Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 19 Ca 2801/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.485,20 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über verschiedene Zahlungs- und Auskunftsansprüche.
3Die Klägerin betreibt als M.-Vertragshändlerin ein Autohaus. Die Beklagte war bei ihr seit dem 01. November 2013 als Fahrzeugverkäuferin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Bruder G. S. Geschäftsführer der Klägerin. Sowohl die Beklagte als auch ihr Bruder wurden zum 12. November 2015 fristlos gekündigt. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hat die Beklagte zurückgenommen.
4Nunmehr macht die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 18. April 2016 (Anträge zu 1. – 4.), der Beklagten zugestellt am 28. April 2016, sowie Klageerweiterung vom 13. Mai 2016 (Anträge zu 5. – 8.), der Beklagten zugestellt am 18. Mai 2016, verschiedene Zahlungs- und Auskunftsansprüche geltend.
5Zu den Aufgaben der Beklagten gehörten der Ankauf von Gebrauchtfahrzeugen sowie der Verkauf von Gebraucht- und Neufahrzeugen. Hierbei vermittelte sie bei Bedarf Kreditverträge über die S.-C. Bank. Die hierauf entfallenden Provisionen in Höhe von insgesamt 7.145,46 EUR zahlte die Bank im Einvernehmen mit dem damaligen Geschäftsführer G. S. unmittelbar an die Beklagte aus. Dieser hatte die Bank am 13. November 2013 schriftlich angewiesen, Provisionen an die Beklagte auszuzahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anweisung, Bl. 8 der Akte, Bezug genommen. Zudem vereinbarten die Beklagte und ihr Bruder als damaliger Geschäftsführer der Klägerin in einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013, dass die Beklagte Verkäuferprovisionen in vollem Umfang als Provision erhält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Arbeitsvertrag, Bl. 24 der Akte, Bezug genommen.
6Am 19. Mai 2014 kaufte die Beklagte im Kundenauftrag von G. K. für 3.550,00 EUR ein Fahrzeug an. Am 14. April 2015 erstattete die Beklagte auf Veranlassung von Herrn O., dem Hauptgesellschafter der Klägerin, bezüglich dieses Fahrzeugs Strafanzeige wegen Unterschlagung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 33, 34 der Akte Bezug genommen wird. Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich für 4.000,00 EUR von einer weiteren Person erworben.
7Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zunächst zur Auszahlung der erhaltenen Provisionen verpflichtet (Anträge zu 1. und 2.). Die Beträge hätten ihr (der Klägerin) zugestanden. Die Beklagte habe diese ohne ihre Kenntnis kassiert. Sie behauptet, es handele sich um eine einvernehmliche Untreuehandlung des damaligen Geschäftsführers G. S. gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung sei an ihr vorbei getroffen worden. Des Weiteren habe die Beklagte offenbar Nebengeschäfte getätigt. So befinde sich in den Geschäftsunterlagen beispielsweise ein Kfz-Schein über ein Fahrzeug …, wobei sich das Fahrzeug weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten befinde. Auch ein Vertrag über einen An- oder Verkauf des Fahrzeugs sei nicht vorhanden. Der – von der Klägerin nicht namentlich benannte – Besitzer behaupte, das Fahrzeug gekauft und den Preis an die Beklagte gezahlt zu haben. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Auskunft über ihre Nebengeschäfte verpflichtet (Anträge zu 3. und 4.). Hinsichtlich des Fahrzeugs, für welches die Beklagte am 14. April 2015 Strafanzeige erstattet hat, behauptet die Klägerin, die Beklagte habe dieses am 01. Oktober 2014 unverschlossen mit steckendem Fahrzeugschlüssel auf dem Betriebsgelände abgestellt und den Kfz-Brief entgegen bestehender Weisungen im Fahrzeug liegen lassen. Die Beklagte habe das Fahrzeug einer dritten Person, deren Namen nicht bekannt sei, überlassen, wobei sich der Kfz-Brief im Auto befunden habe. Es sei nicht bekannt, ob die Herausgabe des Fahrzeugs zu einer Probefahrt oder aus einem anderen Grund erfolgt sei. Jedenfalls sei das Fahrzeug nicht