Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 96/15
Tenor
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Auf die vom Streithelfer geführte Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 6 - vom 13. November 2015 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden nicht erhoben.
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Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.830 €
Gründe
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I.
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Der Streithelfer der Klägerin mietete Anfang 2009 eine Wohnung des Beklagten in Schwerin. Als Mietsicherheit stellte er eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Klägerin über einen der Nettomiete für drei Monate entsprechenden Höchstbetrag von 1.830 €. Im März 2012 nahm der Beklagte die Klägerin wegen offener Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2009 und 2010 in Höhe des verbürgten Höchstbetrages aus der Bürgschaft in Anspruch, woraufhin die Klägerin mit dieser Leistungsbestimmung zahlte.
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Sie nimmt den Beklagten mit ihrer Klage auf die Rückzahlung des geleisteten Betrages nebst Zinsen in Anspruch, weil nach ihren Behauptungen die Nebenkostenabrechnungen unrichtig gewesen seien und Nachzahlungen nicht hätten beansprucht werden können. Der Streithelfer ist nach Streitverkündung durch die Klägerin dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten.
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Gegen die vom Amtsgericht erkannte Klageabweisung hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers unter Bezugnahme auf das am 17. März 2014 sowohl ihm als auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Urteil "namens und in Vollmacht des Streithelfers/Nebenintervenienten" am 16. April 2014 Berufung eingelegt, wobei er die Berufung als Berufung des "Streithelfers und Berufungsklägers" gekennzeichnet hat. Die Klägerin war in der Berufungsschrift nicht namentlich genannt. Am 16. Mai 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers beantragt, "in dem Berufungsverfahren H. B. [Streithelfer] ./. W. K. [Beklagter] … die Frist zur Begründung der Berufung um 1 Monat zu verlängern". Dem hat der Vorsitzende der Berufungskammer entsprochen. Mit am 17. Juni 2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers die von ihm als "Berufung des Streitverkündeten" bezeichnete Berufung begründet und zur Zulässigkeit der Berufung unter anderem darauf hingewiesen, der Streithelfer habe sich dem Klageantrag der Klägerin angeschlossen, weil er bei Rechtskraft des klageabweisenden Urteils den auf die Bürgschaft gezahlten Betrag an die Klägerin erstatten müsse, so dass er um mehr als 600 € beschwert sei; insoweit habe die Klägerin bereits einen Mahnbescheid gegen den Streithelfer erwirkt, gegen den er fristwahrend Widerspruch eingelegt habe, so dass er unmittelbar von dem Ausgang des Berufungsverfahrens betroffen sei.
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Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer mit Verfügung vom 24. Juni 2014 darauf hingewiesen hatte, ein selbständiges Rechtsmittel des Streithelfers sei nach Maßgabe des § 69 ZPO nicht statthaft, hat der Streithelfer dem mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 zunächst widersprochen und geltend gemacht, er könne gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei selbständig ohne und gegen den Willen der unterstützten Partei im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen. Auf die weitere Hinweisverfügung vom 25. Juli 2014 hat er mit Schriftsatz vom 13. August 2014 erklärt, er habe eine unselbständige Berufung für die Klägerin eingelegt, weshalb er um entsprechende Korrektur des Rubrums bitte.
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Durch Beschluss vom 13. November 2015, gegen den sich der Streithelfer mit seiner Rechtsbeschwerde wendet, hat das Berufungsgericht "die durch den Nebenintervenienten für die Klägerin eingelegte Berufung" als unzulässig verworfen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Berufung des Streithelfers sei sowohl als unselbständige Berufung der Klägerin als auch als selbständiges, auf eine streitgenössische Nebenintervention gestütztes Rechtsmittel des Streithelfers unzulässig. Gegen eine unselbständige Berufung spreche bereits, dass der Streithelfer in der Berufungsschrift vom 16. April 2014 ausdrücklich als Berufungskläger bezeichnet und anschließend die Berufung "für den Streitverkündeten" sowie damit begründet worden sei, dass die erstinstanzliche Entscheidung diesen beschwere. Allerdings könne dahinstehen, ob die Berufung bereits aufgrund der Berufungsschrift als unselbständige Berufung des Streithelfers für die Klägerin zu verstehen gewesen sei. Denn mit einer unselbständigen Berufung hätte sich der Streithelfer in Widerspruch zur Hauptpartei gesetzt. Die Klägerin sei nämlich nicht gewillt gewesen, weitere Prozesshandlungen vorzunehmen, sondern habe durch die Inregressnahme des Streithelfers erkennen lassen, das erstinstanzliche Urteil selbst nicht anfechten und gegen sich gelten lassen zu wollen.
