Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 9 Ca 6118/18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.600,- Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, inwieweit bestimmte Tarifverträge für die betriebliche Altersversorgung des Klägers gelten. Es gibt mehrere Parallelfälle.
2Die Beklagte ist eine große deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Köln. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband AGVL.
3Der Kläger, geb. am 1979, ist bei der Beklagten seit dem Jahre 2007 als Flugzeugführer beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Vereinigung Cockpit (VC). Im Arbeitsvertrag ist – ergänzend – vereinbart, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten ua. nach den Tarifverträgen bei der Beklagten richten. Im Arbeitsvertrag sagte die Beklagte dem Kläger ferner eine betriebliche Altersversorgung zu, deren Inhalt sich nach dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung richtet.
4Bislang galten bezüglich der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal folgende Tarifverträge:
5Der Manteltarifvertrag Nr. 5b für das Cockpitpersonal (nachfolgend: MTV Nr. 5b), gültig ab 01.07.2010 lautete auszugsweise wie folgt:
6„§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze
7(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Nach Maßgabe der Protokollnotiz 1, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres vorzeitig beendet. Eine solche vorzeitige Beendung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf eines Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen und kann bis dahin auch geändert werden.
8(2) […]
9Das Weitere zu Absatz 1 und 2 regelt eine Betriebsvereinbarung. […]“
10Bislang wurde keine Betriebsvereinbarung zu § 19 Abs. 1 und 2 MTV Nr. 5b abgeschlossen.
11In der Protokollnotiz I, Ziffer 24 zum MTV Nr. 5b heißt es:
12„Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres gemäß § 19 Absatz (1) erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters, sofern im Kalenderjahr des vorzeitigen Ausscheidens das durchschnittliche Aus-scheidealter) von 58 Lebensjahren nicht unterschritten wird. [...]"
13Ferner galt·der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15./16.05.2000 in seiner bisher geltenden Fassung (nachfolgend: TV-ÜV 2000) einschließlich aller weiterer Änderungs-bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen.
14Schließlich galt der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (gültig ab 01.01.2002) in seiner bisher geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen (nachfolgend: TV BAV).
15Nachdem alle Tarifverträge gekündigt worden waren und sich alle tariflichen Regelungen der Beklagten in der Nachwirkung (§ 4 Abs.5 TVG) befunden hatten, haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine umfassende Neuregelung des tariflichen Regelwerks verständigen.
16Der Manteltarifvertrag Nr. 5c für das Cockpitpersonal (nachfolgend: MTV Nr. 5c), gültig ab 01.01.2018, lautet auszugsweise wie folgt:
17„§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze
18[…]
19(2) Nach Maßgabe der Protokollnotiz 1, Ziffer 24 wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters (Erklärung zum Vorzeitigen Ausscheiden - EVA) grundsätzlich zwischen der Vollendung des 55. und dem Ausscheidealter gem. Abs. (1) vorzeitig beendet (Antragsstellung erstmalig im 54. Lebensjahr möglich, sofern im Folgejahr das 55. Lebensjahr vollendet wird). Eine solche vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nur mit Ablauf eines Monats, in dem ein weiteres Lebensjahr vollendet wird, erfolgen; im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Protokollnotiz 1 Ziff. 24 Abs. (1) UAbs. 3 endet das Arbeitsverhältnis erst zu dem sich danach ergebenden individuellen Ausscheidezeitpunkt. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.08. des Jahres, welches dem Kalenderjahr des geplanten Ausscheidens vorangeht, erfolgen.
20(3) […]
21Das Weitere zu Absatz 1 und 2 regelt eine Betriebsvereinbarung. […]“
22Bis heute wurde keine Betriebsvereinbarung zu § 19 Abs. 1 und 2 MTV Nr. 5c abgeschlossen.
23Der bisherige TV-ÜV 2000 wird durch den Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit in der Fassung vom 21.12.2017, gültig ab 01.01.2014, abgelöst (nachfolgend: TV-ÜV neu). Bezüglich des Wortlauts dieses Tarifvertrages wird auf Anlage B 2 Bezug genommen. Auszugsweise lautet er unmittelbar nach dem Inhaltsverzeichnis und vor den Allgemeinen Regelungen auf Seite 3 wie folgt:
24„[…] Mit diesem Tarifvertrag ... werden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ... folgende Versorgungstarifverträge
25- 26
Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15./16.05.2000
...
