Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (21. Kammer) - 21 Ca 16313/24

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat Januar 2025 i.H.v. 10.657,71 (zehntausendsechshundertsiebenundfünfzig, 71/100) EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen.

III. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat Februar 2025 i.H.v. 10.657,71 (zehntausendsechshundertsiebenundfünfzig, 71/100) EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2025 zu zahlen.

IV. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat März 2025 i.H.v. 10.657,71 (zehntausendsechshundertsiebenundfünfzig, 71/100) EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2025 zu zahlen.

V. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat April 2025 i.H.v. 10.657,71 (zehntausendsechshundertsiebenundfünfzig, 71/100) EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2025 zu zahlen.

VI. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat Mai 2025 i.H.v. 10.657,71 (zehntausendsechshundertsiebenundfünfzig, 71/100) EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2025 zu zahlen.

VII. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, ab dem 01.06.2025 bis zum 28.02.2026 jeweils zum 15. eines Monats eine Versorgung i.H.v. 10.764,29 (zehntausendsiebenhundertvierundsechzig, 29/100) EUR brutto an den Beklagten und Widerkläger zu zahlen.

VIII. Es wird festgestellt, dass der Klägerin und Widerbeklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten und Widerkläger in den Jahren 2022, 2023 und 2024 geleisteten Versorgung zustehen.

IX. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin und Widerbeklagte zu tragen.

X. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.167,16 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche der Klägerin bezogen auf nachvertragliche Versorgungsleistungen für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2021, für die nach Auffassung der Klägerin kein Rechtsgrund bestand, und – im Rahmen der Widerklage – auf Ansprüche des Beklagten auf monatliche Zahlung derartiger Versorgungsleistungen für den Zeitraum Februar 2025 bis Februar 2026 einschließlich.

2

Die Klägerin ist der Auslandsrundfunk der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist die einzige Rundfunkanstalt nach Bundesrecht und wird – anders als die ARD-Landesrundfunkanstalten, das Deutschlandradio und das ZDF – nicht durch den Rundfunkbeitrag finanziert, sondern aus Steuermitteln des Bundes. Der Beklagte, geboren am 29.12.1959, stand auf der Grundlage von jeweils auf fünf Jahre befristeten Verträgen vom 01.03.1992 bis zum 30.04.2014 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin, zu Beginn noch als B Berlin.

3

Der erste Vertrag mit dem B Berlin für die Zeit vom 01.03.1992 bis zum 28.02.1997 über die Tätigkeit des Beklagten als Chefredakteur Fernsehen für B Berlin nahm im wesentlichen Bezug auf die Bestimmungen der jeweils von B angewandten Tarifverträge und die bei B geltenden sonstigen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung unter Berücksichtigung der sich aus der leitenden Tätigkeit des Beklagten ergebenden besonderen Aufgaben, § 8 des Vertrages vom 27.02.1992 (DV 1992, Anl. K1, Bl. 24 ff. der Akte). In § 12 ist vereinbart:

4

„Wird dieser Vertrag nicht verlängert, so verpflichtet sich der Arbeitgeber, dies spätestens sechs Monate vor Beendigung des Vertrages Herrn A schriftlich mitzuteilen. Herr A kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bis spätestens zum 31.12.1996 verlangen, dass im Anschluss an dieses Vertragsverhältnis ein unbefristetes zwischen den Vertragsparteien mit einer Vergütung in der höchsten Tarifgruppe und Stufe des dann geltenden allgemeinen Vergütungstarifvertrags und mit einer dementsprechenden angemessenen Tätigkeit vereinbart wird.“

5

Im Übrigen wird auf den Vertrag vom 27.02.1992 Bezug genommen (Anl. K1, Bl. 24 ff. der Akte).

6

Der zweite auf fünf Jahre befristete Vertrag für die Zeit vom 01.03.1997 bis zum 28.02.2002 betraf die Tätigkeit des Beklagten als „Chefredakteur in der Fernsehdirektion der C“ und enthielt in § 8 ebenfalls bei Nichtverlängerung des Vertrages einen Anspruch des Beklagten auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung in der höchsten Tarifgruppe und Stufe des dann geltenden Vergütungstarifvertrages und mit einer dementsprechenden angemessenen Tätigkeit. Im Übrigen wird auf den Vertrag Bezug genommen (DV 1997, Anl. K2, Bl. 27 ff. der Akte).

7

Der dritte Fünfjahresvertrag für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2006 betraf die Tätigkeit des Beklagten als „Direktor der Fernsehdirektion Berlin der C“. In § 8 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin für den Zeitraum der Laufzeit des Vertrages – „wie bisher“ – Beiträge zum Versorgungswerk der Presse zu zahlen. In § 8 Abs. 2 wurde vereinbart, dass die Beitragszahlung zum Versorgungswerk seitens der Klägerin eingestellt wird, wenn der Vertrag nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums verlängert wird. Der Beklagte sollte dann nach der Vereinbarung eine im Einzelnen beschriebene Versorgungszusage erhalten. Im Übrigen wird auf den Vertrag vom 14.02.2002 Bezug genommen (DV 2002, Anl. K3, Bl. 32 ff. der Akte).

8

Im vierten auf fünf Jahre befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 über die Tätigkeit des Beklagten als „Direktor der Fernsehdirektion der C“ ist in § 8 die im vorangegangenen Vertrag angekündigte Versorgung vereinbart. Im Übrigen wird auf den Vertrag vom 15.08.2006 und 27.11.2006 Bezug genommen (Anl. K4, Bl. 38 ff. der Akte).

9

Der fünfte befristete Dienstvertrag der Parteien für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2016 betraf die Tätigkeit des Beklagten als „Direktor der C“ für eine „multimedial arbeitende Programmdirektion, die für Fernsehprogramme in Deutsch und Fremdsprachen“ zuständig sein werde. In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist unter anderem ausgeführt:

10

„… Darüber hinaus besteht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Absicht der C, die beiden Programmdirektionen mit Ablauf der Befristung dieses Dienstvertrages zu einer Direktion zusammenzuführen.“

11

Das monatliche Festgehalt des Beklagten betrug zu Beginn des Vertrages am 01.01.2012 nach § 3 Abs. 1 monatlich 14.600 EUR brutto, sollte zum 15. eines jeden Monats ausgezahlt und jeweils entsprechend der Steigerung der Tarifgehälter der Mitarbeiter/innen der C angepasst werden. Anders als in den Vorgängerverträgen vereinbarten die Parteien im Vertrag vom 29. und 30.09.2011 die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Dazu heißt es in § 6:

12

„Beide Parteien haben das Recht, den Dienstvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten — erstmals zum 31. Januar 2014 – zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Im Falle der Kündigung ist die Deutsche berechtigt, Herrn A unter Fortzahlung der Vergütung gem. § 3 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.

13

Erfolgt die Kündigung durch Herrn A, richten sich dessen Versorgungsansprüche nach § 10 Absatz 1 dieses Dienstvertrages mit der Maßgabe, dass § 9 Absatz 3 des

14

Versorgungstarifvertrages der C vom 30. Juni 1981 in der jeweils aktuellen Fassung entgegen des Wortlauts in § 10 Absatz 1 entsprechende Anwendung findet. Die Höhe des Versorgungsanspruches richtet sich nach den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Dienstvertrages geleisteten versorgungsfähigen Jahren. § 10 Absätze 2 - 4 und § 8 sind in diesem Falle ausgeschlossen.

