Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 19/16
Tenor
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Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2014 abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, den in der beigefügten Flurkarte (Anlage K1) 1 abgebildeten Grundbesitz, eingetragen in dem von dem Amtsgericht G. geführten Grundbuch von K. auf Blatt , Flur , Flurstücke , und (Anschrift: ), nebst sämtlichen Baulichkeiten zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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B. L. (fortan: Frau L) verkaufte mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2007 ihr Hofanwesen an die Beklagte. Sie trat von diesem Kaufvertrag zurück. Mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 2008 verkaufte sie das Anwesen erneut, und zwar an Frau E. (fortan: Frau E), und verklagte, was Frau E wusste, die Beklagte in einem ersten Rechtsstreit (fortan: Ausgangsrechtsstreit) auf Bewilligung der Löschung der zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug u.a. gegen Zahlung von 737.545,50 € sowie auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht wies die Klage im Oktober 2010 ab. Auf die Widerklage der Beklagten verurteilte es Frau L zur Abgabe der für die Verschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz erforderlichen Erklärungen Zug um Zug u.a. gegen Freigabe eines hinterlegten Teilbetrags des Kaufpreises. Frau L legte gegen diese Verurteilung und gegen die Abweisung ihrer Klage Berufung ein, allerdings nur, soweit die Klage auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung, nicht dagegen, soweit sie auf Herausgabe und Räumung des Anwesens gerichtet war. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht im September 2011 die Widerklage ab und verurteilte die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen u.a. die genannten Leistungen. Eine im Anschluss hiernach erhobene Klage der Frau L gegen die Beklagte auf Herausgabe und Räumung des Anwesens wurde als unzulässig abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 18. September 2014 (V ZR 3/14) zurück.
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Am 12. November 2013 vermietete Frau L dem Kläger das Anwesen und trat ihm in dem Mietvertrag ihren Herausgabeanspruch gegen die Beklagte (und deren Familie) zur selbstständigen Einziehung ab. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Räumung bis zum 30. November 2013 auf. Mit der der Beklagten am 24. Dezember 2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger (mit dem Hauptantrag) Räumung des Grundstücks und Herausgabe an ihn. Er hat die Klage zunächst auf den ihm abgetretenen Herausgabeanspruch der Frau L gestützt und, nachdem Frau E am 3. September 2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, auf den ihm am 18. September 2014 abgetretenen Herausgabeanspruch der Frau E.
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Das Landgericht hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des im Ausgangsrechtstreit ergangenen Urteils als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Während des Revisionsverfahrens ist Frau L am 24. Oktober 2016 aufgrund einer notariellen Vereinbarung vom 19. Juli 2016 mit Frau E über die Rückabwicklung des Kaufvertrages als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.
Entscheidungsgründe
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I.
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Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. In dem Ausgangsrechtsstreit sei Frau L der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Anwesens rechtskräftig abgesprochen worden. An der Identität des Streitgegenstands ändere es nichts, dass Frau L ihre Ansprüche auf den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten vom 22. Februar 2007 gestützt habe, während der Kläger Ansprüche aus dem Grundstückseigentum von Frau E herleite. Es handele sich um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, in welcher dasselbe Rechtsschutzziel auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts lediglich auf eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werde. Subjektiv wirke die Teilrechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Prozess auch gegen Frau E, von der der Kläger als Prozessstandschafter seine Position ableite. Diese sei nämlich nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Ausgangsrechtsstreits im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO Rechtsnachfolgerin von Frau L geworden. § 325 Abs. 2 ZPO stehe der Rechtskrafterstreckung gegen Frau E nicht entgegen, weil ein gutgläubiger Erwerb nicht vorliege und Frau E von dem Ausgangsrechtsstreit zudem Kenntnis gehabt habe.
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II.
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Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Teilrechtskraft des im Ausgangsverfahren ergangenen Urteils erster Instanz nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden, auf den Eigentumserwerb durch Frau E und deren Ansprüche aus Eigentum gestützten Klage.
