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| | Der Kläger macht gegenüber der Beklagten, Rechtsnachfolgerin der Forschungszentrum K. GmbH, folgende Ansprüche geltend: |
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| | - Wiedereinstellung zu den Bedingungen des Altersteilzeitvertrags vom 25.11.2002 für den Zeitraum 13.12.2013 bis 31.05.2014 |
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| - unbefristete Wiedereinstellung zu den Altersteilzeitbedingungen - Vergütung für den Zeitraum 01.05.2011 bis 12.12.2013: 110.637,99 Euro brutto minus 30.719,62 Euro netto - ein nicht beziffertes Schmerzensgeld (erstinstanzlich angeregt: 5.000,-- Euro) - Ersatz für Heilbehandlungskosten: 2.443,40 Euro - Ersatz für Arzneimittelkosten: 662,01 Euro - Ersatz für Anwaltskosten: 5.368,33 Euro - Ersatz eigene Aufwendungen: 472,50 Euro. |
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| | Der Kläger wurde am … 1949 geboren. Er ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Architektur. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand vom 01.08.1978 bis zum 29.04.2011. Gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 29.06.1978 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Am 25.11.2002 schlossen der Kläger und die Forschungszentrum K. GmbH eine Altersteilzeitvereinbarung ab. Danach erstreckten sich |
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| - die Arbeitsphase vom 01.06.2009 bis 30.11.2011 und - die Freistellungsphase vom 01.12.2011 bis 31.05.2014. |
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| | Seit 1999 leitete der Kläger die Abteilung Kaufmännische Projektabwicklung/Aufträge im Bereich „Rückbau Reaktoren“. Ab 2005 war er Leiter der Hauptabteilung Projekte. Zusammen mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person hatte der Kläger Unterschriftsvollmacht bei Auftragsvergaben bis 500.000,-- Euro. Bei Auftragsvolumina von mehr als 5 Mio. Euro nahm er an den Vertragsverhandlungen teil bzw. überwachte diese für das Forschungszentrum. |
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| | Ein Auftragnehmer des Forschungszentrums war F. ein ausgebildeter Maschinenbautechniker, der ursprünglich Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, sich dann selbstständig machte und zusammen mit einem Partner eine Firmengruppe aufbaute. Die Firmengruppe war vorwiegend im Nuklearbereich tätig. Das Forschungszentrum K. war ein Großkunde der Firmengruppe. 2003/2004 verkaufte F. seine Unternehmen an eine Gesellschaft des S-Konzerns, der ebenfalls im Nuklearbereich tätig ist und sich u.a. mit dem Rückbau von Reaktoren befasst. Bis Mai 2004 war F. Mitgeschäftsführer der deutschen S-Gesellschaft. Danach war er für sie übergeordnet und beratend tätig. In diesem Zusammenhang war er auch mit der Abwicklung restlicher Aufträge befasst, die die verkaufte Gesellschaft IFM für das Forschungszentrum erledigte. Der Anteil der F-Unternehmen IFM und ICF sowie von Unternehmen des S-Konzerns an den Fremdaufträgen des Forschungszentrums entwickelte sich von 2000 bis 2008 wie folgt: |
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| - 2000: 14 % - 2001: 83 % - 2002: 43 % - 2003: 90 % - 2004: 49 % - 2005: 23 % - 2006: 84 % - 2007: 93 % - 2008: 91 %. |
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| | F. arbeitete als Auftragnehmer des Forschungszentrums regelmäßig mit dem Kläger zusammen. Sie hatten auch privat Kontakt. |
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| | In den Jahren 2004, 2007 und 2008 erhielt der Kläger von F. insgesamt 80.000,-- Euro, die er einschließlich Zinsen im Jahr 2008 zurückzahlte. F. verfügte bereits seit Jahren über ein den deutschen Steuerbehörden nicht bekanntes Konto bei der Volksbank T, das in deren Filiale in R. geführt wurde. Der Kläger richtete dort 2004 ebenfalls ein Konto ein. Am 16.07.2004 suchten F. und der Kläger die Filiale der Volksbank in R. auf. F. hob 40.000,-- Euro von seinem Konto ab und übergab dem Kläger das Geld. Dieser zahlte es auf seinem Konto ein. Ende Dezember 2007 und Anfang Februar 2008 überwies F. weitere 40.000,-- Euro in zwei Teilbeträgen von seinem österreichischen Konto auf das Konto des Klägers bei der Volksbank T (Zu den weiteren Ein- und Auszahlungen auf dem Konto des Klägers s. polizeiliche Vernehmung des Bankangestellten P ohne Datum, S. 4, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02.02.2015, Bl. 106 d.A.) |
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| | Gegen den Kläger war eine anonyme Anzeige erstattet worden, er habe Geld von der W GmbH angenommen. Es war von einem Betrag in Höhe von 955.200,-- Euro die Rede. Auf Grund der Anzeige wurden am 12.02.2008 die Wohnung des Klägers und die Geschäftsräume des Forschungszentrums durchsucht. In Folge der Durchsuchungen wurde der Kläger ab dem 21.02.2008 unter Fortzahlung der Bezüge von seinen Arbeitspflichten freigestellt. Am 03.03.2008 zahlte er F. die erhaltenen 80.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 4.562,50 Euro zurück. Die Staatsanwaltschaft stellte Ende 2010/Anfang 2011 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs, Geld von der W GmbH angenommen zu haben, ein. |