15

Erfolgt die Kündigung durch die Deutsche Welle, richten sich die Versorgungsansprüche von Herrn A nach § 10 Absätze 1 - 4. Die Höhe des Versorgungsanspruches nach § 10

16

Absatz 1 beträgt in diesem Fall 60 v. H..“

17

§ 10 des Vertrages vom 29. und 30.09.2011 lautet:

18

„1. Die Deutsche Welle gewährt Versorgungsleistungen (Erwerbsminderungsrente,

19

Altersrente und Hinterbliebenenrente) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Versorgungstarifvertrages der C vom 30. Juni 1981 in der jeweils

20

aktuellen Fassung. § 9 Absatz 3 des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 in der jeweils aktuellen Fassung findet keine Anwendung. Der Versorgungsanspruch bemisst sich am 31. Dezember 2011 auf 52,290 v. H. und erhöht sich — beginnend mit dem 1. Januar 2012 — gemäß § 8 des o.g. Versorgungstarifvertrages auf insgesamt höchstens 60 v.H. Die ermittelte DW-Rente ist um die Leistungen des Versorgungswerks der Presse zu kürzen, die sich aus den von der C im Rahmen früherer Vertragsverhältnisse mit Herrn A getragenen Beiträgen ergeben. Eine Kapitalauszahlung wird hierzu vom Versorgungswerk in eine fiktive Rente umgerechnet.

21

Ansprüche auf Leistungen, die Herr A gegen einen Träger der Sozialversicherung oder vergleichbare Einrichtungen geltend machen kann, werden bei der Berechnung der Versorgungsansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 der jeweils aktuellen Fassung

22

berücksichtigt.

23

2. Im Falle der Nichtverlängerung des Dienstvertrages nach Ablauf seiner Befristung wird Herrn A zunächst das gemäß § 3 zu zahlende ruhegeldfähige Festgehalt für die dem Vertragsende nachfolgenden 3 Monate in voller Höhe weitergezahlt, Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält Herr A für den Zeitraum von 4 Jahren und 9 Monaten ein Ruhegeld in Höhe von 75 v.H. des jeweils monatlichen ruhegeldfähigen Festgehaltes gern. § 3, längstens bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze.

24

Auf das Ruhegehalt wird Erwerbseinkommen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, in dem es zusammen mit dem Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Festgehalt gem. § 3 überschreitet. Als Erwerbseinkommen ist dabei jedes Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit sowie jede Aufwandsentschädigung anzusehen, insbesondere auch aus einem öffentlichen oder politischen Amt.

25

Die Deutsche Welle leistet während des vorstehend genannten Zeitraums einen

26

Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung

27

sowie zur sozialen Pflegeversicherung, sofern gleiche Eigenbeteiligungen erbracht

28

werden und nicht von anderer Seite Beitragsleistungen beansprucht werden können.

29

Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Beiträge sind die zu zahlenden Bezüge unter

30

Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen.

31

3. Nach Ablauf des in Abs. 2 genannten Zeitraums erhält Herr A Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Abs. 1. Auf die Versorgungsleistungen wird Erwerbseinkommen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, in dem es zusammen mit dem Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Festgehalt gern. § 3 überschreitet. Als Erwerbseinkommen ist dabei jedes Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit sowie jede Aufwandsentschädigung anzusehen, insbesondere auch aus einem öffentlichen oder politischen Amt. Diese Anrechnung endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

32

4. Die Absätze 2 - 3 sowie § 8 dieses Dienstvertrages gelten nicht, wenn Herr A eine spätestens 6 Monate vor Vertragsende schriftlich angebotene Vertragsverlängerung

33

nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang akzeptiert, sofern das Vertragsangebot nicht eine Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus vorsieht. § 9 Absatz 3 des

34

Versorgungstarifvertrages der C vom 30. Juni 1981 in der jeweils

35

aktuellen Fassung findet entgegen des Wortlauts in § 10 Absatz 1 in diesem Fall

36

entsprechende Anwendung.“

37

Im Übrigen wird auf die Niederschrift des Vertrages vom 29. und 30.09.2011 Bezug genommen (Anl. K5, Bl. 43 ff. der Akte).

38

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt bei der Klägerin ein Versorgungstarifvertrag (VsTV), auf den in den Dienstverträgen des Beklagten zum Teil Bezug genommen wird. Auf die eingereichte Kopie des Versorgungstarifvertrages vom 30.06.1981, zuletzt geändert am 21.09.2017 und veröffentlicht am 19.09.2023, wird Bezug genommen (Anl. K6, Bl. 50 ff. der Akte).

39

Mit Schreiben vom 21.10.2013 kündigte die Klägerin den Dienstvertrag mit dem Beklagten mit Wirkung zum 30.04.2014 und stellte ihn mit Wirkung zum 01.11.2013 unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei. Im Übrigen wird auf das Kündigungsschreiben vom 21.10.2013 Bezug genommen (Anl. K7, Bl. 83 ff. der Akte). Der Beklagte wandte sich nicht gegen die Kündigung.

40

In der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2019 zahlte die Klägerin an den Beklagten insgesamt 752.820,37 EUR brutto – für die Zeit von Mai 2014 bis einschließlich Juli 2014 das ruhegeldfähige Festgehalt in voller Höhe und für die Zeit von August 2014 bis April 2019 jeweils 75 % des Festgehalts unter Berücksichtigung der jeweiligen prozentualen Steigerung der Tarifgehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin. Über die Summe der darüber hinaus geleisteten Familienzuschläge besteht zwischen den Parteien Streit.

41

In der Zeit vom 01.05.2019 bis zum Dezember 2024 leistete die Klägerin an den Beklagten weitere monatliche Zahlungen, zunächst in Höhe von monatlich 10.529,40 EUR brutto und zuletzt in Höhe von monatlich 11.177,17 EUR brutto. Auf die tabellarische Übersicht, eingereicht von der Klägerin, wird Bezug genommen (Anl. K9, Bl. 91 der Akte).

42

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der im Jahr 2021 geleisteten Zahlungen, die nach ihrer Berechnung insgesamt 131.528,94 EUR brutto betragen. Sozialversicherungsbeiträge führte die Klägerin für den Beklagten nicht ab. Auf die Berechnung der Klägerin auf Seite 6 und 7 der Klageschrift (Bl. 6, 7 der Akte) wird Bezug genommen.

43

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vereinbarung über Versorgungsleistungen im DV 2011 habe sie zunächst falsch ausgelegt und daher Leistungen ohne Rechtsgrund an den Beklagten erbracht. Außerdem sei die Ruhegehaltvereinbarung im DV 2011 sittenwidrig und deswegen nichtig. Schließlich verstoße die Vereinbarung gegen § 37 Abs. 3 Nr. 1 Deutsche Welle Gesetz (DWG) und sei auch deswegen gemäß § 134 BGB nichtig. § 10 Abs. 2 und 4 DV 2011 brächten die Parteien wechselseitig in eine Position, in der ein Handeln gegen die Interessen des Anderen ein Handeln gegen die eigenen Interessen mit sich bringe. Daraus ergebe sich für die Klägerin ein faktischer Zwang zum Abschluss eines Anschlussdienstvertrages.

44

Die Klägerin beantragt für Recht zu erkennen:

45

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131.528,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

Der Beklagte beantragt,

47

die Klage abzuweisen.

48

Widerklagend beantragt er,

49

1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat Januar 2025 in Höhe von 10.657,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen.

50

2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat Februar 2025 in Höhe von 10.657,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2025 zu zahlen.

51

3. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat März 2025 in Höhe von 10.657,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2025 zu zahlen.

52

4. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat April 2025 in Höhe von 10.657,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2025 zu zahlen.

53

5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger eine Versorgung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 10.657,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2025 zu zahlen.

54

6. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, ab dem 01.06.2025 bis zum 28.02.2026 jeweils zum 15. eines Monats eine Versorgung in Höhe von 10.764,29 € brutto an den Beklagten und Widerkläger zu zahlen.

55

- und hilfsweise -

56

7. für den Fall der Abweisung des Klageantrags der Klägerin und Widerbeklagten festzustellen, dass der Klägerin und Widerbeklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten und Widerkläger in den Jahren 2022, 2023 und 2024 geleisteten Versorgung zustehen.

57

Die Klägerin beantragt,

58

die Widerklage abzuweisen.