28mit Wirkung zum 01.01.2017 (Umstellungsstichtag) abgelöst, sofern
29- 30
mit Ihnen bis zum 31.12.2017 noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z.B. kein EVA Antrag gestellt), oder
- 31
deren Arbeitsverhältnis zu einer der im Geltungsbereich des Tarifvertrags Lufthansa Übergangsversorgung Cockpit genannten Gesellschaften am 05.04.2018 (Umsetzungsstichtag) noch besteht […]"
Der bisherige TV BAV wird durch den Tarifvertrag Lufthansa Rente Cockpit in der Fassung vom 21.12.2017, gültig ab 01.01.2014, abgelöst (im Nachfolgenden: TV Rente) abgelöst. Bezüglich des Wortlauts dieses Tarifvertrages wird auf Anlage B 1 Bezug genommen.
33Der TV-Rente regelt ua., für welche Cockpitmitarbeiter der TV-Rente und für welche Cockpitmitarbeiter weiterhin die Altregelungen des TV-BAV gelten sollen. Er lautet auszugsweise wie folgt:
34„Zusammenfassung
35[…]
36Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor oder am Umsetzungsstichtrag bereits beendet oder bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind (z.B. „EVA Antrag" gestellt), werden die bAV-Regelungen inhaltlich fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht.
37- I.38
Geltungsbereich
[…]
40§ 2 Mitarbeiter (Neueinstellungen und Bestandsmitarbeiter)
41(1) […]
42(2) Er gilt ferner für Mitarbeiter, die vor diesem Zeitpunkt bereits in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft gestanden haben und deren Arbeitsverhältnis am 05.04.2018 (Umsetzungsstichtag) noch besteht und die vom Geltungsbereich der abgelösten Altregelung erfasst waren bzw. für Mitarbeiter, die ohne Kündigung des Tarifvertrags bis zum 31.12.2016 von der Altregelung erfasst worden wären (sog. Bestandsmitarbeiter).
43(3) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor oder am Umsetzungs-stichtrag bereits beendet oder bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder deren Arbeitsverhältnis in 2017 nach § 19 des jeweils geltenden MTV Cockpit DLH endet oder mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind (z.B. „EVA Antrag" gestellt), werden die Altregelungen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag (Tarifvertrag LHZ-Betriebsrente) genannten Bestimmungen inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht.“
44Der Kläger beantragte Ende des Jahres 2017 schriftlich – nicht mittels des hierfür von der Beklagten vorgesehenen EVA-Software-Tools aus dem Intranet – und mit seiner Unterschrift versehen die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b zum 31.12.2034.
45Der Kläger bat die Beklagte vorprozessual vergeblich, ihm zu bestätigen, dass seine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge nach Maßgabe der in Anlage 3 zum TV Rente genannten Bestimmungen (Alt-Regelungen) inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten wird.
46Kurz vor Klageerhebung haben die Tarifvertragsparteien am 31.08.2018 folgende Protokollnotizen vereinbart:
47In der Protokollnotiz II zum TV Rente (siehe Anlage B 3) regeln die Tarifvertragsparteien auszugsweise:
48„Die Tarifparteien dokumentieren und präzisieren mit dieser Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis zu … Ziffer I. § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags Lufthansa Rente Cockpit.
49Ziffer 1. § 2 Abs. 3 lautet wie folgt:
50„Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor oder am Umsetzungsstichtag bereits beendet oder bei denen der Versorgungsfall bereits eingetreten ist oder deren Arbeitsverhältnis in 2017 nach § 19 des jeweils geltenden MTV Cockpit DLH endet oder mit denen bis zum 31.12.2017 bereits Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart sind (z.B. „EVA Antrag" gestellt), werden die Altregelungen nach Maßgabe der in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag (Tarifvertrag LH-Betriebsrente) genannten Bestimmungen inhaltlich unverändert fortgeführt und aufrechterhalten; eine Ablösung in das neue Versorgungsmodell erfolgt nicht."