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| | Auf Grund der Durchsuchungen erfuhr die Staatsanwaltschaft von den Zahlungen F.‘ an den Kläger und eröffnete auch insoweit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn. Im Rahmen dieser Ermittlungen legte der Kläger am 13.07.2009 Kopien von Darlehensverträgen des Klägers und F.‘ mit Daten vom 14.07.2004, 22.12.2007 und 01.02.2008 vor (Anlagen 10 bis 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2014, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 266 ff.). Nach diesen Kopien handelte es sich bei den Zahlungen von F. an den Kläger um Darlehen mit einer Verzinsung von 3 % p.a., die bis zum 31.12.2010 bzw. bezüglich des letzten Teilbetrags von 15.000,-- Euro bis zum 31.12.2011 tilgungsfrei bleiben sollten. Die Originale der Darlehensverträge wurden weder vom Kläger noch von F. in einem der nachfolgenden Gerichtsverfahren vorgelegt. |
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| | Am 17.01.2011 erhob die Staatsanwaltschaft wegen der Zahlungen von F. Anklage gegen den Kläger wegen Vorteilsannahme. Zusammen mit dem Kläger wurden F. und weitere Personen auch wegen anderer Sachverhalte angeklagt. Die Beklagte erhielt Einsicht in die Anklageschrift. Am 19.04.2011 wurde der Kläger um 17.30 Uhr von der Beklagten schriftlich darüber benachrichtigt, dass sie auf Grund der Anklageschrift von Anschuldigungen erfahren habe, die ihr bisher nicht bekannt gewesen seien. Sie wolle den der Anklageschrift zu Grunde liegenden Sachverhalt im Hinblick auf arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen und ihn, den Kläger, hierzu am Folgetag um 10.00 Uhr anhören. Der Bitte des Klägers, das Anhörungsgespräch auf einen späteren Termin zu legen, kam die Beklagte nicht nach. Das Anhörungsgespräch fand in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers statt (Anhörungsprotokoll der Beklagten, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02.02.2015, Bl. 42 ff. der Akte). |
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| | Mit Schreiben vom 21.04.2011 unterrichtete die Beklagte den Personalrat darüber, dass sie beabsichtige das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos zu kündigen. In dem Schreiben hieß es u.a.: |
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| | „Aufgrund dessen ergibt sich für uns der Verdacht der Vorteilsannahme bzw. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und damit einhergehend der dringende Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung. Daher ist das Vertrauensverhältnis aus unserer Sicht derart zerstört, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Herrn … nicht mehr möglich ist. Wir beabsichtigen daher, gegenüber Herrn … eine außerordentliche, fristlose Verdachtskündigung auszusprechen.“ |
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| | Die Beklagte bat den Personalrat, eventuelle Bedenken mitzuteilen (im Einzelnen s. Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2015, Bl. 214 ff. der Akte). |
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| | Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.04.2011 fristlos. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Karlsruhe wies mit Urteil vom 14.10.2011 (9 Ca 169/11) den Kündigungsschutzantrag ab. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung mit Urteil vom 25.04.2012 (13 Sa 135/11) zurück. Im Urteil des Landesarbeitsgerichts heißt es u.a.: |
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| | „Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) und der Einlassung des Klägers bei seiner Anhörung am 20.04.2011, konnte die Beklagte von einem dringenden Verdacht ausgehen, der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Entgegennahme von EUR 80.000,00 von Herrn F. in besonders schwerer Weise verletzt. Diesen dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung hat der Kläger weder im Rahmen seiner Anhörung noch nachfolgend im vorliegenden Rechtsstreit zerstreuen können.“ |
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| | (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2014, S. 14, Arb Bl. 219). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde rechtskräftig. |
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| | Seit dem 01.02.2013 bezieht der Kläger die gesetzliche Altersrente. |
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| | Das Landgericht Karlsruhe sprach den Kläger und die Mitangeklagten mit Urteil vom 13.12.2013 frei (2 KLs 510 Js 8404/07 - Anlage zur Klagschrift, Arb Bl. 9 ff.). Im Urteil des Landgerichts Karlsruhe heißt es u.a.: |
