Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 251/25
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, Entgeltdifferenz in Höhe von 760,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 an den Kläger zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94%.
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Der Streitwert beträgt 13.449,75 €.
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Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2b ArbGG) statthaft ist, wird sie ausschließlich für den Kläger zugelassen, ansonsten nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Vergütung, Gewährung von Urlaubsgeld und einer Jahressonderzahlung sowie einer Inflationsausgleichsprämie.
3Der Kläger ist bei der Beklagten, bzw. der Rechtsvorgängerin seit 1988 in Vollzeit als Abteilungsleiter tätig. Er ist in die Gehaltsgruppe IV des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in NRW eingruppiert.
4Die Beklagte ist kein tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Sie ist lediglich OT-Mitglied der verschiedenen regionalen Arbeitgeberverbände des Einzelhandels.
5Die Parteien schlossen am 15.01.1991 einen Arbeitsvertrag, der in Ziffer 10 folgende Regelung enthielt:
6„Im übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW in ihrer jeweiligen Fassung.“
7Am 0 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, weil der Kläger in die Filiale N, H.-straße, wechselte. Der Vertrag ist analog zum Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1991 gestaltet und wurde u.a. im Hinblick auf den Arbeitsort und die deswegen anwendbaren Tarifverträge individualisiert. In Ziffer 12 heißt es:
8„Im übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in Bayern in ihrer jeweiligen Fassung.“
9Im Jahr 1998 wechselte der Kläger in die Filiale H in Nordrhein-Westfalen. Die Parteien schlossen erneut einen Arbeitsvertrag. Ziffer 13 des Arbeitsvertrags lautete analog zu den vorangegangenen Arbeitsverträgen, individualisiert auf das Tarifgebiet der Filiale H:
10„Im übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW in ihrer jeweiligen Fassung.“
11Im Jahr 2000 wechselte der Kläger in die Filiale N. Am 27.09.2000 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der in Ziffer 10 wieder eine Bezugnahme auf Urlaub gemäß „Tarifvertrag“ enthielt und in Ziffer 15 wie folgt lautete:
12„Im Übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der O. AG Aktiengesellschaft, sowie die Betriebsvereinbarungen der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung.“
13Im Jahr 2002 wechselte die Zuständigkeit des Klägers in der Filiale. Die Parteien schlossen den als Anlage vom Kläger vorgelegten aktuell geltenden Arbeitsvertrag vom 02.04.2002, der ebenfalls in Ziffer 10 eine Bezugnahme auf Urlaub gemäß Tarifvertrag und in Ziffer 15 eine wie im vorangegangenen Tarifvertrag gleichlautende Bezugnahme auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthielt:
14„Im Übrigen gelten die Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der O. AG Aktiengesellschaft, sowie die Betriebsvereinbarungen der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung.“
15In Ziffer 1 des aktuellen Arbeitsvertrages der Parteien ist im Hinblick auf die Vergütung geregelt:
16„Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung von 3.900 € brutto für 163 Stunden/monatlich = der tariflichen Monatsarbeitszeit.
17Im vorstehendem Betrag sind enthalten:
18nach Tarifgruppe B IV - € brutto.“
19Im Jahr 2013 wechselte die O. AG aus der Tarifbindung in die OT-Mitgliedschaft der Einzelhandelsverbände.
20Anlässlich der Verschmelzung der O. GmbH und der C. GmbH zum 01.07.2020 schlossen diese mit der zuständigen Fachgewerkschaft, der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, am 20.12.2019 den Integrations- und Überleitungstarifvertrag L. (im Folgenden: ITV). Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
21„Präambel
22Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dazu beitragen zu wollen, die Zukunft der Betriebe mitsamt aller Arbeitsplätze in den tarifschließenden Unternehmen zu sichern, sowie Strukturen zu schaffen, die die Unternehmen zukunfts- und wettbewerbsfähig machen, alle Arbeitsplätze sichern und gute Arbeitsbedingungen zu bieten.
23Dazu gehört die vollständige Rückkehr in die Tarifbindung und deren dauerhafte Beibehaltung sowohl für die Laufzeit der Ausnahme von den Flächentarifverträgen wie auch darüber hinaus, um den Beschäftigten und Auszubildenden im laufenden Restrukturierungsprozess möglichst viel Sicherheit und eine Zukunftsperspektive zu bieten.
24Mit Zeitablauf der Ausnahmen von den Flächentarifverträgen werden durch die und in den tarifschließenden Unternehmen alle gültigen Tarifverträge des Einzelhandels wieder uneingeschränkt an in ihrem dann jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen (auch ersetzenden) Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus angewendet.
25Die tarifschließenden Unternehmen C. GmbH und O. GmbH werden im Januar 2020 zur L. GmbH verschmolzen.
26(…)
272. Anerkennung Flächentarifverträge EH
28Von den tarifschließenden Unternehmen werden im Rahmen dieses Tarifvertrages ab 01.01.2020 alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels abgeschlossen wurden.
29Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge für den deutschen Einzelhandel, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages von ver.di mit regionalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Sofern neue Tarifverträge (mit Ausnahme der jeweiligen Entgelttarifverträge) zu finanziellen Auswirkungen führen, treten diese erst nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft.
303. Abweichungen von der Fläche
31In diesem Tarifvertrag wird das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt.
324. Einheitliches Entgeltniveau M. ab dem 01.01.2020 und Weitergabe der Fläche
33Das monatliche Tarifentgelt der unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten wird ab dem 01.01.2020 (Stichtag) auf das derzeitige C.-Niveau angeglichen. Das bedeutet, dass das monatliche Tarifentgelt der L.-Beschäftigten ab dem Stichtag bei 97% des Flächentarifvertrages liegt. Die Tarifentgelte belaufen sich während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages auf mindestens 97% des monatlichen Tarifentgeltes aus den regionalen Flächentarifverträgen, sofern sich nicht aus den Regelungen dieses Tarifvertrages etwas Abweichendes ergibt.
34(…)
359. Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen
36Für die Jahre 2020 bis 2024 wird die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigte von L. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt (s.o.). Ab dem 01.01.2025 entstehen die Ansprüche nach den jeweils geltenden Flächentarifverträgen wieder in voller Höhe.
37(…)
3811. Insolvenz
39Für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020. Damit entsteht zugleich ein Anspruch auf ungekürzte Nachgewährung aller im Zeitraum von 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter Tarifentgelte einschließlich tariflicher Sonderzahlungen, der sofort fällig ist.
40(…)
4123. Notfallregelung
42In Falle einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage können die tarifschließenden Unternehmen den Tarifvertrag mit außerordentlicher Wirkung kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage ist gegenüber ver.di
43vom Unternehmen vor Ausspruch der Kündigung durch einen externen Wirtschaftssachverständigen zu bestätigen, dessen Gutachten sich an den Standards IDW S6 / S 11 orientiert.
44Mit Ausspruch der Kündigung entsteht für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt.
45(…)“
46Wegen des weiteren Inhaltes des ITV wird auf Blatt 66 - 76 der Gerichtsakte Bezug genommen.
47Am 01.04.2020 stellte die L. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens.
48Die Tarifvertragsparteien stritten im Folgenden über die Auswirkungen der Insolvenzantragstellung auf die Regelung in Ziff. 11 des ITV.