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a) Zutreffend hält das Berufungsgericht allerdings für unerheblich, dass das genannte Urteil nicht gegen den Kläger oder Frau E, sondern gegen Frau L ergangen ist. In subjektiver Hinsicht ist der Kläger an den Ausspruch in dem Urteil gebunden, weil er Prozessstandschafter der Rechtsnachfolgerin von Frau L ist.
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aa) Nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil nicht nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, sondern u.a. auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hierfür ist unerheblich, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, auf welchem Grund die Rechtsnachfolge beruht und nach herrschender Meinung auch, ob ein abgeleiteter oder ein originärer Erwerb vorliegt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 19, 27; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 23; hinsichtlich des originären Erwerbs aM Henckel, ZZP 82 [1969], 333, 339). Die Vorschrift knüpft inhaltlich an die Vorschrift des § 265 Abs. 1 ZPO an, deren Gegenstand die Rechtsnachfolge während des laufenden Rechtsstreits ist. Deshalb ist es - wie dort - entscheidend, dass es sich um eine Rechtsnachfolge in die in Streit befangenen Sache handelt. In Streit befangen ist eine Sache im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO wie auch im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO, wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f. und Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 18 und Becker-Eberhard, ebda., § 265 Rn. 16). Eine Sache ist insbesondere dann in Streit befangen, wenn der erhobene Anspruch deren Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, aaO S. 226). Bei einem vollständigen Einrücken in die Rechtsstellung - wie hier durch den Erwerb des Eigentums an der in Streit befangenen Sache - steht die Rechtsnachfolge außer Frage.
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bb) Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht zutreffend.
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(1) Streitgegenstand des Ausgangsrechtstreits war, soweit hier von Interesse, die Herausgabe und Räumung des damals noch Frau L gehörenden Hofanwesens. Frau L hatte es der Beklagten verkauft und ihr aufgrund des Kaufvertrages den Besitz daran verschafft. Grundlage der nach erfolgtem Rücktritt erhobenen Klage der Frau L auf Herausgabe und Räumung war zwar in erster Linie der Anspruch auf Rückgewähr nach § 346 Abs. 1 BGB. Aus dem seinerzeit zu beurteilenden Lebenssachverhalt ergaben sich aber, worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt, auch Ansprüche der Frau L gegen die Beklagte aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 BGB, die ihr deshalb durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil ebenfalls abgesprochen worden sind.
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(2) Zutreffend sieht das Berufungsgericht Frau E als Rechtsnachfolgerin von Frau L an. Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO reicht zwar, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, nur so weit, wie der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eingerückt ist (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225; BGH, Urteil vom 17. April 1956 - I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 7). Deshalb wäre etwa der Erbe durch die gegenüber dem Erblasser erfolgte Feststellung des Eigentums eines Dritten nicht gehindert, sich darauf zu berufen, vor Rechtshängigkeit des Prozesses gegen den Erblasser unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge selbstständig Eigentum erworben zu haben (BGH, Urteil vom 17. April 1956 - I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543). Das stellt aber die Annahme des Berufungsgerichts, Frau E sei Rechtsnachfolgerin von Frau L geworden, nicht infrage. Frau E hat von Frau L das Eigentum an den Hofgrundstücken rechtsgeschäftlich erworben. Die von dem Kläger als Prozessstandschafter geltend gemachten Ansprüche der Frau E auf Herausgabe und Räumung der Grundstücke beruhen auf diesem Erwerb. Dass Frau E dadurch nicht in den Kaufvertrag von Frau L mit der Beklagten eingetreten ist, ändert daran nichts. Dieser Umstand betrifft nicht die subjektiven, sondern, worauf noch einzugehen sein wird, die objektiven Grenzen der Rechtskraft.
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(3) Die Rechtsnachfolge der Frau E führt zur Erstreckung der Wirkungen der Rechtskraft des im Ausgangsrechtsstreit ergangenen Urteils nicht nur gegenüber dieser, sondern auch gegenüber dem Kläger. Dieser macht nämlich keine eigenen, sondern die Ansprüche von Frau E auf Herausgabe und Räumung geltend.