59

Der Beklagte ist der Auffassung, die nachvertraglichen Versorgungsleistungen seien ein pauschalierter Ausgleich für den Verlust des Anschlussvertrages und die genommenen Entwicklungsmöglichkeiten sowie die hohe Flexibilität der Klägerin durch die zuletzt vereinbarte ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Es sei auch zu berücksichtigen, dass diese Ansprüche dem Beklagten nicht von Anfang an aus seinem Dienstverhältnis zugestanden hätten, sondern dass er sich diese im Laufe der Zeit erdient hätte. Die gesetzlichen Regelungen zu politischen Beamten zeigten, dass auch im öffentlich-rechtlichen Sektor Beschäftigungsebenen mit einem besonderen Vertrauensverhältnis existierten, die erleichterte Möglichkeiten der Trennung bieten müssten. Der Beklagte beruft sich vorsorglich auf Verwirkung.

60

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 14.02.2025 (Bl. 104 der Akte) und vom 02.06.2025 (Bl. 267 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61

I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

62

1. Der Klageantrag ist zulässig. Er ist insbesondere bestimmt genug im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin hat keine Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Beklagten gezahlt, sodass die Höhe von abgeführten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung nicht gesondert auszuweisen war (vergleiche BAG 08.11.2017 – 5 AZR 11 / 17 – NZA 2018,528 ff.).

63

2. Der Klageantrag ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 131.528,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klägerin hat nicht 131.528,94 EUR ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet. Die monatlichen Zahlungen an den Beklagten haben ihren Rechtsgrund in § 6, 3. Unterabsatz i.V.m. § 10 Abs. 3 und 1 DV 2011.

64

a) Die Vereinbarungen der Parteien zu Versorgungsleistungen im DV 2011 sind nicht so auszulegen, dass der Beklagte nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 DV 2011 geregelten fünf Jahre keine Versorgungsleistungen mehr von der Klägerin beanspruchen kann, bis ein Versorgungsfall nach § 10 Abs. 1 DV 2011 in Gestalt der Erwerbsminderung, des gesetzlichen Rentenalters oder des Todes eintritt. Vielmehr ergibt sich aus den Vereinbarungen in § 10 Abs. 3 und 1 i.V.m. § 6, 3. Unterabsatz DV 2011, dass der Beklagte ab dem 01.05.2019 einen Anspruch auf Ruhegehalt i.H.v. 60 % seines monatlichen Festgehalts i.S.v. § 3 DV 2011 unter Berücksichtigung der dortigen Anpassungen an die Steigerung der Tarifgehälter der Mitarbeiter/innen der C hat.

65

aa) Zum Inhalt des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts im Kontext der vorangegangenen Verträge: Der Beklagte war seit dem 01.03.1992 jeweils auf der Basis von auf fünf Jahre befristeten Verträgen beim B, der später in der C aufging, und bei der C, also der Klägerin beschäftigt. Diese ersten beiden Verträge vom 01.03.1992 bis zum 28.02.1997 (DV 1992, Anlage K1, Bl. 24 ff. der Akte) und vom 01.03.1997 bis zum 28.02.2002 (DV 1997, Anlage K2, Bl. 27 ff. der Akte) hatten die Tätigkeit des Chefredakteurs/Fernsehen zum Gegenstand. Die ersten zwei Verträge enthielten einen Anspruch auf eine Anschlussbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Vergütung nach der höchsten Tarifgruppe und Stufe und einer entsprechenden Tätigkeit für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis seitens der Klägerin nicht verlängert wird, § 12 DV 1992, § 8 DV 1997. Der dritte Vertrag vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2006 (DV 2002, Anlage K3, Bl. 42 ff. der Akte) betraf die Tätigkeit des Beklagten als Direktor der Fernsehredaktion Berlin der C, also der Klägerin. In § 8 Abs. 1 DV 2002 ist geregelt, dass die Klägerin für den Zeitraum der Laufzeit des Vertrages Beiträge zum Versorgungswerk der Presse zahlt, dem der Beklagte seit seinem 19. Lebensjahr angehört hatte. Laut § 8 Abs. 2 DV 2002 wird für den Fall der Vertragsverlängerung vereinbart, dass die Beitragszahlung zum Versorgungswerk seitens der Klägerin eingestellt wird und der Beklagte eine im Einzelnen beschriebene Versorgungszusage erhält. Diese Versorgungszusage sollte der Beklagte gemäß § 8 Abs. 4 DV 2002 verlieren, wenn er eine im Einzelnen beschriebene Vertragsverlängerung nicht akzeptiert (Bl. 34 f. der Akte). Der Vertrag enthielt keinen Anspruch mehr auf eine unbefristete Anschlussbeschäftigung. Der vierte Vertrag für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 betraf die Tätigkeit des Beklagten als Direktor der Fernsehredaktion und enthält die bereits im DV 2002 in Aussicht gestellte Versorgungszusage (DV 2007, K4, Bl. 38 ff). Die ersten vier befristeten Verträge sind vor Ablauf der Befristung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündbar.

66

Der fünfte und streitgegenständliche Vertrag für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2016 betraf die Tätigkeit des Beklagten als Direktor der C und konkret die Leitung einer multimedial arbeitenden Programmdirektion, die für Fernsehprogramme in Deutsch und Fremdsprachen zuständig sein würde (DV 2011, Anl. K5, Bl. 43 ff. der Akte). In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es:

67

„Grund für die Vertragsbefristung ist die programmgestaltende Tätigkeit von Herrn A sowie das programmliche Abwechslungsbedürfnis der C. Darüber hinaus besteht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Absicht der C, die beiden Programmdirektionen mit Ablauf der Befristung dieses Dienstvertrages zu einer Direktion zusammenzuführen.“

68

In § 6 DV 2011 ist geregelt:

69

„Beide Parteien haben das Recht, den Dienstvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten – erstmals zum 31.01.2014 – zu kündigen. …]

70

Erfolgt die Kündigung durch Herrn A, richten sich dessen Versorgungsansprüche nach § 10 Abs. 1 dieses Dienstvertrages mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 3 des Versorgungstarifvertrages der C vom 30.06.1981 in der jeweils aktuellen Fassung entgegen des Wortlauts in § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung findet. …]

71

Erfolgt die Kündigung durch die Deutsche Welle, richten sich die Versorgungsansprüche von Herrn A nach § 10 Abs. 1-4. Die Höhe des Versorgungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 beträgt in diesem Fall 60 v.H.“

72

bb) In § 10 Abs. 1-3 DV 2011 ist die auszulegende Versorgungszusage wie folgt gefasst:

73

„1. Die Deutsche Welle gewährt Versorgungsleistungen (Erwerbsminderungsrente,

74

Altersrente und Hinterbliebenenrente) in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Versorgungstarifvertrages der C vom 30. Juni 1981 in der jeweils

75

aktuellen Fassung. § 9 Absatz 3 des Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 in der jeweils aktuellen Fassung findet keine Anwendung. Der Versorgungsanspruch bemisst

76

sich am 31. Dezember 2011 auf 52,290 v. H. und erhöht sich — beginnend mit dem 1.

77

Januar 2012 — gemäß § 8 des o.g. Versorgungstarifvertrages auf insgesamt höchstens

78

60 v.H. Die ermittelte DW-Rente ist um die Leistungen des Versorgungswerks der

79

Presse zu kürzen, die sich aus den von der C im Rahmen früherer

80

Vertragsverhältnisse mit Herrn A getragenen Beiträgen ergeben. Eine Kapitalauszahlung wird hierzu vom Versorgungswerk in eine fiktive Rente umgerechnet.

81

Ansprüche auf Leistungen, die Herr A gegen einen Träger der Sozialversicherung

82

oder vergleichbare Einrichtungen geltend machen kann, werden bei der Berechnung der

83

Versorgungsansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des

84

Versorgungstarifvertrages vom 30. Juni 1981 der jeweils aktuellen Fassung

85

berücksichtigt.