51Nach dem Willen der Tarifparteien werden von dem jeweiligen Klammervermerk „(z.B. „EVA Antrag" gestellt)" in den beiden vorstehenden Regelungen nur solche EVA Anträge erfasst, die Mitarbeiter im Rahmen des regulären EVA Verfahrens in 2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten. Hintergrund dieser Regelungen ist der Umstand, dass bis zum Ende des Beantragungszeitraums für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.08.2017 weder die Redaktionsverhandlungen zum Abschluss des Tarifvertrags Lufthansa Rente Cockpit beendet, noch dieser unterzeichnet und in Kraft getreten war. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelungen und dem Willen der Tarifparteien sollten die Mitarbeiter, die ihren EVA Antrag gern. § 19 Abs. 1 S. 4 MW Nr. 5b DLH bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten, in Unkenntnis der genauen Inhalte des neu abzuschließenden Tarifvertrags Lufthansa Rente Cockpit im bisherigen System der betrieblichen Altersversorgung dauerhaft verbleiben. Für Mitarbeiter, die in 2019 oder später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll der neue Tarifvertrag Lufthansa Rente Cockpit gelten.“
52In der Protokollnotiz II zum TV ÜV neu (siehe Anlage B 4) regeln die Tarifvertragsparteien auszugsweise:
53„Die Tarifparteien dokumentieren und präzisieren mit dieser Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis zum dritten Bulletpoint auf Seite 3 des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpit, deren Inhalt wie folgt lautet:
54„Mit diesem Tarifvertrag Lufthansa Übergangsversorgung Cockpit für das Cockpitpersonal werden für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen', die unter die Vorschriften des jeweils gültigen Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal in seiner jeweils gültigen Fassung fallen), folgende gekündigte Versorgungstarifverträge
55- 56
Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15./16.05.2000 in seiner aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen
sowie
58…
59mit Wirkung zum 01.01.2017 (Umstellungsstichtag) abgelöst, sofern
60- 61
mit ihnen bis zum 31.12.2017 noch keine Maßnahmen zum vorzeitigen Ausscheiden vereinbart worden sind (z.B. kein EVA Antrag gestellt), oder
- 62
deren Arbeitsverhältnis zu einer der im Geltungsbereich des Tarifvertrags Lufthansa Übergangsversorgung Cockpit genannten Gesellschaften am 05.04.2018 (Umsetzungsstichtag) noch besteht."
Nach dem Willen der Tarifparteien werden von dem Klammervermerk „(z.B. kein EVA Antrag gestellt)" im dritten Bulletpoint nur solche EVA Anträge erfasst, die Mitarbeiter im Rahmen des regulären EVA Verfahrens in 2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten. Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass bis zum Ende des Beantragungszeitraums für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.08.2017 weder die Redaktionsverhandlungen zum Abschluss des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpit beendet, noch dieser unterzeichnet und in Kraft getreten war. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung und dem Willen der Tarifparteien sollten die Mitarbeiter, die ihren EVA Antrag gern. § 19 Abs. 1 S. 4 MTV Nr. 5b DLH bis zum 31.08.2017 für ein Ausscheiden in 2018 gestellt hatten, in Unkenntnis der genauen Inhalte des neu abzuschließenden Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpit im bisherigen System der Übergangsversorgung dauerhaft verbleiben. Für Mitarbeiter, die in 2019 oder später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll der neue Tarifvertrag Übergangsversorgung gelten.“
64Der Kläger ist der Ansicht, dass er rechtzeitig vor dem 31.12.2017 einen EVA-Antrag iSv. Teil I, § 2 Abs. 3 TV Rente gestellt hat. Nach § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b gab es kein Mindestalter für den EVA-Antrag, sondern nur ein Datum, bis zu dem der Antrag spätestens gestellt werden muss. Außerdem wollte der Kläger die Umstellung auf die neuen Regelungen wegen der sich abzeichnenden Versorgungslücke verhindern. Ferner sei ein EVA-Antrag ausreichend, so dass es auf eine Vereinbarung zwischen den Parteien nach § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b nicht ankomme. Die vorzeitige Beendigung erfolge automatisch. Die Unterschiede in der Versorgung nach den Altregelungen im Vergleich zu den Neuregelungen seien gravierend. Die Neuregelungen werden aller Voraussicht nach trotz individueller Zuzahlungen die Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach den alten Regelungen nicht erreichen. Der Kläger schätzt, dass der monatliche Differenzbetrag bei ca. 1.300,- Euro liegen wird. Dabei geht der Kläger von einer Gehaltssteigerung von 6% pro Jahr aus, da er künftig als Kapitän eine jährliche Stufensteigerung von fast 600, Euro zu erwarten hat, allgemeine Tariflohnsteigerungen noch nicht einmal berücksichtigt. Unter Zugrundelegung dieser Werte kommt der Kläger auf rund 4.200,- Euro Altersversorgungsanspruch nach den Altregelungen und lediglich auf rund 2.900,- Euro Altersversorgungsanspruch nach den Neuregelungen. Die rückwirkenden Protokollnotizen würden unzulässig in die Dispositionen des Klägers eingreifen, denn der Kläger hätte sich mit seinem EVA-Antrag bzgl. seines vorzeitigen Ausscheidens bereits jetzt gebunden.
65Der Kläger beantragt,
661. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gem. Ziffer I § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags „Lufthansa Rente Cockpit" in der Fassung vom 21.12.2017 die in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag genannten Altregelungen für den Kläger inhaltlich unverändert fortzuführen und aufrechtzuerhalten;
672. festzustellen, dass für den Kläger der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15/16.05.2000 in seiner aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen nicht mit Wirkung zum 01.01.2017 abgelöst worden ist, sondern weiterhin gilt.
