Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 6 C 3245/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,40 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 17,50 Euro jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 75,40 EUR aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 679, 667 i. V. mit § 398 BGB.
4Bei dem Abschleppen des PKW des Beklagten handelte es sich um eine Geschäftsbesorgung in Form einer tatsächlichen Handlung i. S. von § 677 BGB.
5Die A. GmbH besorgte dieses Geschäft durch Beauftragung der Klägerin für einen anderen, da das Entfernen des Fahrzeugs zum Rechtskreis des Beklagten gehörte. Sein Fahrzeug stand auf einem Parkplatz für Behinderte, ohne dass durch einen entsprechenden Ausweis im Inneren des Autos die dazu nötige Berechtigung erkennbar war. Das Parken des Autos verstieß damit gegen Ziff. 1 f) der Benutzerordnung des Parkhauses. Es wäre deshalb die Pflicht des Beklagten gewesen, sein verbotswidrig geparktes Auto unverzüglich selbst vom Behindertenparkplatz zu entfernen.
6Die A. GmbH handelte auch mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungs-willen.
7Sie war des Weiteren zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten i. S. von § 683 S. 1 BGB entsprach, der als Besitzstörer die Verpflichtung hatte, sein widerrechtlich geparktes Fahrzeug zu entfernen.
8Die Beseitigungspflicht ergab sich aus §§ 862 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 BGB, da das Falschparken auf einem fremden Grundstück gemäß § 858 Abs. 1 eine rechtswidrige Besitzstörung darstellte.
9Den Kostenerstattungsanspruch hat die A. GmbH gem. § 398 BGB jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarung vom 07.11.2006 wirksam an die Klägerin abgetreten.
10Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 17,50 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
11Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.
14Der Streitwert wird auf 75,40 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 2x
- BGB § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn 1x
- §§ 683, 679, 667 i. V. mit § 398 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 1x
- BGB § 862 Anspruch wegen Besitzstörung 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x