Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Sa 1202/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.07.2013 – 3 Ca 2014/12 unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz.
3Die Parteien waren arbeitsvertraglich vom 01.10.2007 bis zum 30.06.2011 verbunden. Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten mit dem Hinweis, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Moskau und könne seine Tätigkeit in Russland ausüben, weshalb die Bedingungen erfüllt seien, unter denen eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer erfolgen könne, wie es auch bei seinem bisherigen Arbeitgeber der Fall gewesen sei.
4Der Arbeitsvertrag vom 27.09.2013, ausweislich dessen der Kläger als Leiter für den Bereich Russland Servicegeschäft-Vermittlung, Verkauf und Ausführung tätig war, enthielt in Ziff. 1.2 folgende Regelung:
5Der Arbeitnehmer arbeitet von seinem zweiten Wohnsitz aus mit Adresse in Moskau (nachfolgend „Standort“ genannt). Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Vereinbarung, demzufolge der Arbeitnehmer sich 183 Tage p.a. in Russland aufhält.
6Zur Vergütung hielten die Parteien in Ziff. 2.1. des Arbeitsvertrages fest:
7Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Gehalt von EURO 4.200,- netto (in Worten: „vier tausend zwei hundert“). Es wird 12 mal im Jahr gezahlt.
8Der Kläger hielt sich während des gesamten Arbeitsverhältnisses mehr als 183 Kalendertage im Jahr in Russland auf und übte dort seine Tätigkeit aus. Die Finanzverwaltung stellte die Beklagte vor diesem Hintergrund während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn frei. Die Beklagte verfügt in Russland weder über eine eigene Betriebsstätte noch über eine eigene Steuernummer.
9Der Kläger wandte sich im Kalenderjahr 2008 an einen russischen Steuerberater, legte diesem seinen Pass vor, seine Meldebescheinigung und seine Lohnabrechnungen. Der Steuerberater meldete den Kläger bei den russischen Steuerbehörden an. Die für das Kalenderjahr 2008 in einer Größenordnung von etwa 7.300 € angefallene Einkommensteuer setzten die russischen Finanzbehörden mit Einkommensteuerbescheid fest. Der Kläger entrichtete die Einkommensteuer für das Jahr 2008, setzte sich mit der Beklagten in Verbindung und forderte sie auf, ihm einen der russischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag zu erstatten. Darüber verhandelten die Parteien mit der Folge, dass die Beklagte dem Kläger im Dezember 2009 einen entsprechenden Betrag überwies, der allerdings nicht als „Steuer“ ausgewiesen worden war.
10Für den Zeitraum des Bestands des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Kalenderjahr 2007 und für die Jahre 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger weder in Russland noch in Deutschland Steuern ab. Eine Festsetzung der vom Kläger zu entrichtenden Einkommensteuer erfolgte durch die russischen Finanzbehörden für diesen Zeitraum nicht. Auch die Beklagte führte für den Kläger in Russland keine Steuern ab. Allerdings entrichtete sie für den Kläger in Deutschland die sich aus ihrer Sicht ergebenden Sozialversicherungsbeiträge.
11Das Finanzamt W setzte mit Bescheiden jeweils vom 09.10.2012 gegen den Kläger Lohnsteuer für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 44.627,46 € fest. Darauf zahlte der Kläger zur Abwendung einer Kontenpfändung 5.000 €.
12Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die zwischen den Parteien vereinbarte Nettolohnvereinbarung verpflichte die Beklagte, die Steuern in Russland für ihn dort abzuführen. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen. Dies stelle eine Vertragspflichtverletzung dar. Da er nun von den deutschen Steuerbehörden in Anspruch genommen werde, müsse die Beklagte den ihm in Höhe dieser Inanspruchnahme entstehenden Schaden ersetzen. Es entlaste die Beklagte nicht, dass sie in Russland weder über eine Repräsentanz noch über eine Steuernummer verfügt habe. Da sie arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen wäre, für ihn – den Kläger – die Steuern in Russland abzuführen, hätte sie dafür Sorge tragen müssen, eine Repräsentanz in Russland zu errichten und eine Steuernummer zu beantragen, um die Steuer entrichten zu können.
13Er habe zur Klärung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen steuerrechtlichen Rat durch eine Anwaltskanzlei in Anspruch genommen. Dafür seien 2.097,83 € zu entrichten, die die Beklagte ebenfalls im Wege des Schadensersatzes zu erstatten habe.
