1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2007 weitere Vergütung zu bezahlen in Höhe von insgesamt EUR 1.714,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.03.2008.
2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 weitere Vergütung zu bezahlen in Höhe von insgesamt EUR 685,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 171,46 seit 26.03.2008, aus EUR 257,19 seit 25.06.2008 und aus EUR 257,19 seit 18.09.2008.
3. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben die Gerichtskosten gesamtschuldnerisch zu 31,25 % zu tragen. Die Beklagte Ziff. 2 hat darüber hinaus die Gerichtskosten zu weiteren 12,5 % zu tragen. Im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf EUR 2.400,44 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht (gesondert) zugelassen.
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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin.
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Die am … geborene, geschiedene und gegenüber keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten Ziff. 1 beschäftigt seit 01.03.2000 als Pflegehelferin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.03.2000. Zum 01.01.2008 ging das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs, dem die Klägerin nicht widersprochen hat, auf die Beklagte Ziff. 2 über. Die Klägerin ist tätig in der Seniorenresidenz E in B. Das Arbeitsverhältnis besteht noch fort.
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Der Arbeitsvertrag enthält, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:
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„§ 5:
Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
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Vergütungsgruppe/-stufe KR II/8
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Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.
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Sollte der Betrieb oder einzelne Betriebsteile auf Dritte übertragen werden, erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, das Beschäftigungsverhältnis zu den gleichen hier fixierten Bedingungen fortzusetzen.
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Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste GmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zu jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweilige gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.“
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Der in § 14 des Arbeitsvertrages in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste GmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV (nachfolgend DSK-TV) enthält unter anderem folgende Regelung:
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Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer nach § 1 finden zur Regelung ihrer Arbeitsbedingungen grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Angestellte bei Bund und Ländern (BAT) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
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Seit einer Änderungsmeldung vom 04.03.2002, welche vom Geschäftsführer der Beklagten Ziff. 1 am 13.03.2002 gegengezeichnet wurde, wird die Klägerin vergütet gemäß der Vergütungsgruppe KR/II/9 mit den Vergütungssätzen gemäß dem Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT wie folgt:
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Die Klägerin begehrte bereits in der Vergangenheit die Weitergabe der Erhöhung der tariflichen Vergütung gemäß dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT. Für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 wurden der Klägerin entsprechende Vergütungsdifferenzen zugesprochen mit Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Ludwigsburg vom 14.11.2006 (36 Ca 1064/06) und Berufungsurteil des LAG Baden-Württemberg vom 11.05.2007 (5 Sa 109/06). Die Beklagte Ziff. 1 zahlte lediglich die ausgeurteilten Vergütungsdifferenzen. Für den nachfolgenden Zeitraum wurde wieder nur die bisherige Vergütung bezahlt. Die Klägerin machte ihre Ansprüche ab Mai 2006 bis Oktober 2007 erneut geltend mit Schreiben vom 28.11.2007.
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Die Klägerin meint, § 5 des Arbeitsvertrages sei über die Unklarheitenregelung des § 305 c BGB als zeitdynamische Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT zu verstehen, weshalb die Entgelterhöhungen des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT weiterzugeben seien. Unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe KR II/9 ergeben sich daher folgende Ansprüche:
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Die monatliche Vergütungsdifferenz betrage daher EUR 85,73.
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Für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2007 begehrt sie von beiden Beklagten als Gesamtschuldner daher EUR 1.714,60 (20 x 85,73 EUR). Für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 begehrt sie von der Beklagten Ziff. 2 EUR 685,84 (8 x 85,73 EUR).
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Darüber hinaus begehrte die Klägerin von der Beklagten Ziff. 2 Zahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 2.008,84 brutto monatlich auch für die Zukunft. Diese Klage auf zukünftige Leistung wurde im Kammertermin vom 17.09.2008 zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragte zuletzt:
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1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für Mai 2006 bis Dezember 2007 jeweils restliche Vergütung in Höhe von EUR 85,73 monatlich, insgesamt EUR 1.714,60 brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus gemäß § 247 BGB seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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2. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an die Klägerin für Januar 2008 bis August 2008 jeweils restliche Vergütung in Höhe von EUR 85,73 brutto monatlich, insgesamt EUR 685,84 brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Sie hält die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichbaren Fällen, sowie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg betreffend die Vergütungsansprüche der Klägerin bis April 2006 weiterhin für falsch. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass § 5 des Arbeitsvertrages keine zeitdynamische Verweisung enthalte, sondern eine abschließende Regelung zur Vergütungshöhe darstelle.
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Außerdem vertritt die Beklagte die Rechtsauffassung, der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT sei wegen Verstoß gegen das (europa-) primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung nichtig, da die Vergütungshöhe in diesem Tarifvertrag (u. a.) vom Lebensalter abhängig sei. Eine (dynamische) Bezugnahme auf einen nichtigen Tarifvertrag würde ins Leere gehen.
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Zudem trägt die Beklagte vor, der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT sei mit Inkrafttreten des TVöD (Bund oder VKA), bzw. des TVL ohne Nachwirkung aufgehoben worden, weshalb aus diesem Tarifvertrag keine Rechte mehr abgeleitet werden können.
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Die Beklagte beruft sich auf tarifliche Ausschlussfristen und meint, die klägerischen Ansprüche seien verfallen.
