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| | Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.10.2012 mit sozialer Auslauffrist mit Ablauf des 30.06.2013 geendet hat und ob die Beklagte zur Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 06.09.2012 bis 30.06.2013 verpflichtet ist. |
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| | Der am 01.01.1953 (oder am 01.01.1959) geborene, verheiratete und noch einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten vom 16.09.1985 bis 31.05.1989 als Totengräber beschäftigt. Nach einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses trat der Kläger am 23.09.1991 erneut in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Straßenreinigungswart ein. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23.09.1991 zugrunde (Anlage 1 zur Klageschrift). Hiernach gelten für das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des BMT-G II. Der Kläger war nach § 4 des Arbeitsvertrags übertariflich in die Lohngruppe II Fallgruppe 1 eingruppiert. Zum 01.09.1998 erfolgte die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe IIIa (Anlage B 4). |
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| | Ab 01.08.2001 wurde der Kläger als Mülllader eingesetzt. Zum 01.10.2005 erfolgte die Überleitung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3. Das Arbeitsentgelt des Klägers belief sich zuletzt auf EUR 2.436,28 brutto. |
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| | Seit 2007 wurden dem Kläger die Tätigkeiten eines Haus- und Hofreinigers übertragen. Aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten konnte er diese Tätigkeit allerdings nur zeitlich eingeschränkt ausüben. Seit dem Jahr 2007 wies der Kläger folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten auf: |
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| | (bis einschließlich 06.09.2012) |
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| | Aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten entstanden der Beklagten folgende wirtschaftliche Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten: |
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| | Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 7 verwiesen. Mit Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 14.03.2011 wurde der Kläger mit einem Grad der Behinderung von 70 % als schwerbehinderter Mensch anerkannt. |
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| | Von 2009 bis 2012 führte die Beklagte unter Mitwirkung des Integrationsamts ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durch. Im Rahmen dieses Verfahrens erstellte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. P. F. für das Integrationsamt am 19.04.2012 ein arbeitsmedizinisches Gutachten (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2013, Abl. 97 der Berufungsakte). Hierin kam Herr Dr. F. zu dem Ergebnis, dass der Kläger an verschiedenen physischen Erkrankungen und zudem an einer psychotischen Depression leide. Die künftigen krankheitsbedingten Fehlzeiten könnten durchaus 30 Kalendertage im Jahr übersteigen. Die Tätigkeit als Mülllader und Straßenreiniger könne der Kläger nicht mehr ausüben. Möglich sei jedoch die vollschichtige Verrichtung leichter Tätigkeiten, so die eines Haus- und Hofreinigers. |
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| | Mit Schreiben vom 21.03.2011 bot die Beklagte dem Kläger ein betriebliches Eingliederungsmanagement an (Anlage B 12). Der Kläger teilte hierauf mit dem beigefügten Formularschreiben vom 13.04.2011 mit, dass er mit der zuständigen Mitarbeiterin einen Termin vereinbaren werde (Anlage B 2). Er meldete sich jedoch bei der zuständigen Mitarbeiterin nicht. |
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| | Im Jahr 2012 kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Verfahren 22 Ga 66/12 begehrte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe des Existenzminimums. Mit Urteil vom 10.10.2012 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren, Herrn Rechtsbeistand J., Berufung ein. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 SaGa 2/12 geführt. Mit Verfügung vom 15.11.2012 erteilte der Vorsitzende in diesem Verfahren u.a. folgenden Hinweis: |
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| | Hierauf legte Herr Rechtsbeistand J. eine Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.08.1983 vor, wonach ihm die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt werde. Außerdem überreichte er ein Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.1985, wonach er in die Rechtsanwaltskammer Stuttgart aufgenommen werde. In der Berufungsverhandlung vom 23.11.2012 nahm der Kläger seine Berufung zurück, weil der Verfügungsgrund infolge mittlerweile geleisteter Zahlungen der Arbeitsagentur entfallen sei. |
