Urteil vom Landgericht Duisburg - 21 O 17/15
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.357,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
25,00 € vom 06.08.2012 bis zum 01.01.2013,
aus 180,00 € seit dem 06.02.2013,
aus 189,31 € seit dem 06.03.2013,
aus 100,00 € seit dem 06.07.2014,
aus jeweils 4.148,07 € seit dem 06.08.2014, 06.09.2014, 06.10.2014, 06.11.2014, 06.12.2014 und 06.01.2015
sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.239,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die im C-Gebäude des Anwesens Duisburger Str. 375, 46049 Oberhausen gelegenen Büroflächen mit einer Größe von 298,89 m² sowie den Räumen Nr. 6008 und 004 mit jeweils einer Größe von 43,08 m² und den 7 Innenstellplätzen zu räumen und an die Fa. Henley 306 502 (C) S.á.r.l., 33, rue du Puits Romain, L-8070 Betrange, Luxembourg zu räumen und herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsanspruchs ohne Sicherheitsleistung, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Räumungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus Mietverträgen über Büroflächen im C-Gebäude des Anwesens Duisburger Straße in 46049 Oberhausen Mietzins- und Räumungsansprüche geltend.
3Ursprüngliche Eigentümerin der Liegenschaft war die Fa. Babcock Immobilienmanagement GmbH i.L., die das Objekt an die Klägerin veräußerte. Die Klägerin wurde am 17.10.2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (Anlage 9, GA 131).
4Bereits unter dem 10./19.05.2006 schlossen die Parteien und die Fa. Babcock Immobilienmanagement GmbH i.L. nach den Behauptungen der Klägerin einen Überleitungsvertrag, durch den die Klägerin in das Mietverhältnis als Vermieterin einrückte (Anlage 12, GA 146 c).
5Mit Vertrag vom 01.04.2015 wurde die Liegenschaft an die Henley360 502H (C) S.à.r l. weiterveräußert. Es wurde zunächst der Übergang der Nutzen und Lasten vereinbart, ohne dass die Erwerberin in die bestehenden Mietverträge einrücken sollte. Die Erwerberin wurde am 27.07.2015 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen (GA 189).
6Die Beklagte schloss am 18./19.04.2005 zunächst mit der Babcock Immobilienmanagement GmbH i.L. einen Mietvertrag über Büroflächen mit einer Gesamtnutzfläche von 298,89 m² (Anlage 1, GA 8).
7Dieser Mietvertrag sieht unter Ziffer 4.3. den Ausschluss von Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechten vor, soweit die Gegenforderungen des Mieters nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
8Mit Nachtrag vom 27./28.11.2006, der auf den Mietvertrag vom 18./19.04.05 Bezug nimmt, vermietete die Klägerin an die Beklagte eine zusätzliche weitere Bürofläche mit einer Größe von 43,08 m² (Anlage 2, GA 19)
9Mit einer weiteren Zusatzvereinbarung vom 03./04.07.2008, die ebenfalls auf den Hauptmietvertrag verweist, mietete die Beklagte von der Klägerin seit dem 01.07.2005 6 Stellplätze; am 01.06.2008 mietete sie darüber hinaus von der Klägerin einen weiteren Stellplatz (Anlage 4, GA 26).
10Seit dem 01.01.2013 macht die Klägerin einschließlich Nebenkosten- und Infrastrukturkostenvorauszahlungen einen Gesamtmiete von 4.148,07 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, GA 6 Bezug genommen.
11Die Klägerin macht für den Zeitraum von August 2012 bis März 2015 einen Gesamtmietrückstand in Höhe von 33.653,87 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, GA 70 Bezug genommen.
12Daneben begehrt sie aus einer Abrechnung der Neben- und Infrastrukurkosten vom 26.08.2014 (Anlage 7, GA 33) nach ihren Behauptungen rückständige Zahlungen für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.13 mit einem Betrag von 1.915,54 €.
13Mit Kündigungserklärung vom 29.03.2015 (Anlage K 8, GA 72) hat die Klägerin das Mietverhältnis bezüglich sämtlicher Verträge fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Der Kündigung war eine, nach den Behauptungen der Klägerin von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete, Originalvollmacht beigefügt.
14Mit Schreiben vom 02.04.2015 (GA 154) wies die Beklagte die Kündigung zurück, da ihr eine hinreichende Originalvollmacht nicht beigefügt gewesen sei; es fehle an der Angabe der Vertretungsverhältnisse; zudem stamme die Unterschrift nicht von dem Geschäftsführer der Klägerin.