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Nachdem die Kammer die Parteien darauf hinwies, dass sie aufgrund Tarifsukzession nunmehr von einer Anwendbarkeit des Tarifwerks TVöD (VKA) ausgehe, trug die Beklagte ergänzend wie folgt vor:
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Sie meint, der TVöD habe den BAT nicht abgelöst. Es handele sich vielmehr um einen Tarifwechsel, wie sich aus den Überleitungsverpflichtungen der Überleitungstarifverträge ergebe. Ein solcher Tarifwechsel wäre selbst von einer zeitdynamischen Verweisung nicht erfasst.
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Selbst wenn aber der TVöD (VKA oder Bund) anwendbar wäre, würde sich das Vergleichsentgelt am tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Entgelt orientieren, somit am bisherigen vertraglichen Niveau.
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Außerdem meint die Beklagte, die Vergütungsfindung gemäß Protokollnotiz zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA sei nur für Neueintritte anwendbar. Im Übrigen sei die Klägerin allenfalls in die Entwicklungsstufe 5 einzuordnen.
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Außerdem meint die Beklagte, aus der Verweisung des § 14 des Arbeitsvertrages auf § 2 DSK-TV ergebe sich, dass allenfalls das Regelwerk des TVL anwendbar sei.
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Das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage in den mündlichen Verhandlungen vom 25.06.2008 und 17.09.2008. Hierauf, und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.06.2008 und 17.09.2008 wird Bezug genommen.
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| Die Klagen sind zulässig und voll umfänglich begründet. |
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| Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung weiteren Entgelts für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2007 in Höhe von EUR 1.714,60 brutto. Die Beklagte Ziff. 1 war und blieb gemäß § 5 Arbeitsvertrag verpflichtet, tarifliche Vergütungserhöhungen weiterzugeben. |
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| 1. Aus § 5 des Arbeitsvertrages ergibt sich eine sogenannte zeitdynamische Verweisung auf die Vergütungstarifverträge des BAT. |
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| Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des BAG zu einem wortlautidentischen Arbeitsvertrag der Beklagten (BAG, Urteil vom 09.11.2005, 5 AZR 142/05, juris), sowie der Auffassung des LAG Baden-Württemberg im Rechtsstreit betreffend die Vergütungsansprüche der Klägerin bis April 2006 (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2007, 5 Sa 109/06). |
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| In Kürze zusammengefasst: |
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| Bei § 5 des Arbeitsvertrages handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Ob die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1 b zum BAT für das Krankenpflegepersonal statisch oder dynamisch in Bezug genommen wurden, lässt sich durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln. Die in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweisung auf den DSK-TV mit Weiterverweisung auf das BAT-Regelwerk jedenfalls gilt nur außerhalb der Vergütung im Übrigen. Aufgrund der Unklarheit der Vertragsklausel führt die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten und somit zu einer zeitdynamischen Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT. |
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| Hiergegen bringt die Beklagte auch keine neuen Argumente vor. Sie negiert lediglich mit den gleichen Argumenten wie in den vergangenen Verfahren weiterhin den Anspruch. Dies ist unbehelflich. |
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| 2. Das gesamte BAT-Regelwerk nebst Vergütungstarifvertrag wurde aber abgelöst und ist deshalb für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr, zumindest nicht mehr vollständig, anwendbar. |
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| Denn zum 01.10.2005 wurde der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge abgelöst im Bereich des Bundes und für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) durch den TVöD. |
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| Ab 01.11.2006 fand auch im Bereich der Länder (TdL) eine Ablösung statt durch den TVL. |
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| Hierbei handelte es sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um einen Tarifwechsel, sondern vielmehr um eine Tarifsukzession, und somit um eine Ablösung des BAT durch den TVöD oder den TVL (LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2007, 11 Sa 2041/06, juris). Daraus folgt, dass arbeitsvertragliche (kleine) dynamische Verweisungen auf das Vergütungssystem des BAT dahingehend auszulegen sind, dass nunmehr dynamisch die Vergütungsregelungen des TVöD, bzw. des TVL anzuwenden sind (Schubert, Arbeits- und Sozialrecht aktuell, Ausgabe 2007 § 3 Rn.. 398; Möller/Welkoborsky, NZA 2006, Seite 1382). Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen die Übergangsregelungen der Überleitungstarifverträge gerade für und nicht gegen die Annahme einer Tarifsukzession. In den Überleitungstarifverträgen wurden nämlich gerade Nachfolge- und Besitzstandsregelungen getroffen, so dass das neue Tarifsystem sich erst sukzessive einstellen wird. Die Abfederung durch Besitzstandswahrung verschafft einen gleitenden Übergang (Möller/Welkoborsky a. a. O.). |
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| 3. Zu entscheiden ist deshalb noch, auf welches neue Tarifwerk (Bund, VKA oder TdL) § 5 des Arbeitsvertrages nunmehr ablösend dynamisch verweist. In Vertragsauslegung geht die Kammer von einer Ablösung durch den TVöD (VKA) und die diesen ergänzenden Tarifverträge aus, soweit sie die Vergütung betreffen. |