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| | Die Parteien führten beim Arbeitsgericht Stuttgart außerdem weitere Rechtsstreitigkeiten unter dem Aktenzeichen 29 Ca 5911/12 betreffend die (erste) außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.08.2012 (erledigt im Gütetermin durch Klagerücknahme, nachdem die Beklagte erklärt hatte, dass sie aus dieser Kündigung keine Rechte mehr herleite) sowie unter dem Aktenzeichen 22 Ca 7428/12 betreffend die Gewährung von 35 Urlaubstagen für das Jahr 2012 (das Verfahren ruht). |
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| | Mit Schreiben vom 07.09.2012 hörte die Beklagte den Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist an (Anlage B 4). Der Personalrat äußerte sich hierauf nicht. Auf Antrag der Beklagten erteilte das Integrationsamt mit Bescheid vom 26.10.2012 seine Zustimmung zur personenbedingten außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist (Anlage B 3). Mit Schreiben vom 29.10.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2013. |
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| | Mit seiner am 05.11.2012 eingegangenen Klage hat sich der Kläger, vertreten durch Herrn Rechtsbeistand J., gegen die Kündigung vom 29.10.2012 gewandt. Außerdem hat der Kläger die Zahlung von Annahmeverzugslohn vom 06.09.2012 bis 31.01.2013 sowie die Zahlung der Sonderzahlung 2012 begehrt, weil die Beklagte seine Arbeitsleistung am 06.09.2012 nicht angenommen habe, als er sich nach einer Knieoperation im Frühjahr 2012 wieder arbeitsfähig gemeldet habe. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze verwiesen. |
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| | Mit Urteil vom 08.05.2013 wies das Arbeitsgericht die Klage insgesamt ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die außerordentliche Kündigung vom 29.10.2012 sei rechtswirksam. Eine negative Gesundheitsprognose habe der Kläger nicht substantiiert bestritten. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 könne der Kläger nicht mehr verrichten. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger noch Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 als Haus- und Hofreiniger verrichten könne. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen seien gegeben. Die Interessenabwägung schlage ebenfalls nicht zu Gunsten des Klägers aus. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements wäre bloßer Formalismus gewesen. Aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit stehe dem Kläger auch kein Vergütungsanspruch zu. |
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| | Gegen das ihm am 27.05.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2013, vertreten durch Herrn Rechtsbeistand J., Berufung eingelegt. Da die Beklagte erstinstanzlich durch einen Mitarbeiter des Rechtsamts vertreten worden war, wies das Landesarbeitsgerichts in der Eingangsverfügung vom 17.06.2013 formularmäßig darauf hin, dass sich die Parteien durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter vertreten lassen müssten. Hierauf teilte Herr Rechtsbeistand J. mit Schriftsatz vom 03.07.2013 mit, dass er als Kammerrechtsbeistand gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) postulationsfähig sei. Hierauf teilte der Vorsitzende mit Schreiben vom 08.07.2013 mit, dass sich der Hinweis in der Eingangsverfügung auf die Beklagte bezogen habe. Die Postulationsfähigkeit von Herrn J. als Kammerrechtsbeistand sei ihm bekannt. |
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| | Mit Schriftsatz vom 22.07.2013 trug die Beklagte vor, dass Herr Rechtsbeistand J. als Kammerrechtsbeistand einem Rechtsanwalt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gleichstehe. Die Postulationsfähigkeit in der arbeitsgerichtlichen Berufungsinstanz richte sich (aber) nach § 11 Abs. 4 ArbGG. Die Gleichstellung in § 3 Abs. 1 RDGEG erstrecke sich nicht auch auf § 11 Abs. 4 ArbGG. Mit Schriftsatz vom 30.07.2013 wies Herr Rechtsbeistand J. darauf hin, dass er bisher in mehreren Verfahren vor dem LAG Baden-Württemberg als postulationsfähig angesehen worden sei. Vorsorglich lege er für den Kläger erneut Berufung, vertreten durch Frau Rechtsanwältin T., ein. Mit Verfügung vom 02.08.2013 äußerte der Vorsitzende nach Prüfung der Rechtslage Zweifel an der Postulationsfähigkeit von Herrn Rechtsbeistand J.. |
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| | Mit seiner Berufung vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er trägt insbesondere vor, die Kündigung sei verfristet nach § 626 Abs. 2 BGB, gemäß § 34 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT unwirksam und auch im Rahmen der Interessenabwägung als sozialwidrig anzusehen. Die Beklagte habe zudem kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt. Die geltend gemachte Vergütung schulde die Beklagte nach § 615 BGB, jedenfalls aber als Schadenersatz. |