68Die Beklagte hat beantragt,
69die Klage abzuweisen.
70Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage bereits unzulässig sei, da der Kläger noch viele Jahr weg von dem Alter ist, in dem das Arbeitsverhältnis nach den tarifvertraglichen Regelungen vorzeitig beendet werden könnte. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Kläger hätte schon keinen wirksamen EVA-Antrag gestellt, da dieser Antrag – entsprechend der bisherigen gelebten Praxis – bis zum 31.08 des Jahres gestellt werden müsste, das dem Jahr vorangeht, in dem das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden soll. Dieses Verständnis ergäbe sich aus den klarstellenden Protokollnotizen vom 31.08.2018. Ferner käme es nicht allein auf den EVA-Antrag an, sondern das vorzeitige Ausscheiden müsste vereinbart werden. Mangels Zustimmung der Beklagten läge eine derartige Vereinbarung nicht vor. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen im TV Rente und im TV ÜV neu sei es gewesen, das Vertrauen derjenigen Flugzeugführer zu schützen, die bis zum 31.08.2017 und damit vor dem Tarifabschluss (21.12.2017) einen EVA-Antrag bzgl. eines vorzeitigen Ausscheidens im Jahre 2018 gestellt haben. Für Mitarbeiter, die in 2019 oder später aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, soll hingegen das neue System der betrieblichen Altersversorgung gelten. Zumindest aber dürfte das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sein, da er bewusst eine vermeintliche Lücke in den Tarifverträgen ausnutzen wollte, nachdem sich die Ablösung des Altsystems der betrieblichen Altersversorgung abzeichnete.
71Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
72Entscheidungsgründe
73Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, so dass sie abzuweisen ist.
74I. Die Klage ist zulässig.
751. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für beide Anträge gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) und lit. d.) ArbGG gegeben, da es um Ansprüche aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis und dessen Nachwirkung geht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren gesellschaftsrechtlichen Sitz in Köln hat.
762. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die beiden Feststellungsanträge auch zulässig.
77a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 684/12, Rn. 17 mwN, BAGE 153, 348 ff.).
78b) Der Kläger hat bzgl. des Feststellungsantrages zu Ziff. 1 ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, ob der von ihm noch Ende 2017 gestellte EVA-Antrag nach Ziffer I § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags „Lufthansa Rente Cockpit" in der Fassung vom 21.12.2017 die von ihm gewünschte Rechtsfolge, nämlich die inhaltliche Fortführung und Aufrechterhaltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, hat. Die Parteien streiten gerade darüber, ob der unstreitig erfolgte EVA-Antrag bereits zur Vereinbarung einer Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden geführt hat. Da die entsprechenden Übergangsfristen längst abgelaufen sind, hat der Kläger ein nachvollziehbares rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, auch im Hinblick darauf, ob er sich tatsächlich bereits bzgl. eines vorzeitigen Ausscheidens gegenüber der Beklagten gebunden hat und ob sein Arbeitsverhältnis damit tatsächlich vorzeitig endet und welche Tarifverträge insofern für die betriebliche Altersversorgung zur Anwendung gelangen.
79c) Der Kläger hat bzgl. des Feststellungsantrages zu Ziff. 2 ebenfalls ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, dass der für ihn bislang geltende TV ÜV 2000 vom 15./16.05.2000 nicht abgelöst wurde. Sein Klageantrag zielt auf die näheren Regelungen und die Verpflichtung der Beklagten, im Falle des Eintritts einer Bedingung eine betriebliche Altersversorgung (Übergangsversorgung) nach einem bestimmten Tarifvertrag zu gewähren, wobei die Parteien gerade darüber streiten, ob für den Kläger wegen seines EVA-Antrages im Jahre 2017 noch die Altregelungen gelten bzw. Anwendung finden. Die näheren Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung greifen zwar erst im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (für die Übergangsversorgung). Damit betreffen sie ein - mögliches - zukünftiges Rechtsverhältnis. Dass aber diese Bedingung noch nicht eingetreten ist, hindert die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nicht. Die tarifliche Übergangsversorgung dient der Schließung einer Versorgungslücke des Arbeitnehmers zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter (vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03, zu A der Gründe, juris). Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, den Eintritt der jeweiligen Bedingung abzuwarten. Er hat ein rechtliches Interesse daran, mögliche Versorgungslücken durch eigene Vorsorge zu schließen oder zu mindern (vgl. BAG, Urteil vom 16. August 2005 – 9 AZR 378/04, zu B I 2 der Gründe, juris). Voraussetzung für eine entsprechende Entscheidung ist die Kenntnis des ihm bereits jetzt für den Fall des Bedingungseintritts zustehenden Anspruchs. Deshalb musss er verbindlich klären lassen können, dass es jedenfalls in seinem Falle nicht zur Ablösung des TV ÜV 2000 vom 15./16.05.2000 – entgegen der Auffassung der Tarifvertragsparteien – gekommen ist bzw. ob sich für ihn die Rechtslage und damit die geltenden bzw. anwendbaren Tarifverträge und die inhaltlichen Strukturen der künftigen Übergangsversorgung bei der Beklagten geändert haben (vgl. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 4 AZR 684/12, Rn. 19 mwN, BAGE 153, 348 ff.).