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| Es ist nämlich gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, welchen Tarifvertrag die Parteien gewählt hätten, hätten sie das spätere Auseinanderdriften des Tarifwerks des BAT gekannt. |
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| In Betracht kommt eine Auslegung über § 14 des Arbeitsvertrages. § 14 des Arbeitsvertrages verweist zwar nicht hinsichtlich der Vergütung (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2005, a. a. O.), wohl aber im übrigen auf den DSK-TV. § 2 des DSK-TV verweist wiederum auf die Bestimmungen des BAT bei Bund und Ländern, und nicht, wie die Beklagte behauptet, nur auf das von der TdL abgeschlossene Regelwerk. Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass zumindest der Allgemeine Teil des BAT, auf den § 14 des Arbeitsvertrages im Wesentlichen unter der Bezeichnung „im Übrigen“ verweist, nicht nur vom Bund und der TdL abgeschlossen war, sondern zugleich auch von der VKA. Dementsprechend regelte § 1 Abs. 1 BAT den Geltungsbereich auch für die Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, die der TdL angehören, sowie der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der VKA angehören. Über § 14 Arbeitsvertrag war im Rahmen der Auslegung somit noch die Anwendung aller drei neuen Tarifwerke möglich. |
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| Auch aus der damaligen Bezugnahme auf das Vergütungssystem KR ergeben sich keine geeigneten Auslegungshilfen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben die Vertragsparteien sich nämlich noch keine Gedanken darüber machen müssen, unter den Geltungsbereich welchen Tarifvertrages sie fallen wollen, da die in Bezug genommene Vergütungsregelung nach der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung BAT in den Bereichen Bund, Länder und Gemeinden identisch waren. Eine genaue Bezeichnung ist deshalb in § 5 des Arbeitsvertrages auch unterblieben. |
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| Eine Zuordnung zu einem der drei neuen ablösenden Tarifwerke kann daher sinnvoller Weise nur unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstands der Beklagten vorgenommen werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine private Pflegeeinrichtung. Sinn und Zweck der ursprünglichen Bezugnahmeklausel war, dass die Klägerin als Mitarbeiterin der Beklagten vergütungsmäßig gleichgestellt werden sollte wie vergleichbare Mitarbeiter in öffentlichen Pflegeeinrichtungen. Es liegt somit die größte Sachnähe zu dem Tarifwerk vor, das für die Mehrzahl öffentlicher Träger von Pflegeeinrichtungen gilt. |
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| Nach der Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg „Pflege in Baden-Württemberg, Die Träger“ (www.statistik.baden-wuerttemberg.de) sind nur noch 10 % der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg öffentlich (Stand 15.12.2003). Eine Differenzierung danach, welche öffentlichen Körperschaften Träger sind, ergibt sich hieraus nicht. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichungen „Die Pflege in Baden-Württemberg - Strukturdaten der Pflegeeinrichtungen“ auf der gleichen Internetseite. Danach sollen Ende 2003 12,5 % der Plätze in stationäre Pflegeeinrichtungen auf kommunale Träger oder öffentlich verwaltete Stiftungen entfallen sein. Sodann wird ausgeführt, dass stationäre Einrichtungen öffentlicher Träger entfallen würden auf Gemeinden, Städte, Landkreise und auf das Land. Anteile werden auch hier nicht genannt. |
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| Mangels genauer Zahlenerkenntnisse kann zurückgegriffen werden auf die gesetzliche Regelung zur gesetzlichen Pflegeversicherung im SGB XI, da davon ausgegangen werden kann, dass der allergrößte Teil der Heimbewohner bei den Beklagten aus dem Bereich der Pflegebedürftigen i. S. von § 14 SGB XI kommt, die der vollstationären Pflege i. S. von § 43 SGB XI bedürfen. Gemäß § 9 SGB XI ist es Aufgabe der Länder, für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur zu sorgen. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen soll durch Landesrecht bestimmt werden. Dies wurde in Baden-Württemberg umgesetzt durch das Landespflegegesetz. Aus § 1 Abs. 2 LPflG wiederum ergibt sich, dass zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung die Stadt- und Landkreise verpflichtet sind, wenn diese nicht durch freigemeinnützige oder private Träger sichergestellt ist. Der Landesgesetzgeber hat somit den Pflegebereich kommunalisiert. Ist aber der Pflegebereich kommunalisiert, so ist auch das von der VKA abgeschlossene Tarifwerk das sachnäheste. |
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| 4. Richtet sich aber der Vergütungsanspruch nunmehr nach den Vergütungsregelungen des TVöD (VKA), kann dahinstehen, ob der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT aufgrund seiner Altersstaffelung gegen europarechtliches Primärrecht verstoßen hat oder gegen § 7 Abs. 2 AGG. |
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| Auch die Richtigkeit der hierzu geäußerten Rechtsauffassungen des LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2007, 5 Sa 109/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2007, 15 Sa 116/06, NZA RR 2007, Seite 630) kann dahinstehen. |
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| Denn richtet sich die Vergütungsfindung nunmehr nach den Vergütungsregeln des TVöD (VKA), ist das Lebensalter kein die Vergütungshöhe bestimmendes Kriterium mehr. Gemäß § 15 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte nämlich ein Tabellenentgelt, welches sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Die Stufenlaufzeit richtet sich gemäß § 16 Abs. 4 TVöD nunmehr nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber. Es wird nunmehr statt an das Lebensalter an die Berufserfahrung beim Arbeitgeber angeknüpft. Dies ist zulässig (EuGH, Urteil vom 03.10.2006, C - 17/05, NZA 2006, Seite 1205, Cadman). Ergänzt wird dies gemäß § 17 Abs. 2 TVöD durch eine Leistungskomponente. |
