Beschluss vom Amtsgericht Ahaus - 11 F 57/13
Tenor
Das Verfahren ist beendet.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 118.590,33 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin macht die materielle Unwirksamkeit des am 19.08.2014 geschlossenen Teilvergleichs geltend und begehrt die Fortsetzung des Verfahrens.
3Mit Antragsschrift vom 03.07.2013 begehrte die Antragstellerin den Ausspruch der Scheidung der am 07.05.1999 geschlossenen Ehe der Beteiligten sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
4Der Antragsgegner stellte mit Antragsschrift vom 19.07.2013 einen gleichlautenden Antrag.
5Unter dem 08.11.2013 reichte die Antragstellerin einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich ein. Eine außergerichtliche Verständigung war gescheitert. In dem der Antragsschrift beigefügten außergerichtlichen Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27.09.2013 führt die Antragstellerin ihr Aktiva und Passiva zum Anfangs- und Endvermögen dar. Über Grundvermögen oder aber Erbbauberechtigungen verfügte sie danach nicht.
6Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 beantragte der Antragsgegner Zurückweisung des Auskunftsantrages mit der Begründung, die Auskunft sei zwischenzeitlich mit Schreiben vom 14.11.2013 erteilt worden. Die angekündigten Anlagen I bis III zum Schriftsatz waren der für die Gerichtsakte bestimmten Ausfertigung des Schriftsatzes nicht beigefügt.
7Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 beanstandete die Antragstellerin die erteilte Auskunft, u. a. mit dem Hinweis, dass „bei beiden Eheleuten der halbe Wert der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie mit aufzunehmen“ (Bl. 94 d. A.) sei. Auch in ihrem an den Bevollmächtigten des Antragsgegners gerichteten außergerichtlichen Schreiben vom 22.11.2013 ging die Antragstellerin von einer hälftigen Mitberechtigung an der Immobilie C, in J, aus.
8Der Antragsgegner erklärte ebenfalls in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.07.2013 sowie im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.12.2013 (Bl. 193 d. A.), dass eine gemeinsame Berechtigung an Grundvermögen bestehe.
9Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 04.02.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass eine Bewertung der „gemeinsamen Immobilie“ durch die M erfolgen solle.
10Mit Antragsschrift vom 14.04.2014 bezifferte die Antragstellerin ihren Zugewinn mit einem Betrag in Höhe von 29.438,14 Euro (Bl. 131 d. A.). Insbesondere verwies sie auf den von der M festgestellten Wert für die „im gemeinsamen Eigentum der Eheleute“ stehenden Immobilie von 236.800 Euro und legte ihrer Berechnung im Endvermögen beider Eheleute einen Wert in Höhe von 118.400 Euro zugrunde.
11Der Antragsgegner kündigte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.05.2014 (Bl. 142a ff. d. A.) Zurückweisung des Antrages an. Die Darstellung der Antragstellerin zum originären Anfangs- und Endvermögen stellte der Antragsgegner unstreitig. Er nahm Bezug auf ein außergerichtliches Vergleichsangebot vom 16.04.2014 (Bl. 167 d. A.), nach dem er bereit gewesen sei, einen Betrag in Höhe von 120.000 Euro zu zahlen Zug-um-Zug gegen wechselseitige Erledigung der Zugewinnausgleichsansprüche sowie Übertragung der von der Antragstellerin gehaltenen ½-Miteigentums-/Bruchteilsgemeinschaftsanteils an der Immobilie C in J mit der Folge, dass er dann Alleineigentümer der Immobilie würde (Bl. 151 d. A.).
12Unter dem 27.05.2014 wies der Antragsgegner darauf hin, dass „selbstverständlich noch das ausgegebene Erbbaurecht im Endvermögen des Antragsgegners passiviert werden müsse (Bl. 173 d. A.).
13Im Termin vom 19.08.2014 schlossen die Beteiligten nach Antragstellung und Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Teilvergleich zur Abgeltung aller vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere zum Zugewinnausgleich. Der Antragsgegner verpflichtete sich zur Zahlung in Höhe von 15.000,00 Euro, die er später auch an die Antragstellerin zahlte.
