Urteil vom Amtsgericht Bad Urach - 1 C 310/13

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.04.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: 180,- EUR

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes für einen Privatkreditvertrag.
Der Kläger und die Beklagte schlossen am 16.04.2012 einen Privatkreditvertrag in Höhe von 6.180,- Euro, wovon 6.000,- EUR ausbezahlt wurden und 180,- EUR als Bearbeitungsentgelt "für die Kapitalüberlassung" der Beklagten verblieben (Anl. K 1). Im Vertragsformular heißt es dazu:
"Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."
Die Höhe des Bearbeitungsentgelts von 3 % ergibt sich aus einem Preisaushang, der nach Ziff. 12 Abs. 1 der dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anl. K 5) Vertragsbestandteil war. Ziff. 12 Abs. 3 der AGB bestimmt, dass die Beklagte für eine Leistung, zu deren Erbringung sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, kein Entgelt berechne.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Bearbeitungsgebühren zu Unrecht vereinnahmt, weil sie mit der Auszahlung keine zusätzliche Leistung für ihn erbracht habe, sondern sich nur ihren eigenen Verwaltungsaufwand habe ein zweites Mal vergüten lassen wollen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, sondern mitgeteilt, sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht verteidigen zu wollen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. Durch Verfügungen vom 10.07. und 16.07.2013 wurde Verhandlung im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO angeordnet und die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf 31.07.2013 bestimmt.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Obwohl die Beklagte sich nicht verteidigt und keinen Sachantrag gestellt hat, kann im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO im Weg eines kontradiktorischen Urteils entschieden werden (BVerfG v. 07.08.2007, 1 BvR 685/07, NJW 2007, 3486). Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt, auch ohne dass ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre. Denn die Beklagte hat angekündigt, sich ohnehin nicht in der Sache verteidigen zu wollen. Zudem bleibt ihr - aus anderen Gründen - der Weg zum Berufungsgericht.
11 
2. Die im Gerichtsbezirk der Niederlassung der Beklagten (§ 21 ZPO) zulässige Klage ist begründet.
12 
Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Zahlung Anspruch von 180,- Euro gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat das Bearbeitungsentgelt von 180,- EUR ohne Rechtsgrund erhalten, weil die entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag AGB-widrig und unwirksam ist, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie ist daher zur Rückzahlung verpflichtet.
13 
a) Das Preisverzeichnis, aufgrund dessen die Beklagte das Bearbeitungsentgelt verlangt hat, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Nach dem als unstreitig zu behandelnden Klägervortrag hat die Beklagte die für eine Vielzahl von Verträgen verwendete vorformulierten Bedingung einseitig gestellt.
14 
Eine individuelle Vertragsabrede liegt nicht vor. Zwar wurde das Bearbeitungsentgelt hier individuell als Bestandteil der Kreditsumme angegeben. Jedoch bemisst sich die Höhe nach einem festgelegten Prozentsatz, welcher ausgehängt ist. Ein Aushandeln liegt nicht vor, weil der Darlehensnehmer regelmäßig einen Einfluss auf die Höhe des Entgelts nehmen kann (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 5 Rn. 4f.).
15 
b) Die Bearbeitungsentgelt-Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Sie ist der Inhaltskontrolle nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen, denn es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht um eine Preishauptabrede.
16 
Zwar stellt das Bearbeitungsentgelt dem Wortlaut nach eine Gegenleistung "für die Kapitalüberlassung" dar. Maßgeblich ist jedoch nicht der Wortlaut, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Klausel, wobei Zweifel im Lasten zum Nachteil des Verwenders gehen, § 305 c Abs. 2 BGB (vgl. Schmieder WM 2012, 2358, 2360; BGHZ 180, 257).
17 
Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers im Sinn von § 488 BGB ist die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht zur Zahlung von Zinsen (sowie zur Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit). Entgelt für die Gewährung des Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins. Das laufzeitunabhängige und im Fall vorzeitiger Rückzahlung verfallene Bearbeitungsentgelt hingegen entspricht nicht einem solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 und auch nicht einem Disagio, nämlich einer Einmalzahlung zur Reduzierung des laufenden Zinses. Denn zinsähnlichen Charakter hat ein Entgelt nur, wenn es die laufzeitabhängigen Darlehensnebenkosten vergüten soll (vgl. Schmieder a.a.O.).