zurückgegeben worden. Ihrer Meinung nach ist die Beklagte ihr (der Klägerin) zum Ersatz des Schadens in Höhe von 4.000,00 EUR verpflichtet (Antrag zu 5.). Das Fahrzeug sei nach der Darstellung der Beklagten entwendet worden, woraufhin die Anzeige erstattet worden sei. Dies sei jedoch unglaubwürdig. Angeblich wolle die Beklagte das Fahrzeug einem Kunden für 5.000,00 EUR verkauft haben. Des Weiteren habe die Beklagte zusammen mit ihrem Bruder überteuertes Motorenöl bei der Firma T. angekauft und im Gegenzug vereinbart, dass als Draufgabe zwei Fernsehgeräte der Marke S. Flatscreen TV (46 Zoll) geliefert würden. Diese Geräte befänden sich nicht mehr in ihrem Besitz. Die Beklagte habe diese mitgenommen oder wisse, wo sie heute verblieben seien (vgl. Antrag zu 6.). Ebenso habe sie zusammen mit ihrem Bruder überteuertes Motorenöl bei der Firma P. angekauft und vereinbart, dass als Draufgabe ein iPhone 5S der Marke A. geliefert werde. Auch dieses Gerät befinde sich nicht mehr im Besitz der Klägerin. Die Beklagte habe dieses mitgenommen bzw. wisse, wo es heute verblieben sei (vgl. Antrag zu 7.). Zuletzt habe die Beklagte am 29. April 2014 ein gebrauchtes Fahrzeug C3 der Marke C. an D. L. verkauft und hierfür einen gebrauchten M. D. in Zahlung genommen. Dieses Fahrzeug sei nicht in den Fahrzeugbestand eingebucht worden. Der Besitzer F. N. habe – als er Ende November 2015 den Fahrzeugbrief herausverlangt habe – erklärt, er habe den M. D. für 1.000,00 EUR von der Klägerin gekauft und 800,00 EUR in bar an den Geschäftsführer G. S. bezahlt. Nach Ansicht der Klägerin handele es sich um eine weitere Unterschlagung (vgl. Antrag zu 8.).
8Die Klägerin beantragt,
9- 10
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.142,46 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2015 zu zahlen;
- 12
2. festzustellen, dass die Ansprüche zu Ziffer 1. aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultieren;
- 14
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, über sämtliche von ihr selbst oder über Dritte getätigte An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01. November 2013 bis 12. November 2015, soweit diese nicht in der Buchhaltung der Klägerin aufgeführt sind;
- 16
4. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft zu Ziffer 3. ergebenden Beträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an sie zu zahlen;
- 18
5. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;
- 20
6. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T. am 23. Mai 2014 mit der Bestellung von Motorenöl gemäß Bestellung vom 21. Mai 2014 geliefert wurden;
- 22
7. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin das iPhone der Marke A., geliefert von der Firma P. am 21. Oktober 2013, herauszugeben, hilfsweise 800,00 EUR an sie zu zahlen;
- 24
8. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie bestreitet, zahlreiche unerlaubte Handlungen zum Nachteil der Klägerin begangen zu haben. Hinsichtlich des geltend gemachten Provisionsanspruchs ist sie der Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei unsubstantiiert. Sie behauptet, hierbei handele es sich um ein völlig übliches Verfahren im Bereich der Autohäuser. Zudem beruft sie sich auf die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Arbeitsvertrag, Bl. 24 der Akte, Bezug genommen. Bezüglich des Kfz-Scheins des Fahrzeugs … bestehe kein Zusammenhang zu einer unerlaubten Handlung, der Vortrag sei nicht erwiderungsfähig. Die Behauptung, das Fahrzeug sei gekauft und der Kaufpreis an sie (die Beklagte) gezahlt worden, sei falsch. Sie bestreitet, das entwendete Fahrzeug unverschlossen mit Kfz-Brief abgestellt zu haben. Mit der weiter angeführten Bestellung von Motoröl habe sie nichts zu tun gehabt. Sie wisse nichts vom Verbleib der Fernseher sowie des iPhones und habe diese Geräte auch nicht mitgenommen. Sie ist der Auffassung, ihre Vernehmung sei ein Ausforschungsbeweis.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die zulässige Klage ist unbegründet.
31I.