14Die Beteiligten errichteten nach ihrer Heirat gemeinsam die Immobilie C in J auf einem Erbbaugrundstück. Erbbauberechtigter war und ist der Antragsgegner.
15Beiden Beteiligten war bei Eheschließung bekannt, dass der Antragsgegner alleiniger Erbbauberechtigter ist. Dies ist dann später aber bei beiden in Vergessenheit geraten. Sie gingen in der Folgezeit davon aus, zu gleichen Teilen Inhaber des Erbbaurechtes zu sein. Beide Beteiligten wussten auch, dass sich während der Ehe an der ursprünglichen Erbbauberechtigung nichts geändert hatte.
16Als der Antragsgegner „kurze Zeit vor dem Verhandlungstermin“ (Bl. 241 d. A.), um sich auf diesen vorzubereiten seine Unterlagen noch einmal sichtete und überprüfte, ergab sich für ihn, dass er tatsächlich alleiniger Erbbaurechtsinhaber ist. Die daraufhin von ihm veranlasste Grundbucheinsicht seines Bevollmächtigten bestätigte dies. Der Antragsgegner sah keine Veranlassung, die bestehende irrige Vorstellung der Antragstellerin über die Berechtigung am Erbbaurecht von sich aus ungefragt zu korrigieren. Sein Bevollmächtigter folgte seiner ausdrücklichen Anweisung, die Tatsache der Alleinberechtigung nicht ungefragt zu offenbaren.
17Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Teilvergleich vom 19.08.2014 nichtig sei. Sie stützt sich dabei zum einen auf ihre mit Schriftsatz vom 17.10.2014 erklärte Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) und arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) sowie im Hinblick auf den Tatbestsand des Betruges auf einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB, 138 I ZPO)und gegen die guten Sitten, § 138 BGB.
18Sie behauptet, der Bevollmächtigte des Antragsgegners habe in einem Telefonat vom 16.10.2014 erklärt, selbstverständlich von Anfang an über die Eigentumsverhältnisse am Erbbaugrundstück informiert gewesen zu sein, aber auf ausdrückliche Direktive seines Mandanten sowohl im außergerichtlichen als auch gerichtlichen Verfahren wissentlich falsch zu den Eigentumsverhältnissen vorgetragen zu haben.
19Sie meint, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, vor Abschluss des Teilvergleichs die Fehlvorstellung der Antragstellerin über die Erbbauberechtigung zu korrigieren. Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere aus der prozessualen Wahrheitspflicht sowie schon aus der langjährigen ehelichen Verbindung.
20Sie errechnet einen tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 118.590,33 Euro.
21Die Antragstellerin beantragt,
22unter Fortsetzung des Verfahrens den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 118.590,33 Euro abzüglich gezahlter 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2014 zu zahlen.
23Der Antragsgegner beantragt,
24festzustellen, dass das Verfahren durch den angegriffenen Vergleich erledigt ist, hilfsweise, dass der Vergleich rechtswirksam und bestandskräftig ist.
25Der Antragsgegner bestreitet, dass sein Bevollmächtigter auf die Anfrage der Bevollmächtigten der Antragstellerin telefonisch am 16.10.2014 mitgeteilt habe, er sei selbstverständlich von Anfang an über die Eigentumsverhältnisse am Erbbaugrundbuch informiert gewesen, hätte aber auf ausdrückliche Direktive des Antragsgegners im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren wissentlich falsch zu den Eigentumsverhältnissen vorgetragen. Er habe vielmehr darauf hingewiesen, zunächst im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz von einer jeweils hälftigen Mitberechtigung am Erbbaurecht der Beteiligten ausgegangen zu sein, da dies von der Gegenseite auch so vorgetragen worden sei. Er habe dies auch nicht für hinterfragungsbedürftig gehalten. Erst später nach Hinweis des Antragsgegners habe er die Erbbauberechtigung überprüft und die Rechtsauffassung des Antragsgegners bestätigt gesehen. Er habe weiter erwähnt, dass das vom Antragsgegner erteilte Mandat es geboten habe, dessen Weisungen uneingeschränkt Folge zu leisten und es Verpflichtung der vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin gewesen sei, sich durch Grundbucheinsicht über die Erbbauberechtigung einen korrekten Überblick zu verschaffen.