15Die Klägerin wiederholte ihre Kündigungserklärungen im laufenden Rechtsstreit erneut mit Schriftsatz vom 07.04.2015, GA 71 und 01.07.2015, GA 170.
16Für die Erklärung der Kündigung durch ihre Prozessbevollmächtigten entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 1.239,40 €.
17Die Klägerin behauptet, die Nebenkosten seien auch für die Zeiträume vom 01.04.2010 bis 31.03.2011 und 01.04.2011 bis zum 31.03.2012 abgerechnet worden. Diese Abrechnungen müsse die Beklagte auch erhalten habe, da sie selbst- insoweit unstreitig - mit Schreiben vom 27.01.2014 (Anlage 10, GA 133) um Erläuterung einzelner Positionen gebeten habe, die die Hausverwaltung dann mit Schreiben vom 25.02.2014 unstreitig erteilt habe.
18Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei zur Vorlage von Belegen für die Nebenkosten nicht verpflichtet; vielmehr könne die Beklagte – insoweit unstreitig- bei ihr Einblick in die Unterlagen nehmen. Die streitgegenständliche Abrechnung sei auch formell ordnungsgemäß erstellt.
19Die Klägerin sei auch mit der Überleitungsvereinbarung vom 10./19.05.2006 wirksam in den Mietvertrag eingetreten. Jedenfalls sei aufgrund der Abwicklung des Mietverhältnisses zwischen den Parteien von einer konkludenten Genehmigung des Vertrages auszugehen. Herr Scheve sei als Geschäftsführer der WITG Grundstücks Development GmbH aufgrund der Vollmachten vom 10.04.06 und 08.08.2006, Anlage 16 bei Abschluss der Überleitungsvereinbarung berechtigt für die Klägerin tätig geworden.
20Auch die nunmehrige Erwerberin des Objektes halte an der Kündigung des Vertrages fest und wolle das Mietverhältnis zur Beklagten beendet wissen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.273,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils
2325,00 € vom 06.08.2012 bis zum 01.01.2013,
24aus 180,00 € seit dem 06.02.2013,
25aus 189,31 € seit dem 06.03.2013,
26aus 100,00 € seit dem 06.07.2014,
27aus jeweils 4.148,07 € seit dem 06.08.14, 06.09.14, 06.10.14, 06.11.14, 06.12.14 und 06.01.2015
28und aus 1.916,54 € seit dem 04.02.15 zu zahlen;
29die Beklagte zur Zahlung 1.239,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 18.04.2015 zu verurteilen;
30die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der im C-Gebäude des Anwesens Duisburger Str. 375, 46049 Oberhausen gelegenen Büroflächen mit einer Größe von 298,89 m² sowie den Räumen Nr. 6008 und 004 mit jeweils einer Größe von 43,08 m² und den 7 Innenstellplätzen an die Klägerin zu verurteilen;
31hilfsweise die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der im C-Gebäude des Anwesens Duisburger Str. 375, 46049 Oberhausen gelegenen Büroflächen mit einer Größe von 298,89 m² sowie den Räumen Nr. 6008 und 004 mit jeweils einer Größe von 43,08 m² und den 7 Innenstellplätzen an die Henley 360 502 (C) S.á.r.l., 33, rue de Puits Romain, L-8070 Betrange, Luxembourg, zu verurteilen.
32Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Die Beklagte rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Klägervertreter.
35Die Beklagte bestreitet zudem die Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche, da diese nicht Vermieterin sei. Insoweit habe sie die Mieten und Vorausleistungen gutgläubig an die Klägerin als nichtberechtigte Vermieterin gezahlt und könne diese deshalb zurückfordern.
36Die Überleitungsvereinbarung vom 10./19.05.2006 sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin diese nicht unterzeichnet habe. Die Unterschrift sei durch einen Herrn Schewe erfolgt, der von der Klägerin aber nicht bevollmächtigt gewesen sei.
37Die Beklagte beruft sich wegen der behaupteten Überzahlungen zudem auf ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietzahlungen. Diese stützt sie auch darauf, dass die Infrastrukturkostenvorauszahlungen und Nebenkostenvorauszahlungen mit einem Gesamtbetrag von 1.775,08 € monatlich überhöht geltend gemacht worden seien und ihr ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rückzahlungsansprüchen aus nicht abgerechneten Kosten zustehe.
38Hierzu behauptet sie, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung bis August 2014 keinerlei Abrechnungen dieser Kosten erhalten.