321. Die Anträge zu 1. und 2. sind unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.142,46 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Nebenpflichtverletzung bzw. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB wegen Unterschlagung. Denn die Beklagte hat durch die Annahme der Provisionen in Höhe von 7.142,46 EUR von der S.-C. Bank keine Pflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin verletzt und auch keine irgendwie geartete unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin begangen. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB scheidet aus, da die Beklagte die Provisionen von der Bank nicht ohne Rechtsgrund ausgezahlt bekommen hat.
33Denn die Beklagte war nach der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013 berechtigt, die Provisionen von der Bank ausgezahlt zu erhalten und diese zu behalten. Sie hat diese Vereinbarung mit der Klägerin selbst geschlossen. Die Klägerin wurde hierbei wirksam durch G. S. als damaliger Geschäftsführer gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB vertreten. Er vertrat damals die Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Auch wenn die Klägerin bzw. ihre jetzige Geschäftsführung von der Vereinbarung vom 16. Dezember 2013 keine Kenntnis hatte oder die Vereinbarung ihren Ansichten und ihrer Auffassung widerstrebt, so muss sie sich diese Erklärung zurechnen lassen. Auch mögliche Beschränkungen der Vertretungsmacht von G. S. im Innenverhältnis zur Klägerin hätten gegenüber der Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG keine rechtliche Wirkung. Die Beklagte darf sich damit auf die Anlage zum Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2013 berufen. Darüber hinaus legt die Klägerin selbst die Anweisung gegenüber der Bank vom 13. November 2013 vor, wonach die Provisionen unmittelbar an die Beklagte ausgezahlt werden sollten. Auch diese Anweisung muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, da sie zum damaligen Zeitpunkt nach außen im Rechtsverkehr wirksam durch G. S. als Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG vertreten worden ist.
34Tatsachen dafür, dass die Beklagte und ihr Bruder als Geschäftsführer in irgendeiner Form kollusiv zum Nachteil der Klägerin zusammen gewirkt hätten, sind nicht vorgetragen worden.
35Ebenso ist es unerheblich, dass die Vereinbarung keine Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen beinhaltet. Dies führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede insgesamt. Ein Arbeitgeber, der in Erfüllung einer Schwarzgeldabrede Zahlungen an einen Arbeitnehmer leistet, ohne die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und abzuführen, verwirklicht den Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB. Dadurch werden Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit vorenthalten. Darüber hinaus begehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Abwicklung einer Schwarzgeldabrede einen Beitragsbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Sozialversicherungsträger; denn die Träger der Sozialversicherung werden durch die abgegebene Erklärung getäuscht und unterlassen deswegen die Einforderung der tatsächlich geschuldeten Beiträge, wodurch der Versichertengemeinschaft ein Vermögensschaden entsteht. Zudem wird der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwirklicht, indem über steuerlich erhebliche Tatsachen, nämlich die Höhe des Einkommens, falsche Angaben gemacht und Steuern verkürzt werden. Schließlich verstoßen die Parteien gegen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten, insbesondere § 41 a Abs. 1, § 41 b Abs. 1 EStG und § 28 a SGB IV. Ein Arbeitsvertrag, der vereinbarungsgemäß unter Verletzung der genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durchgeführt wird, ist nicht insgesamt rechtsunwirksam, weil diese Pflichten die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht verhindern sollen. Die angedrohten Sanktionen sollen allein die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verpflichtungen sicherstellen. Auf Grund der einvernehmlichen Missachtung des gesetzlichen Gebots ist nicht der ganze Arbeitsvertrag mit dem Makel des Verbotes behaftet. Auch bei teilweiser ordentlicher Vergütungsabrechnung und bei teilweiser Schwarzgeldabrede ist die Vergütungsvereinbarung im Rahmen der Schwarzgeldabrede nicht nichtig. Nichtig ist vielmehr nur der Teil der Abrede, der sich auf die gemeinschaftliche Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bezieht (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2008 – 5 Sa 174/08 – juris; BAG, Urteil vom 26. Februar 2003 – 5 AZR 690/01 – juris).
362. Auch die Anträge zu 3. und 4. sind unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über sämtliche von ihr selbst oder Dritte getätigte An- und Verkäufe von Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 01. November 2013 bis 12. November 2015, soweit diese nicht in der Buchhaltung der Klägerin aufgeführt sind. Denn es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte weitere An- und Verkäufe getätigt hat, die nicht in den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin festgehalten worden sind.