80II. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, gem. Ziffer I § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags „Lufthansa Rente Cockpit" in der Fassung vom 21.12.2017 die in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag genannten Altregelungen für den Kläger inhaltlich unverändert fortzuführen und aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat mit dem Kläger bis zum 31.12.2017 keine Maßnahme zum vorzeitigen Ausscheiden iSv. § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b vereinbart.
811. Die vorstehenden Tarifverträge gelten im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG. Darüber finden sie gem. dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeregelung Anwendung.
822. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17, Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom 19. September 2007 – 4 AZR 670/06, Rn. 30, BAGE 124, 110 ff.; BAG, Urteil vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16, Rn. 19, juris). Auch Ausführungsbestimmungen, Protokollnotizen, Verhandlungsniederschriften, Rundschreiben oder Ähnliches sind bei der Auslegung heranzuziehen (vgl. BAG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 10 AZR 672/08, Rn. 35, juris).
833. Der Kläger hat unstreitig Ende 2017 einen EVA-Antrag bei der Beklagten gestellt und die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Weder § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b noch der einschlägigen Protokollnotiz I, Ziffer 24 zum MTV Nr. 5b lässt sich das von der Beklagten behauptete Formerfordernis, die Verwendung des internen EVA-Software-Tools, entnehmen, so dass der schriftliche Antrag des Klägers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Dem Kläger ist ebenfalls zuzugeben, dass § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b keine (ausdrückliche) Regelung enthält, wann ein EVA-Antrag frühestens gestellt werden kann. Aus § 19 Abs. 1 Satz 4 MTV Nr. 5b ergibt sich nur ein Datum, bis zu dem der Antrag spätestens gestellt werden muss. Die von der Beklagten bislang geschilderte Praxis, dass der EVA-Antrag stets in dem Jahr gestellt werden musste, bevor das Arbeitsverhältnis vorzeitig enden soll, lässt sich den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen nicht entnehmen. Der Wortsinn eines Gesetzes markiert zwar die Grenze der Auslegung. Der Richter darf aber bei der Anwendung von Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht am Wortsinn stehen bleiben, wenn der Sinn und Zweck des Gesetzes damit nicht zur Geltung kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 und 1 BvL 14/72, zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 35, 263 ff; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06, Rn. 55, BAGE 121, 212 ff; BAG, Beschluss vom 11. November 2009 – 7 ABR 26/08, Rn. 22, BAGE 132, 232 ff.). Selbst wenn die bisherige (tarifliche) Praxis eine andere gewesen sein sollte, hätte diese im Tarifvertrag keinen (ansatzweisen) Niederschlag gefunden, so dass es grdsl. nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger bereits im Jahre 2017 einen EVA-Antrag bzgl. des vorzeitigen Ausscheidens im Jahre 2034 gestellt hat. So wie der Kläger grdsl. auch bereits jetzt das Arbeitsverhältnis für einen erst in vielen Jahren liegenden Zeitpunkt kündigen könnte, auch wenn dies wegen unvorhersehbarer zukünftiger Entwicklung wenig sinnvoll erscheinen dürfte, kann er auch bereits im Jahre 2017 einen EVA-Antrag stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es allerdings nach den tariflichen Regelungen nicht allein auf den EVA-Antrag an. Zwar spricht § 19 Abs. 1 MTV Nr. 5b „nur“ davon, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig im Falle der Protokoll I, Ziffer 24 endet, was grdsl. dafür sprechen könnte, dass es allein auf den EVA-Antrag ankommen und die Beendigung des Arbeitsverhältnis zu dem im Antrag genannten Termin automatisch eintreten könnte. Aus der Protokollnotiz I, Ziff. 24 ergibt sich jedoch, dass die vorzeitige Beendigung – auf Antrag des Mitarbeiters – nur erfolgt, „sofern im Kalenderjahr des vorzeitigen Ausscheidens das durchschnittliche Ausscheidealter von 58 Lebensjahren nicht unterschritten wird“. Hieran wird nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang sowie nach Sinn und Zweck hinreichend deutlich, dass es nicht allein auf den EVA-Antrag ankommen kann. Vielmehr müssen die EVA-Anträge bei und von der Beklagten gesammelt werden, damit diese aufgrund der beabsichtigten Austrittsdaten ermitteln kann, dass das tariflich vorgesehene durchschnittliche Ausscheidealter in dem