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| | Die Klägerin begehrt als Treuhänderin die Auszahlung des pfändbaren Anteils des dem Beigeladenen gewährten Krankengeldes iHv von insgesamt 1.975,05 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 07.11.2015. |
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| | Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Beigeladene J. K. beantragte am 18.12.2012 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Auf dieses Insolvenzverfahren sind gemäß Art 103h Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) – abgesehen von einigen Ausnahmen – die bis zum 30.06.2014 geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO aF) anzuwenden. Mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte der Beigeladene auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung und war deshalb gemäß § 287 Abs 2 InsO aF verpflichtet, die als Anlage 3 zum Eröffnungsantrag vorformulierte Abtretungserklärung zu unterschreiben. Hierin ist unter „I. Erläuterungen zur Abtretungserklärung“ ausgeführt: |
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| | Die nachfolgende Abtretung umfasst alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, also: |
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| | - Jede Art von Arbeitseinkommen, Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Arbeitsentgelt für Strafgefangene, |
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| | - Renten und sonstige laufende Geldleistungen der Sozialversicherungsträger oder der Bundesanstalt für Arbeit im Falle des Ruhestands, der teilweisen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit, |
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| | - Alle sonstigen, den genannten Bezügen rechtlich oder wirtschaftlich gleichstehenden Bezüge. |
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| | Unter „II. Abtretungserklärung“ heißt es (auszugsweise): |
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| | Für den Fall der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. |
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| | Mit Beschluss vom 03.01.2013 eröffnete das Amtsgericht G. - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Beigeladenen das vereinfachte Insolvenzverfahren und bestellte die Klägerin zur Treuhänderin. In dem Beschluss werden Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner (Beigeladener) haben, aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur noch an die Treuhänderin zu leisten. |
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| | Aufgrund einer erstmals am 28.04.2014 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bezog der Beigeladene ab dem 09.06.2014 von der Beklagten Krankengeld. Die Klägerin übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2014 eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses, wies dabei auf das Verfügungsverbot über das Vermögen des Beigeladenen hin und forderte die Beklagte auf, den pfändbaren Bestandteil des Einkommens zu ihren Händen anzuweisen. Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung setzte sie eine Frist bis zum 26.06.2014. Unter dem 30.06.2014 bestätigte die Beklagte den Erhalt eines „Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18.06.2014“ und teilte mit, den pfändbaren Teil des Krankengeld iHv 9,22 EUR täglich an die Klägerin abzuführen. |
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| | Am 31.07.2014 erließ das Insolvenzgericht den Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung und bestellte die Klägerin zur Treuhänderin über das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Klägerin legte der Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2014 eine Kopie der Bescheinigung über ihre Bestellung zur Treuhänderin vom 31.07.2014 vor und wies darauf hin, dass im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens der pfändbare Anteil des Einkommens des Beigeladenen weiterhin an die Treuhänderin abzuführen sei. Am 19.09.2014 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eingestellt und das Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet. |
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| | Der Beigeladene bezog zunächst bis zum 19.08.2014 von der Beklagten Krankengeld. Dessen pfändbaren Teil iHv 9,22 EUR kalendertäglich zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Vom 20.08. bis 31.08.2014 arbeitete der Beigeladene wieder. Anschließend war er wieder arbeitsunfähig. Er erhielt von der Beklagten Krankengeld vom 01.09.2014 bis zur Aussteuerung am 07.11.2015. Der pfändbare Anteil des Krankengeldes belief sich in diesem Zeitraum auf kalendertäglich 9,45 EUR. Für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 28.02.2015 sowie vom 09.04. bis 14.04.2015 zahlte die Beklagten den pfändbaren Anteil des Krankengeldes nicht an die Klägerin aus. |
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| | Mit Schreiben vom 06.02.2015 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass der Beigeladene seit 01.09.2014 Krankengeld beziehe, der pfändbare Betrag belaufe sich auf 9,45 EUR. Die Beklagte führte den pfändbaren Betrag in Höhe von kalendertäglich 9,45 EUR ab dem 01.03.2015 – mit Ausnahme der Zeit vom 09.04. bis 14.04.2015 - wieder an die Klägerin ab. |