14Der Kläger hat beantragt,
15an ihn Schadensersatz in Höhe von 44.627,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen,
16hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung des Finanzamtes W in Höhe von 44.627,46 Euro freizustellen,
17sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche finanziellen Folgeschäden, die ihm aus der Nichtabführung der Lohnsteuer durch die Beklagte für die Jahre 2009, 2010 und 2011 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, aufzukommen und diese zu ersetzen hat,
18die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.097,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie hat unter Hinweis darauf, die arbeitsvertraglich festgehaltene Nettolohnvereinbarung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen den Parteien als wesentliche Vertragsbedingung ein Aufenthalt des Klägers für mehr als 183 Tage im Jahr in Russland festgehalten worden sei, behauptet, zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Kläger der russischen Einkommensteuer hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit habe unterliegen sollen. Dem Kläger habe ein Betrag in Höhe von 4.200 € zur Verfügung gestellt werden sollen. Mit diesem Betrag habe der Kläger auch die Lohnsteuer nach russischem Recht zu seinen Lasten abführen sollen. Dies sei während der Einstellungsgespräche so mit dem Kläger erörtert worden. Entsprechend sei der Kläger für das Jahr 2008 verfahren. Zwar habe sie die in diesem Jahr angefallene Einkommensteuer des Klägers wirtschaftlich übernommen. Doch sei dies nicht etwa darauf zurückzuführen, dass sie gegenüber dem Kläger verpflichtet sei, die in Russland anfallende Steuer zu tragen. Der Kläger habe in diesem Jahr erfolgreich an einem Großprojekt gearbeitet, das sie nicht habe verlieren wollen. Sie habe dem Kläger daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung zugewandt, die wirtschaftlich dessen Steuerschuld entsprochen habe.
22Sie habe weder eine eigene steuerliche Betriebsstätte in Russland begründen noch eine steuerliche Registrierung erhalten wollen. Die zwischen den Parteien praktizierte Handhabung sei im internationalen Geschäftsverkehr gebräuchlich, sofern Außendienstmitarbeiter im Ausland eingesetzt werden sollen. Die Außendienstmitarbeiter müssten sich eigenständig im Ausland registrieren lassen, wie es der Kläger für das Jahr 2008 auch gemacht habe. Für die Jahre nach 2008 habe der Kläger sich der Besteuerung in Russland entzogen. Hätte sich der Kläger vertragskonform verhalten und die Einkommensteuer in Russland abgeführt, wäre es zu einer Besteuerung in Deutschland nicht gekommen. Nunmehr würden die Einkünfte nach § 50 d Abs. 8 EStG auf der Basis deutschen Einkommensteuerrechts versteuert.
23Soweit der Kläger nun geltend macht, sie müsse die im Zusammenhang mit einer steuerrechtlichen Beratung angefallenen Kosten im Wege des Schadensersatzes übernehmen, stünde dem bereits die Regelung in § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegen.
24Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom 11.06.2013 beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 52.880,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung des Finanzamtes W in Höhe von 52.880,17 € freizustellen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche finanzielle Folgeschäden, die ihm aus der Nichtabführung der Lohnsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 entstanden sind und zukünftig entstehen werden, aufzukommen und diese zu ersetzen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.097,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und macht mit diesem Schriftsatz nunmehr einen seitens der Finanzverwaltung W einschließlich von Säumniszuschlägen, Lohnsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2007 und Vollstreckungskosten bezifferten Betrag in Höhe von 52.880,17 € klageweise geltend.
32Das Arbeitsgericht hat – ohne über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden – auf der Basis der vor Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2013 gestellten Anträge entschieden und der Klage dem Grunde nach im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
33Die Parteien hätten eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Die Beklagte müsse sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben abführen. Dies habe sie nicht getan. Die Freistellung vom Abzugsverfahren im Hinblick auf die deutsche Lohnsteuer sei daher unwirksam. Da der Kläger auf die Steuerschuld lediglich 5.000 € entrichtet habe, könne die Beklagte auch nur in dieser Höhe verurteilt werden. Im Übrigen müsse der Kläger gegenüber der Finanzverwaltung von der Beklagten davon freigestellt werden, die Steuer zu bezahlen. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die steuerrechtliche Beratung angefallenen Kosten scheitere an § 12 a ArbGG.