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| | „Entgegen den Vorwürfen in der Anklageschrift erfolgten diese beiden Zuwendungen nicht als Schenkung, sondern als - jeweils mit 3 % p.a. zu verzinsende - Darlehen, die der Angeklagte F. dem mit ihm befreundeten Angeklagten ... im Hinblick auf einen von diesem geplanten Erwerb einer Immobilie in T gewährte, wobei er mit der Abrede, dass der Angeklagte … die Darlehen in Deutschland zurückzahlen sollte, erreichen wollte, das Geld - auf das er hinsichtlich der in Österreich erzielten Zinserträge in Deutschland keine Steuern bezahlt hatte - später wieder in Deutschland zur Verfügung zu haben, ohne Bargeld über die Grenzen bringen zu müssen.“ |
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| | Mit Schreiben vom 14.12.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn im Rahmen des Vertrags über die Altersteilzeit vom 25.11.2002 sofort wieder einzustellen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2013. In diesem Schreiben führte sie u.a. aus: |
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| | „wohingegen die grundsätzliche Bereitschaft besteht, mit ihrem Mandanten die Frage einer Wiedereinstellung zu erörtern. Hierzu geben wir jedoch zu bedenken, dass das Arbeitsverhältnis im Falle einer solchen Wiedereinstellung bereits zum 31.05.2014 sein Ende finden wird, wenn man für die Wiedereinstellung von den Einstellungsbedingungen des zuletzt geltenden Altersteilzeitvertrages v. 25.11.2002 ausgeht. Im Hinblick hierauf stellt sich die Frage, ob es im Interesse beider Parteien ggf. besser ist, über eine finanzielle (Abgeltungs-) Lösung für den Zeitraum vom 13.12.2013 bis zum 31.05.2014 zu sprechen.“ |
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| | (Anlage zur Klagschrift, Arb Bl. 38 f.). |
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| | Es kam zu keiner Einigung der Parteien. Die Klagschrift ging am 04.04.2014 beim Arbeitsgericht ein und wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.04.2014 zugestellt. |
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| Der Kläger hat vorgetragen, bei den Zahlungen von F. an ihn habe es sich um private Darlehen unter Freunden gehandelt, die F. ihm eingeräumt habe, um ihm den kurzfristigen Erwerb einer Eigentumswohnung in Österreich zu ermöglichen. Später hätten er und seine Ehefrau vorgehabt, zusammen mit einer ... Freundin ein Haus in T zu erwerben. Aus diesem Grund seien die zusätzlichen Zahlungen in den Jahren 2007 und 2008 erfolgt. Als Sicherheit habe er F. im Jahr 2004 den Kfz-Brief seines Mercedes 500 SL übergeben, den er 2002 zu einem Neupreis von ca. 100.000,-- Euro erworben gehabt habe. (Im Einzelnen s. Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2014, S. 8 ff., Arb Bl. 231 ff.) 2004 sei der Betrag von 40.000,-- Euro deshalb bar übergeben worden, weil der Bankangestellte P darauf hingewiesen habe, dass der Geldtransfer auf diese Weise schneller durchgeführt werden könne als bei einer Überweisung. |
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| | Die Beklagte sei verpflichtet, ihn wieder einzustellen. Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe nur ein Verdacht zu Grunde gelegen, der durch den Freispruch des Landgerichts beseitigt worden sei. Das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis sei wiederhergestellt. Zudem habe die Beklagte seinen Wiedereinstellungsanspruch mit Schreiben vom 23.12.2013 anerkannt. |
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| | Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, den ihm durch die fristlose Kündigung vom 28.04.2011 entstandenen wirtschaftlichen wie gesundheitlichen Schaden zu ersetzen. Sie habe ihre arbeitsvertraglichen Rücksichtspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) ihm gegenüber dadurch verletzt, dass sie im Vorfeld der Kündigung die ihr zur Verfügung gestandenen Erkenntnisquellen nicht genutzt habe. |
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| | - So habe sie seine Anhörung vor Ausspruch der Verdachtskündigung nur pro forma zur eigenen Absicherung durchgeführt. Seine Angaben seien von vornherein bedeutungslos gewesen. |
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| | - Der Termin zur Anhörung sei so kurzfristig angesetzt worden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich beraten zu lassen. |
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| | - Die von ihm während der Anhörung übergebenen Dokumente habe die Beklagte vor der Unterrichtung des Personalrats nicht geprüft. |
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| | - Die Beklagte habe es unterlassen, die zur Verfügung gestandenen Zeugen F., die Vorgesetzten des Klägers, Dr. F. (nicht mit F. verwandt) und Pf., sowie den Leiter der Innenrevision Dr. W. zu befragen. F. hätte den privaten Charakter der Darlehen bestätigt. Die Vorgesetzten, insbesondere das Vorstandsmitglied Dr. F., hätten wie vor dem Landgericht erläutert, dass beim Kläger keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Das hätte der Leiter der Innenrevision bekräftigen können. |