49Sie schlossen sodann im Juni 2020 einen Sozialtarifvertrag und Nachtrag zum Integrations- und Überleitungstarifvertrag L. vom 20.12.2019 - Ergänzungstarifvertrag zu den Tarifverträgen des Einzelhandels - (im Folgenden Sozialtarifvertrag). Dieser hatte unter anderem folgende Regelung:
50„I. Nachtrag zum ITV
511. Die Parteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO die Beendigung der Nr. 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, voraussichtlich ab 01.07.2020, vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Unabhängig davon halten die Unterzeichner ihre jeweilige Rechtsansicht zur Auslegung von Ziff. 11 ITV aufrecht.“
52Wegen des weiteren Inhaltes des Sozialtarifvertrages wird auf Blatt 78 - 83 der
53Gerichtsakte Bezug genommen.
54Die L. GmbH zahlte an die Beschäftigten rückwirkend die ungekürzte Vergütung.
55Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2020 eröffnet.
56Unter dem 07.10.2022 kündigte die L. GmbH den ITV unter Bezugnahme auf die dortige Notfallregelung aus Ziff. 23 mit außerordentlicher Wirkung unter Darlegung einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage.
57Am 31.10.2022 stelle die L. GmbH erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Durchführung des Schutzschirmverfahrens.
58Im Dezember 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag L. vom 20.12.2019. Dieser hat unter anderem folgenden Inhalt:
59„II. Dissens
60Hinsichtlich der Auslegung des ITV und der Rechtsfolgen der Kündigung des ITV in Bezug auf die Stellung des Insolvenzantrages bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen.
61Nach Auffassung von ver.di schuldet GKK nach Stellung des Insolvenzantrages - rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des SozTV und bis auf weiteres - die ungekürzte Vergütung nach den regionalen Flächentarifverträgen. Nach Auffassung von GKK bleibt es sowohl zeitlich rückwirkend als auch für die Zukunft bei der abgesenkten Vergütung gemäß ITV.
62III. Regelung
63Vor diesem Hintergrund verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur Beilegung des unter II. beschriebenen Dissens unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf folgende Regelung:
641. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 ab diesem Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich 01.02.2023) Ziffer 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass in diesem Zeitraum die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Dazu gehören auch 3/12 des Urlaubsgelds (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023) sowie 3/12 der tariflichen Sonderzuwendung (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023). Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vorstehende, bis zum 31.01.2023 befristete und den ITV lediglich ergänzende Regelung keine Nachwirkung entfaltet und somit die Nachwirkung des ITV nicht berührt wird.
65(…)“
66Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf Blatt 84 - 85 der Gerichtsakte Bezug genommen.
67Die Tarifvertragsparteien schlossen im Dezember 2022 zudem eine „Klarstellende Vereinbarung zu Ziff. 14 VI Integrations-Überleitungstarifvertrag L. vom 20.12.2019". Bezüglich des Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf Blatt 86 - 87 der Gerichtsakte Bezug genommen.
68Am 01.02.2023 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Insolvenzverfahren wurde mit Wirkung zum 25.05.2023 aufgehoben.
69Am 09.01.2024 stellte die L. GmbH erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2024 eröffnet und ist mit Wirkung zum 31.07.2024 aufgehoben worden.
70Aufgrund der Regelungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist die L. GmbH rechtsformwechselnd in die Beklagte umgewandelt worden.
71Die Beklagte zahlte an den Kläger nach dem 31.01.2023 die abgesenkte Flächenvergütung.
72Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung der ungekürzten Flächenvergütung ab April 2024 bis Januar 2025 und somit die Vergütungsdifferenz zu der von der Beklagten gezahlten abgesenkten Flächenvergütung, sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes, einer Jahressonderzahlung und einer Inflationsausgleichsprämie.
73Die monatliche Differenz zwischen der abgesenkten Flächenvergütung und der aktuellen Flächenvergütung beträgt für die Lohngruppe, in die der Kläger eingruppiert ist, für April 2024 500,00 EUR brutto und ab Mai 2024 unter Berücksichtigung einer Tariflohnerhöhung 760,00 EUR brutto.
74Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Vergütung ab April 2024. Ziff. 23 Abs. 2 ITV sei dahingehend auszulegen, dass der Tarifvertrag nach der Kündigung in seiner Rechtsgesamtheit zu sehen sei. Mit Kündigung wirke der Tarifvertrag nach. Bereits mit Stellung des Insolvenzantrages am 31.10.2022 habe der Anwendungsfall für Ziff. 11 ITV vorgelegen. Diese Norm greife in Nachwirkung oder bei unmittelbarer Wirkung des ITV. Sie begrenze die Absenkungsbefugnis. Diese ende durch die Kündigung des ITV. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Vergütung nach dem anzuwendenden Flächentarifvertrag geschuldet. Zudem habe er einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 50% seines Bruttolohnes in Höhe von 1.491,00 EUR brutto, einer Jahressonderzahlung in Höhe von 62,5 % seiner Bruttovergütung mithin 3618,75 € und einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 EUR.
75Der Klägerin meint zudem, der Zahlungsanspruch ergebe sich auch unmittelbar aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Parteien hätten in Ziffer 15 eine dynamische Verweisung in die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen vereinbart, die den Zahlungsanspruch des Klägers als unmittelbare weitere Anspruchsgrundlage stütze.
76Der Kläger beantragt,
77die Beklagte wird verurteilt, Entgeltdifferenz in Höhe von 8132,25 € brutto sowie weiterer 1000 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4690 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 1951,25 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 1491 € brutto seit dem 01.07.2024, aus 1000 € netto seit dem 01.09.2024 an den Kläger zu zahlen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Klage abzuweisen.
80Sie ist der Auffassung, dem Kläger stünden die gelten gemachten Ansprüche nicht zu. Nach der Kündigung des ITV habe der Kläger nur Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in der am 07.10.2022 gemäß ITV bestehenden Vergütung. Dies sei die abgesenkte Flächenvergütung. Die Rechtsauffassung des Klägers widerspreche zudem dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Ziff. 23 ITV. Soweit der Kläger ab Mai 2024 die Vergütungsdifferenz unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Tariflohnerhöhung geltend macht, stünde dem die Kündigung des ITV und die hierdurch eintretende Nachwirkung entgegen. Die Nachwirkung habe zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Regelungen statisch fortwirken würden. Bei Anerkennungstarifverträgen habe dies zur Folge, dass spätere Änderungen des anerkannten Tarifvertrages keine Auswirkungen mehr hätten.
81Die Beklagte stimme der Klageerweiterung ausdrücklich nicht zu. Sie wäre auch nicht sachdienlich.
82Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.08.2025 ist die Beklagte der Ansicht, dem reinen Wortlaut nach und bei isolierter Betrachtung könne die Nennung der „Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW“ im ersten Teil von Ziffer 15 des Arbeitsvertrags als dynamische Bezugnahme auf die Flächentarifverträge des Einzelhandels in NRW zu verstehen sein. Tatsächlich sei Ziffer 15 jedoch als eine Bezugnahme auf die jeweils für das Unternehmen maßgeblichen kollektivrechtlichen Vereinbarungen - Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen - zu verstehen. Als solche Bezugnahme auf die für das Unternehmen kollektivrechtlich maßgeblichen Regelungswerke hätten die Parteien den Vertrag seit jeher übereinstimmend verstanden. Dieser übereinstimmende Wille der Parteien sei für die Parteien verbindlich. Dass der reine Wortlaut auch eine andere Interpretation zulassen würde, sei nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB unerheblich („falsa demonstratio non nocet“).