34Gegen das der Beklagten am 05.08.2013 zugegangene Urteil richtet sich deren am 04.09.2013 eingegangene und begründete Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz im Wesentlichen wie folgt begründet:
35Das Arbeitsgericht habe nicht gesehen, dass es zur Festsetzung der deutschen Einkommensteuer nur deshalb gekommen sei, weil der Kläger es unterlassen habe, seine steuerlichen Verpflichtungen in Russland zu erfüllen. Er hätte auch für die Jahre 2009 bis 2011 in Russland Einkommensteuererklärungen abgeben müssen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger indes nur für das Jahr 2008 nachgekommen. Eine Verpflichtung, für den Kläger die Einkommensteuer in Russland zu begleichen, habe nicht bestanden. Sie sei im Innenverhältnis nicht verpflichtet gewesen, die in Russland anfallende Einkommensteuer zu tragen. Sie hätte aber auch aus tatsächlichen Gründen die Einkommensteuer nicht abführen können, weil sie in Russland – unstreitig – über keine steuerliche Betriebsstätte verfügt habe.
36Die Beklagte beantragt,
37unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.07.2013 – 3 Ca 2014/12 - die Klage insgesamt abzuweisen.
38Der Kläger beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.097,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
40und begründet dies in seiner am 30.10.2013 eingegangenen Anschlussberufungsschrift im Wesentlichen wie folgt:
41Es sei nicht zutreffend, behaupte die Beklagte, zwischen den Parteien sei bei Begründung des Arbeitsverhältnisses unstreitig gewesen, dass er die Lohnsteuer in Russland abzuführen habe. 2008 sei er nicht seiner Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer nachgekommen, sondern derjenigen der Beklagten. Sie habe letztlich die Lohnsteuer ausgeglichen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt sei fehlerhaft, soweit es darauf abstelle, einem Schadensersatzanspruch hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme steuerrechtlicher Beratung entstandenen Aufwendungen stünde § 12a ArbGG entgegen. Außergerichtlich angefallene Kosten könnten geltend gemacht werden.
42Die Beklagte beantragt,
43die Anschlussberufung zurückzuweisen
44und weist darauf hin, dass auch die Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme steuerrechtlicher Beratungsleistung, auf die während des laufenden Rechtsstreits zurückgegriffen worden seien, unter die Bestimmung des Kostenausschlusses nach § 12 a ArbGG fallen würden.
45Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Arbeitsvertrag vom 27.09.2007 (Bl. 4 bis 8), die Bescheide der Finanzverwaltung über die Freistellung der Beklagten von der Verpflichtung zum Steuerabzug (Bl. 44 bis 51), die gegen den Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheide (Bl. 9 bis 44), die mit Schriftsatz vom 11.06.2013 überreichte Auflistung der Forderungen des Finanzamtes W (Bl. 140) und auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.01.2013 (Bl. 246 – 249) Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47- 48
I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 04.09.2013 gegen das am 05.08.2013 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie ist damit ebenso zulässig wie die Anschlussberufung des Klägers, die er innerhalb der bis zum 30.10.2013 verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 28.10.2013 und damit nach den §§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG fristgemäß eingelegt und begründet hat.
Gegenstand des Berufungsurteils ist alleine das auf der Basis der in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2013 gestellten Anträge am 25.07.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt unter Außerachtlassung der mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 11.06.2013 geltend gemachten Anträge. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge nicht berücksichtigt. Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO wurde vom Kläger ebenso wenig beantragt wie eine etwaige Urteilsergänzung nach § 321 ZPO.
50- 51
II. Die zulässige Berufung ist begründet, während die zulässige Anschlussberufung unbegründet ist.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.000 € zu, den er an die deutschen Steuerbehörden auf die festgesetzte Steuerschuld gezahlt hat.
Einen solchen Anspruch kann der Kläger auch nicht auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch die Beklagte gem. den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag stützen. Die Arbeitsvertragsparteien treffen aus dem arbeitsvertraglichen Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB nicht nur Leistungs- sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Für den Arbeitgeber leitet sich daraus die Nebenpflicht ab, die Interessen des Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Den Arbeitgeber trifft diese Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitnehmers für alle schutzwürdigen Interessen und damit auch im Hinblick auf die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers (vgl. BAG 27.01.2011 - 8 AZR 280/09 - AP Nr 44 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; 11.03.2008 - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120).
55Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar.
56Es mag dahinstehen, ob die Beklagte im Verhältnis zum Kläger angesichts der zwischen ihnen in Ziff. 2.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Nettolohnabrede verpflichtet war, die in Russland anfallende Einkommensteuer zu entrichten und auszugleichen. Dafür könnte das nach deutschem Arbeitsrecht geltende Verständnis einer Nettolohnvereinbarung sprechen, nämlich der Umstand, dass bei einer solchen Vereinbarung gesetzliche Abgaben und Beiträge - grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe - nicht vom Arbeitnehmer, sondern insgesamt vom Arbeitgeber zu tragen sind (vgl. BAG 26.08.2009 - 5 AZR 616/08 -AP Nr 37 zu § 157 BGB).