betroffenen Kalenderjahr nicht unterschritten wird. Dies spricht grdsl. dafür, den EVA-Antrag möglichst spät zu stellen, da die Beklagte bei einer – zu – frühen Antragstellung noch nicht abschließend sagen kann, ob die tarifliche Voraussetzung gegeben ist, da sie nicht weiß, ob und wann noch weitere EVA-Anträge für dasselbe Austrittsjahr wie beim Kläger gestellt werden. Hierfür muss sie den 31.08 des Vorjahres abwarten, im Falle des Klägers den 31.08.2033. Weder § 19 MTV Nr. 5b noch die Protokollnotiz I, Ziff. 24 legen im Einzelnen dar, was die Beklagte tun muss, aber wie gezeigt, kann es nicht allein auf den EVA-Antrag ankommen. Insofern spricht vieles dafür, dass die von der Beklagten dargelegte und behauptete bisherige Praxis, die durch die Protokollnotiz II zum TV Rente Cockpit vom 31.08.2018 von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestätigt wird, bzgl. der zeitlichen Handhabung der EVA-Anträge dem Erfordernis geschuldet war, dass die Beklagte, bevor EVA-Anträge stattgegeben werden kann, das durchschnittliche Ausscheidealter errechnen musste. Hinzu kommt, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 4 MTV Nr. 5b der EVA-Antrag auch noch, nachdem er gestellt wurde, bis zum 31.08. des Vorjahres jederzeit geändert werden konnte, dh. der Antragsteller war durch seinen Antrag noch gar nicht derart gebunden, wie der Kläger meint.
84Wenn die Tarifvertragsparteien in Ziffer I, § 2 Abs. 3 des TV Rente Cockpit nun auf das Stellen eines EVA-Antrages abstellen („zB. EVA-Antrag gestellt“) ist damit aber nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht gemeint, dass die zuvor dargestellte Voraussetzung der Protokollnotiz I, Ziff. 24, nämlich das Nicht-Unterschreiten des tariflichen durchschnittlichen Ausscheidealters in dem betreffenden Kalenderjahr hinfällig würde. Dieses Erfordernis wird an keiner Stelle angetastet, geschweige denn aufgehoben. Da weder der Kläger noch die Beklagte derzeit verbindlich eine Aussage darüber treffen können, ob diese tarifliche Voraussetzung gegeben, ist noch kein wirksamer EVA-Antrag iSv. § 19 Abs.1 MTV Nr. 5b gestellt. Da auch unstreitig keine sonstige Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurde, liegen die Voraussetzungen nach Ziffer I, § 2 Abs. 3 TV Rente Cockpit beim Kläger nicht vor.
854. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, dass es gem. § 19 MTV Nr. 5b iVm. Protokollnotiz I, Ziff. 24 allein auf das Stellen eines EVA-Antrages ankäme, so dass er mit seinem EVA-Antrag von Ende 2017 grdsl. nach Ziffer I, § 2 Abs. 3 TV Rente Cockpit eine Vereinbarung mit der Beklagten über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen hätte, ohne dass die Beklagte allerdings eine Handlung vorgenommen hätte, wäre der Anspruch des Klägers durch die Protokollnotiz II vom 31.08.2018 zum TV Rente Cockpit – nachträglich – ausgeschlossen, da sein EVA-Antrag nicht auf ein Ausscheiden im Jahre 2018, sondern erst auf ein späteres Austrittsdatum gerichtet ist.
86a) Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich auch auf das dem Arbeitsverhältnis anschließende Ruhestandsverhältnis. Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie. Das Tarifvertragsgesetz füllt den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen lediglich aus. Dessen durch die Verfassungsordnung vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren. Wie sich aus der Formulierung „jedermann“ in Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist die Tarifautonomie allerdings hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereiches nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus. Soweit § 1 Abs. 1 TVG Normen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ermöglicht, betrifft dies deshalb auch solche auf das Arbeitsverhältnis bezogene Rechtsnormen, die erst nach dessen Ende wirken oder wirksam werden. Dazu gehören auch Normen, die die betriebliche Altersversorgung regeln. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 1 BetrAVG (§ 17 Abs. 3 BetrAVG aF) grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, etwa den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von §§ 2, 2a Abs. 1, §§ 3 und 4 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 BetrAVG und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05, Rn. 40, BAGE 118, 326 ff.). Für die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien behandelt der Gesetzgeber das betriebsrentenrechtliche Versorgungsverhältnis daher wie ein Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil vom 20. September 2016 – 3 AZR 273/15, Rn. 23 f. mwN, juris).