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b) Das Berufungsgericht beachtet aber nicht, dass die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft führt und dass deshalb die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage hindert, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.
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aa) Den Erwerber der in Streit befangenen Sache treffen zwar nach § 325 Abs. 1 Fall 1, § 265 Abs. 1 ZPO die Wirkungen der Rechtskraft des gegenüber seinem Rechtsvorgänger erlassenen Urteils. Die Rechtskraft dieses Urteils reicht aber auch in der Person des Rechtsnachfolgers nach § 322 Abs. 1 ZPO in objektiver Hinsicht nicht weiter als der Streitgegenstand des Vorprozesses. Die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung des Sachverhalts veranlasst wird (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 87/61, BGHZ 37, 375, 377). Das ergibt sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift regelt zwar nur, auf welche Einwendungen eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden darf. Sie beschreibt damit aber eine allgemeine zeitliche Grenze der Tatsachenpräklusion (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, aaO; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 136; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 232). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH, Urteil vom 22. Februar 1962 - II ZR 119/61, NJW 1962, 915, 916; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 239). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur neue Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urteile vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306 und vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 245 ff.). Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs schafft, über den bereits entschieden worden ist (Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, WM 1979, 766, in BGHZ 73, 272 insoweit nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80, BGHZ 82, 246, 247 f.). Der Rechtsnachfolger wird durch die Bindung an das gegen seinen Rechtsvorgänger ergangene Urteil deshalb ebenso wenig wie dieser selbst daran gehindert, neue Tatsachen geltend zu machen und hieraus Ansprüche abzuleiten, selbst wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18).
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bb) Eine solche neue Tatsache kann sich auch aus dem Eintritt der nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO zu einer Erstreckung der subjektiven Wirkungen der Rechtskraft führenden Rechtsnachfolge ergeben.
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(1) Der Eintritt der Rechtsnachfolge ist allerdings nicht immer eine neue Tatsache, auch dann nicht, wenn sie erst nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess eintritt. Das ergibt sich aus § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Diese Vorschrift liefe ins Leere, sähe man die Rechtsnachfolge, an welche sie eine Erstreckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft knüpft, stets als neue Tatsache an. Aus der Vorschrift folgt aber auch nicht das Gegenteil. Mit der Rechtsnachfolge können nämlich weitergehende Wirkungen verbunden sein, die den Lebenssachverhalt, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist, entscheidend verändern. Die Geltendmachung solcher Veränderungen wird weder durch § 325 Abs. 1 ZPO noch durch § 322 ZPO präkludiert.
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(2) Wann eine solche Veränderung vorliegt, lässt sich nicht allgemein entscheiden. Diese Frage bestimmt sich vielmehr nach dem Streitgegenstand des Vorprozesses. Bei der Abweisung der Klage im Vorprozess kann dazu nach dem entscheidenden Grund für die Klageabweisung differenziert werden.
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Wäre etwa im Vorprozess die Klage auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks mangels Besitzes der beklagten Partei abgewiesen worden, veränderte die Veräußerung des herauszugebenden Grundstücks diesen Lebenssachverhalt nicht entscheidend. Anders kann es aber liegen, wenn die Klage im Vorprozess an einem schuldrechtlichen Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks gescheitert ist, und das herauszugebende Grundstück nach Rechtskraft des klageabweisenden Urteils rechtsgeschäftlich veräußert wird (v. Olshausen, JZ 1988, 584, 594; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 36). Ein solches Rechtsverhältnis entfaltet Wirkungen gegenüber einem Rechtsnachfolger nur, wenn er in das Schuldverhältnis eintritt (Erman/F. Ebbing, BGB, 15. Aufl., § 986 Rn. 21, 34). Das ist bei Grundstücken, worauf der Kläger zutreffend hinweist, wenn es - wie hier - an einem rechtsgeschäftlichen Eintritt in das Schuldverhältnis fehlt, nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der §§ 566, 578, § 581 Abs. 2, § 593b BGB und § 57 ZVG der Fall. Eine entsprechende Vorschrift für ein Recht zum Besitz auf anderer schuldrechtlicher Grundlage, wie zum Beispiel ein Recht zum Besitz des Käufers aus dem Kaufvertrag mit dem Veräußerer, besteht indessen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2001 - V ZR 215/00, WM 2001, 1913, 1914). Die bei Mobilien noch in Betracht zu ziehende Regelung in § 986 Abs. 2 BGB findet bei Grundstücken keine Anwendung, weil sie einen Eigentumserwerb nach §§ 930, 931 BGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1990 - IX ZR 25/89, BGHZ 111, 142, 146 f.), der bei Grundstücken nicht vorgesehen ist.