57Es mag deshalb auch dahinstehen, ob vorliegend von diesem grundsätzlichen Verständnis deshalb abzuweichen ist, weil ein Aufenthalt des Klägers von mehr als 183 Tage im Jahr in Russland von den Arbeitsvertragsparteien nach Ziff. 1.2 des Arbeitsvertrages zu einer wesentlichen Vertragsbestimmung gemacht worden ist und die Beklagte in Russland nicht über eine eigene Repräsentanz und Steuernummer verfügte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit seinem überwiegenden Aufenthalt in Russland geworben hat, um die einkommensteuerrechtlich günstigere Behandlung nach russischen Einkommensteuerrecht zu erlangen, erscheint es durchaus plausibel, behauptet die Beklagte, der Kläger habe die anfallende Einkommensteuer in Russland aus den ihm „netto“ zur Verfügung gestellten Beträgen selbst entrichten sollen.
58Offen bleiben kann das zwischen den Parteien streitige Verständnis der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, weil ein Verstoß der Beklagten gegen eine etwa bestehende arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Einkommensteuer an den Kläger zu erstatten, die nun für den Kläger anfallende höhere Einkommensteuer in Deutschland und den dadurch ausgelösten Schaden nicht kausal verursacht hat. Eine eigene Verpflichtung der Beklagten, die Lohnsteuer vergleichbar dem deutschen Lohnsteuerabzugsverfahren für den Kläger in Russland abzuführen, bestand nicht. Eine arbeitsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten, eine Betriebsstätte in Russland einzurichten und eine Steuernummer zu beantragen, um die Einkommensteuer für den Kläger in Russland abführen zu können, ist nicht ersichtlich.
59a) Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte für den Kläger in Russland die dort anfallende Einkommensteuer hätte abführen können. So stellt auch der Kläger darauf ab, dass die Beklagte sich in Russland hätte zunächst anmelden müssen, um dort eine Steuernummer zu erhalten und die in Russland anfallende Steuer über einen Steueragenten abführen zu können. Auch der Kläger sieht, dass die Beklagte mangels Repräsentanz oder Betriebsstätte und angesichts fehlender eigener Steuernummer nicht in der Lage gewesen ist, die in Russland anfallende und vom steuerpflichtigen Kläger gegenüber dem russischen Staat geschuldete Einkommensteuer für diesen auszugleichen. Behauptet der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zuletzt, er habe dem Geschäftsführer der Beklagten angeboten, dass er – der Kläger - die in Russland anfallende Steuer zahlen und entrichten werde, sofern die Steuer zuvor an ihn in entsprechender Höhe entrichtet werde, wird deutlich, dass dem Kläger der Umstand bekannt war, dass die Beklagte selbst nicht in der Lage war, die Steuerschuld in Russland für den Kläger begleichen zu können.
60b) Unter keinem Gesichtspunkt ist ersichtlich, dass es der Beklagten oblag, aus Gründen arbeitgeberseitiger Fürsorgepflicht eine Betriebsstätte in Russland einzurichten, dort eine Steuernummer zu beantragen und ggf. weitere Voraussetzungen herbeizuführen, um für den Kläger die dortige Einkommensteuer abführen zu können. Eine solche Verpflichtung trifft die Beklagte nicht.
61Der Kläger war selbst unschwer in der Lage, die in Russland anfallende Einkommensteuer dort zu entrichten und musste dem auch nachkommen, um die steuergünstigen Wirkungen herbeizuführen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Kläger für das Steuerjahr 2008 über einen russischen Steuerberater eine Einkommensteuererklärung unschwer hat abgegeben und die anfallende Steuer auch hat entrichten können, nach seinen Ausführungen im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit dem Ziel, Ärger in Russland zu vermeiden.
62Der Kläger hat damit für das Steuerjahr 2008 die Voraussetzungen selbst herbeigeführt, die eine günstige Besteuerung des erzielten Arbeitseinkommens in der Russischen Föderation möglich gemacht hat. Es ist damit nicht ein Unterlassen der Beklagten, das den Schaden der nun durch die in Deutschland angefallene Einkommensteuer verursacht hat, sondern ein solches des Klägers selbst.
63So sieht Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Deutsch-Russisches Doppelbesteuerungsabkommen) vor, dass eine Besteuerung des Einkommens in der Russischen Föderation erfolgt, sofern der grundsätzlich auch dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegende steuerpflichtige Arbeitnehmer sich für mehr als 183 Tage im Jahr in der Russischen Föderation aufhält.
64Nach § 50 d Abs. 8 S. 1 EStG sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit, wie es für den Kläger gilt, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer aber nur dann auszunehmen, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht zusteht, festgesetzten Steuern entrichtet worden sind.