87b) Die einschränkende und nachträglich verschlechternde Regelung in der Protokollnotiz ist insofern rechtlich nicht zu beanstanden.
88aa) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge – auch die Protokollnotiz ist als Tarifvertrag anzusehen – zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG, Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 382/10, Rn. 42, juris; BAG, Urteil vom 20. März 2002 - 10 AZR 501/01, zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377 ff.). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG, Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 382/10, Rn. 42, juris; BAG, Urteil vom 21. August 2007 – 3 AZR 102/06, Rn. 31 ff., BAGE 124, 1; siehe jüngst: BAG, Urteil vom 31. Juli 2018 – 3 AZR 731/16, Rn. 38, juris).
89bb) Das vom 3. Senat des BAG zur materiellen Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema (vgl. dazu erstmals BAG, Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83, BAGE 49, 57 ff.) ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht übertragbar. Die eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Ablösungsregelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht bei der inhaltlichen Gestaltung dieser Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu. Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (siehe jüngst: BAG, Urteil vom 31. Juli 2018 – 3 AZR 731/16, Rn. 39 mwN, juris).
90cc) Allerdings sind die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden- Verschlechternde ablösende Tarifregelungen wirken typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer ein. Damit entfalten sie regelmäßig unechte Rückwirkung (zum Begriff vgl. BAG, Urteil vom 27. März 2014 - 6 AZR 204/12, Rn. 46, BAGE 147, 373 ff.). Führt die tarifliche Regelung zu einem Eingriff in Versorgungsrechte – oder gar in laufende Betriebsrenten –, bedürfen die Tarifvertragsparteien daher für die verschlechternde Ablösung besonderer, den Eingriff legitimierender Gründe. Wie gewichtig diese sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 3 AZR 327/00, zu 2 b aa der Gründe, juris). Bei tariflichen Regelungen, die für die betroffenen Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger nur zu geringfügigen Nachteilen führen, reichen jedoch sachliche Gründe aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2016 – 3 AZR 273/15, Rn. 34 f. mwN, juris).
91dd) Hieran gemessen handelt es sich – sofern die Protokollnotiz II zum TV Rente Cockpit in einen gestellten EVA-Antrag und damit in eine Vereinbarung über eine vorzeitige Beendigung rückwirkend eingreifen sollte – um einen geringfügigen Eingriff in eine bestehende Versorgungsanwartschaft. Zunächst haben die Tarifvertragsparteien nur die bestehende, sich jedoch aus dem Wortlaut der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften ergebende Praxis bzw. tatsächliche Handhabung der EVA-Anträge kodifiziert, wonach sich ein EVA-Antrag nur auf das Folgejahr beziehen kann, ohne dass der Kläger dieser Tarifpraxis entgegen getreten wäre. Die Verdeutlichung des Willens der Tarifvertragsparteien durch eine „neue“ Regelung, ist als sachlicher Grund zur Vermeidung von Irritationen anzuerkennen. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass es bei seinem gestellten Antrag bleiben muss, konnte der Kläger anhand der bisherigen Praxis der Beklagten nicht darlegen, zumal die Tarifvertragsparteien ausdrücklich dargelegt haben, dass sie gar nicht rückwirkend eingreifen sondern lediglich klarstellen wollen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht eingestellt, sondern nur eingeschränkt haben, selbst wenn der effektive Einschnitt der Höhe nach betragsmäßig nach den Behauptungen des Klägers bei rund einem Drittel liegt. Der Kläger hat zudem noch rund zwei Jahrzehnte Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen, so dass seine (vermeintliche) Disposition über sein vorzeitiges Ausscheiden mittels des EVA-Antrages von Ende des Jahres 2017 nicht schützenswert ist. Auch hat er hinreichend Zeit, eine für ihn sich abzeichnende Versorgungslücke durch individuelle Vorsorge zu schließen.
92III. Der Klageantrag zu Ziff. 2 ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass für den Kläger der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15/16.05.2000 in seiner aktuell geltenden Fassung einschließlich aller weiteren Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge und Nebenabreden sowie Vereinbarungen nicht mit Wirkung zum 01.01.2017 abgelöst worden ist, sondern weiterhin gilt.
931. Zwar galt für den Kläger bislang kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TVÜV 2000. Dieser Tarifvertrag wurde jedoch, was die Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben, durch den TV ÜV neu mit Wirkung ab dem 01.01.2014 abgelöst. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge – auch die Protokollnotiz ist als Tarifvertrag anzusehen – zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG, Urteil vom 18. September 2012 - 3 AZR 382/10, Rn. 42, juris; BAG, Urteil vom 20. März 2002 - 10 AZR 501/01, zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377 ff.).