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| | Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm den auf Grund der ungerechtfertigten Kündigung entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen (im Einzelnen s. Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2014, S. 15, Arb Bl. 64 und vom 18.07.2014, S. 17 f., Arb Bl. 240 f.). Außerdem habe die ungerechtfertigte Kündigung ihn gesundheitlich geschädigt. Er könne daher von der Beklagten ein Schmerzensgeld und die Erstattung der Behandlungs- und Arzneimittelkosten verlangen, die er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit habe aufwenden müssen (im Einzelnen s. Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2014, S. 14 f., Arb Bl. 63 f. und vom 18.07.2014, S. 16 f., Arb Bl. 239 f.). Zu den ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten und den eigenen Aufwendungen s. die zitierten Schriftsätze, S. 15 f. bzw. S. 18. (Im Berufungsverfahren reduzierte der Kläger die Forderung, ihm entstandene Prozesskosten zu ersetzen, um 2.394,64 Euro. Dabei handelte es sich um die im Kündigungsschutzverfahren angefallenen erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten.). |
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| | Der Kläger hat beantragt, |
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| | die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers zur Wiederbegründung des beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen zum 13.12.2013 bis zum 31.05.2014 anzunehmen. |
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| | es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.06.1978 und dem Vertrag über Altersteilzeit vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen wieder einzustellen. |
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| | Der Kläger hat weiter beantragt, |
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| | die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld mit 5 % Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, |
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| | den Bruttolohn vom 01.05.2011 bis zum 12.12.2013 gesetzlich verzinslich zu zahlen, und zwar 3.023,08 EUR brutto und einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag von 2.011,46 EUR brutto zum 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, und für Dezember 2013 verzinslich ab 15.12.2013 1.263,55 EUR brutto und einen Aufstockungsbetrag von 843, 52 EUR brutto zu zahlen, wobei vom Bruttobetrag 47.539,92 EUR gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 25.05.2011 abzuziehen sind, außerdem sind vom Nettobetrag abzuziehen von der Agentur für Arbeit für die Zeit vom 23.07.2011 bis zum 31.01.2013 täglich geleisteter 43,27 EUR, insgesamt für 558 Tage 24.144,66 EUR und vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 von der Deutschen Rentenversicherung geleisteter 1.934,03 EUR und von der VBL für die gleiche Zeit geleisteter 812,87 EUR monatlich, vom 01.07.2013 bis 30.11.2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlter 1.938,85 EUR und von der VBL geleisteter 821,06 EUR und für Dezember 2013 anteilig bis zum 12.12.2013 von der Deutschen Rentenversicherung 750,52 EUR und von VBL in dieser Zeit geleisteter 317,83, und weitere 11.340,88 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, S. 4 f., Arb Bl. 358 f. verwiesen. |
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| | Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.11.2014 abgewiesen. Der Kläger könne von der Beklagten nicht verlangen, wiedereingestellt zu werden. Das Landgericht Karlsruhe habe ihn zwar wegen verschiedener Straftaten freigesprochen. Die Verdachtskündigung der Beklagten habe sich aber nicht nur auf den Verdacht strafbarer Handlungen, sondern auch auf den Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen des Klägers auf Grund seiner Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Geldübergabe von F. gestützt. Die Beklagte habe darauf abgestellt, dass ihr Vertrauen in die Integrität des Klägers wegen der außergewöhnlichen Begebenheiten im Zusammenhang mit den behaupteten Privatdarlehen nachhaltig erschüttert worden sei. Zudem müsse der Wiedereinstellungsanspruch mit Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkten begründet werden, die nicht bereits im Kündigungsschutzverfahren hätten vorgetragen werden können. Das habe der Kläger aber nicht getan. Der Freispruch des Landgerichts beruhe nicht auf neuen Tatsachen, sondern lediglich auf einer anderen Einschätzung des zu Grunde liegenden Sachverhalts. |