83Die nachfolgenden Erhöhungen der Flächentarifverträge hätten für die O. AG nicht gegolten und seien auch nicht an die Arbeitnehmer weitergegeben worden. Auch der Kläger habe weiterhin die Vergütung erhalten, die er vor dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft erhalten habe. Der Kläger habe seit 2013 keine Einwände dagegen erhoben, dass er eine abgesenkte Vergütung erhalte und auch keine höhere Vergütung unter Berufung auf eine arbeitsvertragliche Bezugnahme verlangt.
84Bis zum 15.07.2025 habe er zwar die höhere Flächenvergütung aber ausschließlich aufgrund seines Verständnisses der tariflichen Regelungen, nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung begehrt.
85Der Kläger habe also von Beginn an und während des gesamten Arbeitsverhältnisses das Verständnis gehabt, dass die Nennung der Tarifverträge in seinen Arbeitsverträgen jeweils nur auf die kollektivrechtliche Lage hinweise, also die Geltung der Tarifverträge im jeweiligen Tarifgebiet - NRW, Bayern, dann wieder NRW - und dann die Geltung der Firmentarifverträge - Zukunftstarifvertrag und später ITV. Ein anderes Verständnis, nämlich dahingehend, dass der Kläger mit der O. AG die Vereinbarung getroffen habe, dass ihm unabhängig von den tarifrechtlich im Unternehmen geltenden Tarifverträgen ein Anspruch auf die Flächentarifvergütung des Einzelhandels NRW zustehe, habe der Kläger nie gehabt. Dieses Verständnis der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung decke sich mit dem Verständnis der Beklagten (ursprünglich O. AG), die dem Kläger nämlich immer genau die Vergütung gezahlt habe, die aus ihrer Verbandsmitgliedschaft (bis 2013), ihrer ehemaligen Verbandsmitgliedschaft (ab 2013) und den geschlossenen Firmentarifverträgen (ab 2016, dann ab 2020) folge. Dass seiner Prozessbevollmächtigten am Tag vor der mündlichen Verhandlung erstmalig die Idee gekommen sei, die arbeitsvertragliche Regelung lasse sich dem reinen Wortlaut nach auch anders verstehen, sei irrelevant. Für die vertraglichen Bindungen zwischen zwei Vertragspartnern sei das maßgeblich, was sie übereinstimmend gewollt hätten. Das ergebe sich vorliegend aus der übereinstimmenden Handhabung über mehr als zehn Jahre, die vom Kläger nie anders gesehen worden sei, nämlich einer Vergütung nach den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen.
86Die Verträge wären so gestaltet, dass sie erkennbar unternehmenseinheitlich gelten sollten. Eine Individualisierung habe insbesondere in Bezug auf den Arbeitsort und damit korrespondierend in Bezug auf das Tarifgebiet stattgefunden. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes sei der Arbeitsvertrag aktualisiert worden und in diesem Zuge auch das Tarifgebiet. Dies zeige deutlich, dass jeweils die tarifrechtliche Lage habe nachvollzogen werden sollen. Auch, dass in den letzten Arbeitsverträgen nicht nur auf die Tarifverträge, sondern auf die Gesamtbetriebsvereinbarungen und die Betriebsvereinbarungen Bezug genommen werde, zeige, dass es hier lediglich um einen Hinweis und eine Bezugnahme gehen sollte auf das, was kollektivrechtlich gelte.
87Jedenfalls habe der Kläger sein Recht, sich auf dieses von ihm selbst bislang nie geltend gemachte Verständnis zu berufen, verwirkt. Der Kläger habe seit mehr als zehn Jahren sein Recht nicht geltend gemacht, sondern die Beklagte in dem Glauben belassen, dass ihr Verständnis - dass die tarifliche Vergütung nach dem Zukunftstarifvertrag und dem ITV zu zahlen sei - zutreffend sei.
88Jedenfalls greife dann für sämtliche Zahlungsansprüche bis Januar 2025 die Ausschlussfrist in Ziffer 24 Abs. 1 c) des Manteltarifvertrags. Danach verfielen alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche sechs Monate nach Fälligkeit. Eine Geltendmachung der behaupteten vertraglichen Ansprüche des Klägers sei nicht ersichtlich. Sie seien daher am 15.07.2025, dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung, bereits verfallen.
89Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
90E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
91I.
92Die zulässige Klage ist nur teilweise unbegründet.
931. Der Kläger hat mit seinem Hauptantrag gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 8.132,25 € brutto sowie weiterer 1.000 € netto aus dem ITV.
94a) Das Arbeitsgericht Dortmund hat in einem Parallelverfahren folgende Ausführungen gemacht (Urteil vom 25.06.2025 - 9 Ca 699/25):
95„ I.
96Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.140,00 EUR brutto gegen die Beklagte. Die Beklagte schuldet für die Monate April 2024 bis Januar 2025 keine weitere Vergütung. Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet.
971.
98Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Kläger stützt diesen geltend gemachten Anspruch vorliegend auf die Regelungen des ITV in Verbindung mit den von diesen in Bezug genommenen Flächentarifverträgen. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG, Urteil v. 09.07.2024 - 9 AZR 227/23).
99Danach macht der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich auf der Grundlage des ITV in Verbindung mit den regionalen Flächentarifverträgen geltend. Der Klageantrag, den der Kläger zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, zielt auf die Zahlung einer weiteren Vergütung für die Monate April 2024 bis Januar 2025 ab. Der Anspruch auf Zahlung einer solchen Vergütung ergibt sich grundsätzlich aus den Lohntarifverträgen des Einzelhandels. Die Geltung dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien leitet der Kläger aus dem ITV ab. Für den seinem Anspruch zugrundeliegenden regionalen Flächentarifvertrag stellt der Kläger auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 ab. Dies ergibt eine Auslegung seines Klagebegehrens. Der Kläger konnte den konkreten Tarifvertrag auf Nachfrage im Kammertermin zunächst nicht benennen. Allerdings sind die von ihm geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach in Bezug auf die unstreitig zu Grunde liegende Lohngruppe des Klägers ausschließlich in dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 zu finden. In diesem ist für die Lohngruppe III Lohnstaffel d) ab dem 01.10.2023 ab dem zweiten Tätigkeitsjahr eine Vergütung in Höhe von 3.411,00 EUR und ab dem 01.05.2024 eine Vergütung in Höhe von 3.571,00 EUR vorgesehen. Genau diese legt der Kläger seiner Berechnung zu Grunde.
1002.
101Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024.
102a)
103Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
104b)
105Der Anspruch ergibt sich, soweit der Kläger die volle Flächenvergütung geltend macht, nicht aus Ziff. 2 ITV in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 21.05.2024. Danach hat die L. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Vergütung nach dem jeweiligen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die L. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
106(1)
107Die L. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt.
108Tarifverträge können grundsätzlich auch durch außerordentliche Kündigungen beendet werden. Eine solche kommt in Betracht, wenn einer Tarifvertragspartei das Festhalten am Tarifvertrag nicht länger zugemutet werden kann, etwa wenn der andere Teil eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Darüber hinaus können die Tarifvertragsparteien selbst bei Eintritt bestimmter Umstände eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung vorsehen.
109Letzteres ist hier der Fall. Nach Ziff. 23 Abs. 1 des ITV können die tarifschließenden Unternehmen den Tarifvertrag im Falle einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage mit außerordentlicher Wirkung kündigen, wobei das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage gegenüber ver.di vom Unternehmen vor Ausspruch der Kündigung durch einen externen Wirtschaftssachverständigen zu bestätigen ist, dessen Gutachten sich an den Standards IDW S6 / S 11 zu orientieren hat.
110Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die L. GmbH kündigte den Tarifvertrag unter Bezugnahme auf eben diese existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht erhoben. Solche sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Der Tarifvertrag ist somit durch die Kündigung abgelaufen.
111(2)
112Nach § 4 Abs. 5 TVG geltend die Rechtsnormen des Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese von dem Gesetz angeordnete Nachwirkung verhindert, dass die Tarifnormen nach ihrem Ablauf jede Wirkung für das dem Tarifvertrag unterliegende Arbeitsverhältnis verlieren. Diese Folge würde ohne § 4 Abs. 5 TVG eintreten, da die Tarifvertragsnormen unmittelbar und zwingend von außen wie Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis gestalten und daher nach der Beendigung des Tarifvertrages keine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis mehr entfalten. Dieses unerwünschte Ergebnis wird durch die gesetzliche Anordnung der Nachwirkung unterbunden. Danach gelten die Tarifnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrages bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. Das entspricht dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, der zwar eine vertragliche Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrages die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst, wenn die in Bezug genommene Tarifnormen geändert werden (BAG, Urteil v. 22.03.2017 - 4 AZR 462/16).
113(3)
114Der ITV verweist auf die regionalen Tarifverträge des Einzelhandels und hinsichtlich der Vergütung insbesondere auf das Tarifentgelt nach den Lohntarifverträgen. Die Kündigung des ITV erfolgte am 07.10.2022. Nach den oben dargestellten Grundsätzen bedeutet dies, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages bestanden haben. Einen Anspruch aus dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 kann der Kläger damit nicht geltend machen, da dieser nach Eintritt der Nachwirkung in Kraft getreten ist und damit von der Nachwirkung des ITV nicht erfasst ist.
1153.
116Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Flächenvergütung aus § 2 ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 08.10.2021, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Nachwirkung einschlägig war.
117a)
118Das Gericht ist zunächst nach § 308 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Kläger ein Weniger zuzuerkennen, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich nicht um „Weniger", „Weniger“, sondern um etwas Anderes handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrages zu ermitteln (BAG, Urteil v. 26.03.2013 - 1 AZR 813/11). Hier liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Der Kläger begehrt die Zahlung der vollen Flächenvergütung nach den durch den ITV in Bezug genommenen regionalen Flächentarifverträgen. Der Inhalt eines normativ geltenden Tarifvertrages ist nach § 293 ZPO durch die Gerichte für Arbeitssachen zu ermitteln. Die Bestimmung des Inhaltes des ITV, der kraft beiderseitiger Tarifbindung normative Wirkung entfaltet, ist damit ein rechtlicher Aspekt, den die Gerichte zu prüfen haben und der an sich noch nicht einmal von den Parteien vorzutragen ist. Es handelt sich um eine reine Rechtsanwendung. Es kam daher nicht darauf an, dass sich der Kläger ausdrücklich auch auf den Anspruch aus dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 08.10.2021 beruft.
119b)
120Der Anspruch steht dem Kläger indes nicht zu.
121Dem Kläger steht nach den Regelungen des ITV vielmehr nur ein Anspruch auf Zahlung der abgesenkten Flächenvergütung in Höhe von 97% des Tarifentgeltes nach dem geltenden Flächentarifvertrag zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Der grundsätzlich nach Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 08.10.2021 bestehende Anspruch erfährt durch die weiteren Regelungen des ITV Einschränkungen, die hier zum Tragen kommen.
122(1)
123Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV entsteht nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt.
124(a)
125Die L. GmbH hat den Tarifvertrag unter 07.10.2022 wirksam gekündigt. Auf die Ausführungen unter I.1.b)(2) wird Bezug genommen.
126(b)
127Zum Zeitpunkt der Kündigung des Tarifvertrages war die abgesenkte Flächenvergütung an den Kläger zu zahlen.
128(i)
129Ab dem 01.01.2020 bestand zunächst ein Anspruch auf Zahlung der aktuellen Flächentarifvergütung in voller Höhe. Zwar war zunächst nach Ziff. 4 des ITV die abgesenkte Flächenvergütung zu zahlen. Danach lag das monatliche Tarifentgelt der L. Beschäftigten ab dem Stichtag bei 97% des Flächentarifvertrages. Allerdings ist diese Regelung rückwirkend zum 01.01.2020 entfallen.
130Nach Ziff. 11 des ITV entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020 für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen. Dies war hier der Fall. Die L. GmbH hat am 01.04.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Rechtfolge haben die Tarifvertragsparteien zudem in I. 1 S. 1 des Sozialtarifvertrages festgehalten.
131(ii)
132Ab dem 01.07.2020 bestand der Vergütungsanspruch sodann wieder lediglich in Höhe der abgesenkten Flächentarifvergütung. Nach I.1. 1.1. S. 2 des Sozialtarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Das Insolvenzverfahren ist am 01.07.2020 eröffnet worden. Aufgrund der Vereinbarung galt damit nach Ziff. 4 des ITV die abgesenkte Flächenvergütung.
133(iii)
134Die L. GmbH hat sodann am 07.10.2022 den Tarifvertrag gekündigt. Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch lediglich auf Zahlung der abgesenkten Flächenvergütung bestand.
135(c)
136Nach Ziff. 23 des ITV hat die Kündigung des Tarifvertrages zur Folge, dass Ziff. 11 des ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden ist. Die weiteren von der L. GmbH gestellten Insolvenzanträge hatten damit keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung der abgesenkten Flächenvergütung. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich der Regelungen aus Ziff. 11 des ITV wirksam ausgeschlossen, sodass diese Regelung nicht mehr heranzuziehen war.
137(i)
138Tarifverträge wirken kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 5 WG TVG nach. Grundsätzlich gilt für jede der in § 4 TVG angesprochenen Rechtsnormen die Nachwirkungsanordnung des § 4 Abs. 5 TVG. Durch das Gesetz wird die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen nach dessen Beendigung in den von ihm zu diesem Zeitpunkt erfassten Arbeitsverhältnissen aufrechterhalten. Damit wirkt zunächst auch die Ziff. 11 des ITV nach.
139Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch auch wirksam ausschließen (BAG, Urteil v. 16.05.2012 - 4 AZR 366/19).
140Dies ist vorliegend durch Ziff. 23 Abs. 2 ITV erfolgt. Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV hat eine Kündigung des Tarifvertrages die Folge, dass bis zum Abschluss einer angepassten tariflichen Lösung zwischen den Tarifvertragsparteien die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt wird.
141Zwar enthält die Regelung keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung. Aus ihrer Regelung folgt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Nachwirkung nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden soll. Ziff. 23 Abs. 2 des ITV ist so zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem ITV maßgebliche Vergütung als feststehende Vergütung zu zahlen ist und bis zu einer anderweitigen tariflichen Lösung keine Anpassung aufgrund der tariflichen Regelungen unter Berücksichtigung geänderter Umstände erfolgt.
142Dies ergibt eine Auslegung von Ziff. 23 Abs. 2 ITV.
143Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil v. 12.12.2018 - 4 AZR 147/17).