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| Auch wenn bei der Überleitung in das neue Tarifwerk im Rahmen der Bestandssicherung gem. §§ 4 - 6 TVÜ-VKA auf die bisherige Vergütungshöhe zurückgegriffen wird (dazu noch nachfolgend), handelt es sich nunmehr um ein neues Entgelt, welches von den Tarifvertragsparteien neu und ohne Rückgriff auf Diskriminierungsmerkmale gefunden wurde. |
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| 5. Auch unter dem Anwendungsbereich des TVöD (VKA) steht der Klägerin die monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von (mindestens) 85,73 EUR zu. |
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| Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten durch Zuordnung der (bisherigen) Vergütungsgruppe in eine neue Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA. In dieser Anlage 1 sind die KR-Vergütungen entsprechend der früheren Anlage 1 b zur Vergütungsordnung BAT aber nicht aufgeführt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien sich in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA darauf verständigt, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1 b zum BAT erfolgt über die Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 zum TVÜ-VKA. Demnach wäre die Klägerin zumindest überleitend einzuordnen in die neue Entgeltgruppe KR-3 A (EG 3, EG 4), was der alten Vergütungsgruppe KR I mit Aufstieg nach KR II entspricht. |
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| Die Stufenzuordnung innerhalb dieser Entgeltgruppe KR 3 a hat zumindest für den Zeitraum bis 30.09.2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zu erfolgen nach einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe der gemäß § 4 TVÜ-VKA bestimmten Entgeltgruppe. Das Vergleichsentgelt bestimmt sich wiederum gemäß § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA nach den im September 2005 erhaltenen Bezügen gemäß § 5 Abs. 2 - 7 TVÜ-VKA. Dieses Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag Stufe 1 und der allgemeinen Zulage. |
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| Zum Zeitpunkt September 2005 setzte sich das Entgelt der Klägerin wie folgt zusammen: |
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Grundvergütung (KR II/9 entsprechend |
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Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT): |
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Ortszuschlag Stufe 1, ledig: |
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| Dieser Betrag bildete somit die bis 30.09.2007 geltende Zwischenstufe in der Entgeltgruppe KR 3 a, angesiedelt zwischen den Stufen 5 und 6. |
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| Ab 01.10.2007 ist die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA in die nächsthöhere der (individuellen) Zwischenstufe folgende reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe aufgestiegen. Dies ist die Stufe 6 der Entgeltgruppe KR 3 mit einem monatlichen Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 2.081,00 gemäß Anlage 4 zum TVÜ-VKA. Dieser Betrag wurde von der Klägerin aber nicht geltend gemacht, woran die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden war. |
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| Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Klägerin im September 2005 nur ein Entgelt wie im Arbeitsvertrag aufgeführt tatsächlich bezahlt zu haben. Auch wenn § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA von „erhaltenen“ Bezügen spricht, geht diese Tarifregelung selbstverständlich von einer rechtstreuen Anwendung der Tarifverträge aus. Die Beklagte kann nicht aus ihrer rechtswidrigen Vorenthaltung von Entgelt auch noch Vorteile generieren wollen. Außerdem wurde der Klägerin für den Monat September 2005 vom LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.05.2007 (5 Sa 109/06) gerade auch die Entgelterhöhung zugesprochen. |
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| Die monatliche Vergütungsdifferenz (soweit geltend gemacht) beträgt jeweils EUR 85,73. Für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2007 ergibt dies EUR 1.714,60, welche zumindest die Beklagte Ziff. 1 als damalige Arbeitgeberin zu bezahlen hat. |
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| 6. Auch die Beklagte Ziff. 2 haftet als Betriebserwerberin nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2008 für diese Altverbindlichkeiten der Veräußerin, der Beklagten Ziff. 1. Dies ergibt sich bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (ErfK-Preis, § 613 a BGB Rn. 73; BAG, Urteil vom 18.08.1976, 5 AZR 95/75, AP Nr. 4 zu § 613 a BGB). Die Auffassung der Beklagten, die Beklagte Ziff. 2 könne für Altverbindlichkeiten der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 613 a Abs. 2 BGB nur dann haften, wenn diese erst nach Betriebsübergang fällig geworden wären, geht fehl. |
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| 7. Der Anspruch ist auch nicht verfallen. |
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| Wegen der Ausschlussfristen verweist § 14 des Arbeitsvertrages „im Übrigen“ auf den DSK-TV. Dessen § 2 verweist auf eine Anwendbarkeit des BAT. |
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| Auch diese Verweisung kann in der Auslegung nur verstanden werden als ein Verweis auf den sachnähesten den BAT ablösenden Tarifvertrag. Auf die obigen insoweit grundsätzlichen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Die Auslegung ergibt auch insoweit eine Anwendung des Regelwerkes des TVöD (VKA). |