942. Die Ausnahmeregelung im TV ÜV neu, wonach es unter bestimmten Voraussetzungen bei der Geltung des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15./16.05.2000 verbleibt, greift vorliegend nicht ein, denn die Beklagte hat mit dem Kläger bis zum 31.12.2017 noch keine Maßnahme zum vorzeitigen Aus-scheiden (z.B. EVA Antrag gestellt) vereinbart. Hinsichtlich der Auslegung dieser Tarifvorschrift wird – allein schon wegen des tariflichen Zusammenhangs zwischen der Übergangsversorgung und der eigentlichen Altersversorgung – auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Hiernach reicht allein der EVA-Antrag des Klägers von Ende des Jahres 2017 nicht aus, verbindlich ein vorzeitiges Ausscheiden im Jahre 2034 herbei zu führen.
953. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, dass es allein auf das Stellen eines EVA-Antrages ankäme, so dass er mit seinem EVA-Antrag von Ende 2017 grdsl. nach den einleitenden Vorschriften des TV ÜV neu eine Vereinbarung mit der Beklagten über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen hätte, ohne dass die Beklagte allerdings eine Handlung vorgenommen hätte, wäre der Anspruch des Klägers durch die Protokollnotiz II vom 31.08.2018 zum TV ÜV neu – nachträglich – ausgeschlossen, da sein EVA-Antrag nicht auf ein Ausscheiden im Jahre 2018, sondern erst auf ein späteres Austrittsdatum gerichtet ist. Ein derart rückwirkender Eingriff durch die Tarifvertragsparteien ist jedoch zulässig, da es sich lediglich um eine unechte Rückwirkung handelt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Diese tarifliche unechte Rückwirkung in das Versorgungsanwartschaftsrecht ist nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen wegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt (vgl. BAG, Urteil vom 20. September 2016 – 3 AZR 273/15, Rn. 34 f. mwN, juris). Es handelte sich lediglich um einen geringfügigen Eingriff, da der Kläger noch rund zwei Jahrzehnte Zeit hat, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen, zumal die Tarifvertragsparteien ohnehin bzgl. der EVA-Anträge nur das kodifiziert haben, was bislang die Praxis bzw. die tatsächliche Handhabung gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nicht gezwungen wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, zumal es ohnehin grdsl. keiner Übergangsversorgung mehr für Flugzeugführer bedarf. Seitdem die früheren (starren) manteltarifvertraglichen Altersgrenzenregelungen, wonach die Arbeitsverträge von Flugzeugführern spätestens im Alter von 60 Jahren und damit vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters geendet haben, von der Rechtsprechung als altersdiskriminiert erkannt wurden, bedarf es grdsl. keiner Übergangsversorgung mehr. Wenn dann die Tarifvertragsparteien dennoch die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung – weiterhin – vorsehen und die hierfür eine freiwillige Übergangsversorgung – weiterhin – gewähren, deren Leistungen um rund ein Drittel gegenüber dem früheren Rechtszustand gemindert werden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger noch rund 20 Jahre Zeit hat, sich auf die veränderte Rechtslage und die Höhe seiner Übergangsversorgung einzustellen. Auch kann er eine von ihm wahrgenommene Versorgungslücke ohne Weiteres noch durch individuelle Vorsorge selber schließen.
96IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, da er unterlegen ist, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO.
97V. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 3, 9 ZPO. Der Gesamtwert iHv. 54.600,- Euro ergibt sich aus dem dreieinhalbfachen Jahresbezug der streitigen monatlichen behaupteten Betriebsrentenkürzung iHv. rund 1.300,-.
98VI. Die Berufung ist vorliegend gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b.) ArbGG ausdrücklich zuzulassen, da es um die Auslegung von Tarifverträgen geht, deren jeweiliger Geltungsbereich sich über den Bezirk des erkennenden Gerichts erstreckt. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung wegen des Wert des Streitgegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.
99VII. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
100Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
101Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Landesarbeitsgericht Köln
103Blumenthalstraße 33
10450670 Köln
105Fax: 0221 7740-356
106eingegangen sein.
107Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
108Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
109Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
110- 111
1. Rechtsanwälte,
- 112
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 113
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
115* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 19 Abs. 1 und 2 MTV 2x (nicht zugeordnet)
- TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen 2x
- § 19 des jeweils geltenden MTV 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 S. 4 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 TV 3x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 MTV 6x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
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- § 19 MTV 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 des TV 1x (nicht zugeordnet)
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- TVG § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags 1x
- BetrAVG § 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel 1x
- BetrAVG § 17 Persönlicher Geltungsbereich 1x
- BetrAVG § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft 1x
- BetrAVG § 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs 1x
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
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- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)