37Auch im Arbeitsverhältnis kann einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB begründet sein, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann. So kann etwa bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist. Der Arbeitgeber, der Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung hat, ist berechtigt, den Arbeitnehmer nach den Gründen und dabei insbesondere auch danach zu fragen, ob er eine Nebentätigkeit ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 1996 – 6 AZR 314/95 – juris).
38Nach Auffassung der Kammer ist ein Auskunftsanspruch der Klägerin vorliegend nicht begründet. Die Klägerin stützt diesen Anspruch auf den Verdacht, die Beklagte habe „offenbar“ Nebengeschäfte getätigt. Hierfür bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, die zur Überzeugung der Kammer führen könnten, die Klägerin habe tatsächlich unerlaubt Nebengeschäfte getätigt.
39Soweit sich die Beklagte auf das Vorhandensein des Kfz-Briefes des Fahrzeugs … beruft, ist nicht erkennbar, weshalb dieser Besitz auf eine unerlaubte Handlung der Beklagten schließen ließe. Der diesbezügliche Vortrag, der jetzige Besitzer habe behauptet, das Fahrzeug gekauft und den Kaufpreis an die Beklagte gezahlt zu haben, ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat bereits nicht vorgetragen, wer dieser Besitzer ist, noch hat sie hinreichend konkret geschildert, wann dieser Kauf zu welchem Preis unter welchen genauen Umständen vonstatten gegangen sein soll. Auch hinsichtlich des Verkaufes des M. D., für den die Klägerin mit ihrem Antrag zu 8. Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 EUR verlangt, ist ein Mitwirken der Beklagten nicht feststellbar. Vielmehr soll dieser Wagen von der Klägerin selbst verkauft worden sein und das Geld überwiegend (800,00 EUR) an den damaligen Geschäftsführer G. S. gezahlt worden sein. Selbst die Klägerin behauptet hier nicht, dass oder in welcher Form die Beklagte bei diesem Verkauf mitgewirkt haben soll. Schließlich ergibt sich auch aus dem Vortrag zum Antrag zu 5., die Beklagte habe verursacht, dass der abhanden gekommene PKW gutgläubig weiterveräußert werden konnte, nicht, dass sie unerlaubte Nebengeschäfte getätigt hätte. Hier wirft die Klägerin der Beklagten insbesondere vor, sie habe den Kfz-Brief im Auto gelassen. Hingegen behauptet die Klägerin nicht substantiiert, dass die Beklagte dieses Fahrzeug an den Buchhaltungsunterlagen vorbei auf eigene Rechnung veräußert hätte.
40Ohne solche konkreten Anhaltspunkte besteht aber kein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte über die in den Unterlagen hinausgehenden An- und Verkäufe weitere Geschäftsabschlüsse veranlasst hat. Nach der Aussage im Kammertermin vom 15. Juli 2016 entspricht der Vortrag der Klägerin ihrem derzeitigen Kenntnisstand.
413. Der Antrag zu 5. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 EUR gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB. Denn sie hat nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, welche Pflichtverletzung die Beklagte im Zusammenhang mit dem abhanden gekommenen Fahrzeug begangen haben soll.
