Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 183/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 499,85 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2003 zu zah
len, Zug um Zug gegen Übergabe der vier im März 2003 von der Klägerin im
Internet-Auktionshaus ebay angebotenen, streitgegenständlichen Felgen
(passend für PKW´s der Marken VW, Toyota, Nissan und Honda).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin bot im März 2003 im Internet-Auktionshaus eBay die vier streitgegenständlichen Felgen zum Verkauf an. Der Beklagte gab am 23.03.2003 das Höchstgebot mit 421,- EUR ab. Danach, jedoch noch zwei Tage vor Ablauf der Auktions-Frist bat der Beklagte die Klägerin darum, "sein Gebot zu streichen".
3Die Klägerin verlangt die Erfüllung des vom Beklagten abgegebenen Gebotes über 421,- EUR. Daneben macht sie 75,-EUR Versand- und Verpackungskosten sowie eine Einschreibegebühr von 3,85 EUR geltend.
4Die Klägerin beantragt,
5wie erkannt.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er behauptet, auf dem Bild im Internet sei zu sehen gewesen, dass die Felgen stark beschädigt waren. Dies habe er aber erst nach Abgabe seines Gebotes gesehen.
9Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist begründet.
12Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 421,- EUR nebst Versand- und Verpackungskosten in Höhe von 75,- EUR, Zug um Zug gegen Lieferung der vier streitgegenständlichen Felgen, §§ 433 Abs. 2, 448
13 14Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustandegekommen.
15Zwar scheidet ein "Vertragsschluss bei Versteigerung" nach § 156 BGB aus, weil auf das Gebot des Beklagten kein "Zuschlag" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist, jedoch ist ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustandegekommen (vgl. zu den Einzelheiten des Vertragsschlusses bei einer solchen Internet-Auktion: BGH Z 149, 129 ff.; OLG Hamm, NJW 2001, 1142 ff.). Dabei stellt die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung der vier Felgen seitens der Klägerin ein verbindliches Verkaufsangebot dar (§ 7 Ziff. 1 der AGB für die Nutzung von eBay). Das Gebot des Beklagten ist die Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten (vgl. § 7 Ziff. 2 der AGB). Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind
16eBay.de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zustandegekommen, wobei nach Ansicht des Gerichts der Vertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des
17§ 158 Abs. 1 BGB stand, dass innerhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde. Für eine aufschiebende Bedingung im Sinne der genannten Vorschriften spricht auch Ziff. 3 des § 7 AGB, wonach "mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion,....., zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgegebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Webseite eingestellten Artikels zustande kommt". Da innerhalb der Laufzeit der Online-Auktion kein höheres Angebot als das des Beklagten abgegeben wurde, ist mit dem Ende der Laufzeit die aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB eingetreten. (Auch wenn man anstelle einer aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das Verkaufsangebot der Klägerin lediglich eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des bei Bietschluss vorliegenden höchsten Gebotes darstellt, folgt daraus keine andere Beurteilung, denn der Bieter ist jedenfalls bis zum Bietschluss an sein Gebot gebunden gemäß §§ 145 ff. BGB i.V. mit § 7 der AGB)
18Der Beklagte hat sein auf Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht wirksam im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vor Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit deren Zugang ein Widerruf zugeht. Die Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de. als Empfangsvertreter der Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Der Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen. Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der Willenserklärung Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 130 Rd.-Nr. 11 mit weiteren Nachweisen).
19Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich zunächst nur um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt hat, war ein Widerruf bis zum Auktionsende nicht möglich, denn das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für alle Gültigkeitsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes an, nicht auf den des Bedingungseintritts (vgl. Palandt am angebenen Ort, Einführung vor § 158 Rd.-Nr. 8).
20Der Beklagte hat sein Gebot auch nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 119, 123 BGB sind von Beklagtenseite nicht dargelegt worden.
21Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB steht dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Ein solches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher nur im Rahmen von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312 b BGB zu, was voraussetzt, dass dem Verbraucher ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gegenübersteht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
22Deswegen kann dahin stehen, ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Ziff. 5 BGB auch für Internet-Auktionen der vorliegenden Art ausgeschlossen ist
23(so: Lettl, Versteigerung im Internet, JuS 2002 Seite 222) oder nicht (so: LG Hof, MMR 2002, 760 und AG Kehl, NJW-RR 2003, 1060 mit dem Argument, es liege keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB vor, wie es der Gesetzeswortlaut aber voraussetze).
24Schließlich hat der Beklagte nicht die Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag wegen Vorliegens eines Sachmangels im Sinne des § 437 Nr. 2 BGB dargelegt. Sein diesbezüglicher Vortrag ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Schon nach seinem eigenen Vortrag dürften Gewährleistungsansprüche nach § 442 BGB ausgeschlossen sein, weil die behaupteten Mängel auf der ins Internet eingestellten Abbildung ohne weiteres erkennbar waren. Darüber hinaus hat die Klägerseite das Vorliegen von Mängeln bestritten, der Beklagte für seinen Vortrag jedoch keinen Beweis angetreten, sodass er jedenfalls beweisfällig geblieben ist.
25Nach allem ist der Beklagte zur Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages verpflichtet.
26Der Anspruch auf 3,85 EUR Einschreibegebühr sowie der Zinsanspruch folgen aus Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280, 286, 288 BGB.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 2x
- BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung 2x
- §§ 145 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 1142 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 2x
- BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden 2x
- BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung 2x
- § 7 AGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 145 ff. BGB i.V. mit § 7 der AGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 1x
- BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 1x
- BGB § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge 1x
- BGB § 14 Unternehmer 2x
- NJW-RR 2003, 1060 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 442 Kenntnis des Käufers 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x