39Zu den von ihr mit Schreiben vom 27.01.2014 nachgefragten Abrechnungen habe sie zu keinem Zeitpunkt Belege erhalten. Insoweit bestreitet sie die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen und insbesondere den Anstieg der Kosten für Hauswart, kaufmännisches Management und technische Objektbetreuung.
40Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015 Beweis erhoben durch Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin.
41Wegen des Inhaltes der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2015, GA 236 Bezug genommen.
42Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
44Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrages in Höhe von 25.357,73 €. begründet, hinsichtlich des Räumungsanspruchs bezüglich des Hilfsantrages auf Herausgabe an die nunmehrige Eigentümerin, die Fa. Henley 306 502 (C) S.á.r.l.. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb abzuweisen.
45Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin im Rechtsstreit durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten worden, §§ 80 ff. ZPO. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner Anhörung im Termin bestätigt, dass er die Prozessbevollmächtigten im Rahmen der erteilten Vollmacht auch mit der Führung dieses Rechtsstreits beauftragt und diese sowohl zur Führung des Rechtsstreits als auch zur Kündigung des Mietvertrages bevollmächtigt hat. Die zu Protokoll erklärte Bevollmächtigung ersetzt die nach § 80 ZPO erforderliche Schriftform der Vollmachtserteilung (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, § 80 Rn. 5 ).
46Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist auch nicht durch die Veräußerung und Übereignung des Mietobjektes mit Eintragung in das Grundbuch am 27.07.2015 entfallen. Die Veräußerung hat keinen Einfluss auf den laufenden Rechtsstreit und die Prozessführungsbefugnis der Klägerin (vgl. Zöller/Greger, 30. Auflage § 265 Rn. 6, 6a;
47Zöller/Vollkommer a.a.O. § 325 Rn. 17).
48Die Klage ist in Höhe von in Höhe von 25.357,73 €. begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus §§ 535, 566 BGB. Die Klägerin ist durch Eintragung in das Grundbuch seit dem 17.10.2014 Eigentümerin des Objektes. Dadurch ist jedenfalls gemäß § 566 BGB zu diesem Zeitpunkt auch der Mietvertrag zwischen der Beklagten und der vormaligen Eigentümerin auf die Beklagte übergegangen.
49Soweit die Klägerin Mietzinsrückstände für den Zeitraum von August 2012 bis zum 17.10.2014 geltend macht, ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 535 BGB i.V.m. der Überleitungsvereinbarung vom 10./19.05.2006 und den zwischen den Parteien unmittelbar abgeschlossenen Mietverträgen über Stellplätze und Nebenräume.
50Die Überleitungsvereinbarung vom 10./19.05.2006 ist wirksam zustande gekommen. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der die Klägerin vertretende Zeuge Scheve bei Abschluss des Überleitungsvertrages nicht wirksam bevollmächtigt war, kann dies im Ergebnis offen bleiben. Denn die Klägerin hat durch Ausübung der Rechte aus dem ursprünglichen Mietvertrag, insbesondere durch die Geltendmachung der Mietrückstände die Vertretung durch den Zeugen Scheve bei Abschluss der Überleitungsvereinbarung vom 10./19.05.2006 konkludent genehmigt, § 184 BGB. Das Verhalten der Klägerin kann bei objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass diese die ihr in dem Vertrag eingeräumte Rechte als Vermieterin ausüben will und damit die Vertretung durch den Zeugen Scheve jedenfalls genehmigen wollte.
51Der Mietrückstand besteht unstreitig in Höhe von 25.357,73 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 21.01.2015, GA 6 verwiesen.
52Die Beklagte kann sich gegenüber den offenen Mietzinsansprüchen nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung mit nach ihren Behauptungen überzahlten Vorauszahlungen auf die Nebenkosten oder Infrastrukturkosten bzw. Ansprüche auf Rückforderung von Mietzahlungen berufen. Die Beklagte ist zur Aufrechnung bzw. zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nach Ziffer 4.3. des Mietvertrages 18./19.04.2005 nur berechtigt, wenn die geltend gemachte Gegenforderung zwischen den Parteien unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Rückforderungsanspruch der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
53Ob die Beklagte zur Rückforderung der Vorauszahlungen berechtigt ist, weil die Klägerin bisher die Vorauszahlungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien streiten hier u.a. darüber, ob die Klägerin entsprechende Nebenkostenabrechnungen erstellt und diese der Beklagten zugegangen sind.
54Bei dieser Sachlage war die Beklagte aber zur Zurückbehaltung der Mietzahlungen und Vorauszahlungen nicht berechtigt, sondern hätte ihrerseits gesondert auf Rückzahlung der nicht abrechneten Vorauszahlungen klagen müssen. Entsprechendes gilt für die Rückforderung von Mietzahlungen.
55Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
56Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Nebenkosten und Infrastrukturkosten in Höhe von 1.915,54 für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 geltend macht, ist die Klage abzuweisen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit des Nachforderungsanspruchs ist die Erstellung einer zumindest formell ordnungsgemäßen und prüfbaren Nebenkostenabrechnung. Diese liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung vom 26.08.2014 (Anlage 7, GA 33) ist nicht formell ordnungsgemäß erstellt, weil sich dieser nicht nachvollziehbar jeweils ein Verteilungsschlüssel für die angefallenen Positionen und die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Kostengruppen entnehmen lässt. Die Klägerin hat insbesondere in ihrer Abrechnung zwei Abrechnungskreise aufgeführt (11111 und 10), die jedoch im Rahmen der Spalten Gesamtanteile unterschiedliche Flächen ausweisen und deren Schwankungen nicht nachvollziehbar sind. So ist z.B. für den Abrechnungskreis 11111 in der ersten Spalte der ersten Seite der Abrechnung eine Gesamtfläche von 14581,93 ausgeführt, denen ein Anteil von 298,89 entgegen gestellt wird und die als Bruttofläche bezeichnet wird, während in der letzten Spalte zum Abrechnungskreis 11111 eine Fläche von 10654,77 angegeben und ins Verhältnis gesetzt wird. Der Abrechnungskreis 11111 wird in den Erläuterungen auch nur mit C-Gebäude bezeichnet, ohne dass eine Erklärung für die schwankenden Flächenangaben ersichtlich ist. Bei dieser Abrechnungsweise ist aber nicht erkennbar, wie die Klägerin für die Kostengruppen den jeweiligen Schlüssel ermittelt, so dass die Abrechnung bereits formell fehlerhaft ist.
57Auch auf den Hinweis der Kammer hat die Klägerin keine hinreichend erläuterte und prüfbare Abrechnung erstellt, so dass eine Nebenkostennachforderung ausscheidet.
58Der Räumungsanspruch der Klägerin, gerichtet auf Herausgabe an die nunmehrige Eigentümerin, ergibt sich aus § 546 BGB i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB. Die Beklagte ist – wie ausgeführt - mit mehr der Zahlung von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug.
59Die fristlose Kündigung ist auch durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam erklärt worden mit Schriftsätzen vom 07.04.2015, GA 71 und 01.07.2015, GA 170.
60Die Prozessbevollmächtigen der Klägerin waren zur Erklärung der fristlosen Kündigung des Mietvertrages wirksam bevollmächtigt.
61Nach Anhörung des Geschäftsführers und in Augenscheinnahme der genommenen Unterschriftsproben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin deren Prozessbevollmächtigten bereits mit Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde vom 18.03.2015, GA 74 umfassende Vollmacht zur Erklärung der Kündigung des bestehenden Mietvertrages und zur Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auch in diesem Verfahren erteilt hat.
62Die Klägerin war auch im fraglichen Zeitraum als Eigentümerin und Vermieterin gemäß § 566 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
63Die Verurteilung ist dahin auszusprechen, dass entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin die Herausgabe an die nunmehrige Eigentümerin zu erfolgen hat. Nach Veräußerung der Streitsache hat der Kläger die Klage auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. § 265 Rn. 6a).
64Der auf Herausgabe an die Klägerin gerichtete Hauptantrag ist nach Eintritt des Eigentumsübergangs am 27.07.2015 auf die Erwerberin unzulässig geworden.
65Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die nunmehrige Eigentümerin sei mit der Beendigung des Mietvertrages nicht einverstanden und wolle keine Räumung des Objektes durch die Beklagte, steht dies dem Räumungsanspruch nicht nach § 242 BGB entgegen. Die Beklagte hat ihre pauschale Behauptung auch auf das Bestreiten der Klägerin im Termin weder in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiert noch unter Beweis gestellt.
66Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 280 BGB.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 7, 711, 709 ZPO.
68Der Streitwert wird festgesetzt auf 27.273,27 € für den Zahlungsantrag, für den Räumungsantrag auf 31.598,64 € = insgesamt 58.871,91 €.
69Für den Hilfsantrag ist ein Streitwert nicht anzusetzen, da dieser mit dem Hauptantrag wirtschaftlich identisch ist.
70Reim
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 Seit dem 01.01 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 80 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 80 Prozessvollmacht 1x
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 2x
- BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete 3x
- BGB § 184 Rückwirkung der Genehmigung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x