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| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.05.2013 - 29 Ca 7874/12 - wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2012 nicht beendet wird. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Vergütung für den Zeitraum 06.09.2012 bis 30.09.2012 zu bezahlen in Höhe von EUR 2.034,81 brutto abzgl. EUR 1.162,50 netto an Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2012. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Vergütung für den Monat Oktober 2012 EUR 2.441,78 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2012. |
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| | 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Vergütung für den Monat November 2012 EUR 2.441,78 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2012. |
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| | 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Vergütung für den Monat Dezember 2012 EUR 2.441,78 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2013. |
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| | 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Januar 2013 EUR 2.441,78 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2013. |
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| | 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Sonderzahlung für 2012 EUR 1.465,07 brutto zu bezahlen, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2013. |
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| | sowie im Wege der weiteren Klagerweiterung: |
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| | 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Februar 2013 EUR 2.436,28 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2013. |
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| | 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat März 2013 EUR 2.436,28 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2013. |
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| | 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2013 EUR 2.436,28 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2013. |
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| | 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Mai 2013 EUR 2.436,28 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2013. |
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| | 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat Juni 2013 EUR 2.436,28 brutto zu bezahlen abzgl. EUR 1.395,00 netto Arbeitslosengeld, verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2013. |
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| | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 - 29 Ca 7874/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | Hilfsweise: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 - 29 Ca 7874/12 - wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. |
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| | Die Beklagte trägt vor, die Berufung sei unzulässig, weil Herr Rechtsbeistand J. beim Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig sei. Die von Frau Rechtsanwältin T. unterzeichnete Berufungsschrift sei verfristet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, weil Herr Rechtsbeistand J. einem vermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen sei. Vorsorglich werde geltend gemacht, dass eine ausreichende Berufungsbegründung nicht vorliege. |
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| | Die Berufung sei jedenfalls unbegründet, weil die Kündigung vom 29.10.2012 nicht nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet sei, § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT nicht auf ehemalige Arbeiter anzuwenden sei, die Gesundheitsprognose evident negativ sei, § 81 Abs. 4 Nr. 1 und 4 SGB XII keinen Rechtsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes vermittelten und die Kündigung auch nicht an der Interessenabwägung scheitere. Sie - die Beklagte - habe dem Kläger auch ordnungsgemäß die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements angeboten. Die geltend gemachte Vergütung stehe dem Kläger nicht zu, weil der Kläger lediglich die nicht vertragsgemäße Tätigkeit als Haus- und Hofreiniger angeboten habe. Die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2012 sei im November 2012 ausbezahlt worden. |
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| | Mit Schriftsatz vom 02.08.2013 hat der Kläger mitgeteilt, ihm sei mit Bescheid vom 18.07.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.05.2013 und befristet zum 30.04.2015 bewilligt worden (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30.09.2013). Außerdem hat der Kläger auf Bitte des Vorsitzenden ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung von Herrn Prof. Dr. Dr. J:H. vom 17.12.2012 und ein sozialmedizinisches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung von Herrn Dr. B. vom 23.01.2013 vorgelegt (Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2013). Nach beiden Gutachten ist die Tätigkeit eines Haus- und Hofreinigers dem Kläger vollschichtig möglich. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. |
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