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| Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT (Bund und VKA) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche erfolgte eine ausdrückliche schriftliche Geltendmachung erst mit Schreiben vom 28.11.2007. Ausgehend von einer vertraglichen Fälligkeit zum Monatsletzten gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wären die Ansprüche für den Zeitraum Mai 2006 bis April 2007 verfallen. Jedoch reicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT (Bund und VKA) für denselben Sachverhalt eine einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus. Macht also ein Beschäftigter geltend, dass ihm das Entgelt einer höheren Entgeltgruppe zusteht, muss er seine Ansprüche nicht allmonatlich neu anmelden (TVöD-Hindahl, § 37 TVöD Rn. 17). Vorliegend war die Weitergabe der Entgelterhöhung sogar schon einmal durch zwei Instanzen gerichtlich anhängig. Die Ansprüche wurden schon damals mit Schreiben vom 08.09.2005 schriftlich geltend gemacht. Der rechtskräftige (und für den Kläger obsiegende) Abschluss des gerichtlichen Verfahrens führt nicht zu einer Verpflichtung zur erneuten Geltendmachung der gleichen (noch nicht rechtshängigen) Vergütungsdifferenzansprüche. |
|
| Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 685,84 brutto. |
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| 1. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind ab 01.01.2008 von der Beklagten Ziff. 1 auf die Beklagte Ziff. 2 aufgrund des Betriebsüberganges übergegangen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte Ziff. 2 ist deshalb gleichermaßen aufgrund der zeitdynamischen Verweisung des § 5 des Arbeitsvertrages nunmehr an die Vergütungsregelungen des TVöD (VKA) gebunden. Zum Rechtsgrund wird auf obige Ausführungen verwiesen. |
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| 2. Die Höhe errechnet sich wie folgt: |
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| 8 x 85,73 EUR = 685,84 EUR. |
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| 3. Wegen der Ausschlussfristen wird ebenso auf die obigen Ausführungen verwiesen. |
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| 2. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beklagten, soweit über die Ansprüche der Klägerin entschieden wurde, vollständig unterlegen sind, diese deshalb gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen haben. Die Beklagten waren jedoch unterschiedlich am Verfahren beteiligt. Die Beklagte Ziff. 1 wurde nur im Rahmen des Klageantrages Ziff. 1 in Anspruch genommen. Die Beklagte Ziff. 2 wurde mit beiden Klageanträgen in Anspruch genommen. Soweit beide Beklagte gemeinsam unterlegen sind, haben sie die Kosten auch gesamtschuldnerisch zu tragen. |
|
| Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Klage auf zukünftige Leistung, gerichtet gegen die Beklagte Ziff. 2, von der Klägerin zurückgenommen wurde. Insoweit hat die Klägerin die hierfür anfallenden Kosten zu tragen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Es war somit eine Kostenmischentscheidung geboten. |
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| Die Werte der Streitgegenstände wurden entsprechend ihrer Bezifferung ermittelt. Die Klage auf zukünftige Leistung wurde gemäß § 42 Abs. 4 GKG nach dem 3-jährigen Unterschiedsbetrag berechnet. |
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| Die Kostenquotelungen wurden sodann unter Anwendung der sogenannten „Baumbach’schen Formel“ ermittelt. |
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| 3. Der lediglich für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG maßgebliche Streitwert ergibt sich aus der Addition der zuletzt noch anhängigen Klagebeträge. |
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| 4. Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. |
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| Die Klagen sind zulässig und voll umfänglich begründet. |
|
| Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Zahlung weiteren Entgelts für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2007 in Höhe von EUR 1.714,60 brutto. Die Beklagte Ziff. 1 war und blieb gemäß § 5 Arbeitsvertrag verpflichtet, tarifliche Vergütungserhöhungen weiterzugeben. |
|
| 1. Aus § 5 des Arbeitsvertrages ergibt sich eine sogenannte zeitdynamische Verweisung auf die Vergütungstarifverträge des BAT. |
|
| Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des BAG zu einem wortlautidentischen Arbeitsvertrag der Beklagten (BAG, Urteil vom 09.11.2005, 5 AZR 142/05, juris), sowie der Auffassung des LAG Baden-Württemberg im Rechtsstreit betreffend die Vergütungsansprüche der Klägerin bis April 2006 (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2007, 5 Sa 109/06). |
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| In Kürze zusammengefasst: |
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| Bei § 5 des Arbeitsvertrages handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Ob die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1 b zum BAT für das Krankenpflegepersonal statisch oder dynamisch in Bezug genommen wurden, lässt sich durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln. Die in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweisung auf den DSK-TV mit Weiterverweisung auf das BAT-Regelwerk jedenfalls gilt nur außerhalb der Vergütung im Übrigen. Aufgrund der Unklarheit der Vertragsklausel führt die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten und somit zu einer zeitdynamischen Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT. |
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| Hiergegen bringt die Beklagte auch keine neuen Argumente vor. Sie negiert lediglich mit den gleichen Argumenten wie in den vergangenen Verfahren weiterhin den Anspruch. Dies ist unbehelflich. |
