November 2007, da von der Beklagten eine ihr obliegende Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger nicht erfüllt wurde.
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1.
Schlägt der dem Arbeitnehmer eine bestimmte Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und macht er dabei Angaben über die versorgungsrechtlichen Folgen einer derartigen Arbeitgeber Vorgehensweise, so müssen diese Angaben richtig sein, andernfalls verletzt der Arbeitgeber seine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 25).
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Darüber hinaus müssen die Angaben unter Umständen auch so vollständig sein, dass für den Arbeitnehmer keine neuen Gefahrenquellen entstehen. Anerkannt ist, dass für den Arbeitgeber Aufklärungs- und Informationspflichten über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich bestehen können. Inhalt und Umfang dieser Pflichten sind unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BAG Urteil vom 13. November 1996, Az: 10 AZR 340/96, NZA 1997, 390-393 (Leitsatz 1 und Gründe; BAG 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - BAGE 47, 169, 175). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (vgl. ua. BAG 13. Dezember 1988 - 3 AZR 322/87 – AP Nr. 23 BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen, zu 1 a der Gründe). Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können von einem Arbeitgeber besondere Hinweise auf die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen der Beendigung erwartet werden, wenn der Arbeitgeber erkennen muss, dass der Arbeitnehmer weiterer Informationen bedarf und er selbst die Auskünfte unschwer erteilen oder beschaffen kann (BAG Urteil vom 13. Dezember 1988 - 3 AZR 322/87 - AP Nr. 23 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Zwar muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages regelmäßig selbst über die Folgen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2002, Az: 2 AZR 749/00, BB 2002, 2335-2339 (red. Leitsatz 1-2 und Gründe):. Den Arbeitgeber treffen aber jedenfalls dann erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorschlägt und dadurch den Eindruck erweckt, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP BetrAVG § 1 Nr. 24 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 7 zu Versorgungsrisiken).
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a.
Maßgebend für den Rentenanspruch des Klägers waren nachfolgende Rechtsnormen:
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(1)
Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
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(2)
Renten wegen Alters sind
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| 2. Altersrente für langjährig Versicherte, |
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| 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, |
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| 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels |
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| 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, |
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| 6. Altersrente für Frauen. |
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(3)
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
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| 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, |
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| 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung, |
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| 3. Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels |
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| 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit, |
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| 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. |
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(4)
Renten wegen Todes sind
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| 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, |
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| 2. große Witwenrente oder Witwerrente, |
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(5)
Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
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§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
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(1)
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
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| 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, |
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| 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, |
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| a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben |
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| 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und |
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| 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
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(2)
Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
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| 1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, oder |
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| 2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben. |
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| Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um |
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| 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1, |
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| soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist. |
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(3)
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
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(4)
Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
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| 1. bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und |
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| a) am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder |
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| b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist, |
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| 2. bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder |
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| 3. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, |
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(1)
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
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| 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, |
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| 1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, |
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| 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, |
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| 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, |
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| 3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, |
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| 4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder |
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| 5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. |
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| Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. 3Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten. |
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(2)
1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
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(3)
Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
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(4)
Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
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(4a)
Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
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(5)
Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
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Danach sollte der Kläger gemäß den Regelungen des Sozialplans Rente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI in Anspruch nehmen. Die einzuhaltenden Voraussetzungen sind § 237 SGB VI zu entnehmen. Der Kläger musste daher bezogen auf den möglichen Rentenbeginn am 01.02.2007
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| 1. vor dem 01.01.1952 geboren sein, |
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| 2. das 60.Lebensjahr vollendet haben, |
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| 3. bei Beginn der Rente arbeitslos sein, |
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| 4. nach einem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen lang arbeitslos gewesen sein, |
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| 5. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und |
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| 6. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. |
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Die Voraussetzungen 1 bis 4 waren unproblematisch gegeben. Unter Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummern 3 und 4 ist lediglich zu verstehen, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und keine selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausübt oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung von unter 15 Stunden und wenn er eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben kann oder darf und bereit ist, jede ihm zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Eine Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit ist im Sinne dieser Voraussetzung nicht erforderlich.
