Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 141/98

Tenor


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Die formell unbedenklich zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4.3.1997 zu Recht für unzulässig erklärt. Denn dem Kläger stehen gegen diesen Vollstreckungstitel Einwendungen zu, die den Anspruch selbst betreffen und zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen (§ 767 ZPO). Unstreitig hat der Kläger den ausgeurteilten Betrag einschließlich Kosten und Zinsen beim Amtsgericht Leverkusen hinterlegt; diese berechtigte Hinterlegung hat dazu geführt, dass die Klageforderung als erloschen gilt (§ 378 BGB). Da die Hinterlegung nach der Rechtskraft des Urteils und vor dem Abschluss der Zwangsvollstreckung erfolgte, wird die Vollstreckungsabwehrklage auf Gründe gestützt, die innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO eingetreten sind.

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Die Hinterlegung von 444.258,- DM führte zum Erlöschen des titulierten Anspruchs. Nach § 378 BGB wird eine Forderung durch Hinterlegung erfüllt, wenn der Schuldner den titulierten Betrag bei einer amtlichen Stelle unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Bei dem Amtsgericht Leverkusen handelt es sich um eine zulässige Hinterlegungsstelle und der Kläger hat bei der Hinterlegung auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages verzichtet. Unstreitig schuldete der Kläger den Titelgläubigern zum Zeitpunkt der Hinterlegung nach einer Aufstellung des Beklagten 445.697,38 DM; wenn man sodann berücksichtigt, dass ein Betrag von 1.439,38 DM direkt an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten überwiesen wurde (zur Begleichung von Verfahrenskosten), dann steht fest, dass der gesamte Forderungsbetrag einschließlich Zinsen und Kosten durch die Hinterlegung von 444.258,- DM ausgeglichen ist.

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Der Kläger war auch berechtigt, sich durch ein solches Erfüllungssurrogat von der titulierten Forderung zu befreien. Nach § 372 BGB ist die Hinterlegung zulässig, wenn der Gläubiger sich mit der Entgegennahme der geschuldeten Leistung in Annahmeverzug befindet (Satz 1) oder für den Schuldner in Bezug auf die Person des Gläubigers eine Ungewissheit besteht, die es ihm unverschuldet unmöglich macht, die geschuldete Leistung gefahrlos zu bewirken (Satz 2).

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Im vorliegenden Fall sind beide Alternativen des § 372 BGB erfüllt.

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Für den Kläger bestand eine Ungewissheit über die persönlichen Verhältnisse der beiden Gläubiger, da ihm ein gemeinsames Konto der beiden Gesellschafter nicht bekannt war. Trotz einer entsprechenden Aufforderung war ihm ein solches Konto nicht genannt worden. Vielmehr forderten die Gläubiger den Kläger auf, nur auf ein Konto zu zahlen, auf das diese jeweils alleine (über ihre Prozessbevollmächtigten) Zugriff hatten. Auf eines dieser Konten brauchte der Kläger den geschuldeten Betrag aber nicht zu überweisen, da er nicht sicher sein konnte, dass beide Gläubiger darin eine schuldbefreiende Leistung sehen würden. Dazu wäre keiner der beiden Gläubiger verpflichtet gewesen. Denn bei ihnen handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, so daß der Schuldner mit befreiender Wirkung nur an beide gemeinsam leisten kann (§ 424 Abs. 1 BGB). Auch eine Gesamthandsforderung fällt unter diese Vorschrift, da die gesamthänderische Bindung zu einer Unteilbarkeit der Forderung "aus Rechtsgründen" führt (Palandt-Heinrichs, 58. Aufl. 1999, Rd. 4,8 zu § 432 BGB; Müchner-Kommentar, Rd. 4 zu § 372 BGB). Selbst wenn man die gemeinsame Empfangszuständigkeit von BGB-Gesellschaftern aus § 709 BGB herleitet (BGH NJW 96, 2859), führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis, da die von C. und dem Beklagten gebildete Gesellschaft im Hinblick auf § 709 BGB keine anderweitige Regelung getroffen hatte; jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und aus dem Senatsurteil vom 4.3.1997 ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte.

