Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 174/13

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Verwalter in dem am 27. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R.    B.       sen. (fortan: Schuldner). Die Beklagte zu 1 ist die dritte Ehefrau des Schuldners; die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Kinder des Schuldners aus früheren Ehen. Am 24. April 2007 gründete die Beklagte zu 1 die B.                   GmbH. Am selben Tag gründeten alle Beklagten gemeinsamen die B.                     Verwaltungs GmbH. Diese GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafterin der ebenfalls am 24. April 2007 von den Beklagten gegründeten B.                            GmbH & Co. KG. Die Beklagten schlossen jeweils notariell beurkundete Treuhandverträge mit dem Schuldner, in denen sie sich verpflichteten, ihren jeweiligen Anteil treuhänderisch für ihn zu halten, jederzeit alles Erlangte an ihn herauszugeben, seinen Anweisungen Folge zu leisten und - abgesehen vom Finanzamt - Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Sie gaben außerdem notariell beurkundete Abtretungsangebote für ihren jeweiligen Anteil ab, die sich an den Schuldner oder einen von diesem zu benennenden Dritten richteten. Mit notarieller Urkunde vom 7. Juli 2009 verzichtete der Schuldner auf alle ihm aus den Abtretungsangeboten zustehenden Rechte. Durch Vereinbarungen vom 21. Januar 2010, an denen der Kläger nicht beteiligt war, wurden sämtliche Treuhandverträge rückwirkend aufgehoben. Am 12. August 2010 nahm der Kläger sämtliche Abtretungsangebote durch notariell beurkundete Erklärungen an. Eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Angebote hatte er zuvor nicht erhalten.

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Der Kläger verlangt nunmehr festzustellen, dass der Schuldner aufgrund der Annahmeerklärungen vom 12. August 2010 die ihm angebotenen Geschäftsanteile erworben habe, dass die Anteile vom Insolvenzbeschlag erfasst und dass sie Teil der Insolvenzmasse seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die begehrten Feststellungen getroffen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe die auf Übertragung der Anteile gerichteten Angebote wirksam angenommen. Die Angebote seien dem Schuldner zugegangen, der im Notartermin vom 24. April 2007 persönlich anwesend gewesen sei. Eine Willenserklärung unter Anwesenden gehe zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen habe. Dies gelte auch im Falle einer notariell beurkundeten Willenserklärung. Auf die Fragen der Zustellung einer notariellen Beurkundung und eines Verzichts der Beteiligten auf den formgemäßen Zugang komme es nicht an. Bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten sei im Übrigen ein konkludenter Verzicht auf das Erfordernis des formgemäßen Zugangs anzunehmen.

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Der Kläger habe gemäß § 80 InsO das Angebot annehmen können. Die mit den Abtretungserklärungen erworbenen Anwartschaften auf den rechtlichen Erwerb der Anteile seien Teil der Insolvenzmasse. Ob der Schuldner bereits mit Abschluss der Treuhandverträge wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile geworden sei, könne offenbleiben. Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO habe der Kläger nicht erklärt. Dass im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft das Ausscheiden eines Gesellschafters im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen vorsehe, ändere nichts, weil die Treuhand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vereinbart und auch das Abtretungsangebot in Kenntnis des Insolvenzverfahrens abgegeben worden sei.

II.

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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

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1. Dem Schuldner sind wirksame Angebote auf Abtretung der Gesellschaftsanteile unterbreitet worden.

