Urteil vom Amtsgericht Bonn - 653 Ls 69/17
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Körperverletzung u.a.
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 01.03.2018
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Unterschlagung, Diebstahls sowie Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
§§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, 2, 242 Abs. 1, 246, 52, 53 StGB
1
Gründe:
2I.
3Der zu dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34-jährige Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. In seiner eigenen Kindheit lebte er als „Straßenkind“ in seinem Herkunftsland. Als Jugendlicher kam er im Jahr 1999 über Spanien nach Deutschland. Ausländerrechtlich wird der Angeklagte geduldet. Der Angeklagte verfügt über keine Schulbildung, Lesen bzw. Schreiben brachte er sich selbst bei.
4Bereits seit seiner Jugend konsumiert der Angeklagte Betäubungsmittel, darunter auch Opiate. Der Angeklagte absolvierte bislang noch keine Entwöhnungsbehandlung, auch zurzeit finden keine therapeutischen Maßnahmen statt. Aufgrund der Erlebnisse in seiner Kindheit leidet der Angeklagte neben seiner Suchterkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten, der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.11.2017 enthält 17 Eintragungen:
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39Am 08.02.2017 verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Tat wurde aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung ist seit dem 12.09.2017 erledigt. Der Entscheidung hat das Amtsgericht Bonn folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
401.
41Am 14.12.2016 gegen ca. 14:30 Uhr begab sich der Angeklagte in das Geschäft L, Qstraße ## in C, nahm in der dortigen Parfümerieabteilung drei kosmetische Erzeugnisse (Parfum Lacoste, Parfüm Armani, Rasierwasser Issey Miyake im Gesamtwert von 200,97 Euro aus der Auslage an sich und verließ das Geschäft ohne zuvor die Ware zu bezahlen, um diese im Folgenden für sich zu verwenden.
422.
43Als der Angeklagte im Folgenden bei seiner Flucht seitens der Zeugen N1 und P gestellt wurde und bereits die zuvor entwendete Ware verloren hatte, wehrte sich der Angeklagte heftig gegen das Festhalten seitens der Zeugen, wodurch der Zeuge P leicht an der Hand und am Knie in Form von Schürfwunden verletzt wurde. Durch sein Verhalten nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge P Verletzungen erleidet.“
44Der Angeklagte wurde am 17.11.2017 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 18.11.2017 seit diesem Tag in der Justizvollzugsanstalt L.
45II.
46Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest:
471.
48Am 16.11.2017 nahm der Angeklagte aus einem Mülleimer in der C Innenstadt im Bereich der Lgasse eine Handtasche der Marke COX zum Verkaufspreis von 119,00 €, um diese für sich zu verwenden. Der Angeklagte wollte die Handtasche veräußern, um seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass der Besitz und das Eigentum an der Tasche nicht mit Willen des Berechtigten aufgegeben worden waren.
49Die Tasche war zuvor am gleichen Tag aus den Auslagen der H-Filiale in der C Innenstadt entwendet worden. Nachdem der Angeklagte am Tattag durch den Zeugen PHK O im Besitz der Tasche aufgegriffen worden war, wurde diese durch den Zeugen an den Berechtigten zurückgegeben (Fall 1).
502.
51Am 17.11.2017 entwendete der Angeklagte gegen 15:59 Uhr aus den Auslagen der UL N Filiale in der C Innenstadt zwei Quarzuhren der Marke Kartel zu einem Gesamtverkaufspreis von 79,98 €, indem er diese in die von ihm mitgeführte und mit Aluminiumfolie ausgekleidete Tragetasche steckte und sodann die Filiale verließ, ohne die Ware zu bezahlen. Die Uhren wollte der Angeklagte zur Finanzierung seines Drogenkonsums veräußern. Die entwendeten Uhren gelangten später an den Berechtigten zurück (Fall 2).