42Nachdem sie zunächst behauptet hat, die Beklagte habe das Fahrzeug am 01. Oktober 2014 unverschlossen mit steckendem Fahrzeugschlüssel sowie Kfz-Brief auf dem Betriebsgelände stehen lassen, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2016 vorgetragen, die Beklagte habe das Fahrzeug jemanden, dessen Name nicht bekannt sei, zu unbekannten Zwecken überlassen. Das Fahrzeug sei nicht zurückgegeben worden. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (LAG Köln, Urteil vom 05. März 2008 – 8 Sa 723/07 – juris). Bei einem Zeugenbeweis muss die beweispflichtige Partei gemäß § 373 ZPO diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (LAG Köln, Urteil vom 10. September 2014 – 5 Sa 1560/10 – juris). Auch bei einem Antrag auf Parteivernehmung des Gegners, den nur eine Partei subsidiär gegenüber anderen Beweismitteln stellen kann, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, bestimmt § 445 Abs. 1 ZPO, dass die Partei beantragen muss, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Da bei der Parteivernehmung ein Missbrauch zur Ausforschung besonders naheliegt, ist zu prüfen, ob ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 113/11 – juris). Nach Auffassung der Kammer ist es vor diesem Hintergrund auch bei einem Antrag auf Parteivernehmung des Gegners, hier der Beklagten, jedenfalls wie bei einem Zeugenbeweis erforderlich, das behauptete Geschehen zeitlich und örtlich näher zu substantiieren, um eine unzulässige und missbräuchliche Ausforschung zu vermeiden. Ein entsprechend konkreter Vortag seitens der Klägerin wäre bereits aufgrund dessen erforderlich gewesen, dass sich die Beklagte hierzu gemäß § 138 Abs. 2 ZPO konkret einlassen und verteidigen könnte. Ohne jegliche nähere Eingrenzung ist weder eine entsprechende Erwiderung möglich noch könnte die Beklagte im Rahmen einer Parteivernehmung gemäß § 445 Abs. 1 ZPO zu einem konkreten Geschehen befragt werden. Ihre Befragung liefe darauf hinaus, erst durch ihre Aussage konkreter festzustellen, was mit dem Fahrzeug geschehen ist. Nach den Erörterungen im Kammertermin vom 15. Juli 2016 entspricht der Vortrag der Klägerin ihrem derzeitigen Kenntnisstand.
434. Der Antrag zu 6. ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib von zwei Fernsehgeräten, die von der Firma T. am 23. Mai 2014 geliefert worden sind. Denn aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich bereits keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis über den Verbleib dieser Geräte haben könnte. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal, die Beklagte habe diese Geräte mitgenommen oder wisse, wo sie heute verblieben sind. Hingegen trägt sie nicht vor, wie sie zu dieser Behauptung kommt. Sie trägt nicht einmal vor, dass die Beklagte die Geräte in Empfang genommen hätte.
445. Der Antrag zu 7. ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Herausgabe des am 21. Oktober 2013 gelieferten iPhones noch auf Zahlung von 800,00 EUR. Denn die Klägerin hat einen möglichen Anspruch nicht schlüssig dargelegt. Nach ihren eigenen Angaben soll die Beklagte das Gerät entweder haben oder aber wissen, wo es sich befindet. Die Beklagte selbst stellt damit ein Alternativgeschehen dar, aufgrund dessen es der Kammer nicht möglich ist, einen möglichen Anspruch auf Herausgabe des Gerätes – was jedenfalls einen sicheren Besitz der Beklagten voraussetzen würde, den die Klägerin nicht behauptet – oder einen Anspruch auf Zahlung von 800,00 EUR zu prüfen – der eine Schadensersatzpflicht der Beklagten voraussetzen würde, die die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert begründet hat. Denn wenn die Beklagte das Gerät nicht haben sollte – was die Klägerin nach eigenen Angaben eben nicht weiß –, so ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagte mit der Annahme oder der weiteren Verwendung dieses Gerätes etwas zu tun hätte. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.
456. Der Antrag zu 8. ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 EUR gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2, 246 StGB. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, dass die Beklagte beim Verkauf des M. D. an Herrn N. überhaupt mitgewirkt hätte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat Herr N. den Wagen von der Klägerin selbst gekauft und 800,00 EUR des Kaufpreises an den damaligen Geschäftsführer G. S. gezahlt. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass die hiesige Beklagte bei diesem Geschäft Geld erlangt haben könnte, dass sie nunmehr an die Klägerin auszahlen müsste.
46II.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlag.
48Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer auf insgesamt 20.485,20 EUR festgesetzt. Grundlage sind § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 3 ZPO. Berücksichtigt wurden die Zahlungsanträge in Höhe ihrer Bezifferung, 30 % des Provisionsanspruches für den Feststellungsantrag zu 2., 4.000,00 EUR für die Anträge zu 3. und 4., 1.400,00 EUR für den Auskunftsantrag zu 6. sowie 800,00 EUR für den Antrag zu 7.
49Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für eine gesonderte Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 5 Sa 174/08 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 6 AZR 314/95 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 113/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- §§ 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 495 Anzuwendende Vorschriften 2x
- GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 1560/10 1x
- StGB § 246 Unterschlagung 3x
- ZPO § 373 Beweisantritt 1x
- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- 8 Sa 723/07 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 823 Abs. 2, 246 StGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 a SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis 1x
- 5 AZR 690/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt 1x
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 1x