18 
Der Sache nach lässt sich die Beklagte - und anderes hat sie nicht dargelegt - mit dem Bearbeitungsentgelt den Verwaltungsaufwand für den Abschluss des Kreditvertrags inklusive Bonitätsprüfung und für die Kapitalüberlassung vergüten. Das sind keine Dienstleistungen für den Kunden, sondern interne Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die damit ihrer Hauptleistungspflicht nachkommt (vgl. LG Bonn, U. v. 16.04.2013, Az. 8 S 293/12; OLG Karlsruhe, U. v. 03.05.2011, 17 U 192/10, WM 2011, 1366; a.A. AG Halle v. 25.07.2013, Az. 93 C 137/13).
19 
Insofern liegt die Sache anders als bei einer Kontoführungsgebühr, deren Vereinbarung per AGB das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 21.10.2010 (Az. 2 U 30/10, ZIP 2011, 462, Tz. 37) nicht als Preisnebenabrede, sondern als nicht kontrollfähige Preishauptabrede (wenngleich in Bezug auf einen pauschalierten Verwaltungskostenersatz) angesehen hat unter Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Ob dem angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung noch gefolgt werden könnte, kann offen bleiben.
20 
c) Die Bearbeitungsentgelt-Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
21 
aa) Das gilt unabhängig von der sonst in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Geschäftsbedingungen der Beklagten unklar und daher nach § 305c Abs. 2 BGB so zu verstehen sind, dass die Beklagte schon nach ihren eigenen AGB nicht berechtigt ist, ein Entgelt für ihr obliegenden, internen Aufwand zu verlangen. Ziff. 12 Abs. 3 der AGB der Beklagten bestimmt, dass die Beklagten für eine Leistung, zu deren Erbringung sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, kein Entgelt berechnen werde. Prüfung und Abschluss eines Kreditvertrags und die Auszahlung des Kapitals sind aber Leistungen, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut und Darlehensgeberin in ureigenster Funktion und Zuständigkeit wahrnimmt (vgl. BGH, U. v. 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 ff., Tz. 21; LG Bonn, U. v. 16.04.2013, Az. 8 S 293/12, Tz. 40 ff.). Für diesen Aufwand erhält sie bereits den Zins als Gegenleistung, gleich ob dieser laufend oder einmalig pauschal oder in kombinierter Form zu zahlen ist. Wenn aber für gerade diese Tätigkeit nach Ziff. 12 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Preisaushang regelmäßig ein prozentuales Bearbeitungsentgelt verlangt wird, sind die Bedingungen widersprüchlich und unklar und damit unwirksam.
22 
bb) Zudem ist die Klausel intransparent und damit auch nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
23 
Dem Vertrag lässt sich nicht entnehmen, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Der Zusatz "für die Kapitalüberlassung kann sowohl auf den Aufwand für die Auszahlung als auch auf die laufende Darlehensgewährung bezogen werden. Offen bleibt auch, inwieweit das Bearbeitungsentgelt in die Zinsberechnung einfließt und was mit ihr geschieht, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; AG Schorndorf, U. v. 24.10.2012, 2 C 388/12).
24 
cc) Schließlich ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist.
25 
Wie ausgeführt sind Abschluss des Kreditvertrags und Auszahlung des Kapitals ureigene Sache des Darlehensgebers und daher nicht gesondert vergütungspflichtig. Das entspricht einer immer weiter vordringenden Rechtsprechung der Instanzgerichte (außer den bereits zitierten Entscheidungen vgl. z.B. OLG Celle v. 13.10.2011, 3 W 86/11 unter Aufgabe abweichender Rechtsprechung; OLG Dresden v. 29.09.2011, Az. 8 U 562/11, WM 2011, 2320; LG Berlin v. 04.06.2013, Az. 10 S 2/13; AG Bonn v. 13.06.2013, Az. 102 C 262/12 sowie vom 30.10.2012, Az. 108 C 271/12; AG Mönchengladbach v. 24.04.2013, Az. 36 C 147/13; AG Köln v. 13.03.2013, Az. 136 C 600/12)
26 
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit Ablauf der im Mahnschreiben des Klägers vom 19.02.2013 gesetzten Frist in Verzug geraten ist.