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| 2. Das gesamte BAT-Regelwerk nebst Vergütungstarifvertrag wurde aber abgelöst und ist deshalb für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr, zumindest nicht mehr vollständig, anwendbar. |
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| Denn zum 01.10.2005 wurde der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge abgelöst im Bereich des Bundes und für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) durch den TVöD. |
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| Ab 01.11.2006 fand auch im Bereich der Länder (TdL) eine Ablösung statt durch den TVL. |
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| Hierbei handelte es sich aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um einen Tarifwechsel, sondern vielmehr um eine Tarifsukzession, und somit um eine Ablösung des BAT durch den TVöD oder den TVL (LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2007, 11 Sa 2041/06, juris). Daraus folgt, dass arbeitsvertragliche (kleine) dynamische Verweisungen auf das Vergütungssystem des BAT dahingehend auszulegen sind, dass nunmehr dynamisch die Vergütungsregelungen des TVöD, bzw. des TVL anzuwenden sind (Schubert, Arbeits- und Sozialrecht aktuell, Ausgabe 2007 § 3 Rn.. 398; Möller/Welkoborsky, NZA 2006, Seite 1382). Entgegen der Ansicht der Beklagten sprechen die Übergangsregelungen der Überleitungstarifverträge gerade für und nicht gegen die Annahme einer Tarifsukzession. In den Überleitungstarifverträgen wurden nämlich gerade Nachfolge- und Besitzstandsregelungen getroffen, so dass das neue Tarifsystem sich erst sukzessive einstellen wird. Die Abfederung durch Besitzstandswahrung verschafft einen gleitenden Übergang (Möller/Welkoborsky a. a. O.). |
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| 3. Zu entscheiden ist deshalb noch, auf welches neue Tarifwerk (Bund, VKA oder TdL) § 5 des Arbeitsvertrages nunmehr ablösend dynamisch verweist. In Vertragsauslegung geht die Kammer von einer Ablösung durch den TVöD (VKA) und die diesen ergänzenden Tarifverträge aus, soweit sie die Vergütung betreffen. |
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| Es ist nämlich gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln, welchen Tarifvertrag die Parteien gewählt hätten, hätten sie das spätere Auseinanderdriften des Tarifwerks des BAT gekannt. |
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| In Betracht kommt eine Auslegung über § 14 des Arbeitsvertrages. § 14 des Arbeitsvertrages verweist zwar nicht hinsichtlich der Vergütung (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.2005, a. a. O.), wohl aber im übrigen auf den DSK-TV. § 2 des DSK-TV verweist wiederum auf die Bestimmungen des BAT bei Bund und Ländern, und nicht, wie die Beklagte behauptet, nur auf das von der TdL abgeschlossene Regelwerk. Hierbei ist aber darauf hinzuweisen, dass zumindest der Allgemeine Teil des BAT, auf den § 14 des Arbeitsvertrages im Wesentlichen unter der Bezeichnung „im Übrigen“ verweist, nicht nur vom Bund und der TdL abgeschlossen war, sondern zugleich auch von der VKA. Dementsprechend regelte § 1 Abs. 1 BAT den Geltungsbereich auch für die Arbeitnehmer des Bundes, der Länder, die der TdL angehören, sowie der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der VKA angehören. Über § 14 Arbeitsvertrag war im Rahmen der Auslegung somit noch die Anwendung aller drei neuen Tarifwerke möglich. |
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| Auch aus der damaligen Bezugnahme auf das Vergütungssystem KR ergeben sich keine geeigneten Auslegungshilfen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses haben die Vertragsparteien sich nämlich noch keine Gedanken darüber machen müssen, unter den Geltungsbereich welchen Tarifvertrages sie fallen wollen, da die in Bezug genommene Vergütungsregelung nach der Anlage 1 b zur Vergütungsordnung BAT in den Bereichen Bund, Länder und Gemeinden identisch waren. Eine genaue Bezeichnung ist deshalb in § 5 des Arbeitsvertrages auch unterblieben. |
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| Eine Zuordnung zu einem der drei neuen ablösenden Tarifwerke kann daher sinnvoller Weise nur unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstands der Beklagten vorgenommen werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine private Pflegeeinrichtung. Sinn und Zweck der ursprünglichen Bezugnahmeklausel war, dass die Klägerin als Mitarbeiterin der Beklagten vergütungsmäßig gleichgestellt werden sollte wie vergleichbare Mitarbeiter in öffentlichen Pflegeeinrichtungen. Es liegt somit die größte Sachnähe zu dem Tarifwerk vor, das für die Mehrzahl öffentlicher Träger von Pflegeeinrichtungen gilt. |
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| Nach der Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg „Pflege in Baden-Württemberg, Die Träger“ (www.statistik.baden-wuerttemberg.de) sind nur noch 10 % der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen in Baden-Württemberg öffentlich (Stand 15.12.2003). Eine Differenzierung danach, welche öffentlichen Körperschaften Träger sind, ergibt sich hieraus nicht. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichungen „Die Pflege in Baden-Württemberg - Strukturdaten der Pflegeeinrichtungen“ auf der gleichen Internetseite. Danach sollen Ende 2003 12,5 % der Plätze in stationäre Pflegeeinrichtungen auf kommunale Träger oder öffentlich verwaltete Stiftungen entfallen sein. Sodann wird ausgeführt, dass stationäre Einrichtungen öffentlicher Träger entfallen würden auf Gemeinden, Städte, Landkreise und auf das Land. Anteile werden auch hier nicht genannt. |