86

2. Im Falle der Nichtverlängerung des Dienstvertrages nach Ablauf seiner Befristung wird Herrn A zunächst das gemäß § 3 zu zahlende ruhegeldfähige Festgehalt für die dem Vertragsende nachfolgenden 3 Monate in voller Höhe weitergezahlt, Nach Ablauf dieses Zeitraums erhält Herr A für den Zeitraum von 4 Jahren und 9 Monaten ein Ruhegeld in Höhe von 75 v.H. des jeweils monatlichen ruhegeldfähigen Festgehaltes gern. § 3, längstens bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze.Auf das Ruhegehalt wird Erwerbseinkommen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit in dem Umfang angerechnet, in dem es zusammen mit dem Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Festgehalt gern. § 3 überschreitet. Als Erwerbseinkommen ist dabei jedes Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit sowie jede Aufwandsentschädigung anzusehen, insbesondere auch aus einem öffentlichen oder politischen Amt.

87

Die Deutsche Welle leistet während des vorstehend genannten Zeitraums einen

88

Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung

89

sowie zur sozialen Pflegeversicherung, sofern gleiche Eigenbeteiligungen erbracht

90

werden und nicht von anderer Seite Beitragsleistungen beansprucht werden können.

91

Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Beiträge sind die zu zahlenden Bezüge unter

92

Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen.

93

3. Nach Ablauf des in Abs. 2 genannten Zeitraums erhält Herr A Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Abs. 1. Auf die Versorgungsleistungen wird Erwerbseinkommen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit in dem

94

Umfang angerechnet, in dem es zusammen mit dem Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige

95

Festgehalt gem. § 3 überschreitet. Als Erwerbseinkommen ist dabei jedes Einkommen

96

aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit sowie jede

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Aufwandsentschädigung anzusehen, insbesondere auch aus einem öffentlichen oder

98

politischen Amt. Diese Anrechnung endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze“

99

§ 9 Abs. 3 des Versorgungstarifvertrages (VsTV) regelt die Kürzung der Altersrente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Erreichen 5 der Regelaltersgrenze (Bl. 60 d.A.).

100

cc) Die Klägerin hat die Versorgungszusage bis Dezember 2024 einschließlich so umgesetzt, dass sie dem Beklagten auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 DV 2011 monatlich 60 % des ruhegeldfähigen Festgehalts im Sinne des § 3 Abs. 1 DV 2011 zuzüglich erfolgter Dynamisierung nach den geltenden Tarifbestimmungen gezahlt hat. Mit ihrer Klage vertritt sie nun die Auffassung, der Anspruch des Beklagten auf Versorgungsleistungen neben denjenigen in § 10 Abs. 1 DV 2011 genannten (Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente) habe mit Ablauf des Fünfjahreszeitraums nach dem Ende der Kündigungsfrist am 30.04.2014, also am 30.04.2019 geendet. Aus § 10 Abs. 3 DV 2011 ergebe sich kein weitergehender Anspruch auf Versorgungsleistungen.

101

dd) Bei den Vereinbarungen im DV 2011 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 310 Abs. 3, 13 BGB, denn der Beklagte ist als Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Die Klägerin hat den Vertrag nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten vorformuliert. Die Vertragsbedingungen wurden nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Maßgebend ist daher, wie die Klauseln - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein (vergleiche BAG 28.06.2023 – 5 AZR 9 / 23 – NZA 2023, 1388). Der Auslegungsmaßstab der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ist hier derjenige von Angestellten in Führungspositionen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf der einen Seite und der einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der anderen Seite.

102

(1) Dem Wortlaut nach gewährt § 10 Abs. 3 DV 2011 dem Beklagten Versorgungsleistungen „nach Ablauf des in Abs. 2 genannten Zeitraums“. Aufgrund von § 10 Abs. 2 DV 2011 schuldete die Klägerin dem Beklagten unstreitig nach Vertragsende für drei Monate die Fortzahlung seines Festgehalts in voller Höhe und anschließend für den Zeitraum von vier Jahren und neun Monaten ein „Ruhegeld“ i.H.v. 75 % des jeweils monatlichen ruhegeldfähigen Festgehalts im Sinne von § 3 DV 2011. Nach diesen fünf Jahren erhält der Beklagte nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 DV 2011 Versorgungsleistungen „nach den Bestimmungen des Abs. 1“. Die Parteien streiten darüber, was unter „Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Abs. 1“ zu verstehen ist. Nachdem die Klägerin zunächst auf der Grundlage eines anderen Verständnisses gehandelt und Zahlungen an den Beklagten geleistet hat, ist sie seit 2025 der Auffassung, § 10 Abs. 3 DV 2011 begründe im Sinne einer Rechtsgrundverweisung lediglich einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente für den etwaigen späteren Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls. Der Beklagte ist der Auffassung, § 10 Abs. 3 DV 2011 begründe einen Versorgungsanspruch eigener Art. Die Vereinbarung nehme im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung lediglich auf die Bestimmungen in Abs. 1 zu Höhe, Kürzung und Berechnung Bezug.

103

(2) Nach Auffassung der Kammer spricht schon die Formulierung „nach Ablauf des in Abs. 2 genannten Zeitraums“ dagegen, dass in § 10 Abs. 3 S. 1 DV 2011 lediglich der Bestand des bereits in Abs. 1 begründeten Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente bestätigt werden soll. Der Versorgungsfall für diese Leistungen tritt nicht notwendigerweise unmittelbar nach Ablauf des in § 10 Abs. 2 DV 2011 genannten Zeitraums, also nach Ablauf der fünf Jahre ein, in denen dem Beklagten ein Anspruch auf Ruhegeld zustand. Für den Fall der Altersrente ist der Eintritt des Versorgungsfalls unmittelbar nach Ablauf der fünf Jahre sogar ausgeschlossen.

104

(3) Vor allem spricht § 10 Abs. 3 S. 2 DV 2011 eindeutig dagegen, dass die in § 10 Abs. 3 DV 2011 vereinbarten Versorgungsleistungen dieselben sind wie die, die in § 10 Abs. 1 DV 2011 im Klammerzusatz aufgeführt sind, nämlich Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente. Denn in § 10 Abs. 3 S. 2 DV 2011 ist geregelt, dass auf die Versorgungsleistungen Erwerbseinkommen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit in dem Umfang angerechnet wird, in dem es zusammen mit dem „Ruhegehalt“ das ruhegehaltsfähige Festgehalt gemäß § 3 überschreitet. Eine Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit macht im Falle einer Hinterbliebenenrente überhaupt keinen Sinn. Sie macht auch im Zusammenhang mit einer Altersrente keinen Sinn unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 S. 4 DV 2011. Danach endet die Anrechnung „mit Erreichen der Regelaltersgrenze“, also in dem Zeitpunkt, in dem die Altersrente beginnt. Es bliebe als Gegenstand der Anrechnung bei einer Auslegung nach dem jetzigen Verständnis der Klägerin lediglich die Erwerbsminderungsrente.

105

(4) Nach dem aktuellen Verständnis der Klägerin hätte § 10 Abs. 3 DV 2011 keinen eigenen Regelungsgehalt, bis auf die Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die Erwerbsminderungsrente. Nach dem Sinn der Vereinbarung unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise begründet § 10 Abs. 3 DV 2011 vielmehr einen eigenen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, in dem ein Ruhegeld gemäß § 10 Abs. 2 DV 2011 geleistet wurde. Das „Ruhegeld“ in § 10 Abs. 2, 1. Unterabsatz DV 2011 wird in der Vereinbarung über die Anrechnung anderweitigen Erwerbseinkommens in § 10 Abs. 2, 2. Unterabsatz DV 2011 auch als „Ruhegehalt“ bezeichnet. Dies ist aber möglicherweise eher auf einen redaktionellen Fehler der Klägerin als auf eine sinnstiftende Formulierung zurückzuführen und hat daher bei der Auslegung von § 10 Abs. 3 DV 2011 keine Bedeutung.

106

(5) Für die Auslegung von § 10 Abs. 3 DV 2011 als Anspruchsgrundlage für ein Ruhegehalt bis zum Eintritt einer der Versorgungsfälle des § 10 Abs. 1 DV 2011 spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung. Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht den typischen Sinn, so wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen einer Führungskraft im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verstanden wird. Die Entstehungsgeschichte ist unter diesem Gesichtspunkt auch bei der Auslegung der Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu berücksichtigen.