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Ein durch ein solches, nur im Verhältnis der Parteien des Vorprozesses bindendes Rechtsverhältnis geprägter Lebenssachverhalt wird durch eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks entscheidend verändert, wenn der Rechtsnachfolger in das Schuldverhältnis nicht eintritt, das dem Beklagten bisher den Besitz vermittelte. Mit der Wirksamkeit der Veräußerung entfällt nämlich, von dem Sonderfall eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs (dazu: Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 63 und MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 888 Rn. 18) abgesehen, die Bindungswirkung des Schuldverhältnisses gegenüber dem Rechtsnachfolger. Dieser Fortfall der Bindungswirkung ist eine neue Tatsache. Auf sie darf sich der Rechtsnachfolger ungeachtet der Erstreckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft auf ihn gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO berufen, weil sie jenseits der objektiven Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liegt.
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cc) Dieser zweite Fall liegt hier vor.
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(1) Die Klage von Frau L auf Herausgabe und Räumung ist im Ausgangsrechtsstreit daran gescheitert, dass das Gericht ihren Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der Beklagten als unbegründet angesehen und aufgrund dieses Kaufvertrags ein Recht der Beklagten zum Besitz des Anwesens angenommen hat. Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, folgt aus der Erfüllung seines Besitzverschaffungsanspruchs, der sich aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt (dazu: Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14). Das Bestehen oder Nichtbestehen des Kaufvertrages und das aus der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs folgende Besitzrecht des Käufers - hier der Beklagten - gegenüber der damaligen Eigentümerin - Frau L - waren damit für die Abweisung der Klage im ersten Rechtsstreit maßgeblich.
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(2) Dieser Teil der Entscheidungsgründe hat durch die Übereignung des Grundstücks an Frau E eine entscheidende Veränderung erfahren.
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(a) Mit dieser Übereignung hat Frau L ihr Eigentum verloren. Sie selbst war gegenüber Frau E nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt und konnte der Beklagten deshalb durch den Kaufvertrag ein Besitzrecht gegenüber Frau E nicht vermitteln. Frau E wiederum ist mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in die Rechte und Pflichten von Frau L aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten eingetreten und war deshalb auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Rücktritts nicht verpflichtet, ihr weiterhin den Besitz des Grundstücks zu überlassen. Der Kaufvertrag entfaltete deshalb Wirkungen nur zwischen der Beklagten und Frau L, aber nicht zwischen der Beklagten und Frau E. Die bis dahin bestehende Bindungswirkung endete mit dem Wirksamwerden des Eigentumserwerbs von Frau E. An der Geltendmachung dieser nach dem Eintritt der Rechtskraft liegenden Veränderung sind weder Frau E noch der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit gehindert.
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(b) Daran ändert es nichts, dass Frau L die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag bewilligt hatte und diese auch eingetragen worden ist. Die Beklagte könnte zwar, wie bereits erwähnt, auch dem Herausgabe- und Räumungsanspruch eines Rechtsnachfolgers von Frau L einen bestehenden und durch eine Vormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch entgegenhalten. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil im Ausgangsrechtsstreit, das von einem solchen Eigentumsverschaffungsanspruch ausgeht, aber gerade nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte ist vielmehr durch das Berufungsgericht zur Bewilligung der Löschung dieser Vormerkung verurteilt worden, weil der Rücktritt der Frau L von dem Kaufvertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam und der Eigentumsverschaffungsanspruch erloschen war.