144(I)
145Der Wortlaut von Ziff. 23 Abs. 2 des ITV deutet nach Auffassung der Kammer bereits eindeutig daraufhin, dass die Tarifvertragsparteien eine Nachwirkung der Ziff. 11 des ITV ausschließen wollten. Dies ergibt sich daraus, dass sie für die Ermittlung der nach erfolgter Kündigung des Tarifvertrages zu zahlenden Vergütung einen konkreten Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Kündigung, festgelegt haben. Zudem wird in Verbindung mit diesem festgelegten Zeitpunkt auf die nach dem Tarifvertrag geltende Vergütung abgestellt. Dies ist so zu verstehen, dass nur die gerade zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Vergütung maßgeblich sein soll. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien etwa nicht auf die nach dem Tarifvertrag „jeweils" oder „im Einzelnen" zu zahlende Vergütung abgestellt haben, sondern die zu einem bestimmten Stichtag zu zahlende Vergütung als maßgeblich erachtet haben. Die gewählte Formulierung weist zudem darauf hin, dass es auf nach erfolgter Kündigung eintretende geänderte Umstände nicht ankommen soll.
146(II)
147Auch die Systematik und der Gesamtzusammenhang machen deutlich, dass die Parteien einen Ausschluss der Nachwirkung im Hinblick auf die Vergütung regeln wollten. Hätten die Parteien regeln wollen, dass sich die Vergütung der von den durch den ITV erfassten Mitarbeiter trotz erfolgter Kündigung des Tarifvertrages weiterhin nach den in dem ITV enthaltenen Regelungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ziff. 11 des ITV, bemisst, hätten sie aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung schlicht überhaupt keine Regelung hierzu aufnehmen müssen.
148(ii)
149Ziff. 11 des ITV war daher nicht anzuwenden, sodass anders als der Kläger meint, durch die nach Kündigung des Tarifvertrages erfolgte letzte Insolvenzantragstellung eine Rückkehr zur aktuellen Flächenvergütung nicht zu erfolgen hatte.
150(iii)
151Da die Tarifvertragsparteien die Nachwirkungen somit jedenfalls für die hier streitgegenständliche Norm ausgeschlossen haben, kann offenbleiben, ob ein Tarifvertrag überhaupt nachwirken kann, der zulässigerweise außerordentlich gekündigt worden ist.
152(d)
153Dem stehen auch die in der Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag L. vom 20.12.2019 getroffene Regelung aus Dezember 2022 nicht entgegen. In dieser Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien aufgrund des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 die Vereinbarung getroffen, dass Ziff. 11 des ITV mit der Folge anzuwenden ist, dass die in dem dort genannten Zeitraum aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung jedoch ausdrücklich bis zum 31.01.2023 befristet und eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat diese Vereinbarung daher keine Wirkung.
154II.
155Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 1.758,50 EUR brutto gegen die Beklagte.
1561.
157Die Klage ist im Hinblick auf dieses Klagebegehren zulässig.
158Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter I.1. 1.1. ist das Klagebegehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Zahlung eines Urlaubsgeldes nach den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW begehrt. Das Vorbringen des Klägers ist weiter dahingehend auszulegen, dass er Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2024 geltend macht. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus der Klageschrift, lässt sich aber aus einer Gesamtschau der Umstände entnehmen. Der ITV ist mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Ansprüche des Klägers aus den Kalenderjahren 2020 bis einschließlich 2023 sind, insbesondere aufgrund der zwischen den Tarifvertragsparteien erfolgten ergänzenden Vereinbarungen, nicht streitig. So ist etwa insbesondere in der „Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag L. vom 20.12.2019“ aus Dezember 2022 der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für 2023 dem Grunde und der Höhe nach festgelegt worden. Diese Vereinbarung wird auch im Rahmen der Klageschrift nicht problematisiert. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Einganges der Klage bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 27.02.2025 bereits einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2025 hätte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann sich der mit der Klageschrift geltend gemachte Anspruch nur auf das Kalenderjahr 2024 beziehen.
1592.
160Die Klage ist im Hinblick auf diesen Anspruch jedoch unbegründet.
161Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW. Danach beträgt das Urlaubsgeld für erwachsene Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 50% des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs.
162a)
163Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
164b)
165Zwar hat die L. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch aus dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die L. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
166Die L. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen führt die Kündigung des Tarifvertrages dazu, dass dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Dies bedeutet vorliegend, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages, also am 07.10.2022, bestanden haben. Der Kläger berechnet das Urlaubsgeld jedoch unter Berücksichtigung des aktuell geltenden Tarifentgeltes, welches sich aus dem erst am 21.05.2024 in Kraft getretenen Lohntarifvertrag ergibt. In der geltend gemachten Höhe kann der Anspruch daher schon aus den unter I.2. 1.2. genannten Grundsätzen nicht bestehen.
167c)
168Aus den unter I.3.a) genannten Gründen war vorliegend jedoch auch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch aus Ziff. 2 ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW in der zum Zeitpunkt der Kündigung des ITV maßgeblichen Höhe zusteht.
169Dies ist nicht der Fall. Der grundsätzlich nach Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den
170Einzelhandel NRW bestehende Anspruch erfährt durch die weiteren Regelungen des ITV Einschränkungen, die hier zum Tragen kommen.
171Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV entsteht nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Auf die Ausführungen unter I.3.b) wird Bezug genommen.
172Für den Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes bedeutet dies Folgendes: Nach Ziff. 9 des ITV wird für die Jahre 2020 bis 2024 die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigten von L. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt. Danach bestand zunächst kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in der hier geltend gemachten Form.
173Nach Ziff. 11 des ITV entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020 für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen, was nach der Regelung auch dazu führt, dass ein Anspruch auf Nachzahlung aller im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter tariflicher Sonderzahlungen entsteht. Dies war hier der Fall. Die L. GmbH hat am 01.04.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Rechtfolgen haben die Tarifvertragsparteien zudem in I. 1 S. 1 des Sozialtarifvertrages festgehalten.
174Ab dem 01.07.2020 galten sodann wieder die in dem ITV enthaltenen Einschränkungen des Vergütungsanspruchs. Darauf haben sich die Tarifvertragsparteien in dem Sozialtarifvertrag geeinigt. Nach I.1. 1.1. S. 2 des Sozialtarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Darunter fällt auch Ziff. 9 des ITV. Unter den Begriff „abgesenkte Tarifentgelte" Tarifentgelte“ fällt nicht nur der monatliche Vergütungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes. Dies ergibt sich aus Ziff. 3 des ITV. Danach wird in diesem Tarifvertrag das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt. Der Begriff „abgesenkte Tarifentgelte“ Tarifentgelte" umfasst damit sämtliche Vergütungsbestandteile. Aufgrund der Vereinbarung in dem Sozialtarifvertrag galt somit ab dem 01.07.2020 die Regelung in Ziff. 9 des ITV (wieder) mit der Folge, dass Urlaubsgeldansprüche nicht bestanden.
175Die L. GmbH hat sodann am 07.10.2022 den Tarifvertrag gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Urlaubsgeldanspruch nicht.
176Nach Ziff. 23 des ITV hat die Kündigung des Tarifvertrages zur Folge, dass Ziff. 11 des ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden ist. Die weiteren von der L. GmbH gestellten Insolvenzanträge hatten damit keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich Ziff. 11 wirksam ausgeschlossen, sodass diese Regelung nicht mehr heranzuziehen war. Auf die Ausführungen unter I.3.b)(1)(c) wird Bezug genommen. Anders als der Kläger meint, war damit durch die nach Kündigung des Tarifvertrages erfolgte letzte Insolvenzantragstellung eine Rückkehr zur aktuellen Flächenvergütung nicht vorzunehmen.
177Dem stehen auch die in der Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag L. vom 20.12.2019 aus Dezember 2022 nicht entgegen. In dieser Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien aufgrund des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 die Vereinbarung getroffen, dass Ziff. 11 des ITV mit der Folge anzuwenden ist, dass die in dem dort genannten Zeitraum aktuellen Flächentarifvergütungen gelten und für das Kalenderjahr 2023 Urlaubsgeld in einer bestimmten Höhe zu zahlen ist. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung jedoch ausdrücklich bis zum 31.01.2023 befristet und eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat diese Vereinbarung daher keine Wirkung.
