Urteil vom Amtsgericht Aachen - 105 C 117/14
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 148,46 € sowie weitere 78,90 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
1
Entscheidungsgründe:
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der restlichen Sachverständigenvergütung aus der Rechnung vom 27.11.2013 in Höhe von 100,26 € sowie die Erstattung der Reparaturkostenbestätigung in Höhe von 48,20 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG verlangen.
4Die Einwendung der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten, die Honorarforderung des Sachverständigen sei überhöht, ist im Verhältnis zum Kläger unerheblich.
5Zu dem nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstanden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dahinstehen, ob die Berechnungsmethode der Gutachterkosten der Höhe nach unzutreffend ist bzw. ob einzelne Positionen nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe berechtigt sind. Dies kann jedenfalls nicht dem Kläger als dem Geschädigten entgegengehalten werden.
6Dieser müsste eine Anspruchskürzung nur hinnehmen, wenn ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden kann. Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass für den Kläger zum entscheidenden Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen erkennbar war, dass dieser sein Honorar ggf. willkürlich überhöht festsetzen würde bzw. bei ihm Leistung und Honorar in einem offensichtlich nicht nachvollziehbaren Missverhältnis stehen würden (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris; AG Aachen, Urteile vom 24.08.05, 10 C 319/05 und vom 24.02.11, 101 C 581/10).
7Der BGH führt in dem vorgenannten Urteil Folgendes aus:
8Nach einem Verkehrsunfall darf ein Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und kann von den Beklagte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 und - VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
9Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
10Derartige vorgenannte Umstände sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Damit verbleibt es dabei, dass der Kläger im tenorierten Umfang weiteren Schadensersatz von den Beklagten verlangen kann. Nach den Grundsätzen des BGH, denen der Kläer mit seinem Vortrag vollumfänglich genügt, musste er als Geschädigter insbesondere keine "Marktforschung" dahingehend betreiben, ob vielleicht ein anderer Sachverständiger das Gutachten zu günstigeren Konditionen erstellen würde (AG Aachen, Urteil vom 30.05.06, 85 C 130/06). Anders als etwa bei Mietwagentarifen durfte er grundsätzlich davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige ein angemessenes ortsübliches Honorar in Rechnung stellen würde, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihm bewusst war oder bewusst sein musste, mit welcher Methode der Sachverständige seinen Honoraranspruch ermitteln würde. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bei Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, dass dieser im Vergleich zu anderen Sachverständigen u.U. überhöhte Kosten geltend macht. Auch kann anhand der Rechnung des Sachverständigten nicht davon ausgegangen werden, dass dieser seine Kosten in einem jedem Laien ohne Weiteres erkennbaren unverhältnismäßigen Umfang abgerechnet hat.
11Es entspricht im Übrigen auch der Billigkeit, dass der Schädiger das Risiko einer ggf. überhöhten Abrechnung des Sachverständigen zu tragen hat, denn dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich wegen einer ggf. überhöhten Liquidation auf eine (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen einzulassen (vgl. Steinel DAR 1996, 296).
12Der Streit über die richtige Berechnung des Gutachterhonorars ist deshalb nicht im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Gutachter, sondern im Verhältnis Schädiger/Versicherung und Gutachter auszutragen (LG Aachen, Beschluss vom 28.04.04, 5 T 79/04). Der Versicherer kann sich analog § 255 BGB Ansprüche wegen des möglicherweise überzahlten Honorars abtreten lassen und von dem Sachverständigen die ggf. zu viel gezahlten Beträge ggf. nach §§ 812, 398 BGB zurückfordern (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 24.08.05, 10 C 310/05 m.w.N.)
13Der Kläger kann weiterhin auch die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 48,20 € von den Beklagten ersetzt verlangen.
14Die Reparaturbestätigung dient dem Kläger nicht nur gegenüber der Beklagten als Nachweis, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, sondern auch im Falle künftiger Schadensereignisse als Nachweis, dass die Schäden aus dem jetzigen Verkehrsunfall vollständig repariert wurden. Angesichts der Tatsache, dass erbrachte Regulierungsleistungen von den Versicherern zentral gespeichert werden, erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass sich der Kläger im Falle künftiger Schadensereignisse dem Vorwurf ausgesetzt sehen wird, die aus dem hiesigen Verkehrsunfall resultierenden Schäden nicht oder nur unzureichend repariert zu haben. Solche möglichen Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Reparatur dieser Vorschäden kann der Kläger durch die Einholung eines Reparaturnachweises vermeiden (vgl. AG Dortmund, Urteil vom 31.01.2014, 436 C 1027/13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, 4 U 405 /12; AG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2013, 114 C 469/13- zitiert nach juris).
15Der Kläger kann außerdem seine restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 € von den Beklagten ersetzt verlangen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst 20,- € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer bei einem Gegenstandswert von 2040,72 € unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 255,85 €..
16Der Zinsanspruch des Klägers beruht jeweils auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
17Der Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedurfte es vorliegend nicht, da die hier rechtlich relevanten Fragen bereits ausführlich höchstrichterlich entschieden wurden (s.o).
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
19Streitwert: 148,46
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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