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| Mangels genauer Zahlenerkenntnisse kann zurückgegriffen werden auf die gesetzliche Regelung zur gesetzlichen Pflegeversicherung im SGB XI, da davon ausgegangen werden kann, dass der allergrößte Teil der Heimbewohner bei den Beklagten aus dem Bereich der Pflegebedürftigen i. S. von § 14 SGB XI kommt, die der vollstationären Pflege i. S. von § 43 SGB XI bedürfen. Gemäß § 9 SGB XI ist es Aufgabe der Länder, für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur zu sorgen. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen soll durch Landesrecht bestimmt werden. Dies wurde in Baden-Württemberg umgesetzt durch das Landespflegegesetz. Aus § 1 Abs. 2 LPflG wiederum ergibt sich, dass zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung die Stadt- und Landkreise verpflichtet sind, wenn diese nicht durch freigemeinnützige oder private Träger sichergestellt ist. Der Landesgesetzgeber hat somit den Pflegebereich kommunalisiert. Ist aber der Pflegebereich kommunalisiert, so ist auch das von der VKA abgeschlossene Tarifwerk das sachnäheste. |
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| 4. Richtet sich aber der Vergütungsanspruch nunmehr nach den Vergütungsregelungen des TVöD (VKA), kann dahinstehen, ob der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT aufgrund seiner Altersstaffelung gegen europarechtliches Primärrecht verstoßen hat oder gegen § 7 Abs. 2 AGG. |
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| Auch die Richtigkeit der hierzu geäußerten Rechtsauffassungen des LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2007, 5 Sa 109/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2007, 15 Sa 116/06, NZA RR 2007, Seite 630) kann dahinstehen. |
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| Denn richtet sich die Vergütungsfindung nunmehr nach den Vergütungsregeln des TVöD (VKA), ist das Lebensalter kein die Vergütungshöhe bestimmendes Kriterium mehr. Gemäß § 15 Abs. 1 TVöD erhält der Beschäftigte nämlich ein Tabellenentgelt, welches sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Die Stufenlaufzeit richtet sich gemäß § 16 Abs. 4 TVöD nunmehr nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber. Es wird nunmehr statt an das Lebensalter an die Berufserfahrung beim Arbeitgeber angeknüpft. Dies ist zulässig (EuGH, Urteil vom 03.10.2006, C - 17/05, NZA 2006, Seite 1205, Cadman). Ergänzt wird dies gemäß § 17 Abs. 2 TVöD durch eine Leistungskomponente. |
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| Auch wenn bei der Überleitung in das neue Tarifwerk im Rahmen der Bestandssicherung gem. §§ 4 - 6 TVÜ-VKA auf die bisherige Vergütungshöhe zurückgegriffen wird (dazu noch nachfolgend), handelt es sich nunmehr um ein neues Entgelt, welches von den Tarifvertragsparteien neu und ohne Rückgriff auf Diskriminierungsmerkmale gefunden wurde. |
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| 5. Auch unter dem Anwendungsbereich des TVöD (VKA) steht der Klägerin die monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von (mindestens) 85,73 EUR zu. |
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| Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten durch Zuordnung der (bisherigen) Vergütungsgruppe in eine neue Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA. In dieser Anlage 1 sind die KR-Vergütungen entsprechend der früheren Anlage 1 b zur Vergütungsordnung BAT aber nicht aufgeführt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien sich in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA darauf verständigt, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1 b zum BAT erfolgt über die Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 zum TVÜ-VKA. Demnach wäre die Klägerin zumindest überleitend einzuordnen in die neue Entgeltgruppe KR-3 A (EG 3, EG 4), was der alten Vergütungsgruppe KR I mit Aufstieg nach KR II entspricht. |
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| Die Stufenzuordnung innerhalb dieser Entgeltgruppe KR 3 a hat zumindest für den Zeitraum bis 30.09.2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zu erfolgen nach einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden Zwischenstufe der gemäß § 4 TVÜ-VKA bestimmten Entgeltgruppe. Das Vergleichsentgelt bestimmt sich wiederum gemäß § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA nach den im September 2005 erhaltenen Bezügen gemäß § 5 Abs. 2 - 7 TVÜ-VKA. Dieses Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag Stufe 1 und der allgemeinen Zulage. |
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| Zum Zeitpunkt September 2005 setzte sich das Entgelt der Klägerin wie folgt zusammen: |
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Grundvergütung (KR II/9 entsprechend |
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Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT): |
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Ortszuschlag Stufe 1, ledig: |
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| Dieser Betrag bildete somit die bis 30.09.2007 geltende Zwischenstufe in der Entgeltgruppe KR 3 a, angesiedelt zwischen den Stufen 5 und 6. |
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| Ab 01.10.2007 ist die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA in die nächsthöhere der (individuellen) Zwischenstufe folgende reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe aufgestiegen. Dies ist die Stufe 6 der Entgeltgruppe KR 3 mit einem monatlichen Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 2.081,00 gemäß Anlage 4 zum TVÜ-VKA. Dieser Betrag wurde von der Klägerin aber nicht geltend gemacht, woran die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden war. |
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| Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Klägerin im September 2005 nur ein Entgelt wie im Arbeitsvertrag aufgeführt tatsächlich bezahlt zu haben. Auch wenn § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA von „erhaltenen“ Bezügen spricht, geht diese Tarifregelung selbstverständlich von einer rechtstreuen Anwendung der Tarifverträge aus. Die Beklagte kann nicht aus ihrer rechtswidrigen Vorenthaltung von Entgelt auch noch Vorteile generieren wollen. Außerdem wurde der Klägerin für den Monat September 2005 vom LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.05.2007 (5 Sa 109/06) gerade auch die Entgelterhöhung zugesprochen. |