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| | Die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.04.2011 rechtswirksam gewesen sei, stehe den geltend gemachten Schadensersatzforderungen entgegen. |
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| | Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.12.2014 zugestellt. Die Berufung ging am 08.01.2015, die Berufungsbegründung am 16.02. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18.02. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte das Landesarbeitsgericht innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 17.04.2015. |
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| Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht erfinde einen neuen Kündigungsgrund, wenn es darauf abstelle, es sei wegen des Verdachts schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen gekündigt worden. Das Unterrichtungsschreiben an den Personalrat zeige, dass die Beklagte wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gekündigt habe. Der von ihm geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch beruhe auf neuen Tatsachen, denn auf Grund des Freispruchs sei seine Unschuld (im Nachhinein) erwiesen. Es sei auch nicht richtig, dass den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Landgerichts derselbe Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. Die Tatsachenkenntnisse des Landgerichts seien auf Grund der dortigen Beweisaufnahme Andere gewesen als die Tatsachenkenntnisse des Landesarbeitsgerichts. So sei Letzteres nicht davon überzeugt gewesen, dass F. ihm auf Grund von Darlehensvereinbarungen 80.000,-- Euro gezahlt habe. |
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| | Die Beklagte sei ohne Einsicht und bleibe trotz des Freispruchs bei ihrem Verdacht, weil der Kläger von einem Werkunternehmer Geld angenommen habe. Dabei übersehe sie, dass ein Arbeitnehmer unabhängig von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen einen Privatbereich habe, der sich dem Zugriff des Arbeitgebers entziehe. Dazu gehöre die Lebensplanung des Arbeitnehmers einschließlich der Planung seines zukünftigen Wohnsitzes. Wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zweck ein Darlehen aufnehme, gehe das den Arbeitgeber nichts an. Der Kläger habe diese private Entscheidung auch nicht der Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses anzeigen müssen. |
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| | Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung übergangen, dass die Parteien die Wiedereinstellung bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr vereinbart hätten. |
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| | Was die Ablehnung eines Schadenersatzanspruches betreffe, schließe die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens die geltend gemachten Schadenersatzforderungen entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht aus. Die Frage, ob die Ermittlungen der Beklagten im Vorfeld der Verdachtskündigung ausgereicht hätten, sei im Kündigungsschutzverfahren lediglich eine Vorfrage gewesen, deren Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachse. |
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| | unter Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25.11.2014 - 5 Ca 148/14 - |
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| | die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers zur Wiederbegründung des beendeten Arbeitsverhältnisses der Parteien im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen zum 13.12.2013 bis zum 31.05.2014 anzunehmen, |
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| | hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.06.1978 und dem Vertrag über Altersteilzeit vom 25.11.2002 zu unveränderten Bedingungen ab 13.12.2013 wieder einzustellen. |
|
| | die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld mit Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, |
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| | den Bruttolohn vom 01.05.2011 bis zum 12.12.2013 gesetzlich verzinslich zu zahlen, und zwar 3.023,08 EUR brutto und einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag von 2.011,46 EUR brutto zum 01.06.2011, 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, und für Dezember 2013 verzinslich ab 15.12.2013, 1.263,65 EUR brutto und einen Aufstockungsbetrag von 843,52 EUR brutto, wobei vom Bruttobetrag 47.539,92 EUR gemäß der Abrechnung der Beklagten vom 25.11.2011 abzuziehen sind, außerdem sind vom Nettobetrag abzuziehen von der Agentur für Arbeit für die Zeit vom 23.07.2011 bis zum 31.01.2013 täglich geleisteter 43,27 EUR, insgesamt für 558 Tage 24.144,46 EUR und vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 von der Deutschen Rentenversicherung geleisteter 1.934,03 EUR und von der VBL für die gleiche Zeit geleisteter 812,87 EUR monatlich, vom 01.07.2013 bis 30.11.2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlter 1.938,85 EUR und von der VBL geleisteter 821,06 EUR und für Dezember 2013 anteilig bis zum 12.12.2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlter 750,52 EUR und von VBL in dieser Zeit geleisteter 317,83 EUR |
