Urteil vom Amtsgericht Brühl - 23 C 170/23
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger 2.729,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2023 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 288,60 EUR zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.07.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche für eine anwaltliche Tätigkeit.
3Der Kläger betreibt als Einzelanwalt eine Kanzlei in P.. Der Beklagte ist selbständiger Maler. Am 12.05.2023 rief der Beklagte den Kläger um 13:01 Uhr an und bat um einen Termin beim Kläger, der auch am gleichen Tage stattfand. Gegen 16:00 Uhr erschien der Beklagte eine Orthese tragend in den Räumlichkeiten des Klägers. Bei sich führte er zwei Schreiben der Signal Iduna Versicherung, bei der er eine Inhaber-Ausfallversicherung unterhielt mit einer Versicherungssumme von 152.000,00 EUR und einer Haftzeit von 12 Monaten bei 21 Karenztagen, sollte er krankheitsbedingt seinen versicherten Beruf zu mind. 60 % nicht mehr ausüben können.
4Der Beklagte erlitt am 16.08.2022 einen Unfall, als er von der Leiter abrutschte und dem rechten Fuß umknickte. Seither hat er von der Versicherung Leistungen in Höhe von 84.041,32 EUR (Stand: 10.05.2023) erhalten. Mit Schreiben vom 10.05.2023 teilte die Versicherung mit, dass die vom Beklagten geltend gemachten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit einem Unfall stünden und lehnte eine weitere Leistung über den 10.05.2023 hinaus ab. Sie stellte in Aussicht, auf eine Rückforderung der 84.041,32 EUR zu verzichten, sollte der Beklagte die Angelegenheit seinerseits abschließen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 (Bl. 52 ff. d.A.) verwiesen.
5Im Anschluss an das Gespräch mit dem Kläger, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, unterzeichnete der Beklagte eine Anwaltsvollmacht, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage 7 (Bl. 75 d.A.) verwiesen wird.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2023 bestellte sich der Kläger gegenüber der Versicherung
7Am 15.05.2023 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe mit seinem Versicherungsvertreter gesprochen und wolle von einer Beauftragung des Klägers Abstand nehmen.
8Am 24.05.2023 erhielt der Kläger von der Versicherung eine Antwort auf sein Schreiben vom 13.05.2023.
9Am 02.06.2023 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Akte geschlossen zu haben und übersandte ihm die Rechnung vom gleichen Datum, welche auf den Betrag von 3.020,34 EUR endet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 15 (Bl. 86 d.A) verwiesen.
10Am 22.06.2023 teilte der Beklagte telefonisch mit, die Rechnung nicht zahlen zu wollen. Wiederholte Mahnungen des Klägers blieben erfolglos.
11Der Kläger behauptet, sein Anliegen habe der Beklagte als sehr dringlich geschildert. Er habe den Beklagten hinsichtlich eines selbständigen Beweisverfahrens beraten und sei auf seine Weisung hin zunächst unverzüglich gegenüber der Versicherung in Kontakt getreten. Eine vorherige Freigabe der Schriftsätze habe der Beklagte zu keiner Zeit begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, es sei ein Gegenstandswert von 152.500,00 EUR zugrunde zu legen.
12Der Kläger beantragt,
131) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.020,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
14Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 361,40 EUR zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
16nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte behauptet, er habe lediglich eine Erstberatung wegen eines möglichen anwaltlichen Vorgehens gegen die Versicherung in Anspruch genommen. Er habe bereits vor dem 12.05.2023 seinen Versicherungsvertreter kontaktiert, diesen um seine Einschätzung und Rückmeldung gebeten und dies auch dem Kläger so kommuniziert. Ein unverzügliches anwaltliches Vorgehen habe der Beklagte nicht gewünscht. Die Vollmacht habe nur einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung gedient. Eine Beauftragung, ohne weitere vorherige Absprache nach außen hin tätig zu werden, habe er nicht erteilt, da er zunächst die Rückmeldung seines Versicherungsvertreters und die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung habe abwarten wollen. Hilfsweise ist er der Ansicht, der Streitwert sei nicht ordnungsgemäß ermittelt, da dieser sich lediglich auf 61.397,42 EUR belaufe. Ferner entspreche die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der bloße Hinweis auf angewandte Nummern des Vergütungsverzeichnisses nicht ausreichend sei. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.06.2023 trägt der Beklagte vor, er habe in zwei Telefonaten am 15.05.2023 dem Kläger mitgeteilt, er solle keine Tätigkeiten beginnen. Dieses Vorgehen sei mit seiner Mitarbeiterin im Vorfeld des Termins vom 12.05.2023 besprochen worden.
20Der Kläger hat unter dem 18.07.2023 den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, welcher dem Beklagten am 21.07.2023 in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist.
21Das Gericht hat die Parteien angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2024 (Bl. 196 ff. d.A.) verwiesen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
24I.
25Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.729,50 EUR. aus §§ 675, 627, 628 BGB.
261. Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag im Sinne von § 675 BGB zustande gekommen. Soweit der Beklagte behauptet, es sei lediglich eine Erstberatung ohne Auftrag, nach außen hin tätig zu werden, erfolgt, verfängt dies nicht. Zunächst widerspricht sich der Beklagte selbst, indem er einerseits behauptet, es sei lediglich eine Erstberatung vereinbart gewesen, aber andererseits vorträgt, die anwaltliche Tätigkeit sei unter einer aufschiebenden Bedingung vereinbart worden. Es würde keinen Sinn ergeben, zum Abschluss des Beratungsgesprächs eine umfassende Prozessvollmacht zu unterzeichnen, wenn der Beklagte tatsächlich im unmittelbar vorausgehenden Gespräch eine nach außen gerichtete Tätigkeit des Klägers nicht verlangt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Vollmacht selber nicht das dieser zugrundeliegende Grundverhältnis beweist, jedoch ist es ein starkes Indiz dafür, da die Vollmacht auf diesem beruht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte sonst eine insoweit unbeschränkte Vollmacht unterzeichnete. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 03.05.2024 unter Berufung auf BGH NJW 2003 die Ansicht vertritt, der Kläger komme seiner Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen des Anwaltsverhältnisses nicht nach, verhält sich die in Bezug genommene Entscheidung nicht hierzu. Sie beschäftigt sich mit Beratungspflichten eines Anwalts und nicht mit dem Zustandekommen eines Anwaltsvertrages. Soweit er mit Schriftsatz vom 21.05.2023 mit der gleichen Argumentation die Entscheidung des BGH NJW 2003, 3564 in Bezug nimmt, sind die vom BGH in der in Bezug genommenen Entscheidung getroffenen Aussagen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, dass die dort streitige Beauftragung und Vollmachterteilung mündlich erfolgt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Gleichermaßen stellt der BGH fest, dass in einem anwaltlichen Vergütungsprozess bei streitiger Erteilung des Mandats das rechtsgeschäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so dargelegt werden, dass sich das Zustandekommen des anspruchsbegründenden Vertrags in Anwendung der §§ 145ff. BGB rechtlich prüfen lässt. Bei konkludentem Verhalten eines Vertragsteils darf nicht lediglich das ihm zugeschriebene Erklärungsergebnis - hier die angebliche Auftragserteilung - behauptet werden, sondern das tatsächliche Verhalten selbst muss so deutlich sein, dass es auf den ihm zugeschriebenen rechtlichen Erklärungsgehalt hin aus der Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB gewürdigt werden kann (BGH a.a.O.) So liegt der Fall hier. Durch das Unterzeichnen der unbeschränkten Vollmacht hat der Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich zum Ausdruck gebracht, den Kläger beauftragen zu wollen.
272. Die vom Beklagten behauptete aufschiebende Bedingung der anwaltlichen Beauftragung, für die nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, findet keine Grundlage in der dem Gericht vorliegenden Vollmachtsurkunde. Soweit der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz unter Vorlage einer E-Mail des Versicherungsvertreters Q. vom 03.06.2024, in der dieser bestätigt, ebenfalls am 12.05.2023 mit dem Beklagten telefoniert zu haben und sich der Sache annehmen zu wollen, behauptet, der Beklagte habe den Kläger noch nicht binden beauftragen wollen, kommt es hierauf nicht an. Zwar mag diese Nachricht Aufschluss über die innere Motivation des Beklagten geben, jedoch kommt es in dem vorliegenden Fall maßgeblich darauf an, was der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die behauptete aufschiebende Bedingung kommuniziert hat und ob eine dahingehende Einigung zwischen den Parteien getroffen wurde. Hierzu trifft weder die E-Mail eine Aussage noch ist denklogisch möglich, dass der Versicherungsvertreter im vor dem streitgegenständlichen Gespräch stattgehabten Telefonat dazu irgendwie verhalten haben, weil nach unstreitigem Parteivortrag das Gespräch zwischen den Parteien lediglich unter 4 Augen stattfand.
28Soweit der Beklagte auf ein Telefonat vom 15.05.2023 abstellt, in dem er mündlichen den Kläger aufgefordert haben will, keine Tätigkeiten zu verrichten und als Beweis die Einvernahme der Zeugin B. anbietet, ist dies unerheblich. Ausweislich der als Anlage 9 eingereichten Schreibens des Klägers war er zu diesem Zeitpunkt bereits tätig geworden und die Gebühren mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt angefallen, da diese mit dem Betreiben des Geschäfts entsteht. Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Kläger das Schreiben bereits tatsächlich am 13.05.2023 verfasst hat. Hierfür spricht zunächst die Vermutung des § 416 ZPO. Aber auch die Kontrollüberlegung, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht klar war, dass es in der Folge zu Schwierigkeiten mit seiner Vergütung kommen werde, spricht für diese Tatsache. Das Schreiben ist auch unter diesem Datum versandt worden, was sich aus der Antwort der Versicherung ergibt (vgl. Anlage 13, Bl. 84 d.A.).