26Der ist der Auffassung, dass schon keine Verpflichtung zur Offenbarung bestanden habe. Es sei auch kein Anfechtungsgrund gegeben und die Anfechtung sei nach§ 174 BGB zurückgewiesen worden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.
28II.
29Der Antrag ist unbegründet.
30Die mit Abschluss des Teilvergleichs vom 19.08.2014 zwischen den Beteiligten getroffene materielle Streitbeilegung ist wirksam, so dass das Verfahren betreffend den Zugewinn beendet ist.
31Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht aus § 779 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
32Vorliegend fehlt es bereits an dem vorausgesetzten beiderseitigen Irrtum der Vertragsschließenden über einen außerhalb des Streits oder der Ungewissheit liegenden Umstandes. Lediglich die Antragstellerin irrte über die Erbbauberechtigung, die gerade Umstand des im Streite stehenden Zugewinnausgleichsanspruchs war.
33Zudem wäre der Streit über den Zugewinnausgleich bei Kenntnis der Sachlage nicht beseitigt gewesen, d. h., es hätte zum Abschluss des Vergleichs kein Anlass mehr bestanden.
34Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus §§ 119, 142 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an einem erforderlichen Anfechtungsgrund.
35Weil die Antragstellerin bei Abgabe ihrer auf den Vergleichsschluss gerichteten Willenserklärung genau das erklärte, was sie erklären wollte, mithin Wille und Erklärung übereinstimmten, fehlt es an einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB.
36Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass es sich bei der Erbbauberechtigung schon nicht um eine verkehrswesentliche Eigenschaft handelt, da diese für sich gesehen schon keinen Einfluss auf den Wert und die Brauchbarkeit der Sache hat. Zudem können sich verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache nur an solchen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ergeben, die die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen. Es müsse sich mithin um Verhältnisse handeln, die durch außerhalb der Sache selbst liegende Umstände bedingt sind, was für das Eigentum nicht zutreffe (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 34, 32, 41 = NJW 1961, 772 ff. – zum Eigentum).
37Die in Betracht kommende Unwirksamkeit des Teilvergleichs nach den §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 138 I, 134 BGB (§ 263 StGB) scheitert an der erforderlichen Täuschung der Antragstellerin durch den Antragsgegner über die fehlende Erbbauberechtigung der Antragstellerin.
38Soweit mögliche Tathandlungen vor der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 in Betracht kommen, fehlt es insoweit aber bereits ein vom Täuschungsvorsatz getragenen Handlung/Unterlassung, da der Antragsgegner unstreitig erst „kurze Zeit vor dem Termin“ Kenntnis von seiner Alleinberechtigung hatte.
39Schließlich fehlt es auch an einer Täuschung in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2014.
40Eine solche ergibt sich nicht als positives Tun dadurch, dass der Antragsgegner seinen zum Zugewinnausgleich angekündigten Zurückweisungsantrag gestellt und mit dem anschließenden Verhandeln hierüber den bis dahin angefallenen Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat und dies obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass dieser zur Frage der Erbbauberechtigung unzutreffend war. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.1999, Az. XII ZR 210/97, NJW 1999, 2804 ff.) zugrunde liegenden Sachverhalt ist der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt nicht als Täuschung durch positives Tun zu werten. In dem dortigen Sachverhalt hatte die nachehelichen Unterhalt begehrende Antragsgegnerin es unterlassen, Angaben über eine während des anhängigen Verfahrens erfolgte Zuwendung ihrer Mutter zu machen. Der Bundesgerichtshof wertete dieses Verhalten als Täuschung durch positives Tun, weil die dortige Antragsgegnerin durch die Bezugnahme auf den Akteninhalt den zur Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit maßgebenden Gesamtsachverhalt entstellt habe (vgl. BGH, wie vorstehend).