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Nicht erfüllte hatte der Kläger die Voraussetzung zu 5. Der Kläger hatte lediglich in der Zeit von Februar 1997 bis einschließlich Januar 2002, d.h. für einen Zeitraum von 5 Jahren Pflichtbeiträge während des Bestands des Arbeitsverhältnisses entrichtet. Es war damit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages für die Beklagte erkennbar, dass Anspruchsvoraussetzungen für die in Aussicht gestellte Rente nicht von vornherein gegeben waren. Erkennbar war auch, dass dieser Zehnjahreszeitraum durch Anrechnungszeiten verlängert werden konnte. Dies betraf zunächst die Zeiten, in welchen der Kläger Arbeitslosengeld erhielt (gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Für diesen Zeitraum 01.02.2002 bis 21.03.2004, d.h. für 25 Monate und 21 Tage war daher die Zehnjahresfrist über Februar 1997 hinaus in die Vergangenheit zu erstrecken. Da der Kläger in dieser Zeit voll erwerbstätig war, erwarb er in gleichem Umfang Beitragszeiten, sodass nunmehr Beitragszeiten von 7 Jahren, einem Monat und 21 Tagen vorlagen. Weitere Anrechnungszeiten wären hinzugekommen, wenn der Kläger sich wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet hätte und nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Leistungen nicht bezogen hätte (gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Diese Situation war bereits zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages für die Beklagte absehbar.
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b.
Die Beklagte hat damit dem Kläger im eigenen Interesse einen risikobehafteten Aufhebungsvertrag angeboten. Das Risiko war darin zu sehen, dass der Kläger zur Aufhebung des Arbeitsvertrages und zur Aufgabe seiner Verdienstmöglichkeiten bewogen werden sollte mit dem Versprechen, dass er ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig Rente in Anspruch nehmen könne, ohne dass die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bereits vorgelegen haben. Risikolos wäre für den Kläger allein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen bis zum regulären Rentenbeginn. Die Beklagte musste daher den Kläger über alle notwendigen Voraussetzungen die zur Bewilligung dieser Rente erfüllt sein mussten vollständig und richtig informieren. Dieses Risiko war nicht dem Kläger zuzuweisen, insbesondere nicht das Risiko der Vollständigkeit und Richtigkeit eigener Informationsbemühungen.
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c.
Aufgrund der Gesamtheit des Vortrags der Beklagten in ihren Schriftsätzen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer gelangte die Kammer gemäß § 287 ZPO zu der Überzeugung, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt in vollständiger und richtiger Weise den Kläger über die Voraussetzungen informierte unter denen er Altersrente zum frühest möglichen Zeitpunkt, d. h. unter Berücksichtigung der Regelungen des Sozialplans mit Ablauf des 60. Lebensjahres erhalten konnte.
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Diese Überzeugung gewann die Kammer aus dem Umstand, dass es der Beklagten in ihren Schriftsätzen nicht gelungen ist, auch nur ansatzweise zu begründen, welche rentenrechtlichen Voraussetzungen beim Kläger fehlten. Es wird weder ein einziger Bezug zu einer der hierfür maßgeblichen Normen hergestellt, noch werden die tatbestandlichen Voraussetzungen dargestellt. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer gelang es den Beklagtenvertretern auf Fragen des Gerichts nicht darzustellen, aus welcher Anspruchsnorm der Kläger nach Auffassung der Beklagten mit Ablauf des 60. Lebensjahres Altersrente hätte beziehen können und welche der nach dieser Anspruchsnorm geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung war allerdings davon auszugehen, dass Aufklärung nur dann erfolgt sein konnte, wenn der zur Aufklärung verpflichtete über Wissen bezüglich des aufzuklärenden Sachverhalts verfügt. Dies war bei der Beklagten nicht Fall. Auch ihre Ausführungen in den vorgerichtlichen Schreiben an den Kläger enthalten lediglich stereotype Wiederholungen von Schlagworten des Rentenauskunft, ohne dass auch nur im Ansatz erkennbar, wäre, dass die für die Beklagte handelnden Personen auch nur die geringste Vorstellung sich bilden konnten, welcher Sachverhaltszusammenhang gemeint sein konnte.