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Eine Berufung sei daher allein als selbständige Berufung eines streitgenössischen Nebenintervenienten unabhängig vom Willen der Hauptpartei und - wie geschehen - im eigenen Namen denkbar gewesen. Die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO, auf deren Grundlage die Berufung zunächst eingereicht worden sei und deren Vorliegen der Streithelfer lange verteidigt habe, seien allerdings nicht gegeben. Die vor diesem Hintergrund am 13. August 2014 abgegebene Erklärung des Streithelfers, er lege unselbständige Berufung für die Klägerin ein und bitte darum, das Rubrum zu korrigieren, habe deshalb zu einem Parteiwechsel geführt. Denn bei der unselbständigen Berufung des einfachen Nebenintervenienten (§ 67 ZPO) komme allein der Klägerin die Rolle der Hauptpartei zu, wohingegen bei dem vom Streithelfer zunächst angenommenen Fall der selbständigen Berufung des streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) der Nebenintervenient, also der Streithelfer selbst, die Hauptpartei sei.
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Die zuletzt reklamierte unselbständige Berufung wiederum habe der Streithelfer zumindest nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO "(de facto bis dato überhaupt nicht)" begründet. Das erstinstanzliche Urteil sei der Klägerin am 17. März 2014 zugestellt worden und hätte daher bis zum Montag, dem 19. Mai 2014, begründet werden müssen. Der Antrag auf Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Frist zur Begründung der Berufung habe sich jedoch nur auf die eigene Berufung des Streithelfers als selbständigem Nebenintervenienten und damit als Hauptpartei bezogen, nicht jedoch auf die nach dem Parteiwechsel durch den Streithelfer als unselbständigem Nebenintervenienten für die Klägerin als Hauptpartei geführte Berufung. Das ergebe sich daraus, dass der Antrag "in dem Berufungsverfahren H. B. [Streithelfer] ./. W. K. [Beklagter]" gestellt worden sei. Auch sei die Berufung ausdrücklich "für den Streitverkündeten" begründet worden.
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Nichts anderes folge daraus, dass das Rechtsmittel eines Streitverkündeten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei sei und es einer ausdrücklichen Erklärung, das Rechtsmittel namens der Hauptpartei einlegen zu wollen, nicht bedürfe. Denn das gelte allein für Fälle, in denen es von vornherein unzweifelhaft um einen Fall der unselbständigen Nebenintervention gehe. Hier habe der Streithelfer die Berufung dagegen ausdrücklich im eigenen Namen erhoben und noch auf richterlichen Hinweis vom 24. Juni 2014, dass die Berufung nach Maßgabe des § 69 ZPO nicht statthaft sein dürfte, daran festgehalten, er habe im Sinne eines selbständigen Streitgenossen (§ 69 ZPO) die Stellung einer eigenständigen (Haupt-)Partei. Auch habe er auf die eigene Beschwer abgestellt, wohingegen es in Fällen der unselbständigen Berufung auf die Beschwer der unterstützten Hauptpartei ankomme, für welche die Berufung geführt werde. Erst mit Schriftsatz vom 13. August 2014 habe der Streithelfer auf eine unselbständige Berufung abgestellt, worin jedoch ein nicht zum Erfolg führender Versuch zu sehen sei, "unter der Ägide des § 69 ZPO vorgenommene Prozesshandlungen (für den Nebenintervenienten) nachträglich in solche einer unselbständigen Nebenintervention für die Klägerin "umdeuten" zu wollen."
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Streithelfers aus den nachstehenden Gründen zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Indem es dadurch dem Streithelfer den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZB 88/15, NJW 2016, 1179 Rn. 3; vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils mwN).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Streithelfer die von ihm form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519 Abs. 1, 2, § 520 ZPO) bei einer interessengerechten Auslegung seiner Prozesshandlungen von Beginn an nicht selbst als Partei des Berufungsverfahrens geführt, sondern die Klägerin als Hauptpartei des Berufungsverfahrens in zulässiger Weise lediglich als (einfacher) Streithelfer unterstützt, ohne dass ein der Wirksamkeit dieser Berufungseinlegung entgegenstehender Wille der Klägerin erkennbar geworden ist.