107

Der Beklagte hat mit dem DV 2007 den Anspruch auf eine unbefristete Anschlussbeschäftigung aufgegeben für den Fall, dass das befristete Arbeitsverhältnis als Direktor von der Klägerin nicht verlängert wird. Außerdem hat er mit Abschluss des DV 2011 neben der Befristung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Klägerin in Kauf genommen, die nach § 1 DV 2011 auch der Absicht der Klägerin Rechnung trug, die beiden Programmdirektionen zusammenzuführen. Beides spricht dafür, dass der Beklagte mit dem DV 2011 eine durchgehende Absicherung erhalten sollte für den Fall, dass die Klägerin den Vertrag vorzeitig beendet. Denn der Beklagte war im Zeitpunkt des Beginns der Laufzeit des Vertrages bereits 52 Jahre und bei Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.04.2014 über 54 Jahre alt. Angesichts der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine statusentsprechende Anstellung gibt es keinen objektiven Grund, warum ein redlicher und verständiger Vertragspartner in der Situation des Beklagten das Risiko eingehen sollte, nach Ablauf der fünf Jahre mit Ruhegeld gemäß § 10 Abs. 2 DV 2011 ohne finanzielle Leistungen bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters dazustehen. Die Klägerin hatte nach der Auslegung anhand der typisierten Interessen einer Arbeitgeberin im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein Interesse daran, dem Beklagten eine weiterreichende finanzielle Absicherung zu versprechen für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines von ihr veranlassten Grundes endet. Dieses Interesse gründet auf dem Ziel, hochqualifiziertes Personal mit langjähriger Erfahrung innerhalb des eigenen Senders trotz der wahrscheinlichen künftigen Vertragsbeendigung zu halten.

108

ee) Im Ergebnis ist die Versorgungsvereinbarung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 6, 3. Unterabsatz DV 2011 dahin auszulegen, dass der Beklagte ab dem 01.05.2019 einen Anspruch auf Ruhegehalt hat i.H.v. 60 % seines monatlichen Festgehalts i.S.v. § 3 DV 2011 unter Berücksichtigung der dortigen Anpassungen an die Steigerung der Tarifgehälter der Mitarbeiter/innen der C. Eine derartige Auslegung von § 10 Abs. 3 i.V.m. § 6, 3. Unterabsatz DV 2011 entspricht auch der Bezugnahme in § 10 Abs. 1 DV 2011 auf den Versorgungstarifvertrag vom 30.06.1981 in der jeweils aktuellen Fassung (VsTV). Die Bezugnahme bringt die Anlehnung des DV 2011 an die Systematik des VsTV zum Ausdruck. Dieser gewährt die Versorgungsleistungen, die in § 3 VsTV genannt werden – nämlich Altersrente, vorgezogenes Ruhegeld, Erwerbsminderungsrente, Sterbegeld, Witwen- und Witwerrente, Waisenrente und Familienzuschlag. § 10 Abs. 1 DV 2011 greift diese Versorgungsleistungen auf, bis auf das Sterbegeld, das in § 11 DV 2011 gesondert geregelt ist, den Familienzuschlag, den die Parteien in § 12 DV 2011 vereinbart haben, und das vorgezogene Ruhegeld i.S.v. § 10 VsTV. Das vorgezogene Ruhegeld, das den in § 1 VsTV genannten Arbeitnehmern mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres und 10 Dienstjahren zusteht, ist vorgesehen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, § 10 Abs. 1 VsTV. Diesem Versorgungsfall entspricht die Nichtverlängerung des Dienstvertrages im Sinne von § 10 Abs. 2 und 3 DV 2011 und die vorzeitige Kündigung durch die Klägerin im Sinne von § 6, 3. Unterabsatz, DV 2011. Die Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 2 und 3 DV 2011 entspricht § 10 Abs. 3 VsTV. Danach ist das tarifvertragliche vorgezogene Ruhegeld zu kürzen, wenn Einkünfte aus einer anderen beruflichen Tätigkeit zusammen mit dem Ruhegeld 100 % des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen. Die Tarifregelung zur zeitlichen Dauer des Anspruchs auf vorgezogenes Ruhegeld in § 10 Abs. 4 VsTV spricht für die oben gefundene Auslegung, wonach dem Beklagten nach Bezug des Ruhegeldes im Sinne von § 10 Abs. 2 DV 2011 ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 10 Abs. 3 DV 2011 zusteht. Nach § 10 Abs. 4 VsTV endet die Zahlung des vorgezogenen Ruhegeldes nicht nach fünf Jahren oder einem anderen bestimmten Zeitraum, sondern wenn die Versorgung des Arbeitnehmers aufgrund eines anderen Versorgungstatbestandes gesichert ist. Es entspricht nicht den Interessen der typischerweise beteiligten Verkehrskreise, eine Führungskraft in der Position des Beklagten schlechter zu versorgen als die tariflichen Arbeitnehmer. Auch das spricht für die oben gefundene Auslegung der Versorgungsregelungen im DV 2011.

109

b) Die Vereinbarung in § 10 Abs. 3 DV 2011 ist mit diesem Verständnis nicht sittenwidrig und nicht nichtig gemäß § 138 BGB. Die Versorgungsvereinbarung in § 10 Abs. 3 DV 2011 ist kein wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.

110

aa) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vergleiche BGH 16.07.2019 – II ZR 426/17NJW 2019,3635 ff.; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 44). Maßgeblich ist die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck (vergleiche BGH a.a.O.; LAG Mecklenburg-Vorpommern 04.12.2018 – 2 Sa 143 / 18 – juris). Das Bundesverfassungsgericht definiert das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden als „die der herrschenden Wirtschafts- und Sozialordnung immanente Rechtsethik“ (Bundesverfassungsgericht 15.1.1958 - 1 BvR 400/51 - NJW 1958, 257). Dabei geht es um die wesentlichen Prinzipien der in der Gesellschaft herrschenden Rechts- und Sozialmoral. Diese Ordnung ist für den Bestand der Rechtsgemeinschaft von so großer Bedeutung, dass das Gesetz Rechtsgeschäften, die nicht mit ihr in Einklang stehen und daher für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, die Geltung versagt (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 1). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem Zusammenwirken mehrerer negativer Faktoren ergeben (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 44; Staudinger/ Fischinger, 2021, § 138 Rn. 120).

111

(1) Die Klägerin beruft sich zur Begründung der Sittenwidrigkeit auf die Fallgruppe der wucherähnlichen Geschäfte. Objektive Voraussetzung eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ist eine Äquivalenzstörung, die sich – ebenso wie in Abs. 2 für Wucher ausdrücklich vorgesehen – als auffälliges oder besonders grobes Leistungsmissverhältnis darstellt. Können auf beiden Seiten bewertbare Leistungen ins Auge gefasst werden, so sind diese grundsätzlich nach ihrem objektiven Wert zu veranschlagen. Für die Bestimmung dieses Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich ein geeignetes Mittel (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 206 mit weiteren Nachweisen). Das völlige Fehlen einer eigenen Leistung bildet bei einem üblicherweise entgeltlichen Geschäft stets ein Indiz für dessen Sittenwidrigkeit (vergleiche BGH 21.02.2014 – V ZR 176/12- NJW 2014, 2177 ff.).