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a) Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bleibt rechts- und geschäftsfähig (HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 80 Rn. 19; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 7; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 80 Rn. 9; Schmidt/Sternal, InsO, 18. Aufl., § 80 Rn. 8 f; Windel, KTS 1995, 367, 398). Die Insolvenzordnung verbietet ihm nicht, nach Verfahrenseröffnung Verträge mit Dritten zu schließen. Der Fall, dass ein Schuldner persönlich rechtsgeschäftlich tätig wird, ist in der Insolvenzordnung - von der hier nicht einschlägigen und im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. März 2003 auch nicht anwendbaren Vorschrift des § 35 Abs. 2 InsO abgesehen - nicht ausdrücklich geregelt und wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Die Anwendung der vorhandenen Bestimmungen führt zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Einerseits wird nämlich der Schuldner persönlich aus den von ihm geschlossenen Verträgen verpflichtet. Aus § 80 Abs. 1 InsO und § 55 InsO folgt hinreichend deutlich, dass die vom Schuldner geschlossenen Verträge nicht das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen können; Masseverbindlichkeiten kann der Schuldner ohne Zustimmung des Verwalters nicht begründen. Andererseits fallen die aus dem Vertrag folgenden Rechte der Insolvenzmasse zu (Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 126; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 173 unter V 2 b). Gemäß § 35 Abs. 1 InsO (§ 35 InsO aF) erfasst das Insolvenzverfahren auch dasjenige Vermögen, welches der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Dieses eigenartige, mit §§ 320 ff BGB kaum im Einklang stehende Ergebnis (vgl. hierzu und zu möglichen Lösungen Windel, KTS 1995, 367, 397 ff) ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner persönlich Verträge schließen kann. Dann kann er auch Empfänger eines auf Abschluss eines Abtretungsvertrages gerichteten Antrags sein.

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b) Das Angebot war hinreichend bestimmt (vgl. zur Geltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 15 Rn. 22; vgl. auch RG JW 1932, 1008, 1009; BGH, Beschluss vom 19. April 2010 - II ZR 150/09, WM 2010, 1414 Rn. 4 jeweils zur Frage der Bestimmtheit des Gesellschaftsanteils). Es richtete sich an den Schuldner, dem das Recht eingeräumt worden war, einen Dritten zu benennen.

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c) Die Angebote der Beklagten sind dem Schuldner auch insoweit zugegangen, als sie auf Abtretung von GmbH-Anteilen gerichtet waren und deshalb gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG notariell beurkundet werden mussten.

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aa) Eine formbedürftige Willenserklärung muss nicht nur in der vorgeschriebenen Form abgegeben, sondern dem Empfänger auch in dieser Form zugehen. Eine schriftliche Erklärung geht erst mit Übergabe an den anwesenden oder Eingang im Herrschaftsbereich des abwesenden Empfänger zu (RGZ 61, 414, 415 zu § 766 BGB; BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 40/97, ZIP 1998, 1392, 1393; RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 18, 32; MünchKomm-BGB/Einsele, 6. Aufl., § 130 Rn. 27, 33; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 11, 27; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 130 Rn. 19, 22; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 130 Rn. 8, 24). Ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, muss der Empfänger eine Ausfertigung erhalten, die gemäß § 47 BeurkG die notarielle Urkunde im Rechtsverkehr vertritt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995 - VIII ZR 125/94, BGHZ 130, 71, 73; vom 10. Juli 2013 - IV ZR 224/12, BGHZ 198, 32 Rn. 25; RGRK/Krüger-Nieland, aaO; MünchKomm-BGB/Einsele, aaO Rn. 21; Erman/Arnold, aaO Rn. 19; krit. Kanzleiter, DNotZ 1996, 931). Der Schuldner hat selbst keine Ausfertigung der notariell beurkundeten Angebote erhalten.

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bb) Das Erfordernis des Zugangs einer Willenserklärung in der nach § 15 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen Form ist jedoch, anders als die gesetzliche Formvorschrift selbst, dispositiv. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften können Zugangserleichterungen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 7. Juni 1995, aaO S. 75). Das Berufungsgericht hat eine entsprechende, konkludent getroffene Vereinbarung aus der gleichzeitigen Anwesenheit aller Beteiligten im Notartermin geschlossen.