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a) Insoweit kommt es - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht - für die Zulässigkeit der Berufung auf die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Fragen nach der Parteistellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) bei einem von ihm eingelegten Rechtsmittel und den Möglichkeiten einer nachträglichen "Umdeutung" dieses Rechtsmittels in die Berufung eines einfachen Nebenintervenienten allerdings von vornherein nicht an. Denn dies ist bei der vom Streithelfer eingelegten Berufung für die Identität von Rechtsmittel und Rechtsmittelführer und die sich daraus im Streitfall ergebenden rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Ergebnis ohne Bedeutung.
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aa) Das Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündetem zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen der Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO). Danach sind sowohl der einfache als auch der streitgenössische Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (§ 67 ZPO) sowie Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO).
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bb) Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erklärung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterstützen zu wollen (BGH, Urteile vom 26. März 1997 - IV ZR 137/96, VersR 1997, 1088 unter 1 a; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 unter II 2; vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; jeweils mwN). Eigene Interessen verfolgt er nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1990 - III ZB 40/90, juris Rn. 4; vom 27. Juni 1985 - III ZB 12/85, NJW 1986, 257).
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cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist auch das Rechtsmittel eines streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO), als der sich der Streithelfer aus der Sicht des Berufungsgerichts zunächst geriert haben soll, stets ein Rechtsmittel des Streithelfers für die Hauptpartei, ohne dass der streitgenössische Nebenintervenient selbst Partei des Rechtsstreits wird. Die vom Berufungsgericht im Streitfall aufgeworfene Frage nach der Identität von Rechtsmittel und Rechtsmittelführer und einem dadurch vermeintlich bedingten Parteiwechsel auf Seiten des Berufungsklägers hat sich deshalb nicht gestellt, da es an der Rechtsstellung der Klägerin als Hauptpartei nichts geändert hätte, wenn der Streithelfer statt als einfacher als streitgenössischer Nebenintervenient aufgetreten wäre.
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(1) Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (oder des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 7 mwN). Mit Rücksicht auf diese stärkere Einwirkung des Urteils auf seine rechtlichen Belange räumt das Gesetz dem streitgenössischen Nebenintervenienten, der danach im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, ein eigenes Prozessführungsrecht ein, das unabhängig von dem Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ist (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, NJW 1985, 386 unter II 1). Daher kann er frei von den für den einfachen Nebenintervenienten geltenden Beschränkungen (vgl. § 67 Halbs. 2 ZPO) Prozesshandlungen selbst im Widerspruch zu der von ihm unterstützten Partei vornehmen und damit selbständig, auch durch Einlegung eines Rechtsmittels (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO), auf eine nach seiner Ansicht richtige Entscheidung hinwirken (BGH, Urteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, BGHZ 180, 51 Rn. 13; vom 23. November 1983 - IX ZR 93/82, BGHZ 89, 121, 123 f.).
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Hierbei steht ihm das Recht zur Prozessführung in dem Prozess der Hauptpartei mit dem Ziel ihrer Unterstützung nicht als abgeleitetes, sondern als ein von der Partei unabhängiges selbständiges Recht zu (BGH, Beschluss vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, NJW-RR 1999, 285 unter 2 b aa). Dementsprechend sind von der Hauptpartei und vom streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig eingelegte Rechtsmittel nicht - wie bei einfacher Streithilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944 unter II 1 mwN) - als einheitliches Rechtsmittel, sondern getrennt zu behandeln (BGH, Urteil vom 30. April 2004 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638 unter II 1; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, VersR 1994, 702 unter [II] 1 mwN).
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(2) Dadurch wird jedoch auch der streitgenössische Nebenintervenient nicht selbst zur Partei des Rechtsstreits, sondern gilt nach § 69 ZPO lediglich als Streitgenosse der Hauptpartei (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, NJW 1965, 760). Folgerichtig führt er keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess, nämlich den der von ihm unterstützten Hauptpartei (BGH, Urteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 156/07, aaO Rn. 16; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - II ZR 105/08, juris Rn. 3; vom 28. September 1998 - II ZB 16/98, aaO unter 2 b bb). Zugleich bleibt er trotz seiner im Vergleich zur einfachen Streithilfe unabhängigeren Stellung Prozessgehilfe der unterstützten Partei (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, aaO). Denn auch das selbständige Prozessführungsrecht des streitgenössischen Nebenintervenienten ist, wie etwa in § 66 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommt ("zum Zwecke ihrer Unterstützung"), dem Wesen der Streithilfe nach nur ein Recht zur Prozessführung im Prozess der Hauptpartei mit dem Ziel ihrer Unterstützung.