178III.
179Aus den unter II. Il. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahressonderzahlung in Höhe von 2.231,86 EUR brutto.
1801.
181Die Klage ist im Hinblick auf dieses Klagebegehren zulässig. Auf die Ausführungen unter II.1. 11.1. wird Bezug genommen. Aus den dort genannten Gründen ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Jahressonderzahlung davon auszugehen, dass dieser für das Kalenderjahr 2024 geltend gemacht wird.
1822.
183Die Klage ist im Hinblick auf diesen Anspruch jedoch unbegründet.
184Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW. Danach besteht ein Anspruch auf tarifliche Sonderzuwendung in Höhe von 62,5% des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden
185Tarifentgeltes.
186a)
187Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
188b)
189Zwar hat die L. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch aus dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die L. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
190Die L. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen führt die Kündigung des Tarifvertrages dazu, dass dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Dies bedeutet vorliegend, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages bestanden haben. Der Kläger berechnet die Jahressonderzahlung jedoch unter Berücksichtigung des aktuell geltenden Tarifentgeltes. In dieser Höhe kann der Anspruch schon aus den unter I.2. 1.2. genannten Grundsätzen nicht bestehen.
191c)
192Aus den unter I.3.a) genannten Gründen war vorliegend auch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung aus Ziff. 2 ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW in der zum Zeitpunkt der Kündigung des ITV maßgeblichen Höhe zusteht.
193Dies ist jedoch nicht der Fall.
194Der grundsätzlich nach Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW grundsätzlich bestehende Anspruch erfährt durch die weiteren Regelungen des ITV Einschränkungen, die hier zum Tragen kommen.
195Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV entsteht nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Auf die Ausführungen unter I.3.b) wird Bezug genommen.
196Für den Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung bedeutet dies Folgendes: Nach Ziff. 9 des ITV wird für die Jahre 2020 bis 2024 die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigten von L. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt. Danach bestand zunächst kein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung in der hier geltend gemachten Form.
197Nach Ziff. 11 des ITV entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020 für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen, was nach der Regelung auch dazu führt, dass ein Anspruch auf Nachzahlung aller im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter tariflicher Sonderzahlungen entsteht. Dies war hier der Fall. Die L. GmbH hat am 01.04.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Rechtfolgen haben die Tarifvertragsparteien zudem in I. 1 S. 1 des Sozialtarifvertrages festgehalten.
198Ab dem 01.07.2020 galten sodann wieder die in dem ITV enthaltenen Einschränkungen des Vergütungsanspruchs. Darauf haben sich die Tarifvertragsparteien in dem Sozialtarifvertrag geeinigt. Nach I.1. 1.1. S. 2 des Sozialtarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Darunter fällt auch Ziff. 9 des ITV. Unter den Begriff „abgesenkte Tarifentgelte" Tarifentgelte“ fällt nicht nur der monatliche Vergütungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung. Dies ergibt sich aus Ziff. 3 des ITV. Danach wird in diesem Tarifvertrag das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt. Der Begriff „abgesenkte Tarifentgelte“ Tarifentgelte" umfasst damit sämtliche Vergütungsbestandteile. Aufgrund der Vereinbarung in dem Sozialtarifvertrag galt somit ab dem 01.07.2020 die Regelung in Ziff. 9 des ITV (wieder) mit der Folge, dass Ansprüche auf eine Jahressonderzahlung nicht bestehen.
199Die L. GmbH hat sodann am 07.10.2022 den Tarifvertrag gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung
200Nach Ziff. 23 des ITV hat die Kündigung des Tarifvertrages zur Folge, dass Ziff. 11 des ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden ist. Die weiteren von der L. GmbH gestellten Insolvenzanträge hatten damit keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich Ziff. 11 wirksam ausgeschlossen, sodass die Regelung aus Ziff. 11 des ITV nicht mehr heranzuziehen war. Auf die Ausführungen unter I.3.b)(1)(c) wird Bezug genommen. Anders als der Kläger meint, war damit durch die nach Kündigung des Tarifvertrages erfolgte letzte Insolvenzantragstellung eine Rückkehr zur aktuellen Flächenvergütung nach Ziff. 11 des ITV nicht vorzunehmen.
201IV.
202Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW.
2031.
204Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
2052.
206Zwar hat die L. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch aus dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die L. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
207Die L. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen führt die Kündigung des Tarifvertrages dazu, dass dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Dies bedeutet vorliegend, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages bestanden haben. Der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW ist jedoch erst am 21.05.2024 in Kraft getreten, sodass er, jedenfalls über den ITV, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden ist.“
208Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an und wendet sie auf den hiesigen Fall an.
209b) Mangels Hauptforderung besteht auch jeweils kein Anspruch auf Zinsen.
2102. Der Kläger hat mit dem Hilfsantrag gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 760,00 € brutto als Entgeltdifferenz für den Monat Januar 2025 nebst Zinsen. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel NRW zu vergüten.
211a) Der Hilfsantrag ist angefallen, da der Hauptantrag unbegründet war. Er ist zulässig. Er ist insbesondere bestimmt genug und sachdienlich.
212aa) Der Antrag ist bestimmt genug. Der Kläger hat nach Hinwies der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2025 die beiden prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) in ein Eventualverhältnis gestellt und deren Rangfolge bestimmt und somit dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
213bb) Die Klageerweiterung ist auch sachdienlich.
214(1) Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
215(2) Die Beklagte hat der Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen. Sie ist jedoch sachdienlich (§ 263).
216(a) Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Beilegung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem anderenfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG, Urt. v. 14.06.2017 - 10 AZR 308/15). Deshalb kommt es für die Beurteilung der Sachdienlichkeit nicht entscheidend darauf an, ob neuer Tatsachenvortrag erforderlich ist. Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung stünde nicht einmal entgegen, dass im Fall ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG, Urt. v. 13.04.2016 - 4 AZR 13/13; v. 09.02.2022 - 5 AZR 347/21).
217(b) Nach diesen Grundsätzen ist die Sachdienlichkeit schon deshalb gegeben, da ein innerer Zusammenhang zwischen dem hilfsweisen Leistungsantrag mit Hauptantrag besteht. Der Kläger begehrt jeweils dieselbe Zahlung in derselben Höhe. Lediglich der Grund, aus dem die Zahlung begehrt wird, ist ein anderer, einmal aus dem ITV, einmal aus den Tarifverträgen für den Einzelhandel unmittelbar aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen derart völlig neuen Streitstoff, dass die Prozesswirtschaftlichkeit, insbesondere der Zweck der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zurücktreten muss. Auch ist der bisherige Prozessstoff jedenfalls auf Tatsachenebene teilweise verwertbar. So sind für beide Anträge die Tarifverträge des Einzelhandels heranzuziehen.
218b) Der Antrag ist hinsichtlich der Entgeltdifferenz für Januar 2025 begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens zu vergüten. Deren Regelungen sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens günstiger als die des kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) geltende Tarifvertrag ITV.
219aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Flächentarifverträge für den Einzelhandel in NRW Anwendung.
220(1) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild um einen Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen ist (vgl. BAG, Urt. v. 02.06.2021 - 4 AZR 387/20).
221(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 02.06.2021 - 4 AZR 387/20).