29Auch der weitere Vortrag des Beklagten, der Anwaltsvertrag habe unter der aufschiebenden Bedingung der vorherigen Rücksprache mit dem Versicherungsvertreter und/oder einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gestanden, verfängt nicht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bleibt beweisfällig. Sowohl die vom Beklagten geschilderte Version des Ablaufs der Beratung als auch die vom Kläger geschilderte Version sind gleichermaßen möglich. Das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Versionen zutrifft. Beide sind gleichmaßen lebensnah und decken sich mit dem jeweiligen Parteivortrag. Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt gemessen werden könnte, sind nicht vorhanden. Das Gespräch kann sich ebenso zugetragen haben, wie es der Beklagte schildert, aber auch wie es der Kläger schildert. Das Gericht sieht sich außerstande, eine der beiden Parteien für glaubwürdiger zu erachten. Weitere Beweismittel waren nicht angeboten.
303. Der Vertrag ist nicht durch Widerruf erloschen. Ein Widerrufsrecht stand dem Beklagten nicht zu. Insbesondere findet § 671 Abs. 1 BGB keine Anwendung, da dieser in die Verweisung des § 675 Abs. 1 BGB nicht einbezogen worden ist. An die Stelle des Widerrufsrechts tritt das Recht zur Kündigung nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BGH NJW 1952, 340, beck-online; BeckOK BGB/Detlev Fischer, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 671 Rn. 4 m.w.N.).
314. Der Anwaltsvertrag wurde durch die Erklärung des Beklagten vom 15.05.2023 gekündigt. Dem Beklagten stand nach § 627 Abs. 1 ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zu. Gem. § 628 Abs. 1 BGB kann in diesem Fall der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Wie bereits dargelegt sind sämtliche Gebühren spätestens mit Abfassen und Versenden des Schreibens vom 13.05.2023 angefallen. Allerdings ist ein Streitwert von 124.695,29 EUR zugrunde zu legen. Gem. § 23 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten. Gegenstand der Beauftragung war einerseits die Abwehr des Rückzahlungsbegehrens für bereits geleistete Versicherungsleistungen in Höhe von 84.041,32 EUR und andererseits in Höhe noch zukünftigen Leistungen in Höhe von 40.653,97 EUR. Soweit der Kläger hier die Ansicht vertritt, es sei auch darum gegangen, dass der Beklagte auf unbestimmte Zeit im Leistungsbezug bleiben soll, verfängt dies nicht. Die streitgegenständliche Versicherung greift nach unstreitig gebliebenem Vortrag für eine Haftzeit von 12 Monaten unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von 21 Tagen. Mithin wäre unter Berücksichtigung des Unfallstages (16.08.2022) und der Karenzzeit von 21 Tagen das Ende der Haftzeit am 06.09.2023 erreicht. Unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Zahlung der Versicherung in Höhe von 341,63 EUR/Tag zwischen dem 06.09.2022 und dem 10.05.2023 (84.041,32 EUR / 246 Tage) verblieben Restansprüche in Höhe von 40.653,97 EUR für den verbleibenden Zeitraum zum 06.09.2023 (119 Tage x 341,63 EUR), mithin ein wirtschaftliches Interesse in Höhe von 124.695,29 EUR (84.041,32 EUR + 40.653,97 EUR). Die heraus errechnete Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7001 und 7002 VV-RVG und Mehrwertsteuer beläuft sich auf 2.729,50 EUR.
325. Soweit der Beklagte rügt, die als Anlage 15 vorgelegte Rechnung entspreche nicht den Vorgaben des § 10 RVG, weil sie die Pflichtangaben nicht enthalte, da sie bloß auf die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses verweise, verfängt dies nicht. Die vorliegende Rechnung genügt den Anforderungen des § 10 RVG. Danach ist die schriftliche, vom Rechtsanwalt unterschriebene Mitteilung der Vergütung an den Schuldner erforderlich. Die Rechnung muss den von § 10 Abs. 2 RVG geforderten Inhalt der Berechnung beinhalten. Danach sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Diesen Anforderungen wird die Rechnung gerecht, denn sie enthält Angaben zum Gegenstandswert, die Beträge der einzelnen Gebühren (Auslagen und Vorschüsse liegen nicht vor) und eine Bezeichnung der jeweiligen Gebührentatbestände nebst zugehörigen Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Auch wird sie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Überprüfbarkeit der Rechnung, gerecht (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, 11. Aufl. 2024, RVG § 10 Rn. 14).
336. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB seit dem 22.07.2023.
34II.
35Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 288,60 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3 BGB, denn der Beklagte war mit der Begleichung der Rechnung vom 02.06.2023 in Verzug, als der Kläger seine ausstehenden Forderungen angemahnt hat. Der hierbei zugrunde zu legende Gegenstandswert beläuft sich jedoch nicht auf 3.020,34 EUR, sondern auf 2.729,50 EUR. Hierfür ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 288,60 EUR angefallen. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer werden vom Kläger nicht geltend gemacht, da der Klageantrag zu 2) der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert der Klageforderung zu 1) entspricht.
36Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
37III.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO und auf § 709 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 3.020,34 EUR festgesetzt.
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