Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 368/22

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen.


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