Urteil vom Amtsgericht Bonn - 107 C 61/23
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 15.02.2024 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte I B und X B, Istraße #, ##### C in Höhe von 76,44 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
1
Entscheidungsgründe
2I.
3Die zulässige Klage ist begründet.
41.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 Euro aus § 425 HGB.
6Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
7a.
8Unstreitig wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Frachtvertrag geschlossen. Der Retourenschein wurde dem Zeugen S von der Klägerin zur Verfügung gestellt.
9Selbst wenn hier der Frachtvertrag nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen dem Zeugen S als Absender und der Beklagten zustande gekommen sein sollte, so kann die Klägerin als Empfängerin hier die Ansprüche aus § 421 HGB herleiten.
10b.
11Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass es in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, also während der Obhutszeit der Beklagten zu einem Verlust des streitgegenständlichen iPhones gekommen ist.
12Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
13Der Zeuge S hat plausibel bekundet, dass er das iPhone, so wie es gekommen ist, wieder in das Paket eingepackt hat und das Paket dann zugeklebt und am 22.11.2022 bei der Beklagten abgegeben. Er konnte zudem auch plausibel bekunden, dass das streitgegenständliche iPhones in der Verpackung enthalten war.
14Der Zeuge E hat plausibel bekundet, dass das streitgegenständliche Paket bei der Klägerin ohne Inhalt angekommen ist.
15Damit steht jedenfalls fest, dass die streitgegenständliche Sendung auf dem Versandweg verloren gegangen ist, denn eine andere plausible Erklärung hierfür ist nicht ersichtlich.
16c.
17Ein Haftungsausschluss nach §§ 426, 427 HGB ist nicht gegeben.
18d.
19Der Klägerin steht der Anspruch auf Wertersatz nach § 429 HGB auch in der geltend gemachten Höhe zu.
20Nach § 429 Abs. 3 HGB bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
21Zwar hat die Beklagte die Schadenshöhe bestritten.
22Die Klägerin hat als Anlage zur Klageschrift (Anl. K 1, Bl. 6 d.A.) allerdings eine Rechnung vom 14.11.2022 vorgelegt, aus der sich ein Kaufpreis in Höhe von 899,00 Euro ergibt.
23Die Vermutung greift auch hier.
24Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Retour.
25Die Vermutungsregelung des § 429 Abs. 3 HGB verlangt jedoch lediglich einen zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang, der hier gegeben ist.
26Die Rechnung datiert vom 14.11.2022, die Retour erfolgte am 24.11.20222.
27Dagegen ist es nicht maßgeblich, dass die Übernahme des Gutes zur Beförderung im vorgesehenen, normalen Geschäftsgang auf den Abschluss des Kaufvertrages folgt (BeckOGK/Ramming, 15.8.2021, HGB § 429 Rn. 22).
28Die Vermutung des § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB hinsichtlich des Marktpreises konnte die Beklagte nicht entkräften. Insbesondere hat die Beklagte keinen dahingehenden Beweis dafür angetreten, dass das streitgegenständliche iPhone einen geringeren Wert hatte.
29Die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen finden aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 3 der AGB´s der Beklagten (Anl. zur Klageerwiderung, Bl. 36 f. d.A.) bis zu dem klageweise geltend gemachten Betrag keine Anwendung.
302.
31Die Beklagte schuldet daneben auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Verzugsgesichtspunkten §§ 286, 288, 291 BGB.
323.
33Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Form einer Freistellung folgt ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB.
344.
35Der Verkündung des Urteils steht nach § 249 Abs. 3 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum am 07.03.2024 - 80 IN 6/24 - (Anl. der Beklagten, Bl. 209 f d.A.) nicht entgegen.
36Nach § 249 ZPO wird durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
37Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO) vor dem 07.03.2024 liegt.
38II.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
40III.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
42IV.
43Streitwert: 500,00 Euro
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- HGB § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung 2x
- HGB § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht 1x
- HGB § 429 Wertersatz 4x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 1x
- ZPO § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung 2x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 80 IN 6/24 1x (nicht zugeordnet)