112

(2) Umstritten ist, ob in manchen Fällen das auffällige Leistungsmissverhältnis allein die Sittenwidrigkeit begründen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht ein auffälliges Leistungsmissverhältnis als solches nicht für die Annahme von Sittenwidrigkeit aus. Damit ohne weiteres Nichtigkeit ausgelöst wird, muss nach der Rechtsprechung des BGH bei einem wucherähnlichen Geschäft ein subjektives Moment in Gestalt einer verwerflichen Gesinnung hinzukommen. Der BGH stellt eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung auf, die bei einem objektiv nicht nur auffälligen, sondern besonders groben Missverhältnis eingreifen soll (vergleiche BGH 24.01.2014 – V ZR 249/12NJW 2014, 1652-1653). Nach Auffassung der Kammer ist eine verwerfliche Gesinnung jedoch kein zwingendes Kriterium für die Definition sittenwidriger Rechtsgeschäfte im Sinne von § 138 BGB. Denn diese gesetzliche Regelung will keine Gesinnungskontrolle betreiben, sondern solchen Rechtsgeschäften, die für die Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, die Geltung versagen. Maßgeblich ist der Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung.

113

(3) Die Zivilgerichte – und damit auch die Gerichte für Arbeitssachen – müssen bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beachten (vergleiche Bundesverfassungsgericht 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89 – juris). Grundsätzlich ist jeder frei, schlechte Geschäfte zu machen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die schlechten Geschäfte zulasten unbeteiligter Dritter gehen.

114

(4) Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind die Verhältnisse bei Vornahme des Rechtsgeschäfts. Es ist also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend. Dies entspricht dem allgemeinen, in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass Schuldverhältnisse nach der Zeit ihrer Entstehung zu beurteilen sind (vergleiche MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 257 mit weiteren Nachweisen). Dies entspricht auch dem Zweck von § 138 BGB, der darin besteht, als anstößig angesehene Rechtsgeschäfte zu unterbinden, unabhängig von ihrer konkreten Umsetzung.

115

(5) Liegt Sittenwidrigkeit vor, so ist dies stets von Amts wegen zu beachten (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 280). Jede Partei hat diejenigen Umstände, die bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit zu ihren Gunsten von Bedeutung sein können, darzutun oder zu beweisen (vergleiche BGH 29.06.1979 – III ZR 156/77NJW 1979, 2089 MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn 281). Der Berufung auf die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann nicht der Einwand des widersprüchlichen Verhaltens im Sinne von § 242 BGB entgegengehalten werden. Denn § 138 BGB schützt nicht die einzelne Partei, sondern die Rechtsgemeinschaft.

116

bb) Gemessen an diesen Kriterien ist im Streitfall kein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB gegeben.

117

(1) Die Klägerin hat die Versorgungszusage bis Dezember 2024 so umgesetzt, dass sie dem Beklagten auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 DV 2011 monatlich 60 % des ruhegeldfähigen Festgehalts im Sinne des § 3 Abs. 1 DV 2011 zuzüglich erfolgter Dynamisierung nach den geltenden Tarifbestimmungen gezahlt hat. Mit ihrer Klage vertritt sie nun die Auffassung, der Anspruch des Beklagten auf Versorgungsleistungen neben den in § 10 Abs. 1 DV 2011 genannten (Erwerbsminderungsrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente) habe mit Ablauf des Fünfjahreszeitraums nach dem Ende der Kündigungsfrist am 30.04.2014, also am 30.04.2019 geendet. Aus § 10 Abs. 3 DV 2011 ergebe sich kein weitergehender Anspruch auf Versorgungsleistungen.

118

(2) Die Klägerin, die sich auf das Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts beruft, hat eine phasenübergreifende Betrachtung angestellt, indem sie die jeweiligen Leistungen der Parteien in der Arbeitsphase und der Ruhephase bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gegenübergestellt hat. Dabei hat sie den Wert der Arbeitsleistung des Beklagten für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.04.2014 den von ihr geschuldeten finanziellen Leistungen vom 01.01.2007 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Februar 2026, also auch Ruhegeld und Ruhegehalt nach Auslegung des Beklagten und ihrer eigenen bisherigen Auslegung gegenübergestellt. In diesem Zusammenhang hat sie den Wert der Leistung des Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend ermittelt, indem sie der Wertermittlung unter Berufung auf einen Marktvergleich lediglich sein Festgehalt nebst Familienzuschlag zugrunde gelegt hat (Seite 15 ff. der Klageschrift, Bl. 15 ff. der Akte und Seite 20 ff. des Schriftsatzes vom 16.05.2025, Bl. 210 ff. der Akte) und das für einen zu kurzen Zeitraum.

119

(a) Zum einen geht die Klägerin davon aus, dass die Vertragskontrolle bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist zu erfolgen hat. Abzustellen ist – wie oben ausgeführt – vielmehr auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses Ende September 2011. Insofern berücksichtigt die Klägerin bei der Ermittlung des Wertes der Leistung des Beklagten nicht sein Festgehalt bis zum Ablauf der Befristung am 29.02.2016, sondern nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach der von ihr ausgesprochenen Kündigung zum 30.04.2014.

120

(b) Auch im Übrigen hat sie den Wert der Leistung des Beklagten nicht zutreffend ermittelt. Damit trifft auch die Behauptung der Klägerin, nach der ihre Leistungen 2,39 mal so hoch seien wie die des Beklagten, nach der Überzeugung der Kammer nicht zu. Bei der Ermittlung des Wertes der Dienstleistung des Beklagten nach einem Marktvergleich hätte nicht das von der Klägerin für den abgesteckten Zeitraum versprochene monatliche Entgelt nebst Familienzuschlag allein zugrunde gelegt werden dürfen. Vielmehr wäre die Gesamtheit der von ihr versprochenen Leistungen als Gegenleistung für die Dienstleistung des Beklagten heranzuziehen gewesen. So hätte auch der Wert der Versorgungsleistungen Berücksichtigung finden müssen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass ein potenzieller Vertragspartner in der Lage des Beklagten mit dessen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem freien Arbeitsmarkt das Vertragsangebot der Klägerin für einen auf fünf Jahre befristeten Vertrag mit dem Vorbehalt einer ordentlichen Kündigung ohne Zusage der Versorgungsleistungen im oben ausgeführten Sinne angenommen hätte. Das bloße monatliche Entgelt nebst Familienzuschlag kann daher im Rahmen eines Marktvergleichs nicht als Wert der Arbeitsleistung des Beklagten zugrunde gelegt werden.

121

(c) Außerdem wäre bei der Ermittlung des Wertes der Leistung des Beklagten im Verhältnis zu den finanziellen Leistungen der Klägerin auch die Aufgabe eines Anspruchs auf das Angebot einer unbefristeten Beschäftigungsmöglichkeit zu berücksichtigen gewesen. Diese Rechtsposition einer zugesagten alternativen unbefristeten Beschäftigung aus früheren Verträgen hat die Klägerin dem Beklagten „abgekauft“ bei gleichzeitiger Steigerung des Risikos für den Beklagten, den Arbeitsplatz zu verlieren.

122

(d) Schließlich hätte nach Auffassung der Kammer auch der ergebnisorientierte Wert der Arbeitsleistung des Beklagten Berücksichtigung finden müssen. So hat der Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2025 im Einzelnen vorgetragen, wie seine Dienstleistung bei der Vorbereitung der beabsichtigten Zusammenlegung der beiden Programmdirektionen umfangreiche finanzielle Vorteile für die Klägerin gebracht hat.

123

(e) Die Kammer ist sich dessen bewusst, dass die Berücksichtigung der unter (b) und (c) geschilderten Gesichtspunkte die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts nach Sinn und Zweck in den Marktvergleich verlagert wird. Dies entspricht aber dem Grundsatz der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts, bei der stets Inhalt, Beweggrund und Zweck umfassend zu würdigen sind (vergleiche BGH 16.07.2019 – II ZR 426 / 17 – NJW 2019,3635 ff.). In Bezug auf eine Stelle, deren Aufgabenbereich derart komplex und verantwortungsvoll ist wie die des Beklagten, lässt sich ein Marktvergleich unter Berücksichtigung der von der Klägerin gewünschten Erfahrungen und Kenntnisse nicht unter Außerachtlassung der Vertragsgeschichte und der Hintergründe anstellen.

124

(f) Im Ergebnis hat die Kammer kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Rahmen einer phasenübergreifenden Betrachtung festgestellt.