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| | an den Kläger weitere 8.946,24 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| | die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Karlsruhe vom 25.11.2014 (Az.: 5 Ca 148/14) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. |
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| Sie trägt vor, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil sie sich mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts nicht auseinandersetze. Sie lege nicht dar, weshalb das Argument des Arbeitsgerichts falsch sei, zur Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs dürften nur tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte eingebracht werden, die nicht schon im Kündigungsschutzverfahren hätten vorgetragen werden können. Ebenso wenig befasse sich die Berufung mit dem Argument des Arbeitsgerichts, die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens stehe den geltend gemachten Schadenersatzforderungen entgegen. |
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| | Unabhängig davon könne der Kläger nicht seine Wiedereinstellung verlangen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens könne ein Wiedereinstellungsanspruch nur auf Erkenntnissen beruhen, die nicht im Kündigungsschutzverfahren hätten eingebracht werden können, weil sie erst nach Abschluss des Verfahrens gewonnen worden seien. Der Kläger trage aber zur Begründung des geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruchs nach wie vor nur Tatsachen vor, die nicht erst nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bekannt geworden seien und die den ursprünglichen Verdacht schwerwiegender arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen nicht aufhöben. |
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| | In diesem Zusammenhang verkenne der Kläger, dass es sich hier nicht um eine „normale“ Darlehensaufnahme einer Privatperson bei einer Bank handele, sondern dass er als Arbeitnehmer von einem Berater eines von seinem Arbeitgeber beauftragten Unternehmens zumindest ein sehr zinsgünstiges Darlehen angenommen und dadurch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgelöst habe. Es könne keine Rede davon sein, dass dies den Arbeitgeber nichts angehe. Der Kläger habe sie (die Beklagte) in ihrem Ruf erheblich geschädigt. Allein durch sein Verhalten sei der Verdacht der Korruption bei Auftragsvergabe entstanden. |
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| | Im Übrigen treffe die Feststellung des Arbeitsgerichts zu, derselbe Sachverhalt (Entgegennahme von 80.000,-- Euro in Teilbeträgen) sei vom Landgericht anders eingeschätzt worden als von den Arbeitsgerichten. Die Wertung des Landgerichts zwinge die Arbeitsgerichte nicht, abweichend von einer rechtskräftigen Entscheidung korrigierend einzugreifen. Die divergierenden Beurteilungen seien Folge unterschiedlicher Zuständigkeiten. Einen zuständigkeitsübergreifenden Vorrang einer Gerichtsbarkeit gebe es nicht. |
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| | Unabhängig von diesen grundsätzlichen Einwendungen gegen den geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch würde dieser zudem an ihren berechtigten Interessen scheitern. Ihr sei eine Rück-Rückabwicklung des Altersteilzeitverhältnisses unzumutbar. |
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| | Hinsichtlich der Schadenersatzforderungen verweist die Beklagte im Wesentlichen auf das Urteil des Arbeitsgerichts und ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Es könne darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die ihr vorgeworfenen unzureichenden Ermittlungen für den geltend gemachten Schaden kausal gewesen seien. Selbst wenn sie die vom Kläger geforderten Aufklärungsmaßnahmen unternommen hätte, hätte die Kündigungsschutzklage im Vorprozess keinen Erfolg gehabt. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte keinen Erkenntnisgewinn bezüglich der Zuwendungen F.‘ an den Kläger gebracht. |
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| | Der Kläger stützte seine Argumentation hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt gewesen sei. Dieser Argumentation werde schon dadurch der Boden entzogen, dass rechtskräftig entschieden sei, dass die Kündigung rechtswirksam und damit rechtmäßig gewesen sei. |
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| | Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze vom 02.02.2015 (Bl. 16 ff. der Akte) und 17.04.2015 (Bl. 170 ff. der Akte) verwiesen. |
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