Urteil vom Amtsgericht Köln - 133 C 56/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 341,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des je zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird gemäss § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zugelassen.


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