125

(3) Auch wenn man lediglich die finanziellen Leistungen der Klägerin nach Ablauf der Befristung am 29.02.2016 bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze im Februar 2026 in Betracht zieht, führt dies nicht zur Sittenwidrigkeit der Versorgungszusage, auch wenn den finanziellen Leistungen der Klägerin keine Arbeitsleistung des Beklagten gegenübersteht. Die stets vorzunehmende umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck führt auch bei dieser Betrachtung nicht zur Bewertung der Versorgungsleistungen im DV 2011 als wucherähnliches Geschäft. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesamtwürdigung keine gesonderte Untergruppe des wucherähnlichen Geschäfts neben der Fallgruppe des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ist stets zu berücksichtigen (vergleiche BGH 16.07.2019 – II ZR 426 / 17 – NJW 2019,3 1635 ff.; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 44).

126

(a) Der aus der Vereinbarung ersichtliche Zweck ist die Absicherung des Beklagten bei Nichtverlängerung oder Kündigung des befristeten Dienstvertrages angesichts der Aufgabe eines Anspruchs auf das Angebot einer unbefristeten Anschlussbeschäftigung. Der Beklagte wäre bei Ablauf der Befristung immerhin 56 Jahre alt gewesen und war bei Ausspruch der Kündigung 54 Jahre alt. In diesem Alter begegnet die Suche nach einem angemessenen alternativen Arbeitsplatz erheblichen Schwierigkeiten. Der Beklagte war aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung eine wertvolle Führungskraft für die Klägerin. Angesichts der absehbaren Kündigung aufgrund der beabsichtigten Fusion der beiden Programmdirektionen und dem Amtsantritt eines neuen Intendanten im Oktober 2013 entsprach es dem Interesse der Klägerin, dem Beklagten einen attraktiven Ausgleich für das Risiko des Arbeitsplatzverlustes zu bieten, um ihn zu halten.

127

(b) Aus Sicht der Kammer ist im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls zu berücksichtigen, dass es nach den Vereinbarungen im DV 2011 in den Händen der Klägerin lag, die finanzielle Belastung mit Versorgungsansprüchen des Beklagten zu vermeiden. Sie hätte von der Kündigung absehen und dem Beklagten eine Vertragsverlängerung anbieten können. Nach § 10 Abs. 4 DV 2011 gelten die Abs. 2-3 sowie § 8 DV 2011 nicht, wenn der Beklagte eine spätestens sechs Monate vor Vertragsende schriftlich angebotene Vertragsverlängerung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang akzeptiert.

128

(c) Unter anderem im Hinblick auf den Zweck der Vereinbarung unterscheidet sich der Streitfall – entgegen der Auffassung der Klägerin – deutlich von dem, den die Kammer zu dem Aktenzeichen 21 Ca 1751 / 23 zu entscheiden hatte (Arbeitsgericht Berlin 01.09.2023 – 21 Ca 1751/23, WK 21 Ca 3464 / 23 – Juris).

129

(aa) Die dortige Ruhegeldvereinbarung ließ keinen anderen Zweck erkennen als den, dem dortigen Kläger eine möglichst hohe Alimentation zu gewähren. Sie hatte nicht den Zweck, den Kläger finanziell gegen ein Arbeitsplatzrisiko zu versichern, denn sie ging wegen der weitreichenden Anrechnungsfreiheit weit über den Wert des vertraglich zugesicherten Monatsentgelts hinaus. Sie ermöglichte dem dortigen Kläger Einnahmen, die weit über denen lagen, die er in seiner aktiven Zeit als Entgelt erhalten hat. Die Ermöglichung eines Einkommens i.H.v. 150 % der vermeintlich abzusichernden Leistung ist keine bloße Absicherung. Ganz anders die Vereinbarung mit dem Beklagten, die eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte vorsieht, sobald diese zusammen mit dem Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Festgehalt im Sinne von § 3 DV 2011 überschreitet, § 10 Abs. 2 DV 2011. Dabei werden alle anderweitigen Einkünfte berücksichtigt – sei es aus Leistungen des Versorgungswerks der Presse, aus Ansprüchen gegen Träger der Sozialversicherung oder aus einer anderen Erwerbstätigkeit. So wird sichergestellt, dass der Beklagte in Summe nicht mehr als sein Festgehalt erzielt, solange er Versorgungsleistungen der Klägerin beansprucht. Dies entspricht dem Gedanken der Absicherung.

130

(bb) Außerdem lag das zugesagte monatliche Gehalt des Verwaltungsdirektors bei einer der kleineren Landesrundfunkanstalten der ARD im damals entschiedenen Fall im Verhältnis zu dem eines entsprechenden Staatssekretärs im Land Berlin deutlich über dem, was die hiesige Klägerin dem Beklagten als Produktionsdirektor bei einem international ausgerichteten Sender für seine Dienstleistung zugesagt hat. Gemäß § 3 des DV 2011 betrug das Entgelt des hiesigen Beklagten zu Beginn der Vertragslaufzeit am 1. Januar 2012 monatlich 14.600 EUR brutto. Die Besoldung eines parlamentarischen Staatssekretärs der Bundesregierung im Jahr 2012 lag bei 14.808,25 EUR brutto in der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich einer monatlichen Ministerialzulage. Zum Vergleich: Die Besoldung im statushöchsten Amt eines Staatssekretärs in Berlin nach der Besoldungsgruppe B7 betrug im Jahr 2023 monatlich 10.809,50 EUR brutto und lag damit bei circa der Hälfte der monatlichen Vergütung des Verwaltungsdirektors in dem von der Klägerin herangezogenen Verfahren, dessen Basisvergütung nach einer Erhöhung zum 01.09.2021 monatlich 20.900 EUR brutto betrug. Selbst dessen Ruhegeldanspruch lag über der monatlichen Besoldung eines Staatssekretärs im aktiven Dienst in Berlin.

131

(cc) Auch hinsichtlich der Tätigkeit und Verantwortung unterscheidet sich die frühere Tätigkeit des hiesigen Beklagten von dem eines Produktionsdirektors einer Landesrundfunkanstalt: Anders als in der Struktur der Landesrundfunkanstalten war der hiesige Beklagte als Produktionsdirektor nicht nur für alle redaktionellen Abteilungen, sondern auch für die gesamte Sende- und Produktionstechnik zuständig.

132

(dd) Schließlich konnte der Verwaltungsdirektor in dem von der Klägerin herangezogenen Verfahren nach den Regelungen seines letzten Dienstvertrages den Vertrag ohne Verlust des Ruhegeldanspruchs selbst jederzeit beenden. Diese Vertragsgestaltung ging zurück auf einen Wunsch des Verwaltungsdirektors. Die Versorgungsvereinbarung im Vertrag des hiesigen Beklagten ist unstreitig von der Klägerin formuliert worden und enthält keinen entsprechenden Versorgungsanspruch für den Fall der Vertragsbeendigung auf Wunsch des Beklagten. Im Gegensatz dazu ist die Versorgungsleistung nach den §§ 10 Abs. 2 und 3 DV 2011 nach § 6, 2. Unterabsatz DV 2011 im Falle einer Kündigung durch den Beklagten ausgeschlossen. Auch wenn der Beklagte eine spätestens 6 Monate vor Vertragsende schriftlich angebotene Vertragsverlängerung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang akzeptiert, verliert er nach § 10 Abs. 4 2011 ebenfalls die Versorgungsansprüche nach § 10 Abs. 2 und 3 DV 2011.

133

cc) Die Klägerin kann sich nicht auf das Urteil des BGH vom 25.01.2006 (– VIII ZR 398 / 03 – NJW 2006,313 ff.) zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Versorgungsleistungsvereinbarung im DV 2011 berufen. Außerdem liegt ein krasser Widerspruch zum Gemeinwohl im Sinne der dort zitierten Rechtsprechung nicht vor.