27 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
28 
5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtsfrage - soweit ersichtlich - weder höchstrichterlich noch im Landgerichtsbezirk abschließend entschieden und angesichts der Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen mit Bearbeitungsentgelten von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist, § 511 Abs. 4 ZPO.

Gründe

 
10 
1. Obwohl die Beklagte sich nicht verteidigt und keinen Sachantrag gestellt hat, kann im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO im Weg eines kontradiktorischen Urteils entschieden werden (BVerfG v. 07.08.2007, 1 BvR 685/07, NJW 2007, 3486). Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt, auch ohne dass ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre. Denn die Beklagte hat angekündigt, sich ohnehin nicht in der Sache verteidigen zu wollen. Zudem bleibt ihr - aus anderen Gründen - der Weg zum Berufungsgericht.
11 
2. Die im Gerichtsbezirk der Niederlassung der Beklagten (§ 21 ZPO) zulässige Klage ist begründet.
12 
Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Zahlung Anspruch von 180,- Euro gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 818 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat das Bearbeitungsentgelt von 180,- EUR ohne Rechtsgrund erhalten, weil die entsprechende Vereinbarung im Kreditvertrag AGB-widrig und unwirksam ist, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie ist daher zur Rückzahlung verpflichtet.
13 
a) Das Preisverzeichnis, aufgrund dessen die Beklagte das Bearbeitungsentgelt verlangt hat, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Nach dem als unstreitig zu behandelnden Klägervortrag hat die Beklagte die für eine Vielzahl von Verträgen verwendete vorformulierten Bedingung einseitig gestellt.
14 
Eine individuelle Vertragsabrede liegt nicht vor. Zwar wurde das Bearbeitungsentgelt hier individuell als Bestandteil der Kreditsumme angegeben. Jedoch bemisst sich die Höhe nach einem festgelegten Prozentsatz, welcher ausgehängt ist. Ein Aushandeln liegt nicht vor, weil der Darlehensnehmer regelmäßig einen Einfluss auf die Höhe des Entgelts nehmen kann (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 5 Rn. 4f.).
15 
b) Die Bearbeitungsentgelt-Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Sie ist der Inhaltskontrolle nicht nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen, denn es handelt sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede und nicht um eine Preishauptabrede.
16 
Zwar stellt das Bearbeitungsentgelt dem Wortlaut nach eine Gegenleistung "für die Kapitalüberlassung" dar. Maßgeblich ist jedoch nicht der Wortlaut, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Klausel, wobei Zweifel im Lasten zum Nachteil des Verwenders gehen, § 305 c Abs. 2 BGB (vgl. Schmieder WM 2012, 2358, 2360; BGHZ 180, 257).
17 
Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers im Sinn von § 488 BGB ist die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht zur Zahlung von Zinsen (sowie zur Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit). Entgelt für die Gewährung des Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins. Das laufzeitunabhängige und im Fall vorzeitiger Rückzahlung verfallene Bearbeitungsentgelt hingegen entspricht nicht einem solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 und auch nicht einem Disagio, nämlich einer Einmalzahlung zur Reduzierung des laufenden Zinses. Denn zinsähnlichen Charakter hat ein Entgelt nur, wenn es die laufzeitabhängigen Darlehensnebenkosten vergüten soll (vgl. Schmieder a.a.O.).
18 
Der Sache nach lässt sich die Beklagte - und anderes hat sie nicht dargelegt - mit dem Bearbeitungsentgelt den Verwaltungsaufwand für den Abschluss des Kreditvertrags inklusive Bonitätsprüfung und für die Kapitalüberlassung vergüten. Das sind keine Dienstleistungen für den Kunden, sondern interne Verwaltungstätigkeiten der Beklagten, die damit ihrer Hauptleistungspflicht nachkommt (vgl. LG Bonn, U. v. 16.04.2013, Az. 8 S 293/12; OLG Karlsruhe, U. v. 03.05.2011, 17 U 192/10, WM 2011, 1366; a.A. AG Halle v. 25.07.2013, Az. 93 C 137/13).