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2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Während des Revisionsverfahrens hat Frau E das Anwesen zwar an Frau L zurückübereignet. Durch diesen Rückerwerb ist aber die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht entfallen (unten a). Auch hat der Rückerwerb nicht zur unveränderten Wiederherstellung des Lebenssachverhalts geführt, über den durch das Urteil erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit teilrechtskräftig entschieden worden ist (unten b).
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a) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist der Kläger nach wie vor zur Prozessführung befugt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 15). Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587, vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652, 653, vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/89, NJW 2000, 738 f. und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 16).
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bb) Der Kläger war ursprünglich als Prozessstandschafter der Frau L zur Prozessführung befugt.
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(1) Er ist zwar mit der Abtretung durch die damalige Eigentümerin des Anwesens - Frau L - nicht selbst Inhaber von deren im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemachten Ansprüchen auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 BGB geworden. Diese Ansprüche sind nämlich untrennbar mit dem Eigentum verbunden und können nicht isoliert abgetreten werden. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist aber materiell-rechtlich als Einziehungsermächtigung und prozessual als Ermächtigung zur Prozessführung auszulegen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, DtZ 1995, 360, 365 für den Anspruch aus § 985 BGB und Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 30 für den Anspruch aus § 1004 BGB).
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(2) Das dafür notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung dieser Ansprüche (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349, vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157 Rn. 9 und vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 8, 10; BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288) ergibt sich aus seinem Mietvertrag über das Anwesen mit Frau L. Den ihm danach geschuldeten Besitz konnte ihm diese nicht verschaffen, weil die Beklagte die Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es dem Kläger, die Rückgabe des Anwesens gegenüber der Beklagten selbst durchzusetzen. Aus diesem Zweck ergibt sich zum einen, dass mit den abgetretenen Herausgabeansprüchen nicht nur die Ansprüche aus § 985 BGB, sondern auch die Räumungsansprüche gemeint sind, die rechtlich allerdings nicht aus § 985 BGB, sondern aus § 1004 Abs. 1 BGB folgen (dazu: Senat, Urteile vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 14 und vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 24; MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl., § 985 Rn. 73; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 65). Aus diesem Zweck folgt zum anderen auch das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers, der sich anders jedenfalls nicht selbst in den ihm geschuldeten Besitz des Anwesens setzen kann.
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cc) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist weder durch die Veräußerungen des Anwesens während des Rechtsstreits noch als deren Folge entfallen.
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(1) Die während des Rechtstreits eingetretenen Eigentumsveränderungen, nämlich der Eigentumserwerb der Frau E und der Rückerwerb des Eigentums durch Frau L, hatten keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers.
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(a) Wird ein Grundstück, dessen Herausgabe die klagende Partei verlangt, während des Rechtsstreits an einen Dritten veräußert, so hat dies nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss, wenn das Grundstück im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO in Streit befangen ist. In Streit befangen ist eine Sache, wie ausgeführt, insbesondere, wenn der erhobene Anspruch - wie die hier geltend gemachten Ansprüche aus § 985 und § 1004 Abs. 1 BGB - ihrem Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f.; vgl. im Übrigen oben Rn. 9). Die Folge dessen ist, dass der Rechtsnachfolger seine Prozessführungsbefugnis weiter behält und den Rechtsstreit als Partei in eigenem Namen, in so genannter Prozessstandschaft, weiterführen darf. Es kann nur sein, dass er aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage nicht mehr Leistung an sich selber verlangen darf, sondern Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen muss, um eine Abweisung der Klage als unbegründet zu vermeiden (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207).