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Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte und C. eine Gesamthandsgemeinschaft bilden. Eine solche Verbindung der Forderungsberechtigten ergibt sich aus dem Tenor des Senatsurteils vom 4.3.1997. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass dem Beklagten die Titelsumme in "Gesamthandsgemeinschaft mit C." zugesprochen wird. Dieser Tenor ist in Rechtskraft erwachsen und bindet daher die jetzigen Parteien, die sich schon im Ausgangsprozesses gegenüber gestanden haben. Unerheblich ist auch, dass der Mitgesellschafter C. damals und heute nicht als Partei in die Prozesse einbezogen ist. Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sind zwar notwendige Streitgenossen; der Beklagte hat aber ausweislich der Entscheidungsgründe in dem Senatsurteil vom 4.3.1997 im eigenen Namen und in Prozessstandschaft für den Mitgesellschafter C. die Zahlungsklage gegen den jetzigen Kläger geführt. Dies ist rechtlich zulässig (BGH NJW 96, 2859, 2860; 1988, 1585) und bestätigt daher die Feststellung einer Gesamthandschaft. Auch wenn sich damit die Rechtskraft des Urteils auf den Mitgesellschafter C. erstreckt (Zöller, 21. Aufl., Rd. 54 zu Vor § 50 ZPO), ist die Vollstreckungsabwehrklage jedoch nur gegen den Beklagten zu richten, da nur dieser als Titelgläubiger derzeit vollstrecken kann (Baumbach, 57. Aufl. Rdn. 40 zu § 767 ZPO; Stein-Jonas, Rd. 10 mit FN. 61 zu § 767 ZPO).

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Die Prozessstandschaft berechtigt den Beklagte jedoch nicht, die Urteilssumme alleine entgegenzunehmen. Eine solche Prozessrolle betrifft nur das Erkenntnisverfahren und beinhaltet noch nicht zwangsläufig eine materielle Forderungsberechtigung. Ein Dritter kann die Leistung für den Gläubiger nur verlangen, wenn er hierzu besonders ermächtigt ist (§ 185 BGB). Diese Einziehungsbefugnis muss daher gesondert zur Prozessstandschaft von dem Forderungsberechtigten bewilligt werden (Stein-Jonas, Rd. 45 ff. Vor § 50 ZPO). In dem Senatsurteil vom 4.3.1997 sind zu einer solchen Einziehungsbefugnis des Beklagten keine positiven Feststellungen getroffen worden; aus dem Urteilstenor ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Dem Beklagten hätte es daher oblegen, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich aus seine Einziehungsbefugnis ergeben könnte. Ein solcher Vortrag fehlt aber. Vielmehr ist er der Darstellung des Klägers, wonach der Gläubiger C. einer Einziehung durch den Beklagten ausdrücklich widersprochen habe, nicht substantiiert entgegengetreten. Demnach kann auch nicht von einer Vollstreckungsstandschaft des Beklagten ausgegangen werden, so dass offen bleiben kann, unter welche Voraussetzungen ein solches Rechtsinstitut überhaupt anzuerkennen wäre.

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Die von dem Beklagten und C. gebildete Gesamthandsgemeinschaft befand sich darüber hinaus im Verzug mit der Annahme der von dem Kläger angebotenen Leistung, so daß die Hinterlegung auch nach § 372 Satz 1 BGB gerechtfertigt war. Zwar hat der Kläger die Leistung - eine Schickschuld nach § 270 Abs. 1 BGB - nicht tatsächlich zu bewirken versucht (§ 294 BGB). Ein wörtliches Angebot reichte aber aus, weil die Gesamthandsgläubiger zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung verpflichtet waren (§ 295 Satz 2 BGB) und dieser Pflicht nicht durch die Nennung eines gemeinsame Kontos nachgekommen sind. Der Kläger hatte die Gesellschafter ausdrücklich zur Behebung dieses Hindernisses aufgefordert. Ob die dabei gesetzte Frist angemessen war, kann dahinstehen. Nach der Überzeugung des Senats wären beide Gesellschafter auch bei einer längeren Frist nicht gewillt gewesen, der Aufforderung des Klägers zur Mitteilung eines gemeinsamen Kontos nachzukommen. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafter über die Verteilung der titulierten Forderung zerstritten sind. Dafür spricht auch, dass zwischen dem Beklagten und C. inzwischen ein Prozess vor dem Landgericht Köln über die Verteilung des hinterlegten Betrages geführt wird.

