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| | Der Kläger fordert von den Beklagten die Zahlung von Pachtzins. |
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| | Mit Vertrag vom 23.09.2006 (Anl. B 1, AS 34-51) pachteten die Beklagten von dem Kläger in eine Gaststätte. Der monatliche Grundpachtzins beläuft sich auf 1500 EUR monatlich, fällig im Voraus spätestens zum letzten Tag des Kalendervormonats. Die Beklagten, die mit Email vom 26.08.2009 eine Minderung von 10 % ankündigten (Anl. B 5, AS 58) zahlten dann im Oktober 2010 überhaupt keinen Pachtzins, für die Monate November 2010 bis Januar 2011 bestehen Rückstände in Höhe von jeweils 700,00 EUR, streitgegenständlicher Gesamtrückstand 3.600 EUR. |
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| | Der Kläger behauptet, schon bei Übernahme der Gaststätte sei der Zustand des seit Jahren genutzten Inventars den Beklagten bekannt gewesen (AS 81, 82). Selbst wenn weitere Abnutzungserscheinungen eingetreten sein sollte, seien die Beklagten nach den Vereinbarungen des Vertrages verpflichtet gewesen, diese selbst zu beseitigen, abgesehen von den Vereinbarungen unter 2.2.4 des Pachtvertrages. Deren Ausführung hätten aber die Beklagten zunächst vereitelt (AS 83-88, 91) und schließlich hierauf verzichtet (AS 85), vor allem auch den Mietzins vorbehaltlos gezahlt (ABl. 143). Abgesehen davon, dass die Beklagten mit ihren vermeintlichen Gegenrechten gemäß Nummer 19 des Pachtvertrages ausgeschlossen seien, seien diese auch verjährt (AS 89, 90). Undichtigkeiten der Fenster lägen nicht vor, auch habe sich der Beklagte nicht verpflichtet, diese auszutauschen (91, 115-117). Vereinbarungen hinsichtlich der Bierrückvergütung bestünden nur zwischen dem Kläger und der Brauerei, die Zahlungen des Klägers in Höhe von etwa 30 % des Umsatzes seien freiwillig aufgrund einer Vereinbarung mit der Brauerei (Anl. K 1, AS 120) erfolgt (AS 78R, 92, 114,115) |
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| | Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,00 EUR seit dem 01.10.2010 und aus jeweils 700,00 EUR seit dem 01.11.2010, seit dem 01.12.2010 und seit dem 01.01.2011 zu zahlen. |
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| | Die Beklagten beantragen, |
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| | hilfsweise: die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen, Zug um Zug gegen Instandsetzung der Tische und Stühle in der Gaststätte . |
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| | Die Beklagten behaupten, bei Vertragsschluss sei ihnen zur Rechtfertigung des geforderten Pachtzinses von dem Kläger - wie unter 2.2.4 des Vertrages bestimmt - zugesagt worden, die – wie auch aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich - abgenutzte Ladeneinrichtung vollständig neu aufzubereiten, d.h. diese sollte abgeschliffen, gebeizt und lackiert werden, so dass die Gaststätte nicht nur optisch verbessert, sondern auch der tägliche Pflegeaufwand für die Reinigung des Mobiliars, insbesondere im Bereich der Theke reduziert würde (AS 20, 122, 123). Seit Übernahme der Gaststätte im Jahr 2006 sei dies dann nicht erfolgt, obwohl die Beklagten den Kläger immer wieder aufgefordert hätten, das Mobiliar instandzusetzen (AS 21-29, 123-126, 128, 129). Im Hinblick auf den Zustand des Mobiliars sei auch ein monatlicher Minderungsbetrag in Höhe von 150 EUR angemessen, weshalb für den Zeitraum vom 01.07. 2007 bis 31.03.2011 einschließlich eines Mehraufwands für Reinigungskosten in Höhe von monatlich 250 EUR den Beklagten eine hieraus sich ergebende aufrechnungsfähige Forderung in Höhe von 11.250 EUR zustehe (AS 31). Die Fenster samt des sich auflösenden Vordaches seien undicht mit der Folge eines Wasserschadens im Keller (AS 26, 66, 78, 129, 130, 148-150). Insgesamt sei unter Berücksichtigung der undichten Fenster eine laufende Minderung in Höhe von 700 EUR monatlich angemessen (AS 78). Die Regelungen unter Ziffer 19 des Pachtvertrages seien widersprüchlich und intransparent (AS 29), weshalb den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe (AS 21). Hilfsweise sei weiter mit Nachzahlungsansprüchen für nicht ausgezahlte Bierrückvergütungen aufzurechnen, da der Kläger entgegen den Vereinbarungen zwischen den Parteien diesen über die Brauerei statt wie vereinbart 50 % lediglich 30 % an die Beklagte habe auszahlen lassen (AS 31, 32, 78 R, 130-132). |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. |
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