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(b) Die Vorschrift des § 265 ZPO geht zwar davon aus, dass Kläger in dem Rechtsstreit, in dessen Verlauf die in Streit befangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, der Eigentümer der Sache bzw. der Gläubiger des Anspruchs ist. Die Vorschrift ist aber auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 58). Entschieden ist das für den Fall der Abtretung einer Forderung durch einen gewillkürten Prozessstandschafter (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; ähnlich schon BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155) und für den Fall der Pfändung einer durch den Konkursverwalter als Partei kraft Amtes geltend gemachten Forderung (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207). Für den Fall der Veräußerung einer in Streit befangenen Sache gilt nichts anderes. Mit der Vorschrift des § 265 ZPO soll das Prozessrechtsverhältnis vor materiell-rechtlichen Änderungen abgeschirmt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 315). Ein Bedürfnis dafür besteht unabhängig davon, ob die Klage von dem materiell-rechtlich Berechtigten selbst erhoben worden ist oder aufgrund einer Ermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch einen Dritten. Deshalb bleibt derjenige, der die aus dem Eigentum erwachsenen Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 985 BGB und auf Räumung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund einer wirksamen Prozessführungsermächtigung durch den Eigentümer geltend macht, auch nach der Veräußerung der in Streit befangenen Sache weiterhin zur Prozessführung befugt. Es handelt sich dann um eine doppelte Prozessführungsbefugnis, einerseits als gewillkürter Prozessstandschafter und andererseits als gesetzlicher Prozessstandschafter entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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(c) Der Kläger war danach durchgängig zur Prozessführung befugt. Seine Prozessführungsbefugnis ergab sich zu Beginn des Rechtsstreits aus einer Prozessführungsermächtigung durch Frau L. Neben diese ist nach dem Eigentumserwerb der Frau E zunächst eine gesetzliche Prozessstandschaft für Frau E entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO getreten. Dass Frau E den Kläger mit der Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum inhaltlich nicht nur materiell-rechtlich zu deren Einziehung, sondern auch prozessual zu deren Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigt hat und der Kläger dies offenlegte, ändert an seiner Prozessführungsbefugnis nichts. Er ist mit gleichen Befugnissen von einem gesetzlichen zu einem gewillkürten Prozessstandschafter geworden. Neben diese gewillkürte Prozessstandschaft ist mit der Rückübereignung des Anwesens an Frau L wiederum entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine - ebenfalls inhaltsgleiche - gesetzliche Prozessführungsbefugnis getreten.
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(2) Die Übereignungen des Grundstücks zunächst an Frau E und später wieder an Frau L haben auch nicht dazu geführt, dass das für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers entfallen ist. Die Abtretung einer Forderung kann zwar zu einem solchen Verlust des Eigeninteresses führen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933). Das ist hier aber nicht der Fall. Frau E ist in das Mietverhältnis des Klägers mit Frau L eingetreten und hat den Kläger ihrerseits mit unveränderter Zweckrichtung ermächtigt, ihre Ansprüche auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks im eigenen Namen geltend zu machen. In dieses Mietverhältnis ist Frau L mit dem Rückerwerb des Eigentums an dem Anwesen aufgrund des Rückabwicklungsvertrags mit Frau E nach § 566 Abs. 1 BGB wieder eingetreten. Sie kann ihre Besitzverschaffungspflicht nach wie vor nicht selbst erfüllen, weil die Beklagte Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Nichts spricht dafür, dass sie die dem Kläger ursprünglich von ihr erteilte und durch Frau E inhaltsgleich erneuerte Ermächtigung, sich den Besitz an dem Anwesen durch Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum selbst zu verschaffen, entzogen haben könnte. Der Kläger hat deshalb nach wie vor ein schützenswertes Interesse daran, die Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum in eigenem Namen geltend zu machen, um sich in den Besitz der Sache zu setzen, den ihm nunmehr Frau L schuldet.
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b) Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau L hat auch nicht zur unveränderten Wiederherstellung des Lebenssachverhalts geführt, über den durch das Urteil erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit rechtskräftig entschieden worden ist. Frau L ist zwar jetzt wieder Eigentümerin des Anwesens. Der Sachverhalt hat aber nach Eintritt der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsrechtsstreit zwei Veränderungen erfahren, die den Fortbestand des von dem Landgericht seinerzeit angenommenen Besitzrechts der Beklagten infrage stellen und an deren Geltendmachung der Kläger durch die Teilrechtskraft nicht gehindert ist.