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Die demnach berechtigte Hinterlegung hat zum Erlöschen der titulierten Forderung geführt, so daß die dennoch vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig geworden ist (§§ 767 ZPO i.V. m. 372 BGB). Entgegen seiner Auffassung ist die Hinterlegung nicht deswegen wirkungslos, weil der Kläger bei der Hinterlegung noch weitere Gläubiger benannt hat. Nach dem bisherigen Parteivortrag muss allerdings davon ausgegangen werden, dass diese Drittpfändungen unwirksam sind, da die Pfändung einer Gesamthandsforderung einen Titel gegen alle Gesellschafter erfordert (§ 736 ZPO); soweit es sich um abgetretene Forderungen handelt, wären die Abtretung ebenfalls wirkungslos, da ein Gesellschafter alleine nicht über eine Gesamthandsforderung verfügen kann (§ 719 Abs. 1 BGB). Auch wenn daher möglicherweise diese Gläubiger zu Unrecht als Berechtigte der hinterlegten Summe benannt worden sind, ändert dies jedoch nichts an der wirksamen Hinterlegung in Bezug auf den Beklagten und dessen Mitgesellschafter C., da insoweit die Voraussetzungen der §§ 378, 372 BGB erfüllt sind.

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Wenn der Beklagte demgegenüber den Grundsatz aufstellen will, dass eine Hinterlegung nur dann als Erfüllungssurrogat wirkt, wenn der Schuldner ausschließlich zugunsten wahrer Gläubiger hinterlegt hat, dann kann ihm darin nicht gefolgt werden. Ein solcher Grundsatz ergibt sich nicht aus §§ 372 ff. BGB. Diese Normen setzen lediglich voraus, dass tatsächlich ein Hinterlegungsgrund besteht. Die Hinterlegung führt daher auch dann zum Erlöschen der Schuld, wenn der Schuldner erst nach der Hinterlegung den wahren Gläubiger benennt (BGH NJW-RR 1989, 200; Staudinger, Rd. 9 zu § 378 BGB).

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Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich dadurch, dass er mehrere nichtberechtigte Gläubiger als Bezugsberechtigte benannt hat, schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn ein solcher Anspruch aus positiver Vertragsverletzung könnte allenfalls zu einer Erstattung der Prozesskosten verpflichten, die anfallen, um die Ansprüche der Nichtberechtigten auf die hinterlegte Summe abzuwehren. Solche Schadensersatzansprüche sind derzeit aber nicht tituliert und können daher nicht Grundlage der jetzige Zwangsvollstreckung sein. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte außerdem nicht den Inhalt haben, dass die Hinterlegung in Bezug auf den Beklagte unwirksam wäre. Dies gilt auch für einen Anspruch aus § 826 BGB, auf den sich der Beklagte ebenfalls beruft. Maßgeblich für den Umfang des Schadensersatzanspruchs muss nämlich sein, welche Pflichtverletzung den Schaden verursacht habe könnte. Auslöser einer Schadensersatzpflicht kann im vorliegenden Fall aber nur die Benennung weiterer Gläubiger sein, während die Hinterlegung in Bezug auf den Beklagten rechtmäßig war. Ein rechtmäßiges Verhalten ist aber durch eine Schadensersatzpflicht nicht zu korrigieren. Daher kommt eine Ersatzpflicht nur in Betracht, soweit unabhängig von der Hinterlegung eine Schädigung des Beklagte eingetreten sein kann; dies betrifft somit eventuelle Prozesskosten in Bezug auf die persönlichen Gläubiger des Beklagten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Berufungsstreitwert beträgt 342.000,- DM (ursprüngliche Titelsumme ohne Zinsen und Kosten; auf die zutreffende Wertfestsetzung vom 24.9.1998 - Bl. 139 d. GA. - wird verwiesen).

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Die durch das Urteil begründete Beschwer liegt für den Beklagten über 60.000,- DM.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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