19 
Insofern liegt die Sache anders als bei einer Kontoführungsgebühr, deren Vereinbarung per AGB das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 21.10.2010 (Az. 2 U 30/10, ZIP 2011, 462, Tz. 37) nicht als Preisnebenabrede, sondern als nicht kontrollfähige Preishauptabrede (wenngleich in Bezug auf einen pauschalierten Verwaltungskostenersatz) angesehen hat unter Hinweis darauf, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Ob dem angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung noch gefolgt werden könnte, kann offen bleiben.
20 
c) Die Bearbeitungsentgelt-Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
21 
aa) Das gilt unabhängig von der sonst in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Geschäftsbedingungen der Beklagten unklar und daher nach § 305c Abs. 2 BGB so zu verstehen sind, dass die Beklagte schon nach ihren eigenen AGB nicht berechtigt ist, ein Entgelt für ihr obliegenden, internen Aufwand zu verlangen. Ziff. 12 Abs. 3 der AGB der Beklagten bestimmt, dass die Beklagten für eine Leistung, zu deren Erbringung sie kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, kein Entgelt berechnen werde. Prüfung und Abschluss eines Kreditvertrags und die Auszahlung des Kapitals sind aber Leistungen, die die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut und Darlehensgeberin in ureigenster Funktion und Zuständigkeit wahrnimmt (vgl. BGH, U. v. 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 ff., Tz. 21; LG Bonn, U. v. 16.04.2013, Az. 8 S 293/12, Tz. 40 ff.). Für diesen Aufwand erhält sie bereits den Zins als Gegenleistung, gleich ob dieser laufend oder einmalig pauschal oder in kombinierter Form zu zahlen ist. Wenn aber für gerade diese Tätigkeit nach Ziff. 12 Abs. 1 der Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem Preisaushang regelmäßig ein prozentuales Bearbeitungsentgelt verlangt wird, sind die Bedingungen widersprüchlich und unklar und damit unwirksam.
22 
bb) Zudem ist die Klausel intransparent und damit auch nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
23 
Dem Vertrag lässt sich nicht entnehmen, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Der Zusatz "für die Kapitalüberlassung kann sowohl auf den Aufwand für die Auszahlung als auch auf die laufende Darlehensgewährung bezogen werden. Offen bleibt auch, inwieweit das Bearbeitungsentgelt in die Zinsberechnung einfließt und was mit ihr geschieht, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; AG Schorndorf, U. v. 24.10.2012, 2 C 388/12).
24 
cc) Schließlich ist die Klausel nach § 307 Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist.
25 
Wie ausgeführt sind Abschluss des Kreditvertrags und Auszahlung des Kapitals ureigene Sache des Darlehensgebers und daher nicht gesondert vergütungspflichtig. Das entspricht einer immer weiter vordringenden Rechtsprechung der Instanzgerichte (außer den bereits zitierten Entscheidungen vgl. z.B. OLG Celle v. 13.10.2011, 3 W 86/11 unter Aufgabe abweichender Rechtsprechung; OLG Dresden v. 29.09.2011, Az. 8 U 562/11, WM 2011, 2320; LG Berlin v. 04.06.2013, Az. 10 S 2/13; AG Bonn v. 13.06.2013, Az. 102 C 262/12 sowie vom 30.10.2012, Az. 108 C 271/12; AG Mönchengladbach v. 24.04.2013, Az. 36 C 147/13; AG Köln v. 13.03.2013, Az. 136 C 600/12)
26 
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit Ablauf der im Mahnschreiben des Klägers vom 19.02.2013 gesetzten Frist in Verzug geraten ist.
27 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
28 
5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtsfrage - soweit ersichtlich - weder höchstrichterlich noch im Landgerichtsbezirk abschließend entschieden und angesichts der Vielzahl von Verbraucherkreditverträgen mit Bearbeitungsentgelten von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist, § 511 Abs. 4 ZPO.

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