134

(1) Zum einen handelt es sich bei dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs erkennbar um eine Einzelfallentscheidung. Dies ergibt sich daraus, dass der Leitsatz keine abstrakte rechtliche Regel enthält, sondern den Hinweis auf den Gegenstand der Entscheidung, nämlich die Sittenwidrigkeit eines Immobilien-Leasingvertrages wegen besonders grober Verletzung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kommunaler Haushaltsführung. Auch der Orientierungssatz bezieht sich speziell auf das Rechtsgeschäft mit einer Gemeinde. Eine sächsische Gemeinde mit 600 Einwohnern und vier gemeindlichen Bediensteten schloss im April 1996, also fünfeinhalb Jahre nach der Wiedervereinigung, einen sogenannten Mietvertrag über ein noch zu errichtendes Verwaltungs- und Gemeindezentrum mit einer Nutzfläche von 10.048,97 m². Die Laufzeit des Vertrages sollte zunächst 22 Jahre betragen bei einer indexierten Miete von monatlich zunächst 27.396,87 DM. Die konkreten Umstände führen auch zur Annahme einer Einzelfallentscheidung. Unter Bezugnahme auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2005 (VIII ZR 129 / 04 – NJW 2005, 1490 ff.) ist dem Urteil der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass auch solche Geschäfte sittenwidrig sein können, die im Falle einer Beteiligung der öffentlichen Hand in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Dieser krasse Widerspruch zum Gemeinwohl muss beiden Seiten subjektiv zurechenbar sein.

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(2) Ein solch krasser Widerspruch ist vorliegend nicht festzustellen. Bei Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Vereinbarung von Versorgungsleistungen im DV 2011 ist aus Sicht der Kammer kein Verstoß, und schon gar kein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erkennen wie sie in § 48 Abs. 1 Deutsche Welle Gesetz (DWG) konkretisiert sind.

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dd) Im Ergebnis sind die Versorgungsregelungen im DV 2011 nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Sie sind vielmehr wirksam und gewähren dem Beklagten einen Anspruch auf Ruhegehalt gemäß § 10 Abs. 3 DV 2011 bis zum Eintritt des Regelrentenalters.

137

c) Die Vereinbarung des Ruhegehalts in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 6, 2. Unterabsatz DV 2011 in der von der Kammer gefundenen Auslegung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 3 Nr. 1 DWG gemäß § 134 BGB nichtig. § 134 BGB setzt ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, voraus. § 37 Abs. 3 Nr. 1 DWG enthält kein Verbot. In § 37 Abs. 3 Nr. 1 DWG ist geregelt, dass Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen. Es ist keine Vergleichbarkeit mit der Fallgestaltung einer verbotswidrigen Umgehung von § 84 Abs. 1 Aktiengesetz zu erkennen (AktG).

138

d) Außerdem hat sich der Beklagte zu Recht auf die rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung berufen, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der ersten Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vergleiche BGH 23.01.2014 – VII ZR 177/13NJW 2014, 1230 ff.).

139

aa) Die Klägerin hat seit dem Monat Mai 2019 bis Ende des Jahres 2024 die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen an den Beklagten erbracht. Damit hat sie fünf Jahre lang zum Ausdruck gebracht, sie verstehe die Versorgungsregelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DV 2011 so, wie der Beklagte und das jetzt entscheidende Gericht. Die gegenteilige Auslegung, die die Klägerin nunmehr vertritt, hätte sie schon seit März 2019 vertreten können. Ihr Personalleiter, Herr X..., war bereits in diesem Zeitpunkt mit den Versorgungsansprüchen des Beklagten nach Ende des Ruhegeldes zum 30.04.2019 befasst.

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bb) Die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Anspruchs des Beklagten auf monatliche Versorgungsleistungen ab dem 01.05.2019 durch den Personalleiter ist ein Umstand, der – über die monatliche Zahlung hinaus – bei dem Beklagten das berechtigte Vertrauen begründet hat, die Klägerin werde sich nicht mehr auf einen – vermeintlichen – Anspruch auf Rückforderung dieser Leistungen berufen. Der Beklagte hat die Leistungen der Klägerin für seine Lebensgestaltung verwendet. Die Rückabwicklung würde für ihn einen unzumutbaren Nachteil bedeuten.

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II. Die Widerklage ist begründet.

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1. Die Widerklageanträge zu 1) bis 5) sind zulässig und begründet. Der Beklagte und Widerkläger hat gegen die Klägerin und Widerbeklagten für die Monate Januar bis Mai 2025 einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 10.657,71 EUR brutto aus § 10 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 6 3. Unterabsatz DV 2011. Zur Auslegung und Wirksamkeit der Versorgungsvereinbarung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Ruhegehalt gezahlt. Der Betrag i.H.v. 60 % des ruhegeldfähigen Festgehalts nach § 3 Abs. 1 TV 2011 zuzüglich erfolgter Dynamisierung nach den geltenden Tarifbestimmungen entspricht dem zuletzt im Dezember 2024 abgerechneten Betrag i.H.v. 10.657,71 EUR brutto (Bl. 174 der Akte). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Die Auszahlung war entsprechend der Übung aus der Vergangenheit zum 15. eines jeweiligen Monats fällig.

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2. Der Widerklageantrag zur 6) ist zulässig und begründet. Dem Antrag auf künftige Leistungen begegnen nach § 258 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) keine Bedenken. Insbesondere steht der Leistungsverpflichtung der Klägerin kein Anspruch gegen den Beklagten gegenüber. Der Beklagte und Widerkläger hat gegen die Klägerin und Widerbeklagten für die Monate Juni 2025 bis Februar 2026 einschließlich einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 10.764,29 EUR brutto aus § 10 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 6 3. Unterabsatz DV 2011. Zur Auslegung und Wirksamkeit der Versorgungsvereinbarung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen. Die Erhöhung um ein Prozent, also 106,58 EUR brutto, gegenüber dem für Mai 2025 geschuldeten Betrag ergibt sich aus der Dynamisierung nach dem Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 DV 2011. Die Auszahlung ist entsprechend der Übung aus der Vergangenheit zum 15. eines jeweiligen Monats fällig.

144

3. Der Widerklageantrag zu 7) aus dem Schriftsatz vom 21.05.2025 ist der Kammer zur Entscheidung angefallen, weil der Klageantrag abzuweisen war. Er ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Klägerin und Widerbeklagten mit der Klage „zunächst nur Rückzahlungsansprüche der im Jahr 2021 an den Beklagten geleisteten Zahlungen“ geltend gemacht hat und sich damit die Rückforderung der Leistungen aus den nachfolgenden Jahren vorbehalten hat. Ein Rückzahlungsanspruch besteht auch für die Jahre 2022, 2023 und 2024 nicht, sodass festzustellen war, dass der Klägerin und Widerbeklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung der an den Beklagten und Widerkläger in den Jahren 2022, 2023 und 2024 geleisteten Versorgung zustehen.

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III. Dem Klägervertreter war keine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30.05.2025 zu gewähren, da dieser keinen neuen, für die Entscheidung der Kammer erheblichen Sachvortrag enthält.

146

IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG bezogen auf die Klage und die Widerklage.

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V. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dem festgesetzten Wert i.H.v. 150.167,16 EUR liegt folgendes zugrunde: Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) werden die in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, grundsätzlich zusammengerechnet. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Klage und Widerklage betreffen im vorliegenden Fall denselben Gegenstand, nämlich die Versorgungsansprüche des Beklagten aus § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und § 6 DV 2011. Der Wert des Klageantrags beträgt 131.528,94 EUR. Der Wert der Widerklage beträgt 150.167,16 EUR und ist damit höher. Dieser Wert ergibt sich aus 5 × 10.657,71 EUR für die Monate Januar bis Mai 2025, die in den Anträgen der Widerklage zu 1) bis 5) geltend gemacht werden, und 9 × 10.764,29 EUR für die Monate Juni 2025 bis Februar 2026, die Gegenstand des Widerklageantrags zu 7) sind. Der hilfsweise gestellte Widerklageantrag zu 7) ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu berücksichtigen, da eine Entscheidung über ihn ergangen ist.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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