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aa) Die erste Veränderung ist der besitzrechtsfreie Erwerb des Anwesens durch Frau E Bei Abschluss des Kaufvertrages von Frau L mit Frau E war die Beklagte zwar zum Besitz berechtigt. Ihr Recht zum Besitz entstand aus der Erfüllung ihres Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag mit Frau L. Das schuldrechtliche Recht zum Besitz des Erstkäufers - hier der Beklagten - geht aber, wie bereits ausgeführt, mangels entsprechender gesetzlicher Anordnungen auf den Zweitkäufer nur über, wenn in dem Zweitkaufvertrag ein Eintritt des Zweitkäufers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Erstkaufvertrag vereinbart wird. Das ist hier nicht geschehen. Frau E hat das Anwesen damit besitzrechtsfrei erworben. Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau L ist als Folge dessen ebenfalls besitzrechtsfrei. Der besitzrechtsfreie Rückerwerb von Frau L kann allerdings schuldrechtlich durch ihre Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten überlagert werden. Wenn Frau L aus ihrem Kaufvertrag mit der Beklagten weiterhin verpflichtet wäre, dieser den Besitz an dem Anwesen zu verschaffen oder zu belassen, könnte sie sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den besitzrechtsfreien Erwerb berufen. Sie verhielte sich nämlich widersprüchlich, weil sie von der Beklagten den Besitz des Anwesens herausverlangte, den sie ihr gleich wieder verschaffen müsste (sog. dolo-petit-Einwand).
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bb) Ob Frau L der Beklagten aus dem Kaufvertrag weiterhin zur Besitzverschaffung oder -belassung verpflichtet ist, hängt jedoch entscheidend von einer zweiten Veränderung ab, die der Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits zugrunde lag, zwischenzeitlich erfahren hat. Im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits ist nämlich die Widerklage der Beklagten auf Abgabe der für die Übereignung des Anwesens erforderlichen Erklärungen rechtskräftig abgewiesen worden. Damit ist der Beklagten der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag mit Frau L rechtskräftig aberkannt worden. Frau L kann der Beklagten zur Belassung des Besitzes an dem Anwesen deshalb nur verpflichtet sein, wenn deren aus der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs folgendes Recht zum Besitz auch durch die spätere Aberkennung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht berührt worden wäre. Diese Frage war nicht Teil des Streitgegenstands, über den in dem erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits entschieden worden ist. Über sie ist auch in dem zweiten Rechtsstreit nicht entschieden worden, in welchem Frau L nach ihrem Obsiegen im Berufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits die Beklagte auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hatte. Denn diese Klage ist als unzulässig abgewiesen worden.
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III.
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Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach ist die Klage begründet und dem Hauptantrag des Klägers stattzugeben.
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1. Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (Senat, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; BGH, Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 und vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 565 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (zum Ganzen BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).
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b) Dieser Sonderfall liegt hier vor.
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aa) Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten zwar als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweist (Senat, Urteile vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284). Es fehlte dann an einem Sachverhalt, den das Revisionsgericht einer Sachentscheidung zugrunde legen könnte. Das gilt aber nicht, wenn die maßgeblichen Tatsachen zwischen den Parteien ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind und das Berufungsgericht die Prozessabweisung auf diese gestützt hat; dieser ist dann auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Klaganspruch sachlich begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1976 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165).
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bb) So liegt es hier. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht zur Feststellung der Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit festgestellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und vollständig; Tatsachen, die noch aufzuklären wären, sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist doppelt relevant, nämlich sowohl für die Prozessabweisung als auch für die Entscheidung in der Sache. Aufgrund solcher doppelt relevanten Tatsachen kann einer als unzulässig abgewiesenen Klage stattgegeben werden. Es bedeutete nämlich einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessökonomie, wollte man den dazu unstreitigen Vortrag der Parteien, obwohl er im Tatbestand des Berufungsurteils dargestellt ist, nicht als im Sinne des § 565 Abs. 3 ZPO festgestellt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1976 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165).