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Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen im Ergebnis nicht durch. Die Beklagten haben den Abschluss einer Verzichtsvereinbarung zwar ausdrücklich bestritten. Der in beiden Instanzen zeugenschaftlich vernommene Urkundsnotar hat zudem erklärt, dass der Schuldner gegebenenfalls die bei ihm, dem Notar, verwahrten Ausfertigungen der Urkunden über die Angebote hätte anfordern können; der Schuldner habe ihn angewiesen, die Ausfertigungen in der Handakte zu verwahren. Der so beschriebene Ablauf, mit welchem die Beklagten offensichtlich einverstanden waren, schließt einen beiderseitigen Verzicht auf den Zugang der Erklärungen in der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG jedoch nicht aus. Nach der weiteren Aussage des Notars, welche die Beklagten sich ausdrücklich zu Eigen gemacht haben, sollte der Schuldner allein entscheiden können, ob und wann er die Angebote annahm oder durch einen Dritten annehmen ließ. Die Urkundsbeteiligten, also die Beklagten, sollten nichts mehr unternehmen müssen, um die Angebote "wirksam zu machen". Dieses Ziel konnte nur durch rechtswirksame Angebote erreicht werden. Nur dann waren die Angebote nämlich für die Beklagten überhaupt bindend (§ 145 BGB). Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird erst mit ihrem Zugang wirksam (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob sie unter Anwesenden oder unter Abwesenden abgegeben wird. Wären die Angebote dem Schuldner nicht zugegangen, hätten die Beklagten sie jederzeit widerrufen können, ohne dass der Schuldner dies hätte verhindern können. Das war offensichtlich nicht gewollt.

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cc) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob darin, dass der Notar die Ausfertigungen (§ 47 BeurkG) der Angebote auf Weisung des Schuldners bei sich verwahrte, um sie ihm auf Anforderung zu übersenden, ein Zugang der formgerechten Erklärungen beim Schuldner gesehen werden kann. War der Notar insoweit als Beauftragter des Schuldners tätig, hätte es einer Verzichtsvereinbarung nicht bedurft. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch auch nicht an. Die Angebote sind dem Schuldner jedenfalls wirksam zugegangen.

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2. Der Kläger hat die Angebote in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners wirksam angenommen.

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a) Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist der Verwalter von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen. Soweit die Befugnisse des Verwalters reichen, werden diejenigen des Schuldners verdrängt.

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b) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ein ihm persönlich unterbreitetes Vertragsangebot annehmen kann oder ob die Annahme des Angebots dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, hängt davon ab, ob die durch das Angebot vermittelte Rechtsposition zur Masse gehört und damit Neuerwerb im Sinne von § 35 Abs. 1 InsO (§ 35 InsO aF) darstellt.

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aa) Ein Vertragsangebot verschafft dem Empfänger eine rechtlich geschützte Position. Gemäß § 145 BGB ist der Antragende an den Antrag gebunden, wenn er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Gemäß § 146 BGB erlischt der Antrag erst, wenn er abgelehnt oder nicht nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird.

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bb) Zur Masse gehört die Rechtsposition des Angebotsempfängers nach den allgemeinen Regeln (§§ 35, 36 InsO) dann, wenn sie abtretbar (§§ 398 ff BGB) und damit pfändbar (§§ 851, 857 ZPO) ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall durch Auslegung der Parteierklärungen entscheiden (Staudinger/Bork, BGB, 2010, § 145 Rn. 35; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 145 Rn. 19; RGRK/Piper, BGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 20; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 3. Aufl., § 145 Rn. 48; Brinkmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 9. Aufl., § 145 Rn. 13; Windel, KTS 1995, 367, 371). Sehr oft wird ein Vertragsangebot, das sich an einen bestimmten Angebotsempfänger richtet, ausschließlich für diesen bestimmt sein. Eine Abtretung kommt dann nicht in Betracht. Dem Anbieter kann nicht ohne oder sogar gegen seinen Willen ein anderer als der gewollte Vertragspartner aufgedrängt werden (vgl. MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., § 145 Rn. 22). Es gibt jedoch Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts kann das aus der Gebundenheit des Antragenden folgende Recht des Angebotsempfängers jedenfalls dann abgetreten werden, wenn letzterem die entsprechende Befugnis vertraglich eingeräumt worden ist (RGZ 111, 46, 47; RG JW 1914, 350). Hat der Antragende sich ausdrücklich oder den Umständen nach damit einverstanden erklärt, dass der Angebotsempfänger an einen beliebigen Dritten weiterleiten kann, wird ihm dieser Dritte nicht ohne oder gegen seinen Willen aufgedrängt. Der Senat hat unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung angenommen, dass das Recht aus einem Vertragsangebot unter der genannten Voraussetzung pfändbar ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69). Im Einverständnis aller Beteiligten können im Wege der Vertragsübernahme sogar die gesamten Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis übertragen werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 ff; vom 15. August 2002 - IX ZR 217/99, WM 2002, 1968, 1970; vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, WM 2012, 1331 Rn. 7). Für die aus einem Vertragsangebot folgenden Rechte kann nichts anderes gelten. Sind sie abtretbar und pfändbar, gehören sie auch zur Masse (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 81 Rn. 37; Staudinger/Bork, aaO).