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dd) Der Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich also, auch wenn er dabei - wie hier - in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229 unter II 2 a; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198 unter II 2; Beschluss vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08, NJW 2010, 1377 Rn. 7; jeweils mwN). Ob der Streithelfer vorliegend als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer aufgetreten ist, ist demgemäß keine Frage seiner Parteistellung im Berufungsverfahren, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.
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ee) Dass der Streithelfer die Berufung - dieser gesetzlichen Konzeption entsprechend - im Streitfall aus seiner als solcher nicht in Zweifel gezogenen Stellung als Streithelfer der Klägerin heraus eingelegt und begründet hat, hat er in seiner Berufungs- wie auch in seiner Berufungsbegründungsschrift unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Das gilt in gleicher Weise für seinen Fristverlängerungsantrag, für den das Berufungsgericht ungeachtet der Parteibezeichnung im Rubrum des Schriftsatzes jedenfalls im Kern zutreffend angenommen hat, dass der Streithelfer ebenfalls aus dieser bereits in der Berufungsschrift mitgeteilten prozessualen Stellung heraus gehandelt hat.
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Dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Streithelfer habe als Hauptpartei des Berufungsverfahrens handeln wollen, ist demgegenüber nur eine auf einer grundlegenden Verkennung der prozessualen Stellung eines Nebenintervenienten (dazu vorstehend unter II 2 a dd) beruhende und demgemäß unbeachtliche rechtliche Schlussfolgerung. Entsprechendes gilt für den vom Berufungsgericht rechtsirrig angenommenen Parteiwechsel. Dieser kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Streithelfer sich nach vorangegangener form- und fristgerechter Berufungseinlegung und -begründung als Streithelfer für die Klägerin durch wenig zielführende rechtliche Hinweise des Vorsitzenden der Berufungskammer zunächst veranlasst gesehen hat, sich als streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 i.V.m. § 74 Abs. 1 ZPO) zu bezeichnen, um hiervon unter dem Eindruck der Hinweisverfügung vom 11. Mai 2015 wieder im Sinne einer einfachen Streithilfe abzurücken.
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Streithelfer als einfacher Streithelfer anzusehen ist und den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 BGB unterliegt, weil ein Urteil zwischen der Klägerin als Bürgin und dem Beklagten als Gläubiger - vom hier nicht interessierenden Fall des § 775 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgesehen - keine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Streithelfers als Hauptschuldner entfalten würde (vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., § 325 Rn. 79; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 325 Rn. 15; BeckOK-ZPO/Gruber, Stand März 2016, § 325 Rn. 62; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 767 Rn. 4). Dass die Klägerin befugt war, dem Streithelfer zur Sicherstellung ihres Bürgenregresses (§ 774 BGB) in der geschehenen Weise gemäß § 72 Abs. 1 ZPO den Streit zu verkünden, steht ebenfalls außer Frage (vgl. Musielak/Voit/Weth, aaO § 72 Rn. 6 mwN).
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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung des Streithelfers allerdings nicht deshalb gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin als Hauptpartei durch dessen Inanspruchnahme zum Ausdruck gebracht hätte, einer Rechtsmitteleinlegung durch ihn widersprechen zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, juris Rn. 7; vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357 unter III 2 a; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, WM 1997, 1576 unter II 2; jeweils mwN). Denn die Klägerin hat einen solchen Widerspruch nicht erklärt.