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2. Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Klage begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Räumung des Anwesens und Herausgabe an sich selbst verlangen. Dazu ist die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB und § 985 BGB verpflichtet, weil ihr ein Recht zum Besitz, das sie Frau L und damit dem Kläger nach § 986 BGB entgegenhalten könnte, und das dieser nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hätte, nicht zusteht.
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a) aa) Sie war allerdings zunächst zum Besitz des Anwesens berechtigt, weil Frau L mit ihr einen Kaufvertrag geschlossen und ihr aufgrund dieses Kaufvertrages den Besitz an dem Anwesen verschafft hatte. Dieses Besitzrecht endete aber, wie oben Rn. 24 ausgeführt, mit dem Erwerb des Anwesens durch Frau E. Die Besitzberechtigung der Beklagten ist mit dem Rückerwerb des Anwesens durch Frau L nicht wiederaufgelebt.
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bb) Ein Wiederaufleben des ursprünglichen Besitzrechts, das sich der Kläger als (jetzt: gesetzlicher) Prozessstandschafter von Frau L entgegenhalten lassen müsste, käme zwar, wie ausgeführt, in Betracht, wenn Frau L weiterhin verpflichtet wäre, der Beklagten den Besitz an dem Anwesen zu verschaffen. Das ist aber nicht der Fall.
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(1) Das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache aufgrund der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag erlischt zwar nicht schon mit der Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14). Es entfällt aber, wenn der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag - das ist der Eigentumsverschaffungsanspruch - etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht (mehr) besteht (Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 159; RGZ 141, 259, 261; RG, SeuffArch 86 Nr. 43; JW 1932, 1204, 1206). Der ihm zu verschaffende Besitz der Sache ist zwar auch Teil der Gegenleistung, für die der Käufer den Kaufpreis schuldet (Senat, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn. 28). Die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung auch des Besitzes ist in § 433 Abs. 1 BGB wegen ihrer praktischen Bedeutung aufgenommen worden. Der Käufer könnte das ihm zu verschaffende Eigentum an der Kaufsache regelmäßig nicht vertragsgemäß nutzen, fehlte ihm der Besitz (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reiche, Bd. II, 1899 S. 176). Daraus folgt aber nicht, dass die Pflicht zur Verschaffung des Besitzes eine von der Eigentumsverschaffungspflicht losgelöste Bedeutung hat. Ihr Zweck ist die Verwirklichung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache, um dessen Erwerbs willen der Käufer den Kaufvertrag schließt. Der Besitzverschaffungsanspruch und das aus der Erfüllung dieses Anspruchs folgende Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache verlieren ihren Sinn, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch entfällt. Mit seinem Fortfall endet damit auch das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache.
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(2) Dieser Fall ist hier eingetreten. Frau L ist von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten. Den Rücktritt hat das Berufungsgericht im Ausgangsrechtsstreit im Gegensatz zum Landgericht als wirksam angesehen. Folge dessen war, dass die Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag - hier der noch nicht erfüllte Eigentumsverschaffungsanspruch - entfielen und nur noch die Rückgewährpflichten aus § 346 BGB bestanden. Das steht schon auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Eigentumsverschaffungswiderklage der Beklagten im Ausgangsrechtsstreit fest. Damit endete deren Besitzrecht.
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b) Der Kläger darf auch Leistung an sich selbst verlangen.
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Der Prozessstandschafter macht zwar einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend. Dem entspräche es an sich, Leistung an den Anspruchsinhaber zu verlangen. Dem Prozessstandschafter kann aber eine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilt sein (BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288). Frau L, Frau E und nach dieser wieder Frau L hatten dem Kläger das Anwesen vermietet, konnten ihm den Besitz daran aber nicht verschaffen, da die Beklagte zur Herausgabe und Räumung des Anwesens nicht bereit ist. Die als Einziehungsermächtigung umzudeutende Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Eigentum durch Frau L und Frau E sollte den Kläger erkennbar nicht nur zur Prozessführung im eigenen Namen, sondern auch dazu ermächtigen, sich selbst den ihm geschuldeten Besitz zu verschaffen und damit auch auf Räumung und Herausgabe an sich selbst zu klagen.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.
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Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
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