222(3) Maßgebend ist nach diesen Grundsätzen vorliegend der Inhalt der Bezugnahmeregelung in Nr. 15 des Arbeitsvertrags, die regelt, welche Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis „im Übrigen“ Anwendung finden. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die in Nr. 15 vereinbarte Bezugnahmeklausel nur insoweit eingreift, wie nicht gesonderte vertragliche Regelungen getroffen worden sind. Der streitgegenständliche Anspruch betrifft zwar die Vergütung nach Nr. 1, so dass diese im Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf den ersten Blick gesondert geregelt ist. Es handelt sich bei Nr. 1 jedoch um die Vereinbarung eines dynamischen Tarifgehaltes. Durch Nr. 1 haben die Parteien eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltbestimmungen des Einzelhandels in NRW vereinbart. Es handelt sich somit gerade nicht um eine gesonderte Regelung. Nr. 1 beziffert eine Vergütung von 3.900 € brutto jedoch entsprechend der tariflichen Monatsarbeitszeit sowie unter Nennung einer Tarifgruppe. Die Nennung eines festen Entgeltbetrags bei dessen Bezeichnung als Tarifgehalt ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG regelmäßig als Bezugnahme auf die betreffenden Tarifverträge hinsichtlich der Vergütung auszulegen. Überdies darf ein Arbeitnehmer eine solche Verknüpfung redlicherweise dahingehend verstehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich entsprechend den Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags ändern (vgl. BAG, Urt. v. 13.05.2020 - 4 AZR 528/19).
223(4) Bei Nr. 15 des Arbeitsvertrags handelt es sich um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die für den Einzelhandel NRW geschlossenen Flächentarifverträge (vgl. dazu BAG, Urt. v. 27.04.2022 - 4 AZR 290/21), zu denen der Gehaltstarifvertrag zählt. Demgegenüber ist der ITV nicht in Bezug genommen.
224(a) Die Klausel stellt auf die Branche des Einzelhandels und auf das Bundesland NRW ab. Eine Branche umfasst typischerweise eine Vielzahl von Unternehmen, weshalb bereits im Allgemeinen unter einem Branchentarifvertrag ein Flächentarifvertrag zu verstehen ist. Bestätigt wird dies vorliegend, indem durch die Erwähnung des Landes NRW die maßgebende Fläche konkret benannt wird.
225(b) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird von der streitgegenständlichen Bezugnahmeklausel ein unternehmensbezogener Tarifvertrag - vorliegend der ITV- nicht erfasst.
226(aa) Der Wortlaut von Nr. 15 des Arbeitsvertrags bietet aus Sicht eines verständigen Vertragspartners des Klauselverwenders keinen Anhaltspunkt dafür, dass neben den „für den“ Einzelhandel in NRW im Allgemeinen geltenden Tarifverträgen, diejenigen Anwendung finden sollen, die für ein einzelnes Unternehmen geschlossen wurden. Die Bezugnahmeklausel stellt auf Tarifregelungen für eine bestimmte Branche in einem ausdrücklich benannten Bundesland ab. Beim ITV handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag „für den Einzelhandel NRW“ (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
227(bb) Einen Bezug zu den bei der Beklagten geltenden Bedingungen enthält Nr. 15 des Arbeitsvertrags lediglich insoweit, als dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen der O. AG Aktiengesellschaft, sowie die Betriebsvereinbarungen der o.g. Betriebsstelle für anwendbar erklärt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um von Tarifverträgen verschiedene Normenwerke mit grundlegend anderen Wirkungen. Ein Rückschluss auf den Willen der Parteien betreffend die in Bezug genommenen Tarifverträge kann hieraus nicht gezogen werden (BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
228(cc) Die Beklagte kann sich zur Begründung einer Inbezugnahme des ITV weiterhin nicht darauf stützen, es entspreche „dem erkennbaren Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Bezugnahme“ den unternehmensbezogenen Tarifvertrag einzubeziehen, weil die Arbeitgeberin „erkennbar die Anwendbarkeit der einschlägigen für sie geltenden Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten erreichen wolle.
229Eine „Gleichstellung“, die eine für Gewerkschaftsmitglieder normativ eintretende Tarifänderung vertraglich nachvollzieht, kann zwar vereinbart werden. Sie muss aber im Vertragswortlaut zum Ausdruck kommen oder sich aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss ergeben. Das ist vorliegend nicht der Fall. Schlicht unterstellt werden kann ein solcher Wille nicht. Wollen die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass das für den Arbeitgeber jeweils geltende Tarifrecht zur Anwendung kommt, können und müssen sie dies in der Bezugnahmeklausel eindeutig zum Ausdruck zu bringen (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23; v. 24.01.2024 - 4 AZR 120/23).
230(c) Der vorgenannten Auslegung steht auch kein übereinstimmender anderweitiger Wille er Parteien entgegen.
231Die Beklagte trägt bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich ein entsprechender Wille des Klägers dahingehend ergebe, dass die Bezugnahmeklausel die Tarifverträge zur Anwendung bringen soll, die für die Beklagte gelten, d.h. dass ihm ein Anspruch lediglich abhängig von den tarifrechtlich im Unternehmen geltenden Tarifverträgen zustehen soll.
232Ein solcher Wille ergibt sich auch nicht aus der tatsächlichen vertraglichen Handhabung der Beklagten, wonach die Bezugnahmeregelung jeweils an die Örtlichkeiten angepasst wurde. Insbesondere steht der Feststellung eines entsprechenden Willens des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entgegen, dass dieser sich als Laie wohl eher keine Gedanken über die Reichweite der Bezugnahmeklausel gemacht haben dürfte. Jedenfalls trägt die darlegungsbelastete Beklagte hierzu nichts vor. Auch, dass hierüber gesprochen worden sei, wird nicht behauptet. Es wäre jedoch ein Leichtes gewesen, diesen Willen durch eine ausdrückliche Regelung zum Ausdruck zu bringen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen und ein solcher Wille lässt sich nicht erkennbar der Regelung entnehmen. Mangels greifbarer Anhaltspunkte eines entsprechenden Verständnisses des Klägers bei Vertragsschluss kam auch keine Parteivernehmung in Betracht.
233bb) Die Regelungen der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, sind hinsichtlich der von ihm beanspruchten Zahlung für Januar 2025 gegenüber den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifbestimmungen des ITV günstiger.
234(1) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG sowohl die Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW als auch der ITV. Der ITV hat die Tarifverträge für den Einzelhandel in NRW auch nicht im Umfang seines Geltungsbereichs abgelöst. Vielmehr kommt es zu einer Tarifkonkurrenz zwischen dem ITV und den Einzelhandeltarifverträgen, die nach dem Spezialitätsgrundsatz aufzulösen ist (BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
235(a) Ein Tarifvertrag, der einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, ersetzt nach dem Ablösungsprinzip den vorangehenden Tarifvertrag derselben Tarifvertragsparteien, sofern diese nichts Abweichendes vereinbart haben (BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23; Urt. v. 24.01.2024 - 4 AZR 122/23; v. 18.09.2019 - 5 AZR 335/18).
236(b) Nach diesen Maßstäben ist bei einem unternehmensbezogenen Tarifvertrag - wie dem vorliegenden ITV - nicht davon auszugehen, dieser solle die entsprechenden Regelungen in den Flächentarifverträgen ablösen. Bei einem solchen Tarifvertrag geht es typischerweise um eine vorübergehende, für die Arbeitgeberin vorteilhafte Abweichung vom Niveau des Flächentarifvertrags. Vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen ist deshalb vom Willen der Normgeber eines entsprechenden Tarifvertrags auszugehen, zu den vorübergehend außer Kraft gesetzten Wirkungen der verdrängten flächentarifvertraglichen Regelungen zurückzukehren, wenn der Sanierungstarifvertrag seine Wirkung verliert (vgl. BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23; v. 18.09.2019 - 5 AZR 335/18).