52Der Angeklagte wurde durch den Zeugen N2, den Hausdetektiv des Geschäfts, nach draußen verfolgt. Vor der Tür rief der Zeuge den Angeklagten mit den Worten „Stehen bleiben, Haussicherheit!“ an. Hieraufhin ergriff der Angeklagte schnellen Schrittes Richtung „B E“ die Flucht. Letztlich gelang es dem Zeugen, den Angeklagten in der Gasse „N“ zu stellen. Kurz zuvor entledigte sich der Angeklagte der Tragetasche mit den entwendeten Uhren. Der Zeuge N2 ergriff den Angeklagten am Arm, woraufhin sich dieser umdrehte und den Zeugen mit der Faust in dessen Gesicht schlug, damit dieser ihn loslassen möge. Dabei war dem Angeklagten auch bewusst, dass er aufgrund des soeben erfolgten Diebstahls festgehalten wird. Daraufhin presste der Zeuge N2 den Angeklagten gegen eine nahegelegene Häuserwand. Im Anschluss gelang es dem Zeugen N2 zusammen mit dem hinzukommenden Zeugen V, den Angeklagten bis zu dem Eintreffen der Polizei auf dem Boden zu fixieren. Durch den Schlag erlitt der Zeuge N2 eine Prellung im Gesicht, welche ihm eine Woche lang Schmerzen bereitete (Fall 3).
53Aufgrund der langjährigen Suchterkrankung des Angeklagten muss davon ausgegangen werden, dass er zu dem Zeitpunkt der Tatbegehung in seiner Fähigkeit, nach einer bestehenden Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war. Aufgehoben war diese Fähigkeit indessen nicht.
54III.
55Die Feststellungen zu der Person des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung, dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 29.11.2017, dessen Inhalt der Angeklagte nicht entgegengetreten ist, sowie dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.02.2017.
56Die Feststellungen zu der Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen O, C, N2 und V.
57Im Einzelnen:
581.
59Bezüglich der Fälle 1 und 2 beruhen die Feststellungen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, an welchem Gründe zu zweifeln nicht erkennbar geworden sind. Im Übrigen wird das Geständnis des Angeklagten gestützt durch die Angaben der vernommenen Zeugen, soweit sie zu den einzelnen Tatgeschehen Wahrnehmungen gemacht haben.
602.
61Bezüglich des Falles 3 hat der Angeklagte sich eingelassen, die Tragetasche mit der Ware weggeworfen zu haben. Dann sei er von einer Person gegen die Wand gedrückt worden. Diese habe versucht ihn zu schlagen, wogegen er sich zur Wehr gesetzt habe. In dieser Situation habe er nicht nachvollziehen können, warum er festgehalten werde. Sodann sei er durch diese und eine weitere Person zu Boden gebracht und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten worden.
62Soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen abweicht, ist diese durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N2 und V als Schutzbehauptung widerlegt. Diese schilderten den Sachverhalt, wie er den Feststellungen zugrunde gelegt worden ist. Insbesondere schilderten beide Zeugen, dass lediglich der Angeklagte einen Schlag gegen den geschädigten Zeugen N2 geführt habe. Auch für sich betrachtet waren die Angaben der einzelnen Zeugen nach Überzeugung des Gerichts glaubhaft und erlebnisbasiert. Weder waren innere Widersprüche noch überschießende Belastungstendenzen zu erkennen, auch Anhaltspunkte für Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler der Zeugen wurden nicht erkennbar.
63Vor diesem Hintergrund hält das Gericht es auch nicht für nachvollziehbar, dass der Angeklagte den Grund für das Festgehaltenwerden durch den Zeugen N2 nicht erkannt haben will. Denn über das bereits Dargestellte hinaus bekundeten beide Zeugen, dass der Zeuge N2 den Angeklagten kurz vor dessen Ergreifen noch einmal angerufen hat. Es ist schlechterdings auch nicht vorstellbar, dass der Angeklagte die Situation derart verkannt hat. Wie den Feststellungen zu der Person des Angeklagten zu entnehmen ist, wurde er erst im Februar vergangenen Jahres wegen eines deckungsgleichen Sachverhaltes verurteilt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Angeklagte mit Geschehensabläufen, wie sie auch hier festgestellt wurden, mehr als vertraut ist.