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cc) Die notariellen Angebote, um deren Annahme es hier geht, richteten sich jeweils an den Schuldner oder eine von diesem zu benennende Person. Die Beklagten waren von vornherein mit einem anderen Vertragspartner als dem Schuldner einverstanden. Die Rechtsposition, welche der Schuldner nach Zugang der Angebote innehatte, war abtretbar, damit pfändbar und fiel als Neuerwerb in die Insolvenzmasse. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO war es Sache des Klägers, über die Annahme oder Ablehnung des Angebots zu entscheiden.

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dd) Dieses Ergebnis läuft der vielfach vertretenen Ansicht zuwider, der Schuldner entscheide allein über den Neuerwerb, während dem Verwalter allenfalls ein Zurückweisungsrecht entsprechend § 333 BGB zustehe (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 53; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 9.26; Windel, KTS 1994, 367, 400). Es ist gleichwohl richtig. Die Befugnisse des Schuldners sind dann, wenn er an ihn persönlich gerichtete Vertragsangebote nicht annehmen oder ablehnen kann, zwar beträchtlich eingeschränkt. Die Einschränkung betrifft jedoch nur solche Angebote, die abtretbar und pfändbar sind und deshalb in die Masse fallen. Für ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Soweit der Schuldner selbständig tätig ist und durch § 35 Abs. 1 (§ 35 aF) teilweise vom Geschäftsleben ausgeschlossen wird (vgl. Windel, aaO), hat er diese Wertentscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Nach § 35 InsO wird der Schuldner entweder mit Zustimmung des Verwalters selbständig tätig, steht dann aber unter dessen Aufsicht und handelt für Rechnung der Masse, oder die selbständige Tätigkeit wird freigegeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Dass der Schuldner unabhängig vom Verwalter eigennützig selbständig tätig ist, sieht die Insolvenzordnung während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht vor.

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c) Der Verwalter konnte auch das auf Abtretung des Kommanditanteils gerichtete Angebot annehmen. Die Revision verweist dazu auf § 16 des Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft, in welchem es unter der Überschrift "Vermögensverfall" heißt: "Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt, scheidet der betroffene Gesellschafter rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder -ablehnung aus der Gesellschaft aus". Daraus, dass sämtliche Beteiligte bei Abgabe des Angebots von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wussten, hat das Berufungsgericht geschlossen, dass der Schuldner das Angebot auch während des Insolvenzverfahrens sollte annehmen können. Die Revision vermisst demgegenüber einen rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts und legt dar, dass die Beklagten gegebenenfalls ihr fehlendes Einverständnis behauptet und durch einen Antrag auf Parteivernehmung und die Benennung des Schuldners als Zeugen unter Beweis gestellt hätten. Diese Rüge geht fehl. Das bindende, unwiderrufliche Angebot in Kenntnis des eröffneten Insolvenzverfahrens, welches der Schuldner ohne weitere Mitwirkung der Beklagten sollte annehmen können, stand außer Streit. Dass der Schuldner gleichwohl erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte, die Annahme zu erklären, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Entsprechenden Vortrag weist die Revision jedenfalls nicht nach.

23

d) Der Verzicht, welchen der Schuldner am 7. Juli 2009 erklärt hat, war wirkungslos. Der Schuldner konnte nicht über ein zur Masse gehörendes Recht verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO).

24

e) Die Annahmeerklärungen des Klägers brauchten dem jeweiligen Anbieter nicht zuzugehen. Die Angebote sahen jeweils vor, dass für die Wirksamkeit der Annahme deren notarielle Beurkundung durch einen Notar genügen sollte. Damit haben die Beklagten auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet (§ 151 BGB).

Kayser                      Gehrlein                         Vill

              Lohmann                        Fischer

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