41Hier ist der Sachverhalt aber anders zu beurteilen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat die für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweispflichtige Beteiligte einen ihre Bedürftigkeit betreffenden, während des laufenden Verfahrens eingetretenen Umstand verschwiegen. Vorliegend gab es zunächst schon keine Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts, weil der Antragsgegner immer alleiniger Erbbauberechtigter war. Zudem war die hiesige Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf die Höhe des Endvermögens beider Beteiligten. Sie hat mit der Antragstellung und dem Verhandeln zur Sache zur Begründung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs unwissentlich auf einen teilweise fehlerhaften Sachvortrag Bezug genommen. Für den Antragsgegner bestand insoweit schon keine Verpflichtung. Mit seiner Antragstellung und seinem Verhandeln hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, sich dem Begehren der Antragstellerin widersetzen zu wollen, nicht hingegen positiv die von der Antragstellerin mit ihrer Bezugnahme auf den Akteninhalt unzutreffend dargestellte Erbbauberechtigung bestätigen zu wollen. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht auf einen als unzutreffend erkannten Sachverhalt positiv gestützt, insbesondere weil es ihm prozessual schon nicht oblag.
42Eine Täuschung durch den Antragsgegner ergibt sich auch nicht durch ein pflichtwidriges Unterlassen der Aufklärung der Antragstellerin über seine alleinige Erbbauberechtigung. Voraussetzung hierfür wäre eine für den Antragsgegner bestehende Rechtspflicht zur Aufklärung, die hier nicht ersichtlich ist.
43Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner allein aus dem Umstand, dass die Beteiligten 15 Jahre als Eheleute miteinander verbunden waren, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehe bereits objektiv gescheitert war, mithin die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, im Rahmen der abzuschließenden, im jeweiligen Eigeninteresse erfolgten Vermögensauseinandersetzung über seine Verpflichtungen aus § 1379 BGB hinaus – die er hier erfüllt hatte – rechtlich weitergehenden Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflichten unterlag, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es der Antragstellerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über die tatsächliche Erbbauberechtigung selbst zu unterrichten.
44Eine Offenbarungspflicht ergab sich auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, insbesondere bei solchen Tatsachen, den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten (BGH NJW 2010, 3362 ff.). Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seine Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über die Tatsache zu informieren (BGH NJW 2010, 3362 ff.). Vorliegend war die Antragstellerin im eigenen Interesse gehalten, die zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen hinreichend aufzuklären, dies insbesondere wenn es um eine bedeutende Vermögensposition wie die Erbbauberechtigung geht.
45Schließlich kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner verpflichtet war, im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 1 ZPO auferlegten Wahrheitspflicht ihren Irrtum auszuräumen.
46Dass im Zivilprozess die Wahrheitspflicht wesentliche Bedeutung hat, erlaubt nicht den Schluss, die Beteiligten seien generell zu dem Verhalten verpflichtet, das am besten der Wahrheitsfindung dient. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip hindern den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu unterstellen und es in erster Linie den Beteiligten zu überlassen, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf beruht auch die Regelung der Behauptung- und Beweislast im Zivilprozess (BGH NJW 1990, 3150ff.). Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das materielle Recht jedoch nicht, und es ist nicht Aufgabe des Prozessrechts, sie einzuführen. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass kein Beteiligter gehalten ist, dem Gegner für seinen Prozesssieg das Material zu verschaffen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH NJW 1990, 3150 ff., m.w.N.).
47Demnach war das Verfahren – soweit es die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beteiligten, insbesondere wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche betraf – mit Abschluss des Teilvergleichs am 19.08.2014 beendet.
48Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 ZPO.
49Rechtsbehelfsbelehrung:
50Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus, Sümmermannplatz 1 - 3, 48683 Ahaus schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
51Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahaus eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
52Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
53Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
54Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
55Unterschrift |
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