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Eine Information des Klägers vor Abschluss des Aufhebungsvertrages über seine Verpflichtung, sich auch nach Ablauf des Arbeitslosengeldzeitraumes arbeitslos zu melden, selbst wenn er keinen Anspruch mehr auf Leistungen habe, die Richtigkeit dieses Vortrags zu Gunsten der Beklagten unterstellt, begründet keine vollständige Aufklärung, da der konkrete Bezug zu den Anspruchsvoraussetzungen der vorzeitigen Rentengewährung darin gerade nicht dargestellt wird. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob dem Kläger mitgeteilt wird, dass er sich stets arbeitslos zu melden habe oder ob ihm erklärt wird, in welcher konkreten Weise durch die Arbeitslosmeldung erreicht wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der in Aussicht gestellten vorzeitigen Rente erst noch geschaffen werden soll. Abgesehen davon wäre es, wie oben gezeigt, gerade nicht erforderlich gewesen, dass der Kläger sich während des gesamten Zeitraums arbeitslos meldet, da ihm lediglich Beitragszeiten von etwa 11 Monaten fehlen.
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Auch die Regelungen des Sozialplans lassen vollkommen offen, aus welchen Gründen die Arbeitslosmeldung zu erfolgen habe. Naheliegend war lediglich die Auslegung dahingehen, dass der Arbeitnehmer nach wie vor arbeitslos sein müsse, keiner anderen Tätigkeit nachgehen dürfte und grundsätzlich noch dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsse. Ein Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung vorzeitiger Rente lässt sich weder dem Wortlaut noch aus sonstigen Regelungszusammenhängen entnehmen.
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Vollkommen unerheblich ist es daher, dass mehr oder weniger zufällig die Rentenvoraussetzungen vom Kläger geschaffen worden wären, hätte er, wie im Sozialplan als Anspruchsvoraussetzung geregelt, sich tatsächlich als arbeitssuchend nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges gemeldet.
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d.
Eine weitere Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergibt sich aus ihrem Stillschweigen nach Mitteilung des Klägers über die Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges. Im Hinblick auf das Vertragsziel der vorzeitigen Gewährung der Altersrente hätte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die weitere Arbeitslosmeldung nicht nur tatbestandliche Voraussetzung für die Gewährung der Aufstockungsleistung ist, sondern auch für die Schaffung der Rentenvoraussetzungen. Sie hätte daher nicht untätig bleiben und durch kommentarlose Zahlung des erhöhten Aufstockungsbetrages den Anschein schaffen dürfen, dass alles in Ordnung gehe. Sie hätte daher zumindest den Nachweis der Arbeitslosmeldung fordern müssen. Soweit dem Wortlaut nach in § 4 Abs. 3 b des Sozialplanes die Notwendigkeit des Nachweises fehlt, dürfte es sich lediglich um einen redaktioneller Fehler gehandelt haben, da kein Unterschied festzustellen ist zu der Aufstockung auf das Arbeitslosengeld nach § 4 Abs. 3a, für die der Nachweis ausdrücklich gefordert wird.
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2.
Die fehlende Aufklärung war für die fehlende Arbeitslosmeldung durch den Kläger auch ursächlich, da hier der Grundsatz angenommen werden kann, dass eine richtig informierte Person sich interessengerecht verhält (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - BAGE 101, 75 mwN).
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3.
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass sich die Beklagte das Verhalten des Personalleiters nach § 278 BGB zurechnen lassen muss.
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4.
Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Geht es um einen Schadenersatzanspruch wegen fehlender Erteilung einer vollständigen Auskunft kann sich der Schädiger in aller Regel nicht mit dem Einwand entlasten, der Geschädigte habe sich auf die Vollständigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Dies widerspräche dem Grundsatz vom Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erhalten hat (BGH 26. September 1997 - V ZR 29/96 - BB 1997, 2553). Dass hier besondere Umstände vorliegen, ist nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den kryptischen Hinweisen im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit, die allenfalls vage andeuten, dass eventuell Rentenvoraussetzung nicht geschaffen werden, sollte keine Arbeitslosmeldung vorliegen. Der Kläger hatte keine nachvollziehbare Möglichkeit hieraus auf das Erfordernis der Meldung oder der Notwendigkeit weiterer Auskünfte zu schließen.