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aa) Dahingehend kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nur die maßgeblichen Prozesshandlungen selbst auslegen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 6; vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 9/13, NJW 2014, 2732 Rn. 11; jeweils mwN), wobei die Auslegung dem Grundsatz zu folgen hat, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, ohne dabei am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei zu haften (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 Rn. 4 mwN). Vielmehr ist der Senat auch sonst nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Berufung gebunden, sondern hat das vom Berufungsgericht als Hindernis einer wirksamen Berufungseinlegung bejahte Vorliegen eines Widerspruchs der Klägerin selbst von Amts wegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (BGH, Urteil vom 4. April 2012 - III ZR 75/11, NJW-RR 2012, 702 Rn. 12; Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - V ZB 243/09, juris Rn. 4; vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338 unter II 2 mwN). Das bedeutet zwar nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Ausforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz, gebietet aber andererseits eine umfassende Prüfung des dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozessstoffs. Der Senat kann daher - genauso wie es schon Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen wäre - alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, welche für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein könnten, ob ein Widerspruch der Klägerin gegen eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch den Streithelfer vorgelegen hat oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, NJW 2001, 1581 unter 2 b; Beschluss vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94, NJW 1994, 1881 unter II 1).
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bb) Das Vorliegen eines Widerspruchs der Klägerin gegen die im Streit stehende Rechtsmitteleinlegung hat das Berufungsgericht dagegen rechtsfehlerhaft bejaht.
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(1) Zwar muss ein Widerspruch der Hauptpartei - wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat - nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich dieser durch schlüssiges Verhalten aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei zweifelsfrei ergibt (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - II ZR 177/14, aaO; vom 27. September 2009 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 24), wobei allein die bloße Untätigkeit (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, aaO; Urteil vom 14. Dezember 1967 - II ZR 30/67, BGHZ 49, 183, 188) oder auch eine Zurücknahme des von der Hauptpartei zunächst selbst eingelegten Rechtsmittels nicht genügen (BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 unter II 1). Steht ein möglicher Widerspruch jedoch nicht mit der nötigen Eindeutigkeit fest, ist die Prozesshandlung im Zweifel als wirksam anzusehen (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, NJW-RR 1991, 358 unter III 3; vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 unter 2; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88, aaO; vgl. ferner Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, aaO).
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(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen genügt für einen zweifelsfreien Widerspruch aufgrund des Gesamtverhaltens der Klägerin nicht, dass diese den Streithelfer wegen des in erster Instanz vergeblich eingeklagten Rückforderungsbetrages in Regress nimmt (§ 774 BGB). Dem kann für sich allein allenfalls entnommen werden, dass die Klägerin sich wegen dieses Betrages weiterhin schadlos halten und dies auch verjährungsrechtlich absichern will. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass sie nicht damit einverstanden wäre, dieses Ziel auch über eine vom Streithelfer geführte Berufung zu erreichen.
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Im Streitfall liegt vielmehr sogar ein ausdrücklich erklärtes Einverständnis der Klägerin mit der Prozessführung des Streithelfers vor. Dieses ergibt sich aus einem vom Berufungsgericht übergangenen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. April 2014, welches dem vom Berufungsgericht ansonsten im angefochtenen Beschluss behandelten Schriftsatz des Streithelfers vom 24. Juli 2014 beigefügt war. Darin findet sich neben dem Hinweis, dass die Klägerin nicht gewillt sei, weitere kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen, die Erklärung, dass es dem "Streithelfer natürlich unbenommen [bleibe], das vorgenannte Urteil in der zweiten Instanz überprüfen zu lassen."
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cc) Die vom Streithelfer eingelegte Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er in seiner Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht die Verletzung der angesichts der für die Klägerin geführten Berufung allein maßgeblichen Rechte der Klägerin geltend gemacht hat, sondern auf eine eigene Rechtsverletzung abgestellt hat. Jedenfalls soweit der Streithelfer geltend gemacht hat, der Beklagte sei nicht Vermieter und die Nebenkostenabrechnungen seien nicht gerechtfertigt, genügen diese Darlegungen, um zugleich eine etwaige Rechtsverletzung der Klägerin geltend zu machen, über die das Berufungsgericht zu befinden haben wird.
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III.
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Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von den Möglichkeiten der § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
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VRinBGH Dr. Milger ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschrift verhindert.
Karlsruhe, 25.08.2016Dr. AchillesDr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
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- XII ZR 156/07 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 257/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten 3x
- § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 296/86 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 235/92 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 74 Wirkung der Streitverkündung 2x
- XII ZR 51/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 2x
- VI ZR 223/93 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 75/11 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 208/94 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 72 Zulässigkeit der Streitverkündung 1x
- §§ 66 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 85/06 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 160/13 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 190/13 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZB 30/13 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 268/11 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 8/88 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x