237(c) Diese Annahme wird durch den Inhalt des ITV bestätigt. Nach dessen Präambel sollen u.a. durch Beiträge der Arbeitnehmer die Beschäftigung gesichert und zugleich das Unternehmen wieder auf das Flächenniveau zurückgeführt werden. Ginge man von einer Ablösung der entsprechenden Regelungen aus, wäre zumindest fraglich, wie die ursprünglichen Regelungen der Flächentarifverträge wieder in Kraft treten sollen. Hinzu kommt, dass der ITV auf Arbeitgeberseite nicht von einem einzelnen Verband geschlossen wurde, weshalb die Parteien dieses Tarifvertrags und die der jeweiligen Flächentarifverträge nur teilidentisch sind (BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
238(d) Dem ITV kommt nach den im Tarifvertragsrecht geltenden Konkurrenzregelungen in seinem Regelungsbereich als speziellerer Regelung der Vorrang gegenüber den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Flächentarifverträge für den Einzelhandel in NRW zu, ohne dass es einer Öffnungsklausel in diesen bedarf (BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
239(2) Die Kollision zwischen den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltenden Bestimmungen der Flächentarifverträge, welche den vom Kläger geltend gemachten Anspruch regeln, mit den Bestimmungen der Flächentarifverträge in Verbindung mit den vorrangigen Bestimmungen des ITV, die eine Verringerung oder Abbedingung dieser Ansprüche vorsehen, ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (stRspr, s. BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23; v. 12.12.2018 - 4 AZR 123/18,).
240(a) Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den tarif- und den individualvertraglichen Bestimmungen. Bei diesem sog. Günstigkeitsvergleich sind die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen gegenüberzustellen, die in einem inneren Zusammenhang stehen - sog. Sachgruppenvergleich (BAG, Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
241(b) Der Vergleich der nach diesen Maßstäben im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu bildenden Sachgruppen ergibt, dass die Bestimmungen der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Flächentarifverträge für die den Einzelhandel in NRW günstiger sind als diejenigen der normativ geltenden Tarifbestimmungen des ITV.
242Der Günstigkeitsvergleich ist im Streitfall bezogen auf die Sachgruppe „Arbeitsentgelt“ durchzuführen. Der ITV enthält hinsichtlich der Sachgruppe „Arbeitsentgelt“ ausschließlich nachteilige Regelungen gegenüber den diesbezüglichen Bestimmungen in den Flächentarifverträgen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem ITV lediglich eine abgesenkte Vergütung im Vergleich zu den Flächentarifverträgen gewährt wird.
243c) Die geltend gemachte Entgeltdifferenz für Januar 2025 ist in der beantragten Höhe entstanden. Die Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig.
244d) Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch innerhalb der zu beachtenden tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht.
245aa) Nach § 24 (Verfallklausel) Manteltarifvertrag zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV) verfallen alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche 6 Monate nach Fälligkeit, wenn sie nicht sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
246bb) Mit Klageerweiterung vom 15.07.2025, der Beklagten am 16.07.2025 zugegangen, hat der Kläger den Anspruch geltend gemacht, mithin innerhalb der Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit Ende Januar 2025.
247e) Dem Kläger ist die Durchsetzung seines Anspruchs entgegen der Auffassung der Beklagten aufgrund einer Verwirkung nicht verwehrt.
248aa) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urt. v. 18.10.2023 - 5 AZR 68/23).
249bb) Ausgehend hiervon scheidet vorliegend eine Verwirkung aus. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnte, sie habe darauf vertrauen können, der Kläger werde von einer gerichtlichen Prüfung des Zahlungsanspruchs unter Berufung auf die arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel absehen. Allein durch eine Untätigkeit liegt kein Umstandsmoment vor. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger Kenntnis von seinem Recht hatte, bzw. die Beklagte jedenfalls hiervon ausgegangen ist. Die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen seines Rechts ist grundsätzlich erforderlich, weil ansonsten seine Untätigkeit nicht den Schluss zulässt, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen. (BeckOK BGB/Sutschet, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 242 Rn. 148, beck-online)
250f) Der Anspruch auf die begehrten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB
2514. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 11.689,75 € brutto für Entgeltdifferenzen für die Monate April 2024 bis Dezember 2024, Urlaubsgeld, Sonderzahlung sowie 1.000,00 € netto Inflationsausgleichsprämie.
252a) Diese Zahlungsansprüche sind jedenfalls nach § 24 MTV verfallen.
253aa) Zum schlüssigen Vortrag einer Forderung, die (tariflichen) Ausschlussfristen unterliegt, gehört die Darlegung der fristgerechten Geltendmachung. Unterbleibt dieser Vortrag, ist die Klage unschlüssig. Die Einhaltung der (tariflichen) Ausschlussfristen durch rechtzeitige Geltendmachung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des behaupteten Anspruchs trotz der rechtsvernichtenden, von Amts wegen zu beachtenden Einwendung der (tariflichen) Verfallfrist (vgl. BAG, Urt. v. 19.06.2018 - 9 AZR 615/17; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.11.2020 - 17 Sa 12/20). Die Ausschlussfrist bringt ein entstandenes Recht zum Erlöschen, begrenzt also seine Dauer. Das Erlöschen des Rechts durch Ablauf der Frist ist von Amts wegen zu beachten. Anders als bei der Einrede der Verjährung braucht sich also der Schuldner einer Forderung nicht auf die Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BAG, Urt. v. 19.06.2018 - 9 AZR 615/17; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 05.11.2020 - 17 Sa 12/20).
254bb) Nach § 24 MTV verfallen Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen spätestens 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie alle übrigen aus Tarifvertrag und Arbeitsverhältnis entstandenen finanziellen Ansprüche 6 Monate nach Fälligkeit, wenn sie nicht sie innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind.
255cc) Die Lohnansprüche für April 2024 bis Dezember 2024 (Fälligkeit jeweils Ende des Monats), das Urlaubsgeld (Fälligkeit Juni 2024), die Sonderzahlung (Fälligkeit November 2024) sowie die Inflationsausgleichsprämie (Fälligkeit August 2024) sind somit jedenfalls Anfang Juli 2025 bereits verfallen. Der Kläger hat diese nicht geltend gemacht. Sein Begehren war stets auf Ansprüche gemäß dem ITV gerichtet, nicht aber aus einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Damit liegen dem Begehren verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde, die gesondert hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. hierzu auch: BAG Urt. v. 12.06.2024 - 4 AZR 202/23).
256b) Mangels Hauptforderung besteht auch jeweils kein Anspruch auf Zinsen.
257II.
258Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Jede Partei trägt die Kosten, soweit sie unterliegt.
259Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 3 ZPO. Es wurde der jeweilige Nennbetrag der Zahlungsanträge berücksichtigt.
260III.
261Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG für den Kläger gesondert zuzulassen.
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- InsO § 270b Vorbereitung einer Sanierung 1x
- § 2 ITV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten 1x
- § 4 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 24 MTV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- § 3 Abs. 1 TVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 5 TVG 7x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- § 4 Abs. 5 WG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 4 Abs. 3 TVG 1x (nicht zugeordnet)
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