65Für das Kalenderjahr 2008 ist dem Kläger dieser Nachweis möglich gewesen, weil er in diesem Jahr die in der Russischen Föderation anfallende und festgesetzte Einkommensteuer auch gezahlt hat. In allen weiteren Jahren ist der Kläger dieser Verpflichtung, die ihn als nach § 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Person trifft, hingegen nicht nachgekommen.
66Diese Verpflichtung des Klägers, der er nachkommen musste, um die im beidseitigen Interesse der Parteien liegende günstigere Besteuerung des erzielten Einkommens nach dem Deutsch-Russischen-Doppelbesteuerungsabkommen zu ermöglichen, hat nichts mit der rechtlichen Frage zu tun, ob die Beklagte im Verhältnis zum Kläger verpflichtet war, diesem die in der Russischen Föderation anfallende Einkommensteuer zu erstatten, weil die zwischen den Parteien getroffene Nettolohnvereinbarung in dem Sinne zu verstehen war, dass gesetzliche Abgaben und Beiträge nicht vom Kläger, sondern insgesamt von der Beklagten zu tragen sind. Der Berufungskammer war nicht erklärlich, warum der Kläger die in der Russischen Föderation anfallende Einkommensteuer nur im Kalenderjahr 2008 und nicht auch in den Folgejahren abgeführt und sodann unter Berücksichtigung des von ihm eingenommenen Standpunkts eine Erstattung der gezahlten Einkommensteuer von der Beklagten geltend gemacht hat.
67Der Kläger reduziert die Verpflichtung der Beklagten, die sie aus seiner Sicht verletzt hat, letztlich darauf, dass sie ihm die auf die Steuern entfallenden Beträge nicht zur Verfügung gestellt hat. So hat der Kläger, persönlich nach § 141 ZPO angehört, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, er habe angesichts der Gespräche mit der Beklagten im Nachgang zur Überweisung des Geldbetrags für 2008 angenommen, die Steuer würde weiter gezahlt. Die Beklagte hätte die auf die Steuer entfallenden Beträge zur Verfügung stellen können, damit er die russische Steuer hätte bezahlen können. Behauptet der Kläger zuletzt unter Beweisantritt, er habe gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten angeboten, dass er die in Russland anfallende Steuer entrichten werde, sofern die Beklagte die Steuer zuvor in entsprechender Höhe an ihn erstattet, macht dies der Kammer deutlich, dass dem Kläger die eigene Verpflichtung, die Steuer in Russland selbst abführen zu müssen, bewusst war. Damit mag zwar die Beklagte eine etwa bestehende arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Erstattung der nach russischem Recht anfallenden Einkommensteuer im Innenverhältnis zum Kläger nicht erfüllt haben. Doch ändert dies nichts daran, dass die zur Nachbesteuerung in Deutschland führende Pflichtverletzung, die Steuern in der Russischen Föderation auch abzuführen, eine solche des Klägers und nicht der Beklagten ist.
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2. Soweit der Kläger einen 5.000 € überschreitenden Betrag eingefordert und mit seinem Antrag zu Ziff. 1 geltend gemacht hat, ist die Klage unschlüssig, weil dem Kläger mangels Zahlung eines Betrages an die Finanzverwaltung, der 5.000 € übersteigt, bereits kein Schaden entstanden ist.
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3. Unterlag bereits der Zahlungsantrag über den vom Kläger an die deutschen Steuerbehörden abgeführten Betrag über 5.000 €, den er als Schadensersatz von der Beklagten gefordert hat, der Abweisung, gilt dies auch für den vom Kläger im Wege des Hilfsantrags geltend gemachten Freistellungsanspruch, den er angesichts der noch nicht erfolgten Zahlung der 5.000 € überschreitenden Einkommensteuer geltend gemacht hat.
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4. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte möge ihm sämtlichen Schaden erstatten, der aus der Nichtabführung der Lohnsteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 entstanden ist, musste auch dieser Antrag der Abweisung unterliegen, weil eine für einen Schadenseintritt kausale Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist.
5. Der Anschlussberufung des Klägers blieb der Erfolg versagt. Eine Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung der Beklagten, die eine Erstattung der vom Kläger aufgewandten Kosten für eine steuerrechtliche Beratung in Höhe von 2.097,38 € erforderlich gemacht hat, ist aus den vorstehenden Gründen nicht ersichtlich. Damit bedurfte es keiner Klärung, ob einem solchen Anspruch nicht bereits die Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegensteht.
75III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
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Referenzen
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- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
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- ZPO § 524 Anschlussberufung 1x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
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