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Die Kammer konnte sich nicht von einem Mitverschulden des Klägers dadurch überzeugen, dass er entgegen der eindeutigen Anspruchsvoraussetzung im Sozialplan sich nicht arbeitslos gemeldet hatte. Das Mitverschulden des Klägers erscheint geringfügig insoweit, als die Beklagte trotz des Versäumnisses des Klägers und trotz fehlenden Nachweises der Arbeitslosmeldung die Aufstockungsleistung kommentarlos erbrachte, obwohl sie bei Kenntnis der Rechtslage hätte erkennen müssen, dass der Kläger ohne die Arbeitslosmeldung die rechtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Wäre der Vortrag der Beklagten zutreffend, dass ihr dies bekannt gewesen sei und dass deswegen im Zuge der Verhandlungen über den Sozialplan der Kläger hierüber aufgeklärt worden sei, wäre schlicht nicht mehr zu verstehen, warum die Beklagte dann sehenden Auges, dass dem Kläger ein Fehler unterlaufen sein könnte, kommentarlos die Aufstockungszahlung leistet, ohne einen Nachweis zu fordern. Darüber hinaus war das mitwirkende Verschulden des Klägers auch aus Äußerungen der Beklagten heraus im Erläuterungsgespräch vor Abschluss des Auflösungsvertrages als nur geringfügig und damit nicht mehr ausschlaggebend anzusehen, da aufgrund des wechselseitigen Vortrags der Parteien davon auszugehen ist, dass in dem Gespräch durch den Personalleiter tatsächlich die Behauptung gefallen ist, dass der Kläger nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes nichts mehr mit der Agentur für Arbeit zu tun habe. Unabhängig davon, in welchem Kontext die Aussage gefallen sein mag, birgt sie eine erhebliche Gefahr des erheblichen Missverständnisses, denn es war keineswegs so, wie es nach dem Vortrag der Beklagten den Anschein haben mag, dass der Kläger sich einmalig und der guten Form wegen bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden habe. Vielmehr hatte der Kläger weiterhin um die rechtenrechtlichen Voraussetzungen schaffen zu können der Bundesagentur als arbeitssuchend zur Verfügung zu stehen. Damit waren beispielsweise auch längere Auslandsaufenthalte ausgeschlossen. Es kann angesichts solcher Umstände nicht nachvollzogen werden, vor welchem Hintergrund eine solche Ausführung ihre Berechtigung gehabt haben soll.
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Dass alle anderen Arbeitnehmer, die vergleichbare Auflösungsverträge geschlossen hatten, sich vereinbarungsgemäß durchgängig arbeitslos gemeldet haben, konnte die Kammer aufgrund des Vortrags der Beklagten nicht annehmen. Es werden von der Beklagten insoweit weder konkrete Tatsachen vorgetragen, noch lässt sich im Wege eines Beweises des ersten Anscheins aus dem Fehlen weiterer Streitigkeiten darauf schließen, da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nur knapp verfehlt hat, aufgrund seines Lebensalters zum Zeitpunkt der Ausscheidensvereinbarung. Demgegenüber war nicht auszuschließen, dass für die anderen Arbeitnehmer eine vergleichbare Problemlage wie beim Kläger von vorneherein ausgeschlossen war.
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5.
Nach § 249 Satz 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (haftungsausfüllende Kausalität). Dies sind vorliegend die ausgefallenen und der Höhe nach unstreitigen monatlichen Rentenzahlungsbeträge.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht dem Grunde nach auf § 61 ArbGG, der Höhe nach auf § 3 ZPO. Der Wert wurde in Höhe der Summe der eingeklagten Zahlungsbeträge bemessen.
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Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, nachdem Gründe i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG, aus denen sie hätte zugelassen werden müssen, nicht ersichtlich sind. Unabhängig hiervon kann sich die Zulässigkeit der Berufung für die Beklagte bereits aus § 64 Abs. 2 b ArbGG ergeben.
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Die nachfolgenden Hinweise belehren über das zulässige Rechtsmittel.
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