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| | Am 06.01.2016 teilte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf eine Aufstellung der ab dem 01.09.2014 abgeführten pfändbaren Beträge mit, es fehle die Abführung der pfändbaren Beträge für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 24.03.2015. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Zahlung von 1.918,35 EUR auf. Eine schuldbefreiende Zahlung an den Insolvenzschuldner habe nicht erfolgen können. |
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| | Die Beklagte entgegnete hierauf, falls der Klägerin Unterlagen vorliegen sollten, die eine frühere Pfändung für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.09.2014 erkennen lassen, bitte sie um entsprechende Mitteilung. Die Klägerin erwiderte, sie habe die Beklagte am 18.06.2014 über das Verbraucherinsolvenzverfahren informiert und am 11.08.2014 die Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Bestellung der Klägerin zur Treuhänderin in der Wohlverhaltensphase sowie die Abtretungserklärung überlassen. Der Beklagten sei daher zu jeder Zeit bekannt gewesen, dass die pfändbaren Beträge des Krankengelds nicht dem Beigeladenen, sondern der Insolvenzmasse zugestanden hätten. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, die Abtretungserklärung nach § 287 Abs 2 InsO aF sei am 18.12.2012 vom Beigeladenen unterschrieben worden und habe den Krankengeldanspruch nicht erfasst, denn Sozialleistungen gemäß § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) seien nur abtretbar, soweit sie nach § 54 SGB I, §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) pfändbar seien. Unpfändbar seien jedoch Sozialleistungen, deren gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen noch durch ein künftiges ungewisses Ereignis bedingt seien (reine Erwartung). Dies gelte auch für den Fall des Anspruchs auf Krankengeld vor arbeitsunfähiger Erkrankung. Der Beigeladene sei am 18.12.2012 nicht arbeitsunfähig erkrankt, der Anspruch auf künftiges Krankengeld sei eine reine Erwartung gewesen. |
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| | Mit Schreiben vom 26.01.2017 forderte die Klägerin unter Darlegung ihrer Ansicht einen Betrag iHv 1.975,05 EUR. Der Beigeladene habe für die Zeit vom 01.09.2014 bis einschließlich 07.11.2015 Krankengeld für insgesamt 433 Kalendertage erhalten. Davon seien nur für 224 Kalendertage pfändbare Beträge an die Klägerin abgeführt worden. Damit stehe noch ein pfändbarer Betrag für 209 Kalendertage aus. Bei einem kalendertäglichen pfändbaren Betrag von 9,45 EUR entspreche dies einem pfändbaren Gesamtbetrag iHv 1.975,05 EUR. |
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| | Am 27.04.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht S. erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.08.2017 an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen hat. Die Klägerin hat zur Klagebegründung den bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Beklagte sei zunächst im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 35 InsO und in der anschließenden Wohlverhaltensphase aufgrund der Abtretungserklärung in Verbindung mit § 313 InsO verpflichtet, die pfändbaren Beträge an die Klägerin abzuführen. |
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| | Mit Urteil vom 06.11.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Beigeladene bei Abgabe der Abtretungserklärung nicht erkrankt gewesen sei und nicht im Krankengeldbezug gestanden habe, habe es sich um eine Vorausabtretung künftiger Ansprüche gehandelt, die dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen müsse. Der zukünftige Krankengeldanspruch setze jedoch nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufende Erkrankung bzw einen entsprechenden Klinikaufenthalt voraus, sondern auch deren Dauer über mehr als sechs Wochen. Der zukünftige Krankengeldanspruch sei durch ein so ungewisses künftiges Ereignis bedingt, dass nur von einer ungewissen Erwartung gesprochen werden könne. |
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| | Gegen das ihr am 14.11.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.12.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den bisherigen Vortrag. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Treuhänderin 1.975,05 EUR zzgl 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. |
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| | Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. |
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| | Die Beklagte hat noch eine Aufstellung über das in der Zeit vom 09.06.2014 bis 07.11.2015 an den Beigeladenen und die Klägerin ausgezahlte Krankengeld vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass in der Zeit vom 09.06.2014 bis 19.08.2014 Krankengeld iHv 9,22 EUR kalendertäglich und vom 01.03.2015 bis 08.04.2015 sowie vom 15.04.2015 bis 07.11.2015 Krankengeld iHv 9,45 EUR kalendertäglich an die Klägerin ausgezahlt worden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2019 beigefügte Aufstellung Bezug genommen. |
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| | Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 22.04.2020, die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.05.2020 und der Beigeladene mit Fax vom 22.06.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. |
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| | Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten Bezug genommen. |
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