64IV.
65Nach den Feststellungen ist der Angeklagte der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB, des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 223 Abs. 1, 240 Abs. 1, Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB schuldig. Er ist hierfür auch zu bestrafen, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
66Die den einzelnen Fällen zu Grunde liegenden Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, 53 Abs. 1 StGB.
67V.
68Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen bestimmend leiten lassen:
691.
70In Fall 1 war auszugehen von dem Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB, welcher für die Unterschlagung Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Sanktion vorsieht. Der Strafrahmen war sodann gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass der Strafzumessung ein Strafrahmen bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder Geldstrafe zugrunde zu legen war.
71In Fall 2 war auszugehen von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der für den Diebstahl Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zur Anwendung zu bringen war dann aber der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB, welcher für Diebstahl in einem besonders schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. Auch dieser Strafrahmen war gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass in Fall 2 ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt der Strafzumessung war.
72In Fall 3 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB auszugehen, der für die vorsätzliche Körperverletzung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Nach auch hier zu erfolgender Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verblieb insoweit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten bzw. Geldstrafe.
732.
74Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er bezüglich der Fälle 1 und 2 ein Geständnis abgelegt hat und auch bezüglich Fall 3 den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen einräumte. Der Wert der Tatbeute übersteigt in den Fällen 1 und 2 den Bagatellbereich nur mäßig, auch gelangte die Beute an den jeweiligen Berechtigten zurück. In Fall 3 bewegt sich die Verletzungshandlung durch den Angeklagten noch im unteren Bereich des Denkbaren. Insgesamt müssen alle Taten auch vor dem Hintergrund der Suchterkrankung des Angeklagten gesehen werden.
75Zulasten des Angeklagten musste sich auswirken, dass er strafrechtlich bereits deutlich in Erscheinung getreten ist. Lediglich neun Monate vor erneuter Tatbegehung wurde der Angeklagte wegen eines nahezu identischen Sachverhalts zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, welche auch vollständig vollstreckt worden ist. Lediglich 2 Monate nach seiner Entlassung wurde er wieder straffällig. In Fall 3 muss insbesondere noch Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte zwei Tatbestände in Tateinheit verwirklichte, namentlich den der vorsätzlichen Körperverletzung und den der Nötigung, und der Zeuge N2 mehrere Tage Schmerzen litt.
76Nach alledem ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen sind:
77Fall 1: Freiheitsstrafe von 3 Monaten;
78Fall 2: Freiheitsstrafe von 7 Monaten;
79Fall 3: Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
80In den Fällen 1 und 3 war die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen trotz der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Durch seine wiederholte und gleichförmige Straffälligkeit hat der Angeklagte gezeigt, dass er weiterhin durch die Anforderungen der Rechtsordnung nicht erreicht wird und diese ihm durch eine einschneidende Sanktion, namentlich eine kurze Freiheitsstrafe, vor Augen geführt werden müssen.
81Die gefundenen Einzelstrafen waren durch Erhöhung der Einsatzstrafe, hier Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter nochmaliger Würdigung der dargestellten Strafzumessungskriterien und insbesondere des zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
8211 Monaten
83zurückzuführen.
84Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB.
85Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.
86Gemessen hieran war die Strafaussetzung nicht vertretbar, dem Angeklagten kann bereits keine positive Sozialprognose erteilt werden. Der Angeklagte ist weiterhin untherapiert betäubungsmittelabhängig und erwerbslos, so dass nach der Haftentlassung weiterhin mit Delikten aus dem Bereich der Betäubungsmittel- bzw. Beschaffungskriminalität zu rechnen ist.
87Einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG wird bereits jetzt die Zustimmung erteilt.
88VI.
89Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
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