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| Die monatliche Vergütungsdifferenz (soweit geltend gemacht) beträgt jeweils EUR 85,73. Für den Zeitraum Mai 2006 bis Dezember 2007 ergibt dies EUR 1.714,60, welche zumindest die Beklagte Ziff. 1 als damalige Arbeitgeberin zu bezahlen hat. |
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| 6. Auch die Beklagte Ziff. 2 haftet als Betriebserwerberin nach dem Betriebsübergang zum 01.01.2008 für diese Altverbindlichkeiten der Veräußerin, der Beklagten Ziff. 1. Dies ergibt sich bereits aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB (ErfK-Preis, § 613 a BGB Rn. 73; BAG, Urteil vom 18.08.1976, 5 AZR 95/75, AP Nr. 4 zu § 613 a BGB). Die Auffassung der Beklagten, die Beklagte Ziff. 2 könne für Altverbindlichkeiten der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 613 a Abs. 2 BGB nur dann haften, wenn diese erst nach Betriebsübergang fällig geworden wären, geht fehl. |
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| 7. Der Anspruch ist auch nicht verfallen. |
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| Wegen der Ausschlussfristen verweist § 14 des Arbeitsvertrages „im Übrigen“ auf den DSK-TV. Dessen § 2 verweist auf eine Anwendbarkeit des BAT. |
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| Auch diese Verweisung kann in der Auslegung nur verstanden werden als ein Verweis auf den sachnähesten den BAT ablösenden Tarifvertrag. Auf die obigen insoweit grundsätzlichen Ausführungen hierzu wird verwiesen. Die Auslegung ergibt auch insoweit eine Anwendung des Regelwerkes des TVöD (VKA). |
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| Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT (Bund und VKA) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche erfolgte eine ausdrückliche schriftliche Geltendmachung erst mit Schreiben vom 28.11.2007. Ausgehend von einer vertraglichen Fälligkeit zum Monatsletzten gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wären die Ansprüche für den Zeitraum Mai 2006 bis April 2007 verfallen. Jedoch reicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT (Bund und VKA) für denselben Sachverhalt eine einmalige Geltendmachung auch für später fällige Leistungen aus. Macht also ein Beschäftigter geltend, dass ihm das Entgelt einer höheren Entgeltgruppe zusteht, muss er seine Ansprüche nicht allmonatlich neu anmelden (TVöD-Hindahl, § 37 TVöD Rn. 17). Vorliegend war die Weitergabe der Entgelterhöhung sogar schon einmal durch zwei Instanzen gerichtlich anhängig. Die Ansprüche wurden schon damals mit Schreiben vom 08.09.2005 schriftlich geltend gemacht. Der rechtskräftige (und für den Kläger obsiegende) Abschluss des gerichtlichen Verfahrens führt nicht zu einer Verpflichtung zur erneuten Geltendmachung der gleichen (noch nicht rechtshängigen) Vergütungsdifferenzansprüche. |
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| Die Klägerin hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 685,84 brutto. |
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| 1. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind ab 01.01.2008 von der Beklagten Ziff. 1 auf die Beklagte Ziff. 2 aufgrund des Betriebsüberganges übergegangen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte Ziff. 2 ist deshalb gleichermaßen aufgrund der zeitdynamischen Verweisung des § 5 des Arbeitsvertrages nunmehr an die Vergütungsregelungen des TVöD (VKA) gebunden. Zum Rechtsgrund wird auf obige Ausführungen verwiesen. |
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| 2. Die Höhe errechnet sich wie folgt: |
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| 8 x 85,73 EUR = 685,84 EUR. |
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| 3. Wegen der Ausschlussfristen wird ebenso auf die obigen Ausführungen verwiesen. |
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| 2. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Beklagten, soweit über die Ansprüche der Klägerin entschieden wurde, vollständig unterlegen sind, diese deshalb gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen haben. Die Beklagten waren jedoch unterschiedlich am Verfahren beteiligt. Die Beklagte Ziff. 1 wurde nur im Rahmen des Klageantrages Ziff. 1 in Anspruch genommen. Die Beklagte Ziff. 2 wurde mit beiden Klageanträgen in Anspruch genommen. Soweit beide Beklagte gemeinsam unterlegen sind, haben sie die Kosten auch gesamtschuldnerisch zu tragen. |
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| Darüber hinaus ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Klage auf zukünftige Leistung, gerichtet gegen die Beklagte Ziff. 2, von der Klägerin zurückgenommen wurde. Insoweit hat die Klägerin die hierfür anfallenden Kosten zu tragen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Es war somit eine Kostenmischentscheidung geboten. |
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| Die Werte der Streitgegenstände wurden entsprechend ihrer Bezifferung ermittelt. Die Klage auf zukünftige Leistung wurde gemäß § 42 Abs. 4 GKG nach dem 3-jährigen Unterschiedsbetrag berechnet. |
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| Die Kostenquotelungen wurden sodann unter Anwendung der sogenannten „Baumbach’schen Formel“ ermittelt. |
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| 3. Der lediglich für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG maßgebliche Streitwert ergibt sich aus der Addition der zuletzt noch anhängigen Klagebeträge. |
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| 4. Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. |
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