Beschluss vom Amtsgericht Köln - 74 IN 152/12

Tenor

1.  Die Anordnung der Eigenverwaltung wird aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtsanwalt …, Köln.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.

Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.


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